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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22

March 14, 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·13,376 words·~1h 7min·4

Full text

1

SSG 2024/DO/22 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel Richterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich Richter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Jessica Brühlmann und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A._____ vertreten durch Olivia Curiger, Rechtsanwältin, Pachmann AG, Zürich

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person"), geb. 2005, verfügt als Unihockeyspieler seit dem 8. Oktober 2014 über eine Spielerlizenz in der 3. Liga beim Verein B._____.

3. SSI und A._____ werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Vorbemerkungen 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potentiellen Dopingverstoss gemäss Doping-Statut.

5. Nachfolgend ist vorab die Prozessgeschichte aufgezeichnet, gefolgt von einer Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von SSI überwiesenen Akten. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. Sodann werden im Rahmen der Erwägungen des Schweizer Sportgerichts die Argumente der Parteien rechtlich gewürdigt. Abschliessend wird der Entscheid des Schweizer Sportgerichts wiedergegeben. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht A. Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 6. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 2. Oktober 2024 wurde der angeschuldigten Person mitgeteilt, dass die SSI am 18. September 2024 die Anklageschrift betreffend eines allfälligen Verstosses gegen das Doping-Statut durch die angeschuldigte Person beim Schweizer Sportgericht eingereicht hat. Zusammen mit der Anklageschrift reichte SSI dem Sportgericht die Stellungnahme und den Antrag auf Anhörung vor Sportgericht der angeschuldigten Person beides datierend vom 17. September 2024 ein.

7. Der Direktor Stiftung Schweizer Sportgericht teilte den Parteien in der Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mit. Darüber hinaus wurden den Parteien die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und die unentgeltliche Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde der Swiss Unihockey als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 23. Oktober 2024 das Recht haben würden, in

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. Die Parteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 des Verfahrensreglements ebenfalls bis zum 23. Oktober 2024 abzugeben.

8. Die Swiss Unihockey hat innert der mit Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 angesetzten Frist von 10 Arbeitstagen keine Parteistellung beantragt. B. Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 17. September 2024 9. Mit Stellungnahme vom 17. September 2024 nahm die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person gegenüber der SSI zur Anklageschrift der SSI vom 30. August 2024 Stellung. C. Eingabe der angeschuldigten Person vom 15. Oktober 2024 10. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beantragte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person dem Schweizer Sportgericht die Einsicht in einen anonymisierten Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports in einem ähnlich gelagerten Fall. Der Entscheid wurde der Rechtsvertreterin in anonymisierter Form am 17. Oktober 2024 per Email zugestellt und im SharePoint Ordner auch der SSI zugänglich gemacht. D. Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Oktober 2024 11. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person eine Fristerstreckung von drei Wochen bis zum 13. November 2024 bezüglich der Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung gegen die angeschuldigte Person. E. Verfügung des Sportgerichts vom 18. Oktober 2024 12. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 gewährte der Direktor des Schweizer Sportgerichts eine Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2024. Diese neue Frist galt für alle Parteien. F. Eingabe der SSI vom 29. Oktober 2024 13. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 nahm SSI gestützt auf die Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 bzw. die gewährte Fristerstreckung gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2024 fristgerecht zum Schreiben der angeschuldigten Person vom 17. September 2024 sowie zur Frage der Zustimmung zu einem Zirkularentscheid Stellung. G. Eingabe der angeschuldigten Person vom 30. Oktober 2024 14. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 nahm die angeschuldigte Person durch ihre Rechtsvertreterin Stellung zur Anklageschrift vom 30. August 2024 und beantragte, der Freizeitsportler sei freizusprechen, eventualiter sei er mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten von SSI.

15. Die angeschuldigte Person erklärte sich ebenfalls mit einem Zirkularentscheid einverstanden. H. Verfügung des Sportgerichts vom 1. November 2024 16. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. November 2024 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 29. Oktober 2024 sowie der

4 angeschuldigten Person vom 30. Oktober 2024. Den Parteien wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis zum 15. November 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die beiden Parteien in ihren jeweiligen Stellungnahmen einem Zirkularentscheid zugestimmt haben und die Verhältnisse klar seien, sodass das Gericht einen Zirkularentscheid fällen werde. Dem vorsitzenden Richter wurde die Leitung des Verfahrens übertragen. I. Eingabe der angeschuldigten Person vom 14. November 2024 17. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erklärte die angeschuldigte Person, dass sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 festhalte und sämtliche Ausführungen in der Stellungnahme der SSI vom 29. Oktober 2024 bestreite. J. Eingabe der SSI vom 15. November 2024 18. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erklärte SSI, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte und nahm zur Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 30. Oktober 2024 Stellung. K. Verfügung des Sportgerichts vom 4. Dezember 2024 19. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 14. November 2024 sowie der Eingabe der SSI vom 15. November 2024 und teilte den Parteien mit, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen wird.

20. Mit Email vom 21. Januar 2025 beantragte der vorsitzende Richter dem Direktor des Schweizer Sportgerichts eine Fristverlängerung der in Art. 19 Abs. 3 VerfRegl vorgesehenen viermonatigen Frist zur Entscheidbegründung. L. Verfügung des Sportgerichts vom 3. Februar 2025 21. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 genehmigte der Direktor des Sportgerichts den Antrag des vorsitzenden Richters um Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um einen Monat bis zum 2. März 2025. IV. Positionen der Parteien A. Die Position der Antragstellerin 22. Mit Anklageschrift vom 30. August 2024 beantragt die Stiftung Swiss Sport Integrity dem Schweizer Sportgericht sinngemäss, was folgt: "1. Es sei ein Verstoss wegen versuchter Anwendung der verbotenen Substanz RAD140 gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts von Swiss Olympic und Besitz der verbotenen Substanz RAD140 gemäss 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic festzustellen. 2. A._____ sei für vier Jahre zu sperren. 3. Es sei eine Geldbusse in der Höhe von CHF 100.00 gegen A._____ auszusprechen.

5 4. Es sei die Veröffentlichung der Sanktion ohne Namensnennung (anonym) durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen." 23. Zur Begründung führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus:

24. Sie sei am 22. November 2023 von der Zollstelle Zoll Nord, Basel Flughafen informiert worden, dass eine an A._____ adressierte Sendung von 180 RAD140 à 10mg von Best Supps LTD zurückbehalten wurde. Am 8. Februar 2024 habe SSI die angeschuldigte Person mittels Vorbescheides über die geplante Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln informiert und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 28. Februar 2024 angesetzt. Die angeschuldigte Person habe in ihrer Stellungnahme sich für den unbewussten Importversuch entschuldigt und erklärt, dass der Vorfall auf einem Missverständnis beruhe. Er sei davon ausgegangen das Produkt sei legal. Er werde die Verantwortung für seine Handlungen wahrnehmen und werde mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten.

25. Am 13. März 2024 habe SSI der angeschuldigten Person schliesslich die Verfügung über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zugestellt und die Vernichtung der eingezogenen Mittel, sowie die Auferlegung der Vernichtungsgebühr von CHF 400.00 verfügt. Dadurch sei das verwaltungsrechtliche Verfahren beendet worden.

26. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 habe die SSI der angeschuldigten Person mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ein Verstoss gegen Art. 2.2 (versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping- Statut) vermutet werde und habe der angeschuldigten Person eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2024 eingeräumt.

27. Am 2. Juli 2024 habe die angeschuldigte Person in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie erst mit dem Vorbescheid vom 8. Februar 2024 erfahren habe, was sie bestellt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt an Doping oder Leistungssteigerung gedacht und habe keinen Vorsatz bezüglich "bescheissen" gehabt. Die Bestellung sei aus jugendlichem Leichtsinn und Naivität geschehen. Sie sei überrascht, dass illegale Substanzen ohne weiteres bestellt werden könnten und sie sei davon ausgegangen, dass sie ein Mittel zur Muskeldefinition, analog anderer legaler Nahrungsergänzungsmittel bestellt habe. Er sei ein begeisterter Freizeitsportler ohne sportliche Ambitionen, weshalb ihn die Benachrichtigung über einen potentiellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen getroffen habe. Aufgrund dessen sei er der Meinung, dass eine mögliche dreijährige Sperre nicht verhältnismässig sei. Er habe durch Internet-Recherchen mittlerweile erfahren, wie gefährlich solche Substanzen seien und sei daher froh, dass diese Stoffe im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens eingezogen worden seien.

28. SSI habe die angeschuldigte Person mit Email vom 9. Juli 2024 kontaktiert und aufgefordert bis am 15. Juli 2024 mitzuteilen, wie oft er trainiere und an welchen Wettkämpfen er teilnehme, dies um zu beurteilen, ob er als Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts beurteilt werden könne. Am 14. Juli 2024 habe die angeschuldigte Person angegeben, einmal pro Woche ein Mannschaftstraining, jeweils am Donnerstagabend, zu absolvieren. Er nehme zudem an der regulären Saison der 3. Liga teil, welche 14 Meisterschaftsspiele beinhalte. Am 15. Juli 2024 habe SSI mit Frist bis am 22. Juli 2024 um Informationen zur Beurteilung des Vorsatzes bezüglich der Bestellung der zurückbehaltenen Substanzen ersucht. Sie habe folgende Fragen unterbreitet: Was wussten Sie über die Substanz, als Sie das Produkt bestellt haben? Wie haben Sie sich für diese Substanz entschieden?

