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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.12.2025 I 2025 50

December 16, 2025·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,622 words·~33 min·16

Summary

Unfallversicherung (Kausalität; Leistungen) | Unfallversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2025 50 Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen D.________ AG Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität; Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1974) war als C.________ mit 70% Pensum bei der L.________ AG angestellt und dadurch bei der D.________ obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Bagatellunfallmeldung vom 14. Oktober 2024 am 5. Oktober 2024 einen Fahrradsturz hatte und dabei auf den rechten Arm/Schulter stürzte (Vi-act. 1, 14). Mit Bericht zur Sprechstunde vom 4. November 2024 stellte der behandelnde Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Behandlungsdiagnose "Schulter rechts: Ventrokraniale Partialläsion der Rotatorenmanschette (Supraspinatus sowie Subscapularis) mit deutlicher Bizepstendinopathie bei intraartikulärer Partialläsion der langen Bizepssehne/Bizepsankerläsion nach Sturz 05.10.2024" (Viact. 17). B. Nachdem der die D.________ beratende Arzt Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie) mit Kurzbeurteilung vom 24. November 2024 eine mögliche Schulterkontusion rechts als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und mit dem MRI vom 25. Oktober 2024 den status quo sine als erreicht beurteilt hatte sowie eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit für eine Woche für begründet hielt (Vi-act. 31), informierte die D.________ A.________ am 28. November 2024, dass ab dem 25. Oktober 2024 keine Unfallfolgen mehr bestünden; die Heilkosten würden bis und mit MRI sowie die Taggeldleistungen bis zum 25. Oktober 2024 übernommen, ab dem 26. Oktober 2024 würden keine Leistungen mehr erbracht (Vi-act. 36). Auf Verlangen von A.________ (Vi-act. 41) verfügte die D.________ am 18. Dezember 2024: Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass Ihre Beschwerden ab dem 25.10.2024 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 05.10.2024 stehen. Wir können deshalb leider ab diesem Datum keine Leistungen mehr erbringen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren Forderungen ab diesem Datum an Ihre Krankenkasse zu wenden. C. Am 22. Dezember 2024 reichte A.________ "Einsprache" ein (Vi-act. 48). Am 15. Januar 2025 reichte ihr Rechtsvertreter vorsorgliche Einsprache ein (Viact. 52), welche am 20. März 2025 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr.med. E.________ begründet wurde (Vi-act. 58). Sie stellte den Antrag: 1. Die Verfügung vom 18.12.2024 sei aufzuheben.

3 2. Die D.________ habe über den 25.10.2024 hinaus die angefallenen Heilkosten zu übernehmen. 3. Die D.________ habe vom 14.10.2024 bis 17.11.2024 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten. Nach Einholen einer weiteren Aktenbeurteilung des beratenden Arztes Dr.med. F.________ (Vi-act. 67) wies die D.________ die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab (Vi-act. 69). D. Am 12. August 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 16.6.2025 sei aufzuheben. 2. Die D.________ habe die aus dem Unfallereignis vom 5.10.2024 geschuldeten Leistungen zu erbringen. 3. Die D.________ habe über den 25.10.2024 hinaus die angefallenen Heilkosten zu übernehmen. 4. Die D.________ habe vom 14.10.2024 bis 17.11.2024 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der D.________. Mit Vernehmnlassung vom 12. September 2025 beantragt die D.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Replik vom 14. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest. Am 10. November 2025 dupliziert die D.________ und ersucht, dem Antrag der Vernehmlassung stattzugeben und die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die D.________ die Versicherungsleistungen zu Recht per 25. Oktober 2024 eingestellt und Leistungen (namentlich Heilkosten und Taggelder) darüber hinaus verweigert hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

4 die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteile BGer 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.1; 8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 3.2; 8C_156/2025 vom 7.8.2025 E. 9.1 je mit Hinweisen). 2.2.2 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a, je mit Hinweisen). 2.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl.

5 BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteile BGer 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.2; 8C_694/2024 vom 14.8.2025 E. 3.2.1; 8C_297/2024 vom 18.12.2024 E. 4.1). Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer bezieht sich dabei auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Mithin kann sich der Wegfall der Kausalität nur auf Verletzungen und Beschwerden beziehen, die bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung zur Diskussion standen und als kausal anerkannt wurden. Der Versicherer hat nicht auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil BGer 8C_363/2009 vom 20.8.2009 E. 2.3.2; Urteil EVG U 6/05 vom 27.4.2005 E. 3.2; VGE I 2021 39 vom 24.8.2021 E. 1.3.3; AJP 2006 S. 1290 ff.). Für die Frage, ob die Kausalität oder deren Wegfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist resp. den Versicherten oder den Versicherer die Beweislast trifft, ist somit massgebend, ob die geklagten Beschwerden (für welche Leistungen des Versicherers beansprucht werden) dem Gesundheitsschaden und seinen Symptomen angehören, der beim anerkannten Unfall unmittelbar festgestellt wurde. 2.4 Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Sowohl der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang wie auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. BSK-Hofer, Art. 4 ATSG, Rz. 58 mit Hinweisen auf BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. BGE 119 V 335 E. 1). Da es sich beim Dahinfallen um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil BGer 8C_694/2024 vom 14.8.2025 E. 3.2.1). 2.5 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28).

