Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 27

August 11, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,437 words·~32 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Rentenkürzung) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 27 Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, verbeiständet durch B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenherabsetzung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1968) wurde am 13. Januar 1971 bei der IV- Stelle aufgrund eines Geburtsgebrechens Nr. 387 (Angeborene Epilepsie; vgl. Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21] vom 9.12.1985, Anhang XV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 23. Februar 1971 wurden die Kosten der notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung übernommen (IV-act. 5). Ab 1975 bis 1985 besuchte A.________ die Sonderschule (IV-act. 9f. und 24ff.). Anschliessend absolvierte sie bis 1987 eine zweijährige Anlehre als Haushalthilfe (IV-act. 34ff.). Nachdem sie im Garten bessere Leistungen erbrachte als im Haushalt, konnte sie ab August 1987 in der Gärtnerei C.________ eine Anlehre als Gärtnereigehilfin beginnen (IV-act. 43f.), welche sie im August 1989 abschliessen konnte (IV-act. 55). Anschliessend arbeitete sie im Restaurant D.________ im Bereich Garten- und Umgebungsarbeiten sowie im Restaurant mit Handreichungen (IV-act. 55). Ab Oktober 1990 arbeitete A.________ während 15 Jahren als Reinigungskraft und Küchenhilfe im F.________ (bei einem Bruttolohn zu Beginn von Fr. 950.-- monatlich und bei einem 100% Pensum, wobei der Lohn ohne Gesundheitsschaden Fr. 1'800.-- betragen hätte; IV-act. 61, 63, 102). In der Folge arbeitete sie ab 2006 bei der K.________ (für monatlich rund Fr. 575.--; IV-act. 102-3/3). Per 1. Januar 2006 verlegte A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz (vom Wohnsitz der Mutter in eine eigene Wohnung mit einer neuen Beiständin). B. Am 8. Februar 1988 meldete die Mutter (als Beiständin) A.________ bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug für Erwachsene an (IV-act. 49). Mit Verfügung vom 8. November 1989 wurde A.________ bei der Diagnose: "Epilepsie - GG 387 / Entwicklungsrückstand / Sprachgebrechen" eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 57f.). Diese Rentenzusprache wurde im Rahmen der regelmässigen Rentenrevisionen jeweils bestätigt bei stationärem Gesundheitszustand; zuletzt am 22. Juni 2010 (vgl. IV-act. 66, 73, 87, 96, 109). C. Am 27. Mai 2016 meldete Dr.med. E.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Systemische Therapie und Supervision) der IV-Stelle telefonisch (nachdem er am 6.6.2014 als nachbehandelnder / neuer Psychiater von A.________ die IV-Akten zur Einsicht verlangt hat, vgl. IV-act. 112), dass er bei A.________ Eingliederungspotential im ersten Arbeitsmarkt sehe und eine IV-Revision eingeleitet werden solle (IV-act. 122). Zudem reichte Dr.med. E.________ einen ausführlichen Arztbericht ein (IV-act. 129f.).

3 D. In der Folge erachtete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als nötig, was A.________ mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (IV-act. 132). Nachdem A.________ mit Schreiben vom 4. Januar 2017 Ergänzungsfragen stellte (IV-act. 135), wurde der Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle L.________ zugelost (IV-act. 136). Das per 14. Juli 2017 datierte L.________-Gutachten ging am 17. Juli 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 143). Am 20. Oktober 2017 erfolgte die Stellungnahme der RAD-Ärztin M.________ (Allgemeinmedizin) (IV-act. 148-3f./4). E. Am 22. Januar 2018 wurde A.________ im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision zu einem Gespräch betreffend Wiedereingliederung eingeladen (IV-act. 150), welches am 12. Februar 2018 erfolgte (Vi-act. 151). Nachdem die Berufsberatung ergeben hat, dass A.________ zurzeit keine Ausoder Weiterbildung machen möchte (vom Wunsch, eine 2-jährige Ausbildung zur Kinderbetreuerin zu machen, sah A.________ ab, nachdem der dafür notwendige Multicheck EBA zu schwierig für sie war, vgl. IV-act. 151), sondern lieber selber eine Beschäftigung, "die besser zu ihr passt", suchen wollte, wurde die Berufsberatung abgeschlossen. Dies wurde A.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten, sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision bei der Stellensuche zu unterstützen. Sie hätte sich bis am 19. Dezember 2019 bei der IV-Stelle melden können, wenn sie an einer Unterstützung durch die Berufliche Integration interessiert gewesen wäre, andernfalls ihr die Prüfung einer Herabsetzung der IV- Rente in Aussicht gestellt wurde (IV-act. 153). A.________ oder ihr Beistand meldeten sich innert dieser Frist nicht (IV-act. 155-3/4). F. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle an, die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (IV-act. 156-1/5). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde die bisherige ganze Rente per 1. April 2020 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 158f.). G. Gegen diese am 27. Februar 2020 eingegangene Verfügung reichte der Beistand von A.________ rechtzeitig am 26. März 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die Herabsetzung der bisher ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 29. Juli 2020 reichte der Beistand der Beschwerdeführerin noch weitere Unterlagen ein.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).

