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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.02.2026 I 2025 61

February 5, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,188 words·~36 min·16

Summary

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2025 61 Entscheid vom 5. Februar 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. Mit Schadenmeldung UVG vom 26. September 2022 wurde die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über einen Berufsunfall vom 14. September 2022 von A.________ (Jg. 19__) informiert. Er war zu dieser Zeit bei der C.________ AG (befristet bis 31.10.2022) als Mitarbeiter Reprojet/Hydrodynamik angestellt und dadurch obligatorisch bei der SUVA unfallversichert (Vi-act. 3, 158). Gemäss Unfallbeschreibung spielte sich der Sachverhalt, wie folgt, ab (Viact. 3): Beim geplatzten Pistolenschlauch hat der Wasseraustritt die Hand verletzt Als verletztes Körperteil wurde die Mittelhand (ohne Finger), rechts, genannt sowie als Schädigung: Schnitt. A.________ wurde noch gleichentags im Universitätsspital D.________ operiert und am 16. September 2022 nach Hause entlassen (Vi-act. 1, 2, 12, 28). Ab dem Unfall bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt attestiert am 9. Oktober 2023 (Vi-act. 153). B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 anerkannte die SUVA formlos ihre Leistungspflicht gegenüber A.________ und dessen Arbeitgeberin (Vi-act. 5). Die weitere Behandlung, insbesondere die Ergotherapie, wurde durch die E.________ AG sichergestellt, wobei auch Beschwerden am Fuss behandelt worden sind (Vi-act. 13). Am 16. Februar 2023 konnte die Behandlung des Fusses abgeschlossen werden (Vi-act. 60, 108, 189). C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 forderte die SUVA bei der behandelnden Ärztin einen aktuellen ausführlichen Bericht, die Veranlassung einer neurologischen Verlaufskontrolle und einer angiologischen/doppelsonografischen Untersuchung an (Vi-act. 64). Am 24. Mai 2023 fand eine Fallbesprechung zwischen der SUVA und A.________ statt (Vi-act. 102). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 forderte die SUVA einen Arbeitsplatzbeschrieb bei der C.________ AG an (Vi-act. 152). D. Am 6. Oktober 2023 erfolgte eine ärztliche Untersuchung von A.________ durch Dr.med. G.________ (Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie), welche ihren Bericht am 11. Oktober 2023 (Vi-act. 155) resp. nach Erhalt der Arbeitsplatzbeschreibung am 9. November 2023 ergänzt vorlegte (Vi-act. 166). E. Mit Schreiben vom 29. November 2023 informierte die SUVA A.________, dass keine weiteren Behandlungen mehr nötig seien, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei und dass sie den Fall abschliessen

3 würden (Vi-act. 182). Nachdem dem Rechtsvertreter von A.________ Akteneinsicht gewährt wurde (Vi-act. 186 ff.), verlangte dieser am 2. August 2024 eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 197). Mit Verfügung vom 30. August 2024 schloss die SUVA den Leistungsfall ab (Vi-act. 201). Dagegen erhob A.________ mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2024 Einsprache (Vi-act. 204). Während des laufenden Einspracheverfahrens teilte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) A.________ mit Vorbescheid vom 10. März 2025 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederung / Invalidenrente bei ihr habe (Vi-act. 208). Die SUVA wies mit Einspracheentscheid vom 6. August 2025 die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Vi-act. 215; VG-act. 4). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangt A.________ mit Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht Schwyz mit den Anträgen (VG-act. 1): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. August 2025 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Die SUVA nimmt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 (Postaufgabe: gleichentags) dazu Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (VGact. 6). Mit Replik vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe: 27.12.2025) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (VG-act. 9). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm die ärztliche Beurteilung vom 18. Juni 2025 vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei (VG-act. 1 N 3). 1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis), weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

4 äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 V 132, E. 2b in fine, mit weiteren Hinweisen; VGE III 2017 148 vom 24.11.2017 E. 3.5). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_1259/2012 vom 22.4.2013 E. 2.2). 1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die ärztliche Beurteilung vom 18. Juni 2025 hätte vorgelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Die Vorinstanz führt dazu vernehmlassend aus, dass keine Gehörsverletzung vorliege, da Dr.med. G.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2025 lediglich ihre bisherige Einschätzung bestätigt habe, weshalb darin auch keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthalten seien. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, so müsse sie mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens als leicht und damit als heilbar bezeichnet werden (VG-act. 6 N 1). In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Verletzung seines Gehörs fest, bestreitet jedoch nicht, dass diese heilbar sei (vgl. VG-act. 9 Ziff. 1). 1.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. So wird in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2025 nur festgehalten, dass unter Berücksichtigung der vom Versicherten vorgenommenen Arbeitsplatzbeschreibung an der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten werde. Dazu werde auf die vorangehende Beurteilung verwiesen. Die vom Rechtsvertreter beantragte EFL-Testung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert, da der Versicherte ausführlich befragt und versicherungsmedizinisch-handchirurgisch untersucht und beurteilt worden sei (Vi-act. 210). Insofern sind dem Bericht keine neuen entscheidrelevanten Punkte zu entnehmen; sondern nur das Festhalten an der vorhergehenden Einschätzung. Die relevanten Punkte wurden mit der ärztlichen Beurteilung vom 9. November 2023 festgehalten (vgl. Vi-act. 166), welche dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorlag. Eine Gehörsverletzung ist somit zu verneinen.

