Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 54 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1975) war seit dem 1. Januar 2013 bei der Firma C.________ AG als International Brand Director angestellt, als er am 6. August 2017 in D.________ von zwei Unbekannten angegriffen wurde, die ihm - gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. August 2017 - von hinten auf den Nacken schlugen, so dass er starke Schmerzen verspürte und zusammenbrach, dabei den Kopf anschlug und das Bewusstsein für ca. 30 Sekunden verlor (Vi-act. A1). Der Vorfall führte zu einer ambulanten medizinischen Behandlung im Spital D.________ (Vi-act. A9, A25, A27). Die Anstellung wurde durch die Arbeitgeberin bereits am 31. Mai 2017 per Ende August 2017 aus wirtschaftlichen Gründen/Reorganisation gekündigt, verlängerte sich alsdann infolge Arbeitsunfähigkeit bis am 27. November 2017 (Vi-act. A12, A15, A65). Durch seine Anstellung war A.________ bei der B.________ AG obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert (Vi-act. A35). B. Nach getätigten Abklärungen betreffend das Unfallereignis vom 6. August 2017 informierte die B.________ A.________ am 2. Mai 2018, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe, da das Unfallgeschehen und dessen Folgen nicht rechtsgenüglich habe bewiesen werden können (Vi-act. A53, A57). Da sich A.________ mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden erklärte (Vi-act. A63), wurden weitere Abklärungen betreffend Unfallereignis (Überfall in D.________ vom 6.8.2017) getätigt und die Leistungspflicht am 23. August 2018 erneut formlos abgelehnt (Vi-act. A70). Weil A.________ weiterhin Versicherungsleistungen forderte (Vi-act. A71, A72, A74), stellte die B.________ mit Verfügung vom 23. November 2018 die Leistungen mangels Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs per 31. Oktober 2017 ein (Vi-act. A75). C. Am 4. Januar 2019 liess A.________ Einsprache erheben (Vi-act. A81), die mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 abgewiesen wurde (Vi-act. A87). D. A.________ lässt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E.________ Beschwerde erheben (Eingang 30.9.2019) mit den Anträgen: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Unfalltaggeld, Kosten der ärztlichen Behandlungen, etc.) zu erbringen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ausrichtung der langfristigen Leistungen zu prüfen. 3. Es sei eventuell, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und den Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
3 E. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons E.________ mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Sie wurde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen (Eingang 23.6.2020). F. Die Vorinstanz teilt am 13. August 2020 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 27. August 2019 beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem der Beschwerdeführer das Gericht telefonisch über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses informiert und eine neue Rechtsvertretung in Aussicht gestellt hatte, wurde er am 14. August 2020 um Mitteilung betreffend Vertretungsverhältnis ersucht; im Unterlassungsfall gehe das Gericht davon aus, dass er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten werde und die gerichtlichen Schreiben direkt an ihn zuzustellen seien. Eine Meldung folgte nicht. H. Am 17. September 2020 ersuchte das Gericht den behandelnden Arzt Dr.med. F.________ (Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie FMH) um Edition der Krankengeschichte, welche dieser am 14. Oktober 2020 einreichte (VG-act. 14). Am 3. November 2020 kündigte A.________ eine weitere Eingabe von Dr.med. F.________ an, die am 6. November 2020 beim Gericht einging (VG-act. 19). B.________ verzichtet am 5. November 2020 auf eine Stellungnahme zur edierten Krankengeschichte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 lehnte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht formlos ab. Damals mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ersucht worden, entscheidwesentliche Unterlagen einzureichen. Dem sei der Beschwerdeführer innert Frist nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Anhand der Akten könne der erforderliche rechtsgenügliche Beweis für das geltend gemachte Unfallereignis und dessen Folgen nicht erbracht werden, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Vi-act. A53). Gegenüber der Arbeitgeberin wurde erklärt, auf die Rückforderung der vom 9. bis 17. August 2017 erbrachten Taggelder entgegenkommenderweise zu verzichten (Vi-act. A54). 1.2 Da der Beschwerdeführer gegen die Leistungsablehnung opponierte, nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor, lehnte eine Leistungspflicht am 23. August 2018 erneut formlos ab und verfügte schliesslich am 23. November 2018 die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2017 (Vi-act. A75). Gemäss medizinischer
4 Beurteilung seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit maximal bis zu 6 Wochen in rechtserheblichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. August 2017 nachvollziehbar. 1.3 Im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 hat die Vorinstanz bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2017 einen Unfall erlitt mit u.a. einer HWS-Distorsion Grad II. Da gemäss den beratenden Ärzten von einer weiteren Behandlung ab dem 1. November 2017 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, schloss sie den Fall ab und prüfte die adäquate Kausalität gemäss Schleudertraumapraxis. Dies mit dem Ergebnis, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. August 2017 und den noch geltend gemachten Beschwerden zu verneinen sei. Entsprechend wurde die Verfügung vom 23. November 2018 bestätigt. 1.4 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer namentlich eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe einzig Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte eingeholt, wobei unklar sei, ob diesen sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestanden hätten. Namentlich sei auch unklar, ob die Vorinstanz Berichte der behandelnden Psychologen und Psychiater überhaupt eingeholt habe. Es lägen weiterhin unfallkausale Beschwerden vor, weshalb die Vorinstanz leistungspflichtig sei. 1.5 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Fall zu Recht per 31. Oktober 2017 abschloss und die Unfallkausalität darüber hinaus geklagter Beschwerden zu Recht verneinte. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf
5 eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dabei ist es Aufgabe
6 des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, während es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 Erw. 2). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1; Urteile BGer 8C_301/2017 vom 24.4.2018 Erw. 2; 8C_849/2011 vom 29.5.2012 Erw. 4.1 m.w.H.). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (BGE 138 V 248 Erw. 4; Urteil BGer 8C_801/2017 vom 24.4.2018 Erw. 4.2.2). Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 Erw. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28.10.2009 Erw. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 Erw. 2). 2.2.3 Wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, kann die Frage, ob die geklagten, medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden natürlich kausal durch ein Unfallereignis verursacht worden sind, offen gelassen werden (BGE 135 V 465 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (Urteil EVGer B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 3.2). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht
7 adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (Urteil BGer 8C_151/2009 vom 7.5.2009 Erw. 2.1). 2.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden
8 (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.4.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen; Weber: 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199). 2.4.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen).
