Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 75 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 1965) erlitt als Angestellter Bauarbeiter der B.________ AG am 18. Oktober 2000 einen Berufsunfall mit einer Ruptur des Ligamentum patellae und der medialen sowie lateralen Retinacula des linken Knies. Die Suva erbrachte die hierfür gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 22. Februar 2007 klemmte sich A.________ beim Einklinken des Hakens eines Klappkübels am Kran den linken Daumen ein, sodass es dabei zu einer Amputation der distalen Daumenkuppe mit offener Endgliedfraktur und traumatischer Zerreissung des Nagelbettes kam. Auch nach diesem Unfall erbrachte die Suva die hierfür gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 sowie Einspracheentscheid vom 28. April 2008 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2007 ein und sprach A.________ - für seine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit als Folge der beiden Unfälle - ab 1. Dezember 2007 eine Invalidenrente von 14% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12.5% (10% für chronische Gonalgie; 2.5% für Amputation der distalen Daumenkuppe der Hand links; vgl. Suva-act. I 137) zu. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. Juli 2008 (VGE I 2008 95) insoweit gut, als es den Invaliditätsgrad auf 25% erhöhte. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Prüfung einer Rentenrevision hat die Suva diese Rente am 6. Dezember 2011 bestätigt (Suva-act. II 80). B. A.________ war bis am 28. Februar 2015 bei der C.________ AG (vormals B.________ AG) beschäftigt, anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung und war dadurch weiterhin bei der Suva unfallversichert. Bei einem Motorradunfall vom 21. Oktober 2016 erlitt A.________ eine Rissquetschwunde am Unterschenkel links dorsal mit Eröffnung der Muskelfaszie, eine Rissquetschwunde prätibial rechts und eine osteochondrale Läsion am mittleren Talus sowie dem zentralen Pilon tibiale des linken OSG (vgl. Suva-act. III 1 [Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen]; Suva-act. III 6; Suva-act. III 12). Die Suva erbrachte auch hierfür die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 sprach die Suva A.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 21. Oktober 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26% eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 zu sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5%. Die Integritätsentschädigung blieb unangefochten; die Invalidenrente von 26% bestätigte die Suva auf Einsprache hin mit Entscheid vom 11. Oktober 2018. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2018 forderte A.________
3 eine Invalidenrente von mindestens 30%, eventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen. Mit VGE I 2018 105 vom 16. Juli 2019 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. D. Nach Einholen einer ärztlichen Beurteilung bei Kreisarzt Dr.med. E.________ (Facharzt orthopädische Chirurgie) sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 6. März 2020 eine Invalidenrente von 26% ab 1. Januar 2018 (bei einem Rentenanspruch bis 31.12.2017 von 25%) zu und anerkannte eine Integritätseinbusse von 5% (Suva-act. III 139). Gegen die Zusprache einer Invalidenrente von 26% erhob A.________ am 7. März 2020 Einsprache (die Integritätsentschädigung blieb erneut unangefochten), wobei er eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30% beantragte (Suva-act. III 142). Am 14. April 2020 forderte sein Rechtsvertreter eine Besprechung des Falles (Suva-act. III 146), was die Suva am 21. April 2020 ablehnte (Suva-act. III 148). Mit Entscheid vom 4. August 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Bf-act. 1). E. Am 12. September 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (unter Beachtung des Fristenstillstandes, Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die Streitsache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der notwendigen zusätzlichen Abklärungen und nach der Patientenbefragung über den Invaliditätsgrad neu und umfassend entscheidet. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine mindestens 30%-ige Gesamtrente zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 4. August 2020. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 Stellung.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach der Rückweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht (VGE I 2018 105 vom 16.7.2019) hat die Suva die Akten am 26. September 2019 unter Verweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid dem Kreisarzt Dr.med. E.________ vorgelegt mit der Frage, ob sich die Unfallfolgen, bezugnehmend auf die Unfallereignisse vom 18. Oktober 2000, 22. Februar 2007 und 21. Oktober 2016 seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE I 2008 95 vom 31. Juli 2008 verändert hätten. Dabei wurde er ausdrücklich um eine aktualisierte Zumutbarkeitsbeurteilung ersucht (Suva-act. III 129). Die ärztliche Beurteilung von Dr.med. E.________ vom 3. Oktober 2019 (Suva-act. III 130; elektronisch visiert am 4.10.2019) wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs am 9. Dezember 2019 zugestellt (Suva-act. III 135). Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter regte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 die Einholung einer Suva-externen Beurteilung sowie einen Besuch des Beschwerdeführers an. Moniert wurde zudem, dass sich die Suva-Ärzte nicht widersprechen wollten und dass die Beurteilung von Dr.med. E.