Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2023 61 Entscheid vom 18. September 2023 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1959) ist seit dem Jahr 2011 im Alterszentrum D.________ als Pflegehelferin SRK tätig und als solche bei der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 9. März 2020 (Posteingang) wurde der Vorinstanz ein Unfallereignis angezeigt, wonach A.________ am 15. Februar 2020 einem Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl geholfen habe. Der Bewohner sei vor ihr gestanden und habe eine ruckartige Bewegung nach hinten gemacht. Beide seien rückwärts umgefallen. Dabei sei bei A.________ ein Rückenknochen gebrochen. Am 30. März 2020 erteilte die Vorinstanz Kostengutsprache für die Übernahme der Spitalkosten. Nach "nochmaliger Prüfung der Akten" hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2021 fest, sie würde ihre ursprüngliche Leistungszusprechung in Wiedererwägung ziehen und lehne ihre Leistungspflicht ab, wobei auf die bereits bezahlten Heilungskosten und Taggelder nicht zurückgekommen werde. Für weitere künftige oder noch offene Leistungen sei es nicht möglich aufzukommen. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2021 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 abwies. Eine von A.________ am 14. September 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit VGE I 2021 62 vom 17. November 2021 insoweit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, namentlich dem Vorliegen eines Sturzereignisses oder eines blossen Verhebetraumas, und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. B. In der Folge traf die Vorinstanz weitere Sachverhaltsabklärungen, gestützt auf welche sie mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ein Unfallereignis i.S.v. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 verneinte; auszugehen sei von einem reinen Verhebetrauma, das rechtsprechungsgemäss nicht als Unfallereignis anerkannt werde. Eine von A.________ am 25. März 2022 hiergegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 15. April 2022 ab. Am 23. Mai 2022 liess A.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht mit VGE I 2022 27 vom 17. Oktober 2022 guthiess. Das Verwaltungsgericht stellte fest, es habe sich am 15. Februar 2020 ein den Unfallbegriff erfüllendes Ereignis zugetragen, weshalb die Vorinstanz ihre Leistungszusage zu Unrecht mangels Unfallereignis in Wiedererwägung gezogen und einen Leistungsanspruch (ex nunc et pro futoro) ab dem 25. Mai 2021 verneint habe. Das Gericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und ihre Leistungspflicht prüfe und neu verfüge.
3 C. Am 4. August 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen mit den Anträgen: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung begangen hat. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin umgehend den vollständigen Mailverkehr / Schriftverkehr mit Dr.med. E.________ / sämtliche Telefonnotizen allfälliger Gespräche mit Dr.med. E.________ / sämtliche Gutachten / Gutachtensentwürfe von mit Dr.med. E.________ zuzustellen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2023 bestreitet die Vorinstanz, dass eine Rechtsverzögerung ihrerseits vorliege. Bestritten wird ebenso der Vorwurf der Rechtsverweigerung. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin repliziert am 31. August 2023, wozu die Vorinstanz am 5. September 2023 Stellung nimmt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Damit ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss namentlich ein Unfallereignis vorliegen und zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981; BGE 129 V 177 E. 3). Mit VGE I 2022 27 vom 17. Oktober 2022 stellte das Verwaltungsgericht fest, am 15. Februar 2020 habe sich ein Unfall ereignet. Aufgrund dieser Feststellung allein wird die Vorinstanz noch nicht leistungspflichtig. Vielmehr hat das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auch die weiteren Voraussetzungen für Leistungen aus der Unfallversicherung prüfe und darüber neu entscheide. Strittig und vorliegend zu prüfen ist nun, ob die Vorinstanz über diese strittige Frage bis dato zu Unrecht noch nicht verfügt hat und damit eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beging. 2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999). Eine
4 Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 134 I 229 E. 2.3; Urteil BGer 1C_14/2020 vom 4.5.2020 E. 4.1) oder wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4; Urteil BGer 4A_410/2020 vom 20.10.2020 E. 2.1). 2.2 Von einer - ebenfalls gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossenden - Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.; Urteil BGer 4A_321/2018 vom 25.7.2018 E. 1 mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). 3.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf den Sachverhalt (vgl. Ingress Bst. A und B) und stellte fest, das Verwaltungsgericht habe die Vorinstanz mit Entscheid VGE I 2022 27 vom 17. Oktober 2022 angehalten, ihre Leistungspflicht zu prüfen. Bis heute habe sie trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdeführerin noch nicht verfügt. Mit E-Mail vom 20. Juni 2023 habe sie die Vorinstanz aufgefordert, umgehend, spätestens aber bis Ende Juli 2023 zu verfügen; für den Säumnisfall sei ihr eine Rechtsverweigerungsbeschwerde angedroht worden. Nachdem trotz Fristansetzung und Androhung einer Beschwerde vor Ende Juli 2023 keinerlei Kontaktaufnahme oder auch nur kurze Nachricht z.B. mit einer Zusicherung der Entscheidfällung bis zu einem bestimmten Datum und keine Verfügung erfolgt sei, liege eine Rechtsverweigerung vor. Es komme hinzu, dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 27. März 2023 mitgeteilt habe, es seien noch Berichte von Dr.med. F.________ pendent. Aus den Akten gehe derweil hervor, dass er die Unterlagen bereits mit E-Mail vom 15. März 2023 an die Vorinstanz versandt habe, womit die Vorinstanz als staatliches Organ in vorwerfbarer Weise die Unwahrheit gesagt habe.
