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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 60

November 13, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,494 words·~22 min·5

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 60 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, , D.________, , gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. C.________1958, von Mazedonien) lebt seit März 1990 in der Schweiz (IV-act. 3, zuvor war er Saisonnier gewesen, IV-Fremdakten 38- 15/57). Seit dem 1. Oktober 1992 arbeitete er für die Firma … AG in der Produktion von … (IV-act. 5-1f./55). Am 2. März 2018 rutschte er auf dem Werkgelände auf Glatteis aus. Nach dem Sturz klagte er über Rückenbeschwerden. PD Dr.med. E.________ (Facharzt Radiologie) stellte nach einer MR-Abklärung vom 8. März 2018 die Diagnose einer Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Anulus fibrosus Einriss und Bandscheibenkontakt zu den Nervenwurzeln L4 beidseits foraminal und L5 beidseits rezessal (VGE I 2019 11 vom 11.9.2019 Ingress lit. A i.V.m. IV- Fremdakten 3-86/105). Der Unfallversicherer (Suva) anerkannte zunächst seine Leistungspflicht. B. Im Auftrage der Suva führte Dr.med. F.________ am 3. Juli 2018 ein zertifiziertes Arbeitsfähigkeitsassessment (ZAFAS) durch mit u.a. dem Ergebnis, wonach es unter Analgesie und Physiotherapie zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sei und auch eine Infiltration durch den Wirbelsäulenchirurgen Dr.med. G.________ keine Besserung gebracht habe. Aufgrund der strengen Arbeit sei eine Rückkehr am Arbeitsplatz schwierig, weshalb wahrscheinlich eine leichtere Tätigkeit zu suchen sei (IV-Fremdakten 3-62ff./105; 36-196-198/239). Am 30. August 2018 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis per Ende November 2018 (IV-act. 5-7/55). C. Am 27. September 2018 verfügte die Suva die Leistungseinstellung per 15. September 2018 mit der sinngemässen Begründung, dass es beim Unfallereignis vom 2. März 2018 allenfalls zu einer vorübergehenden, nicht richtungsgebenden Exazerbation einer vorbestehenden, überwiegend wahrscheinlich durch Verschleiss und Abnutzung bedingten degenerativen Wirbelsäulenerkrankung gekommen sei, wobei nunmehr der Status quo sine erreicht sei (IV-Fremdakten 3-30f./105 i.V.m. 5-16/123; zit. VGE I 2019 11 Ingress lit. B). Eine Einsprache gegen diese Verfügung vom 27. September 2018 hat die Suva am 4. Januar 2019 abgewiesen (vgl. IV-Fremdakten 4-2ff./11). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Entscheid I 2019 11 vom 11. September 2019 abgewiesen (Archiv 310/19). D. In der Zwischenzeit hatte sich C.________ am 9. Oktober 2018 (= Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1a). Am 18. Februar 2019 beauftragte die … AG (als Taggeldversicherer) die MEDAS Z mit einer Begutachtung von C.________ in den Disziplinen Rheumatologie und

3 Psychiatrie. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 29. Mai 2019 erstattet (IV- Fremdakten 38-14ff./57; Eingang bei der IV-Stelle offenbar am 31.10.2019, vgl. den Vermerk auf IV-act. 38-2/57 oben). In der Folge führte der RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) in Stellungnahmen vom 9. Januar 2020 und vom 7. Mai 2020 sinngemäss aus, dass auf die Ergebnisse des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz abgestellt werden könne und mithin in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% (ab März 2019) auszugehen sei (IV-act. 17 und 26). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 28). Dagegen liess C am 8. Juni 2020 Einwände erheben (IV-at. 34). E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 hat die IV-Stelle daran festgehalten, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 36). Gegen diese Verfügung liess C.________ rechtzeitig am 2. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Juni 2020 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Juni 2020 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen). 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Juni 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 17. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 2. September 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussicht-

4 lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a).

5 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.5.3 Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen (bzw. Therapeuten) zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte be-

6 nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Hinweis). 1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. u.a. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.5.5 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Zunächst ist auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten näher einzugehen.