5 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2; BGE 144 I 21 Erw. 2.2; BGE 130 V 343 Erw. 3.5; BGE 117 V 198). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 Erw. 2.3 und Erw. 6.1; BGE 117 V 198 Erw. 4b). 1.4.2 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in bestimmten Fällen eine anspruchswesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht direkt zur Aufhebung der Rentenleistungen führen darf. Wenn die Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, darf die Verwaltung die versicherte Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verweisen, ohne die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und gegebenenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen. Vielmehr gesteht das Bundesgericht den über 55-jährigen Versicherten und den langjährigen Rentenbezügern (über 15 Jahre) zu, dass ihnen (entweder aufgrund des fortgeschrittenen Alters, oder wegen der langen Rentendauer) die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (BGE 145 V 209 Erw. 5.4; Bundesgerichtsurteile 8C_80/2020 vom 19.5.2020 Erw. 2.3.2; 9C_68/2015 vom 24.4.2015 Erw. 2.1 m.w.H.). 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a).

6 1.6.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.6.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.8 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 Erw. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25.10.2018 Erw. 3.3). 2. Zum Gesundheitszustand der Versicherten lässt sich den Akten was folgt entnehmen. 2.1 Die Rentenzusprache erfolgte ursprünglich gestützt auf einen Arztbericht von Dr.med. G.________ (Internist FMH) vom 13. Februar 1971 bei Verdacht auf zentroencephale Epilepsie seit ca. Juni 1970 nach einem EEG der R.________ welches zwar keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Epilepsie ergeben habe, aber nach der Art der Anfälle habe man es für wahrscheinlich gehalten, dass es sich um solche aus dem epileptischen Formenkreis handelte (IV-act. 3).

7 Zudem stellte Dr. S.________ (Kinder- und Jugendpsychologischer Dienst des Kantons Schwyz) mit Bericht vom 5. September 1975 einen geistig-seelischen Entwicklungsrückstand sowie ein behandlungsbedürftiges Sprachgebrechen fest, weshalb eine Sonderschulung als notwendig erachtet wurde (IV-act. 9). 2.2 Anschliessend wurde der Gesundheitszustand der Versicherten über Jahre hinweg von den behandelnden Ärzten (nach Durchführung eines EEG) jeweils als unverändert bzw. stationär beurteilt (vgl. Dr.med. H.________ [Allgemeine Medizin FMH] am 12.11.1982, 19.1.1985, 16.10.1992 und 24.2.2003, IV-act. 20, 31, 70, 85-1ff./10; Dr.med. I.________ [Spezialarzt für Neurologie FMH] vom 17.11.1987, 4.12.1990 und 23.10.1992, IV-act. 46, 65, 72; Dr.med. J.________ [Allgemeinde Medizin FMH] vom 28.5.2010 und 14.9.2016, IV-act. 105, 127), wobei die Arbeitsunfähigkeit jeweils verneint wurde (IV-act. 20, 46, 65, 72). 2.3 Dr.med. I.________ führte in seinem Bericht vom 17. November 1987 zudem aus, dass der Schulbesuch wegen absenzähnlichen Zuständen und Konzentrationsstörungen bei Imbezillität beeinträchtigt sei. Dementsprechend diagnostizierte er eine multifokale Epilepsie sowie Imbezillität. Der Befund lautete wie folgt: "unauffälliger Hirnnervenbefund. Intakte Motorik, Koordination und Sensibilität. MER mittellebhaft symmetrisch, keine Pyramidenzeichen. BD 110/70 mmHg, periphere Gefässe palpabel, keine Strömungsgeräusche über den Karotiden. Neuropsychologisch fällt eine diffuse Hirnleistungsschwäche auf. EEG vom 18.3.1987: okzipital weit ausgebreitete scharfe Wellen, zum Teil in Sekunden dauernden Gruppen. Schlaf-EEG vom 4.5.1987: mehrmaliges Auftreten von epilepsiebeweisenden Potentialen mit wechselndem Maximum." (IV-act. 46; vgl. auch IV-act. 65). 2.4 Im Bericht vom 16. Oktober 1992 führte Dr.med. H.________ zur Arbeitsfähigkeit aus, dass die Versicherte im F.