6 Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5). 2.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.6.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_179/2023 vom 20.10.2023

7 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f. E. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199). 2.6.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_372/2024 vom 1.5.2025 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4; 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen).

8 2.6.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 E. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Zum Unfallereignis vom 5. Oktober 2024 und den Unfallfolgen ergibt sich aus den Akten: 3.1 Am 14. Oktober 2024 erging die Bagatellunfall-Meldung an die D.________, wonach die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2024 mit dem Fahrrad gestürzt und auf den rechten Arm/Schulter gestürzt sei (Vi-act. 1). Am 15. Oktober 2024 meldete die Arbeitgeberin, entgegen der Bagatellunfall-Meldung bestehe nun doch seit dem 14. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 8, 9). Im Formularfragebogen führte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2024 aus, sie sei am Unfalltag im M.________wald ab dem Fahrrad auf die rechte Schulter gestürzt (Vi-act. 14). 3.2 Am 25. Oktober 2024 wurde ein MRI Schulter rechts nativ durchgeführt bei klinikscher Angabe "Schulterzerrung rechts am 05.10.2024. Physiotherapie ohne Besserungszeichen. Persistierende Schmerzen im Bereich des Musculus deltoideus rechts" sowie der Frage nach der Pathologie. Die Radiologin gelangte aufgrund des MRI-Befundes zur Beurteilung eines Einrisses an der Supra- Infraspinatussehne sowie an der Subscapularissehne und langen Bizepssehne, zusätzlich Zeichen einer SLAP-I bis II-Läsion sowie Buford-Komplex (Vi-act. 21). 3.3 Aufgrund der Sprechstunde vom 4. November 2024 stellte Dr.med. E.________ die eingangs wiedergegebene Diagnose (vgl. Ingress Bst. A; Vi-act. 17). Seit dem Unfall beklage die Beschwerdeführerin progrediente Schmerzen beim Heben des Armes über die Horizontale sowie auch bei [sic] der Nacht; die Bewegung sei eingeschränkt. Als klinischen Befund erhob er eine Druckdolenz

9 über dem Sulcus bicipitis, keine Druckdolenz über dem AC-Gelenk; eine aktive globale Flexion bis 130°, passive glenohumerale Abduktion sowie Aussenrotation frei. Impingement positiv. Kraftminderung sowie Schmerzangabe bei Abduktion sowie Innenrotation gegen Widerstand. Bizepszeichen deutlich positiv. Periphere DMS intakt. Unter Mitberücksichtigung des MRI-Befundes gelangte er zur Beurteilung einer ventrokranialen Partialläsion der Rotatorenmanschette mit deutlicher Bizepstendinopathie. Therapeutisch führte er eine subakromiale/intraartikuläre Infiltration durch. 3.4 Auf entsprechende Vorlage hin gelangte der beratende Arzt Dr.med. F.________ am 24. November 2024 zum Schluss, die rechte Schulter zeige im MRI deutliche degenerative Veränderungen. Die Schulterkontusion rechts sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal; die im MRI beschriebenen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich degenerativ. Der status quo sine sei mit dem MRI vom 25. Oktober 2024 erreicht; eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit könne für eine Woche begründet werden (Vi-act. 31). Hierauf verfügte die D.________ die Leistungseinstellung per 25. Oktober 2024 (Vi-act. 43). 3.5 Zur Sprechstunde vom 16. Dezember 2024 formulierte Dr.med. E.________ folgende Behandlungsdiagnose (Vi-act. 46): Schulter rechts: Ventrokraniale Partialläsion der Rotatorenmanschette (Supraspinatus sowie Subscapularis) mit deutlicher Bizepstendinopathie bei intraartikulärer Partialläsion der langen Bizepssehne/Bizepsankerläsion nach Sturz 05.10.2024 DD beginnende adhäsive Kapsulitis. Nach Infiltration und Physiotherapie seien die Schmerzen leicht regredient; ein Ruheschmerz und einschiessender Schmerz bei ruckhaften Bewegungen persistierten allerdings; der Bewegungsumfang habe etwas verbessert werden können. Arbeitsunfähigkeit bestehe keine mehr. Als klinischen Befund erhob er neu eine aktive globale Flexion bis 150° (am 4.11.2024 130°), eine passive glenohumerale Abduktion 75° sowie ein Aussenrotationsdefizit von 15° (zuvor beides frei). Es bestand ein Dehnungs-/Impingementschmerz sowie Schmerzangabe bei Abduktion gegen Widerstand. Dr.med. E.________ gelangte zur Beurteilung einer zunehmend eingeschränkten passiven glenohumeralen Beweglichkeit; die Entwicklung einer adhäsiven Kapsulitis könne nicht ausgeschlossen werden. Er empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie sowie einen oralen Kortisonstoss unter Magenschutz. 3.6 Im Bericht zur Sprechstunde vom 27. Januar 2025 wiederholte Dr.med. E.________ die Diagnose vom 16. Dezember 2024. Nach dem oralen Kortison-

