Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 58 Entscheid vom 15. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien C.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, D.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenbeginn / Rentenhöhe)
2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. 11.10.1969) hat von 1986 bis 1989 eine 3-jährige Lehre als Bäcker (mit Fähigkeitszeugnis) absolviert und anschliessend in verschiedenen Betrieben als Bäcker/Konditor gearbeitet (ab November 1997 für Coop, wo er u.a. auch als Magaziner/Rüster bzw. als Kommissionierer eingesetzt wurde, vgl. IV-act. 4-11). Die Kündigung bei der Firma Coop erfolgte per 30. Juni 2013 aus organisatorischen Gründen (letzter Arbeitstag am 22.3.2013, vgl. IV-act. 17- 2/9). Bereits am 27. Februar 2013 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein; die gesundheitlichen Probleme wurden mit "offenes Bein" umschrieben (IV-act. 1-5/6 Ziff. 6.2). Am 8. April 2013 fand ein sogenanntes Erstgespräch statt (IV-act. 18). Am 29. Juli 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass gemäss den getroffenen Abklärungen keine Frühinterventionsmassnahmen angezeigt seien. Zudem gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung (IV-act. 20). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu 100% wiederhergestellt werden konnte, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde und kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 25). An diesem Ergebnis hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2014 fest (IV-act. 26). B. Am 13. Juli 2016 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde u.a. auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich (Klinik für Angiologie) vom 27. Juli 2015 verwiesen, in welchem u.a. zusammengefasst folgende Diagnosen aufgeführt wurden (IV-act. 28-1/3): 1. Chronisch venöse Insuffizienz des rechten Beins CEAP C6 (postthrombotisches Syndrom) (…) 2. Klinefelter-Syndrom (47 XXY) ED 1987 (…) 3. Adipositas per magna (BMI 44) (…) 4. Arterielle Hypertonie 5. Karpaltunnelsyndrom links 6. Verrucae vulgares 7. Diabetes mellitus Typ 2 (…) In der Folge erachtete der RAD-Arzt Dr.med. E.________ am 23. März 2017 eine MEDAS-Begutachtung als geboten (IV-act. 41-3/3). Der Begutachtungsauftrag wurde dem F.________ zugelost (IV-act. 45). C. Am 7. September 2017 ging das interdisziplinäre F.________-Gutachten vom 5. September 2017 ein (IV-act. 52). Die Gutachter fassten ihr Ergebnis u.a. dahingehend zusammen, dass in schweren, anhaltend mittelschweren, nicht
3 strikt wechselbelastenden Tätigkeiten - so auch als Bäcker - eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen in leichten bis gelegentlich mittelschweren, strikt wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe unter der Voraussetzung, dass keine floriden Ulcera mit konsekutiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 52- 24/28 in fine). Gestützt auf dieses MEDAS-Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2017 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 54). Nach Einwänden vom 6. November 2017 veranlasste der RAD-Arzt Dr.med. E.________ am 18. Dezember 2017 Rückfragen beim behandelnden Arzt (u.a. hinsichtlich der Fragestellung, wie häufig Ulcerationen im Langzeitverlauf der letzten Jahre vorliegen würden, vgl. IV-act. 59-5/5). In der Antwort vom 7. Februar 2018 führte PD Dr.med. G.________ (Dermatologie und Venerologie FMH/ Allergologie und klinische Immunologie FMH) u.a. aus, dass gemäss der Krankengeschichte seit 2014 keine vollständige, stabile Abheilung der Ulzerationen am rechten Unterschenkel stattgefunden habe (IV-act. 62). In einer Stellungnahme vom 5. April 2018 würdigte der RAD-Arzt Dr.med. H.________ die medizinischen Angaben dahingehend, dass entsprechend einem Attest der Hausarztes Dr.med. I.________ und nach Selbsteinschätzung des Versicherten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei (IV-act. 63-6f./7). Daraufhin teilte die IV-Stelle am 27. April 2018 mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 65). Vom 17. September 2018 bis zum 16. Dezember 2018 konnte C.________ einen von der IV-Stelle organisierten Arbeitsversuch bei der Reismühle in Brunnen absolvieren, wobei ihm für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zugesprochen wurde (IV-act. 71 - 77). Nachdem C.________ eine gute Leistung erbrachte, wurde dieser Arbeitsversuch bis 16. März 2019 verlängert (IV-act. 78 - 82). Ab 17. März 2019 folgte ein weiterer Arbeitsversuch bei der Firma … Bau- und Gartenmarkt in … (mit Aussicht auf eine Festanstellung, IV-act. 87). Die IV-Stelle gewährte wiederum ein Taggeld (IV-act. 88 - 90). Diese Eingliederungsmassnahme wurde verlängert, bis C.________ ab Februar 2020 eine neu geschaffene Stelle bei der Firma … antreten konnte (vgl. IV-act. 94ff. i.V.m. 97-9/11 unten). D. Mit Vorbescheid vom 26. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Februar 2020 eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-Grad 50%, vgl. IV-act. 104). Dagegen liess C.________ am 20. April 2020 einwenden, dass der Rentenanspruch