5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht. Die Vorinstanz habe mit E-Mail vom 25. Juni 2023 mitgeteilt, eine Beurteilung durch den ärztlichen Berater der Vorinstanz könne erst am 18. Juli 2023 erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe am 23. Juni 2023 und 3. Juli 2023 Einsicht in die Unterlagen von Dr.med. E.________ beantragt, nachdem dieser für die Vorbereitung eines Gutachtens und eine E-Mail einen Aufwand von total 120 Minuten veranschlagt habe. Diese geforderte Einsicht werde ihr verweigert; in den Akten liege weder ein Gutachten noch eine erwähnte E-Mail vom 4. Juni 2023 von Dr.med. E.________. Durch die Nicht-Zustellung dieser Unterlagen, welche gemäss ATSG Teil der Akten sein müssten, begehe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz sei daher gerichtlich aufzufordern, sämtliche diesbezüglichen Unterlagen offenzulegen, so die E-Mail von Dr.med. von E.________ vom 4. Juni 2023 und das offenbar bestehende Kurzgutachten vom 4. Juni 2023 sowie allfällige weitere Unterlagen. 3.2 Die Vorinstanz bestreitet die Vorwürfe. Am 9. Januar 2023 habe man die Beschwerdeführerin um ein Gespräch mit dem Care Manager ersucht, was sie jedoch abgelehnt habe. Daraufhin seien am 18. Januar 2023 Dr.med. G.________ und Dr.med. F.________ um Zustellung sämtlicher Untersuchungsberichte ersucht worden; am 22. Februar 2023 sei eine Mahnung notwendig geworden. Nach einer weiteren Mahnung vom 13. März 2023 habe Dr.med. F.________ zwei Tage später einen Zwischenbericht verfasst und Röntgenkontrollberichte übermittelt. Am 27. März 2023 sei er um Zustellung sämtlicher Konsultationsberichte ab dem 23. Oktober 2020 ersucht worden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezüglich Unwahrheit werde daher vehement zurückgewiesen. Am 5. und 8. Juni 2023 seien nochmals Akten, namentlich Bilder und Befunde, eingeholt worden, welche teilweise bis dato noch nicht vorliegen würden. Drei Wochen später sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass eine Beurteilung durch den beratenden Arzt erst am 18. Juli 2023 möglich sei; diese liege indes wegen immer noch fehlenden Akten noch nicht vor. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung sei die Vorinstanz nicht untätig geblieben; eine Rechtsverzögerung liege nicht vor. Mit VGE I 2022 27 vom 17. Oktober 2022 habe das Gericht selber festgehalten, in den medizinischen Akten fänden sich gewisse Ungereimtheiten, weshalb eine gründliche Prüfung aller medizinischen Informationen unumgänglich sei. Die Vorinstanz bestreitet auch, dass sie der Beschwerdeführerin Akten vorenthalte. Dr.med. E.________ sei mit einer Aktenbeurteilung beauftragt worden und er habe diese der Vorinstanz in Rechnung gestellt. Nach Kenntnisnahme des Berichts habe sich herausgestellt, dass seine Stellungnahme für eine Leistungsprü-
6 fung unbrauchbar sei. Folglich werde darauf nicht abgestellt, weshalb dieses Aktenstück auch als "intern" klassiert worden sei. Dem Bericht komme kein Beweischarakter zu, weshalb auch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht bestehe. Im Sommer 2023 sei ein anderer Arzt beigezogen worden, ohne dass diesem die Aktenbeurteilung von Dr.med. E.________ inkl. E-Mail zur Kenntnis gebracht worden seien. Den Bericht von Dr.med. E.________ inkl. E-Mail hat die Vorinstanz der Vernehmlassung beigelegt; beides gehöre aus erwähnten Gründen jedoch nicht zu den Akten und werde separat eingeordnet und nummeriert. 3.3 Mit Eingabe vom 31. August 2023 hält die Beschwerdeführerin dafür, im Bereich des UVG gehöre grundsätzlich alles zu den Akten, was den Fall in irgendeiner Weise betreffe; der Fall sei mit dem von der Vorinstanz referenzierten nicht vergleichbar. In einer E-Mail der Vorinstanz vom 16. August 2023 (die Vorinstanz habe dem Gericht nur die Akten bis 18.7.2023 zugestellt) sei von einer Rücksprache mit dem ärztlichen Berater die Rede. Die Vorinstanz beziehe sich hierbei offensichtlich auf die im Verfahren nun als "interne Akten" bezeichneten Unterlagen. Durch diese E-Mail sei nun aber erstellt, dass die als "intern" bezeichneten Dokumente auch der Fallführung dienen würden, indem gestützt auf die Meinung von Dr.med. E.________ bzw. gemäss diesen als "interne Akten" bezeichneten Akten bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen angefordert worden seien. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass keine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben worden wäre, wenn die Vorinstanz ihr mit E-Mail vom 23. Juni 2023 transparent mitgeteilt hätte, dass bereits eine ärztliche Beurteilung vorliege, diese aber unbrauchbar sei und daher nochmals eine Beurteilung erfolgen müsse, welche aber noch ausstehe. 3.4 Mit Entgegnung vom 5. September 2023 betont die Vorinstanz, die Stellungnahme von Dr.med. E.________ vom 4. Juni 2023 sei wie erwähnt als "intern" bezeichnet worden und werde auch als solche benützt. Weder dessen Bericht noch dessen E-Mail sei dem neu beigezogenen Arzt zur Kenntnis gebracht worden. Dieser neu beigezogene Arzt habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass er für die Beurteilung Einsicht in weitere Akten, namentlich Röntgenbilder benötige. Deshalb seien diese eingefordert worden, worüber die Beschwerdeführerin informiert worden sei. Dieser Arzt habe keine Kenntnis von den als "intern" qualifizierten Stellungnahmen von Dr.med. E.________ vom 4. Juni 2023. Der nun geäusserte Vorwurf, es sei erstellt, dass die als intern bezeichneten Dokumente der Fallführung dienen würden, sei aktenwidrig und werde zurückgewiesen.