5 Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, müsste diese als leicht und heilbar eingeschätzt werden. So lag der ärztliche Bericht vom 18. Juni 2025 dem Einspracheentscheid unbestrittenermassen bei und es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar, auf welche Punkte sich die Vorinstanz stützte. Er konnte diesen effektiv beim Verwaltungsgericht anfechten und sich zweimal frei dazu äussern. Insbesondere beantragt er vor Verwaltungsgericht wieder dasselbe wie vor Vorinstanz, nämlich, dass über seine Arbeitstätigkeit eine Expertise zu erstellen sei (vgl. Vi-act. 204 Ziff. 2; VG-act. 1 Ziff. 4). In Hinblick darauf, dass der Fallabschluss mit Schreiben vom 28. November 2023 mitgeteilt und der Einspracheentscheid rund 1.5 Jahre später erlassen worden ist, wäre eine weitere Verzögerung des Verfahrens auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht wurde dann auch nicht bestritten. 2. Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass das Ereignis vom 14. September 2022 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 darstellt. Unbestritten ist der Fallabschluss per Ende November 2023; zumindest trägt der Beschwerdeführer hiergegen keine substantiierten Rügen vor. Strittig und folglich zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2023 noch ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht oder nicht. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2 Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, ist der Fall unter Prüfung des Rentenanspruchs abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil BGer 8C_736/2017 vom 20.8.2018 E. 2). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

6 der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteile BGer 8C_424/2023 vom 21.2.2024 E. 5.1, 8C_273/2020 vom 18.6.2020 E. 4.2). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG N 8). 2.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982). 2.5 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V

7 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5). 2.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.6.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_179/2023 vom 20.10.2023 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

8 eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 f. E. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199). 2.6.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_372/2024 vom 1.5.2025 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4; 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen). 2.7 Grundsätzlich muss sich ein Sozialversicherungsträger die Verfügung oder den Einspracheentscheid eines anderen Trägers entgegenhalten lassen, wenn dieser ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist und er von seinem Beschwerderecht nicht Gebrauch gemacht hat (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 m.H. auf BGE 126 V 293). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfaltet dabei die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels rechtserheblichen "Berührtsein" keine Bindungswirkung, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (Urteil BGer 8C_41/2024 vom 5.8.2025

9 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE I 2024 80 vom 7.2025 E. 7.2; vgl. BSK UVG - Flückiger Art. 18 N 14). 3. Aus den Akten ist zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was folgt, zu entnehmen. 3.1 Laut Schadenmeldung UVG vom 26. September 2022 wurde die rechte Mittelhand des Beschwerdeführers durch einen Schnitt auf Grund des Wasseraustritts eines geplatzten Pistolenschlauchs am 14. September 2022 verletzt (Viact. 3; Ingress lit. A; siehe zum Unfallhergang aber auch Vi-act. 102). Er suchte vorerst den Notfall in Neuchâtel auf (vgl. Vi-act. 101), von wo er zur Weiterbehandlung ans D.________ überwiesen und da noch am gleichen Tag operiert wurde (Vi-act. 1, 12, 28). Im Bericht vom 26. September 2022 hielten die Ärzte des D.________ unter Anamnese, "Il s'agit d'un patient de 59 ans qui sur le lieu de travail alors qu'il portait des gants s'est blessé avec un jet d'eau abîmé, lançant de l'eau à pression de 2500 bar" sowie zur Diagnose und zur Intervention, was folgt, fest (Vi-act. 28): Diagnostics - Antécédents - Interventions Diagnostic principal: 14.09.2022 Plaie palmaire longitudinale per éclatement au niveau de la loge hypothénarienne de la main droite et emphysème sous-cutané sur le versant palmo-ulnaire de l'avant-bras droit sut traumatisme - avec lésion à 100% de l'artère ulnaire Comorbidités passives et antécédents: Hypertension artérielle Intervention(s) réalisée(s) 14.09.2022: Débridements, prélèvements microbiologiques, neurolyse du nerf ulnaire, suture microchirurgicale de l'artère ulnaire. Résultats des prélèvements microbiologiques: stériles […] Der Beschwerdeführer konnte am 16. September 2022 nach Hause entlassen werden. 3.2 Mit Bericht vom 29. September 2022 hält die nachbehandelnde Dr.med. F.________ (Handchirurgie FMH, Chirurgie FMH) fest, dass der Beschwerdeführer am Vorderarm links verletzt worden sei und dabei sei es zu einer starken Kontusion des Nervus ulnaris sowie zu einem Compartment-Syndrom und zu einer Läsion der Arteria ulnaris gekommen. Bei der klinischen Untersuchung hätten

