Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports
vertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident)
erklärt am 5. Juni 2024
, geb. 2001, ,
schuldig des Dopings
wegen des Vorhandenseins der verbotenen Substanz Ritalinsäure, eines Metaboliten von Methylphenidat, in der Probe des Athleten, begangen am 21. Oktober 2023 anlässlich einer Dopingkontrolle beim Nationalliga A-Volleyballspiel vs. (Wettkampfkontrolle).
Gestützt darauf wird in Anwendung der Art. 2.1, 10.2.2, 10.6.1.1, 10.13.2.2, 10.15, 12 und 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic sowie Art. 12 ff. und Art. 26 Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl)
verurteilt
1. zu einer Sperre von 8 Monaten, beginnend am 8. Dezember 2023 unter Anrechnung der freiwilligen provisorischen Sperre;
2. zur Bezahlung der Dopingkontrollkosten in der pauschalen Höhe von Fr. 725.00;
3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00.
Weiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:
4. Swiss Sport Integrity hat den vorliegenden Entscheid unter bestmöglicher Berücksichtigung der Gesamtsituation, der Identität von , der verbotenen Substanz und der Art des Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen offenzulegen.
5. und Swiss Sport Integrity wird durch Zustellung einer Kopie Kenntnis gegeben von der Eingabe vom 3. April 2024 (Sendungsnummer ) sowie von der Eingabe von SSI vom 28. Mai 2024, zugestellt ausschliesslich per E-Mail.
Zu eröffnen per Einschreiben (und vorab per Mail) an:
- , ( ) - Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Frau RA Jessica Brühlmann ( / )
Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 10
3. Gemäss Art. 12 VerfRegl kann die DK unter anderem dann das sogenannte vereinfachte Verfahren einleiten, sofern einzig ein Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung im Zusammenhang mit einer sogenannt spezifischen Substanz im Sinne von Art. 4.2.2 Doping-Statut zur Beurteilung steht und das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von keiner Partei bestritten wird.
In casu sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren ergeht:
▪ wurde am 21. Oktober 2023 durch Swiss Sport Integrity (SSI) einer Dopingkontrolle unterzogen. Die Analyse der A-Probe (Sample Code A3634460 / Lab Reference A2023-19703), durchgeführt durch das von der World Anti Doping Agency (WADA) akkreditierte Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage (LAD), ergab gemäss Bescheid des LAD vom 14. November 2023 ein abnormes Analyseresultat in Form der Präsenz von Ritalinsäure, eines Metaboliten von Methylphenidat, in der Probe von . Bei Methylphenidat handelt es sich gemäss Dopingliste 2023 um eine im Wettkampf verbotene, spezifische Substanz.
▪ hat die Einnahme von Methylphenidat schon bei der Probeabgabe offen zugegeben und den positiven Befund der Analyse seiner Urinprobe akzeptiert. Damit hat er das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping- Bestimmungen nicht bestritten. Zudem hat er sich in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 gegenüber der DK damit einverstanden erklärt, in casu einen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu fällen.
▪ Der zuständige nationale Verband Swiss Volley hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen und damit auch keine Beteiligung am vorliegenden Verfahren verlangt. Damit ist er nicht Partei im vorliegenden Verfahren und hatte sich damit auch nicht zur Frage eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu äussern.
4. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Sachverhalts und der Anträge die Verletzung von Art. 2.1 Doping-Statut zu beurteilen:
5. Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Dopingprobe». Dabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen», wobei nach derselben Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Dopingproben verbotene Substanzen, deren Metaboliten oder deren Marker nachgewiesen werden». Weiter ist es gemäss Doping-Statut «nicht erforderlich, dass einem Athleten Verschulden, beispielsweise in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung, nachgewiesen wird, um einen Verstoss nach Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1
Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 10
eine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt damit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) diese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet. Die Verschuldensfrage fliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss Art. 10 Doping-Statut ein. In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut sodann fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses nach Art. 2.1» darstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder ihrer Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn dieser auf die Analyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert wird».
6. hat gegenüber SSI resp. auf dem Doping Control Form vom 21. Oktober 2023 die Einnahme des Medikaments «Concerta» deklariert. Des Weiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 ausdrücklich auf die Analyse der B- Probe verzichtet. Gestützt auf die Aktenlage ergibt sich sodann, dass keine der Parteien daran zweifelt, dass das deklarierte Medikament für das positive Analyseresultat der A- Probe ursächlich war, wobei auch die DK diese Einschätzung teilt.
