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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 10.10.2024 SSG 2024/DO/1

October 10, 2024·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·2,079 words·~10 min·4

Full text

1

SSG 2024/DO/1 - SSI v. A.________ & SFV

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzende Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Lorenz Fivian, Rechtsanwalt, Elsig & Fivian Rechtsanwälte, Murten

- Angeschuldigte Person und

Schweizerischer Fussballverband (SFV), Worbstrasse 48,3074 Muri b. Bern vertreten durch Dominique Schaub, Leiter Rechtsdienst

- Nationale Sportorganisation -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person" oder "Fussballspielerin") (geb. 2003) ist eine Schweizer Fussballspielerin.

3. Der Schweizerische Fussballverband ("SFV") ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Muri bei Bern (Schweiz). Der SFV ist die Dachorganisation der Schweizer Fussballvereine.

4. Die SSI, die Fussballspielerin und der SFV werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen.

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen 7. Mit Schreiben vom 6. März 2024 benachrichtigte SSI die Fussballspielerin über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen.

8. Am 18. März 2024 informierte der Rechtsvertreter der Fussballspielerin, Rechtsanwalt Lorenz Fivian, SSI über die Mandatierung und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht sowie um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. April 2024.

9. Mit Schreiben vom 19. März 2024 wurde das Fristverlängerungsgesuch von SSI antragsgemäss bewilligt und Akteneinsicht gewährt.

10. Mit Schreiben vom 17. April 2024 wurde ein zweites Fristverlängerungsgesuch beantragt, welches am Folgetag von SSI antragsgemäss bewilligt wurde.

11. Am 17. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Fussballspielerin eine Stellungnahme bei SSI ein.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 B. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung 12. Am 14. Juni 2024 reichte SSI einen "Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung" betreffend Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________, wegen Verstössen gegen die Art. 2.2 und/oder 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic zu eröffnen. 2. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei A.________ für zwölf Monate zu sperren. 4. A.________ sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019 bis 2024 offenzulegen. 5. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ auszusprechen. 6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport lntegrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen. 7. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport lntegrity durch A.________ zu begleichender, pauschaler Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen. 9. Es sei A.________ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport lntegrity zu replizieren."

13. Der Präsident der DK stellte den Untersuchungsbericht von SSI dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts am 26. Juni 2024 zu. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 14. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

15. Mit Eröffnungsschreiben vom 12. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Zustellung des Untersuchungsberichts von SSI an das Schweizer Sportgericht und dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 12. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem SFV als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu

4 können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den SFV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde.

16. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 beantragte der SFV sinngemäss Parteistellung.

17. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte SSI mit, dass sie vollumfänglich auf den Eröffnungsantrag vom 14. Juni 2024 verweise und sich ausdrücklich vorbehalte, auf eine allfällige Stellungnahme der Parteien eine Stellungnahme einzureichen und/oder weitere Anträge zu stellen.

18. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person um eine Fristerstreckung von 30 Tagen.

19. Nach Prüfung des Antrags entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine Fristverlängerung bis zum 12. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien gleichentags, am 31. Juli 2024, darüber. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die neue Frist für alle Parteien gelte.

20. Mit Schreiben vom 12. August 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person um eine weitere Fristerstreckung bis zum 26. August 2024. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass SSI mit einer Fristerstreckung von 14 Tagen einverstanden sei.

21. Gleichentags, am 12. August 2024, entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine zweite Fristverlängerung bis zum 16. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien darüber. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die neue Frist für alle Parteien gelte.

22. Am 14. August 2024 informierte SSI den Direktor des Schweizer Sportgerichts telefonisch über Gespräche mit der angeschuldigten Person betreffend eine Vereinbarung zwischen der angeschuldigten Person und SSI.

23. Gleichentags, am 14. August 2024 ersuchte die angeschuldigte Person zu Zwecken der Ausarbeitung einer "prozessvergleichende[n] Vereinbarung gemäss Art. 10.8 Doping-Statut" mit SSI um eine Sistierung des Verfahrens bis und mit dem 30. August 2024.

24. Mit Schreiben vom 15. August 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien, dass eine Sistierung bis zum 30. August 2024 gewährt werde. Dabei machte er die Parteien darauf aufmerksam, dass sie ihre jeweiligen Stellungnahmen bis zum 2. September 2024 einzureichen haben, sollte keine Vereinbarung getroffen werden.

25. Mit E-Mail vom 29. August 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person um Einstellung des Verfahrens und übermittelte dem Direktor des Schweizer Sportgerichts eine gleichentags von der angeschuldigten Person und SSI unterzeichnete "Vereinbarung zur Beilegung der Sache durch einvernehmliche Lösung". Dabei wies die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person darauf hin, dass SSI gemäss der Vereinbarung den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehen und die Einstellung des Disziplinarverfahrens verlangen werde.

26. Mit E-Mail vom 30. August 2024 reichte SSI einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein. Im Antrag wies SSI darauf hin, dass sie in "Anwendung von Ziff. 10

5 der Vereinbarung" den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und Folgendes beantrage:

"1. Das Disziplinarverfahren gegen A.________ sei einzustellen; 2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen." IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 27. Mit E-Mail vom 9. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens vom 30. August 2024. Mit gleicher E-Mail teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts mit, dass das Gericht über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.

28. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 30. August 2024, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei sowie angesichts der Vereinbarung vom 29. August 2024, welche zwischen der angeschuldigten Person und der Antragstellerin abgeschlossen worden ist, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/DO/1) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl3). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 29. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

30. Im "Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens" vom 30. August 2024 hat SSI beantragt, dass "keine Verfahrenskosten zu sprechen" seien. Der Antrag wurde von SSI nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Bestellung eines Gerichts, den mehrmaligen Fristerstreckungen sowie der Sistierung des Verfahrens und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 31. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO4 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl). 4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

6 32. Ziffer 8 der Vereinbarung vom 29. August 2024 hält Folgendes fest: "Swiss Sport lntegrity verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung und auf das Verrechnen von Verfahrenskosten, soweit Swiss Sport lntegrity dies zusteht". Aus Ziffer 8 geht nicht hervor, ob mit den genannten "Verfahrenskosten" diejenigen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht angesprochen sind oder allfällig andere bzw. weitere Kosten darunterfallen würden. Auch der Hinweis auf den Verzicht "auf das Verrechnen" liefert keine weiteren Erkenntnisse diesbezüglich. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Rückzugs des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI vom 30. August 2024 und der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zufolge Rückzugs sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 33. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl).

34. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 29. August 2024 ("Swiss Sport lntegrity verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung […]") enthält einen Verzicht von SSI auf Parteikostenersatz. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat diese grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

7 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSG 2024/DO/1 - SSI v. A.________ & SFV wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und der Antragstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 10. Oktober 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Johanna Hug Vorsitzende Richterin

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