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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 37

August 11, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,680 words·~18 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 37 Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1959, geschieden, Vater von 3 Söhnen, IV-act. 15) hat keine Berufsausbildung absolviert (IV-act. 13-2/3 oben). Seit 1976 war er "auf dem Bau" erwerbstätig, zunächst einige Jahre in der Zargenmontage und dann rund 25 Jahre im Bereich Boden- und Fliessbodenisolationen; anschliessend pflasterte er rund 2 Jahre Vorgärten und Garageneinfahrten sowie ab Mai 2015 war er als Gerüstbaumonteur tätig (vgl. IV-act. 38-4/7 Ziff. 11). Das letzte Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2019 aufgelöst (IV-act. 24-11/35), nachdem A.________ einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte und ihm seit dem 25. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (IV-act. 4). B. Am 23. Mai 2019 ging bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung ein (IV-act. 3). Das ursprünglich für den 18. Juni 2019 vorgesehene persönliche Gespräch (IV-act. 7) konnte in der Folge am 26. Juni 2019 durchgeführt werden (IV-act. 13). Daraufhin folgte am 8. Juli 2019 (= Eingangsdatum) die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 15). Nach Abklärungen kündigte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 13. Januar 2020 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 31). Dagegen liess A.________ am 19. Februar 2020 Einwände erheben (IV-act. 38). C. Mit Verfügung vom 20. April 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. D. Gegen diese am 23. April 2020 eingegangene Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 8. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen). 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 17. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 14. Juli 2020.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).

4 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.7.1 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 459 f.) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25.10.2018 Erw. 3.3). 1.7.2 Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer

5 versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 459f.; BGE 107 V 17 Erw. 2c S. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23.8.2018 Erw. 3.2). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20.2.2019 Erw. 3.1.1). Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 Erw. 3.3 S. 461f.). 1.8 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18.11.2016 Erw. 3.2 mit Verweis auf Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 18 N 3ff.).

6 2. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 2.1 Dr.med. C.________ (Facharzt Neurochirurgie/ Schmerztherapie, D.________klinik) stellte in seinem Bericht vom 29. April 2019 an den Hausarzt med.pract. E.________ (FMH Allgemeinmedizin) für den Versicherten folgende Diagnosen (IV-act. 9): - Lokal lumbales belastungsabhängiges Schmerzsyndrom bei o Spondylolisthesis L5/S1 (Meyerding Grad II), Vd. a. Spondylolyse L5 o nur fluktuierendes radikuläres Reizsyndrom L5 beidseits - BV gesteuerte Facettengelenksinfiltrationen L4/5 und L5/S1 beidseits am 15.04.2019 Im Rahmen der am 29. April 2019 durchgeführten Verlaufskontrolle führte Dr.med. C.________ u.a. aus, der Versicherte habe berichtet, dass nach der Infiltrationsbehandlung die tieflumbalen Schmerzen sich regredient zeigen würden. Aufgrund der Veränderungen in der Lendenwirbelsäule sei eine Rückkehr in die ursprüngliche Tätigkeit als Gerüstbauer unrealistisch (IV-act. 9). 2.2 In seinem Kurzbericht vom 11. Juni 2019 an die IV-Stelle wiederholte der Hausarzt med.pract. E.________ die von Dr.med. C.________ gestellte Diagnose und die Unzumutbarkeit der bisherigen Stelle als Gerüstbauer. Nach seiner Einschätzung komme eine Umschulung (beispielsweise in Richtung Gabelstaplerfahrer) in Betracht (IV-act. 8). 2.3 In einem weiteren Bericht vom 15. Juli 2019 an die IV-Stelle nahm der Hausarzt folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vor: "Grundsätzlich denke ich, dass Herr … in einer körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit durchaus für noch mehrere Jahre arbeitstätig sein könnte" (IV-act. 23-2/7). 2.4 In einem Bericht vom 13. August 2019 an die IV-Stelle erneuerte Dr.med. C.________ die im April 2019 gestellten Diagnosen (vgl. oben, Erw. 2.1) und bestätigte, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Gerüstbauer aufgrund der bestehenden Veränderungen der Wirbelsäule bei Spondyloslisthesis Grad II nicht mehr zumutbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer den Diagnosen angepassten Tätigkeit äusserte sich dieser Arzt nicht, wies aber immerhin darauf hin, dass bei ihm keine weitere Behandlung geplant sei (IV-act. 25-4/6 oben). 2.5 Am 12. Dezember 2019 nahm der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates)