7. Gemäss Art. 4 der Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ABATZ) stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten dann keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2 Doping-Statut dar, wenn eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) gemäss ABATZ vorliegt oder ausgestellt werden kann. In casu verhält es sich dazu wie folgt:
8. war zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle nicht im Besitz einer gültigen ATZ. Als Athlet, der nach seiner Aufnahme in die NLA und damit auch zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle dem sog. ATZ-Pool angehörte, war es ihm ferner nicht möglich, im Sinne von Art. 5.1.3 ABATZ nach der Dopingkontrolle noch einen Antrag für eine nachträgliche ATZ zu stellen. Damit hätte er zwingend vorgängig eine ATZ zur Einnahme der verbotenen Substanz beantragen müssen, was er nach Erhalt des Aufgebots für die NLA und Unterzeichnung der entsprechenden Unterstellungserklärung am 9. September 2019 grundsätzlich auch hätte tun können.
9. Nachdem SSI mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD zweifelsfrei und wie in Ziff. 3 hievor ausgeführt nachweisen konnte, dass sich in der bei entnommenen Dopingprobe die im Wettkampf verbotene Substanz Methylphenidat befunden hatte, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Dopingprobe“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass vorgängig keine ATZ beantragt hatte. Aufgrund der in Ziff. 5 hievor bereits erwähnten Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping-Statut liegt damit objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen resp. ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor. Dies deshalb, da ein Athlet für jede verbotene Substanz verantwortlich ist, die in seiner Probe gefunden wird, und es zum Nachweis einer Anti-Doping-Regelverletzung gemäss Art. 2.1 – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass ein Verschulden in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung
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nachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Verschuldens- resp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung der Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf in einem nächsten Schritt einzugehen ist.
10. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 3 hievor aufgeführten, spezifischen Substanz Methylphenidat zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gelingt SSI dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich zwei Jahre. Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art. 10.2.4 Doping-Statut bei Verstössen gegen Antidoping-Bestimmungen vor, die eine sogenannte Missbrauchssubstanz gemäss Dopingliste betreffen. Bei Methylphenidat handelt es sich jedoch nicht um eine solche Missbrauchssubstanz, womit die Anwendung von Art. 10.2.4 in casu ausgeschlossen ist.
11. Der Begriff «vorsätzlich» wird in Art. 10.2.3 Doping-Statut ausführlich definiert. Da SSI in casu ein vorsätzliches Verhalten aber – nach Einschätzung der DK zu Recht – gar nicht geltend macht und dementsprechend auch nicht nachgewiesen hat, erübrigt es sich, vertieft auf die Vorsatzfrage einzugehen. ist damit gestützt auf Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich für zwei, statt für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-Statut reduziert oder gar ganz aufgehoben werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.5 bis Art. 10.7 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Aufhebung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände dem Athleten obliegt:
▪ Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden am Dopingverstoss trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» resp. die Sperre nicht verhängt (Art. 10.5 Doping-Statut).
▪ Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn am Dopingverstoss mit spezifischen Substanzen, die keine Missbrauchssubstanz sind, kein grobes Verschulden (beispielsweise in Form grober Fahrlässigkeit) trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens höchstens in einer Sperre von zwei Jahren und mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre (Art. 10.6.1.1 Doping-Statut).
▪ Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6.1.2 und 10.6.1.3 Doping-Statut ferner bei kontaminierten Produkten sowie bei schutzbedürftigen Personen oder Freizeitsportlern möglich. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist schliesslich gemäss Art. 10.7 Doping-Statut eine Aufhebung, Reduktion oder Aussetzung einer Sperre möglich, beispielsweise bei substanzieller Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.6.1.2, 10.6.1.3 und 10.7 Doping-Statut sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.
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12. Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» resp. «kein grobes Verschulden» wie folgt:
▪ Zum Begriff «kein Verschulden» hält es einleitend fest, dies heisse «nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit». Weiter definiert es den Begriff folgendermassen: «Der Nachweis durch eine Athletin […], dass sie weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz […] angewendet hat oder dass ihr eine verbotene Substanz […] verabreicht wurde oder dass sie auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat. Bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1 muss die Athletin […] ebenfalls nachweisen, wie die verbotene Substanz in ihren Organismus gelangte».
▪ Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann der «Nachweis durch den Athleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war». Auch hier muss der Athlet zudem bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1 Doping-Statut zusätzlich nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist.