9 2.4.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.4.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer als unfallbedingt geltend gemachten Gesundheitsschädigung ergibt sich aus den Akten: 3.1.1 Mit Schadenmeldung UVG hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Vorinstanz am 9. August 2017 folgenden Sachverhalt gemeldet: Wurde von zwei Unbekannten angegriffen. Schlag von hinten an den Nacken. Starker Schmerz verspürt und zusammengebrochen. Bewusstsein für ca. 30 Sekunden verloren. Durch den Zusammenbruch den Kopf stark gestossen. G.________ (Strasse). Der Vorfall sei während des Urlaubs am 6. August 2017 um 13.30 Uhr in D.________ geschehen. Verletzt worden sei er am Schädel/Gehirn und der
10 Halswirbelsäule. Die Erstbehandlung sei in der Notfallaufnahme des H.________ (Spital) noch in D.________ erfolgt, die Nachbehandlung erfolgte ab 9. August 2017 bei Dr.med. F.________ (Vi-act. A1). 3.1.2 Am 23. Januar 2018 schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall vom 6. August 2017 gegenüber der Vorinstanz wie folgt (Vi-act. A25): Er sei in D.________, an einem ruhigen Ort, wo die reichen D.________ wohnen würden, mit einem Kollegen um die Mittagszeit ein Kaffee trinken gegangen. Dann sei er zu seinem Geschäftsauto, einem VW Touareg, gegangen, der zwischen weiteren Fahrzeugen parkiert gewesen sei. Plötzlich habe ihn ein Mann mit aggressivem Ton angesprochen und gefragt, was er da mache. Als er zurückgefragt habe, sei er von hinten niedergeschlagen worden. Er sei mit dem Kopf gegen einen Baum und dann auf den Boden gefallen und während er bewusstlos gewesen sei, sei ihm die Uhr vom Handgelenk abgenommen worden. Wie lange er bewusstlos gewesen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen, er schätze eine Minute. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er den Kollegen von zuvor angerufen. Der habe ihn abgeholt und ins Spital gefahren. Gemäss Polizei handle es sich um einen geplanten Angriff, der immer wieder vorkomme. Zeugen gebe es keine. Der Kollege habe im Spital gewartet und ihn dann zur Polizei und anschliessend nach Hause gefahren, da er selber hierzu nicht fähig gewesen sei. Zuhause sei er nur gelegen; er habe immer wieder erbrechen müssen. Zwei Tage später, am 8. August 2017, seien sie in die Schweiz zurückgefahren, die Ehefrau sei gefahren. Er habe immer nach 100km erbrechen müssen; die Fahrt habe rund 13 bis 15 Std. gedauert. 3.2 Nach Eintritt in die Notfallaufnahme in D.________ wurde durch die Neurologie die Diagnose einer Laesio traumatica capilliti superficialis (S.00.0) gestellt, eine commotio cerebri wurde verneint. Er sei bewusst, kommunikativ, ohne Lateralisierung der zerebralen Läsion. Lokal wurde eine Contusio occipital dokumentiert (Vi-act. M4). Der Orthopäde diagnostizierte eine Distorsio et distensio columnae vertebralis cervicalis/ Dg Distensio mm reg colli (S13.4). Zudem wurden Röntgen- und CT-Aufnahmen erstellt, wobei sich keine traumatischen Läsionen und Frakturen zeigten (vgl. auch Übersetzungen Vi-act. M9). 3.3 Am 10. November 2017 zeigte ein Röntgen HWS a.p., lateral und Dens axial eine Hyperkyphosierung der HWS. Die Höhe der Wirbelkörper sei erhalten, der Dens sei mittelständig, die Massae laterales und die Facettengelenke seien kongruent. Die Höhe der Intervertebralräume sei erhalten. Es zeigten sich beginnende degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylose und Osteochondrose auf Höhe HWK 5/6. Zarte prävertebrale Weichteile (Vi-act. M5).