6 Konsumieren Sie sonstige Nahrungsergänzungsmittel?

29. Gleichentags habe die angeschuldigte Person geantwortet, dass sie bis zur Information von SSI nicht genau gewusst habe, was sie bestellt habe. Er habe gedacht, dass es ein Mittel sei, das den Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise steigere, ähnlich Ashwagandha (Schlafbeere). Er könne nicht mehr nachvollziehen, wieso er sich für dieses Produkt entschieden habe, und habe nur wenig Zeit und Aufwand in die Bestellung investiert. Er nehme phasenweise Creatin und Omega 3 Kapseln.

30. Die angeschuldigte Person habe mit ihren Ausführungen zugegeben, 180 Kapseln RAD140 à 10mg bestellt zu haben, um seine Muskeln zu definieren und seinen Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise zu steigern.

31. Die angeschuldigte Person sei zum Zeitpunkt der Bestellung Spieler der 3. Liga des Vereins B._____ gewesen, weshalb er zu diesem Zeitpunkt als Athlet den geltenden Anti-Doping- Bestimmungen und somit dem Doping-Statut unterstellt war.

32. SSI führt weiter aus: Es sei aufgrund der Meldung des Zolls erstellt, dass die angeschuldigte Person RAD140 bestellt habe. RAD140 falle unter die Kategorie der Anabolika, genauer unter die sog. anderen anabolen Substanzen. Es handle sich um sogenannte nicht-spezifische Substanzen, die jederzeit (im und ausserhalb des Wettkampfes) verboten seien (vgl. S1 Ziff. 2, Seite 5 der Dopingliste 2023). Die angeschuldigte Person habe in ihrer Stellungnahme bestätigt die verbotene Substanz RAD140 bestellt zu haben, um seine Muskeln zu definieren und seinen Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise zu steigern. Damit habe er die versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben, womit in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliege.

33. Die angeschuldigte Person habe zugegeben, die verbotene Substanz RAD140 erworben bzw. online bestellt zu haben, damit habe sie implizit den Besitz dieser Substanzen eingeräumt. Denn gemäss der Definition des Besitzes im Anhang des Doping-Statuts bzw. dem dazugehörigen Kommentar stelle schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz Besitz dar, selbst wenn das Produkt bspw. nicht ankomme, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert werde. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping- Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.

34. Die angeschuldigte Person habe keine früheren Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen begangen, daher beantrage SSI eine Sperre von vier Jahren, eine Geldbusse in der Höhe von CHF 100.00 und die Veröffentlichung der Sanktion ohne Namensnennung (anonym).

35. Art. 10.2.1.1. Doping-Statut sehe für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vor, wenn der Athlet nicht nachweisen könne, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Gemäss Art. 10.2.3. Doping Statut werde der Begriff vorsätzlich in Art. 10.2 Doping Statut für Athleten verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstelle bzw. dass ein hohes Risiko bestehe, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstelle bzw. zu einem solchen Verstoss führen könne und sie dieses Risiko bewusst eingingen.

36. Die angeschuldigte Person habe gegenüber SSI angegeben, die fragliche Substanz nicht zur Erlangung einer Leistungssteigerung im Unihockey bestellt zu haben, sondern dass er

7 dadurch seine Muskeln definieren und seinen Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise habe steigern wollen.

37. Allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigenen Angaben zu keiner Zeit an Doping oder Leistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu «bescheissen» genüge nicht, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen. Gemäss konstanter Rechtsprechung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei die Argumentation, eine Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, sondern lediglich der Förderung bzw. Definierung des Muskelaufbaus und der Kraft wegen gekauft zu haben, bezüglich der Vorsatzfrage nicht relevant. Entscheidend sei einzig und allein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. habe wissen müssen.

38. Auch ein Athlet, der angebe zum Bestellzeitpunkt keinerlei Ahnung vom Verbot der bestellten Substanz gehabt zu haben und bezüglich der Dopingproblematik nicht sensibilisiert worden zu sein, könne nicht ohne Weiters vom Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung befreit werden. Ein Athlet der seine Substanz bewusst bestellt und damit eine Verbesserung seiner körperlichen Situation angestrebt habe, ohne dabei primär eine Leistungssteigerung in seiner spezifischen Sportart anzustreben, nehme mithin dennoch eine generelle Leistungssteigerung in Kauf. Dass dies nicht primär im Hinblick auf die sportliche Tätigkeit, sondern aus optischen oder gesundheitlichen Gründen passierte, sei dabei unerheblich, weil durch das Verhalten auch eine sportliche Leistungssteigerung zumindest in Kauf genommen werde und damit ein eventualvorsätzlicher Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut vorliege.

39. Die angeschuldigte Person habe die fragliche Substanz gemäss eigener Aussage gekauft, ohne viel Zeit und Aufwand in die Bestellung investiert zu haben. Bereits einfachste Suchanfragen im Internet hätten ihn jedoch darauf hinweisen müssen, dass RAD140 eine verbotene Substanz sei. Auf diversen Websiten werde das Produkt zwar zum Verkauf angepriesen, in den allermeisten Fällen jedoch unter dem klaren Hinweis, dass das Produkt nur für Labor- und Forschungszwecke verkauft werde und nicht für den direkten Verzehr bestimmt sei. Auch eine kurze Abfrage der Substanz auf der Homepage von SSI hätte ergeben, dass die Substanz RAD140 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten sei. Unter diesen Umständen habe es der angeschuldigten Person bewusst sein müssen, dass dieses Produkt dopingrelevant ist. Mit anderen Worten hätten also bereits elementarste Abklärungen, welche die angeschuldigte Person aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, dazu geführt, dass er das Risiko im Zusammenhang mit RAD140 erkannt hätte. Sein dermassen nachlässiges Handeln könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung von RAD140 einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe. Zumal er auch noch selber zugebe, dass er das Produkt gekauft habe, um dadurch seine Muskeln definieren zu können und einen erhöhten Testosteronspiegel zu erhalten. Damit nehme er eine Leistungssteigerung im Unihockey explizit in Kauf und handle ebenfalls mindestens eventualvorsätzlich, wenn nicht sogar vorsätzlich. Denn mehr Kraft führe auch im Unihockey unweigerlich zu einer Leistungssteigerung.

40. Die angeschuldigte Person werde als Freizeitsportler qualifiziert. In der Zumessung der Sperre sei dies jedoch irrelevant, da Art. 10.6.1.3 Doping-Statut, der eine Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens vorsehe, bei Vorsatz nicht anwendbar sei. Die angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen habe. Deshalb würden weitere Möglichkeiten zur Reduktion der Dauer der Sperre ausser Betracht fallen und die angeschuldigte Person sei für vier Jahre zu sperren, beginnend ab dem 21. Tag nach Erhalt dieser Anklageschrift.

8 41. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut könne SSI zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen, in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00. Im vorliegenden Fall halte es SSI für angemessen, dass die angeschuldigte Person mit einer Geldstrafe von CHF 100.00 belegt werde. Werde der Fall vor das Schweizer Sportgericht gebracht, würde sich SSI das Recht vorbehalten, Informationen über das Einkommen der angeschuldigten Person einzufordern und die Geldbusse dementsprechend nach oben anzupassen.

42. Nach Art. 14.3.6 Doping-Statut sei die Veröffentlichung nicht verpflichtend, wenn der Athlet, der einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen habe, Freizeitsportler sei. Eine etwaige Veröffentlichung erfolge diesfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls, ohne Namen der betroffenen Person.

43. Die angeschuldigte Person sei Freizeitsportler, deshalb solle die Sanktion ohne Nennung des Namens anonym veröffentlicht werden. B. Die Position der angeschuldigten Person 44. Die angeschuldigte Person beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 dem Schweizer Sportgericht: Der Freizeitsportler sei freizusprechen, eventualiter sei er mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten von SSI.

45. Zusammengefasst macht die angeschuldigte Person im Wesentlichen das Nachfolgende geltend:

46. Nachdem er immer wieder von Freunden von Ashwagandha gehört und schliesslich auch im Internet über die positiven Wirkungen gelesen hatte, besprach er seinen Wunsch Ashwagandha zur Förderung des Muskelaufbaus und zur Reduzierung seines Körperfettanteils auszuprobieren auch zu Hause mit seinen Eltern. Die Familie war gemeinsam davon überzeugt, dass Nahrungsergänzungsmittel eine positive Sache seien. Die angeschuldigte Person und seine Familie seien sich nicht bewusst gewesen, dass Doping im regulären Onlinehandel erhältlich sei, vielmehr seien sie der Ansicht gewesen, dass solche Substanzen nur im Darkweb oder auf dem Schwarzmarkt erhältlich seien.

47. Er sei beim Onlinehändler fatburner.at auf das Produkt gestossen, nachdem er bei Google mit den Suchbegriffen "ashwagandha fatburners" gesucht habe. Er habe dann ohne weitere Recherche und in der festen Überzeugung, ein mit Ashwaganda vergleichbares Produkt bestellt zu haben, da bei beiden Produktarten die gleichen positiven Wirkungen auf den Muskelaufbau und den Körperfettabbau aufgeführt waren, das Produkt bestellt. Es sei der angeschuldigten Person nicht einmal bewusst gewesen, dass es sich bei dem auf der Verpackung angegebenen Begriff "RAD140" um eine Substanz handle, sondern habe dies für den Namen des Produkts gehalten. Die Produktbeschreibung habe ausschliesslich positive Eigenschaften des Produkts enthalten ohne Warnhinweise oder Risikoinformationen. Hinzu komme, dass das Angebot von einer seriösen Website eines direkten Nachbarlandes der Schweiz stamme und er der Ansicht gewesen sei, dass ein Online-Händler aus der EU die gleichen ethischen und rechtlichen Standards einhalte wie ein Online-Händler aus der Schweiz.