4 bereits ab 1. Januar 2017 zu gewähren sei (vgl. IV-act. 109). Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe. Aufgrund einer Änderung der Auszahladresse verfügte die IV-Stelle neu am 19. Juni 2020, dass ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (vgl. Bf-act. bzw. IV-act. 113 - 119). E. Dagegen liess C.________ fristgerecht am 1. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 9. Juni bzw. vom 19. Juni 2020 seien dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2017 (statt ab dem 1. Februar 2020) eine Invalidenrente zusteht. 2. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 9. Juni bzw. vom 19. Juni 2020 seien dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zusteht (statt einer halben Invalidenrente). 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 9. Juni bzw. vom 19. Juni 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 24. August 2020 Stellung. Die IV-Stelle äusserte sich noch in einer Eingabe vom 2. September 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt worden ist und dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Bäcker arbeitsunfähig ist. Unbestritten ist sodann auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten auf 50% zu veranschlagen ist (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 25; siehe auch vorinstanzliche Vernehmlassung, S. 2) und damit ein Anspruch auf Rentenleistungen besteht. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist zum einen der Rentenbeginn sowie zum andern die Höhe des IV-Grades und mithin der Rentenhöhe. Während die Vorinstanz von einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab 1. Februar 2020 ausgeht, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass ihm ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zusteht. 2.1 Nach der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt, dass Rentenleistungen erst dann zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine
5 zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Verweis auf das Urteil 9C_108/2012 vom 5.6.2012 Erw. 2.2.1 und weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil 9C_634/2019 vom 12.11.2019 Erw. 4.1). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann im Prinzip erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur dann zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. zit. Urteil 9C_450/2019 vom 14.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 121 V 190 Erw. 4c, d und e S. 192 ff.; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 28 IVG). 2.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Versicherte im Zeitraum vom 17. September 2018 bis Ende Januar 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% versuchsweise arbeiten konnte und für diesem Zeitraum Taggeldleistungen bezog (vgl. IV-act. 74 - 77; 78 - 82; 84; 87 - 90; 92 - 95). Was die Fragestellung anbelangt, ob der Versicherte bereits vor dem 17. September 2018 eingliederungsfähig war (oder nicht), fallen die nachfolgend dargelegten Aspekte massgeblich ins Gewicht: 2.2.1 Der Hausarzt Dr.med. … (Allgemeinmedizin FMH) attestierte am 14. Januar 2017 (und mithin zu Beginn des Zeitraums, ab welchem der Beschwerdeführer vor Gericht Rentenleistungen beansprucht) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 38-2/14 Ziff. 1.6) bzw. eine verbliebene Leistungsfähigkeit von 50% (vgl. IV-act. 38-3/14 oben und Ziff. 1.9). Insbesondere bejahte er ausdrücklich die Frage, ob dem Versicherten andere Tätigkeiten zumutbar seien, und zwar leichte Arbeiten im Umfange von 50% (vgl. IV-act. 38-6/14 unten). 2.2.2 Analog erachtete PD Dr.med. G.________ … (Facharzt für Dermatologie/ Venerologie FMH) in einem bei der IV-Stelle am 8. März 2017 eingegangenen Bericht, dass dem Versicherten behinderungsangepasste Tätigkeiten im Umfange von 4 Stunden pro Tag mit wechselnder Belastung zumutbar seien (vgl. IVact. 40-3/11 oben; anzufügen ist, dass dieser Facharzt im gleichen Bericht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für den Zeitraum vom 28.9.15 bis 29.2.2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 29.2.2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestierte, vgl. IV-act. 40-2/11 Ziff. 1.6).