________ allein auf der bisherigen Dokumentation beruhe. Das Verwaltungsgericht habe nicht vorgegeben, die bisherige Dokumentation zu prüfen, sondern die Folgen aller drei Unfälle in einer Gesamtbeurteilung zu würdigen. Er bezweifle, ob diese Gesamtwürdigung allein aufgrund der Durchsicht der historischen Akten geschehen könne (Suva-act. III 134). Nach Erlass der Verfügung machte der Beschwerdeführer einspracheweise geltend, der neue Unfall (vom 21.10.2016) habe die Situation massiv verschlimmert. Die Erhöhung der Rente um 1 % erscheine schäbig. Es wurde eine Befragung des Beschwerdeführers und Abklärung beantragt (Suva-act. III 142). Diese Forderung wurde am 14. April 2020 erneuert. Offenkundig wolle die Suva den aktuellen Zustand nicht abklären und dem Untersuchungsgrundsatz damit nicht genügen. Die Suva wolle das "Grüntisch-Prozedere" prolongieren. Irgendwann werde ein Einspracheentscheid im Baukastensystem folgen, der die vorgefassten Meinungen und Beurteilungen heilige und absegne. Es werde daher ausdrücklich ein Gespräch gefordert (Suva-act. III 146). Nachdem die Suva ein Gespräch abgelehnt hat und sie sich nach Ergänzung der kurz gefassten Einsprache erkundigte (Suva-act. III 149), stellte der Rechtsvertreter die Frage in den Raum, ob denn eine Einspracheergänzung überhaupt etwas bringe, nachdem die Suva am 'Baukastensystem' festhalte und den konkreten Fall und den aktuellen Zustand nicht einmal aufnehme (Suva-act. III 147). 2. Auch in der Beschwerde vom 12. September 2020 setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den medizinischen und/oder administrativen Beurteilun-
5 gen der Vorinstanz auseinander. Er bekräftigt vielmehr seine Rüge, wonach der Entscheid der Suva unter Verletzung des Untersuchungsprinzips zustande gekommen sei. Dem entsprechend beantragt er in der Hauptsache die Rückweisung der Streitsache zur Vornahme der notwendigen zusätzlichen Abklärungen und einer Patientenbefragung, worauf über den Invaliditätsgrad neu zu entscheiden sei. Eventualiter beantragt er eine Rente von mindestens 30%. Konkret trägt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, das Verwaltungsgericht habe klare Anweisungen vorgegeben, wie sich die Suva zu verhalten habe. Namentlich sei eine Gesamtbeurteilung und eine konkrete Vergleichsunterscheidung der medizinischen Problematik in Bezug zu den Vorunfällen und die daraus resultierende Gesamtbeurteilung des Invaliditätsgrades vorgegeben. Der Beschwerdeführer sei auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden und die Suva sei aufgefordert worden, zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör zu gewähren. In der Folge habe die Suva nichts dergleichen unternommen, namentlich keine neue medizinische Dokumentation beschafft und sie habe mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen. Sie habe nur eine ärztliche Aktenbeurteilung in Auftrag gegeben, die in Tat und Wahrheit die vom Gericht aufgegebenen Auflagen nicht wahrnehme, sondern sich ausdrücklich nur auf die vorbestandenen Akten bis Sommer 2017 stütze. Die Unterscheidung zwischen den bisherigen Ereignissen und deren Folgen und dem Motorradunfall und dessen verbleibenden Einschränkungen aus dem Jahr 2016 würden nicht herausgeschält. Neu nehme der Kreisarzt sodann zu Unrecht an, die Verletzungen am linken Unterschenkel seien 10 Monate nach dem Unfall vollständig abgeheilt gewesen. 11 Monate nach dem Unfall sei in der Klinik Bellikon eine berufliche Standortbestimmung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dabei über seine Wunde am Bein beklagt; diese sei noch offen, weswegen er nicht arbeiten könne. Dies sei durch die Klinik Bellikon unwidersprochen geblieben und als Sachverhalt damit bestätigt worden. Entsprechend falsch und faktenwidrig sei die Feststellung des Kreisarztes, wonach die Unfallbehandlung 10 Monate nach Ereignis vollständig abgeschlossen worden sei. Die Wundheilung sei erst 2018 abgeschlossen worden. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Reklamationen bezüglich Verfahren nach Erlass der Verfügung und sein Mitwirkungsangebot (vgl. oben Erw. 1). Dies habe die Suva totgeschwiegen. Dieses Vorgehen sei umso unverständlicher, als der Kreisarzt selber zugegeben habe, eine nochmalige kreisärztliche Untersuchung sei unumgänglich, wenn die Beurteilung auf den heutigen Zeitpunkt erforderlich sei. Genau dies sei zwingend der Fall und vom Gericht im Sinne einer Gesamtschau verlangt worden. Die Suva habe die Gesamtwürdigung und insbesondere die Verschlimmerung durch den neuen Unfall und seine Folgen nicht herausgeschält
6 und nicht konkret evaluiert und ebenso wenig die in der Zwischenzeit eingetretene Situation abgeklärt. Dies müsse nachgeholt werden. Die Situation sei im Sommer 2017 - auf diesen Zeitpunkt stelle die Suva ab - noch nicht definitiv gewesen, was Art. 19 UVG vor der Rentenfestsetzung ausdrücklich vorschreibe. Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes müsse die Sache daher erneut zurück an die Suva. Diese Vorwürfe, namentlich eine fehlende Gesamtschau, bekräftigt der Beschwerdeführer in der Replik vom 8. Dezember 2020, mit welcher er einen Arztbericht vom 11. Oktober 2017 einreicht, der die noch nicht abgeschlossene Wundheilung bzw. eine posttraumatische Wundheilungsstörung belegen soll. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Rentenerhöhung um 1% sei schäbig und unverhältnismässig gering sowie im Vergleich zur der Gesamtproblematik ungenügend. Zusätzlich zu den alten Beschwerden seien neue Probleme hinzugekommen. Diese Beeinträchtigungen würden mehr als 1% zum Vorunfall ausmachen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei krass verletzt. Die Folgen des zweiten Unfalls [recte dritten] seien eindeutig und in der Gesamtschau schwerwiegender als ein Prozent, zumal die Suva die jeweiligen Folgen weder konkret herausgeschält noch entsprechend gewürdigt habe. 3. Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet VGE I 2018 105 vom 16. Juli 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht den Rentenentscheid der Suva vom 18. Dezember 2017 / 11. Oktober 2018 auf Beschwerde hin aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Auf diesen Entscheid verweist auch der Beschwerdeführer. Seines Erachtens wurde ihm durch die Vorinstanz nicht nachgelebt. Aus den Entscheiderwägungen, auf welche das Verwaltungsgericht im Dispositiv verweist (vgl. BGE 144 V 418 Erw. 4.2), ergibt sich (VGE I 2018 105 vom 16.7.2019): 4.1 Dem Beschwerdeführer ist für die Restfolgen der Unfälle von 2000, 2007 und 2016 gesamthaft eine Rente zuzusprechen. Hierzu ist zu prüfen, ob aufgrund verbliebener Restfolgen des Unfalles vom 21. Oktober 2016 die laufende Rente revisionsweise zu erhöhen ist. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom 31. Juli 2008 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2018, wobei die Invaliditätsbemessung ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die früheren Beurteilungen erfolgt […]. 4.2 Vorliegend ist keine revisionsweise Prüfung der Rente und insbesondere keine Gesamtbetrachtung der Unfallfolgen aller Unfälle nachvollziehbar. […] Der Kreisarzt wurde beauftragt, eine medizinische Beurteilung der Folgen des Unfalles vom 21. Oktober 2016 vorzunehmen. Er hat sich dann mit den medizinischen Akten zu diesem Fall auseinandergesetzt, den persönlichen Untersuch auf die Folgen
7 dieses Unfalles konzentriert und die unfallkausalen Diagnosen festgehalten. Gestützt hierauf hat er seine Beurteilung abgegeben und ein Zumutbarkeitsprofil festgesetzt. Mit allfälligen Restbeschwerden aus den Unfällen von 2000 und 2007 hat er sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. In der Verfügung vom 18. Dezember 2017 resp. im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 hält die Vorinstanz dann fest, der ärztlichen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit komme erhöhtes Gewicht zu. Schon hier beschränkt sie diese Erwägung aber auf die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch den Unfall vom 21. Oktober 2016, obwohl eine Gesamtbetrachtung aller Restfolgen aller drei anerkannten Unfälle notwendig wäre. In der Wiedergabe der ärztlich festgestellten Zumutbarkeit zitiert die Vorinstanz einzig das vom Kreisarzt im August 2017 aufgrund der Folgen des Unfalles 2016 definierte Profil. Dieses weicht aber von jenem von 2007 resp. 2008 ab. Einzig die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Juli 2008 festgestellte Unzumutbarkeit, eine Nebenbeschäftigung in der Reinigung auszuüben, wird übernommen […]. Nicht erwähnt wird hingegen, dass Arbeiten unter Zwangshaltungen wie knien und kauern nicht zumutbar sind und auch häufiges Treppensteigen (nicht nur Leiternsteigen) zu vermeiden ist. Eine Begründung, weshalb diese Einschränkungen neu nicht mehr Inhalt des Zumutbarkeitsprofils sind, fehlt; es bleibt unklar, inwiefern sich das Zumutbarkeitsprofil diesbezüglich verändert haben soll. Aus den Akten erhellt auch nicht, dass die Vorinstanz die Prüfung einer Rentenanpassung im Sinne einer Revision gemäss Art. 17 ATSG vorgenommen hätte und insbesondere den Sachverhalt im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom 31. Juli 2008 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2018 verglichen hätte. Begründet wird die neue Rente resp. der Invaliditätsgrad von 26% einzig mit der kreisärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom August 2017, wobei sich diese wie erwähnt bloss auf die Unfallfolgen vom 21. Oktober 2016 bezog. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, eine Vereinigung der Restfolgen aus den Unfallereignissen vom 18. Oktober 2000, vom 22. Februar 2007 sowie vom 21. Oktober 2016 bzw. eine entsprechende Gesamtbeurteilung zur gesundheitsbedingten Einschränkung in der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen und gestützt darauf eine Rentenanpassung für die Gesamtinvalidität zu prüfen bzw. festzulegen. 5. Zusammenfassend liegt zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, noch lässt sich vorliegend mangels ärztlicher Beurteilung der Gesamtbeschwerden eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Mithin sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung vom 18. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen ergänzenden Abklärungen im Sinne einer revisionsweisen Prüfung der Invalidenrente vornimmt und alsdann über eine allfällige Anpassung des IV-Rentenanspruchs ab 1. Januar 2018 neu befindet. Die Vorinstanz wird dabei das dem Invalideneinkommen zugrunde zu legende Zumutbarkeitsprofil zu bestimmen haben, wobei hier insbesondere zu beurteilen ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden eine Tätigkeit zumutbar ist und inwiefern sich die Sachlage seit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 31. Juli 2008 verändert hat. Der Beschwerdeführer seinerseits ist zur Mitwirkung bei den weiteren Abklärungen angehalten. Zu den Abklärungsergeb-nissen ist ihm das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 42 und 43 ATSG).
