Disziplinarkammer des Schweizer Sports Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat
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Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic Postfach 345, 3000 Bern 6 E-Mail:
Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports
vertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident) Maika Weidmann (Sekretärin)
erlässt am 17. Februar 2022 den folgenden
ENTSCHEID
in Sachen
Verein , vertreten durch , Präsident ,
Rekurrent und
Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Leiter Rechtsdienst Rekursgegnerin
betreffend
Rekurs des Vereins vom 22. Juni 2022 betreffend die Kostenauferlegung gemäss Verfügung des Leiters Ethikverstösse von SSI vom 14. Juni 2022
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Prozessgeschichte und Sachverhalt
A. Am 11. Oktober 2021 eröffnete die Ethikkommission des Schweizer Turnverbandes aufgrund von Meldungen angeblicher Verletzungen der psychischen und physischen Integrität minderjähriger Turnerinnen eine Untersuchung in Sachen .
- 2 -
B. Am 1. Januar 2022 wurde die Untersuchung mit Inkraftsetzung des Ethik-Statuts des Schweizer Sports durch die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend SSI) fortgeführt resp. zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an SSI übertragen.
C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 entschied SSI unter anderem, die Untersuchung nicht zu eröffnen und auferlegte dem Verein Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.00.
D. Am 15. Juni 2022 wurde die eingeschriebene Verfügung der SSI (dem Rekurrenten) gemäss Sendungsverfolgung der Post zugestellt.
E. Mit E-Mail-Schreiben vom 17. Juni 2022, adressiert an Markus Pfisterer als Verfahrensleiter für Ethikverstösse bei SSI, bat der Rekurrent um eine Fristerstreckung für die Einlegung eines Rekurses. Daraufhin erhielt er ein automatisch generiertes E-Mail-Schreiben, in welchem die Abwesenheit von Markus Pfisterer bis 1. Juli 2022 bekannt gegeben wurde.
F. Mit E-Mail-Schreiben vom Donnerstag, den 23. Juni 2022, reichte der Rekurrent adressiert an «ethics@sportintegrity.ch» sowie cc an Markus Pfisterer von SSI einen Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Juni 2022 ein und kündigte gleichzeitig an, das Originalschreiben werde am Folgetag auch noch per Einschreiben zugestellt («Das Original erhalten Sie morgen Freitag per Einschreiben»).
G. Ebenfalls am Donnerstag, 23. Juni 2022, verwies David Zysset, Mitarbeiter der SSI, den Rekurrenten zuständigkeitshalber direkt an die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: DK).
H. Mit Schreiben datiert auf den 22. Juni 2022 (Mittwoch), versehen aber ebenfalls mit Poststempel vom Donnerstag, 23. Juni 2022, erhob der Rekurrent sodann bei der DK Rekurs gegen den Kostenentscheid der SSI und beantrage Folgendes:
«Der Entscheid über die Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten des Vereins sei aufzuheben. Wir beantragen, dass sämtliche Verfahrenskosten zulasten der Stiftung Swiss Sport Integrity abzuschreiben sind».
I. Mit Schreiben vom 27. Juni forderte die DK den Rekurrenten unter anderem auf, seinen Rekurs um die Vorakten zu ergänzen. Eine Kopie dieses Schreibens ging auch an SSI.
J. Mit E-Mail-Schreiben vom 29. Juni 2022 reichte der Rekurrent die Verfügung von SSI vom 14. Juni 2022 sowie den in den Bst F und G vorab erwähnten E-Mail-Austausch mit SSI bei der DK ein.
K. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 nahm und gab die DK Kenntnis von dem Rekurs und setzte SSI eine Frist bis am 15. Juli 2022, um den Nachweis zu erbringen, wann ihre Verfügung vom 14. Juni 2022 dem Rekurrenten zugestellt worden ist. Innert gleicher Frist sollten die Parteien auch mitteilen, ob Sie mit der Durchführung des vereinfachten Verfahren im Sinne
- 3 von Art. 12 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (VerfRegl DK) einverstanden seien.