6 2.2.3 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung führte der Versicherte bei der allgemeininternistischen Untersuchung vom 6. Juni 2017 u.a. aus, dass er mit seiner Freundin zusammenlebe, welche als Vorgesetzte in einem Schuhgeschäft erwerbstätig sei; da er aktuell nicht erwerbstätig sei, mache er überwiegend den Haushalt (kochen, putzen, einkaufen und Wäsche erledigen, ausgenommen das Bügeln, vgl. IV-act. 52-6/28 unten). Bei dieser Untersuchung erwähnte er, dass er nach wie vor eine Arbeitsstelle suche und auch bereit sei, "weiter zu fahren und früh aufzustehen" (vgl. IV-act. 52-7/28, Ziff. 3.1.4). 2.2.4 Bei der psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juni 2017 erläuterte er zum Thema "Zukunftsvorstellungen allgemein und in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bzw. Eingliederung", dass er sich aktuell zu 50% arbeitsfähig halte (wobei die Limitierung durch die Beinbeschwerden verursacht werde, vgl. IV-act. 52-10/28 unten). 2.2.5 Sodann vertrat der Versicherte beim Erstgespräch vom 23. Mai 2018 mit der Fachperson der IV-Stelle den Standpunkt, er sehe es als realistisch an, in einem Pensum von 50% zu arbeiten (halbtags, 4h/Tag, vgl. IV-act. 71-3/8 unten). 2.3 Im Lichte dieser vorstehenden Angaben ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten bereits vor dem am 9. August 2018 zugesprochenen Arbeitsversuch mit Beginn ab 17. September 2018 (IV-act. 74) bzw. vor der am 27. April 2018 in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochenen Eingliederungsmassnahme (IV-act. 65) gegeben war. Den diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2f.) ist uneingeschränkt beizupflichten. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 9, Ziff. 32), wonach der Versicherte damals Arztzeugnisse/ Berichte (mit Foto) eingereicht habe, aus denen sich ergebe, "dass sein Bein dazumals leider wieder (ziemlich stark) 'offen' war", ist entgegenzuhalten, dass ein derartiger Zustand auch bei der Firma … aufgetreten ist, indes der Versicherte dennoch weiterarbeiten konnte (vgl. IV-act. 97-9/11 oben: telefonische Rücksprache vom 13.6.2019: "Es gehe ihm gut, gesundheitlich stabil [das Bein sei zwar offen, aber er könne trotzdem die 50% leisten]"). Nicht zu hören ist aber auch die Kritik in der Eingabe vom 24. August 2020 (S. 3), wonach sinngemäss - falls nicht umgehend eine Eingliederungsmassnahme angeordnet werde - der Versicherte unter Umständen verhältnismässig lange ohne jede finanzielle Leistung der IV bleiben würde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Gesetzgeber in Art. 70 ATSG das Konzept der Vorleistungspflicht statuiert hat. Nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorleistungspflichtig, wenn die ganz arbeitslose Person aus ge-
7 sundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit (in casu 50%, siehe vorstehend Erw. 2.2.1 und 2.2.2) eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (siehe vorstehend, Erw. 2.2.3 in fine). Aufgrund dieser Regelung hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung (hier: Invalidenversicherung) angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2019 vom 24.10.2019 Erw. 2.3f. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 142 V 380 Erw. 3.2 S. 382). 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit damit ein Rentenbeginn ab 1. Januar 2017 geltend gemacht wird, als unbegründet abzuweisen. 3. In der Folge ist die Höhe des Rentenanspruchs und damit der Einkommensvergleich zu überprüfen. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 Erw. 3a) und der ausserordentlichen Methode (siehe BGE 144 I 21 Erw. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25.9.2018 Erw. 4.1). 3.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224; Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2018 vom 13.3.2019 Erw. 3.2; 8C_220/2018 vom 14.11.2018 Erw. 5.1).
