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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31

March 4, 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·5,775 words·~29 min·4

Full text

1

SSG 2024/DO/31 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Frédéric Fitzi, Rechtsanwalt, Zürich Richter: Stefano Fornara, Rechtsanwalt, Lugano Richterin: Eliane Rossire, Rechtsanwältin, Zürich

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Herrn Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A._____

- Angeschuldigte Person -

2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("A._____" oder "angeschuldigte Person") wurde 1987 geboren und ist ein rumänischer Handballspieler. Im Jahr 2023 war er Athlet des RTV B._____ und spielte in der höchsten nationalen Liga der Schweiz.

3. SSI und A._____ werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 ("Doping-Statut").

5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten und Vorbringen basierend auf den eingereichten Akten sowie den schriftlichen Eingaben der Parteien wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen. Soweit für die Beurteilung der relevanten Fragen erforderlich, wird im nachfolgenden Entscheid darauf eingegangen. A. Dopingkontrolle vom 25. Februar 2023 6. Am 25. Februar 2023 wurde A._____ im Rahmen eines Meisterschaftsspiels in C._____ einer Urinkontrolle unterzogen.

7. Bei der Dopingkontrolle gab er auf Nachfrage an, ein Blutdruckmedikament zu verwenden, dessen letzte Einnahme am 24. Februar 2023 erfolgt sei.

8. A._____ verfügte über keine Ausnahmebewilligung für therapeutische Zwecke ("ATZ") im Zusammenhang mit diesem Medikament.

9. Die Analyse der entnommenen Probe ergab am 17. März 2023 das Vorhandensein des Diuretikums Indapamid.

10. Das Laboratoire Suisse d'Analyse du Dopage übermittelte auf Anfrage von SSI am 3. Juli 2023 eine Aufstellung der Analysekosten. Diese beliefen sich auf CHF 646.20 und wurden bereits von SSI beglichen. B. Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen 11. Mit Schreiben vom 20. April 2023 benachrichtigte die Antragstellerin A._____ über einen potenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und setzte ihm eine Frist, um

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 zu den Vorwürfen hinsichtlich der Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut Stellung zu nehmen.

12. Diese Benachrichtigung enthielt eine Erläuterung der verschiedenen Möglichkeiten, die der angeschuldigten Person offenstanden, namentlich: (i) Das Verlangen einer B-Probe, (ii) die Unterzeichnung einer prozessvergleichenden Vereinbarung gemäss Art. 10.8.1 Doping- Statut oder (iii) die Anerkennung einer freiwilligen provisorischen Sperre gemäss Art. 7.4.5 Doping-Statut.

13. Am 30. April 2023 reichte A._____ per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme zur Benachrichtigung vom 20. April 2023 ein.

14. Darin hielt er fest, seit Anfang 2023 aufgrund wiederkehrender Blutdruckprobleme Medikamente eingenommen zu haben. Diese Probleme seien erstmals 2018 diagnostiziert worden, woraufhin ihm ein Arzt Blutdruckmedikamente verschrieben habe. Nachdem sich sein Zustand im Jahr 2019 stabilisiert hatte, habe er die Einnahme beendet. Anfang 2023 seien die Beschwerden erneut aufgetreten. Da ein kurzfristiger Termin beim Kardiologen nicht möglich gewesen sei, habe er sich entschieden, die ursprünglich verschriebenen Medikamente wieder einzunehmen, um seinen Blutdruck zu stabilisieren.

15. Zudem bestätigte A._____, die Doping-Unterstellungserklärung des Schweizerischen Handball-Verbands ("SHV") im Jahr 2019 unterzeichnet zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Probleme mehr mit seinem Blutdruck haben werde. Er bezeichnete es als einen grossen Fehler, die Erklärung nicht gründlich gelesen zu haben, und gab an, nicht gewusst zu haben, dass eine ATZ erforderlich gewesen wäre.

16. Schliesslich betonte er, die Medikamente ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen eingenommen zu haben und nicht, um seine sportliche Leistung zu verbessern. Er verwies auf seine enge Verbindung zum Handballsport und erklärte, dass er im Alter von 35 Jahren lediglich die ihm verbleibende Zeit als Spieler geniessen wollte, ohne einen unfairen Vorteil anzustreben.

17. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 wies die Antragstellerin A._____ darauf hin, dass es in seiner Verantwortung liege, nachzuweisen, dass die Einnahme von Indapamid aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Zu diesem Zweck wurde ihm eine Frist gesetzt, um seine am 30. April 2023 gemachten Angaben zu belegen. Zudem wurde er aufgefordert, zu verschiedenen Punkten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Beweismittel vorzulegen.

18. Mit E-Mail vom 23. Mai 2023 beantwortete A._____ die gestellten Fragen und legte verschiedene Dokumente vor, darunter insbesondere einen Arztbrief eines rumänischen Kardiologen aus dem Jahre 2018 einschliesslich einer deutschen Übersetzung.

19. A._____ erklärte, dass die im Arztbrief aufgeführten Blutdruckwerte seine gesundheitliche Situation belegten. Darüber hinaus schilderte er, dass ihm der Arzt bei der zweiten Kontrolluntersuchung geraten habe, die Einnahme der Medikamente für drei Tage zu unterbrechen. Nachdem der Arzt einen Blutdruckabfall festgestellt hatte, reduzierte er die Dosis zunächst für zwei Monate um die Hälfte und halbierte sie anschliessend erneut, um einen plötzlichen Entzug zu vermeiden.

20. Weiter führte er aus, dass er für das Jahr 2023 keine medizinische Verschreibung erhalten habe, da es ihm nicht gelungen sei, einen Termin beim Kardiologen zu vereinbaren. Die

4 Entscheidung, die Behandlung fortzusetzen, mit der er bereits seit 2018 seine Verspannungen behandelte, habe er daher eigenständig getroffen. Infolgedessen begann er Mitte Januar 2023 mit der Einnahme der Medikamente Noliprel Arg 2,5mg/0,625mg und Concor Cor 2,5 mg.

21. Zusätzlich reichte A._____ Kopien der Verpackungen und Packungsbeilagen der eingenommenen Medikamente ein, die belegten, dass sie Indapamid enthielten. Zudem legte er eine Bildschirmaufnahme eines E-Mail-Austauschs vom 6. bzw. 7. Februar 2023 vor, aus dem hervorging, dass die nächsten verfügbaren Termine bei einem Kardiologen in Freiburg (Deutschland) erst im Oktober 2023 sein würden.

22. Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 stellte SSI eine Ergänzungsfrage und wollte von A._____ wissen, ob er in seinem Verein oder im Rahmen einer anderen Gelegenheit an einer Schulung zu Doping oder ATZ teilgenommen habe. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, weitere Beweismittel einzureichen, die Antragstellerin den Sachverhalt jedoch auch auf Basis der bereits vorliegenden Unterlagen beurteilen könne.

23. Im Gegensatz zu den in den Verfahrensakten von SSI festgehaltenen Angaben antwortete A._____ in seiner E-Mail vom 25. Mai 2023 an SSI, dass er niemals dieGelegenheit hatte, eine Schulung über Doping oder ATZ zu absolvieren. C. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung 24. Am 4. Juli 2023 reichte SSI einen "Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung" betreffend potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.1, 2.2 und/oder 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic festzustellen, begangen durch den Angeschuldigten am 25. Februar 2023. 4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei den Angeschuldigten für zwei Jahre zu sperren. 5. Der Angeschuldigte sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für die Jahre 2018 bis 2023 dokumentiert offenzulegen. 6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen den Angeschuldigten auszusprechen. 7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport lntegrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen. 8. Die Swiss Sport lntegrity angefallenen Dopingkontroll- und Analysekosten in der Höhe von CHF 1'146.20 seien dem Angeschuldigten zu überbürden. 9. Die Verfahrenskosten seien dem Angeschuldigten aufzuerlegen.

Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5 10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport lntegrity durch den Angeschuldigten zu begleichender, pauschaler Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen.

Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen. 11. Es sei dem Angeschuldigten eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport lntegrity zu replizieren."

