Skip to content

Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17

December 24, 2024·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·13,648 words·~1h 8min·4

Full text

1

SSG 2024/DO/17 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Daniel Mägerle, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Prof. Dr. med. Christian Meier, Arzt, Basel

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Dr. Marco Steiner, korav.ch, Krattigen

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, ambralaw, Bern

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("A.________" oder "angeschuldigte Person") (geb. 1965) ist u.a. Arzt sowie Ausdauerathlet (Triathlet, Radrennfahrer, Läufer, Schwimmer).

3. SSI und A.________ werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Vorbringen basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 10. Dezember 2024 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen, respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Hintergrundinformationen 6. Am 24. Juni 2009 liess die Union Cycliste Internationale (UCI) dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland über die Stiftung Antidoping Schweiz ("Antidoping Schweiz") ein Schreiben vom 16. Juni 2009 mit dem Titel "Réseau de dopage soupçonné en Suisse" zukommen.

7. Am 22. August 2009 nahm A.________ am Schwyzer Triathlon des Veloclubs Ibach teil und beendete den Wettkampf in der Kategorie Sprint Männer 2 auf dem XXX Rang.

8. Am 12. September 2010 bestritt A.________ unter dem Namen B.________ den Ironman von Wisconsin und beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang; in seiner Alterskategorie gewann er den Wettkampf.

9. Am 8. Oktober 2011 bestritt A.________ unter dem Namen B.________ den Ironman auf Hawaii. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang, wobei er in seiner Alterskategorie XXX wurde.

10. Am 4. Dezember 2011 nahm A.________ am Ironman 70.3 Asia-Pacific teil und beendete den Wettkampf nicht.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 11. Am 4. Mai 2012 bestritt A.________ den Ironman St. George und beendete den Wettkampf nicht.

12. Am 16. Juni 2012 nahm A.________ am Ironman Regensburg teil. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang und wurde in seiner Alterskategorie XXX.

13. Am 13. Oktober 2012 nahm A.________ am Ironman auf Hawaii teil. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang, in seiner Alterskategorie wurde er XXX.

14. Mittels Schreibens vom 24. April 2013 ersuchte Antidoping Schweiz die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern basierend auf dem per 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen SpoFöG um Übersendung des vollständigen Dossiers betreffend " C.________, A.________ und andere".

15. Am 6. Mai 2013 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) Antidoping Schweiz Teile der Akten betreffend "AAA" zukommen, wobei die Staatsanwaltschaft u.a. darauf hinwies, dass das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft am 31. März 2010 sistiert worden sei.

16. Am 9. November 2014 bestritt A.________ den Ironman Fortaleza. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang, in seiner Alterskategorie XXX.

17. Im Jahr 2015 war A.________ für den Ironman auf Hawaii vom 10. Oktober 2015 eingeschrieben.

18. Im Jahr 2016 war A.________ für den Velothon Berlin 120 vom 19. Juni 2016 sowie für den Ironman auf Hawaii vom 8. Oktober 2016 eingeschrieben.

19. Im Jahr 2017 war A.________ für den Velothon Berlin 120 vom 18. Juni 2017 eingeschrieben und hat am 9. Juli 2017 den Sempachersee-Triathlon bestritten, welchen er auf dem XXX Rang beendete.

20. Per Mittteilung auf seiner Website vom YYY teilte SwissBoxing mit, dass der Verband am YYY einen durch A.________ mitgeleiteten Ringarztkurs sponsern werde.

21. Am 3. Januar 2018 meldete Antidoping Schweiz einen "Verdacht auf Verstösse gegen Art. 22 Sportförderungsgesetz" betreffend A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.

22. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde ein Strafverfahren gegen A.________ eröffnet.

23. Am 29. Januar 2018 hat eine Hausdurchsuchung bei A.________ stattgefunden. Gleichentags, am 29. Januar 2018, wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) als beschuldigte Person befragt.

24. Per Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte das Berner Kantonsarztamt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland u.a. mit, dass hinreichend Grund zur Annahme bestehe, dass es sich bei gewissen Urkunden, die A.________ anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer ärztlichen Berufsausübungsbewilligung am 26. Juli 2010 in Kopie eingereicht hatte, um "gefälschte oder verfälschte Dokumente" handeln würde.

4 25. Am 26. Juli 2018 stellte Antidoping Schweiz ein Begehren um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) betreffend das Strafverfahren gegen A.________ "wegen Verstössen gegen das Sportförderungsgesetz et al." In der Folge gewährte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) Antidoping Schweiz am 7. August 2018 Akteneinsicht betreffend das Verfahren "BBB".

26. Mit Schreiben vom 21. November 2018 liess Antidoping Schweiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren "BBB" zukommen.

27. Mittels Schreibens vom 15. Januar 2019 teilte das Berner Kantonsarztamt der Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) u.a. mit, dass "genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung" gegen A.________ vorhanden seien.

28. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2019 betreffend "CCC" wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) wegen Urkundenfälschung schuldig erklärt, weil er anlässlich einer nachbarschaftlichen Streitigkeit einen Zettel mit dem Namen und dem Namenszug seiner Ex-Partnerin unterschrieben hatte. Gemäss eingereichter Kopie des Strafbefehls wurde dessen Rechtskraft am 23. September 2019 bescheinigt.

29. Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft (Region Bern- Mittelland) dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch u.a. mit, dass A.________ vorgeworfen werde, seine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Bern als Arzt für innere Medizin durch die Einreichung gefälschter Unterlagen erhältlich gemacht zu haben.

30. Am 5. Mai 2021 wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) als beschuldigte Person befragt.

31. Am 23. Juni 2021 wurde D.________ durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) betreffend das Verfahren "BBB" als Zeuge befragt.

32. Auf entsprechende Anfrage von Antidoping Schweiz vom 26. August 2021 hin informierte die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte ("FMH") Antidoping Schweiz am 27. August 2021 darüber, dass A.________ "aktuell kein Mitglied der FMH" sei, er jedoch ca. ein Jahr zwischen dem 28. November 2006 und dem 21. Dezember 2007 ein Mitglied gewesen sei.

33. Auf entsprechende Anfrage von Antidoping Schweiz vom 26. August 2021 (betreffend den Zeitraum zwischen 2007 bis zum 26. August 2021) teilte die Geschäftsstelle von Swiss Olympic Association Antidoping Schweiz am 7. September 2021 u.a. mit, dass "die Person während des besagten Zeitraums nicht Mitglied bei Swiss Olympic und auch nicht in irgendeiner Form für Swiss Olympic tätig" sei bzw. gewesen sei und dass "[e]benso wenig […] ab 2007 neue Dokumente zu der Person bzw. Dokumente, die den Namen der Person enthalten, erstellt [wurden]."

34. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde A.________ u.a. in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz (mehrfach begangen) für schuldig erklärt (begangen in der Zeit von ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018).

5 B. Verfahren vor der Stiftung Antidoping Schweiz bzw. Swiss Sport Integrity 35. Am 13. Oktober 2021 informierte Antidoping Schweiz A.________ u.a. darüber, dass sie in das durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) gegen ihn geführte Verfahren involviert sei und zudem eigene, disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn führen würden. Dabei wies Antidoping Schweiz u.a. darauf hin, dass sie A.________ eine Vielzahl an Verstössen gegen das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) nachweisen könne und informierte über mögliche Sanktionen und Massnahmen sowie die Kronzeugenregelung.

36. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 informierte Antidoping Schweiz die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) über das Schreiben vom 13. Oktober 2021 an A.________ und ersuchte um Akteneinsicht betreffend "BBB - A.________".

37. Das Akteneinsichtsgesuch von Antidoping Schweiz wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 gutgeheissen. Am 1. November 2021 nahm Antidoping Schweiz die Einsicht vor.

38. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 informierte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Jörg Roth, Antidoping Schweizer u.a. darüber, dass er gestützt auf das Schreiben vom 13. Oktober 2021 Strafanzeige gegen E.________ und F.________ (Antidoping Schweiz) bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen versuchter Nötigung eingereicht habe. Gemäss Aussage der angeschuldigten Person in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung sei diese Angelegenheit "abgeschlossen". C. Verfahren vor der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic bzw. der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 39. Am 7. Dezember 2021 reichte die Stiftung Antidoping Schweiz einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________, geb. [...] 1965, [...] wegen Verstössen gegen die in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP), insb. von Art. 2 Welt-Anti-Doping-Code, anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen, insb. ­ Art. 2 Doping-Statut 2009 von Swiss Olympic vom 15. November 2008 (Doping- Statut 2009), ­ Art. 2 Doping-Statut 2015 von Swiss Olympic vom 28. November 2014 (Doping- Statut 2015) sowie ­ Art. 2 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic vom 20. November 2020 (Doping- Statut 2021), zu eröffnen. 2. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Swiss Triathlon sei erst in das vorliegend zu eröffnende Verfahren zu integrieren, falls und sobald Antidoping Schweiz der in Rechtskraft erwachsene Entscheid im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern gegen A.________ mit dem Aktenzeichen BBB vorliegt. eventualiter Swiss Triathlon sei unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche Akten und Erkenntnisse aus dem vorliegend zu eröffnenden Verfahren inkl. der Entscheide der