10 sich reizlose Wundverhältnisse gezeigt. Die Narbe sei aber noch sehr hart und das Handgelenk schmerzhaft. Die Sensibilität in den ulnaren wie auch medialen Fingern sei unauffällig. Die Beweglichkeit der Finger sei zwar mühselig, aber möglich. Es wurde Ergotherapie in der Klinik der Nachbehandlerin angeordnet. Zudem werde auch der Fuss noch angeschaut, da er da Schmerzen beklage (Viact. 13). 3.3 Am 26. Oktober 2022 erfolgte ein MRI OSG rechts, worauf Dr.med. I.________ (FMH Radiologie) zur Beurteilung einer Ruptur der vorderen und hinteren Syndesmose sowie des Ligamentum fibulocalcaneare mit begleitendem Gelenkerguss sowie Weichteilödem gelangte (Vi-act 40). Am 28. Oktober 2022 erklärte Dr.med. J.________ (FMH Chirurgie), es liege ein Status nach Distorsion ohne grössere Bandrupturen vor, aber sichtlichen Zeichen der Überlastung. Er verordnete Physiotherapie (Vi-act. 109). Gemäss Verlaufseintrag vom 16. Januar 2023 ging es dem Beschwerdeführer mit dem rechten OSG langsam besser, er fühle sich aber noch eingeschränkt, da auch seine rechte Hand noch eingeschränkt sei. Am 16. Februar 2023 notierte Dr.med. J.________ eine deutliche Besserung, keine Rezidive, noch laterale und dorsale Weichteile spürbar. Die Behandlung betreffend Fuss wurde abgeschlossen, die Physiotherapie werde noch beendet (Vi-act. 60). 3.4 Mit Bericht vom 2. November 2022 hielt Dr.med. F.________ zum weiteren Verlauf betreffend rechte Hand fest (Vi-act. 18; Hervorhebungen wie im Original): Insgesamt geht es etwas besser, sobald er aber den Faustschluss versucht schmerzt es bis zum Ellbogen. Faustschluss -2cm. Sensibilität ist in den ulnaren Fingern minim herabgesetzt. Die Narbe ist immer noch sehr stark verhärtet über dem Vorderarm. Beurteilung/Prozedere Weiterhin Ergotherapie. Viel mehr kann leider nicht unternommen werden. Der Patient hat auch noch für den Fuss Ende November einen Termin und dann möchte er wenn es irgendwie geht die Therapie in N.________ weiterführen da er hier alleine ist und etwas Mühe hat. […] 3.5 Am 17. November 2022 führte Dr.med. F.________ aus, dass sich die Hand etwas besser beweglich zeige, es spanne aber immer noch stark. Die Narben distal seien immer noch massiv verdickt. Sensibilität sei eigentlich gar nicht bis ziemlich normal [sic] (Vi-act. 36). Im Bericht vom 16. Februar 2023 fasste Dr.med. F.________ zusammen, dass für den 16. Januar 2023 "unverändert weiter Sz unter der distalen Narbe, Sensibilität ohne Befund, weiter Ergo, AUF 100%" bestehe und für den 26. Januar 2023 der Befund unverändert sei (Vi-act. 59).

11 3.6 Mit Bericht vom 28. Februar 2023 bestätigte die Versicherungsmedizinerin Dr.med. G.________ der Unfall habe zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, sie könne aber aufgrund der Informationslage noch keine Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit abgeben. Sie empfahl weitere Untersuchungen, welche die SUVA in der Folge einforderte (vgl. Ingress lit. C; Vi-act. 61, 64). 3.6.1 Dr.med. K.________ (FMH Neurologie) stellte nach einem Untersuch des Beschwerdeführers am 17. März 2023 folgende Diagnose (Vi-act. 73): St.n. Arbeitsunfall am 14.09.2022 mit Verletzung am rechten Vorderarm: - starke Kontusion des rechten N. ulnaris, Läsion der A. ulnaris rechts, Kompartmentsyndrom am Vorderarm gemäss Zuweisungsschreiben; St. n. operativer Versorgung - klinisch residuell leichte (schmerzbedingte) Kraftminderung der Faustschlusses und der Beugung der Finger IV und V ohne Muskelatrophie bei Angabe einer normalen Sensibilität auch im Ulnaris-Versorgungsgebiet, taktile Dysästhesieim Bereich der Narbe im volaren Handgelenksbereich - neurographisch Hinweise auf eine sehr leichte (subklinische) sensomotorische axonale N. ulnaris-Schädigung In seiner Beurteilung hielt er fest, im klinischen Untersuch finde sich eine leichte, nicht über eine Schmerzhemmung hinausgehende Kraftminderung des Faustschlusses wie auch der Beugung der Finger IV und V rechts ohne Muskelatrophie bei auch recht negativem Froment-Zeichen; taktile Dysästhesie im Narbenbereich an der Handgelenksbeugeseite bis zum ganz distalen volaren Vorderarm mit Angabe einer normalen Sensibilität für Berührung und Schmerz auch an den Ulnaris-Fingern und im Seitenvergleich nicht gestörter Zweitpunktdiskrimination an der Kleinfingerendgliedseite bei seitengleich intaktem Schwitzen auch der ulnaren Handpartie. Elektroneuromyographisch bestünden Hinweise auf eine minime, offenbar subklinische (chronische) axonale sensomotorische Ulnaris- Neuropathie rechts. 3.6.2 Am 28. März 2023 erfolgte ein MRI Handgelenk rechts nativ und mit Kontrastmittel bei Indikation St.n. Schnittverletzung und der Frage nach der Pathologie Handgelenk rechts. Dr.med. I.________ informierte in seinem Bericht vom 28. März 2023, soweit bei eingeschränkten Untersuchungsbedingungen beurteilbar, liege keine eindeutige Pathologie der abgrenzbaren Flexorensehne vor. Es gebe eine narbige Veränderung der Weichteile um den Nervus ulnaris, eine Reizung des Nervs sei möglich (Vi-act. 122). 3.6.3 Zur Duplexsonografie der Arteria ulnaris rechts vom 3. April 2023 hielt H.________ (FMH Radiologie) am 9. Mai 2023 fest, dass "Duplexsonografisch

