Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 74 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Künftige Rentenrevision / Alkoholabstinenz)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1962) hat eine kaufmännische Berufslehre (1978-1981) abgeschlossen und von 1982 bis 1985 als Kundenberater bei der C.________ gearbeitet. Von 1985 bis 1988 hat er ein Vollzeitstudium an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in D.________ (Fachrichtung Marketing) absolviert und anschliessend wieder bei der C.________ gearbeitet (in verschiedenen Funktionen, mit zunehmender Verantwortung, vgl. die Zusammenstellung in IV-act. 4). Er ist verheiratet und Vater von 2 Söhnen (mit Jahrgang 2010 und 2013, vgl. IV-act. 7). B. Am 10. Oktober 2017 ging bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung ein, worauf am 8. November 2017 ein erstes Gespräch mit der IV-Beraterin stattfand (IV-act. 3-5). Am 30. November 2017 ging die IV-Anmeldung ein, in welcher die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit "Erschöpfungszustände/ Burnout" umschrieben wurden (IV-act. 7-6/8). C. Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle am 7. Mai 2018 A.________ mit, dass Beratung und Unterstützung beim Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes gewährt werde (IV-act. 20). Am 16. April 2019 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung an der Klinik J.________ AG in K.________ (mit Bericht vom 21.5.2019 = IV-act. 43). Nach einer Würdigung der medizinischen Aktenlage empfahl der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Psychiatrie/Psychotherapie FMH) am 14. November 2019 psychiatrische und neuropsychologische Untersuchungen (IV-act. 53-9/9), welche am 30. Dezember 2019 von den beiden Fachpsychologinnen lic.phil. F.________ und lic.phil I.________ (IV-act. 65) sowie am 4. Februar 2020 von Dr.med. G.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie FMH, mit Bericht vom 9.4.2020) durchgeführt wurden (IV-act. 74). Zu diesem bidisziplinären Gutachten nahm der RAD-Arzt Dr.med. E.________ am 16. April 2020 Stellung (IV-act. 76). Am 5. Mai 2020 nahm der begutachtende Psychiater zur vom RAD-Arzt aufgeworfenen Fragestellung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit im Verlauf seit November 2016 Stellung (IV-act. 85). Eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. E.________ folgte am 7. Mai 2020 (IV-act. 87). D. Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum ab 1. Mai 2018 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 90). Ebenfalls am 13. Mai 2020 eröffnete die IV-Stelle unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit der Auflage, während sechs
3 Monaten eine Alkoholabstinenz mit monatlicher CDT-Bestimmung sowie eine regelmässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (mit fachärztlich empfohlenen Therapiemassnahmen) einzuhalten (IV-act. 89, 91). E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 an die IV-Stelle übermittelte der Rechtsvertreter von A.________ dessen Zusicherung vom 26. Mai 2020, wonach er die erwähnten Auflagen uneingeschränkt einhalten werde. Zudem bezweifelte der Rechtsvertreter die im Gutachten enthaltene Einschätzung, gemäss welcher nach einer 6-monatigen Alkoholabstinenz die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 100% gesteigert werden könne (IV-act. 95). Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 ersuchte die IV-Stelle um Umsetzung der erwähnten Auflagen (IVact. 96). Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 bedankte sich der Rechtsvertreter für die gemäss Vorbescheid angekündigte ganze IV-Rente, indessen bemängelte er weiterhin die prognostische Einschätzung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach Einhalten einer 6-monatigen Alkoholabstinenz (vgl. IV-act. 98). Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 mahnte die IV-Stelle, dass hinsichtlich der auferlegten Alkoholabstinenz noch keine Laborergebnisse eingegangen seien (IV-act. 102). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Juli 2020 der IV- Stelle mit, dass A.________ im Ausland weile (vgl. IV-act. 106). Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 erkundigte sich die IV-Stelle beim Rechtsvertreter, weshalb noch keine Testung erfolgt sei, nachdem A.________ bereits am 26. Mai 2020 seine Zustimmung erklärt habe (IV-act. 107). In der Antwort vom 10. August 2020 informierte der Rechtsvertreter, dass A.________ vom 23. Juli bis zum 31. Juli 2020 in Frankreich gewesen sei und dass er der Meinung gewesen sei, er müsse die Tests erst nach einer Bestätigung der IV-Stelle nach Rücksendung des Formulars beginnen; gleichzeitig wurde der erste Laborbericht vom 4. August 2020 eingereicht (IV-act. 109/ 110). F. Am 14. August 2020 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 90% bis Januar 2020; 70% ab Februar 2020) habe (zuzüglich Kinderrenten); zudem wurden die Nachzahlungen festgelegt, wovon ein Teil mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung und ein Teil mit Leistungen des Arbeitgebers (C.________) verrechnet wurden (IV-act. 112). G. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 14. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14.8.2020 (H.________) sei wie folgt aufzuheben:
4 2. Wenn eine Revision oder Rentenabänderung vorgenommen würde, sei höchstens eine vollumfängliche ordentliche Revision durchzuführen. Im Falle dieser ordentlichen Revision sei eine vollumfängliche medizinische Prüfung vorzunehmen. Ebenso sei eine vollumfängliche Prüfung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Ebenso sei ein Leidensabzug anzunehmen, dies in möglichst grossem Umfang, mindestens 10%. Selbst bei Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz sei nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei Feststellen der Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz soll höchstens eine ordentliche Revision wie obgenannt vorgenommen werden. 3. Im Falle einer Rentenreduktion sind dem Beschwerdeführer angemessene Eingliederungsmassnahmen zu leisten. 4. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer sämtliche gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 5. Das vorliegende Verfahren sei (recte wohl: bis) zum Abschluss der zukünftigen ordentlichen Rentenrevision zu sistieren. 6. Es sei ein doppelter Rechtschriftenwechsel anzuordnen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit einer Eingabe vom 3. Dezember 2020 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines
5 Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE I 2020 28 vom 26.5.2020 Erw. 1.2; VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Urteils grundsätzlich einzig die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (Motive) zugänglich. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (vgl. BGE 140 I 114 Erw. 2.4.2 S. 120 mit zahlreichen Hinweisen). Allerdings ist es zuweilen unvermeidlich, auf die Entscheidbegründung zurückzugreifen, um den genauen Sinn, die Natur und die genaue Tragweite des Dispositivs zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2018 vom 28.8.2019 Erw. 3.3.3 mit Verweis auf BGE 128 III 191 S. 195 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2020 ist klar und unmissverständlich. Es lautet: "Ab 01.05.2018 haben Sie [d.h. der Verfügungsadressat] Anspruch auf eine ganze Rente". Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, um dieses Dispositiv anzufechten, ist nicht ersichtlich, zumal er nicht geltend macht, dass der Beginn des Rentenanspruchs auf einen anderen bzw. früheren Zeitpunkt festzulegen sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auf die vorliegende Beschwerde (mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der Verfügung im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP bzw. des darin enthaltenen Dispositivs) nicht einzutreten.
6 2.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers (inkl. diejenigen in der zusätzlichen Eingabe vom 3. Dezember 2020) nichts zu ändern. Nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören die Informationen der Vorinstanz, wie sie künftig vorzugehen beabsichtigt, denn diesbezüglich hat sie noch nicht in verbindlicher Weise verfügt (siehe namentlich die Formulierung: "Falls der Versicherte vollumfänglich mitwirkt und unsere Auflagen uneingeschränkt einhält, werden wir den weiteren Leistungsanspruch im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision prüfen"). Mithin verhält es sich so, dass - soweit der Versicherte sich auf Ausführungen in der vorinstanzlichen Begründung und zur künftigen (vorinstanzlichen) Überprüfung des Rentenanspruchs beruft darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. Den diesbezüglichen Ergänzungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 ist uneingeschränkt beizupflichten. Ferner besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, das vorliegende Verfahren (auf unbestimmte Zeit) zu sistieren. Vielmehr ist (im Einklang mit der Vorinstanz) festzuhalten, dass dem Versicherten gegen künftige Verfügungen der IV-Stelle (betreffend Rentenrevision etc.) der Rechtsweg offen stehen wird. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2020 (wonach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2018 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie entsprechende Kinderrenten zugesprochen wurde) wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe des Bschwerdeführers vom 3.12.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Dezember 2020