10 stoss und Physiotherapie seien die Beschwerden leicht regredient; sie klage weiter über Schmerzen beim Heben des Armes über die Horizontale sowie eine Bewegungseinschränkung. Als klinischen Befund erhob er: Aktive globale Flexion bis 150°. Passive glenohumerale Abduktion 80°, Aussenrotation 30°. Keine Schmerzangabe bei endgradiger Aussenrotation. Impingement positiv. Kraftminderung sowie Schmerzangabe bei Abduktion sowie Innenrotation gegen Widerstand. Periphere DMS intakt. 3.7 Mit der Einsprachebegründung reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr.med. E.________ vom 26. Februar 2025 zuhanden ihres Rechtsvertreters ein (Vi-act. 57 S. 5). Dr.med. E.________ hielt fest, es bestehe eine zunehmende adhäsive Kapsulitis bei ventrokranialer Partialläsion der Rotatorenmanschette mit deutlicher Bizepstendinopathie bei intraartikulärer Partialläsion der langen Bizepssehne/Bizepsankerläsion. Eine traumatische Genese dieser Veränderungen lasse sich in der durchgeführten nativen MR-Untersuchung nicht eindeutig beweisen. Allerdings könne die resultierende adhäsive Kapsulitis posttraumatisch bedingt sein. Diese stehe aktuell im Behandlungsvordergrund. Selbst wenn also die Veränderungen im Bereich der rechten Schulter nicht traumatisch ausgelöst worden seien, sei die posttraumatische adhäsive Kapsulitis unfallkausal. Diese sei auch nach dem 25. Oktober 2024 behandlungsbedürftig; der Status quo ante sei noch nicht erreicht. Eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche sei klinisch völlig aus der Luft gegriffen und entspreche nicht den Tatsachen. Die Einsprache wurde derart begründet, dass die Frage der Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenruptur bewusst offengelassen sei, da nicht deren Behandlung im Vordergrund stehe, sondern die posttraumatische adhäsive Kapsulitis, welche gemäss Dr.med. E.________ klar unfallkausal sei. Dr.med. F.________ gehe auf diese Unfallfolge nicht ein, sondern äussere sich nur zur Rotatorenmanschettenläsion, welche seines Erachtens degenerativ sei. Dass die Schulterkontusion unfallkausal sei, bestätige auch Dr.med. F.________. Damit stehe fest, dass der Vertrauensarzt auf die massgebenden Beschwerden (posttraumatische adhäsive Kapsulitis) nicht eingegangen sei, weshalb seine Beurteilung nicht schlüssig und der behauptete Eintritt des status quo sine vel ante per 25. Oktober 2024 nicht bewiesen sei. 3.8 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die D.________ ihren beratenden Arzt Dr.med. F.________ um eine nochmalige Stellungnahme (Vi-act. 66). Er hielt am 27. April 2025 fest (Vi-act. 67), die MRI-Untersuchung drei Wochen nach dem Ereignis habe ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt, keine Hinweise für traumatische oder posttraumatische Zustände, nament-

11 lich keine Hinweise für eine adhäsive Kapsulitis. Auch der Sprechstundenbericht vom 4. November 2024 habe eine nahezu freie Beweglichkeit gezeigt. Es sei die deutliche Bizepstendinopathie in den Vordergrund gestellt worden, weshalb Dr.med. E.________ eine Infiltration durchgeführt habe. Dass die Bizepstendinopathie nicht unfallkausal sei, sei unbestritten. Am 16. Dezember 2024 sei erstmalig festgehalten, die Entwicklung einer adhäsiven Kapsulitis könne nicht ausgeschlossen werden, also 2 ½ Monate nach dem Ereignis ohne bisherige Zeichen einer solchen. Widersprüchlich führe der Arzt aus, die Beschwerden seien regredient, die aktive globale Flexion werde im Vergleich zum 4. November 2024 als nahezu uneingeschränkt dokumentiert. Insofern könne sich die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis vor dem Hintergrund der klinischen Symptome nicht erschliessen; es handle sich um eine Verdachtsdiagnose die im Verlauf als feststehende Diagnose mitgeteilt worden sei. Auch am 27. Januar 2025 sei eine freie Beweglichkeit dokumentiert mit weiter leichtem Beschwerderückgang; differenzialdiagnostisch werde erneut eine beginnende adhäsive Kapsulitis genannt. Dr.med. F.________ gelangte daher zur Beurteilung: Subsumierend kann die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis vor dem Hintergrund der klinischen Symptome und des Verlaufes nicht nachgewiesen werden. Eine adhäsive Kapsulitis wäre auch nicht als unfallkausal zu bewerten, da weder initial noch im weiteren Verlauf für zweieinhalb Monate nach dem Ereignis Hinweise für eine solche bestanden. Vor dem Hintergrund der entscheidungserheblichen versicherungsmedizinischen Parameter 1. Ereignishergang am 05.10.2024 2. Verlauf nach dem Ereignis am 05.10.2024 3. MRI-Befunde vom 25.10.2024 4. weiterer Verlauf, wie dieser in den regelmässigen Sprechstundenberichten dokumentiert wurde kann von der bisherigen Bewertung des Sachverhaltes nicht abgewichen werden, insbesondere die Ausführungen über die adhäsive Kapsulitis durch den behandelnden Arzt Dr.med. E.________ und den Rechtsanwalt B.________ können versicherungsmedizinisch nicht nachvollzogen werden. Die D.________ beurteilte diese Aktenbeurteilung von Dr.med. F.________ als überzeugend und beweiswertig. Er erkläre nachvollziehbar, dass eine adhäsive Kapsulitis weder nachgewiesen werden könne noch unfallkausal wäre, selbst wenn deren Bestehen nachgewiesen werden könnte. Entsprechend wies sie die Einsprache ab (Vi-act. 69). 4. 4.1 Vor Verwaltungsgericht betont die Beschwerdeführerin, die D.________ habe den Unfall anerkannt und Leistungen erbracht und somit den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem in