11 3.4 Dr.med. F.________ überwies am 23. Oktober 2017 anlässlich seiner vierten Konsultation den Beschwerdeführer an Dr.med. I.________ (Facharzt für Neurologie), der ihn am 21. November 2017 untersucht hat (Vi-act. M1). In seinem Bericht an den Zuweiser nannte Dr.med. I.________ die Diagnose 'posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom, bei St.n. Commotio cerebri und HWS-Trauma mit wahrscheinlich Überdehnung und direkter stumpfer Traumatisierung'. Nach Erhebung der Anamnese (wobei der Beschwerdeführer das Bewusstsein nach dem Überfall für mindestens einige Minuten verloren haben will), des neurologischen Befundes, einer Cerebro-vaskulären Doppleruntersuchung und Duplex Sonographie mit Farbcodierung und einem EEG-Befund gelangte Dr.med. I.________ zur Beurteilung: Im Rahmen des Überfalls vom 6. August 2017 erlitt der Patient eine Commotio cerebri, mit wahrscheinlich mehrminütiger Bewusstlosigkeit, sowie eine Traumatisierung der Halswirbelsäule, mit wahrscheinlich Überdehnung und auch direkter, stumpfer Traumatisierung. Relevante Befunde sind eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS, mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die seither anhaltenden Kopfschmerzen sind im Sinne posttraumatischer Spannungskopfschmerzen zu interpretieren, wobei diese weitgehend zervikal unterhalten werden. Neurologisch sind die Befunde unauffällig, noch offen ist die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung, der Patient beklagt Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Sollten diese Beschwerden anhalten, empfehle ich eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung. Bei diesem ausgeprägten, postcommotionellen Beschwerdebild besteht noch keine Arbeitsfähigkeit, eine prognostische Einschätzung ist zum heutigen Zeitpunkt schwierig, eine Teilarbeitsfähigkeit könnte eventuell im Verlauf des Frühjahres 2018 erreicht werden. 3.5 Am 24. November 2017 beantwortete Dr.med. F.________ Fragen der Vorinstanz (Vi-act. M2). Der Beschwerdeführer sei am 6. August 2017 in D.________ von Unbekannten angegriffen, zusammengeschlagen und bestohlen worden. Er sei kurze Zeit bewusstlos (Sek.) gewesen, ferner könne er sich nicht mehr an das Ereignis selbst und kurze Zeit danach erinnern (Amnesie für das Unfallereignis und retrograde Amnesie). Er habe sich eine Contusio capitis, HWS-Distorsion, Commotio cerebri und eine Schulterkontusion links zugezogen. Die Primärbehandlung sei in D.________ ambulant erfolgt, wo er ca. vier Stunden nach klinischer und radiologischer Abklärung entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer beklage ein cervicocephales Syndrom mit vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, ferner Auftreten von neuropsychologischen Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörung, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit.
12 Es seien keine die Beschwerden beeinflussenden Faktoren bekannt, die nicht vom Unfallereignis herrühren würden. Als Diagnosen stellte Dr.med. F.________ fest: - Cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei St.n. Trauma mit HWS Distorsion und Commotio cerebri - St.n. Politrauma durch Tätlichkeit (Pat. wurde zusammengeschlagen) mit Contusio capitis, Schulterkontusion links, HWS Distorsion, Commotio cerebri - Postcommotionale Beschwerden. Es bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da der Beschwerdeführer in einer intellektuellen Tätigkeit arbeite und das Hauptproblem die neuropsychologischen Defizite darstellen würden, wäre er auch in einer anderen intellektuellen Tätigkeit zurzeit bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Voraussichtlich ab Anfang 2018 könne die Arbeitsfähigkeit bei entsprechendem Verlauf mit 50% und dann sukzessive bis 100% gesteigert werden. Der Beschwerdeführer führe Physiotherapie, Osteopathie, Atemtherapie und Ergotherapie durch, wobei eine allmähliche Besserung festgestellt werden könne. Weitere Therapien seien keine geplant. 3.6 Am 14. Dezember 2017 verneinte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen (Vi-act. A9). Es belaste ihn aber ziemlich, dass der Überfall ausgerechnet in seiner Heimatstadt passiert sei. Er werde nicht so rasch dahin zurückkehren, das schlechte Gefühl gegenüber der Stadt sei noch vorhanden. Er wünsche sich nur, dass es ihm körperlich wieder gut gehe; er habe mit starkem Schwindel und Kopfschmerzen zu kämpfen. Auf den Beinen sei er nicht stabil und drohe umzukippen. Er mache aktuell drei verschiedene Therapien (Osteopathie, Ergotherapie, Atemtherapie). 3.7 Gemäss Ausführung vom 23. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer die grössten Verletzungen am Nacken/Kopf hinten durch den Schlag erlitten. An der Stirn links habe er leichte Schürfungen davongetragen und an der Hand links, wo er die entwendete Uhr getragen habe. Auf die Frage nach den aktuellen (23.1.2018) Beschwerden führte er aus, Nacken-, Kopfschmerzen, Angst vor schnellem Laufen, da es ihm schwindlig werde. Er schlafe schlecht, zudem verspüre er manchmal eine Übelkeit / Brechgefühle. Dies komme oft vor, aber nicht täglich. Am Anfang sei es täglich gewesen, nun nehme dies ab. Er sei von Anfang an und aktuell alle 2 bis 3 Wochen bei Dr.med. F.________ wegen den Nackenschmerzen. Er habe immer noch Mühe, den Kopf zu drehen, seitlich und nach oben. Wegen dem Unsicherheitsgefühl und den Kopfschmer-