48. Als aktiver Unihockeyspieler und sportbegeisterte Person habe die angeschuldigte Person zwar gewusst, dass Doping verboten sei. Doping sei im Verein jedoch höchstens im Zusammenhang mit Drogen, insbesondere Cannabis thematisiert worden. Die Dopingliste

9 der SSI sei bei Freizeitsportlern schlichtweg nicht bekannt. Die fehlende Aufklärung habe dazu geführt, dass die angeschuldigte Person die potentiellen Risiken und rechtlichen Konsequenzen nicht erkannt habe, was für einen Freizeitsportler vollkommen normal sei.

49. Weil der Wille nachweislich auf das Produkt Ashwagandha gerichtet war und er nur aufgrund des aggressiven Marketings der Website fatburners.at und aus Unachtsamkeit ein anderes Produkt bestellt habe, liege kein Vorsatz hinsichtlich der versuchten Anwendung vor RAD140 vor. Es fehle somit an einem notwendigen Tatbestandsmerkmal, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei.

50. Sollte das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, sei er gemäss den nachfolgenden Ausführungen höchstens mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren.

51. Das Verschulden der angeschuldigten Person sei in Bezug auf den Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen weder signifikant noch grobfahrlässig.

52. Die angeschuldigte Person habe sich als Freizeitsportler und aufgrund der fehlenden Sensibilisierung, der Seriosität des Anbieterlandes und der Homepage nicht zu weiteren Recherchen veranlasst gesehen, so dass sein Handeln eine Unachtsamkeit ohne unlautere Absichten und insbesondere ohne die Absicht, das bestellte Produkt zu erwerben und sich einen unrechtmässigen Leistungsvorteil zu verschaffen, darstelle. Es fehle damit sowohl die Willens- als auch die Wissenskomponente, um das Verfahren als vorsätzlich zu qualifizieren. Das Verschulden der angeschuldigten Person sei im untersten Bereich anzusetzen, womit kein grobes Verschulden vorliege und die angeschuldigte Person auch nicht grobfahrlässig gehandelt habe.

53. Bei der Verhängung von Vereinsstrafen müsse stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden. Die SSI habe die Strafzumessung nicht nach den konkreten Gesichtspunkten des Einzelfalles vorgenommen, sondern habe sämtliche Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Einzelfall, erweise sich eine Sperre von vier Jahren als unverhältnismässig und sei damit erheblich zu reduzieren. Eine Verwarnung würde dem Ausmass des Verschuldens der angeschuldigten Person entsprechen und ausreichen, um dem Unrechtsgehalt seiner Handlung Rechnung zu tragen. V. Zuständigkeit 54. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

55. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten

10 per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist".

56. Gemäss Art. 12.1 des Doping- Statuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022) beurteilt die Disziplinarkammer potentielle Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche das Doping-Statut gilt. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

57. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Doping-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping- Statuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.

58. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt. VI. Anwendbares Recht 59. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Dopingverstössen bildet das Doping-Statut von Swiss Olympic und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sowie die Dopingliste. Das revidierte Doping-Statut von Swiss Olympic trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts gelten die Bestimmungen des Doping-Status ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie finden vorbehaltlich der in Art. 25.2 ff. des Doping-Statuts erwähnten Ausnahmen keine rückwirkende Anwendung.

60. Das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 26. November 2021 trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Doping-Statut). Die Bestimmungen des Doping-Statuts gelten ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. Art. 25.1 Doping-Statut). In casu geht es um die Beurteilung eines Vorfalls aus dem Jahr 2023 (somit nach Inkrafttreten des Doping- Statuts vom 26. November 2021 und vor Inkrafttreten des Doping-Statuts vom 22. November 2024), weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts gültig ab 1. Januar 2022 im vorliegenden Verfahren gegeben ist.

61. In einem weiteren Schritt ist der Geltungsbereich des Doping-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Doping-Statut gilt für alle Mitgliedsverbände von Swiss Olympic, deren Verbände, Vereine sowie für die in Art. 5.2. des Doping-Statuts genannten Athleten,

11 Betreuungs-oder andere Personen, die eine der in Art. 5.2 des Doping-Statuts aufgestellte Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.

62. Der Verein B._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied der Swiss Unihockey. Swiss Unihockey ist Mitgliedsverband von Swiss Olympic. Sowohl Swiss Unihockey als auch dessen Mitgliedsverein B._____ unterstehen dem Doping-Statut. Gemäss Art. 5.2. des Doping-Statuts gilt als Athlet, wer einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem letzteren angeschlossenen Verband, Verein oder Club angehört oder von einem solchen Verband, Verein oder Club lizenziert ist. Gemäss den Definitionen im Anhang des Doping-Statuts gilt eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt, als Athlet.

63. Die SSI führt in der Anklageschrift vom 30. August 2024 aus, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung der fraglichen Mittel Spieler in der 3. Liga des Vereins B._____ war, weshalb er den geltenden Anti-Doping-Bestimmungen und somit dem Doping-Statut als Athlet unterstellt ist.

64. Die angeschuldigte Person bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024, dass er über eine Spielerlizenz in der 3. Liga des Vereins B._____ verfüge, wo er seit insgesamt 14 Jahren ununterbrochen Unihockey spiele. Er nehme jeweils einmal wöchentlich an den Trainings teil und spiele in der Regel bei den 14 Meisterschaftsspielen der Saison mit.

65. Die angeschuldigte Person verfügte unbestritten zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden mutmasslichen Dopingverstösse über eine Lizenz der 3. Liga des B._____. Als lizenzierter Spieler des Vereins B._____ zum Zeitpunkt des potentiellen Dopingverstosses untersteht die angeschuldigte Person in persönlicher Hinsicht dem Doping-Statut. SSI qualifizierte die angeschuldigte Person als Freizeitsportler, was ebenfalls unbestritten ist.

66. Abschliessend gilt es noch den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Doping- Statuts zu prüfen.

67. Das Doping-Statut ist auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, dass gemäss Art. 2.1. bis 2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt anwendbar. Gemäss Art. 5.1.1 Doping-Statut dürfen Dopingkontrollen und Ermittlungen für jegliche Zwecke der Dopingbekämpfung durchgeführt werden. Gemäss Art. 5.2 kann ein Athlet von SSI oder einer anderen Anti-Doping-Organisation, die zur Durchführung von Dopingkontrollen bei diesem Athleten befugt ist, zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Abgabe einer Dopingprobe aufgefordert werden.

68. Der angeschuldigten Person wird vorliegend ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen. Die angeschuldigte Person war zurzeit des angeblichen Verstosses bei einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic lizenziert und bestellte die Produkte an seinen Wohnsitz in der Schweiz. Der sachliche und räumliche Geltungsbereich des Doping-Statuts sind somit vorliegend ebenfalls gegeben.

69. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich in Art. 12.2 Doping-Statut i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024). Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet das Verfahrensreglement auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 2. Oktober 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.

12 VII. Materielles 70. Vorab ist auf einzelne Punkte einzugehen, welche die angeschuldigte Person vorbringt. A. Verfahrensverfügung SSI 71. Die angeschuldigte Person macht zunächst Verfahrensfehler der Antragstellerin geltend. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe die angeschuldigte Person mit irreführenden Aussagen dazu veranlasst, Aussagen zu machen, welche sie sonst nicht gemacht hätte. Sie habe bei der angeschuldigten Person den Eindruck erweckt, das Verfahren werde bei wahrheitsgemässer Aussage ohne wesentliche Sanktionen abgeschlossen. Die Verfahrensführung der SSI sei durch die Irreführung der angeschuldigten Person geradezu rechtsmissbräuchlich, weshalb die gemachten Aussagen der angeschuldigten Person nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen seien.

72. Die Beurteilung, ob das Vorgehen der Antragstellerin irreführend und allfällige Aussagen der angeschuldigten Person aus dem Recht zu weisen sind, kann vorliegend offenbleiben, da zur Beurteilung des vorliegenden Falles auf die Aussagen der angeschuldigten Person vom 2. Juli 2024, d.h. in zeitlicher Hinsicht vor der Emailkorrespondenz mit der Antragstellerin (15. Juli 2024) und einer potentiellen Irreführung bzw. auf die Aussagen seiner Rechtsvertreterin in den Stellungnahmen vom 17. September 2024 sowie 30. Oktober 2024 abgestellt wird. B. Untauglicher Versuch 73. Die angeschuldigte Person bringt weiter vor, sollte das Gericht wider Erwarten von einem vorsätzlichen Vorgehen der angeschuldigten Person ausgehen, liege in analoger Anwendung des Strafgesetzbuches ein untauglicher Versuch vor, denn bei korrekter Deklaration der Bestellung habe diese gar nie zu ihr gelangen können. Als Inhalt (content) sei auf dem Paket "Nutrition Supplements" und als Absender die Best Supps Ltd in Bratislava Slovakai angegeben gewesen. Die Zollbehörden hätten so das Paket unweigerlich abgefangen und die Produkte auf die Inhaltsstoffe kontrolliert. Hätte die angeschuldigte Person die Absicht gehabt, ihre Leistungen durch unzulässige Inhaltsstoffe zu steigern, hätte sie das Produkt bei einem unseriösen Händler bestellt. Dort wäre eine korrekte Deklaration nicht zu erwarten gewesen und es hätte damit das Abfangen durch den Zoll verhindert werden können.