12 der Folge behandelten Gesundheitsschaden anerkannt. Sie müsse nun beweisen, dass für den Gesundheitszustand nur noch unfallfremde Ursachen massgebend seien, der status quo sine vel ante eingetreten sei. Diesen Beweis könne die D.________ mit den Beurteilungen von Dr.med. F.________ nicht erbringen. 4.1.1 Mit der ersten, äusserst knappen Aktenbeurteilung habe sich Dr.med. F.________ ausschliesslich mit der Rotatorenmanschettenruptur befasst und deren Unfallkausalität verneint; die Unfallkausalität der Schulterkontusion habe er nicht in Abrede gestellt. Im Einspracheverfahren sei die Aktenbeurteilung Dr.med. E.________ vorgelegt worden. Dieser lasse die Frage der Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenruptur bewusst offen, da nicht diese im Vordergrund der Behandlung stehe, sondern jene der posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis, welche klar unfallkausal sei. Die Begründung von Dr.med. F.________ in der neuen Aktenbeurteilung vom 27. April 2025 (vgl. oben E. 3.8) sei nicht schlüssig und widerspreche der medizinischen Literatur. 4.1.2 Mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin eine neuerliche Stellungnahme von Dr.med. E.________ ein (Bf-act. 10). Dieser bestätigt, dass das MRI vom 25. Oktober 2024 keinen Hinweis für eine adhäsive Kapsulitis enthalte, betont indes, dass hierfür ein MRI mit i.v. Kontrastmittel notwendig wäre, welches bereits in einer frühen Phase eine Anreicherung in der Kapsel zeige. Vorliegend sei ein natives MRI durchgeführt worden, weshalb Veränderungen mit Hinweis auf eine Kapsulitis erst später oder nur unzureichend gesehen würden. Weiter hielt Dr.med. E.________ fest, gemäss Phasenverlauf einer Kapsulitis stünden zunächst Schmerzen im Vordergrund. Im Untersuch vom 4. November 2024 sei die passive glenohumerale Beweglichkeit noch frei, die aktive globale Bewegliche aber eingeschränkt gewesen, die Schmerzen seien im Vordergrund gestanden. Die Infiltration habe die Entzündungsphase beeinflussen sollen. Erst im Verlauf komme es zu einer Einschränkung der passiven glenohumeralen Beweglichkeit. Diese sei am 16. Dezember 2024 dokumentiert. Als Therapieergänzung sei ein oraler Kortisonstoss durchgeführt worden, der im Verlauf eine Besserung der Beweglichkeit und Schmerzrückgang gezeigt habe. Insgesamt, so Dr.med. E.________, habe der dokumentierte klinische Verlauf mit verschlechterter passiver glenohumeraler Beweglichkeit sowie Rückgang der Schmerzen den typischen Verlauf einer adhäsiven Kapsulitis, ausgelöst durch den Sturz vom 5. Oktober 2024, gezeigt. 4.1.3 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr.med. E.________ sowie Internet- Publikationen verschiedener Kliniken machte die Beschwerdeführerin geltend, der Hinweis von Dr.med. F.________ auf fehlende Hinweise im MRI seien ohne