25. Mit Verfügung vom 8. September 2023 bzw. Rektifikat vom 19. September 2023 bestätigte der Präsident der DK den Eingang des Antrags von SSI und eröffnete ein Disziplinarverfahren gegen A._____ wegen eines möglichen Verstosses gegen das Doping-Statut.

26. In derselben Verfügung setzte die DK A._____ eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und informierte den SHV über die Möglichkeit einer Beteiligung am Verfahren. A._____ wurde ausserdem aufgefordert, einen Nachweis über seine Einkommensverhältnisse einzureichen.

27. Am 27. September 2023 teilte der SHV mit, dass er von einer Beteiligung am Verfahren absieht.

28. Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte A._____ bei der DK eine Stellungnahme sowie Nachweise über seine Einkommensverhältnisse für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2023 ein. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 29. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

30. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.

31. Mit Eröffnungsschreiben vom 4. November 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Zustellung der Verfahrensakten der DK an das Schweizer Sportgericht und die Übernahme des Verfahrens mit sofortiger Wirkung durch die Stiftung Schweizer Sportgericht.

32. Mit demselben Schreiben vom 4. November 2024 wurde den Parteien zudem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Darüber hinaus erhielten die Parteien Informationen über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, die Möglichkeit eines Rechtsbeistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege.

33. Dem SHV als nationalem Sportverband der angeschuldigten Person wurde eine Frist von zehn Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu beantragen.

34. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 25. November 2024 das Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen und Anträge zu

6 stellen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist auch für den SHV gilt, falls er eine Parteistellung beantragen sollte.

35. Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte SSI mit, dass sie vollumfänglich auf den Eröffnungsantrag vom 4. Juli 2023 verweise und der Durchführung eines Zirkularverfahrens zustimme.

36. Mit E-Mail vom 24. November 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme vom 22. November 2024 ein. Darin bekräftigte er, dass er die Medikamente ausschliesslich zu therapeutischen Zwecken eingenommen habe, übernehme jedoch die Verantwortung dafür, sich nicht über die ATZ informiert zu haben. Zudem erklärte er, dass er auf einen Rechtsbeistand verzichte und einem Zirkularentscheid zustimme.

37. Da keine entsprechende Mitteilung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte, verzichtete der SHV auf die Parteistellung.

38. Am 17. Dezember 2024 erliess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung, unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Die Parteien wurden gebeten, die Verfügung bis zum 6. Januar 2025 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde der Eingang der Stellungnahmen bestätigt und den Parteien Akteneinsicht gewährt. Mit derselben Verfügung wurden sie darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als abgeschlossen erachte und ihnen eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren setze.

39. Am 20. Dezember 2024 bzw. am 4. Januar 2025 unterzeichneten die Parteien die Verfahrensverfügung vom 17. Dezember 2024 elektronisch. Gleichzeitig teilten sie dem Schweizer Sportgericht mit, dass sie keine Ergänzungsbegehren stellen.

40. Mit Verfahrensverfügung vom 21. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Mitteilungen der Parteien. Zudem wies es darauf hin, dass aufgrund der klaren Verhältnisse und des Einverständnisses der Parteien gemäss Art. 20 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ein Zirkularentscheid ergehen werde.

41. Im selben Schreiben wurden die Parteien ausserdem darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts publiziert werde. IV. Prozessuales 42. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl") geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.

43. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).

7 Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3. V. Zuständigkeit 44. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.

45. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Doping-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Weiterhin bestimmt Art. 1.2 Abs. 10, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für Dopingfälle zuständig ist, die ihr von nationalen oder internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden. Zudem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

46. Vorliegend geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Doping-Statut, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Somit betrifft der Fall die Beurteilung und Sanktionierung von Dopingfällen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024).

47. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Doping-Statut. Gemäss Art. 12.1 Doping-Statut beurteilt die DK Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Personen, die dem Doping-Statut unterstellt sind. Wie im Beschlussprotokoll zur 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten wurde, sind die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden. Damit sind sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig war.

48. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 17. Dezember 2024 explizit und vorbehaltslos anerkannt.

49. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der hier in Frage stehenden potenziellen Verstösse gegen das Doping-Statut zu bejahen.

