Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 42 Entscheid vom 15. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A.________ gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)
2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. ________1963) hat die Grundschule im Heimatland (Kosovo) absolviert und 1987 geheiratet, wobei ihr Ehemann in der Folge in der Schweiz arbeitete. Sie ist Mutter von zwei Söhnen (1990 und 1992). Im Jahre 2001 reiste sie mit ihren Söhnen in die Schweiz (siehe IV-act. 23-3/11 unten und 11). Vom April 2004 bis Januar 2007 war sie als Reinigungsmitarbeiterin für die Firma D.________ GmbH und ab April 2007 für AK.________ (Zimmerfrau/ Küchenhilfe bis ________2016) erwerbstätig; zusätzlich reinigte sie bei Dritten auf Stundenbasis (vgl. IV-act. 3f.). Vom 29. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 hielt sich C.________ im Spital AM.________ auf (Selbstzuweisung bei rezidivierendem Schwindel, IV-act. 13-25/62). Am 28. Juli 2016 meldete sie sich zur Früherfassung bei der IV-Stelle (IV-act. 1). Nach einem Erstgespräch vom 18. August 2016 teilte die IV-Stelle am 19. August 2016 mit, dass eine IV-Anmeldung angezeigt sei (IV-act. 5). Diese Anmeldung zum Leistungsbezug ging am 13. Oktober 2016 bei der IV-Stelle ein, wobei die gesundheitlichen Probleme mit "Kopfschmerzen/ Schwindel" umschrieben wurden (IV-act. 6-6/10 Ziff. 6.1). B. Vom 28. Februar 2017 bis zum 14. März 2017 war C.________ nach Zuweisung ihres Hausarztes Dr.med. E.________ in der Psychiatrischen Klinik AN.________ in AO.________ hospitalisiert (IV-act. 23). Nach diversen Abklärungen empfahl der RAD-Arzt Dr.med. F.________ am 5. Oktober 2017 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.med. G.________ (AP.________, IV-act. 32-5/5), was mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (IV-act. 33). Das entsprechende Gutachten vom 28. März 2018 ging am Folgetag bei der IV-Stelle ein (IV-act. 44). Nach Kenntnisnahme des Gutachtens warf der RAD-Arzt Dr.med. F.________ am 29. Mai 2018 die Frage auf, ob mittels Intensivierung der psychiatrischen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte (IV-act. 47-5/6). In der Stellungnahme vom 4. Juni 2018 empfahl die RAD-Psychiaterin Dr.med.univ. Dr.phil. H.________ eine neuropsychologische Begutachtung sowie eine umfassende Beschwerdenvalidierung (IV-act. 47-6/6). Daraufhin wurde Dr.phil. AQ.________ mit der Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung beauftragt. Ihr Gutachten vom 16. Juli 2019 ging am 17. Juli 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 58). Dazu äusserte sich der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ in einer Stellungnahme vom 16. September 2019 (IV-act. 59-8f./9). C. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 61). Dagegen liess C.________ innert er-
3 streckter Frist am 6. Januar 2020 Einwände erheben (IV-act. 68), zu welchen der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ am 9. März 2020 Stellung nahm. Am 26. März 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 72). D. Gegen diese am 31. März 2020 eingegangene Verfügung liess C.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 14. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 26.03.2020 der IV-Stelle Schwyz aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 26.03.2020 der IV-Stelle Schwyz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin). Mit Replik vom 21. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 7. September 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
4 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4).
5 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Bundesgerichtsurteil 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE
6 105 V 156 Erw. 1 S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.5.5 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). 1.6 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2 S. 306f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 Erw. 6 S. 426f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 6 S. 307f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über
7 die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zit. Urteil 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 V 143 V 418 Erw. 6 S. 427 und auch BGE 144 V 50 Erw. 4.3 S. 53f.). 1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. Rz. 153; Urteil 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 2.1 Am 29. Oktober 2011 suchte die Versicherte notfallmässig Dr.med. J.________ (FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie) auf, welcher eine rechtsbetonte Lumbalgie diagnostizierte (IV-act. 31-103/171). 2.2 Am 27. August 2013 überwies der Hausarzt Dr.med. E.________ die Versicherte wegen unklaren Fussschmerzen links an die T.________-Klinik in U.________ (vgl. IV-act. 31-101/171). Dr.med. K.________ (Co-Chefarzt Orthopädie) diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2013 "Ansatztendinose Achillessehne mit Spornbildung links" sowie ein Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein. Er empfahl u.a. "hinten offene Schuhe" zu tragen. Hinsichtlich der rezidivierend auftretenden Rückenschmerzen konnte er keine neurologischen Ausfälle feststellen, weshalb er von weiteren Abklärungen abriet und Physiotherapie empfahl (IV-act. 31- 99f./171). 2.3 Am 22. Dezember 2014 überwies der Hausarzt die Versicherte wegen atypischen Thoraxschmerzen an Dr.med. L.________ zur kardiologischen Standortbestimmung (IV-act. 31-95ff./171). Die Dopplerechokardiographie vom 12. Januar 2015 ergab einen Normalbefund (IV-act. 31-93/171). Am 13. Januar 2015 berichtete Dr.med. L.________ dem Hausarzt von normalen Herzkreislaufbefunden (IV-act. 31-88f./171). 2.4 Am 8. Dezember 2015 (Feiertag) suchte die Versicherte die Notfallpraxis (im Spital AM.________) wegen "Schmerzen vom Schulterblatt bis in die Finger"
8 auf. Dr.med. N.________ fasste ihre Beurteilung wie folgt zusammen: "DD radikuläre Schmerzen, Verspannung des Nackens" (IV-act. 31-87/171). 2.5 Am 19. Februar 2016 überwies der Hausarzt die Versicherte wegen eines Cervikalsyndroms mit Schulter- und Nackenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die rechte Hand (ohne neurologische Ausfälle) an die Chiropraktorin Dr. M.________ (IV-act. 31-85/171). Gleichentags ersuchte der Hausarzt den Chirurgen Dr.med. J.________, die Versicherte zur operativen Behandlung der folgenden Diagnose aufzubieten: "Ganglion Fuss rechts medial, proximal des Grosszehengrundgelenks" (IV-act. 31-84/181). 2.6 Am 20. März 2016 (Sonntag) liess sich die Versicherte in der Notfallpraxis (im Spital AM.________) durch Dr.med. O.________ behandeln, welcher eine unklare Sensation in der linken Gesichtshälfte diagnostizierte (DD Kiefergelenks Affektion, vgl. IV-act. 31-82/181). 2.7 Die Chiropraktorin Dr. M.________ berichtete am 5. April 2016 dem Hausarzt, dass sie die Versicherte 10x mit spezifisch chiropraktischen Massnahmen bzw. neuromuskulärer Reflextherapie behandelt habe. Die Versicherte habe am 4. April 2016 "über eine generelle Besserung der Beschwerden" berichtet. Im Vordergrund stünden noch Schmerzen und Verspannungen suboccipital. Die HWS und BWS seien am 4. April 2016 segmental frei beweglich gewesen. Die Behinderung im Alltag anhand des Neck Disability Fragebogens habe sich von 58% (29.2.2016) auf 32% (23.3.2016) reduziert. Aktuell wünsche die Versicherte eine Therapiepause (IV-act. 31- 80f./171). 2.8 Der Chirurg Dr.med. J.________ diagnostizierte am 15. April 2016 ein reaktives Ganglion am Grosszehengrundgelenk rechts bei Hallux valgus und beginnender Grundgelenksarthose; zudem äusserte er den Verdacht auf Plantarfaszienveränderung links im Sinne eines Morbus Ledderhose. In seiner Beurteilung empfahl er eine Resektion des Ganglions mit gleichzeitiger Abtragung der osteophytären Veränderungen (derweil er von einem gelenksresezierenden Eingriff abriet, vgl. IV-act. 31-78/171). 2.9 Vom 29. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 hielt sich die Versicherte im Rahmen einer Selbstzuweisung bei rezidivierendem Schwindel im Spital AM.________ auf. Im Austrittsbericht (Dres. X.________ und AJ.________) wurde ein zervikogener Schwindel (Status nach HWS-Distorsion bei Unfall 08.2015 und starker Druckdolenz zervikal links) sowie ein dringender Verdacht