8 4.1 Die Vorinstanz hielt den Forderungen des Beschwerdeführers zu Recht entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht eine Gesamtbeurteilung im Sinne einer umfassenden Neubeurteilung der Situation mit neuerlichem persönlichen Untersuch und Befragung des Beschwerdeführers verlangt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid auch nicht festgestellt, die damals vorliegende Dokumentation sei ungenügend und es müssten aktuelle, umfassende Abklärungen erfolgen. Solcherlei war gar nicht Streitgegenstand; weder hatte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren entsprechende Rügen vorgetragen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14.11.2018; Suva-act. III 116), noch bestanden hierfür Anhaltspunkte, so dass das Gericht entsprechende Feststellungen von sich aus hätte machen müssen. Auch rügte der Beschwerdeführer damals weder einen verfrühten Fallabschluss, noch verwies er überhaupt auf noch laufende medizinische Behandlungen und/oder Abklärungen. Gerügt wurde eine falsche Ermittlung des Invalideneinkommens. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid denn auch einzig fest, es sei zu Unrecht keine Überprüfung der bestehenden Rente im Sinne einer Revision erfolgt. Der Kreisarzt habe sich - gemäss Auftrag der Vorinstanz - in der Abschlussuntersuchung vom 11. August 2017 auf die Folgen des Unfalles vom 21. Oktober 2016 konzentriert und in der Folge auch die Zumutbarkeit einzig anhand dieser Folgen beurteilt (im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers hat es aber nicht gesagt, diese Beurteilung sei bezogen auf die Folgen des letzten Unfalles ungenügend). Gestützt hierauf (Zumutbarkeit aufgrund der Folgen des Unfalles vom 21.10.2016) sei ein Invaliditätsgrad bestimmt worden. Korrekt aber wäre gewesen zu prüfen, ob aufgrund der verbliebenen Restfolgen des Unfalles vom 21. Oktober 2016 die laufende Rente revisionsweise zu erhöhen sei, wozu der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 31. Juli 2008 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2018 zu vergleichen gewesen wäre. In diesem Sinne sei eine Gesamtbetrachtung aller Restfolgen aller drei anerkannten Unfälle notwendig. 4.2 So ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Anschluss an den Verwaltungsgerichtsentscheid dem Kreisarzt die umfassenden Akten vorgelegt hat für eine Gesamtbeurteilung über alle drei Unfälle vom 18. Oktober 2000, 22. Februar 2007 und 21. Oktober 2016 zur gesundheitlichen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit des Versicherten mit der konkreten Fragestellung: "Haben sich die Unfallfolgen, bezugnehmend auf die obenstehenden Fälle seit dem Entscheid des VG SZ vom 31.07.2008 verändert?". Zudem hatte der Kreisarzt eine aktualisierte Zumutbarkeitsbeurteilung abzugeben (Suva-act. III 129). Diese Fra-
9 gestellung entspricht dem zu klärenden Streitpunkt. Nachdem der Beschwerdeführer bereits Anspruch auf eine Invalidenrente von 25% hatte, konnte aufgrund des Unfalles vom 21. Oktober 2016 keine eigenständige Rente geschuldet sein. Vielmehr war einzig zu prüfen, ob aufgrund verbliebener Restfolgen dieses Unfalles die laufende Rente per 1. Januar 2018 revisionsweise zu erhöhen war, wozu der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist (VGE I 2008 95 vom 31.7.2008) mit demjenigen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen war (Urteil BGer 8C_252/2010 vom 18.2.2011 Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf 8C_516/2010 vom 13.8.2010 Erw. 3). 4.3 Schliesslich hat die Suva dem Beschwerdeführer die kreisärztliche Beurteilung vom 3. Oktober 2019 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Suvaact. III 135), wovon er denn auch Gebrauch gemacht hat (Suva-act. III 134). Allerdings hat er sich zu den kreisärztlichen Beurteilungen selbst überhaupt nicht geäussert, sondern einzig das Verfahren als unrechtmässig gerügt. Auf eine ausführliche Begründung der Einsprache verzichtete der Beschwerdeführer, obwohl er hierzu durch die Suva ausdrücklich eingeladen wurde. 4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses erweist sich die Beschwerde insoweit unbegründet, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, nicht die vom Verwaltungsgericht in VGE I 2018 105 vom 16. Juli 2019 geforderten Abklärungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers getätigt zu haben. 5.1 Die Suva hatte den Fall per Ende 2017 mit der Rentenprüfung per 1. Januar 2018 abgeschlossen. Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Prüfung der Invalidenrente) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981; BGE 134 V 109 Erw. 4 S. 113 ff.; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, Urteil 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 3.2). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_ 285/2016 vom 22.7.2016 Erw. 7.1).