L. Mit E-Mail-Schreiben vom 11. Juli 2022 nahm der Rekurrent Stellung betreffend die Frist mit folgendem, hier lediglich leicht gekürztem Wortlaut:
«[…] Im Brief war kein Rekurs Datum genannt sondern nur die Sieben Tage Frist. Nebst der sehr kurzen Frist war auch noch ein Wochenende dazwischen. Nach Eingang des Entscheides habe ich am 17. Juni Herrn Pfisterer geschrieben, dass wir die Frist nicht einhalten können (siehe Mail und Antwort im Anhang). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine andere Mailadresse und ging davon aus, dass Herr Pfisterer als Unterzeichner des Briefs für die Kommunikation zuständig war. Am 23. Juni habe ich trotzdem fristgerecht per Mail (siehe Anhang) den Rekurs eingesendet. Da ich keine andere Mailadresse hatte, wiederum an Herr Pfisterer. Gleichentags hat mir Herr Zysset den Eingang bestätigt (siehe Mail im Anhang). Wir haben dann am gleichen Tag noch zweimal telefoniert und leider konnte er mir keine andere Mailadresse angeben. Er hat mir aber versichert, dass mit dem Eingang des Rekurses alles OK ist und ich diesen noch per Einschreiben senden soll. Dies habe ich per Einschreiben am 23. Juni (siehe Quittung) auch getan. Ich bin dafür extra auf die Sihlpost gegangen, damit das Datum des Versandes korrekt war […]».
M. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 gewährte die DK den Parteien eine Fristerstreckung für die Einreichung ihrer Stellungnahmen. Gleichentags forderte sie den Rekurrenten per E- Mail (mit Kopie an SSI) auf, verschiedene Dokumente nachzureichen, die in seinem E- Mail-Schreiben vom 11. Juli aufgeführt, aber diesem nicht beigelegt waren.
N. Mit Schreiben vom 18. August 2022 reichte die SSI nach gewährter Fristverlängerung eine Stellungnahme mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Allfällige Kosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen.
Zur Begründung führte SSI u.a. folgendes aus:
Die siebentägige Frist für die Anfechtung eines Entscheides habe unter Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) am 16. Juni 2022 begonnen, womit der letzte Tag der Frist der 22. Juni 2022 gewesen sei. Der Rekurrent habe den Rekurs jedoch erst am 23. Juni 2022 der schweizerischen Post übergeben und auch das E-Mail-Schreiben erst am 23. Juni 2022 versendet. Im Zivilverfahren bestünde zudem keine Weiterleitungspflicht einer Behörde und die Rechtsmittelfrist könne auch nicht verlängert werden.
O. Mit Schreiben vom 19. August 2022 reichte der Rekurrent als Ergänzung zu seinem E- Mail-Schreiben vom 11. Juli 2022 fristgerecht eine weitere Stellungnahme ein und hielt an
- 4 seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte der Rekurrent u.a. folgendes aus:
Das Verfahrensreglement äussere sich nicht zum Zeitpunkt, ab welchem eine Frist zu laufen beginne, und die Verfahrensbeteiligten hätten die Verfügung vom 14. Juni 2022 an unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten. Der Rekurrent habe den Rekurs für sämtliche Angeschuldigte eingereicht und der Fristenlauf beginne erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sämtliche Verfahrensbeteilige die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verfügung erhalten hätten. Dies insbesondere deshalb, weil die Verfahrenskosten dem Verein auferlegt worden seien. Telefonisch sei dem Rekurrenten am 17. Juni 2022 eine Fristverlängerung Seitens der SSI zugestimmt worden.
P. Mit Verfügung vom 14. September 2022 nahm die DK Kenntnis von den Eingaben der Parteien und stellte diesen eine Kopie der Eingaben zu. Weiter setzte die DK den Parteien eine Frist zur erneuten Stellungnahme bis am 28. September 2022 und stellte in Aussicht, dass danach direkt und abschliessend über den Rekurs entschieden werde.
Q. Am 24. September 2022 reichte der Rekurrent eine Stellungnahme ein und verwies mehrheitlich auf die der DK bereits vorliegenden Akten.
Der SSI wird hiermit mittels Zustellung einer Kopie davon Kenntnis gegeben.