12 regelrechte Darstellung der Arteria ulnaris ohne Nachweis einer höhergradigen Stenose bzw. einer Dissektion" festgestellt werden könne (Vi-act. 116). 3.6.4 Am 5. April 2023 führte Dr.med. F.________ aus, dass der Beschwerdeführer noch einmal gründlich untersucht worden sei. Extension/Flexion auf der verletzten Seite betrage 50/0/45°, links 57/0/62°. Der Faustschluss sei durchführbar unter Spannung. Die Narbe sei noch sehr dysästhetisch. Die Sensibilität in den ulnar innervierten Nerven rechts betrage 5mm. In allen übrigen Fingern 2mm. Kraftentfaltung nach links 54/50/48 und nach rechts 18/18/20. Die neurologische Verlaufskontrolle sei bei Dr. Studer im NeuroZentrum Hirslanden durchgeführt worden. Die dopplersonographische Untersuchung zeige einen guten Durchfluss der Arteria ulnaris, wobei sie anmerken wolle, dass er seit Anfang die Ergotherapie besuche, um die Narbe zu mobilisieren und eine Desensibilisierung der ulnaren Handkante durchführe; es habe sich um einen wirklich schweren Unfall gehandelt; die Hand werde sich nicht so schnell erholen, auch wenn er schon sehr gute Fortschritte gemacht habe; sie werde den Beschwerdeführer weiterhin zu 100% krankschreiben (Vi-act. 83). 3.6.5 Mit Bericht vom 29. Mai 2023 hält Dr.med. F.________ fest, dass die Narben immer noch stark verhärtet seien. Der Patient habe entlang dem Vorderarm immer noch Schmerzen. Kraft ausüben könne er nicht. Insgesamt seien die Narben etwas weicher und auch der Vorderarm als noch vor 1-2 Monaten. Eine leichte Verbesserung setze sich ein. Er könne so auf dem Bau weiterhin nicht arbeiten und werde noch einmal mindestens für einen Monat krankgeschrieben (Viact. 106). Am 29. Juni 2023 berichtete sie von minim weicher werdenden Narben; die Schmerzen, sobald er etwas mache, seien noch immer gleich; es bestehe weiterhin 100% Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 117). 3.6.6 Nach Rückkehr des Beschwerdeführers aus N.________ (wo er zweimal die Woche die Ergotherapie aufsuchte) erfolgte am 28. September 2023 eine weitere Verlaufskontrolle bei Dr.med. F.________. Sie hielt am 1. Oktober 2023 fest, dass es insgesamt etwas besser gehe, die Narben seien etwas weicher geworden, der Beschwerdeführer habe aber weiterhin Schmerzen, die Kraft habe sich nicht verbessert. Jamar Kraftmessung links 60/55/52, rechts 24/23/20. Extension/Flexion 46/0/70° und auf der rechten Seite 60/0/70°. Weiterhin Hyposensibilität im Ulnaris-Gebiet. Der Beschwerdeführer könne so nicht weiter auf dem Bau arbeiten (Vi-act. 146). 3.7 Am 6. Oktober 2023 erfolgte die versicherungsmedizinische Untersuchung durch Dr.med. G.________. Den entsprechenden Bericht vom 11. Oktober 2023, namentlich die Beantwortung der Fragen zur Arbeitsfähigkeit, vollendete sie in-