74. Es ist der Antragstellerin beizupflichten, dass eine analoge Anwendung des Strafrechts vorliegend nicht möglich ist. Es kann insofern auch nicht den Ausführungen der angeschuldigten Person gefolgt werden, da es sich um unbelegte Behauptungen handelt. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Bestellung eines Produktes bei einem unseriösen Händler die Ware von den Zollbehörden nicht hätte abgefangen werden sollen. Gerade bei einem unseriösen Absender ist unabhängig von der Deklaration zu erwarten, dass die Zollbehörden ein entsprechendes Paket abfangen. Ferner kann auch der Behauptung, dass bei einer korrekten Deklaration des Pakets mit der Herkunft Slowakei dieses unweigerlich von den Zollbehörden abgefangen wird, nicht gefolgt werden. Es ist auch diesfalls durchaus möglich, dass ein Paket mit illegalem Inhalt in die Schweiz gelangt. C. Besitz 75. Die angeschuldigte Person bringt weiter vor, die sich im Doping-Statut befindendliche Definition "Besitz" widerspreche der privatrechtlichen Definition gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB.

13 76. Zudem sei eine solche Definition des Besitzes für einen Freizeitsportler nicht vorhersehbar. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip zu verweisen, wonach eine Sanktion nur aufgrund einer genügend bestimmten, generell-abstrakten Rechtsnorm ausgesprochen werden dürfe. Angesichts der in der Schweiz allgemein geltenden Definition des Besitzes in Art. 919 Abs. 1 ZGB sei Art. 2.6 Doping-Statut in Bezug auf den Kauf von Doping nicht hinreichend bestimmt und die Sanktion für die dem Doping-Statut unterstellten Personen nicht vorhersehbar, was insbesondere für Freizeitsportler gelte, die sich nicht bewusst seien, dass das Doping-Statut Definitionen enthalte, die eine völlig andere Auslegung des Besitzes enthalte als dies Art. 919 Abs.1 ZGB vorsehe. Eine Sanktionierung auf der Grundlage von Art. 2.6 Doping-Statut stelle somit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip dar und sei unzulässig. Die angeschuldigte Person sei daher auch in diesem Punkt freizusprechen.

77. Es gilt darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein rein privatrechtliches Verhältnis handelt. Mit dem Doping-Statut von Swiss Olympic wird der Welt-Anti-Doping Code (WADC) in der Schweiz umgesetzt (vgl. Präambel des Doping-Statuts). Der WADC ist ein privatrechtliches Dokument, das von der WADA, einer Stiftung nach schweizerischem Recht gemäss Art. 80 ff. ZGB geschaffen und umgesetzt worden ist (vgl. CaS 2021, Björn Hessert, Rechtsnatur und Wirkung der Anerkennung des Welt Anti-Doping Codes, S. 59). Bei Swiss Olympic handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Das Doping-Statut stellt eine vereinsrechtliche Satzung dar.

78. Es handelt sich deshalb vorliegend weder um ein staatliches Handeln, was eine Berufung auf das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV voraussetzen würde, noch um ein strafrechtliches Verfahren, weshalb sich die angeschuldigte Person auch nicht auf das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip berufen kann. Das Legalitätsprinzip findet im Privatrecht keine Anwendung, weshalb sich die angeschuldigte Person auch nicht darauf berufen kann.

79. Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 24.6 des Doping-Statuts der Anhang integrierter Bestandteil des Statuts darstellt und die Kommentare zu den diversen Artikeln des Doping-Statuts deren Auslegung dienen (Art. 24.3 Doping-Statut). «Der Besitz» einer verbotenen Substanz ist in Art. 2.6 Doping-Statut, dem Kommentar zu den Art. 2.6.1. und 2.6.2 sowie auf S. 56 f. des Anhanges und dem dazugehörigen Kommentar hinreichend bestimmt und eine Sanktionierung basierend darauf auch für einen Freizeitsportler vorhersehbar.

80. Die angeschuldigte Person führt sodann aus, sollte das Gericht wider Erwarten keinen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip feststellen, sei die Definition des Besitzes im Doping- Statut so zu verstehen, dass nur der Kauf im Inland und nicht auch im Ausland erfasst sei. Dies entspreche zwar nicht dem Wortlaut der Definition, dürfte jedoch dem Sinn und Zweck entsprechen, da Bestellungen im Ausland mit der Deklaration "Nutrition Supplements" ohnehin vom Zoll abgefangen würden und somit nie in den Besitz der bestellenden Person im Sinne von Art. 919 Abs 1 ZGB gelangen könne, was den Widerspruch zwischen der Definition im Doping-Statut und Art. 919 Abs. 1 ZGB besonders deutlich mache.

81. Der Argumentation der angeschuldigten Person kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Doping-Statut auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, das gemäss Art. 2.1. bis 2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, anwendbar. Zum anderen käme es, folgt man der Argumentation der angeschuldigten Person, wonach nur der Kauf im Inland einen Verstoss gegen das Doping-Statut darstellen soll, zu einer sachlich unbegründeten Ungleichbehandlung. Das Doping-Statut sieht vor, dass der Kauf von verbotenen Substanzen unabhängig davon, ob dieser im In- oder Ausland erfolgt, einen

14 unzulässigen Besitz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut darstellt. Es erschliesst sich nicht, weshalb Personen, welche im Ausland verbotene Substanzen bestellen, gegenüber Personen, welche im Inland eine solche Bestellung tätigen, privilegiert behandelt werden sollen. Es handelt sich um eine unbegründete Behauptung, dass Bestellungen im Ausland mit der Deklaration «Nutrition Supplements» ohnehin vom Zoll abgefangen werden. Auch eine solche Sendung kann in den Besitz der bestellenden Person gelangen. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb ein Kauf von verbotenen Substanzen im Ausland keinen Verstoss gegen das Anti-Doping-Statut darstellen soll. D. Verstoss gegen Anti Doping-Bestimmungen 82. Gemäss Art. 1 des Doping-Statuts gilt als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen und damit als Doping jeder Verstoss gegen die in Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend aufgeführten Tatbestände. 1. Versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz Art. 2.2 Doping Statut 83. Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die "Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten". Dabei ist nach Art. 2.2.2 "nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch [der Anwendung] einer verbotenen Substanz […] eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde".

84. In seinem Anhang präzisiert das Doping-Statut, was unter "Anwendung" und "Versuch der Anwendung" verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut zu verstehen ist: - Die "Anwendung" einer verbotenen Substanz ist definiert als "Verwendung, Verabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz […]". - «Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein "vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren".

85. Gemäss Kommentar zu Art. 2.2.2 erfordert der Nachweis der "versuchten Anwendung" einer verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art. 2.2 Doping- Statut "durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden", wobei dies durch die folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: "ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen […]".

86. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut trägt die Antragstellerin die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass die Antragstellerin gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.

15 87. Die Antragstellerin hat somit neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten Anwendung auch den Vorsatz der angeschuldigten Person zu beweisen.

88. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen handelt vorsätzlich wer eine Tat mit Wissen über den objektiven Tatbestand und mit Willen, diesen zu verwirklichen begeht. Das Unterscheidungskriterium zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz liegt im Willenselement.

89. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für ernsthaft möglich hält und sich mit diesem abfindet, ihn mit anderen Worten in Kauf nimmt (vgl. BSK- StGB, Niggli/Maeder, N 55a zu Art. 12 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird ein gesteigertes in Kauf nehmen dem Wollen gleichgestellt. Hingegen vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf, dass er von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde (vgl. BSK-StGB, Niggli/Maeder, N 55a zu Art. 12 StGB; BGE 130 IV 58, Erw. 8.3). Sowohl der eventualvorsätzliche als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4).

90. Die Antragstellerin macht geltend, die angeschuldigte Person habe RAD140 bestellt, was aufgrund der Meldung des Zolls erstellt sei. Zudem habe sie in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 sowie 15. Juli 2024 bestätigt, die verbotene Substanz RAD140 bestellt zu haben, um ihre Muskeln zu definieren und ihren Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise zu steigern. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand bei der Bestellung von RAD140 behaupte, lediglich harmlose Nahrungsergänzungsmittel bestellen zu wollen. Bei RAD140 handle es sich um eine schwere Dopingsubstanz, welche im Milieu als solche bekannt sei. Dies fördere bereits eine einfache Google-Recherche zu Tage. Die Verwechslung, welche die angeschuldigte Person zwischen Ashwagandha und RAD140 herzustellen versuche, rechtfertige keinen fehlenden Vorsatz. Es liege mindestens Eventualvorsatz vor. Es gelte festzuhalten, dass die angeschuldigte Person von ihrem Vorsatz Ashwagandha zu bestellen, abgewichen sei und schlussendlich mit dem Produkt RAD140 ein verbotenes Dopingmittel bestellt habe. Es könne sich nicht um eine Verwechslung der beiden Produkte handeln.

91. Weiter führt sie aus, dass die angeschuldigte Person bereits mit einfachsten Suchanfragen im Internet hätte feststellen können, dass es sich bei RAD140 um eine verbotene Substanz handle. Auch eine kurze Abfrage der Substanz auf der Homepage von Swiss Sport Integrity hätte ergeben, dass die Substanz RAD140 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten sei. Unter diesen Umständen hätte der angeschuldigten Person bewusst sein müssen, dass dieses Produkt dopingrelevant ist. Dementsprechend hätten bereits einfachste Suchanfragen auf einschlägigen Websites ergeben, dass die Substanz verboten ist. Mit anderen Worten hätten bereits elementarste Abklärungen, die die beschuldigte Person aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, dazu geführt, dass er das Risiko im Zusammenhang mit RAD140 erkannt hätte. Sein dermassen nachlässiges Handeln könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung von RAD140 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe.