________ als Mithilfe in sämtlichen Haushaltsbereichen angestellt sei, wo sie entsprechend ihrem geistigintellektuellen Vermögen einen leistungsmässig stark eingeschränkten Einsatz erbringen könne. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe im bisherigen Ausmass (IV-act. 70). Mit Verlaufsbericht vom 24. Februar 2003 verneinte Dr.med. H.________ eine Änderung der Diagnosen, welche jedoch neu wie folgt lauteten (IV-act. 85-1/10):  Multifokale Epilepsie, seit Frühkindheit bekannt, mit bei: - Intellektueller Minderbegabung - St.n. antikonvulsiver Behandlung mit Depakine bis 11/1999  Adipositas permagna  St.n. Materialentfernung 2003 bei:

8 - St.n. Korrekturosteotomie des li. Radius mit Span-Einlage (vom li. Beckenkamm) 2002 bei: Malunion des linken Radius bei St.n. distalen Radiusfraktur loco classico links 1996 Der Verlauf und Befund bezüglich Epilepsie und geistigem Defizit sei unverändert. Die antikonvulsive Behandlung sei im November 1999 eingestellt worden. Seither seien keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten. Seitens der operativen Behandlung einer Malunion des linken Radius bei St.n. distalen Radiusfraktur loco classico links 1996 sei die Versicherte nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 85-1/10). 2.5 Im Verlaufsbericht vom 14. September 2016 beurteilte Dr.med. J.________ den Gesundheitszustand der Versicherten weiterhin als stationär, ohne Änderung der Diagnosen und ohne neuen Befunde. Eine Arbeitsfähigkeit wurde verneint sowie berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische Abklärung als nicht angezeigt erachtet. Die letzte ärztliche Kontrolle erfolgte am 9. März 2016. Zudem führte Dr.med. J.________ aus, dass die Versicherte Betreuung für administrative und finanzielle Belange benötige (IV-act. 127). 2.6 Mit Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2016 beurteilte Dr.med. E.________ den Gesundheitszustand der Versicherten als verbessert. Zudem hielt er die folgenden geänderten Diagnosen fest (IV-act. 129):  F43.2 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bedingt durch - die Fehldiagnose Imbezillität, - starke affektive und erzieherische Verwahrlosung, - die öffentliche Bevormundung durch die Mutter seit dem Jahre 1987 und - sexuelle Belästigung durch Arbeitgeber 1990  Adipositas permagna  St. nach multifokaler Epilepsie - St. nach stark sedierender Antiepileptika-Abgabe ab früher Kindheit - Keine Anfälle mehr seit 1987, keine Antiepileptika seit 1999 Weiter führte Dr.med. E.________ in seinem Bericht aus, dass die Korrektur der Diagnose eine neue Sicht auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten erbringe. Sie sei zu 100% arbeitsfähig oder zu 0% arbeitsunfähig und nicht hilflos (gewesen). Sie sei normal intelligent, nicht imbezil und hätte schon längst in der ersten Wirtschaft arbeiten können. Dafür habe man sie in der K.________, wo sie tätig sei, über Jahre missbraucht, indem man ihre intakte Arbeitsfähigkeit genutzt und ihr Verantwortung für die Gruppe der Mitarbeiter, in welcher sie arbeite, zugeteilt habe. Seiner Meinung nach müsse die IV-Stelle ihr helfen, in der ersten Wirtschaft Fuss zu fassen. Sie würde gerne mit Kindern arbeiten, was er ihr durchaus zumute. Sie sei fähig, die zweijährige Ausbildung zur Fachfrau für Betreuung zu absolvieren. Die Versicherte benötige berufliche Massnahmen. Die Versicherte