7 eine Auswertung der medizinischen Akten vor und fasste seine Ergebnisse wie folgt zusammen (IV-act. 29): Beim Versicherten ist eine Spondylolisthesis Meyerding II mit wechselnder radikulärer Symptomatik L5 beidseits ausgewiesen. Die angestammte Tätigkeit als Gerüstebaumonteur ist auf Dauer nicht zumutbar, eine angepasste leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeit, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeit in einseitiger Körperhaltung, gebückt oder mit repetitiven Rotationen des Oberkörpers, ohne Heben und Tragen über 10 kg sind dem Versicherten mit einem 100% Pensum zumutbar. 2.6 Am 14. Februar 2020 erfolgte eine MRI-Untersuchung im Spital G.________. Dr.med. H.________ (Leitender Arzt des Instituts Radiologie) umschrieb seine Abklärungsergebnisse wie folgt (IV-act. 39-2/2): Befund Anterolisthese LWK 5 auf SWK 1 um 10 mm (Meyerding Grad II) bei bilateraler Spondylolyse. Konsekutiv foraminaler Enge beidseits mit Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits. Sonst harmonisches ventrales und dorsales Alignement. Keine weitere Gefügestörung. Inhomogenes Knochenmark, Ödem an der ventralen Deckplatte LWK 3. Kleiner Anulus fibrosus Riss LWK 3/4. Tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen mit teilweiser Flüssigkeitseinlagerung. Beurteilung Anterolisthese LWK 5 auf SWK 1 um 10 mm (Meyerding Grad II) bei bilateraler Spondylolyse. Konsekutiv bilaterale foraminale Enge mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits. Diese Angaben kommentierte der Hausarzt in seinem Kurzbericht vom 12. März 2020 an die IV-Stelle dahingehend, dass sich seit seinem Bericht vom 15. Juli 2019 (= Erw. 2.3) "die Situation nicht grundlegend verändert" habe (vgl. IVact. 39-1/2). 3.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt offenkundig, dass dem Versicherten schwere körperliche Arbeiten, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gerüstbauer mit ständigem Heben/ Tragen von Gerüstteilen/ Gewichten gehört, nicht mehr zumutbar sind. Dies ist bei den Parteien unbestritten und anerkannt. 3.2.1 Sodann ist den Ausführungen der Vorinstanz bzw. ihres RAD-Arztes beizupflichten, dass leichte (bis gelegentlich mittelschwere), wechselbelastende Arbeiten, welche den erwähnten Diagnosen angepasst sind (sowie namentlich einseitige oder gebückte Körperhaltungen meiden, keine repetitiven Rotationen des Oberkörpers erfordern und eine Gewichtslimite von 10 kg einhalten), grundsätzlich dem Versicherten vollzeitlich zumutbar sind, ohne dass diesbezüglich eine zusätzliche Begutachtung nötig wäre. Dafür spricht einerseits namentlich, dass der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 15. Juli 2019 an die Vorinstanz

8 körperlich leichte Arbeiten prognostisch noch für mehrere Jahre als möglich erachtet hat und überdies in seinem letzten Bericht vor Erlass der angefochtenen Verfügung von einer unveränderten Situation seit dem 15. Juli 2019 ausgegangen ist (vgl. oben, Erw. 2.3 und Erw. 2.6 in fine). 3.2.2 Andererseits fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020 zum Vorbescheid selber ausführt: "Eine leichtere Tätigkeit kann er dagegen grundsätzlich ausüben, einfach nicht mit einer Leistungs-/ Erwerbsfähigkeit von 100%, sondern vielleicht von etwa 70 - 80% (inkl. leidensbedingter Abzug, Pausen etc.)" (vgl. IV-act. 38-4/7 Ziff. 10; siehe auch Beschwerde, S. 6, Ziff. 21). Dass der bald 61-jährige Versicherte, welcher jahrzehntelang auf dem Bau gearbeitet hatte und für andere Tätigkeiten keine Ausbildung bzw. berufliche Erfahrungen aufweist, für den Rückenbeschwerden adaptierte, wechselbelastende Tätigkeiten grundsätzlich nicht die gleiche Leistung wie ein gesunder, etwas jüngerer Versicherter erbringen könnte, erweist sich ohne weiteres als nachvollziehbar. Diese Aspekte sind indessen im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Festsetzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens bzw. bei der Frage eines leidensbedingten Abzuges mit zu berücksichtigen (siehe dazu nachfolgend). 3.2.3 Zusammenfassend ist im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung nicht damit zu rechnen, dass bei einer Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen für leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeiten ein wesentlich geringerer Arbeitsfähigkeitsgrad resultieren würde, zumal der Versicherte beim Abklärungsgespräch vom 26. Juni 2019 (und mithin rund einen Monat nach dem Verlust der Stelle als Gerüstbauer per 31.5.2019) gegenüber der Vorinstanz mitteilte, dass er "bereits auf Stellensuche für leichte Arbeiten" sei (ohne Hinweis darauf, dass er nur eine Teilzeitstelle suche, vgl. IV-act. 13-2/3, oberhalb der Mitte). Sodann ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Ziffer 4 (3. Abs.) uneingeschränkt beizupflichten. Dabei ist namentlich hervorzuheben, dass der erwähnte RAD-Arzt sich am 9. April 2020 auch noch mit der aktuellsten Bildgebung (kernspintomographische Untersuchung der LWS vom 14.2.2020) befasst hat und im Einklang mit dem Hausarzt von einer nicht grundlegend veränderten Situation ausgegangen ist (vgl. IV-act. 42). 3.3 Nicht zu hören ist im vorliegenden Fall auch der Einwand in der Beschwerde (S. 7, Ziff. 25), dass gemäss der neueren Rechtsprechung bei sog. somatoformen Schmerzstörungen die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren zu ermitteln sei.