92. Es ist der Antragstellerin beizupflichten, dass die angeschuldigte Person bereits mit einfachsten Suchanfragen im Internet hätte feststellen können, dass es sich bei RAD140 um

16 eine verbotene Substanz handelt. Ebenfalls beizupflichten ist der Antragstellerin, dass die angeschuldigte Person verpflichtet gewesen wäre, diese Abklärungen vorzunehmen. Die Antragstellerin verkennt jedoch, dass sie mit ihrer Schilderung kein eventualvorsätzliches Verhalten beschreibt. Vielmehr beschreibt sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der angeschuldigten Person und damit ein fahrlässiges Verhalten. Denn sowohl der direkte Vorsatz als auch der Eventualvorsatz setzen ein tatsächliches Bewusstsein voraus, wo hingegen bei der Fahrlässigkeit ein "wissen müssen" ausreicht (vgl. BSK-StGB, Niggli/Maeder, N 25 zu Art. 12 StGB; BSK-OR I, Kessler, N 45 zu Art. 41 OR).

93. Wie die Antragstellerin richtig und mit Verweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Disziplinarkammer des Schweizer Sports ausführt, ist allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping oder Leistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu "bescheissen" nicht genügend, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen. Entscheidend ist einzig und allein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste. Relevant ist, ob die bestellende Person wusste, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst einging (vgl. Art. 10.2.3 Doping Statut).

94. Dass die angeschuldigte Person vorliegend wusste, dass sie eine verbotene Substanz bestellt hat, ist nicht erstellt. Das Sportgericht ist sich der Beweisproblematik des Nachweises von inneren Tatsachen, wie was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, bewusst. Sofern der Täter nicht geständig ist, ist daher auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln abzustellen, um Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ziehen zu können (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4 f.).

95. Gemäss den Ausführungen der Antragstellerin scheint diese davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung nicht wusste, dass sie eine verbotene Substanz bestellt hat. Sie hätte dies jedoch mit den notwendigen Abklärungen ohne weiteres feststellen können. Das Schweizer Sportgericht vertritt aufgrund der festgestellten Tatsachen der Antragstellerin und der äusseren Umstände wie z.B. Beweggründe des Täters, Art der Tathandlung (auf welche nachfolgend noch detailliert eingegangen wird) die Ansicht, dass die angeschuldigte Person im Zeitpunkt der Bestellung nicht wusste, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass ihr Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst einging.

96. Bei den von der Antragstellerin zitierten Entscheiden der Disziplinarkammer gestaltete sich der Sachverhalt anders, da in diesen Fällen der Vorsatz der angeschuldigten Person nachgewiesen werden konnte (Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.H. vom 26. August 2021 und Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019). In beiden Fällen handelte es sich bei der verbotenen Substanz um Testosteron, eine klassische Dopingsubstanz, welche regelmässig in den Medien thematisiert wird. Bei der angeschuldigten Person wurden Stechampullen sichergestellt und sie gestand Testosteron injiziert zu haben. Auf die Frage, ob sie nicht den Verdacht gehegt habe, dass die Einnahme von Testosteron falsch sein könnte, antwortete die angeschuldigte Person «ja, nein…, schon». Ferner war die angeschuldigte Person auch als Trainer tätig. Im zweiten Fall erklärte die angeschuldigte Person, dass sie relativ viel Kraftsport betrieben habe, sich durchaus auch entsprechend informiert und bei der Bestellung der Substanzen schon ihre Hintergedanken gehabt habe. Hinzu kommt, dass es sich um einen sehr erfahrenen Athleten handelte und

17 er eine Unterstellungserklärung unterzeichnet habe und damit sein Einverständnis gegeben habe auf jede Form von Doping zu verzichten.

97. In Bezug auf das Urteil der Disziplinarkammer vom 28. Juni 2024 gestaltet sich der Sachverhalt ähnlicher zum Vorliegenden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die angeschuldigte Person anders als vorliegend bewusst war, um was für ein Produkt es sich bei RAD140 handelte und auch bewusst dieses Produkt bestellt hatte. Selbst wenn er sich der Konsequenzen nicht bewusst war, wie er behauptete.

98. Es gilt im Zusammenhang mit den erwähnten Entscheiden der Disziplinarkammer darauf hinzuweisen, dass aus einzelnen Entscheiden keine gefestigte Rechtsprechungspraxis abgeleitet werden kann und die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind.

99. Nach dem Gesagten gelingt der Antragstellerin vorliegend der Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens der angeschuldigten Person nicht. Der Tatbestand der versuchten Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut ist aufgrund des fehlenden Vorsatzes der angeschuldigten Person nicht erfüllt. 2. Besitz einer verbotenen Substanz Art. 2.6 Doping-Statut 100. Es gilt weiter zu prüfen, ob die angeschuldigte Person gegen Art. 2.6 Doping-Statut verstossen hat.

101. Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert den "Besitz einer verbotenen Substanz […]". Verboten ist demnach u.a. "der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten", sofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ), vorlegen kann.

102. Im Anhang des Doping-Statuts wird der Besitz wie folgt definiert: "Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz oder Methode oder die Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, inne hat oder beabsichtigt, Verfügungsgewalt auszuüben), vorausgesetzt jedoch, dass wenn die Person nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotenen Substanz oder Methode oder die Räumlichkeiten besitzt, in der eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der verbotenen Substanz oder Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. […] Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt."

103. Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, "schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird".

104. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.

18 105. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person zugegeben habe, die verbotene Substanz RAD140 erworben bzw. online bestellt zu haben. Damit habe sie implizit den Besitz dieser Substanzen eingeräumt. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.

106. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde rechtskräftig erstellt, dass die angeschuldigte Person die verbotene Substanz RAD140 im Internet bestellt hat und diese an sie adressiert versandt wurde. Überdies gestand die angeschuldigte Person mit E-Mail vom 28. Februar 2024 sowie in ihren Stellungnahmen vom 17. September 2024 und 30. Oktober 2024, dass sie das Produkt RAD140 beim Online-Händler fatburners.at zum Muskelaufbau und zur Reduzierung des Körperfettanteils bestellt hat.

107. Indem die angeschuldigte Person den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts.

108. Die angeschuldigte Person brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Damit war es ihr zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotenen Substanzen zu besitzen.

109. Die angeschuldigte Person erfüllt damit den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut. 3. Konsequenzen und Massnahmen 110. Für den Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 Doping-Statut werden die unter Art. 10.2 Doping-Statut aufgeführten Sperren verhängt, es sei denn, die Bedingungen für die Aufhebung oder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 und 10.7 sind erfüllt.

111. Demnach wird eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet oder eine andere Person nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.

112. Mit anderen Worten hat der Athlet nachzuweisen, dass er sich nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.1 Doping-Statut resp. Art. 10.2.3 Doping-Statut verhalten hat.

113. Art. 3.1 Doping Statut äussert sich zwar nicht explizit zu den Anforderungen an das Beweismass des durch den Athleten zu erbringenden Nachweises eines nicht-vorsätzlichen Verhaltens. Implizit geht jedoch aus dessen Art. 3.1.2 hervor, dass bei richtiger Auslegung auch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich "für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten" explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht (vgl. Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019, Erw. 7.5).

114. Gemäss Art. 10.2.3 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff "vorsätzlich" für Athleten und andere Personen verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass

19 es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst eingingen.

115. Im Gegensatz zu einem vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Vorgehen charakterisiert sich die fahrlässige Begehung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Täter bedenkt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht oder nimmt keine Rücksicht auf diese. Weiter lässt sich die Fahrlässigkeit in bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit unterteilen.

116. Nach Definition des Doping-Statuts ist "Verschulden" eine Pflichtverletzung oder ein Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasst Vorsatz sowie Fahrlässigkeit. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens eines Athleten oder einer anderen Person gilt es beispielsweise zu berücksichtigen, die Erfahrung des Athleten oder einer anderen Person; ob der Athlet oder eine andere Person eine schutzbedürftige Person ist; das Risiko, das ein Athlet hätte erkennen müssen; und die Sorgfalt und Prüfung durch einen Athleten in Bezug auf das Risiko, das hätte erkannt werden müssen.

117. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich unbestritten bei der angeschuldigten Person um einen Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts handelt und es sich bei RAD140 um keine Missbrauchssubstanz, sondern um eine nicht-spezifische Substanz handelt (vgl. Art. 4.2.4 Doping-Statut i.V.m. S. 3 und S. 5 Dopingliste).

118. Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, dass die von der angeschuldigten Person behauptete Verwechslung zwischen Ashwagandha und RAD140, nicht einen fehlenden Vorsatz rechtfertige. Es liege mindestens Eventualvorsatz vor. Man könne der angeschuldigten Person allenfalls zugutehalten, dass sie zwar den ursprünglichen Willen hatte, ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen, jedoch könne sie nicht glaubwürdig darlegen, warum sie schliesslich einen selektiven Androgenrezeptor-Modulator und damit ein verbotenes Dopingmittel bestellt habe. Bei einer online-Bestellung seien immer mehrere Schritte notwendig bis zur definitiven Bestellung. Es hätte ihm auffallen müssen, dass er anstatt Ashwagandha das Produkt RAD140 in den Warenkorb gelegt hat. Zudem hätte die angeschuldigte Person mit einer einfachen Suchanfrage feststellen können, dass es sich um eine verbotene Substanz handle.

119. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe für den Muskelaufbau und die Verringerung des Körperfetts ein Produkt mit natürlichen Inhaltsstoffen, nämlich Ashwagandha kaufen wollen. Für ein Produkt, das die Leistung in unzulässigerweise erhöhe und auch gesundheitsgefährdend sei, habe die angeschuldigte Person als Freizeitsportler ohne sportliche Ambitionen schlicht keinen Bedarf und auch keinen Bestellwillen gehabt. Hätte die angeschuldigte Person die Absicht gehabt, seine Leistungen unzulässig zu steigern, hätte er das Produkt bei einem unseriösen Händler bestellt. Er habe das Produkt ohne weitere Recherche und in der festen Überzeugung, ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt bestellt zu haben bestellt, da bei beiden Produktarten die gleichen positiven Wirkungen auf den Muskelaufbau und den Körperfettabbau aufgeführt gewesen seien. Er sei sich nicht einmal bewusst gewesen, dass es sich bei dem auf der Verpackung angegebenen Begriff "RAD140" um eine Substanz handle, sondern habe dies für den Namen des Produkts gehalten, welches unter anderem von "Swiss Pharmaceuticals" in der Schweiz hergestellt werde und daher vertrauenswürdig erschien. Er habe weitere Nachforschungen unterlassen, weil ihm gar nicht bewusst war, dass Nahrungsergänzungsmittel teilweise verbotene und gesundheitsgefährdenden Substanzen enthalten und dass solche Substanzen

20 auch bei harmlos erscheinenden Onlinehändlern erhältlich seien. Insbesondere dann nicht, wenn der Online-Händler aus Österreich und damit aus einem Nachbarland der Schweiz stamme. Er sei der Ansicht gewesen, dass ein Online-Händler aus der EU die gleichen ethischen und rechtlichen Standards einhalte wie ein Online-Händler aus der Schweiz. Weder aus der Produktbeschreibung noch aus dem Bestellvorgang sei ersichtlich gewesen, dass das Produkt aus der Slowakei versandt werde. Selbst heute werde noch auf der Website behauptet, dass es für Hobbysportler, die sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollten, erlaubt sei, das Produkt aus legalen Quellen in geringen Mengen in Deutschland zu besitzen und zu konsumieren.

120. Zu berücksichtigen gelte ferner, dass die angeschuldigte Person völlig unerfahren bezüglich der Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln sei. Freizeitsportler seien weit weniger oder gar nicht sensibilisiert und hätten kaum Erfahrungen mit den geltenden Dopingbestimmungen und seien sich entsprechend auch nicht bewusst, dass bei der Bestellung von vermeintlich harmlosen Nahrungsergänzungsmitteln, die in keiner Weise mit dem sportlichen Hobby in Verbindung stehen, Vorsicht geboten sei. Eine wichtige Rolle würden auch die sozialen Medien spielen, welche nur die positiven Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln vermitteln würden.

121. Ferner sei unverständlich, weshalb die Antragstellerin im Falle einer Freizeitsportlerin, die eine Recherche zum bestellten Produkt unterlassen hatte, lediglich eine Fahrlässigkeit annahm und vorliegend ein eventualvorsätzliches Handeln annimmt. Die Antragstellerin würde die unterschiedliche Wertung insbesondere auf die Produkte zurückführen.

122. Was die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung wusste und wollte, kann – soweit die angeschuldigte Person nicht geständig ist – in der Regel nur mittels Rückschlüssen von äusserlich feststellbaren Umständen und Erfahrungsregeln beurteilt werden (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4).

123. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der Bestellung im November 2023 knapp 18 Jahre alt und verfügte über eine Spielerlizenz für die 3. Liga beim Verein B._____. Zudem hat sie nach eigenen Angaben seit 2022 eine grosse Freude am Krafttraining im Fitnessstudio entwickelt. Von Freunden sei ihr dann zur Unterstützung des Muskelaufbaus und zur Reduzierung des Körperfettanteils mehrfach das Produkt Ashwagandha empfohlen worden. Sie sei dann durch die Eingabe der Suchbegriffe "ashwagandha fatburners" bei Google auf den österreichischen Onlinehändler gestossen, welcher unter der gleichen Rubrik neben Ashwaganhda das Produkt RAD140 verkauft habe. Aufgrund der positiven Produktbeschreibung ohne Warnhinweise und Risikoinformationen habe sie ohne weitere Recherche und in der festen Überzeugung ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt bestellt zu haben, das Produkt bestellt.

124. Es erscheint für das Sportgericht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person sich den potentiellen Risiken bei der Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht bewusst war. Es erscheint auch glaubhaft, dass sich die angeschuldigte Person wie in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 ausgeführt, nicht bewusst war, dass sich verbotene Substanzen ohne weiteres im Internet bestellen lassen und ihr der Begriff SARM bzw. RAD140 nicht bekannt war. Es ist nachvollziehbar, dass die angeschuldigte Person als Freizeitsportler wenig oder gar nicht sensibilisiert ist hinsichtlich der Dopingbestimmungen oder sich zumindest bei der Bestellung von vermeintlich harmlosen Nahrungsergänzungsmitteln deren nicht bewusst ist. Ebenfalls glaubhaft erscheint, dass die angeschuldigte Person das Produkt bestellt hat ohne an ihre sportlichen Aktivitäten als Freizeit-Unihockeyspieler zu denken.

21 125. Es erscheint jedoch nicht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person wie von ihr behauptet, aus Versehen anstelle von Ashwagandha RAD140 bestellte. Es ist davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person sich bewusst aufgrund der Wirkung in der Produktbeschreibung für RAD140 entschied, ohne zu wissen, um was für ein Produkt es sich handelt. Gibt man bei Google die Suchbegriffe "ashwagandha fatburners" ein, wird unter den ersten Suchtreffern die Website "fatburners.at" angezeigt. Klickt man auf den Link gelangt man direkt zum Produkt Ashwagandha auf der Website von fatburners.at. Unter der Rubrik Supplements findet man, anders als von der angeschuldigten Person dargestellt, jedoch nicht das Produkt RAD140. Wie und unter welcher Rubrik die angeschuldigte Person schliesslich das Produkt fand, lässt sich nicht mehr feststellen, da der Online-Händler das Produkt heute nicht mehr vertreibt. Ferner ist der Antragstellerin beizupflichten, dass es für eine Bestellung mehrerer Schritte bedarf.

126. Die angeschuldigte Person erklärte, dass sie, nachdem sie von Freunden immer wieder von Ashwagandha gehört habe und schliesslich auch im Internet über die positive Wirkung gelesen habe, den Wunsch Ashwagandha zur Förderung des Muskelaufbaus auszuprobieren mit den Eltern besprochen habe. Die angeschuldigte Person scheint sich im Vorfeld zur Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln Gedanken gemacht zu haben. Es lässt sich deshalb nur schwer nachvollziehen und ist der angeschuldigten Person vorzuwerfen, dass sie schliesslich ein Produkt bestellte, ohne zu wissen, um was für ein Produkt es sich handelt bzw. leichtsinnig davon ausging es handle sich um ein natürliches und mit Ashwagandha vergleichbares Produkt.

127. Es ist der Anzeigestellerin beizupflichten, dass mit einer einfachen Online-Recherche durch Eingabe des Suchbegriffs RAD140 zu erkennen gewesen wäre, dass es sich um eine unzulässige Substanz handelt. Auf der Website von fatburners.at gab es bereits 2023 (zum Zeitpunkt der Bestellung) einen Artikel mit Informationen zur Substanz RAD140. So wird unter dem Titel "Testolone in Deutschland: Ist RAD-140 legal?" darauf hingewiesen, dass sich der Kunde vor dem Kauf und Konsum von RAD-140 (Testolone) über die Gesetzeslage im eigenen Land informieren soll. In Bezug auf Deutschland wird sodann darauf aufmerksam gemacht, dass der Besitz und die Verwendung gewissen Vorschriften unterliege. Es wird sodann auf das Anti-Doping-Gesetz und die dazugehörige Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass einem Hobbysportler, der sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen will, erlaubt sei, Testolone (RAD-140) aus legalen Quellen in geringer Menge – maximal 90 mgin Deutschland zu besitzen und zu konsumieren. Der Besitz der von der angeschuldigten Person bestellten Menge von 180 Kapseln à 10mg wäre auch in Deutschland offensichtlich verboten gewesen.