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

8 VI. Materielles A. Swiss Sport Integrity 50. Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Dopingproben primär durch SSI veranlasst (Art. 21 Abs. 2 lit. a SpoFöG i.V.m Art. 5.3.1 Doping-Statut). Das Resultatmanagement liegt in der Zuständigkeit von SSI, sofern sie den Athleten zuerst über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen benachrichtigt (vgl. Art. 14.1.1 Doping-Statut) und den Verstoss weiterverfolgt hat (Art. 7.1.1 Doping-Statut).

51. Die Antragstellerin benachrichtigte A._____ mit Schreiben vom 20. April 2023 über einen potenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Somit war SSI für das Resultatmanagement zuständig. B. Unterstellung unter das Doping-Statut 52. Aus Art. 5.2.1 und dem persönlichen Geltungsbereich des Doping-Statuts geht hervor, dass dessen Bestimmungen für Athleten gelten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem diesem angeschlossenen Verein bzw. Club angehören oder von einem solchen Verband, Verein oder Club lizenziert sind. Zudem sind gemäss Art. 5.2.1 auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden, dem Doping-Statut unterstellt.

53. Gemäss Definition des Doping-Statuts ist ein "Athlet" eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt oder an Wettkämpfen teilnimmt. Basierend auf den Vorbringen der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen war A._____ zum Zeitpunkt der in diesem Verfahren relevanten Dopingprobe vom SHV lizenziert und hatte am 20. August 2019 eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet.

54. Aus den von der Antragstellerin dem Schweizer Sportgericht vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass A._____ im Jahr 2023 Mitglied des SHV war und über eine entsprechende Lizenz verfügte.

55. Zudem unterzeichnete er am 20. August 2019 eine Doping-Unterstellungserklärung, in der er ausdrücklich anerkannte, dass die spezifischen Regelungen des Doping-Statuts sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen für therapeutische Zwecke für ihn verbindlich sind.

56. Tritt eine unter das Doping-Statut fallende Person nach der Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch SSI oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurück, bleibt die jeweils zuständige Instanz bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig (vgl. Doping-Statut, S. 4 [Persönlicher Geltungsbereich]).

57. Daher bleibt die Unterstellung von A._____ unter das Doping-Statut im vorliegenden Verfahren bestehen, selbst wenn er inzwischen kein Mitglied eines Swiss Olympic angeschlossenen Vereins mehr ist oder keine Lizenz mehr besitzt. Im Übrigen wurde seine Unterstellung unter das Doping-Statut nicht bestritten.

58. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass A._____ dem Doping-Statut untersteht.

9 C. Verstösse gegen das Doping-Statut 1. Zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen 59. Das Doping-Statut listet in den Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und somit als Doping gelten.

60. Dem vorliegenden Fall liegt ein positives Analyseresultat zugrunde. Bei der vorgefundenen Substanz Indapamid handelt es sich gemäss Art. 4.2.2 Doping-Statut und der Dopingliste 2023 um eine spezifische Substanz, die zu jeder Zeit (im und ausserhalb des Wettkampfs) verboten ist.

61. A._____ werden von der Antragstellerin Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut vorgeworfen. 2. Anwendbare Beweisregeln 62. Gemäss Art. 3.1 Doping-Statut trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen die Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben. Dabei ist die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen. Die Anforderungen an das Beweismass liegen in allen Fällen über der blossen Wahrscheinlichkeit, jedoch unterhalb eines Beweises, der jeden Zweifel ausschliesst.

63. Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände bei der angeschuldigten Person, so besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut).

64. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich eines Geständnisses, bewiesen werden.

65. Nach der geltenden verschuldensunabhängigen Haftung des Athleten stellt bereits das blosse Vorhandensein einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Doping- Statut dar. Gemäss Art. 2.1.2 Doping-Statut gilt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der A-Probe eines Athleten als ausreichender Nachweis eines Verstosses nach Art. 2.1, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert wird. 3. Art. 2.1 Doping-Statut (Vorhandensein einer verbotenen Substanz) 66. Gemäss Art. 2.1 Doping-Statut stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in einer Dopingprobe einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen dar. Nach Art. 2.1.1 Doping-Statut ist es dabei nicht erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden – etwa in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung – nachgewiesen wird, um einen Verstoss gemäss Art. 2.1 Doping-Statut festzustellen.

67. Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker, die Anwendung, der Besitz oder die Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode stellt keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2 Doping-Statut dar,

10 wenn eine ATZ gemäss den Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ("ABATZ") vorliegt oder ausgestellt werden kann (Art. 4.4 Doping- Statut und Art. 4 ABATZ).

68. A._____ verfügte im vorliegenden Fall über keine ATZ und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beantragung gemäss Art. 4.1 und 4.3 ABATZ sind nicht erfüllt. Überdies hat er auf die Analyse der B-Probe verzichtet.

69. Durch den Nachweis von Indapamid in der Urinprobe der angeschuldigten Person vom 25. Februar 2023 (A-Probe) ist somit ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut erstellt. 4. Art. 2.2 bzw. 2.6 Doping-Statut (Anwendung bzw. Besitz einer verbotenen Substanz) 70. Gemäss Art. 10.2 Doping-Statut ist für Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut die gleiche Sanktion vorgesehen. Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz umfasst auch deren Anwendung und Besitz. Entsprechend sind die "Anwendung" und der "Besitz" einer verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut miterfasst.

71. Im vorliegenden Fall erübrigt sich daher eine weitere Prüfung der Tatbestände nach Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut. D. Konsequenzen und Massnahmen 72. Als Sanktionen hat die Antragstellerin eine zweijährige Sperre, eine einkommensabhängige Geldbusse sowie eine Veröffentlichung beantragt.

73. Zudem wurde beantragt, der angeschuldigten Person die angefallenen Dopingkontroll- und Analysekosten in Höhe von CHF 1'146.20 zu überbürden. 1. Sperre 74. Die Dauer der Sperre für einen erstmaligen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut ist in Art. 10.2 Doping-Statut festgelegt.

75. Gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut beträgt die Sperre für spezifische Substanzen wie Indapamid vier Jahre, sofern SSI nachweist, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde.

76. Der in Art. 2 Doping-Statut verwendete Begriff "vorsätzlich" wird als ein Verhalten des Athleten definiert, bei dem er wusste, dass es einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss darstellen oder zu einem solchen führen könnte, und er dieses Risiko bewusst einging (Art. 10.2.3 Doping-Statut).

77. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das abnorme Analyseresultat auf die Einnahme von Blutdruckmedikamenten durch A._____ zurückzuführen ist. Diese Einnahme stand im Zusammenhang mit dem Rückfall eines bereits 2018 diagnostizierten gesundheitlichen Problems. Er hat Bilder der Verpackungen der eingenommenen Medikamente vorgelegt und konnte plausibel darlegen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangte. Die Antragstellerin konnte nicht mit dem erforderlichen Beweismass (vgl. Art. 3.1.1 Doping-Statut) darlegen, dass A._____ wissentlich ein Verhalten an den Tag legte, das gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstiess, oder dass er das Risiko eines solchen Verstosses bewusst in Kauf nahm.

11 78. In diesem Zusammenhang führt die Antragstellerin an, dass die Aussage der angeschuldigten Person bei seiner Dopingkontrolle am 25. Februar 2023, er habe am Vortag Blutdruckmedikamente eingenommen, hinreichend belege, dass ihm bewusst war, dass deren Einnahme zu einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen führen könnte.

79. Dieser Schlussfolgerung kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen, da A._____ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2023 erklärte, seine Angabe sei auf eine während der Dopingkontrolle gestellte Frage zurückzuführen gewesen, ob er an diesem Tag Medikamente eingenommen habe.

80. Auch wenn A._____ in casu kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, wiegt das Versäumnis, eine ATZ zu beantragen, schwer. Dies gilt insbesondere für einen Athleten, der damals in der höchsten nationalen Handballliga gespielt und eine Doping- Unterstellungserklärung unterzeichnet hat, die ausdrücklich auf die Bestimmungen zu den ATZ verweist. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2023 hat A._____ sein Verhalten selbst als "grossen Fehler" eingestuft.