13 des erst am 9. November 2023 nach Eingang der von ihr angeforderten Arbeitsplatzbeschreibung durch die Arbeitgeberin. Sie gelangte zur zusammenfassenden Beurteilung, dass durch die Kontusion des Nervus ulnaris am rechten Unterarm am 14. September 2022 eine sehr leichte sensomotorische, axonale Schädigung des Nervus ulnaris erfolgt sei, die das Ausmass der präsentierten Reduktion der Grobkraft der rechten Hand vor dem Hintergrund der neurographischen, neurologischen und versicherungsmedizinischen Untersuchungsbefunde nicht konsistent mache. Zum Untersuch hielt sie fest, dass die von Dr.med. F.________ dokumentierte Kraftentfaltung der rechten Hand sich so in ähnlicher Weise auch im versicherungsmedizinischen Untersuch zeige. Als Werte dokumentierte sie rechts [recte: links] 55/51/51 und links [recte: rechts] 20/21/26. Die dokumentierten Werte stünden jedoch im Widerspruch zu den erhobenen Messungen des Muskelmantels der gesamten rechten oberen Extremität im Vergleich zur linken Seite und auch zu den neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefunden der Konsultation am 13. März 2023 bei Herrn Dr.med. K.________. Eine Hypo- oder Atrophie der Muskulatur, die für die Kraftentfaltung an der rechten Hand entscheidend sei, habe man nicht objektivieren können; gut sichtbar auf den Fotos, angefertigt anlässlich des versicherungsmedizinischen Untersuchs am 6. Oktober 2023. Zudem sei zu ergänzen, dass die Messung der Grobkraft mit dem Jamar-Dynamometer prinzipiell einer willentlichen Beeinflussung unterliege und damit nur als partiell objektiver Untersuchungsbefund einzuschätzen sei. Hinsichtlich der Sensibilität seien anlässlich des Untersuchs keine Einschränkungen rechts zu verzeichnen gewesen, die zu erwarten wären, wenn dieser gemischte Nerv substanzielle Schädigung durch das anprallende Wasser aus dem geplatzten Schlauch erfahren hätte. Der Beschwerdeführer habe denn auch - obwohl kooperativ - während des Untersuchs ein deutliches, überbetontes Schonverhalten der rechten Hand gezeigt (was sie mit Beispielen untermauert). Von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Hydro-Dynamik werde weiterhin als gegeben eingeschätzt. Eine volle Wiederaufnahme in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Hydrodynamik sei zumutbar. Die Voraussetzungen zur Schätzung einer Integritätseinbusse seien nicht gegeben (Vi-act. 155, 166). 3.8 Im Bericht vom 28. Dezember 2023 hält Dr.med. F.________ fest, dass sich beim klinischen Untersuch immer noch druckdolente verhärtete Narben über dem Handgelenk ulnarseits und am Vorderarm zeigen würden. Die Finger seien frei beweglich. Das Handgelenk zeige einen Bewegungsumfang Extension/Flexion 40-0-40°. Sensibilität in den Fingern sei ziemlich normal. Sie verstehe

14 nicht, wieso die SUVA den Fall abgeschlossen habe, da der Beschwerdeführer für schwere Arbeiten sicher noch nicht voll arbeitsfähig sei (Vi-act. 189). Dem Bericht und den Akten ist keine Krankschreibung von Dr.med. F.________ oder einer anderen Medizinalperson mehr zu entnehmen. 3.9 Im Bericht des RAD-Arztes Dr. M.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin, Zertifizierter RAD Arzt, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 12. Januar 2025 hält dieser fest, dass die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter infolge des Unfalls vom 14. September 2022 und anderen Beschwerden nicht mehr zumutbar sei (Bf-act. 3). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hält er fest, dass es auch degenerative Veränderungen und vorhergehende Erkrankungen gebe (Bf-act. 3; Italienisch wie im Original). Stato dopo lesione della mano destra il 14.9.2022 con - lesione dell'arteria ulnare e contusione del n.ulnare - persistenza die diminuzione di forza e sintomatologie algica Sindrome lombospondilogean cronico-recidivante su (M47.8) - alterazioni degenerative Periartropatia della spalla destra (M75.1) Adenocarcinoma della prostata (C61) - stato dopo prostatectomia radicale - persistenza di incontinenza urinaria con sforzi fisici Mit Vorabbescheid vom 10. März 2025 teilte die ZAS mit, dass ihr ärztlicher Dienst befunden habe, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit im Baugewerbe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch ab dem 17. März 2023 wieder vollzeitig zumutbar (Vi-act. 208). Auf welche "gesundheitlichen Einschränkungen" sie sich beziehen, wird nicht ausgeführt. 3.10 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache eine eigene Beschreibung seiner Arbeitstätigkeit einreichte, hielt Dr.med. G.________ mit Bericht vom 18. Juni 2025 an ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung fest und erklärte, dass eine EFL-Testung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert sei, da der Beschwerdeführer ausführlich befragt und versicherungsmedizinisch-handchirurgisch untersucht und beurteilt worden sei (Vi-act. 210). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid auf die medizinische Aktenlage sowie auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.med. G.________, wobei sie festhält, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2023 in der angestammten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend entfalle ab dann der Anspruch auf Tag-

15 geldleistungen. Da auch keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, würden ab dann auch die Heilkostenleistungen eingestellt. Aufgrund der fehlenden Arbeitsunfähigkeit sei keine Rente geschuldet (VG-act. 4 Ziff. 4 lit. c). Auch könne auf den Bericht von Dr.med. G.________ abgestellt werden, wenn es um die Verneinung einer Integritätsentschädigung gehe, da die Hand des Beschwerdeführers weder versteift noch arthrodesiert im Sinne der SUVA-Tabelle 1 sei; auch kein Finger-, Hand- oder Armverlust im Sinne der SUVA-Tabelle 3 vorläge; oder auch keine Arthrosen im Bereich der Hand oder der Finger oder eine proximale Handwurzelresektion lägen vor (VG-act. 4 Ziff. 5 lit. b bb). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine namhafte Besserung seines unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand per Ende November 2023 erreicht war. Jedoch bestreitet er die Einschätzung, dass seine angestammte Tätigkeit aufgrund der im Recht liegenden Arbeitsplatzbeschreibungen für ihn zumutbar sei. Er verweist dabei auf den Bericht des RAD-Arztes vom 12. Januar 2025. Dazu bringt er vor, aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Oktober 2023 sei ersichtlich, dass seine Tätigkeit Kraft in Hand und Arm voraussetze, ein Wiedereinstieg mangels Anpassungsmöglichkeiten der Tätigkeiten ausgeschlossen sei und andere (angepasste) Tätigkeiten im Betrieb nicht vorhanden seien (vgl. VG-act. 1 Ziff. 5, 9 Ziff. 1). Zur Abklärung der Belastung aus der angestammten Tätigkeit beantragt er eine Expertise (VG-act. 1 Ziff. 4, 9 Ziff. 2). Dies, da sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Oktober 2023 die Dauerbelastung der oberen Extremitäten durch die hohen Rückstosskräfte nicht ergebe (VG-act. 9 Ziff. 2). 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, dass weiterhin auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Oktober 2023 abgestellt werden könne. Insbesondere würden die Gewichts- und Zeitangaben - wie auch Dr.med. G.________ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2025 festgestellt habe - mit den Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich übereinstimmen. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei am angestammten Arbeitsplatz das Heben von Lasten manchmal von mehr als 5kg, immer von mehr als 15kg sowie fünfmal am Tag von mehr als 25kg erforderlich. Auch der Beschwerdeführer gebe ein Gewicht von regelmässig ca. 20kg sowie von manchmal 40kg an (VGact. 5 Ziff. 1). Unter Verweis auf BGE 131 V 362 E. 2.2.1 führt die Vorinstanz weiter aus, dass sie nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden sei und selbst wenn, begründe der RAD-Arzt im Bericht vom 12. Januar 2025 mit keinem Wort, wieso dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter infolge des Unfalles vom 14. September 2022 nicht mehr zumut-