6 Disziplinarkammer unter Vorbehalt der Respektierung zwingender Normen rein intern und auch dort vertraulich zu behandeln. 4. A.________ sei per sofort provisorisch zu sperren. 5. Es sei durch die Disziplinarkammer zur allfälligen Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der für die Beurteilung ggf. zusätzlich notwendigen Beweise ein Instruktionsverfahren durchzuführen. 6. Anlässlich des Instruktionsverfahrens sei durch die Disziplinarkammer vorab zu entscheiden, ob nebst Swiss Triathlon auch SwissBoxing Parteistellung im vorliegenden Verfahren zusteht. 7. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens sei den Parteien durch die Disziplinarkammer die Möglichkeit einzuräumen, innert nützlicher Frist begründete Eingaben inkl. Rechtsbegehren einzureichen, resp. bestehende Eingaben zu präzisieren, ebenfalls inkl. Rechtsbegehren." 40. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 nahm und gab die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic vom Antrag von Antidoping Schweiz vom 7. Dezember 2021 Kenntnis, eröffnete u.a. gestützt auf den Antrag ein Verfahren gegen A.________ wegen möglicher Verstösse gegen die in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Code anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen und sperrte A.________ vorläufig "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort". Mit gleicher Verfügung vom 27. Dezember 2021 setzte die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic A.________ ausserdem u.a. Frist bis am 31. Januar 2022 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen. Des Weiteren setzte die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic Antidoping Schweiz Frist bis zum 31. Januar 2022 zur Darlegung, weshalb gemäss ihrem Rechtsbegehren Nr. 3 Swiss Triathlon erst dann in das vorliegende Verfahren "zu integrieren sei, falls und sobald Antidoping Schweiz der in Rechtskraft erwachsene Entscheid im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern gegen A.________ mit Aktenzeichen BBB vorliegt". Schliesslich gab die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic Swiss Triathlon und Swiss Boxing durch Zustellung einer Kopie der Verfügung Kenntnis von der Verfahrenseröffnung und der per sofort verhängten provisorischen Sperre und machte u.a. weitere Ausführungen zur Parteistellung der Sportverbände.

41. Am 27. Januar 2022 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. seine Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis zum 21. Februar 2022.

42. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 reichte SSI (ehemals "Antidoping Schweiz") eine "Darlegung" in Bezug auf die Verfügung vom 27. Dezember 2021 ein.

43. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 nahm die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK"; ehemals Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic) u.a. Kenntnis vom Fristerstreckungsgesuch der angeschuldigten Person vom 27. Januar 2022 und stellte SSI eine Kopie des Gesuchs zu, wobei die DK die Frist antragsgemäss bis zum 21. Februar 2022 erstreckte. Schliesslich informierte die DK die Parteien darüber, dass die ehemalige "Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic" seit dem 1. Januar 2022 den Namen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" trage.

44. Am 21. Februar 2022 reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. ausführte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis zum Vorliegen eines "rechtsgültigen" Urteils im gegen ihn geführten Strafverfahren vorsorglich bestritten würden, er sich jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der vorsorglichen Sperre nicht widersetzten würde.

7 Ausserdem beantragte A.________ u.a., dass das Verfahren auf nicht verjährte Tatbestände zu beschränken sei, und er beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis ein im Strafverfahren rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde.

45. Mit Verfügung vom 15. März 2022 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe der angeschuldigten Person vom 21. Februar 2022 und setzte SSI Frist bis zum 25. März 2022, um sich zur allfälligen Sistierung des Verfahrens zu äussern. Ausserdem hielt die DK die am 27. Dezember 2021 ausgesprochene vorläufige Sperre aufrecht und wies u.a. darauf hin, dass laufende Verjährungsfristen gemäss den anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen für die Dauer der Sistierung des Verfahrens unterbrochen sein würden.

46. Am 22. März 2022 beantragte SSI, dass das Verfahren nicht sistiert werde. Zur Begründung führte SSI u.a. aus, dass ein laufendes Strafverfahren dem parallelen Vorantreiben des vorliegenden Verfahrens nicht im Weg stehe.

47. Mit Verfügung vom 8. April 2022 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe von SSI vom 22. März 2022 und setzte der angeschuldigten Person Frist bis zum 22. April 2022 zur Stellungnahme zum Antrag von SSI, das Verfahren nicht zu sistieren.

48. Am 22. April 2022 reichte die angeschuldigte Person eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. ausführte, dass im laufenden Strafverfahren "in den nächsten Tagen die Schlusseinvernahme vorgesehen" sei und der Entscheid unmittelbar bevorstehe, weshalb "sich in den nächsten zwei bis drei Wochen klären [wird], ob eine Sistierung überhaupt noch nötig" sei. Dabei wies die angeschuldigte Person darauf hin, dass aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Prozessökonomie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis am 24. Mai 2022 ersucht werden würde.

49. Mit Verfügung vom 1. Mai 2022 nahm und gab die DK Kenntnis des Fristerstreckungsgesuchs der angeschuldigten Person vom 22. April 2022 und verlängerte die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 24. Mai 2022.

50. Am 24. Mai 2022 ersuchte die angeschuldigte Person "[i]m Namen und im Auftrag beider Parteien, konkret […] [SSI] und […] A.________" um Sistierung des Verfahrens "zwecks protokollierter Treffen der Parteien nach den Bestimmungen von Artikel 10.8.2 des Dopingstatuts 2021, geführt nach den Grundsätzen der dort vorgesehenen 'Kronzeugenregelung'."

51. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 ersuchte SSI die DK um "aktive Wiederaufnahme" des Verfahrens und um "den Erlass der mit einem raschen Vorantreiben der Angelegenheit einhergehenden Verfügungen". Dabei führte SSI u.a. aus, dass SSI per 16. Januar 2023 zum Schluss gelangt sei, "dass es unter Berücksichtigung der Gesamtsituation trotz eines an sich konstruktiven Gesprächsklimas nicht sinnvoll war, die Gespräche mit A.________ fortzuführen. Begründet ist dieser Abbruch in Zweifeln an einer verlässlichen Zusammenarbeit und Vorbehalten betr. Wahrheitsgehalt, resp. Vollständigkeit der durch A.________ gemachten Aussagen."

52. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe der angeschuldigten Person vom 24. Mai 2022 sowie der Eingabe von SSI vom 17. Januar 2023. Ausserdem setzte die DK der angeschuldigten Person Frist bis zum 17. Februar 2023, um zum Antrag von SSI, "das vorliegende Verfahren aktiv wieder aufzunehmen", Stellung zu nehmen und der DK den Verfahrensstand im Strafverfahren mitzuteilen.

8 53. Am 17. Februar 2023 teilte die angeschuldigte Person mit, dass gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Einwände bestehen würden. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass sie sich SSI "kooperativ für Gespräche zur Verfügung stellte" und bereitwillig Auskunft betreffend aller Anschuldigungen erteilt habe. Ausserdem erklärte A.________ im gleichen Schreiben vom 17. Februar 2023 u.a., dass er "nicht der Beteiligte im Dopinggeschäft war, wie sich dies die Swiss Sport Integrity vorstellte. Ausdruck dessen ist der unterdessen ergangene Strafbefehl. Der Schuldspruch stellt massgeblich auf einen Straftatbestand ab, welcher aktuell seitens der medizinischen Fakultät heftig umstritten ist […]". Schliesslich wies er darauf hin, dass das Strafverfahren abgeschlossen sei.

54. Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm und gab die DK Kenntnis der Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2023. Ausserdem gab die DK dem Antrag von SSI vom 17. Januar 2023 statt und wies darauf hin, dass das Verfahren "wieder aktiv aufgenommen" werde und dass die DK gestützt auf den entsprechenden Antrag von SSI in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2021 ein Instruktionsverfahren zur Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der für die Beurteilung "ggf. zusätzlich notwendigen Beweise" eröffne. Schliesslich teilte die DK mit gleicher Verfügung vom 13. März 2023 mit, dass sie gestützt auf das SpoFöG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern umgehend Akteneinsicht in das gemäss Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2023 inzwischen mit einem Schuldspruch abgeschlossene Strafverfahren beantragen werde.

55. Gleichentags, am 13. März 2023, ersuchte die DK um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland).

56. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) u.a. mit, dass A.________ auf Nachfrage hin seine Zustimmung zu einer beschränkten Einsicht erteilt habe und bis zum Abschluss des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG nicht vorbestraft gewesen sei. Ausserdem stellte die betreffende Staatsanwaltschaft der DK u.a. den Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sowie Einvernahmeprotokolle und weitere Unterlagen zu.

57. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 nahm die DK Kenntnis vom Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. April 2023 und der betreffenden Beilagen und stellte der angeschuldigten Person sowie SSI eine Kopie des Schreibens inkl. Beilagen zu. Dabei wies die DK darauf hin, dass den Parteien aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingeschränkt gewährten Akteneinsicht die Gelegenheit gegeben werde, der DK bis am 25. August 2023 allfällige weitere Beweismittel zur Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Beurteilung der Angelegenheit einzureichen. Ausserdem setzte die DK der angeschuldigten Person und SSI Frist bis zum 25. August 2023 zur Stellungnahme zum Schreiben der Staatsanwaltschaft. Weiter wies die DK u.a. darauf hin, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werde, eine Stellungnahme über die Parteirolle der Sportverbände sowie über die Frage allenfalls verjährter Tatbestände und über eine allfällige Beschränkung des Verfahrens auf nicht verjährte Tatbestände einzureichen.

58. Am 7. August 2023 ersuchte SSI um Fristverlängerung bis am 15. September 2023.

59. Mit E-Mail vom 12. August 2023 teilte die DK mit, dass die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis am 15. September 2023 erstreckt werde, wobei sie u.a. darauf hinwies, dass die Fristerstreckung für alle Parteien gelten würde.