8 3.2.2 Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (vgl. BGE 145 V 144 Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25.9.2018 Erw. 4.2). 3.3 Die Vorinstanz veranschlagte nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert auf das Jahr 2017) ein Valideneinkommen von Fr. 67'102.-- (vgl. IV-act. 111-1/5). In der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 4) wurde diese Herleitung zusätzlich sinngemäss damit begründet: - dass der Versicherte die zuletzt ausgeübte Stelle bei Coop als Kommissionierer 2013 aus organisatorischen Gründen verloren habe (siehe IV-act. 68-5/16), - dass er seit mindestens 2011 und mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in diesem Bereich tätig war, wobei keine Hinweise bestünden, dass der Wechsel vom gelernten Beruf als Bäcker zum Kommissionierer aus gesundheitlichen Gründen erfolgte; - dass der Versicherte - ungeachtet als Bäcker oder als Kommissionierer - beim letzten Arbeitgeber Coop, wo er seit 2003 (recte: 1997, vgl. IV-act. 35-1/3) tätig war, jahrelang zu einem Lohn von Fr. 60'580.-- beschäftigt gewesen sei (vgl. IV-act. 17-3/9); - dass gemäss den IK-Auszügen der Versicherte in seinem gesamten Karriereverlauf regelmässig ein tieferes und nie ein höheres AHVbeitragspflichtiges Einkommen erzielt habe (IV-act. 35); - somit könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen ein Einkommen in der geltend gemachten Grössenordnung von mindestens Fr. 71'000.-- erzielt hätte; - dass der Versicherte zudem vor Eintritt des Gesundheitsschadens und im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns arbeitslos gewesen sei (seit Dezember 2013, vgl. IV-act. 27-6/8), weshalb es angezeigt sei, das Valideneinkommen anhand von den Tabellenlöhnen der LSE zu ermitteln; - dass - nachdem der Versicherte über all die Jahre hinweg einen Lohn im Niedriglohnsegment erzielt habe - deswegen bei den LSE-Tabellenlöhnen vom tiefsten Kompetenzniveau auszugehen sei, zumal damit bzw. mit den von der IV-Stelle herangezogenen Fr. 67'102.-- der Versicherte bessere fahre als mit dem jemals effektiv erzielten Einkommen.