13 Bedeutung, da ein MRI nativ durchgeführt worden sei. Nicht zu folgen sei auch seiner Beurteilung, der Verlauf spreche gegen eine adhäsive Kapsulitis, nachdem - wie von Dr.med. E.________ aufgezeigt - der typische Phasenverlauf einer Kapsulitis vorliege. Dies werde durch die Publikationen bestätigt, wonach in der entzündlichen Phase zuerst der Schmerz im Vordergrund stehe, in der zweiten Phase komme es zur Einsteifung mit rückläufigen Schmerzen und in der dritten Phase kehre die Beweglichkeit wieder zurück. Dies sei vorliegend durch Dr.med. E.________ genau so dokumentiert und entspreche somit dem typischen Verlauf. Damit sei auch die versicherungsärztliche Begründung, der Verlauf spreche gegen eine adhäsive Kapsulitis, falsch. 4.2 Mit der Vernehmlassung reicht die D.________ eine weitere Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.med. F.________ vom 26. August 2025 ein (Viact. 78). Hinsichtlich MRI-Befund widerspricht er unter Verweis auf Leitlinien und Studien, welche zeigen würden, dass die Diagnose primär klinisch gestellt werde und typische Befunde bereits in MRT-Untersuchungen ohne Kontrastmittel (und oft auch Sonographie) erkennbar seien; Kontrastmittel könne in Einzelfällen die Beurteilung (z.B. des Enhancements der Kapsel/Rotatorenintervalls) verbessern, sei aber keineswegs eine conditio sine qua non. Weiter geht Dr.med. F.________ auf den Phasenverlauf einer Kapsulitis ein und hält fest, Dr.med. E.________ widerspreche sich selber. Am 4. November 2024 dokumentiere er eine "deutliche Bizepstendinopathie" und keine Hinweise für eine adhäsive Kapsulitis. Am 16. Dezember 2024 würden die Schmerzen nach Infiltration und Physiotherapie als regredient beschrieben, auch der Bewegungsumfang habe gebessert. Insofern sei die Ausführung bezüglich Einschränkung der passiven glenohumeralen Beweglichkeit nicht nachvollziehbar, da er selbst eine Besserung der Beweglichkeit beschreibe. Somit sei seine Darstellung eines typischen Verlaufs nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und durch seine eigene Dokumentation widerlegt. Insgesamt könne sich die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis vor dem Hintergrund der beschriebenen klinischen Symptomatik nicht erschliessen; die von Dr.med. E.________ aufgeführten Symptome entsprächen nicht den in der internationalen Literatur genannten Kriterien einer adhäsiven Kapsulitis mit erheblich schlechterer Funktion. Es handle sich offensichtlich um eine Verdachtsdiagnose, die im weiteren Verlauf als feststehende, gesicherte Diagnose mitgeteilt und weitergeführt worden sei. Auch im Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2025 sei einerseits eine freie Beweglichkeit dokumentiert mit weiterem Rückgang der Beschwerden und dennoch erneut eine "beginnende adhäsive Kapsulitis" genannt. Dies entspreche nicht den international anerkannten Diagnosekriterien einer adhäsiven Kapsulitis. Weiter stellt Dr.med. F.________ die Wissenschaftlichkeit der mit der Beschwerde eingereichten Abhandlungen ver-

14 schiedener Kliniken in Frage. Allerdings würden auch diese alle klar beschreiben, dass für die Ausbildung einer posttraumatischen frozen shoulder ein entsprechend schweres Trauma notwendig sei wie Luxation, Subluxation oder Schulterfraktur. Solchermassen geartete Veränderungen hätten bei der Beschwerdeführerin indes nachgewiesenermassen nicht vorgelegen. Abschliessend bekräftigt Dr.med. F.________, die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis könne vor dem Hintergrund der klinischen Symptome und des Verlaufes nicht nachgewiesen werden. Sie wäre auch nicht als unfallkausal zu bewerten, da weder initial noch im weiteren Verlauf für zweieinhalb Monate nach dem Ereignis Hinweise für eine solche bestanden hätten; auch keinerlei Hinweise für eine strukturelle Verletzung des Schultergelenkes, welche allfällig eine adhäsive Kapsulitis auslösen könnte. 4.3 Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme von Dr.med. E.________ vom 26. September 2025 ein (Beilage Replik). Er widerspreche dem Vorwurf widersprüchlicher Sprechstundenberichte und inkorrekter Behandlung. Dr.med. F.________ scheine die Unterscheidung zwischen der aktiven globalen und der passiven glenohumeralen Beweglichkeit nicht geläufig zu sein. Am 4. November 2024 sei die aktive globale Beweglichkeit schmerzbedingt bis 130° Flexion eingeschränkt gewesen, die passive glenohumerale Beweglichkeit indes frei. Nach Infiltration und Physiotherapie sei am 16. Dezember 2024 die aktive globale Beweglichkeit verbessert, da der Schmerz leicht zurückgegangen sei; die passive glenohumerale Beweglichkeit habe sich aber auf 75° verschlechtert; es habe der typische Dehnungsschmerz bestanden, was der Entwicklung einer adhäsiven Kapsulitis entspreche. Dann seien am 27. Januar 2025 nach dem oralen Kortisonstoss die Schmerzen weiter regredient gewesen, die passive glenohumerale Beweglichkeit verbessert. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit fast ausschliesslich Patienten mit Schulterbeschwerden sei dies ein typischer Phasenverlauf einer Kapsulitis. Es bestehe kein Widerspruch. Der einzige Vorwurf, den man machen könne, sei, dass er die Diagnosen in den Sprechstundenberichten nicht angepasst habe; er hätte "adhäsive Kapsulitis im Stadium I im Sprechstundenbericht vom 16.12.2024, im Stadium ll am 27.01.2025 und im Stadium lll am 04.06.2025 dokumentieren sollen". Der weitere klinische Verlauf zeige die Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit der Schulterfunktion. Es bestätige, dass die degenerativen Schäden klinisch nicht relevant seien, sondern nur die Entwicklung der adhäsiven Kapsulitis behandlungsrelevant gewesen sei. Der Unfall sei für die Entwicklung geeignet gewesen. Die despektierlichen und fachlich unzureichenden Vorwürfe von Dr.med. F.________ weise er zurück.

