Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 40 Entscheid vom 9. September 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. …, gelernter Betriebsmechaniker, verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Söhnen, zwischenzeitlich Schweizer Bürger) hatte seit September 1989 als Gleisbaumonteur für die Firma C. Vanoli AG gearbeitet. In den Jahren 1994 bis 1998 zog er sich bei 3 Unfällen Verletzungen an beiden Knien zu. Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und entrichtete Taggeldleistungen (siehe Suva-act. 12-2/8, oben lit. A). Dr.med. D.________ bescheinigte ab 2. Dezember 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; am 17. Januar 2012 erfolgte eine Meniskus-Operation (IV-act. 2), worauf am 29. Februar 2012 bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung einging (IV-act. 1). Am 21. August 2012 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er im Wesentlichen mit Kniegelenksschaden und medialer Gonarthrose (IV-act. 6). B. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 (vgl. IV-act. 27) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (IV-act. 36) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2013 76 vom 4. Dezember 2013 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. In Erwägung 3.3 führte das Gericht aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten im Kniebereich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses derart verschlechtert habe, dass nicht nur eine zusätzliche MRI-Abklärung nötig wurde, sondern das Abklärungsergebnis Anlass für eine innert Wochen geplante Operation gab. Daraus folgerte das Gericht, die IV-Stelle habe zu früh über die Leistungsansprüche befunden (siehe IV-act. 68). C. Die Suva hat mit Verfügung vom 13. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 A.________ eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 14% sowie eine Integritätsentschädigung für eine mässige Femorotibialarthrose rechts von 15% zugesprochen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden wurden als unbegründet beurteilt und abgewiesen (vgl. VGE I 2015 83 vom 13.1.2016 = Suva-act. 11-3ff./110 und Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2016 vom 9.5.2016 = Suva-act. 12). D. Mit Vorbescheid vom 16. März 2016 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 sowie für den Zeitraum ab 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2014 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act.
3 113). Dagegen beantragte A.________ am 2. Mai 2016, es sei ihm ab April 2013 ununterbrochen eine ganze IV-Rente auszurichten (IV-act. 115). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle am 3. März 2017 mit, dass eine medizinische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH Zürich) vorgesehen sei (IV-act. 134). Das entsprechende AEH-Gutachten wurde am 23. August 2017 erstattet (IV-act. 145). Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. E.________ empfahl, auf das AEH- Gutachten abzustellen (IV-act. 147-5/5). Mit neuem Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in Aussicht (IV-act. 149). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 27. November 2017. In einer weiteren Eingabe vom 3. Januar 2018 wurde auf eine im Dezember 2017 diagnostizierte schwere chronische Polyneuropathie unklarer Genese hingewiesen und ein beeinträchtigtes Sehvermögen thematisiert (IV-act. 156). Mit Einschreiben vom 26. März 2018 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hinsichtlich einer fachärztlichen Einstellung des Diabetes mellitus und einer Operation des Katarakts (IV-act. 168). Daraufhin teilte A.________ am 17. April 2018 der IV-Stelle mit, dass er uneingeschränkt mitwirken und die Auflagen vollständig einhalten bzw. erfüllen werde (IV-act. 172). E. Nach weiteren Abklärungen/ Schriftenwechsel und einer Beurteilung der Aktenlage durch den RAD-Arzt Dr.med. F.________äfer vom 15. Juni 2018 (IVact. 185-8/8) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine ganze IV-Rente (IVact. 196). Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 99 vom 18. Januar 2019 insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Prüfung eines über den 31. Dezember 2013 hinausgehenden Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. F. In der Folge teilte die IV-Stelle am 3. April 2019 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung durchgeführt werde (IV-act. 12). Der Begutachtungsauftrag wurde dem Zentrum für medizinische Begutachtung Basel (ZMB) zugelost (IVact. 17). Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wurden die vorgesehenen Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 28). Am 5. November 2019 ging das per 4. November 2019 datierte ZMB-Gutachten bei der IV-Stelle ein (IV-act. 34), welches am 15.