R. Mit Schreiben vom 28. September 2022 reichte SSI fristgerecht Stellungnahme ein und verwies mehrheitlich ebenfalls auf ihre bisherigen Eingaben.
Dem Rekurrenten wird hiermit mittels Zustellung einer Kopie davon Kenntnis gegeben.
Die DK zieht in Erwägung:
1. Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 12 VerfRegl DK und damit mittels Präsidialentscheids im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VerfRegl DK ergehen kann.
2. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (nachfolgend VerfReg SSI) kann eine Verfügung über eine Nicht-Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Ethik-Statuts innert sieben Tagen bei der DK angefochten werden. Die DK entscheidet dabei über Streitigkeiten, welche ausschliesslich die Kostenfolgen betreffen, abschliessend. Da sich in casu die Parteien aber damit einverstanden haben, aus Gründen der Prozessökonomie ein vereinfachtes Verfahren mit Präsidialentscheid durchzuführen, bleibt das Recht auf Einspruch im Sinne von Art. 14 VerfRegl DK und damit auf Beurteilung der Angelegenheit durch eine Dreierkammer der DK gewahrt.
3. Bezüglich der Frage, ob bezüglich des Beginns des Fristenlaufes keine verbindliche Regelung vorliege, ist festzuhalten, dass nach Art. 17 VerfReg SSI bei einer echten Lücke im
- 5 - Reglement die ZPO zur Anwendung gelangt:
Der Rekurrent führt in den Stellungnahmen vom 11. Juli und 18. August 2022 zwar korrekt aus, dass das Verfahrensreglement den Zeitpunkt vom Beginn des Fristenlaufs nicht regelt. Jedoch verkennt der Rekurrent dabei, dass damit eine echte Lücke im Sinne von Art. 17 VerfReg SSI vorliegt, die in Verbindung mit Art. 142 ZPO gefüllt wird. Art. 142 Abs. 1 ZPO hält fest, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Verfügung zu laufen beginnt, was im Übrigen auch ohne vertiefte Rechtskenntnisse zumindest naheliegend ist. Der Rekurrent hat die vorliegend angefochtene Verfügung unbestritten am 15. Juni 2022 erhalten, womit der Fristenlauf am 16. Juni 2022 begonnen hatte und damit am 22. Juni 2022 endete.
Nach Art. 9 Abs. 3 VerfReg SSI gilt die Frist als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer Schweizerischen Poststelle «erfolgt» resp. aufgegeben wird oder wenn sie nachweislich am letzten Tag der Frist anderweitig versandt wird. Der Rekurrent übergab das eingeschriebene Rekursschreiben nachweisbar erst am 23. Juni 2022 der Schweizerischen Post (Poststempel sowie Online-Sendungsverfolgung der Post) und versandte dieses ebenfalls nachweisbar gleichentags per E-Mail an SSI. Die Rekurseingabe erfolgte damit in jedem Fall einen Tag zu spät. Damit erübrigt es sich auch, weiter auf die Frage einzugehen, ob – wie von SSI bestritten – in casu eine Weiterleitungspflicht von Seiten SSI an die DK bestanden hätte oder nicht.
Die Fristen im Verfahrensreglement der SSI können gemäss Art. 9 Abs. 3 VerfReg SSI zwar aus triftigen Gründen verlängert werden. Der Rekurrent hatte im E-Mail-Schreiben vom 17. Juni 2022 an Markus Pfisterer von SSI angemerkt, dass ein Rekurs resp. eine Einsprache erfolgen werde, dazu aber um «aufschiebende Wirkung» resp. sinngemäss um Fristerstreckung gebeten werde. Auf die daraufhin erfolgte automatische Ferienabwesenheitsmeldung hat der Rekurrent jedoch, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr weiter reagiert. Er machte zwar gegenüber der DK geltend, mit der SSI telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, woraufhin ihm die Fristerstreckung gewährt worden sei. Letzteres hat SSI aber bestritten und der Rekurrent nicht bewiesen. Nachweisbar hat der Rekurrent also lediglich und einmalig am 17. Juni 2022 um eine Fristerstreckung ersucht, jedoch bei der nicht zuständigen Instanz und ohne weitere Reaktion auf die klar formulierte, mit Kontaktangaben im Falle von Dringlichkeit versehene Abwesenheitsmeldung. Obwohl der Rekurrent die für den Rekurs zuständige Behörde ohne weiteres der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 14. Juni 2022 hätte entnehmen können, begnügte er sich also mit anderen Worten mit der automatisch generierten Abwesenheitsmeldung von Markus Pfisterer, die sich im Übrigen in keiner Weise zur Zuständigkeit äusserte.