60. Am 14. September 2023 reichte SSI eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. im Zusammenhang mit der Parteirolle der Sportverbände darauf hinwies, dass das "Rechtsbegehren Nr. 3 vom

9 7. Dezember 2021 […] im Übrigen wegen zwischenzeitlich eingetretener Gegenstandslosigkeit nicht aufrechterhalten" werde.

61. Gleichentags, am 14. September 2023, reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. ausführte, dass "derzeit keine weiteren Beweismittel zu den Akten gegeben werden" würden und beantragte, dass auf "das Anschreiben der Sportorganisationen zu verzichten" sei.

62. Mit E-Mail vom 12. April 2024 bat SSI um Auskunft darüber, bis wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne.

63. Unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 12. April 2024 ersuchte SSI mit Schreiben vom 3. Juni 2024 u.a. um Auskunft darüber, "bis wann der Abschluss des Verfahrens in welcher Form" erfolge.

64. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte SSI die World Anti-Doping Agency ("WADA"), der DK (bzw. ab dem 1. Juli 2024 der Stiftung Schweizer Sportgericht) eine Frist zum Erlass eines Entscheids in vorliegendem Verfahren zu setzen.

65. Gleichentags, am 24. Juni 2024, teilte die DK unter Bezugnahme auf das Schreiben von SSI vom 3. Juni 2024 in einer E-Mail der SSI u.a. mit, dass davon ausgegangen werde, dass das ab dem 1. Juli 2024 zuständige Schweizer Sportgericht in vorliegendem Verfahren entscheiden werde. SSI bestätigte den Erhalt der E-Mail der DK gleichentags, am 24. Juni 2024.

66. Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 informierte die WADA die SSI u.a. darüber, dass die WADA alle Optionen evaluieren werde, inkl. einer direkten Berufung beim TAS, wenn der Termin für die Verhandlung nicht vor dem 16. August 2024 festgelegt werden würde oder – selbst wenn ein Verhandlungstermin innerhalb der ersten Frist festgelegt worden sei – der Entscheid nicht vor dem 30. Oktober 2024 gefällt werden würde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 67. Nachdem die E-Mail vom 19. Juli 2024 der WADA sowie die Verfahrensakten an die Stiftung Schweizer Sportgericht weitergeleitet wurden, ersuchte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht am 16. August 2024 die WADA um Fristerstreckung bis zum 26. August 2024, wobei er u.a. darauf hinwies, dass die Fristerstreckung die Bestellung des Gerichts ermöglichen würde und dass gemäss dem VerfRegl der begründete Entscheid den Parteien spätestens 4 Monate nach Bestellung des Gerichts – d.h. vorliegend spätestens am 26. Dezember 2024 – mitgeteilt werden würde.

68. Mit E-Mail vom 20. August 2024 teilte die WADA dem Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht mit, dass sie mit einer Erstreckung der Frist gemäss ihrem Schreiben vom 19. Juli 2024 bis zum 26. August 2024 einverstanden sei.

69. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht A.________, SSI sowie Swiss Triathlon u.a. mit, dass SSI einen Untersuchungsbericht über einen allfälligen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic durch A.________ eingereicht und die Eröffnung eines Verfahrens beantragt habe. Dabei wies der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht u.a. darauf hin, dass der Untersuchungsbericht am 7. Dezember 2021 bei der DK eingegangen sei, diese ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024

10 eingestellt habe und dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurde ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden A.________, SSI und Swiss Triathlon über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass A.________ (als angeschuldigte Person) und SSI Parteien des Verfahrens seien und dass Swiss Triathlon nach Erhalt des Schreibens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich Parteistellung beantragen könne. Ausserdem wurde darüber informiert, dass die Parteien bis zum 16. September 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist für Swiss Triathlon nur gelten würde, falls er Parteistellung beantragen würde. Schliesslich wurde im Schreiben vom 26. August 2024 u.a. darauf hingewiesen, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

70. Am 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) reichte A.________ eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: "1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass Vorfälle, welche auf den 13. Oktober 2013 und früher zurückgehen, verjährt sind. Es ist deshalb nicht mehr darauf einzutreten ist [sic]. 2. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren, durch geführt durch den Kanton Bern, eine Verurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, im vorliegenden Verfahren zu beachten ist. 3. Es sei ein ergänzendes Prüfverfahren gemäss Art. 6 VERFREGL durchzuführen. Hierbei sei A.________ einlässlich zu den erhobenen Vorwürfen zu befragen." 71. Mit E-Mail vom 13. September 2024 reichte SSI eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: "1. Es sei den Parteien die vollständige Verfahrensakte zugänglich zu machen. 2. Es sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich zu ihnen noch unbekannten Elementen der Verfahrensakte zu äussern. 3. Es sei unter Vorbehalt von Ziff. 1 f. zur mündlichen Verhandlung vorzuladen." 72. Am 24. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen von A.________ und SSI vom 12. bzw. 13. September 2024 und informierte die Parteien, dass Swiss Triathlon innert der gesetzten Frist nicht Parteistellung beantragt und entsprechend auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit gleichem Schreiben vom 24. September 2024 wurden die Parteien ausserdem aufgefordert, alle relevanten Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden würden, zum Zwecke der Vervollständigung der Verfahrensakten bis zum 3. Oktober 2024 einzureichen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.

73. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 informierte SSI u.a. darüber, "dass das den Parteien durch das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zur Verfügung gestellte PDF 01._SSG 2024.DO.17 - SSI_Untersuchung Bericht und Beilage_20211207.pdf per 24. Juni 2024 nach erneuter und vertiefter Prüfung einen vollständigen Eindruck macht."

11 74. Gleichentags, am 3. Oktober 2024, liess A.________bzw. seine Rechtsvertretung dem Schweizer Sportgericht per E-Mail ein Schreiben datierend vom 14. September 2023 zukommen, wobei er u.a. darauf hinwies, dass er davon ausgehe, dass die DK das Schweizer Sportgericht "ansonsten umfassend mit den Akten bedient" habe.

75. Am 7. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts einen Beschluss und eine Verfahrensverfügung u.a. in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 21. November 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde der Erhalt der Eingaben der Parteien vom 3. Oktober 2024 bestätigt und entschieden, dass das mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 von A.________ eingereichte Schreiben datierend auf den 14. September 2023 zu den Akten genommen werde. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass verschiedene von SSI eingereichte Dokumente (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI vom 7. Dezember 2021) in russischer Sprache verfasst seien, welche das Gericht (frei) ins Deutsche übersetzt habe und dass die vorgenommenen Übersetzungen berücksichtigt werden würden, wenn keine der Parteien bis am 13. November 2024 eine amtliche Übersetzung der jeweiligen Dokumente verlange, wobei bei einem entsprechenden Verlangen eine amtliche Übersetzung von SSI beizubringen sein würde. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien vom 3. Oktober 2024 entschied das Gericht mit Beschluss vom 7. November 2024 ausserdem in Bezug auf die Anträge der Parteien in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 13. September 2024 was folgt (siehe zur Begründung: Beschluss vom 7. November 2024): "1. Der Antrag auf vorfrageweise Entscheidung über die Frage der Verjährung wird abgewiesen. 2. Es wird kein ergänzendes Prüfverfahren durchgeführt. 3. Den Parteien wird Frist bis zum 21. November 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt (Art. 10 Abs. 1 VerfRegl). 4. Das Gericht entscheidet, dass eine Hauptverhandlung per Videokonferenz stattfinden wird. Einzelheiten werden in einer separaten Verfahrensverfügung bekannt gegeben. 3. Über die weiteren Anträge wird Endentscheid [sic] entschieden, soweit auf diese einzutreten ist." 76. Am 21. November 2024 unterzeichneten die Parteien bzw. ihre Rechtsvertretung die Verfahrensverfügung vom 7. November 2024.

77. Am 21. November 2024 reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. erklärte, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden.

78. Gleichentags, am 21. November 2024, reichte SSI eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. Ausführungen zum Sachverhalt machte sowie folgendes Ergänzungsbegehren stellte: "Es sei durch das Gericht nach vorgängiger, gemeinsamer Konsultation der Parteien ein grundsätzlich verbindlicher Ablaufplan der Hauptverhandlung zu erstellen und den Parteien mindestens fünf Arbeitstage vor deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen." 79. Am 29. November 2024 – nach Rücksprache mit den Parteien – wurden diese zur Hauptverhandlung am 10. Dezember 2024 um 13.30 Uhr in Form einer Videokonferenz eingeladen. Ausserdem wurden die Parteien mit gleichem Schreiben vom 29. November 2024 u.a. über den Ablauf der Verhandlung und deren Aufzeichnung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert. Schliesslich wurde mit Verfügung vom

12 29. November 2024 das mit Eingabe vom 21. November 2024 gestellte Ergänzungsbegehren von SSI dahingehend gutgeheissen, dass das Gericht einen entsprechenden Verhandlungsplan zur Hauptverhandlung erstellt hat, wobei die Parteien die Möglichkeit erhielten, bis zum 5. Dezember 2024 eine freigestellte Stellungnahme zum Verhandlungsplan einzureichen.

80. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien u.a. darüber, dass in Bezug auf die in der Einladung zur Hauptverhandlung vom 29. November 2024 angesetzte Frist bis am 5. Dezember 2024 keine Eingaben von den Parteien eingegangen seien und dass das Gericht demnach an dem mit der Einladung zur Hauptverhandlung vorgeschlagenen Verhandlungsplan festhalte.

81. Am 10. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person mit ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Jörg Roth, sowie SSI, vertreten durch Reto Lörtscher (Leiter Ermittlungen) mit ihrer Rechtsvertretung, Dr. Marco Steiner, teil.