16 bar sei, wobei er sich nicht mit dem Bericht von Dr.med. G.________ auseinandersetze (VG-act. 5 Ziff. 3). 4.4 In seiner Replik vom 23. Dezember 2025 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung einer Expertise bezüglich Belastung seiner angestammten Tätigkeit; der Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Weiter bringt er vor, es sei unerheblich, ob im Bericht von Dr.med. K.________ vielleicht fälschlicherweise ein Kompartmentsyndrom am Vorderarm gemäss Zuweisungsschreiben festgehalten worden sei. Der Bericht stütze sich nicht auf das Zuweisungsschreiben ab, sondern auf eigene Untersuche (VG-act. 9 Ziff. 4). Ebenfalls in der Replik wird vorgebracht, dass der seitengleiche Muskelmantel, sprich die Umfangmessung vom 6. Oktober 2023, durch die mehr als ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit, die andauernde Nichtausübung der angestammten schweren Tätigkeit und die diesbezügliche Inaktivität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beidseitig zu einer erheblichen bis massiven Reduktion der Muskelmasse geführt habe, was notorisch sei (VG-act. 9 Ziff. 5). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verneinung einer Integritätsentschädigung vor Verwaltungsgericht nicht mehr anficht. Auch wenn der Antrag allgemein gehalten ist (Aufhebung des Einspracheentscheides und Erbringung gesetzlicher Leistungen), so geht der Beschwerdeführer in der Folge doch nicht auf die Integritätsentschädigung ein. Weder stellt er einen konkreten Antrag noch begründet er, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen fehlerhaft sein sollen. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu. Die Erwägungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid sind vor dem Hintergrund der medizinischen Berichtslage denn auch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden; es kann auf sie verwiesen werden. 5.2 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass - aufgrund der Rechtsprechung - sie nicht an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (hierzu E. 2.7). Aus dem Bericht des RAD-Arztes geht denn auch nicht hervor, ob er den Beschwerdeführer untersucht hat. Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass er sich auf einen Bericht vom 1. Oktober 2023 abstützt (Anm.: wohl Bericht Dr.med. F.________, vgl. oben E. 3.6.6), der indes die Beurteilung von Dr.med. G.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Vor allem aber berücksichtigte der RAD-Arzt auch nicht unfallkausale, aber arbeitseinschränkende Diagnosen (vgl. Bf-act. 3). Nichts anderes ist dem Vorbescheid vom 10. März 2023 zu entnehmen (vgl. Vi-act. 208). Insofern mag die Einschätzung

17 der Invalidenversicherung keine (auch nur geringen) Zweifel an der Einschätzung der Vorinstanz wecken. 5.3 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung die Frage "Kann die aktuelle Tätigkeit so angepasst werden, dass mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich wäre?" mit "Nein" und die Frage "Falls nein: Sind im Betrieb andere Tätigkeiten vorhanden, welche mit der aktuellen gesundheitlichen Einschränkung/Verletzung vorübergehend und/oder kurzfristig ausgeübt werden können?" mit "nicht vorhanden" beantwortet hat. Die Berichterstatterin vermerkte zu diesen Fragen: "MA bereits ausgetreten" (Vi-act. 163). In diesem Kontext können die Antworten nur so verstanden werden, dass es keine Arbeitsstelle (auch in einer allfällig angepassten Tätigkeit) bei der ehemaligen Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer mehr gab, da er bereits ausgetreten und somit nicht mehr Mitarbeitender war. Ein Wiedereinstieg war somit gar nicht möglich, sprich wäre von einem neuen Arbeitsverhältnis abhängig gewesen. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bis Ende Oktober 2022 befristet war und nicht auf Grund der Arbeitsunfähigkeit beendet worden ist (vgl. Vi-act. 32, 158). 5.4 Betreffend die Feststellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. Dezember 2023 stützt sich die Vorinstanz auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin ab. Es ist damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 E. 6.1; vorstehend E. 2.6.2). 5.4.1 Verletzungen aufgrund des Berufsunfalls vom 14. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer an der rechten Hand/dem rechten Vorderarm sowie dem Fuss rechts. Das obere Sprunggelenk rechts wurde am 6. Oktober 2023 ebenfalls untersucht (vgl. Vi-act. 155, 166). Dr.med. G.________ vermerkte dazu, dass die diagnostizierte "Distorsion" abgeheilt sei. Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (vgl. E. 3.3), dass dies den Gegebenheiten entspricht, schloss der behandelnde Arzt die Behandlung doch bereits im Februar 2023 ab und macht der Beschwerdeführer keine Einschränkungen aufgrund des oberen Sprunggelenks rechts geltend. Abweichende Berichte, welche Zweifel an der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung nahelegen würden, liegen keine vor; namentlich vermag auch der äusserst knappe Bericht von