10 5.2 Wie bereits erwähnt, hatte der Beschwerdeführer im Verfahren I 2018 105 keinen verfrühten Fallabschluss gerügt. Im vorliegenden Verfahren verweist er auf Art. 19 UVG, wobei er weder klar noch substantiiert darlegt, ob er der Suva nun einen verfrühten Fallabschluss vorwirft. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, gemäss Kreisarzt basiere die Beurteilung auf den Unterlagen bis 2017 und damals sei die Situation noch nicht definitiv gewesen, was aber für eine Rentenfestsetzung der Fall sein müsse, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber keine medizinischen Akten jüngeren Datums weder der Suva zukommen liess noch dem Verwaltungsgericht (weder im Vor- noch in diesem Verfahren) eingereicht hat. In keiner Art und Weise vermag er aufzuzeigen, dass er nach 2017 noch Behandlungen genoss, die eine namhafte Besserung zur Folge gehabt hätten. Auch im Rahmen des ihm von der Suva gewährten rechtlichen Gehörs im Anschluss an die kreisärztliche Beurteilung oder im Einspracheverfahren legt er keine medizinischen Berichte vor, welche darauf schliessen lassen könnten, der Kreisarzt habe die medizinische Situation nicht umfassend erfasst. Der Beschwerdeführer behauptet wohl, die Wundheilung sei erst 2018 abgeschlossen gewesen. Erstmals mit der Replik vom 8. Dezember 2020 reicht der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein. Aber auch dieser datiert vom 11. Oktober 2017 und vermag keine Fortführung einer ärztlichen Behandlung zu belegen, die einem Fallabschluss entgegenstehen würde (vgl. hierzu auch nachfolgend). Zudem behauptet er auch nicht ansatzweise, die - gemäss seiner Darstellung - noch nicht abgeschlossene Wundheilung hätte einem Fallabschluss per Ende 2017 entgegengestanden. 5.3 Nichts anderes ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Nach dem Motorradunfall vom 21. Oktober 2016 erfolgte am Unfalltag notfallmässig eine operative Wundversorgung (Débridement, Wundversorgung und Drainageeinlage Unterschenkel links; Naht RQW prätibial rechts; Suva-act. III 11). Der behandelnde Arzt notierte nach der Sprechstunde vom 4. November 2016 die Diagnose (Suvaact. III 6): Grosse RQW Unterschenkel links dorsal mit Eröffnung der Muskelfaszie auf einer gesamten Wundlänge von 35cm RQW und schwere Kontusion prätibial rechts - nach Motorradsturz am 21.10.2016 Am 4. Januar 2017 unterbreitete das Wundambulatorium des Spitals Lachen dem Hausarzt einen Zwischenbericht / Abschluss Wundbehandlung. Demgemäss seien die Wunden bis auf zwei verkrustete Stellen am Unterschenkel rechts, die sich aber trocken und reizlos zeigen und sich stetig verkleinern würden, abgeheilt; auch links seien prätibial nur noch minime Verkrustungen vor-
11 handen (wobei bezüglich der Seiten eine Verwechslung vorliegen dürfte; vgl. auch Bilder im Bericht; Suva-act. III 30). Am 24. Februar 2017 berichtete der Operateur, die linke Wade zeige sich mit soweit konsolidierten Wundverhältnissen. Da der Beschwerdeführer Beschwerden beklagte, wurde ein MRI des distalen Unterschenkels mitsamt OSG veranlasst (Suva-act. III 25). Gemäss Bericht vom 6. März 2017 (nach durchgeführtem MRI; Suva-act. III 28) fanden sich an der Wade links weiterhin konsolidierte Wundverhältnisse. Extension/Flexion im Sprunggelenk weiterhin gut; das Gangbild seitengleich mit Vollbelastung, jedoch unter Schmerzen. PDMS regelrecht. In Anbetracht des MRI-Befundes sei wahrscheinlich am ehesten die ausgedehnte Markraumläsion im Talus das schmerzverursachende Problem (Suva-act. III 27). Gemäss Bericht des Operateurs vom 31. März 2017 (Sprechstunde vom 29.3.2017) verschlechterte sich das Wundbild, weshalb die Wundambulanz wieder beigezogen wurde (Suva-act. III 32). In der Folge war der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2017 alle 1 bis 2 Wochen im Wundambulatorium in Behandlung (Suva-act. III 38). Die Wundheilung konnte im Wundambulatorium am 11. Mai 2017 abgeschlossen werden (Suva-act. III 42). Am 13. Juni 2017 wurde ein Verlaufs-MRI OSG links durchgeführt (Suva-act. III 62). Nach der Sprechstunde vom 28. Juni 2017 berichtete der Operateur dem Hausarzt (Suva-act. III 49): Seit der letzten Vorstellung Anfang Juni doch etwas Schmerzregredienz. Die Wundverhältnisse haben sich nach der antimykotischen Therapie im Rahmen des dermatologischen Konsils massiv gebessert, aktuell reizloser Unterschenkel. In Anbetracht der konsolidierten Wundverhältnisse sollte und könnte Herr A.________ seine Unterschenkelkompressionsstrümpfe wieder tragen, dies würde der Schwellneigung wahrscheinlich doch Einhalt gebieten. Bezüglich des etwas platten Fussgewölbes und des Rückfussvarus würde ich ihm aktuell orthopädische Einlagen rezeptieren, um diesbezüglich eine Optimierung des Fussbettes zu erreichen. Bei im MRI intaktem Innen- und Aussenbandapparat sehe ich eine Orthesenbehandlung derzeit nicht als indiziert an. Eine Gewichtsreduktion bei deutlichem Übergewicht wäre wünschenswert. Die Vollbelastung sollte nach Möglichkeiten des Patienten erfolgen. Nachdem die Wundbehandlung abgeschlossen war, wurde der Beschwerdeführer zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr.med. F.________ aufgeboten, die am 11. August 2017 stattfand (Suvaact. III 64). Anlässlich dieser klagte der Beschwerdeführer, er verspüre dauerhaft Schmerzen im linken Bein, insbesondere an der Aussenseite des Fusses und des Sprunggelenkes. Der Dauerschmerz sei mit VAS 3 in Ruhe und mit VAS 4-5 bei Belastung zu bezeichnen. Je nach Liegeposition habe er auch nachts Schmerzen. Er trage regelmässig den ganzen Tag über seine Kompressions-
12 strümpfe. Die Schwellung seiner Unterschenkel sei permanent. Er nehme die Schmerzmittel Novalgin und Lodin ein und gehe regelmässig zur Lymphdrainage, ab und zu auch zusätzlich Physiotherapie. Er trage konsequent seine Spezialschuhe (orthopädisches Konfektionsschuhwerk). Nach Erhebung des klinischen Befundes gelangte der Kreisarzt zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 21. Oktober 2016 eine ausgeprägte, tiefreichende Risswunde am linken Unterschenkel mit Eröffnung der Muskelfaszie des M. gastrocnemius medialis und eine Risswunde prätibial rechts erlitten. Zusätzlich sei eine Quetschverletzung des linken Sprunggelenkes mit einer osteochondralen Läsion des mittleren Talus sowie im zentralen Pilon tibiale erfolgt. Die weitere Behandlung sei prolongiert gewesen. Die Wunden hätten sekundär geheilt. Verschlechternd sei noch eine Pilzinfektion im Bereich der Hautwunden hinzugekommen. Letztendlich habe