13 zen fahre er nur sehr selten Auto, auch wegen der Angst vor Parkplätzen und Parkgaragen. 3.8 Im Bericht vom 20. Februar 2018 wiederholte Dr.med. F.________ in einem Kostengutsprachegesuch für eine Kraniosakraltherapie die Diagnosen vom 24. November 2017. Es bestünden trotz erreichter deutlicher Besserung bei konservativer Behandlung mit Physiotherapie, Osteopathie und Atemtherapie Restbeschwerden, weshalb eine ergänzende Kraniosakraltherapie indiziert sei (Viact. M6). 3.9 Die Vorinstanz legte das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr.med. J.________ (Facharzt Neurologie) vor. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2018 (Vi-act. M7) fasste er den aktenmässigen Verlauf zusammen, namentlich auch Abklärungen der K.________ (________ Schadensermittlungsfirma; Vi-act. A69) zum Unfallhergang. Demgemäss bestünden erhebliche Zweifel bezüglich des vom Beschwerdeführer dargestellten Ablaufs; das Ereignis sei durch den Beschwerdeführer deutlich überzeichnet worden. So habe das Spital D.________ etwa eine Commotio cerebri ausgeschlossen, die Rückreiseangaben würden der faktischen Rückreise (gemäss ermittelten Passregistrierungen an den Grenzen) widersprechen. Die Untersuchungen in der Schweiz seien allesamt aufgrund von übertriebenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, die entsprechenden Diagnosen seien für ihn höchst fraglich. Dr.med. I.________ erwähne in jedem Bericht 'palpatorisch deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur'. Dieser Befund sei nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zu ziehen. Hinweise auf strukturelle Hirnverletzung hätten nie nachgewiesen werden können und seien aufgrund der Anamnese auch nicht anzunehmen. Das CT vom 6. August 2017 sei unauffällig gewesen. Da dort auch keine Bewusstlosigkeit vermerkt worden sei, diese erst später erwähnt worden sei, gehe er davon aus, dass keine stattgefunden habe. Nicht sicher ausschliessen könne er einen sehr leichten Commotio cerebri, auch wenn diese nicht überwiegend wahrscheinlich scheine. Hätte eine relevante Hirnverletzung stattgefunden, so geht Dr.med. J.________ davon aus, dass der Beschwerdeführer im Spital in D.________ stationär behandelt worden und nicht nach vier Stunden entlassen worden wäre. Bei einem höchstens leichten Commotio cerebri könne er eine vorübergehende Teilarbeitsfähigkeit von maximal 6 Wochen über 50% nachvollziehen, nicht jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit, schon gar nicht bis zum aktuellen Tag (August 2018). Die Angaben von Dr.med. F.________ und Dr.med. I.________ würden auf übertriebenen Angaben des Beschwerdeführers basieren.
14 3.10 Im Verlaufsbericht vom 4. September 2017 (recte 2018) wiederholt Dr.med. F.________ die Diagnosen vom November 2017. Seit dem letzten Bericht vom Februar 2018 habe unter Fortsetzung der konservativen Behandlung, ergänzt um Neurofeedback, eine weitere Besserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer zeige im klinischen Status auch neuropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die neuropsychologischen Defizite hätten nach Einsetzen der Neurofeedback-Therapie bereits deutlich gebessert werden können (Vi-act. M8). 3.11 Am 5. Oktober 2018 ergänzt Dr.med. F.________ den Bericht. Der Beschwerdeführer habe ihm am 17. September 2018 mitgeteilt, es sei seit der letzten Kontrolle vom 18. Mai 2018 keine wesentliche Besserung eingetreten, der Verlauf sei stationär, es bestünden immer noch vor allem belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS. Im Weiteren bestünden auch noch neuropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, verminderter Belastbarkeit und erhöhter Reizbarkeit. Auf Grund dieser Befunde sei der Beschwerdeführer auf eine Fortsetzung der konservativen Therapie angewiesen. Auch sei er für eine neurologische Verlaufskontrolluntersuchung angemeldet (Vi-act. M10). 3.12 Nach der erwähnten neurologischen Verlaufskontrolluntersuchung am 4. Oktober 2018 stellte Dr.med. I.________ die Diagnose (Vi-act. M11): Posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom, bei St.n. Commotio cerebri und HWS-Trauma mit wahrscheinlich Überdehnung und direkter stumpfer Traumatisierung der HWS am 06.08.2017. Dr.med. I.________ erhob als neurologischen Befund eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 30% mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten, ansonsten regelrechter neurologischer Status. Die Cerebro-vaskuläre Doppleruntersuchung und Duplex-Sonographie mit Farbcodierung zeigte normale Verhältnisse ohne Hinweise für traumatische Gefässschäden. Der EEG-Befund war normal. Dr.med. I.________ gelangte zur Beurteilung: Bei St.n. Commotio cerebri und HWS-Trauma, erlitten im Rahmen eines am 06.08.2017 erfolgten Überfalls, haben die Beschwerden, trotz regelmässigen Therapien, nur teilweise abgenommen. Es bestehen noch deutliche Folgen dieser Verletzungen, hauptsächlich Nacken- und Kopfschmerzen, und im Status ist die Beweglichkeit der Halswirbelsäule schmerzbedingt um mindestens 30% eingeschränkt, mit zudem palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nackenund Schultermuskulatur.