9 werde von Dr.med. E.________ seit März 2014 ambulant psychiatrisch betreut. Sie sei ein Opfer ihrer Familie, der Vormundschaftsbehörde und der IV-Stelle und brauche psychiatrische Hilfe, diese Geschichte zu verarbeiten (IV-act. 129). 2.7 Die RAD-Ärztin stellte am 20. Dezember 2016 fest, dass der Fall ganz neu und umfassend beurteilt werden sollte, damit eine exakte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch erfolgen könne (IV-act. 131-3/3). 2.8.1 Beim MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2017 wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 143-48f./52): Prof. Dr.med. N.________ (Medizinische Leitung) Dr.med. O.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) Prof. Dr.med. P.________ (Neurologie) Dr.med. Q.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) Mag. rer. nat. T.________ (Psychologie, Neuropsychologie) 2.8.2 Diese Gutachter stellten hinsichtlich der Versicherten im Rahmen einer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen (IV-act. 143-44/52): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Mit qualitativer Auswirkung: Leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) und unterdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ: 76) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas Grad III 2.8.3 In Zusammenfassung aller Teilgutachten kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (die Versicherte arbeitete zum Zeitpunkt der Begutachtung in einer geschützten Einrichtung, IV-act. 143-45/52, siehe auch Beschwerdeschrift, S. 1) sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder in anderen, geistig einfachen und gut strukturierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht als limitiert anzusehen. Es bestehe eine erhebliche Adipositas, eine unterdurchschnittliche Intelligenz und eine leichtgradige kognitive Störung, was die Arbeitsfähigkeit weitgehend auf die o.g. Tätigkeiten begrenze. Die Versicherte wünsche sich eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt, habe diese auch bereits zuvor erfolgreich ausgeübt (und nach ihren bei den Gutachtern gemachten Angaben eher aus familiären Gründen aufgegeben), der behandelnde Arzt unterstütze dies und die Indikatoren (Selbständigkeit und Selbstversorgung sowie soziale Aktivität im Alltag) würden ebenfalls für eine Arbeitsfähigkeit sprechen. Arbeiten mit höherer Verantwortung für Dritte seien ungeeignet. In Betracht kämen also v.a. Arbeiten an Produktionslinien oder anderen einfachen Fertigungen (wie auch derzeit bereits ausgeübt) (IV-act. 143-41/52).

10 2.9 Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 erachtete die RAD-Ärztin das MEDAS-Gutachten als nachvollziehbar. Es sei eigentlich ein erfreuliches Ergebnis und eine späte Genugtuung für die Versicherte, welche arbeitswillig sei. Es sei sicher gut, der Versicherten beruflich Hand zu bieten. Man dürfe aber nicht vergessen, dass die Versicherte bereits 49 Jahre alt sei. Zu einer abschliessenden Beurteilung einer IV-relevanten Arbeitsfähigkeit könne es dann nach den Eingliederungsbemühungen kommen (IV-act. 148-3f./4). 3.1 Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Bundesgerichtsurteil 8C_292/2019 vom 27.8.2019 Erw. 3.2.2). 3.2 Im konkreten Fall ist die Versicherte umfassend abgeklärt worden. Das vorliegende polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es beruht auf eigenen umfangreichen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und es setzt sich namentlich auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander (vgl. IV-act. 143- 40/52, 143-43/52, 143-46f./52). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation leuchtet ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen hinreichend begründet. 3.3 Die Ausführungen im MEDAS-Gutachten stimmen mit den Ausführungen des die Versicherte behandelnden Psychiaters überein. Der Hausarzt der Versicherten, welcher in seinem Bericht vom 14. September 2016 noch immer an den bisherigen Diagnosen festhält, begründet seine Beurteilung nicht weiter, insbesondere lässt er unbegründet, weshalb die Versicherte neu zu 0% arbeitsfähig sein soll, nachdem dies bisher nie geltend gemacht wurde (vgl. IV-act. 127). Die Beurteilung des Hausarztes vermag somit das MEDAS-Gutachten, welches gestützt auf eingehenden Untersuchungen und Beurteilungen erfolgte (vgl. vorstehende Erw. 3.2), nicht in Zweifel zu ziehen. 3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz stütze ihre Verfügung auf ein drei Jahre altes Gutachten, so vermag dieses Vorbringen im konkreten Fall an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens nichts zu ändern. Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens bei der Vorinstanz am 17. Juli 2017 wurde es der RAD-Ärztin vorgelegt, welche das Gutachten am 20. Oktober 2017 als nachvollziehbar beurteilte. Daraufhin leitete die Vorinstanz die eingliederungsorientierte Rentenrevision ein und lud die Versicherte zu einem Gespräch zur Wie-