13. hat gegenüber SSI resp. auf dem Doping Control Form vom 21. Oktober 2023 mitgeteilt, dass er aufgrund seines ADHS das Medikament «Concerta» einnimmt. Am Wettkampftag habe er es am Morgen auch eingenommen, weil er noch für die ETH habe lernen müssen. Er habe zwar ein Arztzeugnis für das «Concerta», jedoch keine ATZ. Er wolle die ATZ aber umgehend beantragen. Mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 ergänzte seine Ausführungen zur Einnahme des Medikaments «Concerta». Im Rahmen seiner Maturavorbereitungen habe er am 20. März 2020 die Diagnose «Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung» von seinem Arzt erhalten. Für die Behandlung habe sein Arzt das Medikament «Concerta» vorgeschlagen, welches er nach seinen Maturaprüfungen vom 8. Juni 2020 wieder abgesetzt habe. In Absprache mit seinem Arzt habe er begonnen, das Medikament für seine erste Prüfungsphase an der ETH im Januar 2022 wieder einzunehmen. In der Folge habe er sich entschieden, das Medikament während der Vorlesungszeit zu nutzen. «Concerta» habe er während der Vorlesungszeit nur unter der Woche (Montag-Freitag) eingenommen, aber nicht an Wettkampftagen. Ausser am Samstag, 21. Oktober 2023, als er morgens noch habe lernen müssen und ein erhöhter Konzentrationsbedarf erforderlich gewesen sei, um den Lernstoff zu verarbeiten. Bis dahin sei der Ansicht gewesen, er habe alles richtig gemacht und er könne falls notwendig eine nachträgliche ATZ beantragen. Dann aber habe er sich eingehend damit beschäftigt, als er vorübergehend in der Nationalliga A gespielt habe. Er habe denn auch erst Ende September 2023 den Bescheid erhalten, dass er in der Nationalliga A verbleiben werde. habe sich nach der Dopingkontrolle nochmals mit den einschlägigen Bestimmungen zur ATZ beschäftigt und seine Fehleinschätzung erkannt. Diese Ausführungen erscheinen durchgehend glaubwürdig.
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14. Am 30. November 2023 erteilte SSI auf dessen Antrag hin ohne spezielle, damit einhergehende Vorgaben eine prospektive ATZ für «Concerta» resp. Methylphenidat mit Gültigkeitsdauer zwischen dem 28. November 2023 und dem 27. November 2025.
15. Die DK gelangt in Bezug auf die Verschuldensfrage gestützt auf die Akten und nach Würdigung sämtlicher Argumente zu folgendem Ergebnis:
▪ Für die DK ist – wie im Übrigen auch von keiner der Parteien bestritten – gestützt auf die am 30. November 2023 erteilte, prospektive ATZ erstellt, dass auf die Einnahme des für das positive Analyseergebnis ursächlichen Medikaments «Concerta» für Lernzwecke angewiesen ist, dieses also medizinisch indiziert ist.
▪ Für die DK ist weiter erstellt, dass die medizinische Indikation zur Einnahme von «Concerta» resp. von Methylphenidat nicht erst am 30. November 2023 gegeben war, sondern bereits zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle vom 21. Oktober 2023.
▪ akzeptiert die von SSI «vorgeschlagene» Sperre von 8 Monaten vollumfänglich und ist auch bereit, die beantragte Busse und die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse zu übernehmen, die aus den beigelegten Steuererklärungen der Stellungnahme vom 3. April 2024 ersichtlich sind.
▪ Mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 äussert sich folgendermassen zu seinem Verschulden: «Ich versichere Ihnen, dass ich zu jedem Zeitpunkt nach Treu und Glauben gehandelt habe und stets überzeugt gewesen bin, die ATZ nachreichen zu können. Ich bedauere meinen Irrtum ausserordentlich. Ich hatte versucht, alles korrekt zu machen». Daraus lässt sich schliessen, dass eingesteht, einen Fehler gemacht und somit den Verstoss gegen Art. 2.1. Doping-Statut zumindest leicht fahrlässig selbst verschuldet zu haben.