9 auf eine Erschöpfungsdepression bei psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert (IV-act. 31-74f./171). 2.10 Am 7. Juni 2016 überwies der Hausarzt die Versicherte zur neurologischen Standortbestimmung an die beiden Neurologinnen Dr.med. Q.________ und Dr.med. R.________ (IV-act. 31-68/171). Letztere untersuchte die Versicherte am 8. Juni 2016 und stellte die Diagnose "unspezifischer Schwindel und Kopfschmerzen" (DD bei Somatisierungsstörung). Ihre Beurteilung fasste sie u.a. wie folgt zusammen (IV-act. 31-67/171 bzw. IV-act. 13-21/62): Die heutige klinische Untersuchung erbringt abgesehen von einem vermehrten muskulären Hartspann nuchal einen unauffälligen Untersuchungsbefund. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt für eine zentrale oder periphere Schwindelursache. Auch konnte eine cerebelläre Ischämie ausgeschlossen werden. Insgesamt erscheint die Patientin sehr klagsam. Uns ergibt sich der Verdacht einer Somatisierungsstörung. Die Patientin lehnt einen erneuten Therapieversuch mit Cipralex jedoch ab und kann sich auch eine Therapie mit Mirtazapin oder Lyrica aktuell nicht vorstellen. (…) Aktuell ist die Patientin einer psychiatrischen Mitbetreuung gegenüber nicht offen und sucht weiterhin nach einer somatischen Ursache der Beschwerden. (…) Die MRI-Befunde [vgl. IV-act. 13- 22/62 MRI Schädel nativ und mit KM vom 7.6.2016 im Röntgeninstitut AM.________] werten wir als unspezifisch. Sie stehen nicht in Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden (…). Wir würden eine zügige Reintegration in den Arbeitsprozess für sinnvoll erachten. 2.11 Am 22. Juni 2016 wurde die Versicherte im Auftrage des Krankenversicherers (AX.________) von Dr.med. S.________ (Fachärztin für Allg. Innere Medizin FMH) untersucht, welche folgende Diagnosen stellte und eine psychiatrische Begutachtung (mit einer Fachperson gleicher Sprache) empfahl (IV-act. 13-18/62): Verdacht auf Somatisierungsstörung bei wahrscheinlich vorbestehender Depression Adipositas Grad I Hypertoner Blutdruckwert Die Frage, ob die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden können, verneinte sie. Zudem erwähnte diese Fachärztin, dass die Versicherten in diesem Zustand nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 13-18/62 unten). 2.12 Eine transkranielle Sonographie im Spital AM.________ (Dr.med. R.________, Konsiliarärztin Neurologie) vom 23. Juni 2016 ergab eine unauffällige Darstellung des hinteren Stromgebietes, derweil eine transtemporale Beurteilung bei fehlendem Schallfenster nicht möglich war (IV-act. 13-16/62). 2.13 Am 29. Juni 2016 berichtete der Psychiater AS.________, welcher die Versicherte am 22. Juni 2016 erstmals psychiatrisch untersuchte, dem Hausarzt folgende Diagnosen: Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0/ DD F45.3) und de-
10 pressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1). Das Procedere fasste er wie folgt zusammen (IV-act. 13-15/62 bzw. 31-64/171): Krisenintervention, Beginn störungsspezifische Psychotherapie soweit im Rahmen reduzierter Ressourcen möglich. Verlaufsbeobachtung. Anpassung der Antidepressivum-Medikation, weiteres Procedere je nach Verlauf. Abgabe Informationsmaterial über Depression und somatoforme Störungen in Muttersprache. Eine baldige mindestens Teil-Arbeitsfähigkeit nötig (…). 2.14 Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 informierte der Hausarzt (Dr. E.________) die mit einer Abklärung betraute Dr.med. P.________ (FMH Innere Medizin/ Systemtherapeutin ZSB/ psychosomatische Praxis, AT.________) u.a. dahingehend, dass die Versicherte jahrelang am Rande des Existenzminimums gelebt habe; ihr Ehemann habe während vieler Jahre um eine IV-Rente kämpfen müssen; seit der Berentung im März 2012 gehe es ihm besser. Die Versicherte sei etwa im Mai 2016 in eine grosse Krise geraten, trotzdem hoffe er aus hausärztlicher Sicht, dass sie nach einer gewissen Schonzeit wieder ins Berufsleben zurückfinden werde (IV-act. 31-65/171). In der Krankengeschichte notierte der Hausarzt am 18. Juli 2016 (vgl. KVG-act. 1-49/55): Jetzt Kopfschmerzen im Vordergrund. War in Kosovo beim Arzt, HWS-Aufnahme ohne nennenswerte patholog. Befunde. War auch bei einem Neurologen in AR.________. Braucht 2-3 Tabletten Dafalgan tgl. Fühlt sich vollkommen unfähig zur Arbeit. Partielle Arbeitsaufnahme sobald wie möglich empfohlen. 2.15 Die Versicherte wurde am 25. Juli 2016 von Dr.med. P.________ im Rahmen einer Kurzbeurteilung exploriert. Im Bericht vom 27. Juli 2016 an den Krankentaggeldversicherer (AX.________) führte diese Ärztin u.a. aus (KVG-act. 1- 46f./55): Psychostatus 53-jährige, vorgealterte, untersetzte Frau. Vernachlässigtes äusseres Erscheinungsbild. Auf sich fixiert, den Kopf haltend, den Blick auf den Boden gesenkt mit zeitweise schmerzverzerrtem Gesicht, jammernd und klagend, gelingt es ihr nicht sich auf ein Gespräch einzulassen. Auf gestellte Fragen wird vorbeigeredet, nicht eingegangen, diese 'überhört' oder nicht verstanden. Die Stimme ist leise, undeutlich und gebrochen. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit nicht prüfbar. Im formalen Gedankengang fixiert auf ihr körperlich erlebtes Leiden. Über den gesamten Explorationszeitraum appellatives Verhalten mit Weinen, Schluchzen, welches sich im Verlauf verliert, im Kontrast dazu mehrmals kräftiges Husten und Räuspern. Der affektive Rapport kann nicht hergestellt werden. Die Affektivität verschoben in den ängstlich-depressiven Bereich, die Schwingungsfähigkeit ist gegeben. Im formalen Denken fixiert auf katastrophisierende Interpretation der erlebten körperlichen Symptome. Das Vitalgefühl ist reduziert, es imponieren regressive
11 Verhaltensmuster. Kein Hinweis für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) (…) Können die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden? Die vP zeigt in der Exploration ein aufmerksamkeitssuchendes und verdeutlichendes Verhalten. Dieses wird im Rahmen der postulierten Somatisierungsstörung als krankheitsimmanent (= krankheitsbedingt) interpretiert. Die Verhaltensmuster wahren während der Exploration konsistent. Hinweise für eine Aggravation lagen nicht vor. (…) Kann noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerchnet werden? Wenn ja, welche Massnahmen schlagen Sie vor? Prognose? Die vP verfügt über ein katastrophisierendes Krankheitskonzept mit Ohnmachtsgefühlen. Jegliche Formen der Selbstwirksamkeit hat sie verloren und sie befindet sich in einem regressiven Verhalten wieder mit Gefühlen des Ausgeliefertseins und der Ohnmacht. Die vorliegenden Ressourcen - soweit beurteilbar - werden als gering eingeordnet (geringe Reflexionsfähigkeit, geringe Differenzierungsfähigkeit, geringes Gefühl der Selbstwirksamkeit, Förderung der Regression durch das familiäre Umfeld), folglich wird die Prognose als sehr ungünstig eingeordnet. Aufgrund der fehlenden Tagesstruktur und das regressionsfördernde Entlastungsverhalten durch die Familienangehörigen ist eine stationäre psychiatrische Behandlung, wie sie bereits eingeleitet ist, dringend angezeigt. 2.16 Am 18. August 2016 fand das Erstgespräch mit der IV-Beraterin statt. Dabei führte die Versicherte u.a. aus, dass sie gerne für diverse Arbeitgeber gearbeitet habe, bis jetzt, wo es ihr gesundheitlich nicht mehr gut gehe. Sie wolle medizinisch alles versuchen, um wieder eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Im Moment sei sie nicht in der Lage, wieder eine Arbeit aufzunehmen (IV-act. 4-3/5 oben). 2.17 Am 30. August 2016 überwies der Hausarzt die Versicherte an die ORL- Praxis von Dr.med. V.________ zur Abklärung des chronischen Schwindels (IVact. 31-61/171). PD Dr.med. W.________ (Facharzt ORL) untersuchte die Versicherte am 2. September 2016 und diagnostizierte einen Verdacht auf einen atypischen Lagerungsnystagmus (IV-act. 31-60/171). 2.18 Am 14. September 2016 überwies der Hausarzt die Versicherte an die T.________-Klinik für eine orthopädische HWS-Abklärung (IV-act. 31-58/171). Dr.med. Y.________ (Chefarzt Orthopädie T.________-Klinik) untersuchte die Versicherte am 27. September 2016. Im gleichentags verfassten Bericht an den
12 Hausarzt stellte Dr.med. Y.________ folgende Diagnosen; zudem nahm er folgende Beurteilung vor (IV-act. 31-56/171): 1. Ganzkörperschmerzsyndrom mit Betonung auf cervicooccipital mit Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen im li Gesicht, mit Ausstrahlung in beide Schultern, des Weiteren Knie- und Fussschmerzen 2. Atypischer Lagerungsschwindel 3. Schwere depressive Verstimmung (…) Beurteilung und Procedere: Der Schwindel, die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern können nicht einem klaren anatomisch pathologischen Korrelat der HWS zugeordnet werden. Für mich ist Fr. …in einer Lebenskrise mit einer Depression. Entsprechend empfindet sie am ganzen Körper Schmerzen. Eine weitere Abklärung mit MRI würde ich nicht machen, weil dies keine therapeutischen Konsequenzen hat. (…) 2.19 In einem Bericht vom 14. November 2016 an die IV-Stelle umschrieb der Hausarzt die massgebenden Diagnosen mit (IV-act. 13-1ff./62 bzw. KVG-act. 1- 33/55): Chronisches Cervikalsyndrom mit multiplen Beschwerden (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen im Gesicht, Schwindel) Somatisierungsstörung, depressive Störung (mittelgradige depressive Episode) Psychiatrische Diagnose Des Weiteren führte der Hausarzt u.a. aus, dass eine organische Ursache der Beschwerden nicht gefunden worden sei. Physiotherapie und chiropraktische Behandlung seien bei fehlendem Erfolg abgesetzt worden. Auch die antidepressive Medikation sei seines Wissens von der Patientin nicht mehr eingenommen worden; somit bestehe nur eine analgetische Behandlung mit Dafalgan (IV-act. 13-2/62 oben). Zurzeit sei die Versicherte nicht einsatzfähig. Bei günstigem Verlauf käme eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglicherweise in Frage (IV-act. 13-2/62 unten). 2.20 Mit Schreiben vom 14. November 2016 forderte der Hausarzt den behandelnden Psychiater AS.________ auf, die Versicherte zu einer Verlaufskontrolle aufzubieten und die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 31-54/171). Ebenfalls am 14. November 2016 berichtete der Psychiater AS.________ der IV- Stelle die bereits bekannten Diagnosen (Somatisierungsstörung und depressive Störung, mittelgradige depressive Episode). Des Weiteren führte dieser Psychiater u.a. aus (IV-act. 16-2f./5): (…) Patientin ist stark auf somatische Genese fixiert, die deutliche Sprachbarriere und wenig Wissen über Gesundheitssystem und Gesundheitsprozesse erschweren Krankheitsverlauf. Deutliche Überforderung im Rahmen der bisherigen Abklärungen, fühlt sich von den Ärzten unverstanden. Laut Patientin bestünden keine psy-
