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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6

June 27, 2024·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·3,900 words·~20 min·4

Full text

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports vertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident) erklärt am 27. Juni 2024 , geb. 1998, Angeschuldigter auf Antrag von Swiss Sport Integrity Antragstellerin schuldig des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen wegen des Vorhandenseins des Metaboliten 11-nor-9-carboxy-delta-THC von der spezifischen Substanz sowie Missbrauchssubstanz Tetrahydrocannabinol (THC) in der Probe des Athleten, begangen am 16. Juli 2022 anlässlich einer Dopingkontrolle beim Swiss Bowl 2022 in Grenchen (Wettkampfkontrolle). Gestützt darauf wird in Anwendung der Art. 2.1, 2.2, 9.3, 10.2.2, 10.13, und 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic1 (nachfolgend: Doping-Statut) sowie Art. 12 ff. und Art. 26 Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: VerfRegl)2 verurteilt 1. zu einer Sperre von 24 Monaten, beginnend am 6. September 2024 (Eröffnung des Entscheids); 2. zur Bezahlung der Dopingkontrollkosten in der pauschalen Höhe von Fr. 1'034.50; 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00. 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Antragstellerin in der Höhe von Fr. 650.00 Weiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes: 5. Die von erzielten Ergebnisse am Swiss Bowl 2022 in Grenchen vom 16. Juli 2022 bzw. die erzielten Auszeichnungen, die ihm als Einzelathlet zugerechnet werden können, sind zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen. 1 Fassung vom 26. November 2021, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti- Doping → Recht → Doping-Statut von Swiss Olympic. 2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-Doping → Recht → Disziplinarkammer → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports.

Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 10

VerfRegl (vom 1. Juli 2022) zu Ende geführt. Wie nachfolgend in Ziff. 2 der Begründung ausgeführt, wird das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens durchgeführt. Somit ist das VerfRegl (vom 1. Juli 2022) anwendbar und die DK für die Beurteilung zuständig.

Begründung

1. Der vorliegende Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 12 ff. Verf- Regl. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht zu begründen (Art. 13 Abs. 4 VerfRegl). Praxisgemäss wird dennoch eine Kurzbegründung eröffnet.

2. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend: DK) entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 1 VerfRegl selbst über ihre Zuständigkeit. Sie beurteilt u.a. potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-Statut). Im Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 definiert das Doping-Statut seinen persönlichen Anwendungsbereich und hält fest, dass dieses Statut u.a. für alle in seinem Art. 5.2 genannten Athletinnen und Athleten gilt. Gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut sind dies u.a. diejenigen Athleten, die einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem letzteren angeschlossenen Verband, Verein oder Club angehören oder von einem solchen lizenziert sind.

Als Mitglied des Schweizer American Football Verbandes (nachfolgend: SAFV) unterschrieb der Angeschuldigte am 7. März 2017 eine Unterstellungserklärung unter die Anti-Doping-Bestimmungen. Er war im Jahr 2022 durch den SAFV als Athlet lizenziert (Lizenznummer: ). Der SAFV ist zudem ein Mitglied von Swiss Olympic.

In casu ist das Doping-Statut zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist ebenfalls unbestritten gegeben.

3. Gemäss Art. 12 VerfRegl kann die DK unter anderem das sogenannte vereinfachte Verfahren einleiten, sofern einzig ein Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung im Zusammenhang mit einer sogenannt spezifischen Substanz im Sinne von Art. 4.2.2 Doping-Statut zur Beurteilung steht und das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von keiner Partei bestritten wird.

In casu sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren ergeht:

▪ Der Angeschuldigte wurde am 16. Juli 2022 durch die Antragstellerin einer Dopingkontrolle unterzogen. Die Analyse der A-Probe (Sample Code A3631389 / Lab Reference A2022-09992), durchgeführt durch das von der World Anti Doping Agency (WADA) akkreditierte Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage (LAD), ergab gemäss Bescheid des LAD vom 17. August 2022 ein abnormes Analyseresultat in Form der Präsenz von 11-nor-9-Carboxy-delta-THC, eines

Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 10

Metaboliten von Tetrahydrocannabinol, in der Probe des Angeschuldigten. Bei Tetrahydrocannabinol (THC) handelt es sich gemäss Dopingliste 20224 (siehe S8, Seite 9 der Dopingliste 2022) um eine verbotene, spezifische Substanz sowie eine Missbrauchssubstanz, die im Wettkampf verboten ist.