82. Anlässlich der Hauptverhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten. 83. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien auf Anfrage des Vorsitzenden, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei und dass sie gleichbehandelt worden seien. IV. Positionen der Parteien 84. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Anträge der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 85. Im Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 stellte SSI die folgenden Anträge: "Verstösse 1. A.________ sei schuldig zu sprechen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Artikel 2.7 Doping-Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Abgabe von - Testosteron in der Form von Testoviron sowie von Wachstumshormon an mindestens zehn sogenannte Sportfreunde zwischen den 1990er-Jahren und mindestens Ende 2015, - Tamoxifen an eine Person, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und empfohlenem Choriongonadotropin, ab Oktober 2015 während acht Wochen,

13 - Wachstumshormon an eine Person circa im Januar 2018 für eine Kur von mindestens sechs Wochen, - Wachstumshormon an einen Athleten im Jahr 2018 sowie - Choriongonadotropin in der Form von Chorioman, Wachstumshormon in der Form von Genotropin, Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte Kollegen zwischen 2014 und mindestens Ende 2020. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen des Verstosses gegen Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015, eventualiter des Verstosses gegen Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015, subeventualiter des Verstosses gegen Artikel 2.6.2 Doping- Statut 2015, wegen des Besitzes von Testosteron in der Form von Testoviron am 29. Januar 2018. 3. A.________ sei schuldig zu sprechen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von - Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie - Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020. 4. A.________ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen versuchten Verstosses gegen Artikel 2.8 Doping-Statut 2015, eventualiter des mehrfachen versuchten Verstosses gegen Artikel 2.7 Doping-Statut 2015, wegen der versuchten Abgabe von Erythropoetin und Testosteron an einen Spitzensportler im Januar 2017, der ihn nebst anderen Handlungen explizit zu diesem Zweck in seiner Arztpraxis aufgesucht hatte. Sanktionen 5. A.________ sei zu einer vierzehnjährigen Sperre zu verurteilen, dies unter Anrechnung der seit dem 27. Dezember 2021 laufenden vorläufigen Sperre. 6. A.________ sei zu einer Busse in der Höhe von vierzehntausend Franken zu verurteilen. 7. Der Entscheid sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu publizieren, dies unter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt erachteten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte von A.________. 8. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten. Massnahmen 9. Der Entscheid sei den Veranstaltern sämtlicher durch A.________ zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 bekanntermassen bestrittenen Wettkämpfe durch die Doping-Kammer des Gerichts, eventualiter durch die Stiftung Swiss Sport Integrity, zur Kenntnis zu bringen, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Annullierung aller durch A.________ erzielten Ergebnisse inklusive der damit einhergehenden Konsequenzen möglich ist, namentlich die Aberkennung von Medaillen, Punkten und

14 Preisen. Subeventualiter sei die Annullierung aller durch A.________ erzielter Ergebnisse sämtlicher zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 bekanntermassen bestrittenen Wettkämpfe inklusive der damit einhergehenden Konsequenzen, namentlich die Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, durch die Doping-Kammer des Gerichts auszusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolge 10. Unter Kostenfolge zu Lasten von A.________. 11. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________ in der Höhe von 34'940.40 Franken zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity." 86. Die Vorbringen der Antragstellerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Unterstellung unter die Doping-Statute als Athlet und Athletenbetreuer 87. Nach Art. 8.1 Doping-Statut 2009 würden die in Art. 2 definierten Verstösse für alle in Art. 5.1 genannten Athleten sowie für Athletenbetreuer gelten. Laut der Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts 2009 gelte als Athlet, wer an einer Sportveranstaltung teilnehme oder Wettkämpfer, welche der Zuständigkeit eines WADP-Unterzeichners unterliege. Die angeschuldigte Person sei als Athlet und auch als Athletenbetreuer nach dem Doping-Statut 2009 zu qualifizieren, da sowohl Art. 8.2.2 und Art. 8.1.2 einschlägig seien. Bei den durch Artikel 5.1.1 Doping-Statut 2009 i.V.m. Artikel 8.1 desselben Statuts abgedeckten Personen handle es sich um solche, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein bzw. Club angehören würden oder von einem solchen lizenziert seien sowie um alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert würden. Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 habe die angeschuldigte Person mindestens neun Wettkämpfe, darunter mindestens einen in der Schweiz durchgeführt. Die Antragstellerin verwies dazu auf Rz. 11-19 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2009 sei daher anwendbar. Die Bestimmungen des Doping-Statuts 2015 seien analog zu den Bestimmungen des Doping-Statuts 2009. Die angeschuldigte Person habe zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz absolviert und sei für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben gewesen. Zudem sei er in mindestens einem Fall als Verbandsfunktionär tätig gewesen. Die Antragstellerin verweist dazu auf Rz. 20 bis 25 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2015 sei daher anwendbar.

88. Zur Frage, ob A.________ als Athlet, oder Athletenbetreuer, oder als beides zu qualifizieren sei, ist die Antragstellerin der Ansicht, dass er beides sei, da unbestritten sei, dass A.________ Athlet gewesen sei und Athleten betreut habe. A.________ habe selbst erklärt, dass er mit Athleten zusammengearbeitet habe.

89. Sollte das Gericht die dargelegte Ansicht der Antragstellerin nicht teilen, sei die angeschuldigte Person unter Feststellung des entsprechenden Verstosses subsidiär als Athlet nach Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015 zu qualifizieren, subsubsidiär als Athletenbetreuer nach Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015.

15 90. Im Schlussvortrag anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 führte die Antragstellerin Folgendes aus: Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 habe die angeschuldigte Person zahlreiche Wettkämpfe auf hohem Niveau bestritten und sei für solche Wettkämpfe eingeschrieben gewesen. Dasselbe gelte für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Anlässlich der Hauptverhandlung habe man zudem vernommen, dass offenbar auch noch andere Wettkämpfe bestritten worden seien, namentlich zahlreiche Wettkämpfe. Die Unterstellung unter die Anti-Doping-Bestimmungen würden auch für nicht-lizenzierte Athleten nicht erst am eigentlichen Wettkampftag greifen, sondern bereits spätestens mit der Anmeldung zum Wettkampf, weil ansonsten der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt würde und eine solche Verletzung eine stossende Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Athleten darstellen würde. 2. Verjährung 91. Der in casu relevante Sachverhalt und die damit einhergehenden, durch die angeschuldigte Person "vorgebrachten und eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen" würden sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 (Jahr des ersten, nachgewiesenen Wettkampfs) und dem 31. Dezember 2020 (Zeitpunkt des letzten durch die angeschuldigte Person eingestandenen Verstosses) erstrecken. Sämtliche vorgebrachten respektive eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 würden zudem die Vorgaben an einen Mehrfachverstoss nach Art. 10.7.5 Doping-Statut 2009 erfüllen, und seien am 31. Dezember 2014 (per definitionem) noch nicht verjährt gewesen.

92. Hinsichtlich der Verjährung folge aus den vorstehenden Erwägungen, dass zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Doping-Statuts 2015 (1. Januar 2015), und somit auch zum Zeitpunkt der ersten Benachrichtigung der angeschuldigten Person durch Antidoping Schweiz am 13. Oktober 2021, keiner der vorgebrachten resp. eingestandenen Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen nach Art. 17 Doping-Statut 2009 i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping- Statut 2015 verjährt gewesen sei.

93. Laut Art. 17 Doping-Statut 2009 dürfe wegen eines Verstosses gegen eine Anti-Doping- Bestimmung ein die Verjährung im Sinne einer qualifizierten Manifestation des Forderungsdurchsetzungswillens in analoger Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrechendes (vgl. bspw. CAS 2020/A/7596 vom 16. November 2021, Ziff. 155) Verfahren nur dann eingeleitet werden, wenn dies innerhalb von acht Jahren ab dem festgestellten Zeitpunkt des vorgebrachten Verstosses erfolge. Gemäss Art. 23.2 Doping-Statut 2015 und Art. 25.1 Doping-Statut 2021 gelte der für die Bestimmung der Verjährungsfrist relevante Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend, ausser in denjenigen Fällen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping-Statuts (2015) die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.

94. Der Sachverhalt erstrecke sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020. Sämtliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 seien an letzterem Datum noch nicht verjährt gewesen. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping- Statuts 2015 keiner der im Rahmen der Hauptverhandlung verbindlich geltend zu machenden Verstösse nach Art. 17 Doping-Statut i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping-Statut 2015 verjährt gewesen sei.

95. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen könne die Verjährung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene

16 Sachverhaltselemente greifen. Folglich seien sogenannte Dauersachverhalte (wie der Betrieb eines umfangreichen, kommerziellen Doping-Netzwerks), die sich zwischen dem 1. Januar 2009 und mindestens dem 14. Oktober 2011 abgespielt hätten, von dieser Einschränkung ausgeschlossen.

96. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erklärte bzw. wiederholte SSI, dass lediglich per 13. Oktober 2011 abgeschlossene Sachverhalte verjährt sein könnten und da es "sich aber um sogenannte Dauersachverhalte zwischen dem 1. Januar 2009 bis mindestens dem 14. Oktober 2011 handle", keine Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne. Diesbezüglich verwies SSI u.a. auf CAS 2005/C/841, Ziff. 78 und BGE 126 III 161. 3. Doppelbestrafungsverbot und strafrechtlich erstellter Sachverhalt 97. Mit Eingabe vom 13. September 2024 führte SSI aus, dass hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbots auf die konstante Rechtsprechung und das Schrifttum verwiesen werde, wonach "dieses Verbot grundsätzlich nicht rechtsgebietsübergreifend zu verstehen" sei.