11 dereingliederung bzw. zur Berufsberatung ein, welches am 12. Februar 2018 stattfand. Nachdem die Versicherte den Wunsch äusserte, die zweijährige Ausbildung zur Kinderbetreuerin zu absolvieren, vereinbarten die Berufsberaterin und die Versicherte, dass letztere den Multicheck EBA machen und an verschiedenen Orten schnuppern solle. Eine Schnupperstelle konnte jedoch (von der Vorinstanz) nicht auf Anhieb gefunden werden. Zudem teilte die Versicherte der Berufsberaterin trotz mehrmaliger Rückfragen erst am 22. Oktober 2019 mit, dass sie den Multicheck EBA versucht, ihn jedoch nicht geschafft habe, weil die Fragen zu schwierig gewesen seien. Die Versicherte wollte daraufhin die Berufsberatung abschliessen und versuchen, eine Beschäftigung zu finden, die besser zu ihr passe. In der Zwischenzeit hat die Versicherte bei der K.________ per Ende August 2019 gekündigt und sich an verschiedenen Orten beworben (vgl. Beilagen zum Schreiben des Beistandes an das Verwaltungsgericht vom 29.7.2020). Per Ende Oktober 2019 konnte sie bei der U.________ als Kantinenmitarbeiterin/Industriemitarbeiterin beginnen (geschützte Arbeitsstelle). Vor Erlass des Vorbescheids bot die Vorinstanz der Versicherten mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 die Möglichkeit, sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision bei der Stellensuche zu unterstützen. Auf dieses Angebot ging die Versicherte nicht ein. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens unmittelbar mit Eingliederungsbemühungen begonnen hat. Nachdem diese Eingliederungsbemühungen (auch mangels Mitwirkung der Versicherten) erfolglos verliefen, hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen. Die Versicherte bzw. ihr Beistand macht vorliegend nicht geltend, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Erstellung des Gutachtens verschlechtert hat. Auch lässt sich das den vorliegenden IV- Akten nicht entnehmen. Vielmehr hält der Beistand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, dass die Versicherte in den Bereichen Lebensführung und Administration auch in den letzten drei Jahren weitere Fortschritte hin zur Selbständigkeit gemacht hat und jetzt ihre Krankenkassenadministration oder die Steuererklärung weitgehend selbständig und in eigener Regie erledigt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2017 abgestellt. 4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer Epilepsie sowie eines geistig-seelischen Entwicklungsrückstands und eines behandlungsbedürftigen Sprachgebrechens (vgl. vorstehende Erw. 2.1). In der kinder- und jugendpsychologischen Beurteilung von Dr. S.________ vom 5. September 1975 wurde die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Versicherten als vermindert (bei einem IQ