18 Prof. Dr. L.________ vom 18. Oktober 2023 keine Zweifel zu erwecken (Vi-act. 162). 5.4.2 Die rechte Hand und den rechten Vorderarm betreffend stützt Dr.med. G.________ ihren ergänzten Bericht vom 11. Oktober 2023 / 9. November 2023 auf eine vollständige Aktenlage und auf eine eigene Untersuchung vom 6. Oktober 2023 ab. Dabei zeigt sich übereinstimmend und unbestritten ein leichtes Bewegungsdefizit der rechten Hand sowie insbesondere eine Kraftminderung rechts. Namentlich die Ergebnisse der Kraftmessungen zeigen sich dabei sehr konstant, welche Dr.med. F.________ am 5. April 2023 18/18/20 (Vi-act. 120) und am 1. Oktober 2023 24/23/20 (Vi-act. 146) sowie Dr.med. G.________ am 6. Oktober 2023 20/21/26 (Vi-act. 155) erfasst hatte. Auch Dr.med. K.________ dokumentiert eine leichte Kraftminderung des Faustschlusses (vgl. oben E. 3.6.1). Gegenüber der Versicherung führte der Beschwerdeführer 24. Mai 2023 aus, beim Faustschluss habe er einen Schmerz / ein Spannen im Handgelenk und im Unterarm; die Kraft sei noch eingeschränkt (Vi-act. 102) und nach der Konsultation einen Tag später dokumentierte Dr.med. F.________, der Beschwerdeführer könne keine Kraft ausüben (Vi-act. 106). Gegenüber Dr.med. G.________ gab der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 hiermit übereinstimmend an, an der rechten Hand Gefühlsstörungen, Kraftminderung und Schmerzen zu haben; er habe nicht mehr die Kraft wie früher; beim Faustschluss gebe es einen Narbenschmerz und die Finger III - V seien ein 'bisschen eingeschlafen' (Vi-act. 155). Dr.med. G.________ bestätigt die hinsichtlich Kraftminderung übereinstimmenden Befunde. Allerdings gelangte sie zum Schluss, die dokumentierte Reduktion der Grobkraft stehe in diesem Ausmass im Widerspruch zu den erhobenen Messungen des Muskelmantels der gesamten rechten oberen Extremität im Vergleich zur linken Seite und auch zu den neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefunden. In der Untersuchung habe sich ein seitengleicher Muskelmantel gezeigt; eine Hypo- oder Atrophie der Muskulatur habe nicht objektiviert werden können. Zudem unterliege die Messung der Grobkraft mit dem Jamar-Dynamometer prinzipiell einer willentlichen Beeinflussung und sei damit nur als partiell objektiver Untersuchungsbefund einzuschätzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die zu drei verschiedenen Zeitpunkten gemessenen Werte sehr vergleichbar ausgefallen sind. Fast gleichlautende Ergebnisse über drei Messungen an drei teils mehrere Monate auseinanderliegenden Untersuchungsterminen willentlich zu erzielen, ist nicht geradezu ausgeschlossen, aber auch nicht anzunehmen. Hierzu äussert sich Dr.med. G.________ nicht. Auch geht sie nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend äusserte, der Faustschluss sei schmerzhaft und Schmerzen würden eine maximale Kraftanwendung verhindern. Auch der Neurologe spricht von einer