128. Allein aus dieser Information ergibt sich, dass es sich bei der Substanz RAD140 nicht um ein harmloses natürliches Nahrungsergänzungsmittel handeln konnte. Es ist jedoch nicht erstellt, dass die angeschuldigte Person von diesem Artikel auf der Website des Online- Händlers fatburners.at zum Zeitpunkt der Bestellung Kenntnis erlangt hat. Die angeschuldigte Person bringt weiter vor, in der gleichen Rubrik sei ihr sowohl RAD140 von "Swiss Pharmaceuticals" als auch das von ihr bestellte Produkt von Dark Labs vorgeschlagen worden. Die Etikette des Produkts von "Swiss Pharamceuticals" würde ein grosses Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zeigen, was beim Konsumenten eindeutig den Eindruck erwecke, das Produkt werde in der Schweiz hergestellt und sei deshalb besonders vertrauenswürdig. Diese irreführende Produktvermarktung habe die angeschuldigte Person in ihrer Produktwahl überzeugt, da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Produkte würden in der Schweiz hergestellt. Diese Behauptung erscheint unglaubhaft. Vermag eine Irreführung aufgrund der Verwendung des Schweizer Wappens in Bezug auf die Produktherkunft und eines vermeintlich legalen Besitzes des Produkts von Swiss

22 Pharamceuticals noch nachvollziehbar sein, erschliesst sich nicht, weshalb die angeschuldigte Person sich dennoch für ein anderes Produkt entschied. Sie bestellte ein Produkt von Dark Labs, auf welchem kein Schweizer Wappen erkennbar ist. Der Behauptung, sie sei davon ausgegangen, dass auch dieses Produkt in der Schweiz hergestellt werde und damit unbedenklich sei, ist unglaubhaft. Der angeschuldigten Person ist jedoch zuzustimmen, dass auf der Website fatburners.at und bei der Produktbeschreibung im Webshop nicht ersichtlich ist, dass das Produkt aus der Slowakei versandt wird. Ebenfalls beizupflichten ist ihr, dass in der Produktbeschreibung des bestellten Produkts von Dark Lab keine direkten Warnhinweise oder Risikoinformationen bezüglich Doping enthalten waren.

129. Insgesamt erscheint aufgrund der Umstände des jungen Alters und der Erfahrung der angeschuldigten Person, der Bestellung des Produkts auf der Website eines österreichischen Onlinehändlers, den in den sozialen Medien verbreiteten positiven Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln, dem positiven Produktbeschrieb mit fehlenden direkten Warnhinweisen und Risikoinformationen, der glaubhaften Darlegung der angeschuldigten Person, dass sie sich im Zeitpunkt der Bestellung nicht bewusst war, dass es sich beim bestellten Produkt um eine unerlaubte Substanz handeln könnte und dass sich eine verbotene Substanz über einen regulären Onlinehändler bestellen lässt, den glaubhaften Ausführungen, dass die angeschuldigte Person sich für das Produkt aufgrund der in der Produktbeschreibung festgehaltenen ähnlichen Wirkungen (Muskelaufbau und Körperfettabbau) wie Ashwagandha entschieden hat, der glaubhaften Darlegung, dass sie als Freizeitsportler zum Zeitpunkt der Bestellung sich eines Verstosses oder hohen Risikos eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht bewusst war, glaubhaft, dass die angeschuldigte Person nicht vorsätzlich handelte.

130. Die angeschuldigte Person vermag mit anderen Worten glaubhaft aufzuzeigen, dass sie kein Verhalten an den Tag gelegt hat, von dem sie wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und dieses Risiko bewusst einging.

131. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1. nicht erfüllt, beträgt die Sperre grundsätzlich zwei Jahre (vgl. Art. 10.2.2 Doping-Statut). Unter besonderen Umständen ist bei Verstössen gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts eine Reduktion der Sperre möglich (vgl. Art. 10.6.1 Doping-Statut). Vorliegend ist eine Reduktion der Sperre aufgrund von Art. 10.6.1.3 zu prüfen. Demnach besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens der schutzbedürftigen Person oder des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft begeht, und die schutzbedürftige Person oder der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.

132. Gemäss Anhang zum Doping-Statut ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für "kein Verschulden" in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war. "Kein Verschulden" heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat.

23 133. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe durch ihr Verhalten nicht einmal grobfahrlässig gehandelt. Es gilt daher zu prüfen, ob der angeschuldigten Person der Nachweis gelingt, dass ihr kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, dass sie mit anderen Worten nicht grobfahrlässig handelte.

134. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten des Fehlbaren damit "schlechterdings unverständlich" erscheint. Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den konkreten Umständen gebietet (vgl. BSK OR I, Kessler, N 49 zu Art. 41 OR). Für die Beurteilung eines Sorgfaltsmangels, ist daher ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verhalten der angeschuldigten Person und dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation der angeschuldigten Person aufzustellen.

135. Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass grundsätzlich zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands und damit auch bezüglich des Verschuldens einzig darauf abzustellen ist, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. hätte wissen müssen und es unbeachtlich ist, dass die verbotene Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, gekauft wurde (vgl. CAS 2023/A/9451, CAS 2023/A/9455, CAS 2023/A/9456 Erw. 350, Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019, Erw. 8.4: Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.H. vom 26. August 2021, Erw. 12.5). Anders zu beurteilen wäre dies, wenn es sich um eine Missbrauchssubstanz handeln würde. Diesfalls könnte die Sperre reduziert werden, wenn der Athlet nachweist, dass er die Missbrauchssubstanz ausserhalb des Wettkampfes und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung konsumiert hat (vgl. Ziff. 10.2.4.1 Doping-Statut). Die fehlende Absicht einer sportlichen Leistungssteigerung stellt nach der Rechtsprechung des CAS eine Bedingung für eine Reduktion einer Sperre dar, rechtfertigt für sich alleine jedoch keine Reduktion. Um eine Reduktion der Sperre zu rechtfertigen, gilt es die Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. CAS 2012/A/2959, Erw. 8.23 f.).

136. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, welche gemäss Anhang des Doping-Statuts zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens heranzuziehen seien, der angeschuldigten Person lediglich ein Verschulden im untersten Bereich vorgehalten werden könne. Das Handeln der angeschuldigten Person stelle eine Unachtsamkeit ohne unlautere Absichten und insbesondere ohne die Absicht, das bestellte Produkt zu erwerben und sich einen unrechtmässigen Leistungsvorteil zu verschaffen dar.

137. Es gelte zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung knapp volljährig und nicht fähig gewesen sei die Lage korrekt einzuschätzen. Zudem sei die angeschuldigte Person völlig unerfahren bezüglich der Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln und er sei als Freizeitsportler weit weniger oder gar nicht sensibilisiert und habe kaum Erfahrungen mit den geltenden Dopingbestimmungen gehabt. Er sei sich dementsprechend auch nicht bewusst gewesen, dass bei der Bestellung von vermeintlich harmlosen Nahrungsergänzungsmitteln, die in keiner Weise mit dem sportlichen Hobby in Verbindung stehe, Vorsicht geboten sei. Es könne daher auch nicht von einem Freizeitsportler erwartet werden, dass er Nachforschungen (bspw. Suchabfragen) über konkrete Nahrungsergänzungsmittel vornehme. Hinsichtlich der Sorgfalt und Prüfung durch die angeschuldigte Person in Bezug auf das Risiko spiele das soziale Umfeld eine wesentliche Rolle. Viele Freunde in seinem Umfeld würden Nahrungsergänzungsmittel

24 nehmen und positive Erfahrungen teilen. Es müsse beachtet werden, dass die angeschuldigte Person zu keinem Zeitpunkt Leistungssport betrieben habe und nicht erwartet werden könne, dass bei einem vermeintlichen Kauf von einem ähnlichen Produkt wie Ashwagandha weitergehende Recherchen getätigt werden. Die angeschuldigte Person habe ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel wie Ashwagandha bestellen wollen, das ihm von Freunden im Fitnesszentrum empfohlen worden sei. Aufgrund der geschilderten Umstände wäre eine Sperre von vier Jahren unverhältnismässig. Eine Verwarnung entspreche dem Ausmass des Verschuldens der angeschuldigten Person und sei vorliegend ausreichend um dem Unrechtsgehalt seiner Handlung Rechnung zu tragen. Die angeschuldigte Person sei durch das Verfahren auf die mit dem Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln verbundenen Risiken hingewiesen worden und nun hochgradig sensibilisiert. Er werde vom Kauf von unbekannten Nahrungsergänzungsmittel vollständig absehen.

138. Weiter beanstandet die angeschuldigte Person, dass es unverständlich sei, warum im Falle einer Freizeitgolferin bei einer unterlassenen Recherche zum Produkt von der Anzeigestellerin fahrlässiges Handeln angenommen werde, während vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werde.

139. Die Antragstellerin begründet die unterschiedliche Beurteilung damit, dass DHEA primär als Anti-Aging-Produkt verwendet werde. Die Substanz für ihre Anti-Aging-Wirkung sehr bekannt sei und auch so vermarktet werde. RAD140 sei ein Androgenrezeptor-Modulator, welcher in der Sportszene ausschliesslich zu Dopingzwecken verwendet werde. Das Produkt sei in der Schweiz nicht zugelassen und werde aufgrund seiner konditions- und leistungssteigernden Wirkung im Internet und auf dem Schwarzmarkt verkauft. Neben den Eigenschaften der betreffenden Substanzen liege der zentrale Unterschied der beiden Fälle in der Absicht der Verwendung der fraglichen Dopingmittel. Die Golferin sei über 60 Jahre alt gewesen und habe die Substanz als Anti-Aging-Mittel verwendet. Die angeschuldigte Person habe bestätigt, mit dem bestellten Produkt seine Muskelmasse erhöhen zu wollen, was zwangsläufig zu einer Verbesserung der physischen Verfassung und damit zu einer Leistungssteigerung im Sport führe. Selbst wenn bei der Bestellung der Substanz nicht an das Unihockeyspiel gedacht wurde.

140. Es ist der Antragstellerin insofern beizupflichten, dass Substanzen, die primär nicht für ihre leistungssteigernde Wirkung bekannt sind, wie beispielsweise Anti-Aging Produkte oder Produkte gegen Wechseljahrbeschwerden und die angeschuldigte Person eine solche Verwendung glaubhaft darlegen kann, der Nachweis eher gelingt, dass sich die angeschuldigte Person eines Verstosses oder Risiko eines Verstosses nicht bewusst war und damit nicht vorsätzlich handelte.