9 3.4 Demgegenüber wird in der Beschwerde (S. 10f.) vorgebracht, dass der Versicherte seit der Ausbildung als Bäcker (1986 - 1989) durchwegs - abgesehen vom 17. Mai 1998 bis 31. März 2000 als Magaziner/Rüster beim VZ Coop Bern bis Ende Mai 2011 als Bäcker arbeitete und dann vom 1. Juni 2011 bis 22. März 2013 (= letzter Arbeitstag, IV-act. 17-2/9) als Kommissionierer beim VZ Bern- Brünnen. Ohne jegliche gesundheitliche Einschränkung würde der Versicherte weiterhin als Bäcker erwerbstätig sein (er sei bei Coop zuerst Bäcker gewesen, welche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen immer schwieriger geworden sei). Als gelernter Bäcker (mit entsprechend langjähriger Berufserfahrung und einer gewissen Spezialisierung) könnte er sicher über Fr. 70'000.-- verdienen, zumal er dann auch wieder auch teilweise in der Nacht arbeiten bzw. entsprechende Nacht-/Sonntagszulagen erhalten würde. Gemäss der LSE 2016, TA1, privater Sektor, Ziffer 10-11 (Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung) würde ein männlicher Arbeitnehmer im Kompetenzniveau 3 bezogen auf eine 40-Stundenwoche monatlich Fr. 6'595.-- verdienen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 79'140.-- ergäbe. Umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und nach Massgabe der Lohnentwicklung per 2017 (plus 0.4 %) würde ein Valideneinkommen im Jahre 2017 von Fr. 82'833.-- resultieren. 3.5.1 Die Argumentation der Vorinstanz zur Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens basiert sinngemäss darauf, dass der Versicherte "als gesunder Angestellter der Firma Coop" jahrelang nie mehr als Fr. 60'580.-verdient habe (vgl. IV-act. 17) und dass er bei Eintritt des massgebenden Gesundheitsschadens arbeitslos (bzw. bereits nicht mehr Angestellter von Coop) gewesen sei (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Diese Argumentation verkennt indessen, dass die gesundheitlichen Probleme des Versicherten viel früher begannen. Dem vorliegenden MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen (Hervorhebungen im Fettdruck nicht im Original): - dass der Explorand immer wieder Probleme mit dem offenen rechten Bein hatte (IV-act. 52-5/28 Ziff. 3.1.1 ab initio); - dass der Explorand gemäss Fragebogen des Arbeitgebers häufig arbeitsunfähig geschrieben war (IV-act. 52-6/28, oberhalb der Mitte); - dass bei der angiologischen Untersuchung vom 12. Juni 2017 u.a. festgehalten wurde, aufgrund einer Wundheilungsstörung nach Mikrotrauma im Bereich des rechten Beines seien vor 18 Jahren Abklärungen durchgeführt worden und die Diagnose eines posttrombotischen Syndroms rechts gestellt worden. Seitdem seien vor allem in den Sommermonaten rezidivierende Ulzera im Bereich des Innenknöchels und des medialen Unterschenkels rechts aufgetreten, welche bei verschiedenen Ärzten behandelt worden seien (IV-act. 52-18/28 Mitte);
10 - dass hinsichtlich der angiologischen Diagnosen unter postthrombotischem Syndrom (rechts) ein Status nach 3-Etagen TVT (tiefe Venenthrombose) ca. 2002 angeführt wurde (IV-act. 52-19 Ziff. 4.4.3); - dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus angiologischer Sicht u.a. ausgeführt wurde, bei rezidivierenden Ulzera im Bereich des rechten Beines und ausgeprägtem postthrombotischem Syndrom beidseits bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Bäcker, da eine rein stehende Arbeit über Stunden in der warmen Backstube nicht mehr möglich sei (zumal unter diesen Bedingungen das konsequente Tragen des Kompressionsstrumpfes nicht zumutbar sei und bei grösseren Läsionen auch ein hygienisches Problem bestehe, IV-act. 52-20/28, Ziff. 4.4.5); - dass die MEDAS-Gutachter in der Gesamtbeurteilung im Abschnitt Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausführten, beim Exploranden bestehe ein postthrombotisches Syndrom beidseits, links vor allem im Bereich der Vena poplitea, rechts über drei Etagen mit rezidiverenden Ulcera cruris. Diese Situation bestehe anamnestisch in wechselndem Ausmass seit dem Jahr 2000, (vgl. IV-act. 52-22/28 unten, analog auch IV-act. 52-20/28 oben); - und dass