15 Die begleitend auftretenden Schwankschwindel dürften zervikal bedingt sein, Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese fanden sich keine. Die angegebene Sehstörung, indem sich während 1-2 Sekunden die Bilder verschieben, deutet auf eine noch bestehende Störung der Augenmotorik hin. Eine solche liess sich im Status aber nicht direkt erfassen, sollte diese Sehstörung weiter anhalten, empfehle ich jedoch eine ergänzende neuro-ophtalmologische Untersuchung. Dann besteht der Verdacht auf eine minimale Hirnschädigung aufgrund der Angabe von Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Ich empfehle den Patienten zusätzlich neuropsychologisch untersuchen zu lassen. Dieses Beschwerdebild ist ohne Zweifel eine direkte Folge des erlittenen Überfalls, womit der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist und ein Vorzustand besteht nicht, da der Patient vor diesem Überfall gänzlich beschwerdefrei war. 3.13 Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte die Vorinstanz die Leistungen per 31. Oktober 2017 ein. Dies mit folgender Begründung (Vi-act. A75): Dr.med. J.________, Facharzt für Neurologie, vermerkt mit Stellungnahme vom 31.08.2018, dass eine oberflächliche Kopfverletzung befundet wurde. Diagnose einer lokalen Contusio occipitalis an der Kopfhaut, jedoch keine Commotio cerebri und keine Hinweise auf fokale neurologische Läsionen. Auch die folgenden orthopädischen und neurologischen Abklärungen und Untersuchungen waren im Weiteren unauffällig. Der Befund ist nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zu ziehen. Hinweise auf eine strukturelle Hirnverletzung konnten nie nachgewiesen werden und sind aufgrund der Anamnese auch nicht anzunehmen, das CT vom 06.08.2017 in D.________ war unauffällig. Hätte eine relevante Hirnverletzung stattgefunden, wäre A.________ im Spital in D.________ stationär behandelt und nicht nach 4 Stunden ambulant entlassen worden. Bei einer höchstens leichten Commotio cerebri ist eine vorübergehende Teilarbeitsfähigkeit von maximal 6 Wochen nachvollziehbar. Gemäss Beurteilung sind die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit maximal bis zu 6 Wochen im Kausalzusammenhang zum Ereignis von 06.08.2017 nachvollziehbar. 3.14 Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr.med. M.________ (Facharzt Rheumatologie; Facharzt physikalische Medizin und Rehabilitation; Vertrauensarzt SGV) ein (Viact M12). Seiner Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass ihm die medizinischen Akten der Vorinstanz vorgelegt wurden, die er zusammenfassend wiedergibt. Er stellt fest, mangels Zeugenaussagen könne man nicht wissen, wie genau sich das Ereignis vom 6. August 2017 abgespielt habe. Ereignisnah werde im Spital in D.________ eine oberflächliche Hautläsion okzipital mittig im Bereich des Kapillitiums beschrieben, eine Commotio cerebri werde explizit ausgeschlossen. Zusammenfassend halte das D.________ Spital im Rahmen einer polydisziplinären ambulanten Untersuchung (inkl. Sonographie und CT) ausschliesslich eine traumatische, oberflächliche Läsion des Kapillitiums fest ohne Hinweise für
16 eine tiefergehende Läsion der Schädelkalotte bzw. des Schädelinhalts. Zusätzlich werde eine Distorsion und Zerrung der HWS festgestellt bei gleichzeitig radiologisch fehlenden Hinweisen für ein direktes kraniozervikales Trauma. Da muskuläre Palpationsbefunde vorlägen, entspreche dies gemäss Dr.med. M.________ einer HWS-Distorsion Grad II QTF. Eine Bewusstseinsstörung werde nicht erwähnt und eine Commotio cerebri ausdrücklich ausgeschlossen. Im späteren Verlauf würden keine neuen objektiven Befunde festgestellt, auch nicht in den ausführlichen Untersuchungen von Dr.med. I.________. Die nachträglich geschilderte Bewusstlosigkeit entspreche einer anamnestischen Angabe des Versicherten, die 2 Monate zuvor mit keinem Hinweis dokumentiert gewesen sei. Die subjektiven Beschwerden (erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörung, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit unter Belastung) seien unspezifische Befunde und könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Läsion zugeordnet werden. Sie hätten sich Tage bis Wochen nach dem Ereignis vom 6. August 2017 entwickelt, bzw. seien erst dann aktenkundig geworden. Auffällig sei zudem die anamnestische Lücke zwischen dem Ereignis und der nächsten Untersuchung vom 10. November 2017 bzw. 21. November 2017. Bei ernsthaften gesundheitlichen Folgen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. August 2017 wäre gemäss Dr.med. M.________ zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich sehr kurzfristig bei den entsprechenden Fachärzten vorgestellt hätte, nicht erst 2 ½ Monate später. Gemäss Dr.med. M.________ könne auch nicht - wie von Dr.med. F.________ von einem Polytrauma durch eine Tätlichkeit gesprochen werden. Er hält den einzelnen Diagnosen die in D.________ ereignisnah dokumentierten Befunde entgegen. Die Contusio capitis schliesst er aus, weil nur eine Oberflächenkontusion beschrieben werde; eine Schulterkontusion links werde ereignisnah trotz umfassender Untersuchungen nicht erwähnt, bezüglich HWS-Distorsion liege eine solche Grad II QTF vor, eine Commotio cerebri sei nicht überwiegend wahrscheinlich und postcommotionelle Beschwerden seien ohne Commotio cerebri unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen sei ein Polytrauma nicht nachzuweisen. Mit Dr.med. J.________ geht Dr.med. M.________ von einer Verletzung der behaarten Kopfhaut aus. Eine Commotio cerebri sei bei nicht dokumentierter Bewusstlosigkeit unwahrscheinlich. Dies werde dadurch bestätigt, dass es bildgebend keine Hinweise für eine strukturelle Hirnverletzung oder eine Kalottenverletzung gebe. Dr.med. J.________ erwäge eine Commotio cerebri, für welche es zu wenig klare bzw. objektive Hinweise gebe. Differenzialdiagnostisch werde auch eine leichte traumatische Hirnverletzung erwähnt. Der Kriterienkatalog hier-