13 chosozialen Belastungsfaktoren, man müsse nur 'richtig' suchen um die somatische Genese zu identifizieren. Bei längerer Exploration Konflikte und Druck am Arbeitsplatz deutlich. Reichlich dysfunktionale Kognitionen bezüglich Zusammenhang Leidensdruck, Krankheit, Arbeitsfähigkeit. HWS Schmerzen nach chiropraktischer Intervention. Diese Intervention wurde von der Patientin dysfunktional verarbeitet. Grundhaltung vermeidend, passiv-rezeptiv. (…) Aufgrund des stark eingeschränkten Zugangs zu einer störungsspezifischen Behandlung werden wir bei gleichbleibender Dynamik keine Behandlung in unserer Praxis anbieten und allenfalls bewältigungsorientierte-supportive Gespräche im Rahmen der hausärztlichen Behandlung empfehlen. Allenfalls Diskussion antidepressive und stationäre Intervention (Mittelfristig vermutlich nicht erfolgversprechend). (…) Raumpflegerin Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt aus rein psychiatrischer Sicht: 50% Arbeitsfähigkeit zumutbar. Von uns wurden keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. (…) Trotz des beschriebenen Leidensdruckes erscheint es aus psychiatrischer Sicht zumutbar zu ca. 50% wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. (…) Wiederaufnahme der Tätigkeit halbtags empfohlen. Sämtliche Arbeiten die dem Ausbildungsgrad und den bisherigen geleisteten Tätigkeiten entsprechen sind aus psychiatrischer Sicht zumutbar. 2.21 Am 16. November 2016 berichtete der Hausarzt dem Krankentaggeldversicherer u.a., dass die Versicherte schwer leidend sei. Sie fühle sich total müde und erschöpft und absolut nicht arbeitsfähig. Es handle sich um eine psychiatrische Diagnose (Somatisierungsstörung, depressive Störung). Organische Ursachen für die Beschwerden seien nicht gefunden worden (trotz neurologischer, orthopädischer und ORL-Abklärung, vgl. IV-act. 31-52/171). 2.22 In einem Verlaufsbericht vom 24. November 2016 berichtete der ORL- Facharzt PD Dr.med. W.________ dem Hausarzt abgesehen von der bekannten Diagnose eines atypischen Lagerungsschwindels von einem Virusinfekt der oberen Atemwege. Der Schwindel sei "deutlich weniger geworden". Für die diversen Schmerzen fänden sich keine Ursachen im HNO-Gebiet (IV-act. 31-50/171). 2.23 Im Abschlussbericht vom 29. November 2016 an den Hausarzt führte der Psychiater AS.________ u.a. aus (IV-act. 31-49/171): Das allgemeine Zustandsbild hat sich seit Juni 2016 eher verschlechtert. Trotz nur spärlicher somatischer Befunde bleibt die Patientin hartnäckig davon überzeugt, dass die chiropraktische Behandlung bei Frau M.________ ihre Schmerzen, Druck im Kopf und Schwindelsymptomatik hervorgerufen habe. Gegenüber einer psychiatrischen Behandlung zeigt sie sich deutlich ablehnend, denn es würde sowieso nichts bringen. Die Informationsblätter bezüglich Schmerzverarbeitungsstörung in der Muttersprache wurden nicht gelesen. Antidepressiva würden sie nur müde machen aber keine Wirkung zeigen. Von ihrer Familie wird die Patientin nicht als depressiv beurteilt. Es besteht keinerlei Motivation auch nur ansatzweise psychosomatische Krankheitsmodelle anzunehmen. Sobald sie mit diesen Konzepten kon-
14 frontiert wird, Vermeidung und Flucht in einer als teilweise selektiv beurteilten Sprachbarriere. Die Patientin kann sich überhaupt nicht vorstellen wieder arbeiten zu können. Beurteilung: Ausgeprägte Symptomatik mit hoher Chronifizierungsgefahr und ungünstiger Prognose. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit. Der baldige Versuch einer Reintegration in den Arbeitsprozess empfiehlt sich aus psychiatrischer Sicht, unter anderem auch um den bestehenden Teufelskreis zu durchbrechen. (…) Leider können wir in unserer Praxis kein Angebot offerieren, welches die Patientin annehmen kann. Allenfalls eine Behandlung in der Muttersprache könnte eine gewisse Einsicht hervorrufen (…). Medikation: Laut Patientin momentan keine psychiatrische Medikation. 2.24 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 überwies der Hausarzt die Versicherte an den Sozialpsychiatrischen Dienst in AI.________ (SPD, nun APP Triaplus, vgl. IV-act. 31-47/171). Ein Bericht des SPD in AI.________ ist nicht aktenkundig. 2.25 Am 19. Dezember 2016 suchte die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann Dr.med. Z.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) auf, welche im Rahmen des Erstgesprächs u.a. Angaben des zuvor involvierten Psychiaters AS.________ notierte sowie in der Beurteilung u.a. festhielt, dass die Versicherte wenig Vertrauen sowie Bereitschaft zeige mitzumachen, "da ihre Problematik eher somatisch sei und sie dies zuerst weiter abklären lassen möchte". Zudem erwähnte die Psychiaterin, dass die Versicherte momentan keine psychiatrische Medikation einnehme. Im Ergebnis empfahl sie eine stationäre Behandlung in der Klinik AN.________ in AO.________ (damit erklärte sich die Versicherte am 16. Januar 2017 einverstanden, vgl. IV-act. 31-45f./171). Daraufhin organisierte der Hausarzt die Hospitalisation in dieser Klinik (vgl. IV-act. 31-42/171). 2.26 Vom 28. Februar 2017 bis zum 14. März 2017 hielt sich die Versicherte in der Klinik AN.________ in AO.________ auf. Dem Austrittsbericht vom 4. April 2017 (Dr.med. AA.________, Oberarzt/ Psychologinnen AG.________ und AH.________) sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (IV-act. 31- 20ff./173 bzw. 23-5ff./11 ): Die Pat. wurde bei Eintritt auf unserer Therapiestation (Burnout und Depression) in das multimodale Behandlungsprogramm, bestehend aus med. Behandlung, Ohrakupunktur (nach NADA-Protokoll), Psychotherapie im Einzel- und Gruppensetting sowie handlungsorientierten Therapien mit Mal- und Gestaltung-, Tanz- und Bewegungs- sowie Ergotherapie, eingebunden.
15 Die Patientin imponierte bei Eintritt mit einem erschöpften, leidenden Zustandsbild. Die Schmerzen standen während der gesamten Behandlungsdauer im Vordergrund - dabei gelang es der Pat. nur begrenzt, sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen. (…) Die Ressourcenaktivierung erwies sich insgesamt als schwierig, da die Patientin auf ihr Schmerzerleben fokussiert war. (…) Auf die Vergangenheit angesprochen reagierte die Patientin mit Weinen und konnte ihre Kriegserfahrungen, den Kindsverlust sowie den Tod des Vaters spürbar betroffen berichten. Ein vorherrschendes Thema war neben den Schmerzen die Zimmer- sowie Therapiesituation. C.________ wünschte sich ein Einzelzimmer und forderte das Angebot der Massage (konnte ihr angeboten werden) ein. Die Mitteilung, dass ein Zimmerwechsel aktuell nicht vorgenommen werden könne (zu diesem Zeitpunkt war keines frei), dies aber in Betracht gezogen werde, konnte sie nur schwer annehmen. Sie äusserte darüber ein Unverständnis ("andere Patientinnen seien weniger krank wie sie"). (…) Insgesamt zeigte sich die Pat. gegenüber der Hospitalisation ambivalent. Andererseits suchte C.________ aufgrund ihrer Beschwerden oft den Kontakt zur Pflege oder dem ärztlichen Personal, zeigte jedoch klinisch eine begrenzt mögliche Behandlungsbereitschaft, bzw. Krankheitseinsicht. Eine gewisse Sprachbarriere erschwerte ausserdem die Durchführung der therapeutischen Gespräche hinsichtlich einer differenzierenden Validierung des subj. Krankheitsmodells. Das entsprechende Thema war auch Teil eines Familiengesprächs am 14.03.2017, in welchem unter anderem das Thema der Kriegserfahrung in Kosovo sowie die starke Belastung durch die Krankheit des Ehemannes angesprochen wurden. Ausserdem konnte mit der Pat. ein konkreter psychopharmako- und schmerztherapeutischer Plan ausgearbeitet werden. Gleichentags strebte die Pat. jedoch den Austritt an. Sie beklagte starke Schmerzen und Ängste und kündigte an, ihren Mann anzurufen, damit dieser sie abhole. Versuche C.________ für den weiteren Verbleib zu motivieren, blieben erfolglos. 6. Austritt und Procedere Austrittsumstände Die Patientin trat am 14.03.2017 gegen ärztlichen Rat (Revers unterschrieben) aus unserer Klinik aus. (…) Eine weiterführende Behandlung wurde abgelehnt. (…) 2.27 Am 29. März 2017 untersuchte der ORL-Facharzt Dr.med. AB.________ die vom Hausarzt zugewiesene Versicherte wegen unklaren Halsschmerzen. Im gleichentags verfassten Bericht an den Hausarzt verneinte der Facharzt eine Pathologie im ORL-Bereich (IV-act. 31-27/171). 2.28 Nachdem die Versicherte seit mehreren Monaten über Unterbauchschmerzen geklagt hatte, nahm Dr.med. AC.________ (Gastroenterologie FMH) eine Ileo-Koloskopie vor. Der Facharzt hielt in seiner Beurteilung vom 18. April 2017 u.a. fest, dass (abgesehen von einem engen Analkanal mit narbigen Veränderungen) eine normale Ileo-Koloskopie vorliege bzw. endoskopisch kein eindeutiges pathologisches Korrelat feststellbar sei (IV-act. 31-14f./171).