4 November 2019 dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt wurde (IV-act. 37). Am 22. November 2019 erfolgte eine Rückfrage beim ophthalmologischen Teilgutachter (IV-act. 40), welche am 9. Dezember 2019 beantwortet wurde (IVact. 43). Am 3. Februar 2020 ging bei der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern zur am 14. Januar 2020 durchgeführten Kataraktoperation ein (IV-act. 46). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Januar 2014 eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-act. 51). Dagegen forderte A.________ mit Eingabe vom 12. März 2020 ab Januar 2014 eine Dreiviertelsrente (IV-act. 56). Am 26. März 2020 verfügte die IV-Stelle, dass rückwirkend ab 1. Januar 2014 bei einem ermittelten IV-Grad von 58% Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 58). G. Gegen diese Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung der bundesrätlichen Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020) fristgerecht am 12. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. März 2020 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2014 keine fortdauernde Dreiviertelsrente ausgerichtet wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In einer zusätzlichen Eingabe vom 27. Mai 2020 bemängelte der Beschwerdeführer zusätzlich (ohne Einbezug seines Rechtsvertreters) sinngemäss, dass sein Bruttoeinkommen höher gewesen sei, als die frühere Arbeitgeberfirma mit der Ausgleichskasse consimo (Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband AK 66) abgerechnet habe. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 21. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. März 2020 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2014 keine fortdauernde Dreiviertelsrente ausgerichtet wird. 2. Das individuelle Konto des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die Neuberechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie der Rentenhöhe um den Betrag der ihm ausgerichteten Verpflegungszulage zu berichtigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. e und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE I 2020 28 vom 26.5.2020 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. zit. VGE I 2020 28 vom 26.5.2020 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2020 bildet die Fragestellung, in welcher Höhe der Versicherte ab 1. Januar 2014 Anspruch auf Rentenleistungen hat bzw. wie hoch der massgebenden IV-Grad ausfällt. Einig sind sich die Parteien, dass für den genannten Zeitraum ein Rentenanspruch besteht. Während die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. März 2020 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 58% eine halbe IV-Rente gewährt hat, vertritt der Beschwerdeführer vor Ge-
6 richt den Standpunkt, dass eine Dreiviertelsrente geschuldet sei (bzw. der IV- Grad 60% übersteige). 1.3.2 In den Eingaben vom 27. Mai 2020 sowie vom 21. August 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein individuelles Konto zu berichtigen sei (weil sinngemäss die damalige Arbeitgeberfirma u.a. bezahlte Verpflegungszulagen nicht bei den AHV-Beitragszahlungen berücksichtigt habe. 1.3.3 Nach Art. 30ter Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Art. 141 Abs. 2 AHVV). 1.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen eine Verfügung der IV-Stelle Schwyz (welche die Festlegung des massgebenden IV-Grades für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 betrifft) vor Verwaltungsgericht (erstmals) eine Berichtigung seines für ihn geführten individuellen Kontos beantragt, verhält es sich so, dass diesbezüglich noch keine erstinstanzliche Verfügung der nach Art. 141 Abs. 2 AHVV zuständigen Ausgleichskasse vorliegt. Dementsprechend kann auf dieses Berichtigungsbegehren hier nicht eingetreten werden. Vielmehr ist dieses Berichtigungsbegehren gestützt auf Art. 30 ATSG (und auch § 10 Abs. 3 VRP) an die Ausgleichskasse cosimo (Ausgleichskasse SBV/ AK 66) zur Behandlung dieses Begehrens weiterzuleiten, damit letztere darüber erstinstanzlich mit einer entsprechenden Verfügung befinden kann. Für das vorliegenden Beschwerdeverfahren hat dies folgenden Vorbehalt zur Folge: Soweit die erwähnte Ausgleichskasse, welche nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, im noch durchzuführenden Verfahren das individuelle Konto des Versicherten berichtigen wird und eine solche Berichtigung Auswirkungen auf die Festlegung des konkreten Rentenbetrages nach Massgabe des gerichtlich fest-