7 4. Der Rückweisungsentscheid VGE I 2022 27 vom 17. Oktober 2022 ging der Vorinstanz am 4. November 2022 zu. Innert Frist (bis anfangs Dezember) wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Am 9. Januar 2023 kontaktierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ersuchte diese um eine Besprechung zur Klärung namentlich der weiteren medizinischen Behandlung (Vi-act. 97). Mit E- Mail vom 13. Januar 2023 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz (nach durchgeführtem, nicht aktenkundigem Telefongespräch) über die Ärzte, bei welcher sie in Behandlung sei (Vi-act. 98). In der Folge holte die Vorinstanz am 18. Januar 2023 bei Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ Auskunft zum Verlauf sowie sämtliche Untersuchungs-, MRI- und Röntgenberichte ein (Vi-act. 99 und 100). Am 22. Februar 2023 wurden beide an die Akteneinreichung erinnert (Vi-act. 102, 103). Am 28. Februar 2023 reichte Dr.med. G.________ einen Ärztlichen Zwischenbericht ein (Vi-act. 104). Dr.med. F.________ wurde am 13. März 2023 neuerlich erinnert (Vi-act. 105), worauf er am 15. März 2023 Unterlagen sowie einen Ärztlichen Zwischenbericht einreichte (Vi-act. 106 und 107). Am 22. März 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand (Vi-act. 108). Am 27. März 2023 ersuchte die Vorinstanz Dr.med. F.________ um Zustellung der Konsultationsberichte ab 23. Oktober 2020 (Vi-act. 109). Gleichentags informierte sie den Rechtsvertreter über noch ausstehende Berichte von Dr.med. F.________; sobald die medizinische Dokumentation komplett sei, werde man den Fall erneut dem beratenden Arzt zur Beurteilung unterbreiten (Vi-act. 110). Am 5. und 8. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz verschiedene Leistungserbringer um weitere medizinische Unterlagen wie Bilder und Befunde (Vi-act. 111 - 115). Am 20. Juni 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neuerlich um den Verfahrensstand. Das Unfallereignis liege schon drei Jahre zurück, das Verwaltungsgericht habe schon zweimal entschieden; ein Entscheid über die Leistungspflicht liege noch immer nicht vor. Er ersuchte um eine Verfügung bis Ende Juli 2023 andernfalls er sich vorbehalte, Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen (Vi-act. 116). Am 22. Juni 2023 stellte das Spital H.________ den MRI-Befund vom 21. Februar 2020 sowie die Knochendichtemessungen desselben Tages zu (Vi-act. 117, 118). Am 23. Juni 2023 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, die Beurteilung durch den ärztlichen Berater könne erst am 18. Juli 2023 erfolgen; man werde anschliessend schnellst möglich eine neue Stellungnahme verfassen (Vi-act. 119). Hierauf ersuchte der Rechtsvertreter gleichentags um Akteneinsicht (Vi-act. 120), welche ihm umgehend gewährt wurde (Vi-act. 121). Noch am 23. Juni 2023
8 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem vollständigen Mailverkehr/Schriftverkehr/Telefonnotizen mit Dr.med. E.________, nachdem dieser gemäss aktenkundiger Kostennote ein Gutachten vorbereitet und am 4. Juni 2023 eine E-Mail verfasst habe, diese Unterlagen aber nicht in den Akten lägen (Vi-act. 122). Am 3. Juli 2023 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Zustellung der gewünschten Unterlagen innert 10 Tagen (Vi-act. 123). Dieser Verfahrensverlauf ergibt sich so aus den von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten Vi-act. 1 - 123. Zusätzlich reichte sie mit der Vernehmlassung noch die Beilagen 1 und 2 ein, nämlich eine E-Mail von Dr.med. E.