▪ Auf die Benachrichtigung über die potentiellen Verstösse durch die Antragstellerin vom 9. September 2022 gab der Angeschuldigte den Konsum von Cannabis folgendermassen zu: «Ich konsumiere regelmässig Cannabis als Genussmittel, aber nicht im Zusammenhang mit sportlichen Leistungen. Ich habe daher am Tag des Wettkampfes nicht konsumiert, weder vor noch während dem Wettkampf.» Am 20. März 2023 hat der Angeschuldigte einen von der Antragstellerin gestellten Fragebogen per E-Mail beantwortet. Darin schreibt er, dass er fast täglich Cannabis konsumiere, ausser vor und während der Arbeit sowie an Wettkampftagen. Dies, weil er sich bewusst sei, dass Cannabis nicht «dazugehört» und er da nicht «high sein will». Er habe vor der Dopingkontrolle zuletzt am 15. Juli 2022 zwischen 16:00 und 17:00 etwa 0.4 – 0.5 Gramm Cannabis in einer Zigarette geraucht. Über das positive Analyseresultat hat er sich nicht geäussert. Damit hat er das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht bestritten.

▪ Am 18. März 2024 reichte der Angeschuldigte bei der DK eine Stellungnahme zur Eröffnungsverfügung vom 26. Februar 2024 ein, in welcher er u.a. auf seine letzte Stellungnahme an die Antragstellerin verweist. Zusätzlich erwähnte der Angeschuldigte, dass er «zu Beginn dieses Jahres mit dem Konsum von Cannabis im privaten Bereich» aufgehört habe. Er beantragte deshalb einen Freispruch, bzw. eine Verwarnung ohne weitere Sanktionen. Falls sich die DK für eine Busse entscheiden sollte, solle berücksichtigt werden, dass er zu dieser Zeit eine unbezahlte Vollzeitausbildung besuche. Er hat sich zudem nicht dagegen ausgesprochen, einen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu fällen.

▪ Der SAFV liess sich in vorliegender Angelegenheit durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner vertreten. Mit Eingabe vom 18. März 2024 durch Rechtsanwalt Baumgartner liess der SAFV mitteilen, dass er auf eine Beteiligung am Verfahren verzichte. Jedoch wurde darum ersucht, dem Verband das abschliessende Urteil in der Sache zuzustellen.

4. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Sachverhalts und der Anträge die Verletzung von Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut zu beurteilen:

5. Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Dopingprobe». Dabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Organismus gelangen», wobei nach derselben

4 Gültig ab 1.1.2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste 2022 de.pdf

Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 10

Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Dopingproben verbotene Substanzen, deren Metaboliten oder deren Marker nachgewiesen werden». Weiter ist es gemäss Doping-Statut «nicht erforderlich, dass einem Athleten Verschulden, beispielsweise in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung, nachgewiesen wird, um einen Verstoss nach Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1 eine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt damit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) diese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet. Die Verschuldensfrage fliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss Art. 10 Doping-Statut ein. In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut sodann fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses nach Art. 2.1» darstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder ihrer Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn dieser auf die Analyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert wird».

6. Der Angeschuldigte hat gegenüber der Antragstellerin mittels Stellungnahme vom 23. September 2022 den regelmässigen Konsum von Cannabis angegeben. Des Weiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 präzisiert, dass er am Tag vor der Dopingkontrolle zwischen 16:00 und 17:00 Uhr Cannabis konsumiert hat. Der Angeschuldigte hat weder darum ersucht, die B-Probe zu analysieren, noch hat er die Richtigkeit der A-Probe bestritten. Gestützt auf die Aktenlage ergibt sich sodann, dass keine der Parteien daran zweifelt, dass der bewusste Cannabis-Konsum für das positive Analyseresultat der A-Probe ursächlich war, wobei auch die DK diese Einschätzung teilt.