15 4.4 Duplizierend betont die D.________, es scheine offensichtlich, dass eine Diskrepanz bei der Beurteilung der medizinischen Situation bestehe. Weiter macht sie geltend, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei die adhäsive Kapsulitis noch gar kein Thema gewesen, weshalb es an der Beschwerdeführerin liege, die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dr.med. F.________ zeige in seiner Beurteilung vom 27. April 2025 - als er erstmals mit der Kapsulitis konfrontiert gewesen sei - überzeugend auf, warum dies eben gerade nicht möglich sei. Zudem seien diverse Vorzustände nachgewiesen, weshalb die Unfallkausalität der frozen shoulder - sofern eine solche überhaupt vorgelegen habe - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden könne. 5. 5.1 Die D.________ stützte sich in der Verfügung vom 18. Dezember 2024 auf die Kurzbeurteilung von Dr.med. F.________ vom 24. November 2024 ab (vgl. oben E. 3.4). Dass er den im MRI vom 25. Oktober 2024 (vgl. oben E. 3.2) erhobenen Befund zu Recht einer degenerativen Genese zuordnete und dessen Unfallkausalität verneinte, wird seitens Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zudem besteht Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom Fahrrad am 5. Oktober 2024 eine Schulterkontusion rechts erlitt und diese unfallkausal ist. Bei dieser Berichtslage erkannte Dr.med. F.________, dass der status quo sine vel ante spätestens am 25. Oktober 2024 (mit dem MRI-Befund) eingetreten sei und eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit nur für eine Woche anerkannt werden könne. Hierauf basiert die verfügte Leistungseinstellung per 25. Oktober 2024. 5.2 Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin dann jedoch geltend, unfallkausal sei - zusätzlich zur Schulterkontusion rechts - ebenso eine adhäsive Kapsulitis, welche über den 25. Oktober 2024 hinaus behandlungsbedürftig sei und auch ursächlich für die vom 14. Oktober 2024 bis 17. November 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bf-act. 1-3). Zusätzlich trägt sie mit Verweis auf die Berichte von Dr.med. E.________ vor, eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche sei klinisch völlig aus der Luft gegriffen und entspreche nicht den Tatsachen (vgl. oben E. 3.7). Im Folgenden ist zu differenzieren zwischen der Leistungspflicht aufgrund der (unbestrittenen) Schulterkontusion und der Leistungspflicht aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten adhäsiven Kapsulitis. Für beide zu beurteilenden Fragen bestehen sich klar widersprechende ärztliche Beurteilungen. 5.3 Was das Erreichen des status quo sine nach Schulterkontusion rechts sowie die einwöchige Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so enthält die Kurzbeurteilung