9 Dieser Argumentation wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 4 1. Abs.) zutreffend entgegengehalten, dass aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eventuellen IV-relevanten psychischen Störung zu entnehmen sind. Insbesondere hat der behandelnde Hausarzt den Versicherten anfangs Februar 2020 (und mithin rund 2 ½ Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung) dem Institutsleiter Radiologie des Spitals G.________ (Dr.med. H.________) zur Klärung der Fragestellung "Neuropathie? Diskushernie? Ausmass der Spondylolisthese?" zugewiesen (vgl. IV-act. 39-2/2), ohne dass er anschliessend im Bericht vom 12. März 2020 an die IV-Stelle auch nur ansatzweise irgendwelche psychische Auffälligkeiten oder einen diesbezüglichen Abklärungsbedarf thematisierte (IV-act. 39-1/2). Bei dieser Sachlage läuft das erst vor Gericht formulierte Begehren um Durchführung einer psychiatrischen Abklärung unter Einbezug der Indikatoren-Rechtsprechung auf eine sogenannte "fishing expedition" hinaus (welche darauf abzielen würde, "irgendeine zusätzliche Beeinträchtigung zu finden"), was im vorliegenden Kontext keinen Rechtsschutz verdienen kann. 4.1 Was den Einkommensvergleich anbelangt, ermittelte die Vorinstanz ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- (per 2018), welches sich mit dem Lohnausweis beim letzten Arbeitgeber deckt (vgl. IV-act. 5-5/5). Dazu wird vor Gericht nichts eingewendet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. 4.2 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Vorinstanz den Durchschnittslohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, hochgerechnet nach der Entwicklung des Lohnindexes bis 2018, umgerechnet auf 41.7 Arbeitsstunden pro Woche), was - noch ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges - einen Jahresverdienst von Fr. 67'430.-- ergibt (IV-act. 43-4/6 oben; IV-act. 44-2/5 oben). Dieser Ausgangswert wird vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt. Ob und inwieweit ein leidensbedingter Abzug anzurechnen wäre, kann hier offen bleiben, denn selbst dann, wenn der in der Beschwerde (S. 8, Ziff. 30) postulierte Abzug von zumindest 20% berücksichtigt würde, bliebe es dabei, dass kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40% resultieren würde. Den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3, 2. Abs.) ist vollumfänglich beizupflichten. 5.1 In der Folge ist das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. An sich würde das Gericht es begrüssen, dass dem Versicherten bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit eine relevante Unterstützung durch die IV-Organe gewährt werden