81. Er erklärte, im Februar 2023 über keine ärztliche Verschreibung für das betreffende Medikament verfügt zu haben, da sein Kardiologe bis Oktober 2023 nicht verfügbar gewesen sei. Auf Nachfrage von SSI konnte A._____ jedoch keine überzeugende Erklärung dafür liefern, warum er nicht einen anderen Kardiologen konsultiert hatte.

82. Zudem bleibt festzuhalten, dass A._____ nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 4.2 ABATZ erfüllt gewesen wären, selbst wenn er eine ATZ rechtzeitig beantragt hätte.

83. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A._____ nach eigenen Angaben niemals eine Schulung zu Doping und ATZ absolviert hat.

84. Angesichts der obigen Ausführungen ist das Verhalten von A._____ als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

85. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut nicht erfüllt sind, ist gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut eine zweijährige Sperre auszusprechen. Die Anwendung von Art. 10.2.4.1 Doping-Statut kommt in casu nicht in Betracht, da die von A._____ eingenommene verbotene Substanz keine "Missbrauchssubstanz" im Sinne der Dopingliste 2023 darstellt.

86. Aufgrund des nachgewiesenen groben Verschuldens von A._____ scheidet eine Reduktion der Sperre nach Art. 10.6.1.1 Doping-Statut aus.

87. SSI hat keine provisorische Sperre im Sinne von Art. 7.4.1 Doping-Statut verhängt und A._____ hat keine freiwillige provisorische Sperre nach Art. 7.4.5 Doping-Statut anerkannt.

88. Grundsätzlich beginnt eine Sperre wegen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen mit dem Tag des Entscheids des Schweizer Sportgerichts. Bei erheblichen Verzögerungen im Disziplinarverfahren, die der Athlet nachweislich nicht zu vertreten hat, kann das Schweizer Sportgericht den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, das bis zum Tag der Probenahme zurückreichen kann (Art. 10.13.1 Doping-Statut).

89. Die DK erhielt den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens am 4. Juli 2023 und eröffnete das Disziplinarverfahren am 8. September 2023. Seit dem Eingang der

12 Stellungnahme von A._____ am 28. September 2023 wurden von der DK keine Ermittlungsmassnahmen durchgeführt.

90. Da das Schweizer Sportgericht die DK abgelöst hat, verzögerte sich das Verfahren erheblich und musste neu aufgerollt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Umstände der angeschuldigten Person keinesfalls anzulasten sind.

91. Gemäss der derzeit geltenden Verfahrensordnung muss ein begründeter Entscheid in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Verfahrenseröffnung ergehen (Art. 19 Abs. 3 VerfRegl). Diese Frist sollte im vorliegenden Fall mutatis mutandis angewendet werden, um den Beginn der Sperre festzulegen. Konsequenterweise hätte A._____ spätestens am 8. Januar 2024 einen begründeten Entscheid erhalten müssen, sofern für die DK dieselben Verfahrensfristen wie für das Schweizer Sportgericht gelten.

92. Das Schweizer Sportgericht entscheidet daher, die gegen A._____ verhängte Sperre auf den 8. Januar 2024 vorzuverlegen. 2. Annullierung von Wettkampfergebnissen 93. Gemäss Art. 9.3 Doping-Statut führt ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen im Zusammenhang mit Dopingkontrollen im Wettkampf bei Teamsportarten automatisch zur Annullierung der im fraglichen Wettkampf erzielten Auszeichnungen, die einzelnen Spielern zugerechnet werden können, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.

94. Folglich werden alle Auszeichnungen annulliert, die die angeschuldigte Person als Einzelspieler erhalten hat. Zudem ist sie verpflichtet, sämtliche in diesem Zeitraum erhaltenen Preise, Medaillen und Punkte zurückzugeben. 3. Busse 95. Das Doping-Statut sieht in Art. 10.12 im Sinne einer Kann-Vorschrift zusätzlich zu einer Sperre auch eine Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000 vor. Eine solche finanzielle Sanktion darf allerdings nicht genutzt werden, um die Dauer einer Sperre herabzusetzen.

96. Nach Angaben von A._____ habe er seine sportliche Karriere nach dem positiven Dopingtest beendet, sodass eine blosse Sperre im vorliegenden Fall nicht zielführend erscheint.