im Verlauf jedoch ein reizloses Ergebnis im Bereich der Wunden erzielt werden können. Insgesamt liege ein zufriedenstellendes, stabiles Behandlungsergebnis vor, sodass von einer Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 100% per 1. September 2017 auszugehen sei (vgl. hierzu nachstehend Erw. 7.4). Auf Anraten des Kreisarztes fand am 31. August 2017 in der Rehaklinik Bellikon noch eine berufliche Standortbestimmung statt (Suva-act. III 78). Bezüglich medizinischer Beurteilung der Zumutbarkeit wurde auf den Bericht des Kreisarztes vom 11. August 2017 verwiesen und abgestellt. Eigene medizinische Abklärungen erfolgten keine. Dokumentiert wurde die vom Beschwerdeführer im Verlauf der Standortbestimmung gemachte Aussage, wonach er mit dem medizinischen Verlauf nicht zufrieden sei; seine Wunde am Bein sei nach wie vor offen und er könne so doch nicht arbeiten gehen. Diese Aussage wurde von keiner Seite näher ausgeführt oder untersucht. Die Wundbehandlung wurde offenkundig bereits im Mai abgeschlossen. Anlässlich des klinischen Untersuchs vom 11. August 2017 wurde kein Befund einer 'offenen Wunde' erhoben. Die Narben am rechten und linken Unterschenkel wurden als trocken und reizlos, auf der Unterlage gut verschiebbar beschrieben. Auch wurde bestätigt, dass die Wundheilung prolongiert war, inzwischen jedoch abgeheilt (Suva-act. III 64). Dem widersprechende Arztberichte liegen keine im Recht, auch nicht der mit der Replik eingereichte Bericht vom 11. Oktober 2017. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer den behandelnden Arzt am 29. September 2017 aufgesucht hatte wegen Hautveränderungen Wade links dorsal. Der Arzt stellte indes einzig schorfige Veränderungen fest, die auf ein Kratzen durch den Beschwerdeführer zurückgeführt werden mussten. Eine eigentliche Wundheilungsstörung wurde nicht festgestellt; der Arzt auferlegte dem Beschwerdeführer ein "Kratzverbot" sowie lokale Hautpflege mittels Bepanthen-Salbe. Im Weiteren bestätigte der Arzt die bekann-
13 te Beweglichkeitseinschränkung im Sprunggelenk. Mit den orthopädisch angepassten Schuhen komme er soweit weiterhin gut zurecht, das Gangbild sei flüssig, er belaste seitengleich, die körperliche Belastbarkeit sei bei Adipositas und ausgeprägtem Nikotinabusus mässig (Bf-act. 8). Damit aber bestätigen die vorliegenden Berichte die Beurteilung von Dr.med. E.________, wonach die Verletzung betreffend den linken Unterschenkel 10 Monate nach dem Unfallereignis abgeschlossen wurde (Suva-act. III 130). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Suva aufgrund der vorliegenden Arztberichte und der kreisärztlichen Untersuchung den Fall per Ende 2017 unter Prüfung des Rentenanspruches abschloss. 6. Der Beschwerdeführer forderte von der Suva mehrfach ein Gespräch. Auch vor Verwaltungsgericht ersucht er um eine Parteibefragung. Zudem machte er vor der Vorinstanz geltend, die Beurteilung solle durch einen Suva externen Arzt erfolgen, da die Suvaärzte sich ohnehin nicht widersprechen, sondern die bestehenden Beurteilungen bestätigen würden. 6.1.1 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Ebenso kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteile BGer 8C_239/2008 vom 17.12.2009 Erw. 7.2; 8C_737/2011 vom 2.4.2012 Erw. 5.2). 6.1.2 Im Rahmen des Verfahrens konnte sich der Beschwerdeführer mehrfach äussern. Vom Kreisarzt wurde er am 11. August 2017 persönlich befragt und untersucht (Suva-act. III 64). Im Anschluss an den Untersuch fand eine Besprechung mit ihm und der zuständigen Suva Sachbearbeiterin statt (Suva-act. III 63). Zur beruflichen Situation konnte er sich auch im Rahmen der Standort-
14 bestimmung in der Rehaklinik Bellikon äussern (Suva-act. III 78). Gemäss seiner Forderung soll bei einer neuerlichen Besprechung sein aktueller Zustand erfasst werden (vgl. Mailverkehr Suva-act. III 147). Anderseits forderte er nicht eine neuerliche medizinische Untersuchung, schlug er doch ein Treffen in einem Restaurant oder in der Kanzlei vor (vgl. Suva-act. III 134). Trotz mehrfacher Eingaben wurde auch nie ein jüngerer Arztbericht eingereicht. Damit aber wird der kreisärztlich erhobene medizinische Befund nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. 6.2.1 Für die Rentenfestsetzung ist entscheidend, ob die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Und die Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG), wobei ausschliesslich Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Mithin ist relevant, was der versicherten Person medizinisch zumutbar ist. Dies setzt einen medizinischen Befund und eine ärztliche Einschätzung der Zumutbarkeit voraus. Bei der hier vorliegenden Frage einer Rentenrevision, wo es zu klären gilt, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, ist dies nicht anders. Auch hier ist die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Veränderung entscheidend (Urteile BGer 8C_553/2017 vom 26.3.2018 Erw. 2.2.3; 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts vor, was an der kreisärztlichen Beurteilung vom 11. August 2017 gestützt auf den persönlichen Untersuch oder an der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 auch nur geringe Zweifel zu erwecken vermöchte (vgl. Urteil BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 Erw. 4.1, wonach Zweifel in der Regel zu verneinen sind, wenn bezüglich der entscheidwesentlichen medizinischen Tatsachen keine vom Bericht der versicherungsinternen Fachärzte abweichenden Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vorliegen). Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischen Vorbringen und allgemeinen, nicht belegten Vorbehalten gegenüber Beurteilungen der Suvaärzte. 7.1 Was schliesslich den Antrag anbelangt, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 30% zuzusprechen, so wird auch dies lediglich mit der Behauptung begründet, die Rentenerhöhung um 1% sei schäbig und un-