16 2.29 Am 19. April 2017 berichtete der Hausarzt dem Krankentaggeldversicherer unter anderem, dass die Versicherte sich todkrank fühle, Schwindel und Kopfschmerzen sowie keine Kraft habe. Sie sei über ihre Situation verzweifelt, sehe aber keine Möglichkeit dies zu ändern. Die Hospitalisation in der Klinik AN.________ habe zu keiner Verbesserung geführt. Aktuell werde die Versicherte bei Dr.med. AD.________ behandelt. Die depressive Entwicklung stehe sicher zurzeit ganz im Vordergrund (IV-act. 31-11/171). Aktuell suche die Versicherte ca. alle drei bis vier Wochen den Hausarzt auf. Auch in leichten Tätigkeiten könne die Versicherte zurzeit auf Grund ihrer Krankheit nicht arbeiten, dabei stehe die depressive Verstimmung ganz im Vordergrund (IV-act. 31-12/171). Dr.med. AE.________ (Unilabs AU.________, Abteilung Pathologie) teilte am 19. April 2017 dem Hausarzt mit, dass die eingesandten Biopsien Ileum und Stufenbiopsien aus Kolon keinen histopathologischen Befund ergeben hätten (IV-act. 31-115/171). 2.30 Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 an Dr.med. AF.________ (AT.________ Praxis, AO.________) ersuchte der Hausarzt, die Versicherte zur Durchführung einer Neuraltherapie aufzubieten (IV-act. 31-9/171). Dass eine solche Therapie durchgeführt wurde, ist nicht aktenkundig. 2.31 Am 15. Juli 2017 erstattete Dr.med. AD.________ der IV-Stelle einen Verlaufsbericht (mit den Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, IV-act. 24-2/9). Es bestehe eine deutlich verminderte Ich- Vitalität, Antrieb, Energielosigkeit sowie eine Erschöpfbarkeit mit Konzentrationsproblemen und Stimmungsschwankungen. Zusätzlich bestünden auch Defizite in den sozialen Fertigkeiten, es falle ihr schwer, sich in einer Gruppe einzufügen, weil das für sie belastend sei und sie sich verspanne (IV-act. 24-4/9). Eine Besserung sei möglicherweise durch ein Belastungstraining oder Integrationsversuch im geschützten Rahmen denkbar (IV-act. 24-5/9 Ziff. 1.8). Falls eine Möglichkeit/ Bereichtschaft für eine Arbeit vorhanden wäre, empfahl Dr.med. AD.________ einen geschützten, stressfreien Arbeitsplatz in einem wohlwollenden Umfeld ohne Leistungsdruck (IV-act. 24-7/9). 2.32 Am 19. September 2017 suchte die Versicherte notfallmässig das Spital AM.________ auf, wo eine Panikattacke sowie ein dringender Verdacht auf eine Erschöpfungsdepression bei psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert wurden. In seiner Beurteilung hielt der Assistenzart pract.med. AV.________ (Innere Medizin) u.a. fest, die klinische Untersuchung habe eine Druckdolenz über der BWS und über beide Schultern ergeben. Die Laboruntersuchung sei un-
17 auffällig ausgefallen (Entzündungswerte im Normbereich). Bei den Beschwerden sei am ehesten von einer Panikattacke auszugehen, da das Händezittern und die Nervosität nach Gabe von Lorazepam regredient gewesen seien. Die Versicherte habe in beschwerdegebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können (IV-act. 31-3/171). 2.33 Am 27. September 2017 berichtete der Hausarzt der IV-Stelle, dass eine Hospitalisation in AW.________ nicht geplant sei (IV-act. 31-1/171). 2.34 Am 5. Oktober 2017 erachtete der RAD-Arzt Dr.med. F.________ eine psychiatrische Begutachtung als nötig, wobei er die Psychiaterin Dr.med. G.________ (AP.________) vorschlug (IV-act. 32-5/5). Diese Vorgehensweise wurde der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 mitgeteilt (inkl. Fragenkatalog, vgl. IV-act. 33, 34). Mit diesem Schreiben wandte sich die Versicherte an ihren Hausarzt, welcher am 25. Oktober 2017 der IV-Stelle mitteilte, es sei für die Untersuchung ein Dolmetscher zur Verfügung zu stellen; zwar sei die Versicherte "eher gegen einen Dolmetscher, und auch etwas misstrauisch". Für eine differenzierte psychiatrische Beurteilung sei ein Dolmetscher sicher nötig (IV-act. 36). 2.35 Die Gutachterin Dr.med. G.________ forderte die Versicherte mit Einschreiben vom 6. Dezember 2017 auf, am 19. Januar 2018 um 10.15 Uhr zu erscheinen sowie einen tabellarischen Lebenslauf mitzubringen (IV-act. 38). 2.36 Das Gutachten der Psychiaterin Dr.med. G.________ vom 28. März 2018 gliedert sich in Vorbemerkungen, einer detaillierten Auflistung der zur Verfügung gestellten Akten bzw. Aktenanamnese, den klinischen Grundlagen, umfassend 1. Anamnese/ 2. Subjektive Angaben/ 3. Objektive Befunde/ Psychostatus/ Testpsychologische Befunde/ 4. Diagnosen/ 5. Diskussion und zusammenfassende Beurteilung sowie die Beantwortung der vorgelegten Fragen. In den Vorbemerkungen wies die Gutachterin u.a. darauf hin, dass eine kompetente und unabhängige Dolmetscherin beigezogen worden sei, welche mit dem heimatlichen Kulturraum der Versicherten vertraut sei. Dennoch sei die Exploration "aufgrund von häufigem Weinen sowie der wiederholten Beantwortung von Fragen mit 'ich weiss nicht' erschwert" gewesen (IV-act. 44-2/29 unten). Unter Anamnese notierte die Gutachterin unter anderem (IV-act. 44-14/29): (…) Sie sei die älteste Tochter von insgesamt sieben Geschwistern. Ihr Vater sei vor vier Jahren verstorben, ihre Mutter lebe noch in Kosovo. Mehr wisse sie nicht. Sie habe die Schule von der ersten bis zur achten Klasse besucht (1970 - 1978). Sie habe weder Erinnerungen an ihre Kindheit noch an die Schulzeit.
18 Sie wisse nicht, wo und wann sie ihren Ehemann kennengelernt habe und wann ihre Söhne zur Welt gekommen seien. Gemäss IV-Anmeldung habe sie den 1958 geborenen Ehemann im Oktober 1987 geheiratet. Sie habe eine Tochter geboren, die im Alter von sechs Monaten verstorben sei. In den Jahren 1990 und 1992 habe sie zwei Söhne geboren. Zu Kriegszeiten sei sie alleine mit ihren Söhnen in Kosovo gewesen. Niemand habe ihr helfen wollen. Sie erinnere sich daran, dass es "sehr laut" gewesen sei. Ansonsten habe sie keine Erinnerungen. Im Jahr 2001 sei sie gemeinsam mit ihren Söhnen in die Schweiz gezogen. Während vielen Jahren habe sie mehrere Teilzeitanstellungen gleichzeitig innegehabt. (…) Unter subjektive Angaben hielt die Gutachterin unter anderem was folgt fest (IVact. 44-15/29): (…) Sie höre Stimmen "von Menschen, die mit ihr redeten". Auch "fasse man sie an". Sie kenne die Stimmen nicht. Wenn sie laufe, komme es ihr vor, als ob jemand hinter ihr sei. Sie sehe "tote Menschen aus dem Krieg". "Früher" habe sie sich nicht daran erinnert, aber "man habe sie attackiert, als sie mit ihren Söhnen alleine gewesen sei". Sie trauere um ihre Tochter. Sie fühle sich einsam. Man lasse sie jedoch nicht alleine zuhause. Zur Beziehung zu ihrem Ehemann befragt, gibt sie an, "es nicht zu wissen". Sie "wolle mit niemandem darüber reden". Auch wisse sie nicht, wie es ihm gehe. Für sie seien "alle gestorben, sie habe niemanden, sie habe Angst". (…) Unter Tagesablauf und Aktivitäten notierte die Gutachterin, dass keine strukturierten Angaben zum Tagesablauf explorierbar gewesen seien. Die Versicherte wisse "gar nichts". Des Weiteren fiel der Gutachterin auf, dass die Versicherte weder den Namen des Enkelkindes, noch das Alter der Söhne bzw. deren Ehefrauen angeben konnte (IV-act. 44-16/29). Unter Psychostatus führte die Gutachterin u.a. aus (IV-act. 44-17/29): Die VP ist bewusstseinsklar. Sie ist unscharf orientiert: Nach ihrem Alter befragt, gab die VP an, es nicht genau zu kennen - sie sei 'über 50'. Sie kenne weder ihr Geburtsdatum noch das heutige Datum. Sie erinnere sich nicht an ihren Mädchennamen. Sie wohne in U.________, die Strasse kenne sie nicht. Die Konzentration und Auffassung ist bei anhaltendem Weinen und Klagen nur eingeschränkt beurteilbar; Fragen scheinen jedoch verstanden zu werden. Die subjektiv verminderte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung ist anlässlich der Exploration nicht verlässlich prüfbar ("ich weiss gar nichts"). Formalgedanklich ist sie klar und kohärent, dabei eingeengt auf ihre Kopfschmerzen und ihre psychische Verfassung. (…) Im Anschluss daran stellte die Gutachterin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 44-18/29): Chronifizierte mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) mit/bei Chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde anamnestisch ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (F45.0) aufgeführt. In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin u.a. aus (IV-act. 44-21ff./29):