16 von Dr.med. F.________ vom 24. November 2024 keine Begründung für seine Beurteilung ausser der äusserst kurzen, dass das MRI vom 25. Oktober 2024 traumatische oder posttraumatische Veränderungen des rechten Schultergelenkes ausgeschlossen hat (vgl. Vi-act. 31). Allein die Tatsache, dass der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2024 attestierte, d.h. nach persönlichem Untersuch der reinen Aktenbeurteilung von Dr.med. F.________ widerspricht, vermag an dessen nicht weiter begründeten Beurteilung mehr als nur geringe Zweifel zu erwecken. Dies bekräftigt auch Dr.med. E.________, wenn er ausführt, die einwöchige Arbeitsunfähigkeit sei klinisch völlig aus der Luft gegriffen und widerspreche den Tatsachen. Kommt hinzu, dass die erlittene Schulterprellung rechts auf eine unbestrittenermassen degenerativ veränderte Schulter, d.h. auf einen Vorzustand stiess, was erfahrungsgemäss den Heilungsprozess verzögert. Auch deshalb bestehen Zweifel, dass die posttraumatische schmerzbedingte Bewegungsstörung nur eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche bedingt haben soll und spätestens nach drei Wochen abgeheilt gewesen sein soll. Auch in Berücksichtigung der Rechtsprechung erscheint eine Abheilung einer Schulterkontusion innert knapp drei Wochen zweifelhaft, wird doch für das Erreichen des status quo sine nach Schulterprellung von Erfahrungswerten von vier Wochen bis sechs Monaten ausgegangen (vgl. Urteile BGer 8C_474/2022 vom 29.3.2023 E. 5.2.3; 8C_297/2024 vom 18.12.2024 E. 6.1; 8C_411/2020 vom 26.10.2020 E. 4.2 f.; 8C_206/2022 vom 14.7.2022 E. 4.4; Sozialversicherungsgericht ZH UV.2021.00107 vom 13.5.2022 E. 5.2; Verwaltungsgericht ZG, S-2024-72 vom 21.7.2025 E. 5.2.1; Verwaltungsgericht BE, 200-2015-203 vom 1.5.2015 E. 3.3; 200-2023-220 vom 4.5.2023 E. 3.4.2; VGE I 2024 43 vom 4.12.2024 E. 6.6; VGE I 2024 21 vom 10.6.2024 E. 6.5.1; VGE I 2022 55 vom 9.11.2023 E. 5), was alles länger ist als die nicht weiter begründete Beurteilung von Dr.med. F.________. Der Einspracheentscheid ist allein schon daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Strittig ist sodann, ob eine adhäsive Kapsulitis vorlag und falls ja, ob diese durch den Unfall vom 5. Oktober 2024 verursacht wurde. 5.4.1 Die D.________ lehnt eine Leistungspflicht ab, selbst wenn die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis effektiv gegeben sein sollte, da diese nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei; es mangle an einem adäquaten Unfallereignis (vgl. oben E. 4.2 und 4.4). Gemäss der S2e-Leitinie Schultersteife kann sich eine posttraumatische Schultersteife allerdings sowohl nach Bagatelltraumata ohne makroskopisches Korrelat als auch nach strukturellen Schäden der Schulter (knöchernen/Weichteile) entwickeln (Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V.; D-A-CH Vereinigung für Schulter- und Ellenbo-

17 genchirurgie e. V.: Schultersteife. Aufl./1.0; 15.03.2022, S. 13). Damit aber bestehen an der Begründung von Dr.med. F.________ bzw. der Vorinstanz, allein der Sturz vom Fahrrad mit einer Schulterkontusion rechts könne nicht ursächlich sein für eine adhäsive Kapsulitis, zumindest geringe Zweifel. 5.4.2 Betrachtet man ausschliesslich die von Dr.med. E.________ in seinen Berichten festgehaltenen Diagnosen, so bestanden vorerst keine Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis (vgl. oben E. 3.2 und 3.3). Ab der Sprechstunde vom 16. Dezember 2024 dokumentierte er differenzialdiagnostisch eine beginnende adhäsive Kapsulitis, was er am 27. Januar 2025 wiederholte (vgl. oben E. 3.5 und 3.6). Allein mit dem Vorliegen des Verdachts einer beginnenden adhäsiven Kapsulitis ist indes diese Gesundheitsschädigung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil BGer 8C_312/2023 vom 31.1.2024 E. 5.2.1), was die Begründung und Leistungsablehnung der D.________ stützen würde. Allerdings räumt Dr.med. E.________ selber ein, dass die von ihm dokumentierten Diagnosen fehlerhaft seien (vgl. oben E. 4.3). Nachdem die jeweiligen Berichte neben der Diagnose ebenso klinische Befunde enthalten, welche Veränderungen entsprechend einer adhäsiven Kapsulitis dokumentieren, kann diese - nachgereichte - Korrektur nicht als blosse Behauptung unbeachtlich bleiben, sondern gilt es bei der Würdigung zu berücksichtigen. 5.4.3 In seinen Berichten dokumentierte Dr.med. E.________ jeweils neben der Anamnese einen klinischen Befund. Diese zeigen im Verlauf sowohl eine Veränderung der Schmerzsymptomatik als auch der Beweglichkeit auf. Gemäss Dr.med. E.________ entspricht dies dem typischen Phasenverlauf einer Kapsulitis. Auch die zuvor erwähnte S2e-Leitinie Schultersteife bestätigt einen klassischen Ablauf der Schultersteife in drei Phasen (Leitlinie S. 13), hält aber zugleich auch fest, der Verlauf der posttraumatischen und postoperativen Schultersteife orientiere sich nicht bzw. deutlich weniger an den drei typischen Phasen der primären Schultersteife (Leitlinie S. 16). Wenn sich ein typischer Verlauf auch bei einer posttraumatischen Kapsulitis aus den Berichten zeigt, so spricht dies auf keinen Fall gegen die entsprechende Diagnose. Soweit Dr.med. F.________ ausführt, die Berichte von Dr.med. E.________ würden dem typischen Verlauf jedoch geradezu widersprechen (vgl. oben E. 4.2), so widerspricht dem der behandelnde Arzt, indem er auf die unterschiedlichen Befunde hinsichtlich passiver glenohumeraler Abduktion, Aussenrotation und aktiver globaler Flexion hinweist, was Dr.med. F.________ missachte. Damit verbleiben diametrale Beurteilungen der zwei beurteilenden Ärzte.