7 gelegten IV-Grades haben sollte, was derzeit offen ist, wird es Sache der Verwaltung sein, die Auswirkungen einer solchen (allfälligen) Berichtigung des individuellen Kontos im Einzelnen umzusetzen. Im Übrigen wurden die massgebenden Bestimmungen und Regelungen für die Zusprechung von IV-Rentenleistungen bereits in einem früheren Entscheid erläutert (vgl. IV-act. 68), weshalb darauf verzichtet kann, hier diese Ausführungen zu wiederholen. 2.1 Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten anbelangt, verhält es sich so, dass die Vorinstanz ein interdisziplinäres Gutachten einholte. Auf ein solches im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27.8.2019 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4 S. 227). 2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte umfassend abgeklärt worden ist. Die Sachverständigen stellten im vorliegenden interdisziplinären Gutachten vom 4. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 34-9f./106): - Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenkes mit medialseitiger Instabilität, chronischem Reizzustand und verminderter Belastbarkeit bei o St.n. Hemiprothesenimplantation 06/2013 o St.n. Arthroskopie am 30.06.2014 mit Débridement, Narben- und Knorpelshaving o St.n. medialer Meniskusresthinterhorn-Läsion, arthroskopischer Meniskusrestresektion, Knorpelshaving, Mikrofrakturierung Tibiaplateau am 12.10.2012 o Rx 11.9.2019: Regelrechter Hemiprothesensitz, keine Lockerungsoder Arthrosezeichen - Gonarthrose medialseitig links mit leicht verminderter Belastbarkeit o St.n. posttraumatischer Innenmeniscuskorbhenkel-Verletzung und arthroskopischem Gelenkeingriff mit Subtotalverlust des Innenmeniscus o Rx 11.9.2019: mediale Gelenkspaltverschmälerung - Chronisches cervicovertebrogenes Syndrom mit deutlicher Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei o MRI HWS 10.10.2016: Breitbasige Diskushernie HWK 6/7 mit intraforaminaler Verlagerung der rechten C7-Wurzel o Rx 11.9.2019: Leichte Osteochondrosen und deutliche Spondalarthrosen der unteren Segmente - Chronisches Schultersyndrom beidseits mit Bewegungseinschränkung/ retraktiler Capsulitis, links >> rechts und muskulärer Atrophie links o Rx beide Schultern ap: o.p.B. - Sensomotorische Polyneuropathie mit deutlichen Zeichen axonaler Schädigung in den distalen Extremitäten
8 o Überwiegend wahrscheinilch im Rahmen des Insulin-pflichtigen Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Retinopathie - Diabetes mellitus II - Somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt - Sehstörung beidseits bei Bds Schwere nicht proliferative diabetische Retinopathie mit diabetischem Makulaödem RA fortgeschrittene Cataracta corticonuclearis mit hinterer Schalentrübung LA Mature Cataract RA Feine epiretinale Fibroplasie Bds Hyperopie, Astigmatismus Bds Dermatochalase Bds Beibomdrüsendysfunktion Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, eine Wundheilungsverzögerung an beiden Grosszehen bei Unguis incarceratus sowie eine Adipositas (BMI 33) auf (IV-act. 34-10/106). 2.2.2 Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass in der angestammten Tätigkeit (als Gleisbauer) aufgrund der somatischen Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Diese Einschränkung wurde vor allem mit der Unfähigkeit zu längerem Gehen und Stehen sowie mit der sich daraus ergebenden Schmerzhaftigkeit in den Kniegelenken (vor allem rechts) begründet. Hinzu komme die ausgeprägte Funktionseinschränkung der linken Schulter, welche ebenfalls keine Belastung mehr zulasse. Auch aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu ca. 70% arbeitsfähig (vgl. IV-act. 34-12/106 Ziff. 4.7). Für leidensangepasste leichte Tätigkeiten veranschlagten die Gutachter unter Berücksichtigung vermehrter Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 50% (überwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne längere Gehstrecken oder Gehen auf unebenem Boden). Aufgrund der angegebenen Gleichgewichtsstörungen und des Diabetes mellitus seien Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen, auf Leitern und Gerüsten (etc.) auszuschliessen. Aus ophthalmologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls stark eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu ca. 30% arbeitsunfähig. Eine Addierung der Arbeitsunfähigkeiten wurde verneint (vgl. IV-act. 34-12f./106 Ziff. 4.8).