▪ Die DK teilt die Einschätzung der Parteien, wonach in casu kein grobes Verschulden trifft, dieser also nicht grobfahrlässig gehandelt hat: nahm «Concerta» seit Januar 2022 regelmässig zu Lernzwecken ein. gab glaubwürdig an, sich über eine ATZ informiert zu haben. Durch die Konsultation der Website von SSI kam er zum Schluss, dass er eine nachträgliche ATZ beantragen könne. Denn er hatte die ärztliche Diagnose über seine Aufmerksamkeits- / Hyperaktivitätsstörung erhalten und ein ärztliches Zeugnis, dass ihm die Einnahme von «Concerta» attestierte. Zudem gab er glaubwürdig an, dass «Concerta» nicht an einem Wettkampftag habe einnehmen wollen, weil er seine sportliche Leistung mit der Einnahme nicht habe steigern wollen. Damit ist der ihn entlastende Nachweis im Sinne von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut gelungen, womit ihm im Ergebnis kein «grobfahrlässiges Verhalten» und kein «grobes Verschulden» im Sinne des Doping-Statuts vorgeworfen werden kann.
▪ konnte sodann – und wie bereits erwähnt – glaubhaft und damit entsprechend dem von Art. 3.1.2 Doping-Statut für eine Anwendung von
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Art. 10.6.1.1 Doping-Statut geforderten Beweismass nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist: Er hat «Concerta» am Morgen des Wettkampftages eingenommen. Auch SSI hat das Vorliegen dieses zweiten Erfordernisses nicht bestritten, das gemäss Definition zum Begriff «kein grobes Verschulden» für eine Anwendung von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut bei einem Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut erforderlich ist.
▪ konnte schliesslich glaubhaft nachweisen, dass er mit der Einnahme der verbotenen Substanz keine verbotene Leistungssteigerung oder eine andere Anti-Doping-Regelverletzung begehen wollte.
Auch die DK sieht den Nachweis des fehlenden groben Verschuldens im Sinne von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut somit also als erbracht an. Aus den vorangehenden Gründen ist damit in casu eine Reduktion der zweijährigen Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping- Statut möglich. In einem nächsten Schritt ist daher zu beurteilen, in welchem Ausmass die Regelsperre zu reduzieren ist:
16. Der Sanktionsrahmen von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut reicht, wie bereits ausgeführt wurde, von einer Sperre von zwei Jahren bis mindestens zu einer Verwarnung ohne Sperre. Das Doping-Statut äussert sich nicht ausführlich dazu, wie der Ermessensspielraum, den dieser Sanktionsrahmen bietet, wahrzunehmen ist, sondern erwähnt als einziges Kriterium die «Schwere des Verschuldens».
17. Die DK beurteilt den Verschuldensgrad praxisgemäss gestützt auf die Rechtsprechung des TAS.1 Demnach umfasst der Beurteilungsrahmen des Verschuldens drei Schweregrade. Zur Bemessung der Sanktionshöhe hat das TAS dazu folgende Einteilung vorgenommen:
▪ «Significant degree of or considerable fault»: Begründet eine Sperre von 16 bis 24 Monaten;
▪ «Normal degree of fault»: Begründet eine Sperre von 8 bis 16 Monaten;
▪ «Light degree of fault»: Begründet eine Sperre von 0 bis 8 Monaten.
18. hatte sich, wie bereits ausgeführt wurde, über eine ATZ im Zusammenhang mit seiner «Concerta» Einnahme informiert. Ihm unterlief dabei ein Fehler, wodurch er annahm, eine nachträgliche ATZ beantragen zu können, falls dies notwendig werde. Spätestens beim definitiven Übertritt in die Nationalliga A hätte er aber die Bestimmungen zu einer allfälligen ATZ nochmals überprüfen können und müssen. Zumindest hätte er bei einer Fachperson nachfragen können, ob es eine ATZ für «Concerta» benötigt oder er lediglich eine nachträgliche ATZ beantragen könnte. Dies kann von einem Athleten der Nationalliga A erwartet werden.
1 Vergleiche etwa CAS 2013/N3327 Marin Cilic v. lnternational Tennis Federation
Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 10
19. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ist bei dieser Ausgangslage daher nach Einschätzung der DK lediglich von einem «Light degree of fault», höchstens aber von einem «Normal degree of fault» auszugehen. Aus diesem Grunde erachtet die DK die von SSI beantragte und vom Athleten akzeptierte Sperre von acht Monaten als durchaus konform mit dem Ermessensspielraum, den das Doping-Statut in Art. 10.6.1.1 vorgibt, den das TAS in seiner Rechtsprechung präzisiert hat und den auch die DK in ihrer ständigen Rechtsprechung anwendet.
20. Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist somit erstellt, dass im Sinne des Doping-Statuts fahrlässig die verbotene Substanz Methylphenidat eingenommen und damit einen Dopingverstoss im Sinne von Art. 2.1 Doping-Statut begangen hat. Da ihm der Nachweis von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut gelungen ist, wird die Regelsperre von zwei Jahren unter Würdigung aller Umstände auf acht Monate reduziert. Der Beginn der definitiven Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.13.2.2 Doping-Statut auf den Tag der freiwillig eingegangenen, provisorischen Sperre und damit auf den 8. Dezember 2023 festgelegt.
21. Die SSI beantragt die die Veröffentlichung des Entscheides via Medianmitteilung bzw. Newsmitteilung in anonymisierter Form, jedoch mit der Identität des Athleten auf der Liste der gesperrten Personen vorzunehmen. Auf eine Publikation des Entscheides in nicht anonymisierter Form soll aufgrund seiner Ausbildung und zukünftigen Karrierechancen verzichtet werden. studiert Gesundheitswissenschaften und Technologie an der ETH Zürich mit den Vertiefungsrichtungen Bewegungswissenschaften und Sport, Gesundheit, Ernährung und Umwelt, Medizintechnik, Molekulare Gesundheitswissenschaften, Neurowissenschaften, Rehabilitation und Inklusion. Daher sei anzunehmen, dass er zukünftig höchstwahrscheinlich in einem medizinischen oder sportlichen Arbeitsumfeld arbeiten werde. Insbesondere im Hinblick auf seinen Arbeitseinstieg in etwa drei Jahren könne ihm eine Verurteilung wegen Dopings Schaden zufügen. Auch spreche die Geringfügigkeit seines Verschuldens dafür, dass der Entscheid in anonymisierter Form publiziert wird.
22. Das Doping-Statut bestimmt in Art. 10.15, dass mit jeder Sanktion eine automatische obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 einhergeht. So muss SSI gemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut spätestens 20 Tage nachdem die Disziplinarkammer einen von ihr getroffenen Entscheid den Parteien zumindest mündlich eröffnet hat, über den Entscheid oder die Angelegenheit öffentlich berichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verstoss gegen Anti Doping Bestimmungen oder gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.14.3. vorliegt. Wie aus den vorausgegangenen Ausführungen hervorgeht, liegt ein Verstoss von gegen Art. 2.1 Doping-Statut vor, weshalb vorliegender Entscheid durch die SSI publiziert werden muss. Art. 14.3.4 Doping-Statut bestimmt, dass die Veröffentlichung zumindest darin besteht, die erforderlichen Informationen auf der Website von Swiss Sport Integrity zu publizieren und sie dort für einen Monat oder die Dauer einer verhängten Sperre, je nachdem welcher Zeitraum länger ist, zu belassen. Somit besteht ein Ermessen darüber, in welcher Form und in welchem
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Ausmass der Entscheid zu publizieren ist. Somit kann ein Entscheid auch in anonymisierter Form erfolgen.
23. Die DK erachtet den Antrag der SSI mit der Zustimmung von als verhältnismässig, da der Verstoss gegen das Doping-Statut von – wie vorhergehend erläutert – nur ein leichter war. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Entscheids mit der Identität des Athleten ist daher kleiner als bei einem schweren Verstoss gegen das Doping-Statut. Zu berücksichtigen sind die privaten Interessen des Athleten. Die DK anerkennt, dass die Veröffentlichung des Entscheids mit der Identität von höchstwahrscheinlich erschwerende Auswirkungen auf seinen zukünftigen Berufseinstieg haben könnte. Da davon auszugehen ist, dass er sein Studium abschliessen wird, um danach in einem medizinischen und/oder sportlichen Bereich zu arbeiten. Ein leichter Verstoss gegen das Doping-Statut rechtfertigt es deshalb nicht, die aussersportlichen beruflichen Karrierechancen eines Athleten unnötig zu erschweren. Deshalb liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des nicht anonymisierten Entscheids vor.
24. Obwohl in seiner Stellungnahme grundsätzlich auch der Auferlegung einer Busse zugestimmt hat, verzichtet die DK praxisgemäss auf diese Sanktionierung, da der Angeschuldigte durch seine sportlichen Tätigkeiten zumindest kein substantielles Einkommen erzielt und seine finanzielle Situation aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie seiner aktuellen Tätigkeit als Student zudem als eher bescheiden bezeichnet werden muss. Zu übernehmen hat gestützt auf Art. 26 VerfRegl jedoch die von SSI beantragten und als angemessen erachteten Dopingkontrollkosten sowie die Kosten für das Verfahren vor der Disziplinarkammer.