17 für sei nicht erfüllt, wenn man sich auf die ereignisnahe medizinische Dokumentation abstütze. Dagegen könne eine distorsionelle traumatische Einwirkung auf die HWS nicht ausgeschlossen werden; eine solche werde ereignisnah festgehalten. Die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II QTF könne akzeptiert werden. Dabei handle es sich um eine leichte Verletzung, die gemäss allen Literaturen nach spätestens 6 Monaten ausgeheilt sei, sofern die HWS prätraumatisch nicht fragilisiert sei, was hier nicht der Fall sei. Die konkreten Fragen der Vorinstanz beantwortete Dr.med. M.________ wie folgt: 1. Was für eine unfallbedingte Verletzung halten Sie aufgrund der Akten für überwiegend wahrscheinlich? Bitte begründen. Contusio capitis im Sinne einer leichten oberflächlichen Traumatisierung des Kapillitiums, Distorsion der Halswirbelsäule Grad II QTF. Die Oberflächenläsion im Kapillitium ist objektiv dokumentiert. Ein unerwarteter Schlag von Hinten, wie geschildert, ist geeignet, eine Distorsion der HWS zu verursachen. Die entsprechenden Befunde konnten in der Weichteilpalpation nachgewiesen werden. Die Befundlage entspricht einer QTF-II-Läsion. 2. Erklärt diese die geltend gemachten Beschwerden? Wenn ja, wie lange? Bitte erklären. Durch Folgen des Ereignisses vom 06.08.2017 sind die Nackenbeschwerden mit den entsprechenden muskulären Befunden und funktionellen Einschränkungen der Halswirbelsäule erklärbar. Alle anderen Beschwerden insbesondere die subjektiven Störungen wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, erhöhter Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit lassen sich unfallkausal nicht erklären. Es handelt sich bei den unfallkausalen Folgen um leichte Verletzungen, deren Folgen gemäss der medizinischen Literatur nach spätestens 6 Monaten vollständig ausgeheilt sind. 3. Sind bildgebend unfallbedingte strukturelle Verletzungen nachgewiesen? Wenn ja, welche und wo sind sie nachgewiesen? Es sind keine unfallbedingten strukturellen Verletzungen bildgebend nachgewiesen. 4. Erklären diese die geltend gemachten Beschwerden? Wenn ja, wie lange? Bitte erklären. Entfällt. 5. Halten Sie die Ausführungen von Dr. med. J.________ vom 31.08.2018 für nachvollziehbar und medizinisch schlüssig betreffend Kausalität und Arbeitsunfähigkeit? Bitte Antwort ausführlich begründen, insbesondere bei abweichender Schlussfolgerung bitte angeben, wie Sie die medizinische Sachlage diesbezüglich (Endzustand/Kausalität/AUF) beurteilen. Die Beurteilung von Dr. J.________ vom 31.08.2018 ist korrekt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Verletzungen waren gering und nicht geeignet, eine Langzeitarbeitsunfähigkeit zu verursachen. Mit einer Ausheilung der leichten ober-
18 flächlichen Traumafolgen innerhalb von 6 Wochen musste gerechnet werden. Die Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit schätze ich auf maximal 50%. 3.15.1 Da Dr.med. M.________ von einem späten Aufsuchen eines Arztes spricht und den Angaben des Beschwerdeführers selber, resp. der ersten Schadenmeldung UVG eine Nachbehandlung durch Dr.med. F.________ zu entnehmen ist, ersuchte das Gericht Dr.med. F.________ um Zustellung der Krankengeschichte (VG-act. 13). Diese reichte er am 14. Oktober 2020 ein (VG-act. 14). Dergemäss fand die Erstkonsultation bei Dr.med. F.________ am 9. August 2017 statt, mithin drei Tage nach dem Ereignis. Der Beschwerdeführer sei auf Anraten eines Bekannten in die ärztliche Behandlung gekommen. Die anlässlich der Erstkonsultation erhobene Anamnese und die Diagnose fanden wortgleich Eingang in den ärztlichen Bericht vom 24. November 2017 (vgl. dazu oben Erw. 3.5). Dr.med. F.________ verordnete Physiotherapie und Osteopathie und plante eine Atemtherapie. Zudem behielt er radiologische und neurologische Abklärungsuntersuchungen vor. Weitere Konsultationen folgten am 17. August 2017 und 1. September 2017. Da Dr.med. F.________ anlässlich der vierten Konsultation vom 23. Oktober 2017 einen stationären Verlauf, keine wesentlichen Änderungen der objektiven und subjektiven Befunde feststellen musste, veranlasste er nun die radiologische Untersuchung HWS ap/seitlich (vgl. oben Erw. 3.3) sowie eine neurologische Abklärungsuntersuchung bei Dr.med. I.________ (vgl. oben Erw. 3.4). Die Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit wurde weiterhin bestätigt. Nach der radiologischen und neurologischen Untersuchung hielt Dr.med. F.________ in der 6. Konsultation vom 11. Dezember 2017 fest, im jetzigen Zeitpunkt seien vor allem die anhaltenden Kopfschmerzen für den Patienten sehr belastend. Er klage ferner auch über neuropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Vor allem aufgrund dieser Beschwerden sei er in seiner angestammten Tätigkeit (intellektuelle Arbeit als Manager) weiterhin 100% arbeitsunfähig. Die konservative Behandlung mit Physiotherapie und Osteopathie werde weitergeführt, zusätzlich nun auch die Atemtherapie geplant. Anlässlich der siebten Konsultation vom 9. Januar 2018 dokumentierte Dr.med. F.________, es gehe dem Beschwerdeführer unter regelmässiger Physiotherapie und Osteopathie etwas besser, beschwerdefrei sei er jedoch keineswegs. Es komme noch immer 3 bis 4 Mal in der Woche zu meistens sehr intensiven Nacken- und Kopfschmerzen, begleitend mit Schwankschwindel. Die Schmerzen seien manchmal derart intensiv, dass die Beweglichkeit des Kopfes blockiert sei. Diese Schmerzepisoden würden Stunden bis einen ganzen Tag dauern, teilweise