7. Nachdem die Antragstellerin mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD zweifelsfrei und wie in Ziff. 3 hievor ausgeführt nachweisen konnte, dass sich in der beim Angeschuldigten entnommenen Dopingprobe ein Metabolit der im Wettkampf verbotenen spezifischen (Missbrauchs-)Substanz Tetrahydrocannabinol befunden hatte, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Dopingprobe“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt.

8. Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten». Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode definiert. Dabei ist es «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut). Zusätzlich ist es auch «nicht relevant, ob die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode Wirkung hatte oder nicht» (Art. 2.2.2 Doping-Statut).

9. In casu konnte das LAD feststellen, dass sich in der Urinprobe (Sample Code A3631389) vom Angeschuldigten 11-nor-9-Carboxy-delta-THC befand und daher Tetrahydrocannabinol in seinen Organismus gelangt ist. Tetrahydrocannabinol ist eine verbotene Substanz, weshalb von der Anwendung einer verbotenen Substanz auszugehen ist. Tetrahydrocannabinol ist in der Dopingliste 2022 als Missbrauchssubstanz gelistet, die daher nicht jederzeit verboten ist, aber im Wettkampf. Als im Wettkampf gilt der Zeitraum

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ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für den ein Athlet aufgestellt ist, bis zum Ende dieses Wettkampfs und der Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf (siehe Seite 3, Dopingliste 2022). Der Angeschuldigte erklärte, dass er am Tag vor dem Wettkampf zwischen 16:00 und 17:00 Uhr Cannabis konsumiert hatte. Nach seiner Darstellung hat er daher Cannabis ausserhalb des Wettkampfs konsumiert, diese Aussage wurde nicht durch allfällige Beweise oder Zeugenaussagen untermauert. Die Anti-Doping Regeln verbieten den Konsum von Missbrauchssubstanzen ausserhalb von Wettkämpfen nicht, so auch Tetrahydrocannabinol (Cannabis). Die WADA hat jedoch bei Vorhandensein von Carboxy-THC (11-nor-9-Carboxy-delta-THC) in einer Konzentration über der Entscheidungsgrenze von 180 ng/ml festgelegt, dass wahrscheinlich am Tag des Wettkampfs konsumiert wurde. In der Probe vom Angeschuldigten wurde eine mittlere Konzentration von 634 ng/ml an Carboxy-THC festgestellt, was dem 3.5-fachen der Entscheidungsgrenze entspricht. Somit ist in casu von einer Anwendung von Tetrahydrocannabinol auszugehen, die mit überwiegender Wahrscheinlich am Tag des Wettkampfs erfolgt und damit unerlaubt ist. Ob der festgestellte Cannabis-Konsum einen Einfluss auf den Wettkampf hatte oder nicht, hängt von vielen Einflüssen ab und kann daher nicht beurteilt werden. Insofern ist dies für den Entscheid auch nicht wichtig, da das Doping-Statut dies für die Anwendung einer verbotenen Substanz nicht als relevant festgelegt hat. Somit ist der Tatbestand der Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art 2.2 Doping-Statut erfüllt.

10. «Gemäss ständiger Praxis der deutschsprachigen Kammer der DK ist der «Besitz» einer verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut miterfasst. So ist die Anwendung einer verbotenen Substanz überhaupt nur dann möglich, wenn der fehlbare Athlet die Substanz zuvor zumindest während einer logischen Sekunde auch besessen hat, womit Anwendung und Besitz derselben Substanz in einer mit vorliegendem Fall vergleichbaren Situation grundsätzlich auch nicht als Mehrfachverstoss zu sanktionieren sind».

11. Da ein Verstoss gegen Art. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut vorliegt, wird eine Sperre nach Art. 10.2 Doping-Statut verhängt, vorbehalten dass die Bedingungen für eine Aufhebung oder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 oder 10.7 des Doping-Statuts erfüllt sind.

12. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 und 2.2 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 3 hievor aufgeführten, spezifischen Substanz Tetrahydrocannabinol zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern die Antragstellerin nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gelingt der Antragstellerin dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich zwei Jahre. Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art. 10.2.4 Doping-Statut bei Verstössen gegen Antidoping-Bestimmungen vor, die eine sogenannte Missbrauchssubstanz gemäss Dopingliste betreffen. Bei Tetrahydrocannabinol handelt es sich um eine solche Missbrauchssubstanz, womit die Anwendung von Art. 10.2.4 zu prüfen ist:

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▪ «Wie unter Ziff. [...] hiervor ausgeführt wurde, ist diese Argumentation aufgrund der hohen Cannabis-Konzentration nicht überzeugend, weshalb die DK davon ausgegangen ist, dass der Konsum der Missbrauchssubstanz innerhalb der als Wettkampf definierten Zeitspanne stattgefunden hat».

13. Der Begriff «vorsätzlich» wird in Art. 10.2.3 Doping-Statut definiert. Da die Antragstellerin in casu ein vorsätzliches Verhalten aber gar nicht geltend macht und dementsprechend auch nicht nachgewiesen hat, erübrigt es sich, vertieft auf die Vorsatzfrage einzugehen. Der Angeschuldigte ist damit gestützt auf Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich für zwei, statt für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-Statut reduziert oder gar ganz aufgehoben werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.5 bis Art. 10.7 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Aufhebung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände dem Athleten obliegt:

▪ Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden am Dopingverstoss trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» resp. die Sperre nicht verhängt (Art. 10.5 Doping-Statut).

▪ Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn am Dopingverstoss mit spezifischen Substanzen, die keine Missbrauchssubstanz sind, kein grobes Verschulden (beispielsweise in Form grober Fahrlässigkeit) trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens höchstens in einer Sperre von zwei Jahren und mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre (Art. 10.6.1.1 Doping-Statut). In casu handelt es sich jedoch um eine Missbrauchssubstanz.

▪ Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6.1.2 und 10.6.1.3 Doping-Statut ferner bei kontaminierten Produkten sowie bei schutzbedürftigen Personen oder Freizeitsportlern möglich. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist schliesslich gemäss Art. 10.7 Doping-Statut eine Aufhebung, Reduktion oder Aussetzung einer Sperre möglich, beispielsweise bei substanzieller Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.5, 10.6.1.1, 10.6.1.2, 10.6.1.3 und 10.7 Doping-Statut sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.

14. Eine Anwendung von Art. 10.6.1 Doping-Statut wird ausgeschlossen, weshalb nach Art. 10.6.2 zu prüfen ist, ob nachgewiesen wurde, ob den Athleten kein grobes Verschulden trifft. Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» resp. «kein grobes Verschulden» wie folgt:

▪ Zum Begriff «kein Verschulden» hält es einleitend fest, dies heisse «nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit». Weiter definiert es den Begriff folgendermassen: «Der Nachweis durch einen Athleten […], dass er weder wusste noch ver-

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mutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz […] angewendet hat oder dass ihr eine verbotene Substanz […] verabreicht wurde oder dass sie auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat. Bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1 muss der Athlet […] ebenfalls nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangte».

▪ Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann der «Nachweis durch den Athleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war». Auch hier muss der Athlet zudem bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1 Doping-Statut zusätzlich nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist.

15. Der Angeschuldigte hat in seiner ersten Stellungnahme vom 23. September 2022 gegenüber der Antragstellerin zugegeben, dass er regelmässig Cannabis als Genussmittel konsumieren würde, aber nicht im Zusammenhang mit sportlichen Leistungen und er daher am Tag des Wettkampfes keines konsumiert hätte. Am 20. März 2023 beantwortete der Angeschuldigte die von der Antragstellerin gestellten Fragen, wobei er präzisiert, dass er am Tag vor dem Wettkampf eine Zigarette geraucht habe, die etwa 0.4 bis 0.5 Gramm Cannabis enthielt. Somit gibt er an, wie er das Cannabis konsumiert hat und wie das Tetrahydrocannabinol in seinen Organismus gelangt ist. Dabei ist anhand seiner Aussage zu erkennen, dass er Tetrahydrocannabinol-haltiges Cannabis im vollen Bewusstsein wissentlich und willentlich konsumiert und damit seinem Organismus zugeführt hat. Der Angeschuldigte erklärte, grundsätzlich positiv zum Cannabis-Konsum eingestellt zu sein, er aber seinen Konsum «kritisch hinterfrage und probiere, ihn zu reflektieren. Daher konsumiere er ganz bewusst nicht an Wettkampftagen, weil er «da nicht high sein will». In seiner Stellungnahme an die DK vom 18. März 2024 schreibt der Angeschuldigte allerdings auch, dass ihm schon lange bekannt gewesen sei, «dass Cannabis im Wettkampf eine illegale Missbrauchssubstanz darstellt». Gleichzeitig schreibt er, dass ihm ein «fairer und integrer Wettkampf wichtig» sei, weshalb er nie an Wettkampftagen leistungssteigernde Substanzen eingenommen habe und dies auch nie tun werde. Diese Aussagen erscheinen aber widersprüchlich, wenn an einem Wettkamptag eine solch hohe Dosis an THC in seiner Urinprobe gefunden wird.