97. Bei der Bemessung der Geldbusse ist grundsätzlich die finanzielle Situation der angeschuldigten Person zu berücksichtigen. Angesichts der im Verfahren vor der DK vorgelegten Unterlagen sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls erachtet das Schweizer Sportgericht es als angemessen, die Geldbusse am unteren Ende des Sanktionsrahmens festzusetzen. Daher wurde darauf verzichtet, von A._____ aktualisierte Nachweise über seine Vermögensverhältnisse einzufordern.

98. Folglich entscheidet das Schweizer Sportgericht, ihm zusätzlich zur Sperre eine Geldbusse in Höhe von CHF 200 aufzuerlegen.

13 4. Öffentliche Berichterstattung 99. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping- Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG4 beantragt.

100. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen.

101. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.

102. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Entscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer Sportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).

103. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen, obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht. Zusätzlich ist Art. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Namen sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.

104. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit der angeschuldigten Person. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass A._____ minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.

105. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.

4 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni 2015, SR 415.1 (IBSG).

14 106. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

107. Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der SpoFöV zur Veröffentlichung der Entscheide des Schweizer Sportgerichts zu beachten. Das Schweizer Sportgericht fungiert als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und ist in dieser Funktion unabhängig von SSI (Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV). Es erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Regelungen auf seiner Internetseite (Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV).

108. Aus der in der SpoFöV verankerten Transparenzpflicht5 folgt, dass das Schweizer Sportgericht seine Entscheide grundsätzlich veröffentlichen muss. Diese Verpflichtung wird durch Art. 23 Abs. 3 VerfRegl konkretisiert, wonach Entscheide unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts publiziert werden. 5. Überbürdung von Dopingkontrollkosten 109. Die Dopingkontrollkosten werden bei einem abnormalen Befund dem fehlbaren Athleten überbürdet. Als Dopingkontrollkosten gelten die Analysekosten, die Versandkosten der Dopingprobe, die Personal- und Materialkosten für die Probeerhebung sowie sämtliche belegbaren Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Probeerhebung stehen (Art. 22.2 Doping-Statut).

110. Die von SSI angegebenen Kontrollkosten in Höhe von CHF 500 erscheinen angemessen. Die dazugehörigen Analysekosten von CHF 646.20 sind belegt.

111. Folglich sind A._____ die Gesamtkosten von CHF 1'146.20 aufzuerlegen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 112. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.

113. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls sowie der vergleichsweise geringen sachlichen und rechtlichen Komplexität und der Tatsache, dass keine mündliche Hauptverhandlung stattfand, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.

114. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

5 Siehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Sport BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sportförderungsverordnung, S. 18.

15 115. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend A._____ aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann. B. Parteikostenersatz 116. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

117. Die Antragstellerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten. SSI beantragte einen pauschalen Parteikostenersatz von CHF 750 zulasten der angeschuldigten Person mit der Begründung, dieser Betrag sei gerichtsnotorisch.

118. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab. Zudem wird SSI sowohl vom BASPO als auch von Swiss Olympic durch Finanzhilfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt.

119. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht anwaltlich vertreten ist und sowohl die Übersichtlichkeit des Verfahrens als auch die geringe Komplexität der Entscheidfindung berücksichtigt werden müssen.

120. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.

16 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A._____ wird wegen Verstosses gegen Art. 2.1 Doping-Statut schuldig gesprochen und zu einer zweijährigen Sperre ab dem 8. Januar 2024 sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 200 verurteilt.

2. Alle Auszeichnungen, die im Zusammenhang mit dem Wettkampf, bei dem die Dopingkontrolle am 25. Februar 2023 stattfand, erhalten wurden, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen aberkannt und annulliert.

3. A._____ wird verpflichtet, Swiss Sport Integrity die Dopingkontrollkosten in Höhe von CHF 1'146.20 zu erstatten.

4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500 festgelegt und A._____ auferlegt.

5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 4. März 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Frédéric Fitzi Vorsitzender Richter

Stefano Fornara Richter

Eliane Rossire Richterin

SSG 2024/DO/31 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31 — Swissrulings