12 von 71) beurteilt (IV-act. 9-2/3). In den anschliessenden Rentenrevisionen wurden jeweils Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, welche den Gesundheitszustand grundsätzlich als unverändert bzw. stationär beurteilten. In einem Arztbericht von Dr.med. G.________ vom 19. Juni 1976 wurde die Wirkung des antikonvulsiven Medikamentes als relativ stark sedierend beschrieben, wobei die Dosis aufgrund der Anfälle noch erhöht werden musste (IV-act. 11-2/2; vgl. auch IV-act. 19, erneute Erhöhung). Insbesondere aufgrund des Verlaufs der Epilepsie mit deutlich einschränkendem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten unterstützte die Vorinstanz mit Bericht vom 26. Oktober 1987 die Gärtnerei-Anlehre (IV-act. 45). Ab November 1987 kam die Diagnose Imbezillität (mittelgradige Intelligenzminderung [IQ 35-49], heute i.d.R. als geistige Behinderung bezeichnet; Reuter, Springer Lexikon Medizin, 2004, S. 1005) hinzu (vgl. vorstehende Erw. 2.3). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte seit November 1999 keine antikonvulsiven Medikamente mehr einnimmt, und dass es seit 1987 zu keinen epileptischen Anfällen mehr gekommen ist. Sodann haben die MEDAS-Gutachter festgestellt, dass die Versicherte einen Gesamt-IQ von 76 aufweist, was die Annahme einer jetzt bestehenden mittelgradigen Intelligenzminderung (Imbezillität) nicht unterstützt. Gemäss MEDAS-Gutachter lässt sich retrospektiv nicht hinreichend beurteilen, ob zuvor, u.a. auch im Rahmen des Anfallsleidens und dessen Behandlung, andere Bewertungen (IQ-Wert) erfolgt sind, ggf. auch zeitlich eingegrenzt, und begründet waren (IV-act. 143-47/52). Ob es sich um eine Fehldiagnose handelte, wie der behandelnde Psychiater geltend macht, lässt sich rückblickend somit nicht mehr ohne weiteres feststellen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal es zumindest bezüglich der Epilepsie seit der ursprünglichen Rentenzusprache zweifelsohne und unbestritten zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten gekommen ist. Zudem bejahen der behandelnde Psychiater und die MEDAS-Gutachter eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt, ohne Leistungseinbusse. Einzig die in Frage kommende Arbeit beschränkt sich auf geistig einfache und gut strukturierte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. 4.3 Somit ist die Rentenrevision gestützt auf Art. 17 ATSG zu Recht erfolgt, was vorliegend grundsätzlich unbestritten ist. Zudem hat die Vorinstanz vor Kürzung der IV-Rente, wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erw. 3.4) ein Eingliederungsverfahren mit Berufsberatung und Arbeitsvermittlung durchgeführt bzw. angeboten. Obwohl die Versicherte bei der Berufsberatung anfänglich sehr motiviert war, hat sie sich anschliessend nicht mehr an die Abmachungen gehal-

13 ten bzw. ist sie auf das Angebot der Arbeitsvermittlung gar nicht mehr eingegangen und sie hat auf eigene Initiative versucht, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, was ihr (nach der Aktenlage) bisher jedoch noch nicht gelungen ist. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt jedoch einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_569/2015 vom 17.2.2016 Erw. 5.1; 8C_726/2015 vom 19.1.2016 Erw. 3.3; 9C_559/2012 vom 27.11.2012 Erw. 5; VGE I 2018 96 vom 18.1.2019 Erw. 6.2). Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen neuen Einkommensvergleich bei neuer Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit vorgenommen (vgl. dazu nachfolgende Erw. 6.1ff.). 5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorwiegend geltend gemacht, dass die Versicherte in den letzten drei Jahren erfolglos versucht habe, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, wobei der ausgebliebene Erfolg nicht nur mit den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Versicherten zu tun habe, sondern im Wesentlichen mit den realistischen Möglichkeiten, die der erste Arbeitsmarkt heute anbiete. Damit wird insbesondere die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten (welche grundsätzlich nicht bestritten wird) gerügt. 5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Zu berücksichtigen ist u.a., dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Bundesgerichtsurteil 9C_922/2013 vom 19.5.2014 Erw. 3.5.2 m.w.H.). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 45/06 vom 5.3.2006 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_941/2012 vom 20.3.2013 Erw. 4.1.1).