18 5.4.4 Auch hinsichtlich der bildgebenden Diagnostik bestehen Widersprüche zwischen der Beurteilung von Dr.med. F.________ und Dr.med. E.________. Gemäss Dr.med. F.________ ist ein MRI i.v. Kontrastmittel keineswegs eine conditia sine qua non, typische Befunde seien bereits in nativen MRT- Untersuchungen, und oft auch mittels Sonographie erkennbar (Vi-act. 78). Demgegenüber ist gemäss Dr.med. E.________ ein natives MRI namentlich in der Frühphase untauglich für die Diagnosestellung. Gemäss S2e-Leitlinie ist die Schultersteife eine klinische Diagnose, wobei zur weiteren Abgrenzung die Bildgebung erforderlich ist. Die Röntgen-Diagnostik soll eine knöcherne Ursache ausschliessen. Die MRT bietet im Vergleich zu anderen bildgebenden Untersuchungsverfahren die höchste Sensitivität bzw. Spezifität bei gleichzeitig hoher Reproduzierbarkeit der Ergebnisse. Sie sollte bei unsicherem klinischem Befund für die Schultersteife zur Stützung der Diagnose sowie zum Ausschluss anderweitiger Pathologien herangezogen werden, dabei erhöhen kontrastverstärkte Sequenzen die Sensitivität der MRT auf > 90%, mit variablen Werten für die Spezifität. Entsprechend wird als Empfehlung formuliert: "Eine intravenöse Kontrastmittelgabe sollte bei klinischem Verdacht auf eine Schultersteife erfolgen, insbesondere aber bei weniger eindeutiger Symptomatik, wenn die nativen MRT- Sequenzen keine eindeutigen Veränderungen erkennen lassen bzw. eine Diskrepanz zwischen klinischen Symptomen und einer vermeintlich unauffälligen MRT-Untersuchung der Schulter besteht. Bei überschaubarer Datenlage besteht keine grundsätzliche Empfehlung zur routinemäßigen Anwendung von Kontrastmittel" (Leitlinie S. 21). Die Sonographie wiederum kann gemäss Leitlinie neben der Röntgenuntersuchung als erstes orientierendes Verfahren erwogen werden, um andere Pathologien auszuschliessen (Leitlinie S. 22), sie dient mithin nicht primär für die Diagnosestellung der Schultersteife, sondern zum Ausschluss anderer Pathologien. Wenn damit Dr.med. E.________ ausführt, das Fehlen eines entsprechenden Befundes im MRI Schulter rechts nativ vom 25. Oktober 2024 schliesse eine adhäsive Kapsulitis nicht aus, so stimmt dies mit der Leitlinie überein und vermag weitere Zweifel an der Beurteilung von Dr.med. F.________ zu erwecken. 6. Damit aber liegen zwei sich grundsätzlich widersprechende medizinische Beurteilungen vor, was hindert, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. oben E. 2.5). Kommt hinzu, dass die D.________ (unabhängig der strittigen Frage der adhäsiven Kapsulitis) das Erreichen des status quo sine nach rund drei Wochen, was von den Erfahrungswerten der Rechtsprechung wesentlich abweicht (vgl. oben E. 5.3), nicht nachvollziehbar und schlüssig zu begründen vermag. Der an-

19 gefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die D.________ zurückzuweisen. Sie wird im Rahmen der weiteren Abklärung auch die echtzeitlichen Berichte des erstbehandelnden Arztes einzuholen haben, aufgrund deren dieser die MRI- Untersuchung veranlasst hatte. Abgesehen vom ersten Arztbericht UVG vom 20. November 2024 - der indes sehr wenig aussagekräftig ist (vgl. Vi-act. 27) - liegen seitens des erstbehandelnden Arztes überhaupt keine Berichte im Recht, obwohl gemäss Rechnungsstellung ab dem 14. Oktober 2024 mehrere Konsultationen stattfanden (Vi-act. 38). Sodann nimmt Dr.med. E.________ in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 Bezug auf einen Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2025, mithin noch vor Erlass des Einspracheentscheides (als für den relevanten Sachverhalt massgeblichen Zeitpunkt; BGE 143 V 168 E. 2). Auch dieser (wie ein allfälliger Bericht von ca. April 2025 oder weitere Berichte; vgl. Vi-act. 53) liegt nicht im Recht. Da vorliegend aber insbesondere auch der Verlauf entscheidrelevant ist, gilt es auch diesen (und allfällige weitere, nicht aktenkundige Berichte) einzuholen und im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Würdigung zu berücksichtigen. Gestützt auf die so vervollständigten medizinischen Berichte wird die D.________ zu entscheiden haben, ob eine adhäsive Kapsulitis vorlag, falls ja, ob diese auf das Unfallereignis vom 5. Oktober 2024 zurückzuführen ist, per wann der status quo sine vel ante eingetreten ist sowie, wie lange die Leistungspflicht für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte. 7. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen). 7.1 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung

20 des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Dezember 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

22 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Januar 2026

I 2025 50 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.12.2025 I 2025 50 — Swissrulings