98. In der Eingabe betreffend "Ergänzungsbegehren" vom 21. November 2024 verwies SSI im Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot auf BGer 4A_484/2022 vom 26. April 2023 E. 7.1 und CAS 2021/A/8311 vom 29. Dezember 2023, Ziff. 276.

99. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erklärte SSI (erneut), in Bezug auf das Doppelbestrafungsverbot auf BGer 4A_484/2022 E. 7.1 und CAS 2021/A/8311 Ziff. 276 zu verweisen.

100. Schliesslich brachte SSI in Bezug auf den "strafrechtlich erstellte[n] Sachverhalt" vor, dass gemäss Art. 3.2.3 Doping-Statut 2009 der Sachverhalt, der durch den rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts festgestellt worden sei, als unwiderlegbarer Beweis gegen die angeschuldigte Person gelte. Laut jeweils Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 und Doping-Statut 2021 sei der durch ein Gericht oder eine staatliche Aufsichtsbehörde rechtskräftig festgestellte Sachverhalt für das Gericht und SSI verbindlich. 4. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen 101. Im Antrag auf Eröffnung führte die Antragstellerin sodann aus, der geschilderte Sachverhalt erfülle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009. Weiter erfülle der geschilderte Sachverhalt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31.Dezember 2020 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2015. Schliesslich erfülle der geschilderte Sachverhalt für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2021 "potentiell die Voraussetzungen für seine Qualifizierung" als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2021.

102. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Antragstellerin unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben zu den Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sodann Ausführungen wie folgt: "Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: wiederholte Anwendung von Testosteron in 2017/18; Wachstumshormone zwischen 2014 bis Ende 2020. […]. Zu Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: es handle sich um objektive Normverstösse. Es sei

17 kein Nachweis von Verschulden erforderlich. Es sei nicht einmal das Wissen nötig und auch keine Wirkung der fraglichen Substanzen gefordert."

103. Der Sachverhalt erfülle zudem auch den Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2015 wegen Besitzes von Testosteron am 29. Januar 2018.

104. Die angeschuldigte Person habe mehrfache Verstösse nach Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 begangen, indem sie • wiederholt Testosteron an mindestens zehn sogenannte "Sportsfreunde" abgegeben habe, und zwar zwischen den 1990er Jahren und mindestens Ende 2015, • An eine Person begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und Choriongonadotropin ab Oktober 2015 während 8 Wochen abgegeben habe, • Wachstumshormone an eine Person ca. im Januar 2018 für eine Kur von mindestens 6 Wochen abgegeben habe, • Mehrfache Abgabe von Choriongonadotropin (in der Form von Chorioman), und Wachstumshormon (in der Form von Genotropin) an sog. "Kollegen" zwischen 2014 und mindestens Ende 2020, • Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte "Kollegen" zwischen 2014 und mindestens Ende 2020 abgegeben habe. 105. Zudem habe A.________ gegen Art. 2.8 Doping-Statut 2015, subsidiär gegen Art. 2.7 Doping-Statut 2015 verstossen, und zwar durch die Abgabe von Testosteron an "einen Spitzensportler im Jahr 2017, der ihn explizit in seiner Praxis aufgesucht habe."

106. Der Sachverhalt erfülle erstens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch angeschuldigte Person begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie von Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020.

107. Zweitens erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als jeweils einen durch die angeschuldigte Person begangenen Verstoss gegen Artikel 2.6.1 Doping- Statut 2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015 wegen des Besitzes von Testosteron in der Form von Testoviron am 29. Januar 2018.

108. Der Sachverhalt erfülle drittens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person "begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.7 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Abgabe in der Form von Testosteron in der Form von Testoviron sowie von Wachstumshormon an mindestens zehn sogenannte Sportfreunde zwischen den 1990er-Jahren und mindestens Ende 2015, von Tamoxifen an eine Person, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und empfohlenem Choriongonadotropin, ab Oktober 2015 während acht Wochen, von Wachstumshormon an eine Person circa im Januar 2018 für eine Kur von mindestens sechs Wochen, von Wachstumshormon an einen Athleten im Jahr 2018 sowie von Choriongonadotropin in der Form von Chorioman, Wachstumshormon in der Form von Genotropin, Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte Kollegen zwischen 2014 und mindestens Ende 2020."

109. Schliesslich erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch A.________ begangene, mehrfache versuchte Verstösse gegen Artikel 2.8 Doping-Statut

18 2015, subsidiär gegen Artikel 2.7 Doping-Statut 2015, wegen der versuchten Abgabe von Erythropoetin und Testosteron an einen "Spitzensportler im Januar 2017, der ihn nebst anderen Handlungen explizit zu diesem Zweck in seiner Praxis aufgesucht habe." 5. Sanktionen und Massnahmen 110. Im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens führte die Antragstellerin dazu Folgendes aus: Die Sanktionen gegen sogenannte Einzelpersonen für Verstösse gegen den jeweiligen Art. 2 würden sowohl im Doping-Statut 2009 als auch im Doping-Statut 2015 als auch im Doping-Staut 2021 unter dem jeweiligen Art. 10 abgehandelt. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 könne für Verstösse gegen Art. 2.7 oder Art. 2.8 eine Sperre von mindestens vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre verhängt werden.

111. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2015 werde gemäss Art. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Abs. 2 derselben Bestimmung präzisiere, dass ein Verstoss gegen Art. 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung von Minderjährigen als besonders schwerwiegender Verstoss gelte, sowie dass, werde ein solcher Verstoss von Athletenbetreuern begangen und betreffe er keine spezifische Substanz, dieser zu einer lebenslangen Sperre führe.

112. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2021 werde in Anwendung von Art. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Ein Verstoss gegen Artikel 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung einer schutzbedürftigen Person gelte nach Abs. 2 derselben Bestimmung als besonders schwerwiegender Verstoss: Werde ein solcher durch Betreuungspersonen begangen und betreffe er keine spezifische Substanz, führe das zu einer lebenslangen Sperre. Bei Verstössen gegen Art. 2.9 Doping- Statut 2021 betrage die Sperre in Übereinstimmung mit Art. 10.3.4 je nach Schwere des Verstosses zwei Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre.

113. Die Verhängung von Geldbussen durch die DK sei sowohl in Art. 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in Art. 10.10 Doping-Statut 2015 als auch in Art. 10.12 Doping-Statut 2021 vorgesehen. Alle drei Bestimmungen würden präzisieren, dass die Verhängung einer Busse (grundsätzlich) nicht dazu genutzt werden dürfe, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen. Art. 10.12 Doping-Statut 2021 lege die maximale Höhe der durch die DK aussprechbaren Busse mit CHF 200'000 fest, wobei sie die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen habe.

114. Diese Ausführung im Antrag auf Eröffnung ergänzte die Antragstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 wie folgt: Die Sanktion der Art. 2 Doping-Statut 2009 und 2015 würden unter Art. 10 abgehandelt. Die Bestrafung sei auf die Bestimmung zu stützen, welche die strengste Sanktion nach sich ziehe. Den strengsten Sanktionsrahmen werde in Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 mit einer mindestens vierjährigen und maximal lebenslangen Sperre vorgesehen, ausser wenn Art. 10.5 Doping-Statut erfüllt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die allgemeine Würdigung der Intention und des Verschuldens seien daher ausschlaggebend für die Strafzumessung.

115. In Übereinstimmung mit Art. 10.7.4 erster Spiegelstrich Doping-Statut 2009 und Art. 10.7.4.1 Abs. 2 Doping-Statut 2015 sei die Bestrafung auf denjenigen Verstoss zu gründen, welcher die strengsten Sanktionen nach sich ziehe. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 sei mindestens eine von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die unter Artikel 10.5 vorgesehenen Bedingungen seien erfüllt.

19 116. Das Handeln der angeschuldigten Person könne nicht anders als vorsätzlich und sein Verschulden nicht anders als maximal qualifiziert werden. Die angeschuldigte Person sei Arzt mit Doktortitel und dadurch bereits per se in einer privilegierten Position, was sein Wissen um grundsätzlich verbotene Substanzen und den Umgang damit betreffe. Mindestens aber könne er legitimerweise darauf behaftet werden, dass er es sein müsse. Spätestens qua seine Zulassung als praktizierender Arzt bestehe diesbezüglich überhaupt kein Interpretationsspielraum mehr. Dem sei umso mehr so, als dass die angeschuldigte Person während des gegenständlichen Zeitraums von 2009 bis 2020 nicht nur als Hausarzt, sondern zu grossen Teilen auch sportärztlich tätig gewesen sei, und dass er letztere Tätigkeit sogar aktiv beworben habe. Mit der privilegierten Position des praktizierenden Arztes einher würden jedoch auch Pflichten gehen, die weitergehen würden als diejenigen, die einer sogenannten "null-acht-fünfzehn-Person" obliegen. Trotz dieser unzweideutigen Ausgangslage habe die angeschuldigte Person während des fraglichen Zeitraums in voller Kenntnis ihrer privilegierten Position, den damit einhergehenden Pflichten und der Rechtswidrigkeit seines Tuns zahlreiche Personen und sich selbst mit Wissen und Willen in grossem Umfang mit schwersten Dopingsubstanzen bedient respektive behandelt, und zwar – obwohl das im vorliegenden Disziplinarverfahren anders als im Strafrecht nicht von unmittelbarer Relevanz sei – immer mit dem zumindest unterschwellig vorhandenen Gedanken an eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport, in seinem eigenen Fall und demjenigen des Olympioniken sogar explizit im organisierten Wettkampfsport auf höchstem Niveau.