15 verhältnismässig gering in Anbetracht der durch den Unfall vom 21. Oktober 2016 neu erlittenen beträchtlichen Verletzungen und persistierenden Beinleiden. Die Folgen des letzten Unfalls seien eindeutig und in der Gesamtschau schwerwiegender als ein Prozent. Eine Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen Beurteilung findet allerdings nicht statt. Namentlich werden auch keine ärztlichen Einschätzungen beigebracht, die eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Veränderung des Gesundheitszustandes belegen würden. 7.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht allein relevant, welche Folgen der Unfall vom 21. Oktober 2016 gezeitigt hat, sondern, ob diese neuen Unfallfolgen zu einer erheblichen Veränderung des bereits bestehenden Invaliditätsgrades von 25% geführt haben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Entscheidend ist der Vergleich zwischen der Zumutbarkeitsbeurteilung im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 31. Juli 2008 mit dem (Gesamt-)Zustand nach Fallabschluss des letzten Unfalls (vgl. VGE I 2018 105 vom 16.7.2019 Erw. 4). Das heisst - wie die Suva vernehmlassend zu Recht festhält - dass die Folgen des letzten Unfalls noch so gravierend sein können, sich der Invaliditätsgrad aber dennoch nicht erhöht, wenn sich an der bereits bestehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Folgen früherer Unfälle nichts ändert. 7.3 Die Suva stellt auf die Beurteilung von Dr.med. E.________ vom 3. Oktober 2019 ab (Suva-act. III 130). Seinerseits verweist er als Ausgangsbasis des Vergleichs zu Recht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr.med. G.________ vom 12. Oktober 2007 (Suva-act. I 134). Das Verwaltungsgericht stellte in VGE I 2008 95 vom 31. Juli 2008 fest, es sei an dieser Zumutbarkeitsbeurteilung nichts zu beanstanden (Erw. 4.1). Entsprechend war der Beschwerdeführer unter folgenden Bedingungen als in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags und mit voller Leistung arbeitsfähig: - keine Arbeiten unter Zwangshaltungen wie knien und kauern; - Vermeidung von häufigem Treppen- und Leiternsteigen; - das Arbeiten auf unebenem Gelände ist ungeeignet. Gestützt auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 25% (bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'199.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 50'689.--). 7.4 Die neue Situation beurteilte der Kreisarzt Dr.med. E.________ am 3. Oktober 2019 wie folgt: Die Stellungnahme erfolgt 19 Jahre nach der Knieverletzung links beziehungsweise 12 Jahre nach der Traumatisierung im Bereich des Daumens links und drei Jahre nach der Weichteilverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Die unfall-
16 bedingte Behandlung im Bereich des Kniegelenkes dauerte fast neun Jahre. Eine spätere relevante Verschlechterung wurde niemals dokumentiert. Die Verletzung des linken Daumens konnte bereits nach vier Monaten bei recht gutem Resultat abgeschlossen werden, störend waren zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Störung der Sensibilitätsverhältnisse. Die Verletzung betreffend den linken Unterschenkel wurde 10 Monate nach dem Unfallereignis abgeschlossen. Narbenbildungen irritierten in diesem Zeitpunkt noch etwas. Die osteochondrale Läsion im Bereich des oberen Sprunggelenkes liess keine relevante Funktionseinbusse zurück. Die letzten ausführlichen ärztlichen Befunde wurden anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im August 2017 erhoben, sie sind somit auch bereits zwei Jahre alt. Anlässlich dieser Untersuchung hält der Kreisarzt fest, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt uneingeschränkt arbeitsfähig sei ab 01.09.2017. Diese Arbeitsfähigkeit bezog er lediglich auf die Verletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Dies ergänzte er mit der Ausformulierung eines Zumutbarkeitsprofils, welches eine vollschichtige leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit umfasste. Die Gehstrecke beurteilte er als eingeschränkt auf 500 Meter ohne Begehen von unebenem Boden oder Gelände, kein repetitives Besteigen von Leitern, keine Arbeiten auf Gerüsten. Vergleicht man diese Beurteilung mit jener von 2005 [recte: 2007] fällt auf, dass damals eine Tätigkeit vorwiegend stehend und gehend als zumutbar beurteilt wurde. Allerdings war damals noch festgehalten, keine Tätigkeiten in der Hocke, kein häufiges Bergauf- und Bergabgehen, kein häufiges Begehen von Treppen und Leitern. Die nachfolgende Beurteilung basiert auf den Unterlagen bis 2017. Bei der Zusammenfassung der verschiedenen Verletzungen ergibt sich jetzt folgendes Zumutbarkeitsprofil: Dem Versicherten ist ganztags eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, überwiegend sitzend zumutbar. Kein Begehen von unebenem Boden, kein häufiges Bergauf- und Bergabgehen, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten im Kauern/Knien. In Bezug auf die linke Hand ergeben sich keine Einschränkungen. Somit ist gegenüber der im Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kanton Schwyz vom 31.07.2008 eine leichte Verschlimmerung dokumentiert, indem neu keine Tätigkeiten in kauernder oder kniender Körperposition zumutbar sind. Im Übrigen ist keine Veränderung festgehalten. 7.5 Wie bereits ausgeführt, hatte Dr.med. E.________ zu Recht auf die in den Akten liegenden medizinischen Berichte abgestellt. Die Behandlung war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im August 2017 abgeschlossen; der Endzustand war erreicht, neue ärztliche Berichte kamen keine hinzu und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beigebracht. Der behandelnde Arzt stellte bereits im März 2017 ein seitengleiches Gangbild in Vollbelastung fest und im Juni 2017 bestätigte er, dass aus ärztlicher Sicht Vollbelastung möglich war (vgl. oben Erw. 5.3). Der Kreisarzt Dr.med. H.________ merkte zudem an, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung im August 2017 selber mit dem Auto gefahren, wobei er mit dem linken Fuss die Kupplung betätigen musste, was problemlos mög-