________ vom 4. Juni 2023 (Beilage 1) sowie eine Aktenbeurteilung UVG von Dr.med. E.________ vom 4. Juni 2023 (Beilage 2). Die Vorinstanz bezeichnet diese als interne Akten, weil sie für die Fallbearbeitung nicht herangezogen würden (vgl. oben E. 3.2 und 3.4). In der genannten E-Mail teilt Dr.med. E.________ der Vorinstanz mit, er fühle sich in der Sache als befangen und gebe die Begutachtung des Falles ab. 5.1 Eine Rechtsverweigerung, wie sie von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorgeworfen wird, läge vor, wenn die Vorinstanz auf das Gesuch um Leistungen des Unfallversicherers gar nicht einträte, obschon sie darüber entscheiden müsste, oder wenn sie es ausdrücklich ablehnen würde, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (vgl. oben E. 2.1). Dem dargestellten Verlauf bzw. den Verfahrensakten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz nicht gewillt wäre, nach dem Rückweisungsentscheid vom 17. Oktober 2022 die geforderten Abklärungen zu tätigen und einen Entscheid betreffend Leistungsanspruch zu fällen. Im Gegenteil zeigen die Unterlagen auf, dass die Vorinstanz weitere medizinische Unterlagen eingeholt hat und diese fachärztlich beurteilen lässt. Der beschwerdeführerische Vorwurf der Rechtsverweigerung ist damit unbegründet. 5.2 Unbegründet ist ebenso der Vorwurf der Rechtsverzögerung, welchen die Beschwerdeführerin auch nicht weiter substantiiert. Rechtsverzögerung wäre zu bejahen, wenn die Vorinstanz behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich verweigert, sie aber nicht innert der Frist handeln würde, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Im Januar 2023 begann die Vorinstanz nach (nicht aktenkundiger Absprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) bei den behandelnden Ärzten weitere medizinische Akten einzuholen. Dass diese dem Editionsersuchen nicht umgehend Folge leisteten, sondern - bisweilen mehrfach - abgemahnt werden mussten, ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Vielmehr ist ihr zugute zu halten, dass sie mit ihren Mahnschreiben das Verfahren vorantrieb und damit auch erfolgreich war. Auch ist
9 nicht erkennbar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über diesen Sachverhalt falsch informiert hätte, trifft es doch zu, dass Dr.med. F.________ mehrfach um Unterlagen angegangen werden musste (vgl. Vi-act. 99, 102, 105, 109). Bei den weiteren Abklärungen zeigte sich offenkundig - wie auch bereits das Gericht in seinen zwei Entscheiden festhielt - dass die Aktenlage bislang lückenhaft war und für eine beweiswertige fachärztliche Beurteilung weitere medizinische Unterlagen eingeholt werden mussten. So erwähnte auch Dr.med. E.________, für eine beweiswertige Beurteilung - welche er nicht abgeben könne, weshalb er den Auftrag zurückgab - seien weitere Unterlagen wie etwa die Knochendichtemessungen einzuholen (Beilage 1 zur Vernehmlassung). Nach dem Rückweisungsentscheid vom 17. Oktober 2022 hat die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zu prüfen, so namentlich die Frage der Unfallkausalität zu klären. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb der Unfallversicherer wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (vgl. Urteil BGer 8C_270/2022 vom 12.10.2022 E. 4.3). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Beurteilungen bei Fachärzten einholt, was praxisgemäss ebenfalls Zeit beansprucht. Dass sich dies weiter verzögerte, nachdem Dr.med. E.