Mangels der Gewährung einer Fristerstreckung durch die zuständige DK erfolgte die Eingabe des Rekurrenten damit definitiv einen Tag zu spät.
4. Mit seinem auf den 22. Juni 2022 datierten Schreiben, versehen mit einem Poststempel vom 23. Juni 2022 und gemäss der Online-Sendungsverfolgung der Post ( ) am 23. Juni 2022 18:38 bei der aufgegeben, erhob der Rek-
- 6 kurrent schliesslich und wie bereits ausgeführt wurde bei der DK Rekurs gegen den Kostenentscheid der SSI. Aus dem Umstand, dass der am 23. Juni 2022 an die DK versandte Rekurs auf den 22. Juni 2022 rückdatiert wurde, ist zu ersehen, dass die Verspätung der Eingabe dem Rekurrenten im Zeitpunkt des Versandes seiner Eingabe durchaus bewusst war.
5. Der Rekurrent bezeichnete die verspätet erfolgte Rekurseingabe sinngemäss deshalb als gerechtfertigt, als dass er sämtliche Verfügungsadressaten vertrete und die Frist erst dann beginne, wenn alle Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten hätten. Weiter machte er geltend, dass erst eine Woche später als er und erst am 16. Juni 2022 diese Möglichkeit erhalten hätten. Der Fristenlauf beginnt allerdings für jede betroffene Person separat und nicht wie vom Rekurrent vorgebracht generell erst mit der letzten Kenntnisnahme. Zwar hätten damit und auch am 23. Juni 2022 noch fristgerecht Rekurs einreichen können. Sie haben dies aber unterlassen und wurden mangels einer entsprechenden Vertretungsvollmacht auch nicht durch vertreten.
Kommt schliesslich hinzu, dass bereits die Kostenverfügung nicht gegenüber den einzelnen Angeschuldigten ergangen ist, sondern ausschliesslich gegenüber dem Verein :
Juristische Personen sind parteifähig gemäss Art. 53 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ein Verein ist handlungsfähig und damit auch prozessfähig, sobald seine Organe bestellt sind. Art. 69 ZGB hält fest, dass der Vorstand die Rechte und Pflichten hat, welche ihm von den Vereinsstatuten verliehen wurden. Die Statuten wurden der DK nicht eingereicht, weshalb die Vertretungsberechtigung des Rekurrenten für den Verein nicht abschliessend überprüft werden kann. Gemäss der Homepage von bilden drei Personen, namentlich und sowie , den Vorstand. Dem Präsidenten und damit der nach aussen auftretenden Stelle wurde die Verfügung von SSI am 15. Juni 2022 zugestellt. Damit hätte auch der Vorstand, sofern tatsächlich eine entsprechende Statutenbestimmung bestehen sollte, bereits am 22. Juni 2022 den Rekurs einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Demgemäss ist die Frist für den Verein ungenutzt verstrichen und der Rekurs verspätet erfolgt. Es kann deshalb nicht auf den Rekurs eingetreten werden.
6. Gemäss Art. 26 VerfRegl DK wird für das vereinfachte Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 250.00 bis Fr. 6'000.00 erhoben, wobei der Höchstbetrag in besonders aufwändigen Fällen überschritten werden kann. In casu werden dem Rekurrenten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00 auferlegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. Die DK berücksichtigt bei ihrem Kostenentscheid zugunsten des Rekurrenten denn auch seine sofortige Bereitschaft, den vorliegenden Fall im vereinfachten Verfahren beurteilen zu lassen, während im ordentlichen Verfahren vor einem Dreiergremium der Aufwand noch um ein Vielfaches höher ausgefallen wäre und dementsprechend zu substantiell höheren Kosten geführt hätte.