17 lich war (auf die Frage nach durchs Kuppeln verursachten Schmerzen gab der Beschwerdeführer an, sich hierzu niemals Gedanken gemacht zu haben, vgl. Suva-act. III 64). In Beachtung der umfassenden medizinischen Berichte gelangte Dr.med. E.________ schliesslich nachvollziehbar zur Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer in Beachtung der Restfolgen aller drei versicherten Unfallereignisse eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, überwiegend sitzend zumutbar ist unter Berücksichtigung, dass kein Begehen von unebenem Boden, kein häufiges Bergauf- und Bergabgehen, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten im Kauern/Knien erforderlich ist. Diese Einschätzung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund einleuchtend, dass bereits der erste Unfall vom 18. Oktober 2000 das linke Bein in Mitleidenschaft gezogen hat, woraus eine chronische Gonalgie links als Restbeschwerde blieb (die Integritätseinbusse von 10% wurde aufgrund einer mässiggradigen Pangongarthrose links ermittelt), welche schon vor dem letzten Unfall die Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkte resp. die noch zumutbaren Tätigkeiten wesentlich bestimmte (vgl. oben Erw 7.3; Suva-act. I 134). Vom letzten Unfall war wiederum hauptsächlich das linke Bein betroffen, dessen Vorschädigung sich ohnehin schon limitierend auf das Zumutbarkeitsprofil auswirkte. Zutreffend ist ebenso, dass sich in Bezug auf die linke Hand, die vom letzten Unfallereignis nicht betroffen war, keine Einschränkungen ergeben. Was die gemäss Dr.med. E.________ zusätzlich hinzugekommene Einschränkung der Unzumutbarkeit kauernder oder kniender Körperpositionen anbelangt, hat die Suva vernehmlassend richtig festgehalten, dass dies bereits 2007 festgestellt wurde (damals vermerkt als "keine Arbeiten unter Zwangshaltungen wie knien und kauern", vgl. oben Erw. 7.3) und somit nicht ergänzend im Vergleich zu damals, sondern im Vergleich zur Einschätzung des Kreisarztes vom 11. August 2017 hinzukam. Dies ändert indes nichts daran, dass insgesamt nicht zu beanstanden ist, wenn die Suva zur Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung vom 3. Oktober 2019 abgestellt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben die - unbestreitbar vorhandenen - gesundheitlichen Restfolgen des Unfalls vom 21. Oktober 2016 keine bedeutende Veränderung der Zumutbarkeitsbeurteilung bewirkt. Schliesslich ändert daran auch die Anmerkung des Kreisarztes nichts, wonach zur Klärung des heutigen Zustandes eine neue Untersuchung angezeigt wäre, nachdem der Fall zu Recht (und unbestrittenermassen) mit Prüfung des Rentenanspruches per Ende 2017 abgeschlossen wurde.
18 8. Was die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit resp. des Invaliditätsgrades auf Basis dieses Zumutbarkeitsprofils anbelangt, äussert sich der Beschwerdeführer hierzu gar nicht. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Ermittlung nicht korrekt wäre. Das Valideneinkommen von Fr. 77'545.-- war schon in VGE I 2018 105 vom 16. Juli 2019 unbestritten (vgl. VGE I 2018 105 Erw. 1). Bezüglich Invalideneinkommen zieht die Suva zu Recht Tabelle A1 der LSE 2014 heran und bezeichnet das Total Männer im privaten Sektor Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) als relevant. Den so ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 5'312.-- rechnet sie nachvollziehbar auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67'521.89 hoch (Umrechnung von 40 auf durchschnittlich 41.7 Wochenstunden; Lohnanpassungen 2015 0.4%, 2016 0.7%, 2017 0.5%). Schliesslich berücksichtigt sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15%, was ohne Weiteres im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraums liegt (vgl. BGE 146 v 16 Erw. 42; Urteil BGer 8C_829/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3.1). Bei dem so ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 57'393.61 und einem Valideneinkommen von Fr. 77'545.-- resultiert eine Erwerbseinbusse resp. ein Invaliditätsgrad von gerundet 26%. 9. Eine bestehende Invalidenrente ist anzupassen, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei den prozentgenauen Renten der Unfallversicherung wird rechtsprechungsgemäss Erheblichkeit der Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5% ändert (vgl. BGE 145 V 141 Erw. 7.3.1 m.w.H.). In einem solchen Fall ist die Wesentlichkeit ausgewiesen, so dass die Rente für die Zukunft von Amtes wegen oder auf Gesuch hin anzupassen ist. Vorliegend ändert sich der IV-Grad nur um 1%. Dass die Suva die Rente dennoch erhöhend angepasst hat, wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Eine Korrektur dieses vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers durch das Gericht ist nicht angezeigt. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 11.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 11.2 Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R; unter Beilage der Replik vom 8.12.2020) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Januar 2021