19 bis am Folgetag. Schmerzmittel könnten vorübergehend gewisse Linderung bringen. Er beklagte ausserdem einen ständigen Tinnitus im linken Ohr sowie eine Sehstörung, bei der sich das Bild plötzlich hin und her bewege. Dies dauere jeweils 1-2 Sekunden und komme alle zwei Wochen vor. In der Nacht erwache er regelmässig sobald er sich im Bett wende. Die Schmerzen würden sich verstärken und er könne dann kaum einschlafen. Ausserdem beklage er sich über ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Gemäss Dr.med. F.________ war er weiterhin auf konservative Behandlung angewiesen, zusätzlich eine Atemtherapie und eine Therapie mit Neurofeedback. Am 1. März 2018 wird ein stationärer Verlauf dokumentiert und die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigt. Dasselbe am 18. Mai 2018. Die 10. Konsultation fand erst wieder am 17. September 2018 statt, wobei eine leichte Besserung konstatiert wurde. Aufgrund des protrahierten Verlaufes wurde eine weitere neurologische Untersuchung angemeldet. Am 10. Oktober 2018 wurde - anlässlich der 11. Konsultation - eine weitere Besserung festgestellt. Wiedergegeben wurde der Bericht von Dr.med. I.________ vom 4. Oktober 2018 (vgl. oben Erw. 3.12). Die 12. Konsultation fand zwei Jahre später am 30. September 2020 statt. Die Situation habe sich unter Fortsetzung der Physiotherapie in Kombination mit Osteopathie verbessert. Die Therapiewirkung halte jedoch max. 1 bis 2 Tage an. 2 bis 3 Mal in der Woche komme es zu intensiven Nacken- und Kopfschmerzen, wobei der Auslöser nicht immer erkennbar sei. Er nehme dann jeweils ein Schmerzmittel, worauf der Schmerz ein erträgliches Ausmass annehme. Der Beschwerdeführer sei trotz der Beschwerden ab April 2019 zu 100% arbeitsfähig als Versicherungs-Broker. Dr.med. F.________ gibt zudem einen weiteren Untersuchungsbericht von Dr.med. I.________ wieder, den der Beschwerdeführer am 4. September 2019 von sich aus aufgesucht habe. Demgemäss seien die Unfallfolgen noch immer nicht abgeheilt. 3.15.2 Am 5. November 2020 ergänzte Dr.med. F.________ seine Eingabe ans Gericht (VG-act. 19). Er habe in seinen Konsultationen jeweils festgehalten, der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig. Dies beziehe sich allerdings nur auf seine angestammte Tätigkeit als Manager einer grosser Firma. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer (31.1.2018) sei in einem Zeugnis festgehalten, dass er ab 15. Februar 2018 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Somit habe er sich ab diesem Datum beim RAV anmelden und eine Entschädigung beziehen können. In der 11. Konsultation vom 10. Oktober 2018 sei erwähnt, er sei weiterhin 100% arbeitsunfähig. Das habe sich auf die angestammte Tätigkeit als Manager bezogen. Die Unterscheidung 'Arbeitsfähig-
20 keit in angestammter Tätigkeit' oder in 'angepasster Tätigkeit' sei von grosser Bedeutung. Für die Ausführung der Arbeit in seiner 'angestammten Tätigkeit' müsse die Hirnleistung sowie die neuropsychologische Leistung des Patienten 100% sein, da es sich intellektuell um eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit handle. Das Arbeitsverhältnis sei relativ früh von der ursprünglichen Firma gekündigt worden, entsprechend sei die finanzielle Unterstützung nicht mehr ausbezahlt worden. Er habe sich daher nach gegebener Zeit ans RAV wenden und eine 'Arbeit in angepasster Tätigkeit' annehmen müssen. Anlässlich der letzten Konsultation vom 30. September 2020 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer 100% als Versicherungsbroker arbeite. Er habe diese Tätigkeit offenbar ab April 2019 problemlos aufnehmen können. 4.1 Im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr.med. J.________ und Dr.med. M.________ ab. Klare Unfallfolge sei eine Verletzung der behaarten Kopfhaut. Die im weiteren Verlauf gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Namentlich die Bewusstlosigkeit sei im Spital in D.________ explizit verneint worden. Dr.med. M.________ weise ebenfalls auf inkohärente Angaben des Beschwerdeführers hin. Bei retrograder Amnesie etwa sei es nicht möglich, dass sich der Beschwerdeführer erinnern könne, dass ihm eine Person einen Schlag auf den Nacken oder Kopf versetzt habe. Neben der Kopfhautverletzung anerkenne Dr.med. M.________ aufgrund der muskulären Palpationsbefunde eine HWS-Distorsion Grad II QTF. Eine Commotio cerebri sei ausgeschlossen, da erstbefundlich nicht erwähnt. Als Unfallfolgen seien die Nackenbeschwerden mit den muskulären Befunden und funktionellen Einschränkungen der HWS erklärbar, nicht jedoch alle anderen, namentlich subjektiven Beschwerden. Strukturelle Verletzungen könnten bildgebend nicht nachgewiesen werden. Die beratenden Ärzte kämen übereinstimmend zum Schluss, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit maximal sechs Wochen im Umfang von 50% ausgewiesen sei. Zudem hält die Vorinstanz fest, die Frage der natürlichen Kausalität könne ohnehin offen bleiben, da es an der adäquaten Kausalität fehle. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen lägen keine vor. Ab dem 1. November 2017 habe der Beschwerdeführer gemäss den beratenden Ärzten die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt; eine namhafte Besserung habe damit nicht mehr erwartet werden können. Dies korrespondiere auch damit, dass die Verletzung der Kopfhaut und am Nacken als leicht und alle neuropsychologischen Beschwerden als unfallfremd eingestuft sowie die commotio cerebri ausgeschlossen worden seien. Damit sei der Endzustand am 31. Oktober 2017 erreicht gewesen, was die Adäquanzprüfung ermögliche. Da die tätliche Auseinandersetzung rechtspre-