7 2.1.1 Der Versicherte hatte am 2. März 2018 einen Unfall erlitten, als er auf Glatteis stürzte und dabei auf die rechte Körperhälfte fiel. Die erhobenen medizinischen Befunde und der Verlauf wurde im Gutachten der MEDAS Z vom 29. Mai 2019, verfasst von Dr.med. I.________ … (Innere Medizin FMH/ Rheumatologie FMH/ SIM zertif. Gutachter) und von Dr.med. J.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie/ SIM zertif. Gutachter), nachvollziehbar zusammengefasst. Es kann darauf verwiesen werden (IV-Fremdakten 38-14ff./57). Als massgebliche Diagnosen führten die Gutachter was folgt aus (IV-Fremdakten 38-42f./57): Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Chronifiziertes, therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom rechts auf dem Boden einer Segmentdegeneration L4/5 mit Diskusprotrusion, Anulus fibrosus-Riss und diskalem Kontakt foraminal zu den Wurzeln L4 beidseits und rezessal zu den Wurzeln L5 beidseits, ausgelöst durch einen Sturz am 02.03.2018; Nebendiagnosen Manifeste Fingerendgelenksarthrose Dig. V rechts mit Radialdeviation und Zustand nach anamnestischem Trauma vor Jahrzehnten; Undifferenzierte Gonalgie beidseits rechtsbetont seit zirka 2016; - kernspintomographisch und orthopädisch 03/2019: Insertionstendinopathie des Ligamentum Quadrizeps rechts; Status nach Hypothenar-Hammer-Syndrom links mit segmentärem Verschluss der distalen Arteria ulnaris links; - angiographisch kompensierte arterielle Durchblutung im Bereich der linken Hand und handchirurgisch Restitution ad integrum; Arterielle Hypertonie; Dyslipidämie; Rezidivierende Mikrohämaturie seit Jahren bei anamnestisch multiplen Nierenzysten rechts ohne Nephrolithiasis. 2.1.2 Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, körperlich ständig mittelschweren und schweren Tätigkeit (in ausschliesslich stehender und kurz gehender Körperposition, verbunden mit gehäuften Arbeitspositionen in vorgeneigter und abgedrehter Haltung) veranschlagten die beiden Gutachter aus rheumatologischer Sicht auf "unter 30%" bzw. als nicht mehr verwertbar (vgl. IV-Fremdakten 38-43/57 Ziff. 9.3), derweil aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Fremdakten 38-41/57 Ziff. 8.1 in fine). 2.1.3 Die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, in vorzugsweise wechselbelastenden Arbeitspositionen und unter Beachtung von weiteren Einschränkungen (gemäss Ziff. 7.5 des Gutachtens) schätzten die Gutachter auf 100%. In Ziffer 7.5 ergänzten die Gutachter u.a. (IV- Fremdakten 38-41/57):

8 Abgestützt auf die Befundebene ergeben sich von somatischer Seite her Einschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit wie auch hinsichtlich rückenund kniebelastenden Arbeitspositionen wie zum Beispiel für häufige Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, für Tätigkeiten in einer sitzenden oder stehenden Zwangshaltung über lange Zeit ohne die Möglichkeit zwischendurch zur Entlastung die Körperposition zu wechseln, für Tätigkeiten auf Dächern, Leitern oder Gerüsten, für Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, für Tätigkeiten in häufig kauernder oder kniender Arbeitspositionen sowie für Tätigkeiten mit nasskalter Witterungsexposition. 2.2 Der RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) fasste seine Beurteilung der medizinischen Aktenlage in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 wie folgt zusammen (vgl. IV-act. 17): Es kann auf das MEDAS Gutachten vom 29.05.2019 abgestimmt werden. In der angestammten schweren körperlichen Tätigkeit besteht eine 100% AUF ab dem Unfall bis Februar 2019, 30% ab dem 1.03.2019 (eigentlich ist diese Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar). In einer angepassten Tätigkeit besteht eine 100% AF ab März 2019. Zudem regte er an, dass noch vor dem Fallabschluss die MRI-Bilder der LWS vom 19.08.2019 zur Einsicht anzufordern seien sowie ein Arztbericht vom behandelnden Neurochirurgen einzuholen sei. Diese Anregung wurde in einem Schreiben der IV-Stelle vom 8. Februar 2020 an den Hausarzt prakt.med. …umgesetzt (IV-act. 18). 2.3 In einem Bericht zur Konsultation vom 14. Februar 2020, welcher bei der IV-Stelle am 6. März 2020 einging, wiederholte Dr.med. G.________ (Wirbelsäulenchirurgie) die bereits bekannte Hauptdiagnose (siehe oben). Zudem führte er aus, dass der Versicherte regelmässig Novalgin oder Targin einnehme, wenn die Schmerzen zu stark seien. Die Infiltration habe Schmerzlinderung gebracht, wobei der Schmerz wieder zurückkomme. Das weitere Prozedere fasste er wie folgt zusammen (IV-act. 20-1/4): Weiterhin Arbeitsunfähigkeit 100% in angestammter Tätigkeit wird Patient nicht mehr einsetzbar sein; lumboradikuläre Schmerzen verunmöglichen Heben von Lasten über 5 kg, er wird längerfristig nicht einsetzbar sein. Einfache Tätigkeiten in abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit wären zumutbar, um Schmerzen zu lindern werden wir nochmals epidural infiltrieren, daneben Analgesie mit Novalgin und bei Bedarf Targin, sollte der Leidensdruck persistieren, muss allenfalls eine Dekompression erwogen werden. Alle drei Monate finden Konsultationen statt. 2.4 Zum weiteren Verlauf äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. H.________ am 7. Mai 2020 wie folgt (IV-act. 26): Es kann weiterhin auf die RAD Stellungnahme vom 9.01.2020 festgehalten werden. Prinzipiell sollte jedoch bei weiterhin therapieresistenten Lumboischialgien