10 könnte, nachdem er bereits 60-jährig ist, keine Berufsausbildung absolviert hat und seine langjährige, körperlich anstrengende Beschäftigung im Bausektor aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Eine solche Unterstützung würde sich erst recht aufdrängen, weil aufgrund der aktuellen Covid-19-Situation die Arbeitslosenzahlen zugenommen haben und die Arbeitssuche für ältere Personen noch schwieriger geworden ist, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überzeugend vorgebracht hat. 5.2 Indessen hat die Vorinstanz vor Gericht an sich korrekt dargelegt, aus welchen Gründen sie hier einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ablehnen kann. Eine Umschulung wäre offenkundig unwirtschaftlich, nachdem der Versicherte am 2. Oktober 2020 61-jährig wird und nach Absolvierung einer noch zu evaluierenden Ausbildung höchstens noch eine kurze Zeitdauer bis zur ordentlichen Pensionierung (Übertritt ins AHV-Alter) verbliebe. Dass eine Umschulung kaum wirtschaftlich wäre, wird denn auch vom Beschwerdeführer in der Replik (S. 3 unten) ausdrücklich anerkannt. Sodann benötigt der Beschwerdeführer (der keine Berufsausbildung absolviert hat und seine langjährigen, körperlich anstrengenden Beschäftigungen im Bausektor wegen Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben kann) für die Suche nach einer leidensangepassten Stelle als Hilfsarbeiter grundsätzlich keine Berufsberatung, sondern Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV verneint, wenn dem Versicherten leichte Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar sind und die Schwierigkeiten bei der Stellensuche nicht einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art zugeordnet werden können (vgl. oben, Erw. 1.8, mit Verweis auf Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 18 IVG N 6). Darauf hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 6) an sich zutreffend hingewiesen. 5.3 Des Weiteren scheitert die Annahme der Unverwertbarkeit der dargelegten Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten grundsätzlich daran, dass der Versicherte mit einer Anstellung bis Ende Mai 2019 keine lange Absenz vom Arbeitsmarkt aufweist (keine relevante arbeitsmarktliche Desintegration) und nicht der derzeit aktuelle Arbeitsmarkt, sondern vielmehr ein (theoretisch) ausgeglichener Arbeitsmarkt massgebend ist. Ein derartiger ausgeglichener Arbeitsmarkt ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23.10.2018 Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 110 V 273 Erw. 4b S. 276). Bei der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (nach Abklärungen nach der IV-Anmeldung) war der Ver-

11 sicherte 60-jährig, was grundsätzlich noch einer 5-jährigen Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung entspricht. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4f.) ist beizupflichten. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Versicherte zwar eingeschränkt auf leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten in einseitiger oder gebückter Körperhaltung oder mit repetitiven Rotationen des Oberkörpers (sowie mit Gewichtslimiten bis höchstens 10 kg), allerdings steht für solche Einschränkungen grundsätzlich ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen, zumal solche Arbeiten altersunabhängig nachgefragt werden. 6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als grundsätzlich unbegründet. Dennoch wird die Vorinstanz eingeladen zu prüfen, ob in Anbetracht der aussergewöhnlichen Situation, welche aufgrund der Corona-Auswirkungen eingetreten ist und bei der IV-Anmeldung (8.7.2019) grundsätzlich für niemanden vorstellbar war, nicht dennoch eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung möglich wäre. Denn die Hauptaufgabe der Invalidenversicherung besteht u.a. in der bestmöglichen Verminderung der nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten (siehe auch Stefan Ritler und Andrea Lützi, Eingliederung und Wiedereingliederung aus der Sicht der IV, publ. in: SZS 60/2016, S. 722ff.). In diesem Sinne regt das Gericht an, anstelle eines eventuellen Weiterzugs ans Bundesgericht die Möglichkeiten eines Vergleichs nach Art. 50 ATSG zu prüfen. Dabei könnte eventuell ein Einarbeitungszuschuss im Sinne von Art. 18b IVG das Tor für einen Wiedereinstieg in eine erwerbliche (leidensangepasste) Tätigkeit öffnen. Anzufügen ist, dass es im konkreten Fall offenkundig sinnvoller wäre, grundsätzlich einen Einarbeitungszuschuss zu finanzieren, statt weitere Kosten durch eine zusätzliche medizinische Untersuchung zu verursachen (wobei letzteres wohl Gegenstand eines allfälligen Weiterzugs bilden würde). 7. Nachdem das Gericht der vorliegenden Beschwerde viel Verständnis entgegenbringt und um eine angeregte Vergleichslösung zu erleichtern, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückerstattet. Eine Parteientschädigung kann indes nicht zugesprochen werden.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Parteien werden eingeladen, unter Hinweis auf die Ausführungen in den Erwägungen (Ziff. 5.1 und 6) die Möglichkeiten eines Vergleichs zur Unterstützung des Versicherten bei der Wiedereingliederung zu prüfen. 3. Es werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. August 2020

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