9 2.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. November 2019 erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es beruht auf eingehender Anamneseerhebung sowie eigenen umfangreichen Untersuchungen (vgl. IV-act. 34-52/106, 34-57ff./106, 34-71ff./106, 34-80f./106, 34-89/106, 34-98ff./106) und es setzt sich namentlich auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander (siehe IV-act. 34-13/106, 18/106 bis 46/106). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation leuchtet ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen hinreichend und nachvollziehbar begründet. 2.4 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. 2.4.1 Dem Einwand, wonach der Hausarzt Dr.med. G.________ nach einer Untersuchung des Versicherten während der Sprechstunde vom 6. Mai 2020 im anschliessenden Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 60% attestierte (Bf-act. 4), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eingeschränkte Bedeutung zuzumessen, zumal die behandelnden Ärzte mit Blick auf die Nähe zum Patienten, ihren Behandlungsauftrag und die häufig punktuelle Beurteilung einer gesundheitlichen Situation eher geneigt sind, zugunsten ihres Patienten auszusagen (vgl. Beat Weber, "Hürden" und "Hilfen" bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2020, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 197ff., S. 203f.). Hinzu kommt, dass der Versicherte als Ressourcen ein intaktes Familienleben, einen geregelten Tagesablauf, den Erhalt sozialer Kontakte (IV-act. 34-92/106 unten) sowie eine fortbestehende Fahreignung aufweist (vgl. IV-act. 34-87/106 unten: "Er habe einen Führerschein, fahre regelmässig kurze Strecken Auto"; siehe auch IV-act. 34-79/106 unten). Was die in den Akten enthaltenen Zweifel an der Fahreignung anbelangt (siehe IV-act. 34-83/106 Ziff. 8.2 in fine; 34-94/106 oben), ist auf den Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern vom 28. Januar 2020 zu verweisen. Darin führen die Oberärztin Muriel Spörri sowie der Assistenzarzt Dimitri Baeriswyl u.a. aus, dass eine deutliche Visusbesserung nach Kataraktoperation vom 14. Januar 2020 von 0.01 auf 0.4 am linken Auge erzielt worden sei sowie zudem "bei nur geringer Katarakt rechts" "die geplante Kataraktoperation am rechten Auge abgesagt" wurde (vgl. IV-act. 46-1/4). Anzufügen ist, dass von einer solchen Visusverbesserung nach Durchführung der Kataraktoperation (links) bereits im ME- DAS-Gutachten ausgegangen wurde (vgl. IV-act. 34-15/106 oben; siehe auch IVact. 43 = Antwort der Gutachter auf die Rückfrage der IV-Stelle).