117. Nicht dass ein solches, niedrigeres Intentionsniveau im vorliegenden Fall gegeben wäre, aber vorsätzlich handle übrigens bereits, wer die Rechtswidrigkeit seines Tuns für möglich halte aber dennoch aktiv werde, weil er den potenziellen Erfolg in Kauf nehme, beziehungsweise sich mit ihm abfinde, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob ein solcher – auch im dopingspezifischen Disziplinarrecht unter diesem Namen bekannter – Eventualvorsatz vorliege, müsse das Gericht bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehöre die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit dieser Verwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher dürfe auf Eventualvorsatz gefolgert werden. Das Gericht dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, respektive als ein sich damit abfinden ausgelegt werden könne (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2).

118. Diese Ausführungen seien wichtig, weil spätestens dadurch klar geworden sei, dass die Aktivitäten der angeschuldigten Person zwischen 2009 und 2020 nicht anders als vorsätzlich gemäss Doping-Statut 2009 und sein Verschulden nicht anders als maximal gemäss demselben Reglement qualifiziert werden könnten, womit grundsätzlich eine lebenslange Sperre auszusprechen sei. Mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens und nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Sperre von lediglich vierzehn Jahren gegen die angeschuldigte Person als angezeigt, dies unter Anrechnung der seit dem 27. Dezember 2021 laufenden vorläufigen Sperre. Diese Dauer liege auch unter Berücksichtigung des Alters der angeschuldigten Person nur im mittleren Teil des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit in ihrem Antrag die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung. Deutlich von der Maximalsperre abzuweichen, rechtfertige sich auch durch die zu lange Dauer des nun zu Ende gehenden Verfahrens.

20 119. Die Verhängung von Geldbussen sei sowohl in Artikel 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in Artikel 10.10 Doping-Statut 2015 vorgesehen. Nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Busse gegen die angeschuldigte Person in der Höhe von lediglich vierzehntausend Franken als angezeigt. Auch im Wissen darum, dass unter den mittlerweile gültigen Regeln Bussen bis zu zweihunderttausend Franken ausgesprochen werden könnten, liege der beantragte Bussenbetrag nur im untersten Bereich des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung. Der tiefe Betrag rechtfertige sich auch aufgrund der (zu) langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Ohne dass eine diesbezügliche Korrelation suggeriert werde, sei doch zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass die beantragte Busse rund sechstausend Franken oder über dreissig Prozent unter dem am 5. Juli 2022 strafrechtlich und mittlerweile rechtskräftig festgestellten, durch die angeschuldigte Person erzielten Umsatz mit Doping in der Höhe von circa zwanzigtausend Franken liege.

120. Betreffend die Annullierung von Ergebnissen: Der Spruchkörper könne unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung der Vorgängerinstitution des Schweizer Sportgerichts die eben besprochene Annullierung unter Abweichung vom reinen Wortlaut des Doping-Statuts auch selbst vornehmen.

121. Die nachfolgenden Fragen seien zu beurteilen, wobei die Antragstellerin sie alle mit "ja" beantworte: • Ist die angeschuldigte Person ein dem System des WAD-Programm unterstellter Athlet? • Falls ja, hat er sich gedopt? • Ist die angeschuldigte Person ein dem System des WAD-Programm unterstellter Athletenbetreuer? • Falls ja, hat er andere Personen mit Doping versorgt? B. Die Position der angeschuldigten Person 122. Die angeschuldigte Person stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 die folgenden Anträge: "1. Das Verfahren sei bezüglich Verstösse gegen das Dopingstatut 2009, angeblich begangen vor dem 13. Oktober 2011, infolge Verjährung einzustellen. 2. Die beschuldigte Person sei wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen, wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. 3. Die vorsorglich ausgesprochene Sperre sei aufzuheben. 4. Die beschuldigte Person sei in ihrer Eigenschaft als Athlet für 3 Jahre zu sperren. Die Dauer der vorsorglich verhängten und absolvierten Sperre sei hierbei anzurechnen. 5. Der beschuldigten Person sei in ihrer Eigenschaft als Athlet sämtliche Titel und Resultate der im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens von der SSI vom 7. Dezember 2021 aufgeführten Wettkämpfe abzuerkennen. 6. Soweit weitergehend seien die Anträge der SSI abzuweisen.

21 7. Die beschuldigte Person sei zu verpflichten sich in analoger Anwendung von Art. 107 und Art. 108 ZPO anteilsmässig an den Verfahrenskosten (Gericht- und Parteikosten der SSI) zu beteiligen. 8. Von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten Person sei abzusehen." 123. Die Vorbringen der angeschuldigten Person gemäss ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Unterstellung unter die Doping-Statute als Athlet und Athletenbetreuer 124. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter dazu zusammengefasst Folgendes aus: Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren sei es, dass die angeschuldigte Person sich einerseits als Arzt zu verantworten habe, andererseits als Athlet. Diese Funktionen seien zu unterscheiden.

125. Was ihn als Arzt betreffe, stellt die angeschuldigte Person den Antrag, es sei von einer Sanktion heute abzusehen. Dies habe mit der Prozessgeschichte zu tun, aber auch mit der durch die Medien basierten Vorverurteilung im Jahre 2018.

126. Die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet und umfassend untersucht. Zwölf Auskunftspersonen, Personen aus dem Radrennsport, Leichtathletik und Curling seien interviewt worden. Das Verfahren sei nach der Schlusseinvernahme der angeschuldigten Person mit einem Strafbefehl vom 5 Juli 2022 abgeschlossen worden. Die angeschuldigte Person sei in jenem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz in seiner Funktion als Arzt verurteilt worden. Wegen den Dopingverstössen sei er zu weniger als 60 Tagessätzen bedingt verurteilt worden. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.

127. Der Staatsanwalt habe Art. 22 Sportfördergesetz geprüft und die ganzen Ermittlungen seien auf dessen Tatbestandsmässigkeit ausgerichtet gewesen. Ausgesagt hätten damals ein arbeitslos gewordener, nach Burnout und Depressionen leidender Ex-Bodybuilder. Es habe einen Patienten mit Kinderwunsch gegeben, es habe etliche junge Bodybuilder gegeben, welche auf Empfehlung der angeschuldigten Person, sie sollen keine Anabolika auf eigene Faust einkaufen und einnehmen, sich darüber hinweggesetzt hätten und dann wegen den Nebenwirkungen wieder bei der angeschuldigten Person gelandet seien. Zudem habe es darunter einen alternden Mann gegeben, einen Kieferchirurgen, welcher nach Anti Aging Methoden Ausschau gehalten habe und so zur angeschuldigten Person gelangt sei.

128. Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches die angeschuldigte Person als Arzt getroffen habe, sowie das Ausmass der Kosten, welche die angeschuldigte Person zu tragen gehabt habe, effektiv vergleichbar, wie wenn man einen grossverdienenden Dopingarzt, namentlich die "Grossen" wie Ferrari, Fuentes, Schmidt oder Portugalov überführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, sei ein Hausarzt mit Affinität zum Ausdauersport gewesen.

129. Was die Zulassung als betreuende Person angehe, sei bezeichnend, dass die angeschuldigte Person bereits über die Gespräche im Rahmen der Kronzeugenregelung aufgezeigt habe, was auch aus dem Strafverfahren hervorgehe, dass er als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen habe. Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, hätten ihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping gebracht. Eine gesundheitspolizeiliche

22 Gefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. Es müsse auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay gewürdigt werden, welche die angeschuldigte Person als Verbandsarzt mitbringe.

130. Als Athlet gehe es um die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden an Wettkämpfen in der Zeit vom 11. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2020. Die angeschuldigte Person habe diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich gegen die provisorisch ausgesprochene Sperre vom 27 Dezember 2021 nicht gewehrt. Seither seien drei Jahre vergangen. Die angeschuldigte Person sei unterdessen 59-jährig und über die Tätigkeit als Hausarzt sowie als Arzt in Ausschaffungseinsätzen vollständig ausgelastet.

131. Er habe sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es gelte zu beachten, dass seit Januar 2018 keine Regelwidrigkeiten mehr geschehen seien. Die angeschuldigte Person sei auch für die Kronzeugenregelung Rede und Antwort gestanden. Dass seine Position heute im Sport für einen tauglichen Kronzeugen für SSI zu wenig hergegeben habe, sei nicht sein Fehler. Im Übrigen sei dieses Zurückweisen als Kronzeuge bezeichnend dafür, dass er eben selbst bei allem Geständnis ein "kleiner Fisch" bleibe, welcher bei der Suche nach dem organisierten Netz der Dopingverbrechen eben nichts hergebe. Er sei ein Hausarzt, welcher Triathlon betrieben habe. Die Sperre und das Aberkennen der Resultate und Titel werde beantragt. Es sei eine angemessene Sanktionierung für einen ambitionierten Breitensportler zu fällen. Bei Athleten, welche nicht dem Spitzensport angehörten, seien stets Sperren im Umfang von zwei bis vier Jahre ausgesprochen worden, auch im internationalen Vergleich. 2. Verjährung 132. Nach Ansicht von A.________ enthalte der Untersuchungsbericht von SSI Vorwürfe, welche verjährt seien. Diesbezüglich sei auf die Eingabe an die DK vom 14. September 2023 zu verweisen.

133. Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stellte A.________ dazu folgenden Antrag: "1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass Vorfälle, welche auf den 13. Oktober 2013 und früher zurückgehen, verjährt sind. Es ist deshalb nicht mehr darauf einzutreten ist [sic]. […]."