16. Die DK gelangt in Bezug auf die Verschuldensfrage gestützt auf die Akten und nach Würdigung sämtlicher Argumente zu folgendem Ergebnis:

▪ Für die DK ist erstellt, dass der Cannabis-Konsum vom Angeschuldigten für das positive Analyseresultat ursächlich ist, da dieses von ihm nie bestritten wurde.

▪ Für die DK ist nicht nachgewiesen, dass der Angeschuldigte am Tag des Wettkampfs kein Cannabis konsumiert hat. Obwohl er angibt, dass ihm das sehr wichtig sei, ist die Entscheidungsgrenze von der carboxy-THC-Konzentration bei der Dopingkontrolle um das 3.5-fache überschritten worden. Daher – und wie in Ziff.

Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 10

[...] hiervor ausgeführt – geht die DK davon aus, dass der Cannabiskonsum in casu innerhalb der als Wettkampf definierten Zeitspanne stattgefunden hat.

▪ Der Angeschuldigte gab an, seinen Cannabis-Konsum kritisch zu hinterfragen. Als erfahrener American Football Spieler der LNA (Kontrollpool, Teamsport III) wäre ihm zuzumuten gewesen, sich genauer über den Cannabis-Konsum im Zusammenhang mit Wettkämpfen zu informieren. Denn es war ihm ja schon lange bewusst, dass Tetrahydrocannabinol-haltiges Cannabis eine Missbrauchssubstanz ist. So wäre ihm auch klar geworden, dass es eine Entscheidungsgrenze der Konzentration von 180 ng/ml carboxy-THC gibt, die je nach Häufigkeit von Cannabis-Konsum auch erreicht werden kann, selbst wenn am Tag des Wettkampfs kein Tetrahydrocannabinol dem Organismus zugeführt wird.

▪ Der Angeschuldigte beantragte einen Freispruch bzw. eine Verwarnung ohne weitere Sanktion. Dies lässt wohl darauf schliessen, dass er zwar ein leichtes Fehlverhalten seinerseits für möglich hält, sich jedoch immer noch nicht komplett bewusst ist, welche Regelungen im Umgang mit Missbrauchssubstanzen im Schweizer Sport gelten. Es ist jedoch zu begrüssen, dass der Angeschuldigte zu Beginn dieses Jahres mit dem Cannabis-Konsum angeblich aufgehört hat.

▪ Zu einer Busse äusserte sich der Angeschuldigte folgendermassen: «Falls Sie sich für eine Busse entscheiden, beachten Sie bitte, dass ich momentan eine unbezahlte Vollzeitausbildung besuche und ich bis im Juli 2024 kein Einkommen habe.» Dies hatte er mit einer Ausbildungsbestätigung belegt.

▪ Die DK teilt die Einschätzung der Antragstellerin, wonach den Angeschuldigten in casu ein grobes Verschulden trifft: Der Angeschuldigte hat angegeben, zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle fast täglich Cannabis konsumiert zu haben, dies im vollen Bewusstsein, dass es sich um eine Missbrauchssubstanz handelt und dass diese nichts im Sport zu suchen hat. Auch gibt er an, dass er wusste, dass er am Tag des Wettkampfs nichts konsumieren durfte. Dennoch hat er angeblich nur am Tag vor der Dopingkontrolle Cannabis konsumiert. Er hätte als erfahrener Athlet und regelmässiger Cannabis-Konsument wissen müssen, dass es eine Entscheidungsgrenze betreffend die Konzentration von carboxy-THC gibt. Da er bewusst eine Missbrauchssubstanz konsumiert hat und deshalb der Grenzwert überschritten wurde hat der Angeschuldigte nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, die von ihm als erfahrenemr Athlet erwartetet werden darf, um die Verletzung von Anti-Doping-Bestimmungen im Umgang mit Missbrauchssubstanzen zu vermeiden. Ein solches Verhalten muss somit als grobfahrlässig bezeichnet werden.