9 rechts und ausgewiesener Foramenstenose L4/5 rechts mit Bandscheibenbeteiligung eine operative Dekompression in Erwägung gezogen werden, auch bei der nur kurzfristigen Besserung nach Infiltration und vor allem auch wenn der Versicherte zur Schmerztherapie auf Opiate angewiesen sein sollte. 3.1 Eine gerichtliche Würdigung dieser medizinischen Angaben führt zu folgenden Ergebnissen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten wurden grundsätzlich hinreichend abgeklärt. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Von solchen Zusatzabklärungen wären keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden kann. 3.2 Einig sind sich die Parteien, dass die bisherige langjährige Beschäftigung des Versicherten bei einer Produktionsfirma für …, welche weitgehend als körperlich schwere Arbeit zu beurteilen ist, in Anbetracht der dargelegten Diagnosen nicht mehr länger zumutbar ist. Dazu erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen. Anzufügen ist lediglich, dass die primäre Beurteilung der angeführten MEDAS-Gutachter, dass die angestammte Arbeit an sich bis maximal 30% in Frage käme, als ausgesprochen strenge (bzw. bezogen auf einen Versicherten mit Jahrgang 1958 als allzu strenge) Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu qualifizieren wäre. Jedenfalls liess der konsultierte RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2020 eine ähnliche Haltung durchblicken (mit der Formulierung "eigentlich ist diese Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar"). 3.3.1 Streitig und näher zu prüfen ist die Frage der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten (leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit. Während die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgeht, wird in der Beschwerde (unter Ziffer 20) geltend gemacht, dass der Versicherte zwar schon noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne, allerdings "nicht mit einer vollen Leistungsfähigkeit". Zumindest würde er "hierzu vermehrter Pausen benötigen". Er könnte womöglich eine 100%ige Anwesenheitspflicht erfüllen, dabei aber höchstens eine Leistung von 80% erreichen. 3.3.2 Diese dargelegte Argumentation in der Beschwerde leuchtet ein. Nachdem der behandelnde Facharzt ungeachtet der epiduralen Infiltrationen zur Linderung der persistierenden bzw. immer wieder auftretenden Schmerzen einen relevanten Schmerzmittelbedarf (Analgesie mit Novalgin und bei Bedarf mit Targin, vgl. IV-act. 20) thematisiert hat, was in der letzten Stellungnahme des erwähnten RAD-Arztes vom 7. Mai 2020 nicht in Frage gestellt wurde, sondern vielmehr Anlass gab, eine operative Dekompression in Erwägung zu ziehen, ist bei der vor-