134. In der Eingabe vom 14. September 2023 an die DK machte die angeschuldigte Person u.a. geltend, dass entgegen den Ausführungen von SSI im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vom 7. Dezember 2021 zur Beurteilung der Verjährung vom "gültigen Dopingstatut 2021" auszugehen sei. Die einschlägigen Bestimmungen seien Art. 17 und Art. 25.2 Doping-Statut. A.________ sei mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt worden, dass ihm Verstösse gegen das Doping-Statut vorgeworfen werden würden. Die zu beachtende 10- Jahresfrist rechne sich somit ab diesem Zeitpunkt "zurück" auf den 13. Oktober 2011. Vorfälle, welche sich angeblich vor diesem Datum hätten ereignen sollen, seien verjährt. Es werde daher beantragt, auf diese verjährten Anklagepunkte im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

135. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 führte die angeschuldigte Person aus, "dass betreffend Verjährung sich nirgends eine Bestimmung betreffend die absolute Verjährungsfrist finden lasse." Die Ausführungen von SSI würden auf die relative Verjährungsfrist zutreffen. Es müsse jedoch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren beachtet werden, weil "sonst auch ein alter Mann noch für jugendliche Wettkämpfe im

23 Jugendalter begangene Wettkämpfe geahndet werden könnte, was nicht mit [der] Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu vereinbaren sei. Es sei tatsächlich nichts dazu geschrieben. Dabei handle es sich um eine qualifizierte Lücke, da nicht davon ausgegangen werde, dass es mehr als 10 Jahre geht, bis etwas dann tatsächlich bekannt werde vor dem Sportgericht. Es bestehe kein Interesse, irgendein Resultat von irgendeinem Triathlon aus dem Jahre 2009 zu beurteilen." 3. Doppelbestrafungsverbot 136. In der schriftlichen Eingabe vom 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) hielt die angeschuldigte Person fest, dass der Untersuchungsbericht von SSI aus einer Zeit vor dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl vom 5. Juli 2022 (Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland BBB) datiere und Vorwürfe enthalte, welche bereits im Rahmen des Strafverfahrens abgeurteilt worden seien. Dazu sie folgenden Antrag: "[…] 2. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren, durch geführt durch den Kanton Bern, eine Verurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, im vorliegenden Verfahren zu beachten ist. […]." 4. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen 137. In Bezug auf die angeschuldigte Person als Arzt beantragte deren Rechtsvertretung anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, dass "von einer Sanktion heute im Dezember 2024 Umgang zu nehmen" sei und erklärte, dass dies "mit der Prozessgeschichte sowie der durch die Medien basierten Vorverurteilung im Jahre 2018 zu tun" habe. Es gehe darum, dass "die Disziplinarbehörde, die Sportverbände genauso wie die Strafverfolgungsbehörde des Staates auch Generalprävention und Spezialprävention als auch Resozialisation zum Ziel hätten, was auch im vorliegenden Verfahren geprüft werden müsse." Weiter führte die angeschuldigte Person dazu Folgendes aus:

• Die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet und umfassende Untersuchungen angestellt. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sei das Verfahren abgeschlossen worden; A.________ sei als beschuldigte Person wegen Wiederhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz in seiner Funktion als Arzt verurteilt worden. Der Wortlaut habe wie folgt gelautet: Indem er an mehrere Personen aus seinem Freundes- und Patientenkreis, die als Hobby- und Freizeitsportler ihre Fitness, Muskel und Gewichtswerte verbessern wollten, eine unbekannte Menge Medikamente von Tamoxifen, Kryptocur, Testoviron und Wachstumshormone wie HGH für insgesamt ca. CHF 20'000 abgegeben habe, welche auf der Dopingliste als für diesen Zweck verboten figurieren würden. Dies habe für A.________ eine bedingte Geldstrafe bedeutet. Es sei im Strafbefehl ersichtlich, dass es noch um zwei weitere Dinge ging, die im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung seien, "weshalb man die Tagessätze noch herunterbrechen müsse, so dass man zum Schluss gelangt, dass er wegen Dopingverstössen zu weniger als 60 Tagsätzen bedingt verurteilt worden sei." Zudem habe er den gesamten Aufwand, der nicht zuletzt von SSI verursacht worden sei, im Umfang von CHF 34'336 Verfahrenskosten zu berappen. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.

• Der Staatsanwalt habe Art. 22 SpoFöG geprüft und die ganzen Ermittlungen seien auf dessen Tatbestandsmässigkeit ausgerichtet gewesen. Dies decke "ähnlich wie im BetmG

24 auch sämtliche Handlungen, die in Verbindung mit Doping begangen werden könnten. Es gehe um Erwerb, Besitz, Verabreichung, Verschreibung, Vermittlung. All dies habe der Staatsanwalt bereits umfassend geprüft. […] Herausgekommen sei letztlich nichts als ein Verstoss von vier Verfehlungen. Ausgesagt habe damals ein arbeitslos gewordener, nach Burnout und Depressionen leidenden Ex-Bodybuilder. Es habe einen Patienten mit Kinderwunsch gegeben, es habe etliche junge Bodybuilder, welche auf Empfehlung von A.________, sie sollen keine Anabolika auf eigene Faust einkaufen und einnehmen, sich darüber hinweggesetzt hätten und dann wegen den Nebenwirkungen wieder bei A.________ gelandet seien. Zudem ein alternder Mann, ein Kieferchirurgen, welcher nach Anti Aging Methoden Ausschau gehalten habe und so zu A.________ gelangt sei."

• Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches A.________ als Arzt getroffen habe, das Ausmass der Kosten, welche A.________ zu tragen gehabt habe, "effektiv vergleichbar, wie wenn man einen grossverdienenden Dopingarzt, […] überführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, war ein Hausarzt mit Affinität zum Ausdauersport. SSI in Zusammenarbeit mit der ARD verfehlte ihre Wirkung durchaus nicht, als sie mit ihren Publikationen A.________ berufliche Existenz […] komplett zerstört und ausgelöscht habe. Das Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde habe ihn in der Folge zusammen mit den Verfahrenskosten beim Kantonsarztamt und den Anwaltskosten sein ganzes Vermögen und damit seine Altersvorsorge gekostet. Am 27. Dezember 2021 sei die vorläufige Sperre durch die Disziplinarkammer von Swiss Olympic hinzugekommen. So seien A.________ auch seine Hobbys und seine Leidenschaft zum Sport genommen worden. Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport gehe es um Generalprävention, um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, wäre es völlig unverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren."

138. Ausserdem führte die angeschuldigte Person anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, u.a. aus, dass es als Athlet "um die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden an Wettkämpfen in der Zeit vom 11. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2020" gehe und die angeschuldigte Person "diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich gegen die provisorisch ausgesprochene Sperre" vom 27. Dezember 2021 nicht gewehrt habe. Weiter führte Rechtsanwalt Jörg Roth u.a. aus, dass seither drei Jahre vergangen seien, die angeschuldigte Person unterdessen 59-jährig sei und "sich nichts mehr zuschulden kommen lassen" habe. Entsprechend gelte es zu beachten, dass seit Januar 2018 keine Regelwidrigkeiten mehr geschehen seien und die angeschuldigte Person auch für die Kronzeugenregelung Rede und Antwort gestanden sei.

139. Die angeschuldigte Person führte anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 im Zusammenhang mit den Sanktionen und Massnahmen u.a. Folgendes aus:

• In Bezug auf die angeschuldigte Person als Arzt werde beantragt, dass "von einer Sanktion heute im Dezember 2024 Umgang zu nehmen" sei (siehe dazu oben unter Rz. 137).

• "[…] Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport gehe es um Generalprävention, um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, wäre es völlig unverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren."

25 • Die angeschuldigte Person habe als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen. "Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, brachten ihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping, eine gesundheitspolizeiliche Gefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. A.________ wisse natürlich auch, dass auch künftig alle Augen auf ihm ruhen würden. Es gebe somit keinen Grund, ihn diesbezüglich weiterhin zu sanktionieren."

• Auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay müsse gewürdigt werden, welche die angeschuldigte Person "als Verbandsarzt mitbringe".

• Es werde beantragt, dass von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der angeschuldigten Person abzusehen sei. Die angeschuldigte Person "sei nicht mit Namen zu publizieren, denn sein Name als berufstätiger Hausarzt habe insofern eine Sanktionsempfindlichkeit, dass ein erneutes publik werden, über die Medien seiner Person potenziell geeignet sei wiederum das Vertrauen zwischen ihm und den jetzt aktuellen Patienten zu zerstören. Dies hätte dann aber nicht nur einen Reputationsschaden für ihn zufolge, sondern würde letztlich auch den Heilungsprozess seiner momentan aktuellen Patienten gefährden."

140. Schliesslich beantragte die angeschuldigte Person die "Sperre und das Aberkennen der Resultate und Titel" sowie dass "eine angemessene Sanktionierung für einen ambitionierten Breitensportler zu fällen" sei. Dabei wies sie darauf hin, dass bei "Athleten, welche nicht dem Spitzensport angehörten, […] stets Sperren im Umfang von zwei bis vier Jahre ausgesprochen worden [seien], auch im internationalen Vergleich." V. Prozessuales A. Grundsätzliches 141. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

142. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.

143. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3. B. Übersetzung Dokumente in russischer Sprache 144. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit einer russischen Behörde reichte die Antragstellerin Dokumente ein (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

26 Disziplinarverfahrens von SSI vom 7. Dezember 2021), die teilweise in russischer Sprache verfasst sind.

145. Mit Verfügung vom 7. November 2024 teilte das Gericht den Parteien diesbezüglich u.a. mit, dass diese Dokumente (frei) ins Deutsche übersetzt worden seien. Die Übersetzungen lagen der Verfügung bei. Das Gericht gab den Parteien unter Fristansetzung Gelegenheit, eine amtliche Übersetzung der Dokumente zu verlangen. Die Parteien äusserten sich dazu innert Frist nicht, womit sie auf die amtliche Übersetzung verzichtet haben. Soweit relevant, werden im vorliegenden Entscheid somit die freien deutschen Übersetzungen dieser Dokumente berücksichtigt. VI. Zuständigkeit 146. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

147. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist "für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zu Beurteilung unterbreitet werden […]". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

148. In casu geht es um potenzielle Verstösse zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Staut im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015 daher zu bejahen.

149. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Doping-Statut 2009 sowie dem Doping-Statut 2015 und demjenigen von 2021. Gemäss Art. 12.1 von sowohl Doping-Statut 2009 als auch Doping-Statut 2015 als

27 auch Doping-Statut 2021 beurteilt die DK die Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen derjenigen Personen, für die das jeweilige Doping-Statut gilt (vgl. zur Unterstellung von A.________ unter die jeweiligen Doping-Statute unten, Rz. 156 ff.). Wie im Beschlussprotokoll zur 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten, sind die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu bereits oben unter Rz. 141).

150. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 7. November 2024 vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten. Schliesslich hat A.________ mit Eingabe vom 12. September 2024 (datiert "12. September 2023") erklärt, dass keine Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bestehen würden. VII. Anwendbares Recht 151. Die der angeschuldigten Person in casu vorgeworfenen Dopingverstösse erstrecken sich über eine Zeitdauer vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020. Seit dem Jahr 2009 wurde das Doping-Statut mehrfach revidiert. Die aktuelle Version datiert vom 26. November 2021 (mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022).

152. Anwendbar auf den Sachverhalt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 ist demnach primär das Doping-Statut 2009 in seiner Fassung vom 19. November 2010. Am 1. Januar 2015 ist sodann das Doping-Statut 2015 in seiner Fassung vom 28. November 2014 in Kraft getreten. Gemäss seinem Art. 23.1 finden seine Bestimmungen grundsätzlich keine rückwirkende Anwendung. Ausdrücklich vorbehalten bleibt nach Art. 23.2 Doping-Statut 2015 die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts (lex mitior). Dasselbe wird sinngemäss auch in Art. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten, das per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

153. Sodann ist in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 primär das Doping-Statut 2015 (Fassung vom 28. November 2014) anwendbar. Die Bestimmungen des seither erlassenen bzw. aktuell geltenden Doping-Statuts 2021 finden gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 25 Doping-Statut 2021) grundsätzlich und vorbehältlich einiger Spezialfälle – wie insbesondere der Anwendung des Prinzips des milderen Rechts (lex mitior) – keine rückwirkende Anwendung.

154. In Bezug auf prozessrechtliche Fragen ist basierend auf dem Grundsatz tempus fugit actum schliesslich das Doping-Statut 2021 anwendbar (vgl. u.a. CAS 2021/ADD/42 vom 16. Juni 2022, Ziff. 81). Anwendbar auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem das VerfRegl (vgl. dazu oben unter Rz. 143 und 147). Schliesslich gilt sinngemäss die ZPO, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält (Art. 26 VerfRegl).

28 VIII. Materielles 155. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit im Folgenden die (A.) Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015, die (B.) Frage der Verjährung, die (C.) Frage des Verbots der Doppelbestrafung, die (D.) Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen sowie die (E.) Konsequenzen und Massnahmen: A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015 156. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009 und demjenigen von 2015 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing vom 3. August 2017 wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei.

157. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A.________ als Athlet und/oder als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder demjenigen von 2015 unterstellt ist. 1. Als Athlet 158. Doping-Statut 2009

159. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in Art. 8.1 vor, dass die in Art. 2 "definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]" für "[a]lle in Artikel 5.1 genannten Athleten" gelten (Art. 8.1.1).

160. Der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 unterstehen nach Art. 5.1.1 neben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen u.a. "auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert werden." Gemäss Art. 5.1.2 fallen "[e]benfalls unter diese Kontrollpflicht […] Athleten, die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sobald und solange sie sich in der Schweiz befinden."

161. Gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 gilt als Athlet "[e]ine Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportverbänden festgelegt) und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt, darunter auch Personen in ihrem Registered Testing Pool) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Sportwettkämpfer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code angenommen hat, unterliegt. […] Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-Information und -Aufklärung ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code annimmt, teilnimmt." Definiert wird im Anhang 1 des Dopings-Statuts 2009 ausserdem auch ein "Teilnehmer"; als solcher gilt "[e]in Athlet oder Athletenbetreuer." Laut drittem Spiegelstrich der Schlussbestimmungen gelten die Definitionen als wesentlicher Bestandteil des Doping- Statuts 2009 und dienen seiner Auslegung.

162. Basierend auf den Vorbringen der Antragstellerin habe die angeschuldigte Person zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 mindestens neun Wettkämpfe auf hohem

29 bis sehr hohem sportlichem Niveau bestritten und davon mindestens einen in der Schweiz. U.a. habe sie am Schwyzer Triathlon des Veloclubs Ibach vom 22. August 2009, am Ironman auf Hawaii vom 13. Oktober 2012 und am Ironman Fortaleza vom 9. November 2014 teilgenommen. Die angeschuldigte Person hat die Teilnahme an den besagten Wettkämpfen nicht bestritten. Ausserdem ist auch den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Akten (u.a. Listen von Teilnehmer:innen) zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person an den betreffenden Wettkämpfen teilgenommen hat. Demnach ist A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2009 (Art. 5.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) zu qualifizieren und der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2009 gemäss Art. 8.1.1 zu bejahen.

163. Doping-Statut 2015

164. Art. 8.1 des Doping-Statuts 2015 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich vor, dass die "in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]" u.a. für "[a]lle in Artikel 5.2.1 genannten Athleten" gelten.

165. Nach Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 können "Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein oder Club angehören oder von einem solchen Verband oder Verein oder Club lizenziert sind, […] sowohl während Wettkämpfen als auch ausserhalb solcher jederzeit kontrolliert werden." Ausserdem unterstehen dieser Kontrollpflicht gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden."

166. Gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2015 wird ein "Athlet" wie folgt definiert: "Eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt." Dabei wird u.a. darauf hingewiesen, dass "Verletzungs- oder planungsbedingte Unterbrüche der Wettkampftätigkeit […] der Qualifizierung als Athlet keinen Abbruch" tun.

167. Basierend auf den Vorbringen der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen hat A.________ zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz (Teilnahme am Sempachersee-Triathlon vom 9. Juli 2017) bestritten und war für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben (u.a. Einschreibung für den Ironman auf Hawaii sowohl 2015). Infolgedessen gilt A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2015 (Art. 5.2.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) und der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gemäss Art. 8.1. ist zu bejahen.

168. Zwischenfazit

169. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist, weshalb die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und dasjenige von 2015 in casu zu bejahen ist. Im Übrigen wurde weder die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 noch diejenige unter das Doping-Statut 2015 von A.________ bestritten.

170. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2021 gelten würde (siehe dazu "Persönlicher Geltungsbereich" des Doping-Statuts 2021 im

30 Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und die Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 von einem "Athlet"), weshalb sich allfällige Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz des lex mitior an vorliegender Stelle erübrigen. 2. Als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson 171. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009, demjenigen von 2015 und demjenigen von 2021 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing vom YYY wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob A.________ nicht nur als Athlet, sondern auch als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder 2015 unterstellt ist.

Doping-Statut 2009

172. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in Art. 8.1.2 vor, dass die in Art. 2 "definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]" u.a. auch für "Athletenbetreuer, die eine der unter Artikel 8.1.1 für Athleten etablierten Voraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen" gelten. Wie unter Rz. 160 ausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 nach Art. 5.1.1 neben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen u.a. "auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert werden." Als "Teilnehmer" im Sinne des Doping-Statuts 2009 gilt gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 "[e]in Athlet oder Athletenbetreuer."

173. Als "Athletenbetreuer" gelten gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 folgende Personen: "Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln." Ausgehend vom Wortlaut dieser Definition bedingt eine Qualifizierung als "Athletenbetreuer" daher eine Zusammenarbeit mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, bzw. eine Unterstützung oder Behandlung von solchen Athleten.

174. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 hat die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person, Rechtsanwalt Jörg Roth, beantragt, dass die angeschuldigte Person "als Arzt" wegen "Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9" zu verurteilen sei, "wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei" und in den mündlichen Ausführungen zwischen A.________ als Athlet und als Arzt unterschieden. Ausserdem hat Rechtsanwalt Jörg Roth u.a. darauf hingewiesen, dass "auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay gewürdigt werden [müsse], welche A.________ als Verbandsarzt mitbringe." Auf Nachfrage hin erklärte A.________ diesbezüglich anlässlich der Verhandlung, dass er kein Verbandsarzt sei und auch nie bei einem Radsportverband Verbandsarzt gewesen sei. Weiter führte er aus, dass er auch nie "im Boxverband Verbandsarzt" gewesen sei, sondern "Ringarzt". Auf die Frage hin, ob er auch bei einem "Kampf, der unter Swiss Boxing lief", gewesen sei, erklärte A.________ Folgendes: "Genau. Muss unterschreiben als Ringarzt, dass ich den Boxer untersucht habe und das habe ich vor und nach dem Kampf so auch

31 gemacht." In diesem Zusammenhang erklärte A.________, dass es zu solchen Situationen komme bzw. gekommen sei, da er "sowieso schon am Ring" sei bzw. gewesen sei. Auf Nachfrage

SSG 2024/DO/17 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17 — Swissrulings