141. Hingegen dürfte man sich bei Muskelaufbaupräparaten oder Substanzen, welche für ihre leistungssteigernde Wirkung bekannt sind, sich des Risikos eines Dopingverstosses bewusst sein und eine Leistungssteigerung zumindest in Kauf nehmen, selbst wenn eine solche nicht beabsichtigt wird. Wie bereits erwähnt, ist die Frage einer vorsätzlichen Leistungssteigerung in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes des Doping-Statuts nicht massgebend, sondern lediglich bei einer allfälligen Reduktion der Sperre zu berücksichtigen.

142. Vorliegend gelingt es jedoch der angeschuldigten Person – wie bereits ausgeführt – glaubhaft darzulegen, dass sie nicht wusste, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und dieses Risiko bewusst einging.

25 143. Die angeschuldigte Person gesteht ein, dass er bei der Bestellung unachtsam gewesen sei und eine vertieftere Internetrecherche aufgezeigt hätte, dass es sich um eine verbotene Substanz handelte und nicht etwa um ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt. Der angeschuldigten Person ist zuzustimmen, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen, dass es sich beim bestellten Produkt um eine verbotene Substanz handelt.

144. Es ist der angeschuldigten Person vorzuhalten, dass sie ein Produkt bestellte, ohne genau zu wissen, um was für ein Produkt und mit welchen Inhaltsstoffen es sich handelt.

145. Aufgrund der Produktbeschreibung des bestellten Produktes hätte eine sorgfältig handelnde Person Abklärungen zur Substanz RAD140 vorgenommen und mit einer einfachen Suchanfrage im Internet in Erfahrung gebracht, dass es sich um eine verbotene Dopingsubstanz handelt. Dies deshalb, weil sich in der Produktbeschreibung im Webshop klare Hinweise finden lassen, dass es sich nicht um ein natürliches und mit Ashwagandha vergleichbares Produkt handeln kann. Sätze in der Produktbeschreibung wie, "wir empfehlen wie nach jedem Steroid-, Prohormon- oder SARM-Zyklus eine Post Cycle Therapy. Der selektive Androgenrezeptor Modulator (kurz SARM) RAD140 richtet sich in erster Linie an leistungsorientierte Bodybuilder und Kraftsportler…" und "da die anabole Wirkung von RAD-140 höher ist als die von Testosteron, vereinfacht und verschnellert es den Muskelaufbau deutlich…" lässt eine sorgfältig handelnde Person aufhorchen, selbst wenn es sich bei dieser um einen Freizeitsportler handelt und diese nicht an ihre sportlichen Leistungen denkt und sich der geltenden Dopingbestimmungen nicht bewusst ist.

146. Zu berücksichtigen ist, dass die angeschuldigte Person sehr jung und in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel glaubhaft unerfahren erscheint und dass in den sozialen Medien die positive Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln stark und häufig ohne Hinweise auf potentielle Risiken beworben wird.

147. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist, dass ein Freizeitsportler in Bezug auf die Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln oder vermeintlichen Nahrungsergänzungsmitteln nicht oder weitaus weniger auf einen potentiellen Dopingverstoss sensibilisiert ist als ein Leistungssportler oder ehemaliger Leistungssportler. Es muss dennoch darauf hingewiesen werden, dass es die Pflicht auch eines Freizeitsportlers ist, sich über die geltenden Dopingbestimmungen zu informieren. Ebenfalls glaubhaft erscheint für das Sportgericht, dass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sich verbotene Substanzen verhältnismässig einfach bei einem regulären Onlinehändler bestellen lassen und sie die Website des österreichischen Onlinehändlers fatburners.at als vertrauenswürdig erachtete. Aufgrund der fehlenden Information auf der Website von fatburners.at war denn auch nicht erkennbar, dass es sich beim bestellten Produkt, um ein Produkt aus der Slowakei handelt.

148. Glaubhaft erscheint auch, dass die angeschuldigte Person mit der bestellten Substanz keine Absicht hatte, eine Leistungssteigerung im Unihockey zu erzielen.

149. Das Sportgericht gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass die angeschuldigte Person den behaupteten Irrtum über das bestellte Produkt bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und somit fahrlässig handelte. Aufgrund der geschilderten Faktoren gelangt das Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht elementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihm zu erwartende Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen hat. Es erscheint nicht ganz und gar unverständlich, dass die angeschuldigte Person aufgrund ihres doch sehr jungen Alters, ihrer Unerfahrenheit und dem fehlenden Bewusstsein, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln, auch wenn sie

26 auf einer europäischen Website online bestellt werden, um eine unzulässige Substanz handeln kann, keine näheren Abklärungen zum Produkt vorgenommen hat.

150. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt ferner, dass sich die angeschuldigte Person bisher keinen Dopingverstoss hat zuschulden lassen kommen. Das Verhalten der angeschuldigten Person liegt jedoch näher bei einem grobfahrlässigen Verhalten als bei keiner Fahrlässigkeit. Das Sportgericht erachtet daher aufgrund der Schwere des Verschuldens der angeschuldigten Person eine Sperre von einem Jahr als angemessene Sanktion.

151. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut beginnt im Falle, dass keine Anhörung stattfand, die Sperre am Tag der Annahme oder ihrer Verhängung. Vorliegend beginnt die Sperre mit Eröffnung des vorliegenden Entscheides.

152. Gemäss Art. 10.14.1 Doping-Statut ist es der angeschuldigten Person untersagt während der Sperre in keiner Eigenschaft - Weder an Wettkämpfen, organisierten Trainings oder anderen Aktivitäten teilzunehmen, die von einem Signatar des Codes, einer Mitgliederorganisation des Signatars, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Signatars genehmigt oder organisiert wurde, - Noch an Wettkämpfen teilnehmen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Ausrichter genehmigt oder organisiert wurden, - Noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten teilnehmen, die staatlich gefördert werden.

153. Die Sperre gilt weltweit (Art. 15 Doping-Statut). 4. Busse 154. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass das Schweizer Sportgericht zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.

155. Ferner verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.

156. Der Antrag der Anzeigestellerin die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von CHF 100.00 zu verurteilen, erfolgte ohne Begründung und ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Öffentliche Berichterstattung 157. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping- Statut beantragt.

158. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen.

27 159. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.

160. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Entscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer Sportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).

161. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen, obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht.

162. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie beispielsweise die Tatsache, dass es sich bei der angeschuldigten Person um einen Amateursportler handelt. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt und dass A._____ ein Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.

163. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.

164. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Verfahrenskosten 165. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

166. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles und angesichts dessen, dass der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.

167. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die

28 Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem vergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat. So gaben beide Parteien ihre Einwilligung zu einem Zirkularentscheid und es musste keine Hauptverhandlung durchgeführt werden. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 168. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

169. Die Antragstellerin hat zur Auferlegung der Verfahrenskosten kein Antrag gestellt. Die angeschuldigte Person beantragte hingegen, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien.

170. Da es vorliegend zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person kommt, sind dieser gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen. B. Parteienkostenersatz 171. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl).

172. Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Antrag auf Ersatz ihrer Parteikosten gestellt.

173. Da es vorliegend zu einer Verurteilung kommt und die angeschuldigte Person mit einer Sperre von einem Jahr sanktioniert wird, werden ihr keine Parteikosten ersetzt. Sie hat für ihre Parteikosten selbst aufzukommen.

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

29 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts für schuldig erklärt. 2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 10.2 i.V.m. Art. 10. 6.1.3 Doping-Statut zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und der angeschuldigten Person auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 2. März 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Gabriel Nigon Vorsitzender Richter

Pascale Gola Richterin

Loris Baumgartner Richter

1

SSG 2024/DO/22 - SSI v. A._____ / Wiedererwägungsgesuch

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel Richterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich Richter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache

zwischen

A._____ vertreten durch Olivia Curiger, Rechtsanwältin, Pachmann AG, Zürich

- Gesuchsteller und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Jessica Brühlmann und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Gesuchsgegnerin -

2 I. Entscheid vom 2. März 2025 1. Am 2. März 2025 eröffnete das Schweizer Sportgericht im Verfahren SSG 2024/DO/22 betreffend die Gesuchsgegnerin ("SSI") gegen den Gesuchsteller ("angeschuldigte Person") den Parteien den Entscheid. Gemäss diesem Entscheid stellte das Schweizer Sportgericht fest, dass sich die angeschuldigte Person eines Verstosses gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts schuldig gemacht habe und die angeschuldigte Person deswegen im Sinne von Art. 10.2 in Verbindung mit Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend ab Eröffnung des Entscheids, verurteilt wird.

2. Des Weiteren setzte das Schweizer Sportgericht die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 fest und auferlegte diese vollumfänglich der angeschuldigten Person. Zudem stellte das Schweizer Sportgericht weiter fest, dass aufgrund der Verurteilung der angeschuldigten Person von einer Parteientschädigung abgesehen wird. II. Wiedererwägungsgesuch der angeschuldigten Person vom 11. März 2025 3. Mit Eingabe vom 11. März 2025 macht die angeschuldigte Person geltend, dass die Verfahrenskosten des Verfahrens SSG 2024/DO/22 an SSI auferlegt werden sollen und der angeschuldigten Person eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Zudem beantragt die angeschuldigte Person Einsicht in die vollständigen Akten des vorliegenden Verfahrens.

4. Zur Begründung führt die angeschuldigte Person sinngemäs

SSG 2024/DO/22 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22 — Swissrulings