die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit "über die Zeit gemittelt seit arbiträr dem März 2015 bzw. der Neuanmeldung bei der IV-Stelle vom Juli 2016" bestätigten, allerdings dazu ergänzten: "Retrospektiv war die Arbeitsfähigkeit intermittierend bei floriden Ulcera ganz aufgehoben, was sich jedoch nicht zeitlich eingrenzen lässt und bisher nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte" (IV-act. 52-23/28 Ziff. 6.3). Analog wurde auch beim Erstgespräch vom 8. April 2013 festgehalten, dass die offene Wunde am Bein, die immer wieder aufgehe, seit rund 15 Jahren bestehe (vgl. IV-act. 18-3/5 Mitte). 3.5.2 Diese intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten bei floriden Ulcera - eine Situation, welche gemäss MEDAS-Gutachten in wechselndem Ausmass seit 2000 aufgetreten ist (IV-act. 52-20/28 oben und 52-22/28 unten) - vermögen zum einen plausibel zu erklären, weshalb der Versicherte (welcher seit November 1997 für die Firma Coop arbeitete) seinen Lohn trotz zunehmender Erfahrung nicht steigern konnte. Zum andern leuchtet es auch ein, dass der Coop-interne Wechsel von der weitgehend stehenden Arbeit in der warmen Backstube zu einer Arbeit als Magaziner/Rüster bzw. Kommissionierer in einem engen Zusammenhang mit den rezidivierenden Ulcera-Problemen steht. Bei dieser Sachlage ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte ohne diese rezidivierenden Ulcera- Probleme die Arbeit als Bäcker fortgeführt und diesbezüglich (ohne die genannten intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten) seinen Lohn (inkl. Nacht- und allfälligen Sonntagszulagen) nach und nach gesteigert hätte. 3.5.3 Für diese Annahme sprechen auch die nachfolgenden Überlegungen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Jahre 2001 ein Einkommen von Fr. 59'938.-- erzielte (IV-act. 35- 2/3), welches im Folgejahr 2002 (in welchem das postthrombotische Syndrom mit
11 Status nach "3-Etagen TVT ca. 2002" umschrieben wurde, vgl. IV-act. 52-19/28 Ziff. 4.4.3) auf Fr. 36'703.-- absank (vgl. IV-act. 35-2/3). Knüpft man an dieses Einkommen 2001 an, welches nach der Aktenlage grundsätzlich noch kaum von rezidivierenden Ulcera-Problemen beeinflusst war, wäre zu erwarten gewesen, dass sich dieses Jahreseinkommen (ohne die erwähnten gesundheitlichen Probleme) nach Massgabe der Entwicklung des Nominallohnindexes (Index 1993 = 100; Stand 2001 für Männer: 109.1; Stand 2017 für Männer: 129) auf durchschnittlich Fr. 70'871.-- (59'938 : 109.1 x 129 = 70'870.77) erhöht hätte. 3.5.4 Anzufügen ist, dass nach der LSE 2000 (TA1) ein Angestellter in der Herstellung von Nahrungsmitteln/Getränken (Ziffer 15) im Anforderungsniveau 3 (= Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) monatlich Fr. 5'305.-- bzw. jährlich (x 12) Fr. 63'660.-- verdiente, was umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.8 h/Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, S. 94 Tabelle B9.2) einen Betrag von Fr. 66'524.70 (63'660 : 40 x 41.8 = 66'524) ergibt. Berücksichtigt man zudem die Entwicklung des Nominallohnindexes für Männer (Stand 2000: 106.5; Stand 2001: 109.1), erhöht sich der Durchschnittsverdienst in dieser Sparte per 2001 auf Fr. 68'148.80 (66'524.70 : 106.5 x 109.1 = Fr. 68'148.77). Vergleicht man diesen Durchschnittsverdienst in der genannten Sparte (mit Berufskenntnissen) per 2001 von Fr. 68'148.80 mit dem tatsächlichen Verdienst von Fr. 59'938.-- resultiert ein Minderverdienst von Fr. 8'210.80 bzw. von 13.69% (68'148.80 minus 59'938 = 8'210.80; 8'210.80 : 59'938 x 100 = 13.698). Ein solcher Minderverdienst bzw. ein solches unterdurchschnittliches Valideneinkommen rechtfertigt grundsätzlich die Anwendung der Rechtsprechung zur Einkommensparallelisierung, soweit das Invalideneinkommen nicht nach Massgabe des aktuell erzielten Verdienstes (bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit), sondern nach den Tabellenlöhnen bemessen wird (siehe dazu nachfolgend). 3.6 Berücksichtigt man hinsichtlich des Invalideneinkommens das vom Versicherten bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit bei der Firma Hornbach erzielte Einkommen von jährlich Fr. 28'600.-- (13x 2'200, vgl. IV-act. 96), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) zugestanden hat, resultiert im Vergleich zum oben hergeleiteten Valideneinkommen von Fr. 70'871.-- (vgl. Erw. 3.5.3) ein IV-Grad von aufgerundet 60% (70'871 minus 28'600 = 42'271; 42'271 : 70'871 x 100 = 59.64). Damit ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen. 3.7 Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, dass massgebende Invalideneinkommen nach