19 Zusammengefasst ist festzustellen, dass von allen behandelnden und begutachtenden Ärzten von einem Krankheitsbeginn Anfang 2016 ausgegangen wird. Diagnostisch wird von allen psychiatrisch-psychotherapeutisch, psychosomatisch oder hausärztlich involvierten Ärzten vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) mit/bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie dem V.a. eine Somatisierungsstörung (F45.0) ausgegangen. Ebenfalls übereinstimmend wird beurteilt, dass die persönlichen Ressourcen der VP aufgrund verschiedener Ursachen - u.a. geringe Reflexions- und Differenzierungsfähigkeit sowie geringes Gefühl der Selbstwirksamkeit eingeschränkt sind und die ausgeprägte Regression durch das familiäre Umfeld gefördert wird. Zudem steht die VP einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung ablehnend gegenüber, dies aufgrund von mangelndem Krankheitsverständnis und dem Beharren auf einer somatischen Ursache. Es wird von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. (…) (…) Für weitere psychiatrische Störungen ergaben sich aus den vorliegenden Akten und den Angaben der VP keine Hinweise. Für eine Dissimulation ergaben sich keine Hinweise. Hingegen zeigte die VP ein appellatives und verdeutlichendes Verhalten. Aufgrund der erschwerten Exploration musste auf eine testpsychologische Erfassung negativer Antwortverzerrungen verzichtet werden. (…) Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ist, soweit anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben der VP einschätzbar, weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit eine leitlinien-orientierte psychopharmakologische antidepressive Behandlung von ausreichender Dauer und Dosierung erfolgt. (…) 3.1 Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens von Dr.med. G.________ warf der RAD-Arzt Dr.med. F.________ am 29. Mai 2018 die Frage auf, ob mittels Intensivierung der psychiatrischen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit erreichbar sei (IV-act. 47-5/6). 3.2 Dazu nahm die RAD-Psychiaterin Dr.med. univ. Dr.phil H.________ am 4. Juni 2018 wie folgt Stellung (IV-act. 47-6/6): Ich glaube nicht, dass eine antidepressive Therapie aufzuerlegen ist, solange der Fall nicht medizinisch ausreichend abgeklärt ist. Zum Teil grotesk anmutende, an massives Malingering erinnernde Narrative. Die Gutachterin vermochte die kognitive Leistungsfähigkeit nicht zu beurteilen. Neben einer neuropsychologischen Testung der kognitiven Funktionen ist eine umfassende Beschwerdenvalidierung notwendig. Ich empfehle Frau Dr. AQ.________ mit der neuropsychologischen Begutachtung zu beauftragen, um gemäss Slick, Sherman und Iverson zu bestimmen, ob eine MND zu diagnostizieren ist. (…) [MND = Malingered Neurocognitive Disorder bzw. aggravierte/simulierte neurokognitive Störungen, zitiert nach: Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, Autoren: Carole Keppler, Andrea Maria Plohmann, Marion Pflueger, Kristin Rabovsky, Wolf Langewitz, Ralph Mager, aus: https://www.unispitalbasel.ch/fileadmin/unispitalbaselch/Bereiche/Medizin/Psychosomatik/Lehre_Forschun g/Publikationen/Keppler_Langewitz_Beschwerdevalidierung_2017.pdf, besucht am 22.09.2020] https://www.unispitalbasel.ch/fileadmin/unispitalbaselch/Bereiche/Medizin/Psychosomatik/Lehre_Forschung/Publikationen/Keppler_Langewitz_Beschwerdevalidierung_2017.pdf https://www.unispitalbasel.ch/fileadmin/unispitalbaselch/Bereiche/Medizin/Psychosomatik/Lehre_Forschung/Publikationen/Keppler_Langewitz_Beschwerdevalidierung_2017.pdf https://www.unispitalbasel.ch/fileadmin/unispitalbaselch/Bereiche/Medizin/Psychosomatik/Lehre_Forschung/Publikationen/Keppler_Langewitz_Beschwerdevalidierung_2017.pdf
20 3.3 Diese Zusatzbegutachtung sowie der Fragenkatalog wurden der Versicherten mit Zuschrift vom 11. Juni 2018 unterbreitet (IV-act. 48f.). Der Hausarzt wies mit Schreiben vom 26. September 2018 an die IV-Stelle erneut darauf hin, dass ein Dolmetscher nötig sei, da die Deutschkenntnisse der Versicherten ungenügend seien (IV-act. 52). 3.4.1 Am 17. Juli 2019 ging das von Dr.phil. AQ.________ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP) verfasste Gutachten vom 16. Juli 2019 ein. Diesem Gutachten, bei welchem eine albanisch sprechende Dolmetscherin des Ausländerdienstes AY.________ hinzugezogen wurde, sind u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen (IV-act. 58-5ff./48): 3.1 Spontane Angaben der versicherten Person Die Explorandin äusserte sich nicht von sich aus. 3.2 Vertiefende Befragung Jetziges Leiden Bei offenen Fragen gab die Explorandin fast durchgehend an, die Frage nicht zu verstehen, die Antwort nicht zu wissen oder sie antwortete an den Fragen vorbei. Auf geschlossene Fragen reagierte sie eher mit der Wahl einer Antwortalternative, meist ohne weitere Erläuterungen. Auf die Frage, wie sie zum Untersuchungsort angereist sei, antwortete die Explorandin mit "weiss nicht". Dann ergänzte sie, ihr Sohn habe sie irgendwo abgeladen. Auf Nachfrage bestätigte sie, mit dem Auto gereist zu sein. Sie konnte keine Angabe dazu machen, wo ihr Sohn sie und ihren Mann abgeladen hatte und wie weit bzw. lange sie von da aus noch zur Praxis haben gehen müssen. Auf die Frage, ob sie schon einmal in AP.________ gewesen sei, antwortete sie, es nicht genau zu wissen. Möglicherweise sei sie schon für Arzttermine hier gewesen (Anmerkung der Referierenden: Die Explorandin war etwa ein Jahr zuvor zur psychiatrischen Begutachtung in AP.________). Auf die Frage, ob sie an diesem Morgen schon etwas gegessen habe, äusserte sie, es nicht zu wissen; sie habe wohl nur die Tabletten zu sich genommen, die die Schwiegertochter für sie bereit gelegt habe (hier beginnt die Explorandin zu weinen). Die Frage, ob sie denn heute schon etwas getrunken habe, wurde bejaht ("Ja, Wasser") (Dies erhielt die Explorandin beim Eintreffen in der Praxis angeboten). Befragt nach aktuellen Schmerzen gab die Explorandin an, allergisch zu sein, antwortete also an der Frage vorbei. Sie habe Schmerzen im Nackenbereich, der Kopf jucke, sie verspüre eine starke Hitze im Kopf und habe Schwierigkeiten mit dem Atmen. Gefragt, worauf sie allergisch sei, gab sie zur Antwort, diese Beschwerden (gemeint waren die eben aufgezählten) immer zu haben, antwortete also wieder an der Frage vorbei. (…) Fragen zur persönlichen Orientierung konnten nicht beantwortet werden. So gab sie bei mehrfachem Nachfragen konsistent an, nicht zu wissen, wann sie geboren sei. Fragen zur zeitlichen und örtlichen Orientierung konnten auch nicht beantwortet werden. So gibt die Explorandin an, weder das Datum (Jahr, Monat, Tag) noch den Wochentag zu kennen. Auch die Frage nach der aktuellen Jahreszeit konnte nicht beantwortet werden, da die Explorandin angab nicht zu wissen, was damit gemeint sei. Auch mit Hilfe einer Mehrfachauswahl, bei der alle Jahreszeiten aufgezählt wurden, konnte die korrekte Jahreszeit nicht beantwortet werden. Die Explorandin äusserte, sie wisse es nicht, es sei einfach kalt. Hinsichtlich der Örtlich-
21 keit vermochte sie einzig anzugeben, dass sie in der Schweiz sei. Auf die Frage, in welchem Kanton, welcher Stadt und welchem Stockwerk sie sich befinde, reagierte sie wieder mit "weiss nicht". Auch die eigene Wohnadresse (Stadt, Strasse) sowie das Land, indem ihre Mutter lebt, vermochte sie nicht zu nennen. Sie behauptete ferner nicht zu wissen, wie viele Kinder sie habe (…). Auf die Frage, ob sie verheiratet sei, antwortete sie verärgert, dass der Mann, der sie begleitet habe, ihr Ehemann sei. Wie lange sie ihn schon kenne und das Datum der Hochzeit vermochte sie wieder nicht zu beantworten. Persönliche Anamnese/ frühere Unfälle oder Krankheiten Wegen vorzeitigen Abbruchs der Exploration nicht erhoben. (…) Soziale Anamnese (gemäss Aktenlage) Der Versuch einer Exploration durch die Referierenden scheiterte. (…) Tagesablauf Auf die Frage, wie ihr gewöhnlicher Tagesablauf aussehe, antwortete die Explorandin, dass sie es nicht wisse. Manchmal könne sie aber gar nicht aufstehen. Gefragt, ob sie an diesem Morgen selbständig aufgestanden sei, antwortete sie, von der Schwiegertochter geweckt worden zu sein. Die Zeit, zu der sie gewöhnlich aufstehe, konnte die Explorandin ebenso wenig angeben wie die Zeit, zu der sie am Untersuchungstag aufgestanden war. Gefragt, ob es in der Regel schon hell oder noch dunkel sei, wenn sie aufstehe, gab sie an, dass sie es nicht wisse (…) Gefragt, was sie mache, wenn sie morgens aufgestanden sei, äusserte die Explorandin, nichts zu tun. Auf die Frage, weshalb sie dann aufstehe, verwies sie auf die Schmerzen (die Explorandin beginnt erneut zu weinen). Nochmals gefragt, was sie unmittelbar nach dem Aufstehen gewöhnlich tue (zur Auswahl standen zur Toilette gehen, sich waschen oder ankleiden, in der Küche etwas essen oder trinken etc.), erfolgte wieder die Antwort "weiss nicht". (…) Konfrontiert mit der Aussage, dass es kaum vorstellbar sei, dass sie nicht mehr Details zu ihren täglichen Aktivitäten angeben könne, gab die Explorandin an, dass sie diese Aussage nicht verstehe. Nach umformulierter Wiederholung dieser Feststellung durch die Referierenden bzw. die Dolmetscherin, antwortete die Explorandin, dass sie definitiv nicht wisse, was sie nach dem Aufstehen mache. Wenn sie ein Bedürfnis habe, beispielsweise auf die Toilette gehen müsse, so folge sie dem. Die anschliessende Frage, ob sie unter Gedächtnisstörung leide, da sie so wenig wisse, wurde bejaht, Sie habe Gedächtnisstörungen wegen der Kopfschmerzen, diese würden sich wie Blitzschläge anfühlen. Die Frage, ob selbständig ein Frühstück zubereitet werde, wurde verneint. Gefragt, ob sie denn am Morgen überhaupt etwas esse, antwortete die Explorandin, sie wisse es nicht. Sie vermute jedoch, dass sie etwas esse (…). (…) 4. Neuropsychologischer Befund 4.1 Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung (…) Während der Exploration weinte die Explorandin oft; teilweise lange und laut schluchzend. Sehr häufig legte sie ihre rechte Hand zur Faust geschlossen mittig auf den Kopf und klagte über starke Kopfschmerzen. Blickkontakt vermied sie anfangs durchgängig, indem sie gezielt zur Seite (nicht zu Boden oder auf ihren Schoss) blickte. Auf explizite Aufforderung hielt sie kurz Blickkontakt, beim Antworten schaute sie ab diesem Zeitpunkt bevorzugt die Dolmetscherin an. Initial zeigte die Explorandin weder auf Äusserungen der beiden Referierenden noch die der Dolmetscherin eine Reaktion, der zu entnehmen gewesen wäre, ob sie eine Äus-