21 chungsgemäss dem eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen sei, vorliegend aber keines der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. August 2017 und den noch geltend gemachten Beschwerden verneint werden. Damit sei die Leistungseinstellung zu recht erfolgt. 4.2 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stützt sich - namentlich betreffend der festgestellten Unfallfolgen und der Einschätzung der anzuerkennenden Arbeitsunfähigkeit - auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärzte Dr.med. J.________ und Dr.med. M.________ ab. Es ist damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 Erw. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 Erw. 6.1; vorstehend Erw. 2.4.2). 4.3 Die gesamten Beurteilungen der beratenden Ärzte gründen insbesondere auch auf der Überzeugung, dass der Unfallhergang fraglich sei, der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe und die Diagnosen der behandelnden Ärzte auf Ausweitungen des Beschwerdeführers basieren würden. So erwägt Dr.med. M.________ ausdrücklich: "Die subjektiven Beschwerden des Versicherten wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörung, erhöhte Reizbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit unter Belastung sind unspezifische Befunde und können nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Läsion zugeordnet werden. Sie entwickelten sich Tage bis Wochen nach dem Ereignis vom 6. August 2017 bzw. wurden erst dann aktenkundig. Auffällig ist zudem die anamnestische Lücke zwischen dem Ereignis und der nächsten Untersuchung vom 10. November 2017 bzw. 21. November 2017. Bei ernsthaften gesundheitlichen Folgen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. August 2017 würde man erwarten, dass der Versicherte sich sehr kurzfristig bei den entsprechenden Fachärzten vorgestellt hätte, nicht erst 2.5 Monate später" (Vi-act. M12). Wie sich nun aber aus der vom Gericht beigezogenen, durch den behandelnden Arzt Dr.med. F.________ geführten Krankengeschichte ergibt, gingen die beratenden Ärzte ganz offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer hat sich sehr wohl umgehend nach seiner Rückreise in die Schweiz bereits am 9. August 2020 in fachärztliche Behandlung begeben. Bereits anlässlich dieser ersten Konsultation dokumentierte Dr.med. F.________ ein cervicocephales Syndrom sowie neuropsychologische Beschwerden. Mithin kann nicht von einer über längere Zeit gewachsenen Beschwerdeausweitung gesprochen werden. Soweit vorgebracht
22 wird, die geltend gemachte retrograde Amnesie schliesse aus, dass sich der Beschwerdeführer an einen Schlag von hinten auf den Kopf oder Nacken und eine Bewusstlosigkeit erinnern könne, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichzeitig inkohärente Aussagen betreffend Unfallhergang vorwirft. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer wenig Angaben zum Hergang gemacht hat, was durchaus mit einer Amnesie einhergehen könnte. Auch muss aus dem Eintrag im D.________ Spital - L.________ (übersetzt als bei Bewusstsein, kommunikativ, ohne Pyramiden-Lateralisation, vgl. Vi-act. M9) - nicht zwingend der Schluss folgen, die Tätlichkeit habe nicht zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit geführt; es kann sich bei dem Eintrag ebenso um die Befundaufnahme bei Spitaleintritt handeln. Gemäss Dr.med. M.________ ist die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II QTF unfallkausal. Es handle sich dabei um eine leichte Verletzung, deren Folgen spätestens nach 6 Monaten vollständig ausgeheilt seien. Gleichzeitig hielt er fest, mit einer Ausheilung der leichten oberflächlichen Traumafolgen innerhalb von sechs Wochen habe gerechnet werden müssen und während dieser Zeit habe die Arbeitsunfähigkeit maximal 50% betragen. Zum einen basiert dies - wie erwähnt - auf einer falschen Sachverhaltsabklärung. Zum andern begründet Dr.med. M.________ nicht weiter, inwiefern bei einer HWS-Distorsion Grad II QTF mit einem Abklingen nach spätestens sechs Monaten zu rechnen ist, im konkreten Einzelfall aber die Unfallfolgen bereits nach sechs Wochen ausgeheilt und die volle Arbeitsfähigkeit erreicht sein sollten. Damit aber bestehen mehr als nur geringe Zweifel an den Beurteilungen der die Vorinstanz beratenden Ärzte. Namentlich ist der Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt und beruhen die Beurteilungen auf diesem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Der Einspracheentscheid vom 27. August 2019 ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, inkl. Einholung eines externen Gutachtens sowie unter Beizug sämtlicher medizinischer Berichte (soweit vorhanden auch von behandelnden Psychiatern bzw. Psychologen), und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. 5. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten (auch externen) Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen). 5.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
23 5.2 Die Beschwerde wurde durch N.________, eingereicht. Das Vertretungsverhältnis wurde während des laufenden Verfahrens beendet. Dies schliesst den Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz nicht aus (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien und der Tatsache der Beendigung des Mandates sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung, inkl. externen Gutachtens, und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Dezember 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I