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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 21.10.2024 DK 2024/DO/14

October 21, 2024·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·1,636 words·~8 min·4

Full text

1

DK 2024/DO/14 - SSI v. F._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Direktor: Dr. Yann Hafner, Bern

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Verantwortlicher Rechtsdienst

- Antragstellerin und

F._____

- Angeschuldigte Person und

Kraftdreikampfverband Schweiz (KDKS), Sonnenhofstrasse 24a, 8853 Lachen, vertreten durch Anna Henzi, Antidoping-Verantwortliche

- Nationale Sportorganisation -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. F._____ ("angeschuldigte Person" oder "Athlet") ist 2005 geboren und ein Athlet der Sportart Kraftdreikampf.

3. Der Kraftdreikampfverband Schweiz ("KDKS" oder "nationale Sportorganisation") ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Sierre (Schweiz). KDKS ist die Dachorganisation der Schweizer Vereine des Kraftdreikampfes und selbst Mitglied der International Powerlifting Federation.

4. SSI, der Athlet und KDKS werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen.

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen 7. Mit Schreiben vom 7. September 2023 benachrichtigte SSI den Athleten über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen. Gleichentags sprach SSI gegenüber dem Athleten eine provisorische Sperre per sofort aus.

8. Der Athlet hat sich innerhalb der ihm eingeräumten Frist bis am 25. September 2023 nicht vernehmen lassen. B. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung 9. Am 12. April 2024 reichte SSI einen "Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung" betreffend Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen / Dopingvergehen bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen F._____ zu eröffnen.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping Statut) durch F._____ festzustellen. 4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei F._____ für vier Jahre zu sperren. 5. F._____ sei aufzufordern, sein Einkommen für das Jahr 2023 dokumentiert offenzulegen. 6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen F._____ auszusprechen. 7. Es sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut anzuordnen. 8. Die Verfahrenskosten seien F._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport lntegrity durch F._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 500.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen. 9. Es sei F._____ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport lntegrity zu replizieren."

10. Der Präsident der DK eröffnete mit Verfügung vom 28. Juni 2024 das Verfahren vor der DK und setzte der angeschuldigten Person Frist bis am 15. Juli 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen. Mit derselben Verfügung wurde der nationalen Sportorganisation Frist bis am 15. Juli 2024 gesetzt, um mitzuteilen, ob sie eine Beteiligung am vorliegenden Verfahren verlangt. Weiter wurde den Parteien Frist bis am 15. Juli 2024 gesetzt, um schriftliche mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden sind. In derselben Verfügung informierte der Präsident der DK die Parteien, dass das Verfahren ab 1. Juli 2024 durch das Schweizer Sportgericht fortgesetzt wird und stellte den Untersuchungsbericht von SSI dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 11. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gingen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Übernahme der Tätigkeiten der DK durch das Schweizer Sportgericht übt der Direktor die gleichen Administrativaufgaben aus wie der Präsident der DK (Art. 29 VerfRegl 20243 sowie Art. 2 OR4 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 VerfRegl 20225).

3 Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl 2024). 4 Organisationsreglements des Schweizer Sportgerichts vom 1. Juli 2024 (OR). 5 Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer vom 1. Juli 2022 (VerfRegl 2022).

4 12. Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 beantragte die nationale Sportorganisation sinngemäss Parteistellung und teilte mit, dass sie sich mit der Durchführung eines Zirkularentscheides einverstanden erklären.

13. Mit E-Mail vom 9. Juli 2024 nahm F._____ Stellung und beantragte sinngemäss eine einvernehmliche Lösung.

14. Mit E-Mail vom 13. August 2024 teilte SSI mit, dass F._____ und SSI aussergerichtliche Verhandlungen führen und beantragte eine vorläufige Sistierung des Verfahrens.

15. Mit Schreiben vom 29. August 2024 beantragte SSI die Einstellung des Disziplinarverfahrens und übermittelte dem Schweizer Sportgericht die von F._____ und SSI unterzeichnete Vereinbarung. Im Antrag wies SSI darauf hin, dass sie in "Anwendung von Ziff. 10 der Vereinbarung" den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und Folgendes beantrage:

"1. Das Disziplinarverfahren gegen F._____ sei einzustellen; 2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen." IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 16. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 29. August 2024, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei sowie angesichts der Vereinbarung vom 16./27. August 2024, welche zwischen der angeschuldigten Person und der Antragstellerin abgeschlossen worden ist, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 23 VerfRegl 2022). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 17. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, wird das Verfahren abgeschrieben und über die bisher angefallenen Kosten entschieden (Art. 23 VerfRegl 2022). Nach Art. 26 Abs. 1 VerfRegl 2022 befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

18. Im "Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens" vom 29. August 2024 hat SSI beantragt, dass "keine Verfahrenskosten zu sprechen" seien. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des Antrages auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung, des anschliessenden Antrages auf Sistierung und schliesslich des Antrages auf Einstellung sowie der Erledigung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 250.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag nicht kostendeckend ist.

5 2. Verteilung der Verfahrenskosten 19. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl 2022 in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6 gelten sinngemäss (Art. 26 Abs. 2 VerfRegl 2022).

20. Ziffer 8 der Vereinbarung vom 16./27. August 2024 hält folgendes fest: "SSI verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung und auf das Verrechnen von Verfahrenskosten, soweit SSI dies zusteht". Aus Ziffer 8 geht nicht hervor, ob mit den genannten "Verfahrenskosten" diejenigen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht angesprochen sind oder allfällig andere bzw. weitere Kosten darunterfallen würden. Auch der Hinweis auf den Verzicht "auf das Verrechnen" liefert keine weiteren Erkenntnisse diesbezüglich. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Rückzugs des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI vom 29. August 2024 und der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zufolge Rückzugs sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 21. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl 2022 kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 26 Abs. 5 VerfRegl 2022).

22. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 16./27. August 2024 ("SSI verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung […]") enthält einen Verzicht von SSI auf Parteikostenersatz. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat diese grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 26 Abs. 5 VerfRegl 2022). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

6 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSI v. F._____ wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 250.00 festgesetzt und der Antragstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 21. Oktober 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Dr. Yann Hafner Direktor

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