22 serung oder Anweisung gehört und/oder verstanden hatte. Nach diesbezüglicher Rückmeldung und Aufforderung, dies in irgendeiner Weise zu signalisieren, tat sie dies eine Weile lang, um schliesslich wieder in das ursprüngliche Muster zurückzuverfallen. Die Stimme war leise, teils flüsternd und die Aussprache undeutlich, so dass die Dolmetscherin wiederholt nachfragen musste, was die Explorandin gesagt hatte. Die Antworten waren meist sehr kurz, lauteten mehrheitlich "weiss nicht", "kann nicht" oder "ich habe Kopfschmerzen". Einige Male gab die Explorandin an, die Frage nicht verstanden zu haben. Der Versuch einer Exploration wurde nach ca. 45 Minuten abgebrochen. Die Frage, ob ihr die Fragen zu schwierig seien, wurde bejaht, wobei sie hinzufügte, sie könne die Fragen mangels fehlender Erinnerung nicht beantworten. Der Versuch einer testpsychologischen Untersuchung scheiterte ebenfalls. Eine einfache Aufgabe zur Auge-Hand-Koordination konnte nicht umgesetzt (s. Abschnitt Testbefunde), die Luria-Schlaufen wegen Schmerzen nicht kopiert werden, hier unternahm die Explorandin nicht einmal den Versuch, auch nur den Stift in die Hand zu nehmen. Die Frage nach der Händigkeit konnte nicht beantwortet werden, die Explorandin vermochte weder anzugeben, mit welcher Hand sie schreibt (…). Nach insgesamt 90 Minuten wurde die Untersuchung aufgrund mangelnder Kooperation abgebrochen. Zuvor wurde die Explorandin mehrfach freundlich, aber mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Mitarbeit, Kooperation und Anstrengungsbereitschaft trotz bestehender Körperbeschwerden hingewiesen. Es wurde ihr auch dargelegt, dass eine gewisse Mitwirkungspflicht bestehe und keine Diagnose gestellt werden könne, wenn sie der Gutachterin keine Möglichkeit einräume, relevante Informationen über ihre Beschwerden, ihren Alltag usw. zu erheben sowie Untersuchungsbefunde zu erheben. Dennoch änderte die Explorandin ihr Verhalten nicht. (…) 3.4.2 Im Ergebnis stellte die begutachtende Neuropsychologin in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2020 folgende Diagnosen (IV-act. 58-12/48): Nicht-authentische Beschwerdenpräsentation bei - möglicher Aggravation neuropsychologischer Funktionsstörungen (gemäss den Kriterien von Slick et al., 1999) - möglicher Aggravation schmerzbezogener Einschränkungen (gemäss den Kriterien von Bianchini et al., 2005) Diese Diagnosen leitete die Sachverständige (unter Ziffer 7.1 des Gutachtens) im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung mit der aktenkundigen Krankheitsentwicklung her. Dabei nahm sie unter anderem Bezug auf die Feststellungen des ersten Psychiaters AS.________, welcher im November 2016 festhielt, dass die Explorandin nach eigenen Angaben in ihrer Muttersprache abgefasste Informationsblätter zu Somatisierungsstörungen und Depression nicht gelesen und die verordneten Antidepressive nicht eingenommen hatte (vgl. IV-act. 58- 13/48 unten i.V.m. IV-act. 31-49/171). Analog verwies die Sachverständige auf die Informationen des letzten Arbeitgebers der Versicherten, welcher während 2 Monaten erfolglos die Versicherte zu erreichen suchte; dabei unterliess es die Versicherte, auf Einladungen für ein Gespräch hinsichtlich Gesundheitszustand und Prognose zu reagieren (vgl. IV-act. 58-14/48 oben i.V.m. IV-act. 21-1/2 unten). Sodann setzte sich die Sachverständige explizit auch mit den Einschätzun-
23 gen der anderen involvierten Fachpersonen auseinander, und zwar u.a. wie folgt (vgl. IV-act. 58-15f./48): Während alle Behandler, Verfasserinnen versicherungsmedizinischer Beurteilungen und auch die psychiatrische Vorgutachterin zwar den appellativen Charakter des Verhaltens betonten und teilweise auch von einer Verdeutlichung sprachen, so werteten sie das problematische Verhalten doch einhellig als krankheitsimmanent, d.h. zum Störungsbild aus somatoformer Störung (DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, DD Somatisierungsstörung) und jeweils mittelgradiger depressiver Störung gehörig. Dieser Beurteilung des regressiv anmutenden Verhaltens als letztlich eher bewusstseinsferner Verhalten (was mit dem Begriff der Verdeutlichung induziert wird), vermögen wir uns nicht anzuschliessen. In der unter Punkt 7.2 im Detail dargestellten Analyse des Verhaltens in Untersuchungssituationen im Längsschnitt lässt sich doch eine kontextspezifische Variation des Verhaltens und der demonstrierten Fähigkeiten herausarbeiten. Hierbei variiert das Verhalten in verschiedenen Untersuchungen - zum Teil innerhalb derselben Zeitfenster - teils erheblich, was eine bewusstseinsnahe Verhaltensmodifikation impliziert. Diese Variationen betreffen sowohl das Sprachverständnis und die Ausdrucksfähigkeit (u.a. wies Dr. AS.________ bereits auf selektive Sprachbarrieren hin) als auch körperliche Anforderungen wie etwa Gangarten und Koordinationsversuche innerhalb des Neurostatus. Innerhalb herkömmlicher klinischer Untersuchungskontexte war die Explorandin zu anamnestischen Angaben und einer detaillierten Beschwerdeschilderung in der Lage, konnte anlässlich eines stationären Aufenthalts auch mit Nachdruck Wünsche nach Massagen und einem Einzelzimmer zum Ausdruck bringen. Dort fanden sich auch keinerlei Hinweise auf eine beeinträchtigte Orientierung oder eine autobiographische Amnesie. Bei Untersuchungen in versicherungsmedizinischem Kontext (Begutachtung durch Dr. S.________, Dr. P.________, Dr. G.________ und die Referierenden) war das präsentierte Funktionsniveau plötzlich markant geringer, so dass weder aussagekräftige Explorationen noch testpsychologische Untersuchungen möglich waren und die Orientierung zur Person, Zeit und Raum stark beeinträchtigt erschien. Diese Variation der vermeintlichen Fähigkeiten impliziert eine Bewusstseinsnähe des im Begutachtungskontext gezeigten Verhaltens. Überdies ist aus neuropsychologischer Sicht klar festzuhalten, dass weder eine mittelgradige depressive Störung noch eine somatoforme Störung, egal ob es sich um eine chronische Schmerzstörung oder eine Somatisierungsstörung handelt, geeignet sind, derartig ausgeprägte kognitive Defizite (Desorientierung zu Person, Zeit und Ort; [autobiographische] Amnesie; erhebliche feinmotorische Einschränkungen) und Auffälligkeiten im Neurostatus wie sie die Explorandin in den versicherungsmedizinischen Abklärungen und Begutachtungen demonstrierte, kausal zu erklären. (…) Aus neuropsychologischer Sicht ist die Beschwerdenpräsentation der Explorandin als invalide bzw. nicht-authentisch zu werten. (…) 3.4.3 Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hob die Sachverständige zunächst hervor, dass die Explorandin im Rahmen der neurologischen Untersuchung bei Dr.med. R.________ vom 8. Juni 2016 zuverlässig Auskunft über Verlauf und damals aktuelle Beschwerden geben und auch komplizierte Gangarten sowie Koordinationsversuche (wie Romberger Stehversuch, AHV, ZNV, KHV, Diadochokinese, Fingerpointing) sicher durchführen konnte (vgl. IV-act. 58- 16f./48 i.V.m. IV-act. 31-67/171 oben bzw. IV-act. 13-21/62 oben). 14 Tage
24 später, am 22. Juni 2016, berichtete die vom Krankentaggeldversicherer mit einer Untersuchung beauftragte Dr.med. S.________, dass Diadochokinese, Strichgang, Unterberger stark verlangsamt sowie der Einbeinstand bds. mit Abstützen an der Wand kurz möglich gewesen sei (IV-act. 58-17/48 oben i.V.m. IVact. 13-18/62). Dazu fügte die Sachverständige (Dr.phil. AQ.________) an, dass zu beiden Zeitpunkten die Explorandin als sehr klagsam und auf Symptome fixiert beschrieben wurde, jedoch selber Auskunft geben konnte. Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr.med. P.________ vom 25. Juli 2016 verwies die Sachverständige u.a. auf den Umstand, wonach (bereits damals) die Versicherte auf gestellte Fragen "vorbeiredete" bzw. darauf nicht einging oder diese überhörte (vgl. IV-act. 58-17/48 i.V.m. KV-act. 1-46/55 Ziff. 3), dennoch aber diese Ärztin eine Aggravation ausschloss. Sodann konstatierte die Sachverständige, dass der Psychiater AS.________, welcher zeitgleich wie Dr.med. P.________ die Versicherte untersuchte, zwar "deutliche Sprachbarrieren" erwähnte, jedoch eine Exploration in der Art möglich war, dass dieser Psychiater neben einer Fixierung auf eine somatische Genese der Beschwerden eine vermeintliche Verursachung durch eine chiropraktische Behandlung, Konflikte und Druck am Arbeitsplatz sowie eine Reihe dysfunktionaler Kognitionen bei passivrezeptiver und vermeidender Grundhaltung eruieren konnte (vgl. IV-act. 58-17/48 Mitte i.V.m. IV-act. 16-2f./5 und IV-act. 31-49/171). Als auffällig beurteilte die Sachverständige, dass die Versicherte bei der Hospitalisation in der Klinik AN.________ - welche sie gegen ärztlichen Rat vorzeitig beendete - "wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten hin orientiert" war und dass dem Austrittsbericht keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Versicherte Mühe gehabt habe, ihr Zimmer zu finden, sich selbständig anzukleiden, zu den Mahlzeiten zu erscheinen etc. (vgl. IV-act. 58-18/48 i.V.m. IV-act. 31-16ff./171). 3.5 In der Folge lehnte die Vorinstanz u.a. gestützt auf das erwähnte neuropsychologische Gutachten vom 16. Juli 2019 das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 4. Eine gerichtliche Würdigung der Aktenlagen sowie der erwähnten Ausführungen zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 4.1 Vorab ist zu festzuhalten, dass die Versicherte in medizinischer Hinsicht umfassend abgeklärt worden ist. Insbesondere wurden die geltend gemachten Beschwerden auch in somatischer Hinsicht durch verschiedene Fachpersonen in den genannten Disziplinen (Neurologie, Chirurgie, Kardiologie, Orthopädie, Innere Medizin, ORL, Gastroenterologie) abgeklärt (siehe Erw. 2.2, 2.3, 2.8, 2.10,