10 Diese zwischenzeitlich erzielte Visusverbesserung hat nach der Aktenlage zur Folge, dass das Verkehrsamt die Fahreignung des Versicherten weiterhin anerkennt und dementsprechend auf einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug verzichtet hat (vgl. IV-act. 13.1/ 63). Im Übrigen kann der Versicherte daraus, dass er sich selber auch für leichte angepasste Tätigkeiten nicht mehr als arbeitsfähig sieht (siehe IV-act. 13.1/ 34- 12/106 oben, 34-92/106 Ziff. 7.2, 2. Abs.) hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4.2 Nicht zu hören ist sodann die Argumentation in der Beschwerde (S. 5f, Ziff. 6), wonach sinngemäss die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit sowie die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu addieren seien, so dass im Ergebnis eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% (oder mehr) resultiere. Zum einen haben sich die Sachverständigen im MEDAS-Gutachten explizit gegen eine solche Addition von somatischen und psychiatrischen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen ausgesprochen (vgl. IV-act. 13.1/ 34-13/106 oben; u.a. mit der sinngemässen Begründung, dass sich Überschneidungen mit den Auswirkungen der somatischen Erkrankungen ergeben, IV-act. 13.1/ 34-8/106 Mitte). Zum andern ist es gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zulässig, eine Addition der Einschränkungen in verschiedenen Teilbereichen vorzunehmen (siehe VGE I 2019 50 vom 18.9.2019 Erw. 4.5 mit Hinweisen auf VGE I 2008 15 vom 23.9.2008 Erw. 4.3; VGE I 2007 152 vom 30.11.2007 Erw. 4.2; VGE 68/98 vom 27.11.1998, Prot. S. 1705 sowie Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28.05.1999 i.Sa. B, Erw. 2a, wonach die Addition von prozentualen Teilbehinderungen ein falsches Bild zeigen würde, weil sich Beschwerdebilder überschneiden bzw. decken können). 2.5 Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das vorliegende beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 4. November 2019 abgestellt hat, ohne dass eine weitere medizinische Abklärung geboten erscheint. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 6) kann weder von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt noch von einer Rechtsverweigerung die Rede sein. 3.1 Was die erwerblichen Auswirkungen des gutachtlich ermittelten Arbeitsfähigkeitsgrades anbelangt, ermittelte die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 65'416.-- per 2012 (13 x 5'032.--). Dieser Betrag deckt sich mit den Angaben der damaligen Arbeitgeberfirma (IV-act. 14-3/8 Ziff. 2.10) und wird in der Beschwerde (S. 10 oben) ausdrücklich anerkannt. Einig sind sich die Parteien auch, dass dieses Valideneinkommen hochgerechnet nach Massgabe der Indexentwicklung für das Jahr 2014 einen Betrag von gerundet Fr. 66'373.-- ergibt (vgl.
11 Beschwerde, S. 10 oben; IV-act. 148-5/5 oberhalb der Mitte). Dass dieses Valideneinkommen per 2012 noch um eine Verpflegungszulage zu erhöhen wäre, wie in der Eingabe vom 21. August 2020 geltend gemacht wird, ist nach der Aktenlage nicht belegt, denn es fehlt ein Nachweis, dass die betreffende Arbeitgeberfirma im Jahre 2012 Verpflegungszulagen (in welcher Höhe) ausrichtete (siehe dazu auch noch nachfolgend, Erwägung 3.3.2). 3.2.1 Zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens ist praxisgemäss i.d.R. an die Monatslöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) anzuknüpfen (und zwar an den Tabellenwert TA1, Zeile Total/ Privater Sektor/ Mann, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11.10.2017 Erw. 6.2). Dieser Tabellenwert betrug gemäss LSE 2014 hinsichtlich des Kompetenzniveaus 1 für Männer Fr. 5'312.--, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 h einen Monatsverdienst von Fr. 5'537.76 (5'312 : 40 x 41.7) bzw. einen Jahresverdienst von Fr. 66'453.-- (12 x 5'537.76) ergibt (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2018 vom 17.10.2018 Erw. 3.1, publ. in SVR-Rechtsprechung 3/2019 IV Nr. 18). 3.2.2 Bei einer massgebenden, gutachtlich ermittelten Arbeitsfähigkeit von 50% reduziert sich der vorstehend in Erwägung 3.2.1 hergeleitete Durchschnittsverdienst von Fr. 66'453.-- auf Fr. 33'226.50. Davon ist noch ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Diesbezüglich berücksichtigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen leidensbedingten Abzug von 15%, welcher namentlich mit der Sehbehinderung begründet wurde. Nach Abzug von 15% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'243.-- (33'226.50 x 0.85). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall kein höherer leidensbedingter Abzug angebracht. Weder rechtfertigt ein psychiatrisch begründeter Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30% (siehe Beschwerde, S. 5 unten) einen zusätzlichen Abzug, noch vermögen die Hinweise auf die Limitierungen des Versicherten (vgl. Beschwerde S. 7) einen höheren Abzug zu begründen, zumal der Pausenbedarf des Versicherten bereits bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades angerechnet wurde (vgl. IV-act. 34-13/106 oben) und der gleiche Aspekt nicht zweimal berücksichtigt werden darf. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 9) zutreffend ausgeführt, dass weder die Ausbildung, noch die konkrete Arbeitsmarktlage, noch Teilzeitarbeit hier einen Abzug rechtfertigen. Den entsprechenden Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Insgesamt hat die Vorinstanz mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15% den ihr in solchen Fragen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Zusammenfassend ist das massgebende In-
12 valideneinkommen mit der dargelegten Begründung auf Fr. 28'243.-- (per 2014) festzulegen. 3.3.1 Bei einem Vergleich des in Erwägung 3.1 bestätigten Valideneinkommens von Fr. 66'373.-- und des in Erwägung 3.2.2 hergeleiteten Invalideneinkommens von Fr. 28'243.-- resultiert ein IV-Grad von 57.44% (66'373 minus 28'243 = 38'130; 38'130 : 66'373 x 100 = 57.448), welcher nur unwesentlich von demjenigen in der angefochtenen Verfügung (58%) abweicht. 3.3.2 Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Daran würde sich schliesslich selbst dann nichts ändern, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen (an welchen weiterhin festzuhalten ist) das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. August 2020 geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 67'006.-- (per 2014) übernommen würde. Diesfalls würde ein IV-Grad von aufgerundet 58% resultieren (67'006 minus 28'243 = 38'763; 38'763 : 67'006 x 100 = 57.85). Dieser IV-Grad deckt sich mit demjenigen, welchen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ermittelt hat. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit damit eine Dreiviertelsrente für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 beantragt wird, als unbegründet und sie ist abzuweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der von der Ausgleichskasse AK 66 vorgenommenen aktenkundigen Berechnung die Nachzahlungssumme (inkl. Kinderrenten und Verzugszinsen) einen Gesamtbetrag von über Fr. 113'000.-- ausmacht. Vorbehalten bleibt eine allfällige Anpassung der Rentenbeträge, wenn und soweit es zu einer relevanten Berichtigung des individuellen Kontos kommen sollte (siehe oben). 5. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren enthaltenen Festlegung des massgebenden IV-Grades nicht einverstanden sein sollte, besteht eine Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht gemäss Dispositiv-Ziffer 5. 6.2 Soweit hingegen der Beschwerdeführer mit der Weiterleitung des nachträglichen Begehrens um Berichtigung des individuellen Kontos an die zuständige Ausgleichskasse nicht einverstanden sein sollte, liegt grundsätzlich nur ein Zwischenentscheid vor, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar wäre (vgl. auch Urteil 9C_348/2018 vom 23.1.2019 per analogiam).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2014 massgebende IV-Grad wird im Einklang mit der Vorinstanz auf 58% festgelegt. Vorbehalten bleibt eine allfällige Anpassung der Rentenbeträge, wenn und soweit es im noch vor der Ausgleichskasse AK 66 durchzuführenden Verfahren (siehe nachstehend Ziffer 2) zu einer relevanten Berichtigung des individuellen Kontos kommen sollte. 2. Die nachträglich am 27. Mai 2020 und am 21. August 2020 eingereichten Begehren des Beschwerdeführers zur Berichtigung seines individuellen Kontos (inkl. sämtliche entsprechenden Unterlagen) werden an die Ausgleichskasse consimo (Ausgleichskasse SBV/ AK 66) weitergeleitet, damit letztere dieses Berichtigungsbegehren prüfen und darüber (mit Verfügung) befinden kann. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG; siehe auch noch Erwägung 6.1f.). 6. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Eingabe des Bf vom 21.8.2020/ R) - die Ausgleichskasse consimo (Ausgleichskasse 66 SBV, Sumatrastr. 15, Postfach 16, 8042 Zürich, inkl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 27.5.2020 und vom 21.8.2020 mit Beilagen/ R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A/z.K.).
14 Schwyz, 9. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. September 2020