________ ein entsprechendes Mandat nach einer ersten Aktendurchsicht zurückgegeben hat, begründet noch keine Rechtsverzögerung. Insgesamt kann der Vorinstanz aufgrund des bisherigen Verlaufs noch nicht vorgehalten werden, ein Entscheid müsste bereits vorliegen; vielmehr erscheint der Verlauf seit dem Rückweisungsentscheid den zu tätigenden Sachverhaltsabklärungen noch angemessen. 5.3 Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht. Dieser bezieht sich auf den Kontakt der Vorinstanz mit Dr.med. E.________ bzw. die entsprechenden Akten. Wie die Vorinstanz vernehmlassend indes nachvollziehbar erläutert und dokumentiert hat, wollte sie mit einer weiteren fachärztlichen Aktenbeurteilung Dr.med. E.________ beauftragen, wogegen dieser nach erstem Aktenstudium den Auftrag zurückgab. In der Folge soll ein neuer beratender Arzt beauftragt worden sein, ohne dass diesem der Mailverkehr mit Dr.med. E.________ oder dessen Aktenbeurteilung (Beilage 1 und 2 zur Vernehmlassung) zur Verfügung gestellt worden wäre. Es handle sich bei diesen Akten von Dr.med. E.________ daher um nicht entscheidrelevante, interne Akten, die nicht Teil des Verfahrensdossiers seien. Art. 46 ATSG verlangt vom Unfallversicherer, dass alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch erfasst werden. Der Versicherer hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann
10 (Urteil BGer 8C_545/2021 vom 4.5.2022 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 8.1.2; vgl. auch Peter, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, Jusletter 14.10.2019). Unter den Begriff der Unterlagen, die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen oder Protokolle. Die Aktenführungspflicht erstreckt sich auf alle Unterlagen, die - prospektiv beurteilt massgeblich sein können. Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom Akteneinsichtsrecht und - spiegelbildlich dazu - von der Aktenführungspflicht nicht erfasst (Urteil BGer 8C_545/2021 vom 4.5.2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend steht fest, dass es sich bei Dr.med. E.________ entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin nicht um den beratenden Arzt handelt, welchen die Vorinstanz in ihrer Auskunft vom 23. Juni 2023 erwähnt und der die Beurteilung vornimmt (Vi-act. 119). Auf entsprechendes Verlangen hin hat die Vorinstanz sodann die kurze Aktenbeurteilung von Dr.med. E.________ sowie dessen E-Mail vom 4. Juni 2023 mit der Vernehmlassung offengelegt, womit der Vorwurf der Akteneinsichtsverweigerung ohnehin gegenstandslos geworden ist (Beilage 1 und 2 zur Vernehmlassung). Kommt hinzu, dass sich aus diesen beiden Dokumenten ergibt, dass Dr.med. E.________ eben gerade keine Aktenbeurteilung abgegeben, sondern den Auftrag zurückgegeben hat. Damit aber ist vertretbar, wenn die Vorinstanz diese beiden Dokumente als nicht entscheidwesentlich qualifiziert hat, lassen sich ihnen doch keine Erkenntnisse betreffend Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entnehmen. Wenn es sich aber nicht um massgebliche Unterlagen im Sinne von Art. 46 ATSG handelt, so unterliegen sie auch nicht der Aktenführungspflicht und dem entsprechend auch nicht der Akteneinsicht. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs-Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat grundsätzlich die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Immerhin gilt auch im Rahmen dieser Bestimmung das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b). Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers begründen (Urteil BGer 8C_641/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2).