25 2.11, 2.12, 2.14, 2.17, 2.18, 2.22, 2.27). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die (mehrmals festgehaltene) Beurteilung des Hausarztes, wonach eine organische Ursache nicht gefunden werden konnte (vgl. Erw. 2.14 in fine; Erw. 2.19, Erw. 2.21, Erw. 2.29; siehe auch den Bericht des Hausarztes vom 29.04.2020 = Bf-act. 4). Von daher besteht nach der Aktenlage kein Anlass, weitere somatische Abklärungen zu veranlassen. Die Fragestellung, ob eine weitere psychiatrische Begutachtung (inkl. neuropsychologische Untersuchung) geboten erscheint (oder nicht), wird nachfolgend behandelt. 4.2 In der Folge ist auf die Thematik einzugehen, ob und inwiefern die Arbeitsund Leistungsfähigkeit durch IV-relevante psychische Störungen beeinträchtigt ist und namentlich, ob diesbezüglich noch weitere Abklärungen nötig sind (vgl. Erw. 4.1 in fine). 4.2.1 Als Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten einholte, welches von Dr.med. G.________ am 28. März 2018 erstattet wurde. Diese Gutachterin stellte im Rahmen des Explorationsgesprächs u.a. sinngemäss fest: - dass die Versicherte keine Angaben zum erfragten Tagesablauf machte (IV-act. 44-16/29, "sie wisse gar nichts"); - dass sie ihr Alter nicht angeben konnte (IV-act. 44-17/29); - dass sie ihren Mädchennamen nicht angeben konnte (IV-act. 44-17/29); - dass sie die Strasse, wo sie wohnt, nicht angeben konnte (IV-act. 44-17/29); - dass sie zur Beziehung zu ihrem Ehemann befragt, antwortete "es nicht zu wissen" (IV-act. 44-15/29). Zudem hielt diese Gutachterin ausdrücklich fest, dass sie "aufgrund der erschwerten Exploration" auf eine testpsychologische Erfassung negativer Antwortverzerrungen verzichtet habe bzw. verzichten musste (IV-act. 44-24/29). 4.2.2 Diese vorgenannten Auffälligkeiten gaben der Vorinstanz bzw. der beratenden RAD-Psychiaterin Anlass für eine zusätzliche neuropsychologische Testung der kognitiven Funktionen sowie für eine umfassende Beschwerdenvalidierung (vgl. IV-act. 47-6/6), was offenkundig im Einklang mit der in der Beschwerde (S. 5 oben) thematisierten Verpflichtung des Versicherungsträgers steht, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG die nötigen Untersuchungen vorzunehmen. 4.2.3 Keiner besonderen Begründung bedarf die Feststellung, dass kognitive Testungen auf eine hinreichende Kooperation der zu explorierenden Person angewiesen sind, was grundsätzlich analog auch für aussagekräftige Beschwerdenvalidierungen gilt. Mit anderen Worten steht im vorliegenden Fall die Frage im Vordergrund, ob die Versicherte bei der genannten neuropsychologischen Be-
26 gutachtung hinreichend kooperiert hat bzw. ob im Falle einer mangelhaften Kooperation eine solche fehlende Mitwirkungsbereitschaft in nachvollziehbarer Weise einer psychischen Störung zuzuordnen wäre (welche der Versicherten nicht als Täuschungsabsicht oder dergleichen angelastet werden könnte). 4.2.4 In der vorliegenden Beschwerde (S. 5 und S.8) wird mit Nachdruck geltend gemacht, dass die Versicherte bei der betreffenden neuropsychologischen Begutachtung "gerade kein unkooperatives Verhalten gezeigt hat". Die Versicherte sei sich ihrer Mitwirkungspflicht bewusst gewesen und habe so gut mitgearbeitet, wie es ihr aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei. Sie habe jederzeit offen und ehrlich Auskunft erteilt. Sie habe auch zu keiner Zeit übertrieben. Eine weitergehende Mitarbeit während der Begutachtung sei ihr aus gesundheitlicher Sicht schlicht nicht möglich gewesen. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr.med. E.________ vom 3. Januar 2019 (recte 2020, vgl. IV-act. 68- 6f./7), habe sich die Versicherte während der Begutachtung durch Dr.phil. AQ.________ selber und auch durch die Dolmetscherin bedrängt und in die Enge getrieben gefühlt. Aufgrund dessen sei sie während der Befragung vollkommen blockiert gewesen, was wohl auch auf traumatische Erlebnisse im Kosovo- Krieg 1999 zurückzuführen sei. Damals sei sie mit den beiden Kindern direkt im Kriegsgeschehen involviert und auf sich allein gestellt gewesen, wobei sie "ums nackte Überleben" habe kämpfen müssen. Diese traumatischen Erlebnisse habe sie bislang gekonnt verdrängt und sie habe sich erst vor kurzem (Dezember 2019) gegenüber ihrem Hausarzt (als Vertrauensperson) öffnen können. Da sie sich während der Begutachtung unwohl und bedrängt gefühlt habe, sei es zu einem "Totstellreflex" gekommen, weshalb sie anlässlich der Begutachtung nicht in der Lage gewesen sei, adäquat zu reagieren. Dies stelle kein unkooperatives Verhalten dar, sondern sei medizinisch bedingt und durchaus nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, S. 8, Ziff. 2; siehe auch Replik, S. 3, Ziff. 4, 2. Abs.). 4.3 Diese vorgenannte Argumentation vermag aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen. 4.3.1 Nachdem die Versicherte zahlreiche medizinische Untersuchungen absolviert hat (siehe oben), war sie offenkundig nicht erstmals mit einer Untersuchungssituation konfrontiert. Dass nun im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. Januar 2019 (IV-act. 58-3/48 oben) erstmals sehr traumatische Kriegserlebnisse von 1999 und mithin vor 20 Jahren die Versicherte blockiert haben sollen, leuchtet nicht ein, zumal die diagnostischen Leitlinien einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) festhalten, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden soll, "wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem
27 traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist" (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Aufl., S. 170). Abgesehen davon war die Versicherte nach der Einreise im Jahre 2001 in die Schweiz an verschiedenen Arbeitsstellen unauffällig tätig, weshalb es nicht plausibel ist, dass nach derart langer, unbeschwerter Tätigkeit plötzlich eine normale Gutachtersituation eine traumatische Reaktion hervorrufen sollte, wie die Vorinstanz in ihrer Duplik (S. 2) überzeugend betonte. Im Übrigen kann eine medizinische Begutachtungssituation mit Übersetzung in der Muttersprache auch nicht ansatzweise mit allfälligen, vor rund 20 Jahren erlebten Kriegssituationen verglichen werden. 4.3.2 Abgesehen davon konnte die Versicherte bei der Begutachtung durch Dr.med. G.________ anlässlich des Explorationsgesprächs vom 19. Januar 2018 und mithin ein Jahr früher auf die Kriegssituation im Jahre 1999 eingehen, ohne dass es bei dieser Begutachtung zum vom Hausarzt postulierten "Totstellreflex" kam (vgl. IV-act. 44-14/29 oben; analog auch schon in der Klinik AN.________, vgl. IV-act. 31-20/171). In diesem Zusammenhang wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 5) auf einen klaren Widerspruch verwiesen, indem die Versicherte gegenüber der Gutachterin Dr.med. G.________ erklärte, sie fahre (im Gegensatz zu ihren Familienmitgliedern) nicht nach Kosovo, weil sie Angst habe (vgl. IV-act. 44-15/29), derweil nach Angaben des Hausarztes die Versicherte durchaus im Kosovo weilte und sich dort untersuchen liess (vgl. KV-act. 1- 49/55 und 1-51/55; siehe dazu auch Replik, S. 3, Ziff. 5, wonach die Versicherte regelmässig einmal pro Jahr in den Kosovo reist, wo Familienangehörige leben). 4.3.3 Überzeugend und einleuchtend ist sodann auch die Argumentation des RAD-Psychiaters Dr.med. I.________ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020, wonach sinngemäss die Versicherte bei der vertiefenden Befragung zum aktuellen Leiden (Seite 5 des Gutachtens) an den Fragen vorbeiredete, was nicht als Erstarrung im Sinne eines "Totstellreflexes" qualifiziert werden kann (IV-act. 71-9/10; zur Thematik des "Vorbeiredens" siehe auch noch nachfolgend). 4.3.4 Des Weiteren ist zu beachten, dass die neuropsychologische Begutachtung mit der Möglichkeit für spontane Angaben begann, welche die Versicherte nicht nutzte (IV-act. 58-5/48 oben). Es folgten einfache Fragen (in der Muttersprache) zum Einstieg, wie sie angereist sei, zum Morgenessen etc., wobei die Versicherte vielfach mit "weiss nicht" antwortete (vgl. IV-act. 58-5/48). Dass die Versicherte solche einfache Einstiegsfragen nicht adäquat beantwortete, lässt sich grundsätzlich nicht mit dem "Gefühl, in die Enge getrieben zu werden" plausibel erklären. Analoges gilt auch für Fragen, wie sie den Tag verbringe sowie für