10 liegenden Sachlage davon auszugehen, dass - jedenfalls solange keine solche Dekompression durchgeführt wurde (was nach der Aktenlage bislang nicht der Fall war) - angesichts solcher Schmerzen ein vermehrter Pausenbedarf bzw. ein geringeres Leistungsvermögen (im Vergleich zu einem Versicherten ohne solche Schmerzen) nachvollziehbar ist. In diesem Sinne ist das verbleibende Leistungsvermögen für leidensangepasste Tätigkeit entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht auf 100%, sondern ermessensweise auf lediglich 80% zu veranschlagen. 4. Was die Frage der Verwertbarkeit der oben ermittelten Restarbeitsfähigkeit anbelangt, drängen sich folgende Ausführungen auf. Im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Gutachtens (vom 29.5.2019) war der Versicherte 60 Jahre und 9 Monate alt. Indes war dem Versicherten an sich bereits seit dem Assessment der Arbeitsfähigkeit vom 3. Juli 2018 bekannt, dass aus gesundheitlicher Sicht ein Wechsel auf eine körperlich leichtere Arbeit geboten war; damals war der Versicherte noch nicht 60-jährig (IV-Fremdakten 3-62/105 bis 3-64/105 bzw. 36-196ff./239). Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VGE I 2017 113 vom 11. April 2018 (Erw. 7.4) und im Entscheid VGE I 2018 29 vom 9. August 2018 (Erw. 4.3) die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausführlich dargelegt. Dabei wurde z.B. etwa bei einem 60-jährigen Gleisbauer, mit einer Restarbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten Tätigkeit (Urteil BGer 9C_168/2015 vom 13.4.2016 Erw. 7.5 und 7.6) und einem 63,5 Jahre alten Servicetechniker, welcher nur mehr vorwiegend sitzende leichte Arbeiten in einem Vollpensum ausüben konnte (Urteil BGer 9C_847/2015 vom 30.12.2015 Erw. 4.2 und 4.3) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Analog wurde auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 59-jährigen Möbelpackers mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% für körperlich leichte Tätigkeiten in der neueren Rechtsprechung bejaht (Urteil BGer 9C_134/2016 vom 12.4.2016). Im Weiteren geht die Gerichtspraxis davon aus, dass auch für funktionelle Einarmige auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25% beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil BGer 8C_321/2018 vom 27.11.2018 Erw. 5.3 m.H.). Im Lichte dieser strengen aber konstanten Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall bejaht hat. Daran vermag auch die Argumentation in der Beschwerde (S. 11f.) und in der Replik (S. 4f.) mit der Corona-Pandemie nichts zu ändern, zumal praxisgemäss auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ohne aktuelle konjunkturelle Einflüsse) abzustellen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 10) ist hier beizupflichten.

11 5. Hinsichtlich der Ermittlung des massgebenden Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen fällt auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleichs mit konkreten Zahlen durchgeführt hat. 5.1 In der Vernehmlassung (S. 3 Mitte) hat die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers auf Fr. 78'000.-- veranschlagt (13 x 6'000.--). Dieses konkrete Valideneinkommen wird vom beanwalteten Beschwerdeführer in der Replik nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.2.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3 Mitte) nach den LSE-Tabellenlöhnen 2018 (TA1 Männer, umgerechnet auf 41.7 Arbeitsstunden pro Woche und indexiert auf 2019 [2260/2279]), was bezogen auf 100% einen Betrag von Fr. 68'336.-- ergab. Auch dazu hat sich der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht bzw. in der Replik nicht geäussert, weshalb von diesen Fr. 68'336.-- als Ausgangswert abzustellen ist. Nachdem aber im konkreten Fall - aufgrund der oben thematisierten Schmerzen (siehe Erw. 3.3.2) nur eine massgebende Leistungsfähigkeit von 80% anzunehmen ist, reduziert sich der erwähnte Ausgangswert auf Fr. 54'668.80 (68'336 x 0.80). 5.2.2 In der Folge ist zu prüfen, ob vom vorstehend erwähnten Ausgangswert noch ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann, wobei der Abzug maximal 20% betragen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2017 vom 6.9.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 V 297 Erw. 5.2). 5.2.3 Nach BGE 126 V 75 (Erw. 5b/bb S. 80) rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das