Der Angeschuldigte konnte mit seinen Angaben nicht nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, somit ist in casu eine Reduktion der zweijährigen Regelsperre nicht möglich. Die Sperre beginnt gemäss Art. 10.13 Doping-Statut mit der Eröffnung dieses Entscheides.

Es kommen mithin weder Art. 10.2.4, Art. 10.5, Art. 10.6, oder Art. 10.7 Doping- Statut zur Anwendung, und der Angeschuldigte ist aufgrund der Verstösse gegen

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Art. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut in Anwendung von Art. 10.2.2 Doping-Statut für zwei Jahre zu sperren.

17. Das Doping-Statut bestimmt in Art. 10.15, dass mit jeder Sanktion eine automatische obligatorische Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 einhergeht. So muss die Antragstellerin gemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut spätestens 20 Tage nachdem die DK einen von ihr getroffenen Entscheid den Parteien zumindest mündlich eröffnet hat, über den Entscheid oder die Angelegenheit öffentlich berichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.14.3 Doping-Statut vorliegt. Wie aus den vorausgegangenen Ausführungen hervorgeht, liegt ein Verstoss vom Angeschuldigten gegen Art. 2.1 und 2.2 Doping-Statut vor, weshalb vorliegender Entscheid durch die Antragstellerin publiziert werden muss.

18. Der Angeschuldigte hat sich nicht zu einer Veröffentlichung des Entscheids geäussert. Die Antragstellerin beantragt, dass die Veröffentlichung durch sie gemäss Art. 14.3 Doping-Statut vorzunehmen sei. Sie präzisiert ihren Antrag im «Antrag aus Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung» vom 8. Mai 2023 in Rz. 36, wonach «die Veröffentlichung gemäss Art 14.3.4 darin besteht, die erforderlichen Informationen auf der Website von Swiss Sport Integrity auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren […] und sie dort für die Dauer einer verhängten Sperre zu belassen». Da kein überwiegendes persönliches Interesse vom Angeschuldigten geltend gemacht und erkannt wurde, den Entscheid zu anonymisieren, ist dem Antrag der Antragstellerin zu folgen.

Die Antragstellerin wird somit aufgefordert, die Veröffentlichung gemäss Art. 14.3.4 Doping-Statut vorzunehmen und die erforderlichen Informationen auf ihrer Website auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren und sie dort für die Dauer der verhängten Sperre zu belassen.

19. Wie von der Antragstellerin beantragt und erläutert, führt ein Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen im Wettkampf bei Teamsportarten automatisch zur Annullierung der im fraglichen Wettkampf erzielten Auszeichnungen, die einzelnen Spielern zugerechnet werden können, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen (Art. 9.3 Doping- Statut). Somit sind die vom Angeschuldigten erzielten Resultate am Swiss Bowl in Grenchen vom 16. Juli 2022 entsprechend zu annullieren.

20. Der Angeschuldigte hat in seiner Stellungnahme die Auferlegung einer Busse nicht grundsätzlich abgelehnt. Die DK verzichtet aber praxisgemäss auf diese Sanktionierung, da der Angeschuldigte durch seine sportlichen Tätigkeiten zumindest kein substantielles Einkommen erzielt und seine finanzielle Situation aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie seiner Ausbildung zudem als eher bescheiden bezeichnet werden muss. Zu übernehmen hat der Anschuldigte gestützt auf Art. 26 VerfRegl jedoch die von der Antragstellerin beantragten und als angemessen erachteten Dopingkontrollkosten, die Kosten für das Verfahren vor der Disziplinarkammer sowie die von der Antragstellerin geforderte Parteientschädigung.

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