19 durch Schmerz beeinflussten Kraftminderung. Auch hiermit setzt sich Dr.med. G.________ nicht auseinander. Sie zieht nicht in Betracht, dass die Kraftmessung schmerzbedingt limitiert war, sondern äussert einzig die Möglichkeit einer willentlichen Steuerung der Messung sowie fehlende Anzeigen des Muskelmantels. Nachdem aber die Messergebnisse über die Zeit und innerhalb der Messungen konstant waren und die behandelnde Ärztin permanent Schmerzen und Kraftminderung dokumentierte, kann dieses Ergebnis nicht allein mit der Möglichkeit einer willentlichen Beeinflussung der Kraftmessung negiert werden. Kommt hinzu, dass sich aus den Akten keine Hinweise für eine Aggravation ergeben ausser dem Hinweis von Dr.med. G.________ auf eine Schonhaltung der rechten Hand während der Untersuchung bei gleichzeitig normalem feinmotorischem Einsatz der Hand. Inwiefern letzteres gegen eine schmerzbedingte Kraftminderung bei Faustschluss spricht, begründet sie aber - wie dargelegt - nicht. Dass gar keine Kraftminderung vorliegt, führt auch Dr.med. G.________ nicht aus. 5.4.3 Für die letztlich entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Rechtshänder ist die Einsetzbarkeit der beeinträchtigten rechten Hand entscheidend. So hatte Dr.med. G.________ vor ihrem abschliessenden Bericht zu Recht einen Arbeitsplatzbeschrieb eingefordert. Diesbezüglich teilt das Gericht indes die Auffassung des Beschwerdeführers, dass dieser auf einem generischen Formular basierende Beschrieb keine Beurteilung zulässt, ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit ab 1. Dezember 2023 wieder im Vollzeitpensum zumutbar war. Wohl wird unter Beschreibung der Tätigkeit festgehalten, dass mit Handlanzen gearbeitet werde und Kraft in Hand und Arm vorausgesetzt seien. Welcher Belastung namentlich die Hand, welche die Lanze hält und führt, zu welchen Anteilen eines Arbeitstages ausgesetzt ist, lässt sich dem Formular nicht entnehmen. Dass bei Reprojet-Arbeiten wesentliche Kräfte wirken, bestätigt die EKAS-Richtlinie 6505, welche für von Hand geführte Spritzeinreichungen Grenzwerte festlegt (vgl. Ziff. 4.8 EKAS-Richtlinie 6505), was auf erhebliche Kräfte hinweist. Mit diesen spezifischen, auf die Hand treffenden Kräfte und dem von der führenden Hand erforderlichen Krafteinsatz setzt sich der Arbeitsplatzbeschrieb mitnichten auseinander (vgl. Vi-act. 163). Anderseits sagen die im Formular geforderten Angaben zu Fortbewegung, Arbeitshaltung sowie Heben von Lasten wenig über die Zumutbarkeit der Tätigkeit bezogen auf die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus. Selbst wenn er täglich rund fünf Mal Gewichte über 25kg sowie immer solche von über 15kg und manchmal solche von mehr als 5kg heben muss, und ihm dies zumutbar ist, bedeutet dies nicht auch, dass er über längere Zeit mit der rechten Hand Handlanzen halten, führen und betreiben kann. Zudem verlangt die Tätigkeit gemäss Formular Han-

20 drotationen, ohne dass aber seitens Vorinstanz ausgeführt wird, ob die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers diesbezüglich problematisch wäre oder nicht. Zieh- und/oder Stossbewegungen weist die Tätigkeit gemäss Formular nicht auf, weshalb die Frage aufzuwerfen ist, inwiefern ein stetiger erheblicher Rückstoss bei Hydrodynamik-Arbeiten nicht darunter zu subsummieren ist. Für die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte spezifische Tätigkeit als Reprojet/Hydrodynamik-Mitarbeiter im Vollzeitpensum zumutbar, fehlt es daher an einem konzisen Arbeitsplatzbeschrieb, welcher eine nachvollziehbare Auskunft zur Belastung der (beeinträchtigte) Arbeitshand enthält. Erst dann liesse sich beurteilen, ob diese Tätigkeit (welche allein schon gemäss Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin Kraft in Hand und Arm voraussetzt) dem Beschwerdeführer mit einer mindestens leichten Kraftminderung und Beweglichkeitseinschränkung in der rechten Hand (vgl. E. 5.4.3) sowie Schmerzen bei Faustschluss zumutbar ist und in welchem Umfang. Indem die ärztliche Beurteilung der Vorinstanz allein auf dem wenig spezifischen Arbeitsplatzbeschrieb basiert, bestehen mehr als nur geringe Zweifel an deren Richtigkeit. 5.5 Damit aber hat die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 11. Oktober 2023 / 9. November 2023 festgestellt, der Beschwerdeführer könne ab dem 1. Dezember 2023 in der angestammten Tätigkeit als Reprojet/ Hydrodynamik-Mitarbeiter wieder uneingeschränkt arbeiten. Zum einen ergeht aus dem eingeholten Arbeitsbeschrieb ungenügend, welche Belastung die Tätigkeit auf die (verletzte) rechte Hand und den rechten Arm ausübt und welcher Kraftaufwand und welche Beweglichkeit der Hand / dem Arm notwendig ist. Diese spezifischen Anforderungen lassen sich nicht mit dem generischen Formular 'Arbeitsplatzbeschreibung' erheben. Die Vorinstanz wird daher nicht umhinkommen, eine Erhebung des konkreten Arbeitsplatzes durchzuführen und die spezifischen Belastungen namentlich für die dominante Hand aufzunehmen. Zum andern wird das genauere Ausmass des möglichen Krafteinsatzes (und der Beweglichkeit) der rechten Hand, namentlich auch des für die Tätigkeit notwendigen Faustschlusses neu und soweit wie möglich objektiviert zu beurteilen sein. Und schliesslich gilt es die gewonnenen Erkenntnisse der spezifischen Arbeitsplatzerhebung mit der neuen Befundaufnahme der rechten Hand / des rechten Armes abzugleichen und die Zumutbarkeit zu beurteilen. Erst wenn dies feststeht, kann auf dieser Basis über einen Leistungsanspruch aus UVG neu entschieden werden. 6. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ab

21 dem 1. Dezember 2023 in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig beurteilt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen). Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 5. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Februar 2026

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