28 Fragen zur persönlichen, zeitlichen und örtlichen Orientierung. Dass die Versicherte bei solchen einfachen Fragen angeblich ihren Geburtstag, das aktuelle Datum und den aktuellen Wochentag oder die Frage nach der aktuellen Jahreszeit (trotz Unterstützung mit einer Mehrfachauswahl) nicht beantworten konnte (IV-act. 58-5f./48), lässt sich nach der Aktenlage nur mit fehlender Kooperation erklären, zumal - falls tatsächlich solche massiven kognitiven Defizite bestünden - dies dem Hausarzt offenkundig bereits früher aufgefallen wäre. Im Gegenteil hielt der Hausarzt in seinem Arztbericht vom 3. Januar 2020 ausdrücklich fest: "Schwerwiegende kognitive Defizite sind aber meiner Meinung nach bei C.________ nicht vorhanden" (vgl. IV-act. 68-7/7 3. Abs. in fine). Eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Versicherten wird überdies durch den letzten Arbeitgeber bestätigt, welcher glaubhaft darlegte, dass die Versicherte auf Bemühungen um eine Kontaktaufnahme (im Hinblick auf eine Wiedereingliederung) nicht reagierte (IV-act. 21-1/2 unten). 4.3.5 Sodann fällt die Diskrepanz des Verhaltens der Versicherten während der Hospitalisation für eine psychiatrische Behandlung einerseits und an aktenkundigen Begutachtungssituationen andererseits ins Gewicht. Weshalb die Versicherte während des stationären Klinikaufenthaltes von 14 Tagen (28.2.17 - 14.3.17) im Psychostatus bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten uneingeschränkt orientiert war (IV-act. 31-19/171 oben) sowie (auch ohne Dolmetscher) in der Klinik eigenständig Begehren um Änderung der Behandlung vorbringen konnte (vgl. IV-act. 31-20/171 betreffend Massage und Zimmerwechsel), hingegen in Begutachtungssituationen auf einfache Fragestellungen nicht adäquat einging, sondern mehrfach an den gestellten Fragen vorbeiredete (vgl. beispielsweise am 25.07.2016 und mithin rund 7 Monate vor dem erwähnten Klinikkaufenthalt, siehe KV-act. 1-45/55 Ziff. 3; siehe auch IV-act. 44-15/29 betreffend Verhältnis zum Ehemann; IV-act. 44-1/29 oben betr. Tagesablauf und Aktivitäten; IV-act. 44- 17/29 oben betr. persönl. Angaben; IV-act. 58-5f./48), wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht auch nicht ansatzweise, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Hausarzt das Vorliegen einer psychotischen Grunderkrankung postuliert (vgl. IV-act. 68-7/7 oben; siehe auch Bericht vom 3.01.2020, S. 1 unten = Bfact. 3) ist ihm entgegenzuhalten, dass die behandelnde Psychiaterin in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 an die Rechtsvertreterin der Versicherten unmissverständlich festhält: "bei C.________ liegt keine psychotische Grunderkrankung vor" (vgl. Bf-act. 5, S. 2 Ziff. 5).
29 4.3.6 Uneingeschränkt beizupflichten ist auch den weiteren Aspekten und Auffälligkeiten, welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (unter Ziffer 3 und 4) auflistete. Dies betrifft namentlich die Tatsache, dass die Versicherte im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung beispielsweise eine Aufgabe zur Visuokonstruktion, welche das Abzeichnen einer Schlaufe zum Inhalt hatte, trotz wiederholter Aufforderung nicht in Angriff nahm, insbesondere sich auch weigerte, überhaupt den Stift in die Hand zu nehmen (vgl. IV-act. 58-11/48). Mit der Argumentation in der Replik (S. 2 unten), wonach die Versicherte sich keiner psychometrischen Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit entzogen habe, sondern "so gut mitgearbeitet" habe, "wie es ihr aus gesundheitlicher Sicht möglich war", bleibt die Versicherte bzw. ihre Rechtsvertreterin (weiterhin) die Antwort schuldig, weshalb sie es nicht wenigstens versucht hat, den Stift in die Hand zu nehmen und die Aufgabe zu erledigen bzw. den betreffenden Gegenstand abzuzeichnen. Dass die Versicherte im Übrigen gesundheitliche Probleme haben soll, einen Stift in die Hand zu nehmen, ist nicht aktenkundig. 4.3.7 Aus der Einschätzung des ursprünglich konsultierten Psychiaters, welcher von einer "Vermeidung und Flucht in eine als teilweise selektiv beurteilte Sprachbarriere" spricht (IV-act. 31-49/171), kann die Versicherte hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Hausarzt selber in einem Überweisungsschreiben vom 5. Dezember 2016 ausführte, dass die Versicherte "aber eigentlich nicht so schlecht Deutsch" spricht (IV-act. 31-47/171 Mitte, woraus zu schliessen ist, dass der Hausarzt für die Kommunikation mit der Patientin grundsätzlich nicht auf Übersetzungsdienste angewiesen ist). Auffallend ist aber auch die Feststellung des erwähnten Psychiaters, dass die Versicherte auf abgegebene "Informationsblätter bezüglich Schmerzverarbeitungsstörung in der Muttersprache" nicht einging und eine entsprechende Medikation sowie eine weiterführende Behandlung (mehrfach) ablehnte (vgl. IV-act. 31-49/171; IV-act. 31-67/171; IV-act. 13-2/62 Ziff. 1.5; IV-act. 31-43/171 Mitte; IVact. 31-21/171 Ziff. 6 Austrittsumstände). Weshalb die Versicherte solche Informationsblätter in ihrer Muttersprache negiert(e), wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht thematisiert. Ferner wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziff. 6) zutreffend auf die empfohlene psychopharmakologische Medikation verbunden mit regelmässigen klinischen und laborchemischen Kontrollen (IV-act. 31-71/171) verwiesen. Dass die zuletzt behandelnde Psychiaterin solche Kontrollen regelmässig vorgenommen hat, wird vor Gericht weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Dies gilt auch für die Medikamentenliste im Bericht des Hausarztes vom 26. Juli 2020 (= Bf-act. 7). Einmal abgesehen davon, dass in diesem 4 Monate nach dem Er-
30 lass der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2020 (als massgeblicher Stichtag für die grundsätzliche Begrenzung des gerichtlichen Überprüfungszeitraums) erstatteten Bericht nicht substantiiert dargelegt wurde, welche Medikamente die Versicherte seit wann einnimmt, macht der Hausarzt weder geltend noch ist aktenkundig, dass er die Einnahme der betreffenden Medikamente jemals kontrolliert hat. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die behandelnden Ärzte des Spitals AM.________ im Austrittsbericht vom 9. Mai 2016 (an den Hausarzt) für das weitere Prozedere u.a. regelmässige klinische und laborchemische Kontrollen empfahlen bzw. als nötig erachteten (IV-act. 31-71/171). 4.4 Im Lichte all dieser Aspekte ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gutachterin Dr.phil. AQ.________ nachvollziehbar und überzeugend die von der (namentlich während der letzten Begutachtung weitgehend unkooperativen) Versicherten präsentierten Beschwerden als nicht authentisch qualifiziert hat bzw. dieses Gutachten vom 16. Juli 2019 als beweiskräftig zu beurteilen ist. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Verweis auf die abweichende Einschätzung von behandelnden Ärzten (wobei immerhin die behandelnde Psychiaterin zugestanden hat, dass sie die vorinstanzliche Argumentation "einsehen" könne, vgl. Bf-act. 5, Ziff. 3, 1. Satz der Antwort, auch wenn sie dennoch eine erneute neuropsychologische Begutachtung empfahl, allerdings mit dem ausdrücklichen Zusatz "bei kooperativem Umgang seitens C.________", vgl. Bf-act. 5, Ziff. 2 in fine). Sodann ist den vorinstanzlichen Ausführungen (in der Vernehmlassung, S. 4) beizupflichten, wonach der Behandlungs-/ Therapieauftrag sich vom Begutachtungsauftrag massgeblich unterscheidet und deswegen grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und unabhängigen Sachverständigen i.d.R. mehr Gewicht zukommt. Nicht zu hören ist aber auch die Argumentation in der Replik (S. 4 oben), dass sinngemäss während der Exploration durch die erwähnte Sachverständige Dr.phil. AQ.________ "kein Vertrauensverhältnis vorlag" bzw. die Versicherte mit einer neuen Umgebung und unbekannten Personen konfrontiert gewesen sei, "weshalb sie nicht mehr in der Lage war, der Begutachtung zu folgen". Wie angesichts solcher Einwände der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Begutachtung ("in einer neuen Umgebung und mit neuen Gutachtern") Sinn machen sollte, bleibt rätselhaft. Anzufügen ist, dass die versicherte Person, welche Rentenleistungen in Anspruch nehmen will, sich gutachtlichen Abklärungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG), wozu u.a. auch die Beschwerdenvalidierung in der
31 versicherungsmedizinischen Begutachtung gehört. Dabei ist es praxisgemäss zulässig, dass begutachtende Sachverständige ein für Exploranden unvorteilhaftes Untersuchungsergebnis klar und deutlich aussprechen, bezeichnen sowie aus ihrer Sicht interpretieren dürfen (vgl. VGE I 2020 16 vom 28.04.2020 Erw. 3.4; VGE I 2016 31 vom 14.06.2017 Erw. 2.2; VGE I 2019 14 vom 19.06.2019 Erw. 4.3.2, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 38/98 vom 6.09.1999 Erw. 3b in fine). 4.5 Nach dem Gesagten kann in Anbetracht des dargelegten Ergebnisses der gutachtlichen Beschwerdevalidierung im konkreten Fall keine rentenbegründende Invalidität angenommen werden. Denn der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran wie im vorliegenden Fall (siehe oben), ist der Beweis nicht geleistet und auch nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18.06.2019 Erw. 3.2 in fine mit Hinweisen). 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 15. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Oktober 2020