12 Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. 5.2.4 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz es abgelehnt, einen leidensbedingten Abzug von den Tabellenlöhnen zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Versicherten lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar seien, dies rechtfertige für sich allein noch keinen Leidensabzug, zumal der Tabellenlohn gemäss LSE-Tabelle TA1 (Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden, wirke sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend aus. 5.2.5 Mit dieser dargelegten Argumentation (zur Verweigerung eines leidensbedingten Abzuges) hat die Vorinstanz den konkreten Umständen zu wenig Rechnung getragen. Namentlich hat sie die beim Versicherten auch für leidensbedingte Tätigkeiten zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen übersehen, wonach der Versicherte nicht nur Rückenbeschwerden (chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechts etc., siehe oben), sondern zusätzlich Beeinträchtigungen aufweist: - namentlich am linken Handgelenk (vgl. IV-Fremdakten 38-31/57 unten i.V.m. 38-33/57 betr. Röntgenbefunde und 38-37/57 unten und 28-22/57 unten sowie 38-27/57 oben); - belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des Kleinfingerendgliedes rechts (IV-Fremdakten 38-22/57 unten i.V.m.38-26/57 Mitte i.V.m. 38-31/57 unten sowie 38-38/57 2. Abs. und 38-27/57 oben); - und hinsichtlich der Kniegelenke (IV-Fremdakten act. 38-22/57 unten i.V.m. 38- 26/57 4. Abs. i.V.m. 38-27/5738-32/57 5. Abs. und 38-38/57 unten sowie 38- 40/57 oben und unten). Bei einem solchen Fächer von Beeinträchtigungen hinsichtlich Rücken, Handgelenk, Kleinfinger sowie Kniegelenke überhaupt keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren, vermag einer gerichtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Dementsprechend ist grundsätzlich ein Abzug zu gewähren. Dafür spricht schliesslich auch noch, dass der psychiatrische Gutachter ausdrücklich bescheinigt hat, dass die Ressourcen des Versicherten für Veränderungen sehr stark limitiert seien (vgl. IV Fremdakten 38-41/57 Ziff. 7.5 in fine sowie 38-39/57 oben Ziff. 7.1.2 in fine). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Versicherte seine dargelegte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen Erfolg

13 verwerten könnte. Zusammenfassend ist dieser leidensbedingte Abzug ermessensweise auf 15% zu veranschlagen. 5.3 Aus diesen dargelegten Gründen ist der oben (in Erwägung 5.2.1) ermittelte Ausgangswert von Fr. 54'668.80 um 15% auf Fr. 46'468.48 (54'668.80 x 0.85) herabzusetzen. 5.4 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- sowie einem oben ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 46'468.48 resultiert ein rentenbegründender IV-Grad von 40% (78'000 minus 46'468.48 = 31'531.52; 31'531.52 : 78'000 x 100 = 40.425). Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Festlegung des Rentenbeginns sowie der nachzuzahlenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. 6. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Versicherten keine beruflichen Massnahmen zugesprochen hat. Zum einen macht eine Umschulung in Anbetracht des Umstandes, wonach der Versicherte zwischenzeitlich bereits 62-jährig ist, keinen Sinn, wie in der Replik (S. 3 unten) anerkannt wird. Zum andern entfällt hier grundsätzlich auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Denn solange der Versicherte subjektiv überzeugt ist, zu keiner Tätigkeit mehr fähig zu sein (vgl. IV-Fremdakten 38-24/57 "Er könne sich keine konkrete, mit seinen Beschwerden vereinbare Tätigkeit vorstellen"), erweisen sich sämtliche möglichen Eingliederungsmassnahmen als nicht erfolgsversprechend. Wie es sich verhalten würde, wenn es beispielsweise um ein konkretes Arbeitstraining bei einem möglichen Arbeitgeber ginge, wäre dies gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Gesuchs zu prüfen. 7. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert, als dem Versicherten ein Anspruch auf eine IV-Viertelsrente (IV- Grad 40%) zu gewähren ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Leistungen beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte

14 ist die von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festzulegen. 8. Nachdem es sich beim vorliegenden Entscheid nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um einen kantonalen Endentscheid handelt, erübrigt es sich derzeit, im Dispositiv eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2018 vom 23.1.2019, wonach es das Bundesgericht abgelehnt hat, auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid einzutreten, in welchem der Rentenanspruch zwar bejaht wurde, aber die IV- Stelle noch den Rentenbeginn festzulegen hatte).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) zuerkannt wird. Die Festlegung des Rentenbeginns sowie der nachzuzahlenden Rentenbeträge ist Sache der IV-Stelle. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende Obsiegen wird dem beanwalteten Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Spesen) zugesprochen (Auszahlung an den Rechtsvertreter). 4. Eine Rechtsmittelbelehrung entfällt (siehe Erwägung 8). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. November 2020

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