12 Massgabe der Tabellenlöhne festzulegen wäre, bliebe es aus den folgenden Gründen bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Denn diesfalls müsste der in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte Ausgangswert von Fr. 33'551.-- (hergeleitet auf der LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, indexiert auf das Jahr 2017 = 67'102, davon 50%) zum einen nach der Rechtsprechung zur Einkommensparallelisierung korrigiert werden, wie nachfolgend dargelegt wird. Die angesprochene Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherte, welcher bereits als gesunder Arbeitnehmer nicht den Tabellenlohn erreichte, diesen als Invalider realistischerweise ebenfalls nicht erreichen kann, wobei allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O. N 119ff. zu Art. 28a IVG; siehe auch BGE 135 V 297ff.). Damit wäre der statistische Tabellenlohn in Anlehnung an den in Erwägung 3.5.4 ermittelten Minderverdienst von 13.69% um 8.69% (13.69 minus 5) herabzusetzen. Zum andern wäre bei einer Ermittlung des Invalideneinkommens nach Massgabe der Tabellenlöhne für die gesundheitlichen Einschränkungen ein minimaler leidensbedingter Abzug zu gewähren, welcher notabene nicht bereits durch die Einkommensparallelisierung abgegolten wäre, da der oben ermittelte Minderverdienst grundsätzlich noch nicht durch die rezidivierenden Ulcera-Probleme verursacht wurde (vgl. den massiven Einkommensrückgang von Fr. 59'938.-- im Jahre 2001 auf Fr. 36'703.-im Jahre 2002, IV-act. 35-2/3). In Anlehnung an die Argumentation in der Beschwerde (S. 12, Ziff. 43), wonach der Versicherte auf leichte Tätigkeiten mit strikter Möglichkeit zur Wechselposition angewiesen ist und wegen der Problematik mit dem "offenen Bein" immer wieder mit krankheitsbedingten Ausfällen rechnen muss, was ihn gegenüber Mitbewerbern benachteiligt, wäre ein minimaler leidensbedingter Abzug von 10% geboten. Damit würde sich der von der IV-Stelle für das massgebende Invalideneinkommen herangezogene Tabellenwert von Fr. 33'551.-- um insgesamt 18.69% (8.69 % durch Einkommensparallelisierung, 10% als leidensbedingter Abzug) reduzieren, was ein tabellarisches Invalideneinkommen von Fr. 27'280.-- ergäbe (33'551 : 100 x 81.31 = 27'280.31), welcher sogar etwas unter den vom Versicherten beim aktuellen Arbeitgeber erzielten Verdienst läge. Nach dieser Berechnungsweise würde letztlich ein IV-Grad von 61.5% [statt 60% gemäss Erw. 3.6] resultieren (70'871 minus 27'280 = 43'591; 43'591 : 70'871 x 100 = 61.5). 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als der Versicherte ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Festlegung des Rentenbetrages und der entsprechenden Rentennachzahlungen ist Sache der Verwaltung.
13 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die Vorinstanz ihren Verfahrenskostenanteil dem Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) zu bezahlen hat. Zudem wird dem Beschwerdeführer für das dargelegte Teilobsiegen zu Lasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das reduzierte Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'750.-- festzulegen.
14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert, als der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Festlegung des Rentenbetrages und der entsprechenden Nachzahlung von Rentenleistungen ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen (Auszahlung an den Rechtsvertreter). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die IV-Stelle (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. Oktober 2020