11 6.2.2 Vorliegend muss konstatiert werden, dass die Vorinstanz mit ihrem Verhalten das strittige Verfahren geradezu provoziert hat. So musste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz mehrfach um Auskunft betreffend Verfahrensstand ersuchen (Vi-act. 108, 116, 123) und er hat jeweils nur spärlich Auskunft erhalten (vgl. Vi-act. 110, 119) oder sie hat keine Reaktion mehr gezeigt (auf Anfragen vom 23.6.2023 und 3.7.2023). Auch hat der Rechtsvertreter die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ausdrücklich vorbehalten, falls die Vorinstanz nicht bis Ende Juli 2023 entscheiden werde (Vi-act. 116). Hierauf hat die Vorinstanz wohl erklärt, die Beurteilung des ärztlichen Beraters liege erst am 18. Juli 2023 vor und sie werde danach schnellst möglich eine Stellungnahme erlassen (Vi-act. 119). Eine weitere Information, dass etwa die Aktenbeurteilung entgegen dieser Ankündigung noch nicht vorlag, dass der ärztliche Berater weitere Akten verlangt hat, dass man weitere Unterlagen einhole etc., hat sie dem Rechtsvertreter nicht mehr zukommen lassen, sondern erst in der Vernehmlassung mitgeteilt. Seine Anfragen bezüglich Einsicht in die Akten von Dr.med. E.________ blieben gänzlich unbeantwortet. Dabei ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die mit der Vernehmlassung gegebene Auskunft nicht bereits auf seine Anfragen vom 23. Juni 2023 bzw. 3. Juli 2023 hin erteilt hat. Das Missverständnis des Rechtsvertreters bezüglich beratendem Arzt hätte sich damit auch vermeiden lassen. Dieses ist zudem mitunter auf die Aktenführung der Vorinstanz zurückzuführen, hatte sie doch die Rechnungsstellung von Dr.med. E.________ im Rahmen der Akteneinsicht vom 23. Juni 2023 (Vi-act. 119) offenbar noch in den Verfahrensakten geführt, weshalb verständlich ist, dass der Rechtsvertreter nach diesen Unterlagen gefragt hat. In den dem Gericht eingereichten Verfahrensakten findet sich diese Rechnungsstellung nicht mehr (in den Akten findet sich auch keine Notiz über das mit dem Rechtsvertreter im Januar geführte Telefonat, obwohl dieses für die Fallführung wahrscheinlich richtungsgebend war; vgl. Vi-act. 98). Auch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass nach Dr.med. E.________ ein Arzt beratend beigezogen worden wäre. Dass sich vor diesem Hintergrund der Verdacht auf nicht vollständige Akteneinsicht oder aber Untätigkeit bilden kann, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Insgesamt muss sich die Vorinstanz daher den Vorwurf gefallen lassen, mit ihrem Verhalten die Rechtsverweigerungsbeschwerde verursacht zu haben. Dies rechtfertigt es, der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. September 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. September 2023