14 5.3 Verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit etwa bei einem 55-jährigen Versicherten, welcher seit Geburt an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) im untersten Bereich litt (bei einem weit unterdurchschnittlichen Gesamtleistungsniveau und einem Gesamt-IQ von 51), der die Schulzeit an Sonderschulen verbrachte und keinerlei Ausbildung absolvierte. Das beschriebene Zumutbarkeitsprofil war nicht nur hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten (kognitiv einfachste, repetitive, manuelle Hilfs- bzw. Routinearbeiten), sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen (hohe Konstanz der Arbeitsabläufe, kein Zeit- oder Arbeitsdruck, verständnisvolles Team) sehr einschränkend. Hinzu kam die Notwendigkeit einer engen Begleitung bzw. Führung des Versicherten - welcher bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ein Rendement von 50% aufwies - mit entsprechend hohem (zeitlichen) Aufwand für den Arbeitgeber. Des Weiteren war zu beachten, dass der Versicherte in Überforderungssituationen - zu einer solchen kam es offenbar schon dann, wenn sich ein Arbeitsablauf nur schon leicht veränderte - mit inadäquatem bzw. sogar aggressivem Verhalten reagierte, was die potentiellen Einsatzmöglichkeiten weiter reduzierte (Urteil Bundesgericht 9C_277/2016 vom 15.3.2017 Erw. 4.2.3 und 4.3). Auch verneint wurde die Verwertbarkeit in einem Urteil, bei welchem die Versicherte - nebst den sehr ungünstigen psychosozialen Verhältnissen - aufgrund der bereits früh dokumentierten unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten (bei einem Gesamt-IQ von 81), der allgemeinen Lernschwäche mit vermuteter kongenitaler Dyskalkulie sowie verschiedener somatischer Beschwerden (v.a. Epilepsie mit Grandmal-Anfällen, massive Adipositas mit stark eingeschränkter Mobilität und orthopädischen Folgeschäden), welche über Jahre andauerten, bis dahin nicht in der Lage war, hinreichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Die Annahme der Vorinstanzen, die Versicherte könne bei dieser Ausgangslage ein rentenausschliessendes Einkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielen, liess die besonderen Umstände dieses Falles sowie die Auswirkungen der seit Ende der Schulzeit bestehenden, langjährigen Arbeitsabstinenz zu Unrecht ausser Betracht. Die Versicherte war zeitlebens noch nie in einen Arbeitsprozess integriert, konnte somit auf keinerlei berufliche Erfahrungen zurückgreifen und war emotional-belastungsmässig sowie körperlich erheblich dekonditioniert bzw. eingeschränkt (Urteil Bundesgericht 9C_291/2013 vom 25.2.2014 Erw. 4.2). Die Verwertbarkeit bejaht wurde bei einer Versicherten, die aufgrund einer Epilepsie gemäss einem Testverfahren deutlich reduzierte Leistungsfähigkeiten aufwies. Zudem ging man von einer (immerhin) innerhalb des unteren Normbereichs liegenden kognitiven Leistungsfähigkeit mit Schwächen bei generativen Funktionen (Verlangsamung), der Integration und Strukturierung komplexer In-

15 formationen sowie im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration aus. Dieses Gesamtbild wurde vom Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarktes ebenfalls beobachtet, aber die tatsächlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung wurden nicht als (nachhaltig) die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftshilfe mindernd bezeichnet. Die Versicherte erzielte demnach auch einen der Leistung entsprechenden Lohn von Fr. 50'147.-- jährlich (Urteil Bundesgericht 8C_119/2008 vom 22.9.2008 Erw. 6.3.1). 5.4.1 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde zusammenfassend festgehalten, dass bei der Versicherten kognitive Störungen anamnestisch nicht beschrieben wurden und biographisch von einem eher niedrigen Bildungsniveau auszugehen sei. Der bei der Begutachtung erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung gewesen. Die Versicherte sei wach, orientiert, attent, eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher gewesen und sei im Verlauf nicht ermüdet. Die testpsychologische Erhebung habe unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der Reaktionsbereitschaft, der geteilten Aufmerksamkeit, dem Sprachverständnis und der geistigen Flexibilität erbracht. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit und das wahrnehmungsgebundene logische Denken hätten sich grenzwertig durchschnittlich gezeigt. Die verbale Lernund längerfristige Merkfähigkeit sei innerhalb der erwarteten Altersnorm gewesen. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keinen Hinweis für ein verzerrendes Antwortverhalten ergeben. Aktenkundig sei ein Entwicklungsrückstand beschrieben worden, der zu diversen heilpädagogischen Massnahmen geführt habe (Sonderbeschulung, Logopädie). Der erhobene testpsychologische Befund stehe im Einklang mit der Krankengeschichte der Versicherten. Eine deutliche Minderleistung sei beim Sprachverständnis erhoben worden, was den Gesamt-IQ auf ein leicht unterdurchschnittliches Niveau gedrückt habe. Das Ausmass der kognitiven Störung sei als leicht zu klassifizieren. Eine kognitive Teilfunktion (Sprachverständnis) sei deutlich beeinträchtigt, weitere Teilfunktionen seien zumindest leicht unterdurchschnittlich (Aufmerksamkeit, figural divergentes Denken). In den Bereich Affektivität und Verhalten würden sich im klinischen Befund keine Auffälligkeiten zeigen. Anamnestisch sei die Funktionsfähigkeit im Alltag nicht eingeschränkt und die Versicherte sei bereits erfolgreich im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen, wünsche dies nun auch wieder aufzunehmen. Die erhobenen Befunde seien dabei in geistig einfachen, gut strukturierten und supervidierten Tätigkeiten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit vereinbar. In Arbeiten mit darüberliegenden Ansprüchen sei die Arbeitsfähigkeit mit maximal 70% einzuschätzen (Pensum 100%, Rendement 70%). Aufgaben und Tätigkeiten mit höheren kognitiven Anforderungen seien nicht geeignet (IV-act. 143-39f./52).

16 5.4.2 Die Versicherte hat zwei Anlehren, einerseits im Haushaltsbereich und anderseits im Gärtnereibereich, absolviert. Im Anschluss an die Gärtnereianlehre wurde jedoch festgehalten, dass ein Fortschritt im Arbeitsverhalten nicht erzielt werden konnte. Gemäss Bericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Juli 1989 war die Versicherte nur unter Kontrolle und Überwachung zu einer produktiven Leistung fähig. Sie habe sehr häufig absenzartige Zustände gezeigt, sich sehr oft vergessen und zu träumen begonnen. Sie habe ständig angetrieben und zur Arbeit angehalten werden müssen. Ihre Leistung sei ohne ständige Betreuung praktisch null gewesen, weshalb der Lehrmeister ihren Leistungslohn auf Fr. 500.-- geschätzt habe und eine Eingliederung in der freien Wirtschaft nur in einem sehr verständnisvollen Rahmen als möglich erachtete (IV-act. 55-1/2). Die Versicherte konnte anschliessend für ein Jahr eine Arbeitsstelle in einem Restaurant antreten für einen monatlichen Lohn für Fr. 980.-- (inkl. Kost und Logis bei einem 100% Pensum; wobei sie ohne Gesundheitsschaden gemäss Angaben des Arbeitgebers Fr. 1'840.-- verdient hätte), wo sie anfänglich im Garten arbeitete. Daraufhin stellte der Arbeitgeber fest, dass die Versicherte gerne in einer Gruppe arbeitete. Ihre Leistungen seien im Laufe des Jahres immer besser geworden und sie habe sich gut in neue Tätigkeiten einführen lassen, wie Reinigungsarbeiten, Hilfsarbeiten in der Küche, Herstellen von Coupes und kalten Tellern etc.. Zudem erachtete der Arbeitgeber die Versicherte als "normaler, als wir alle glauben" (IV-act. 62-2f./3). Danach arbeitete die Versicherte während 15 Jahren beim F.________ als Hausangestellte/Küchenhilfe bei einem (anfänglichen) monatlichen Lohn von Fr. 950.-- (für ein 100% Pensum, wobei sie ohne Beeinträchtigung Fr. 1'800.-verdient hätte, gemäss Arbeitgeber). Eine Beurteilung ihrer Arbeitsleistung liegt nicht in den Akten (das F.________ besteht inzwischen nicht mehr) (IV-act. 63). Im Jahr 2006 begann die Versicherte auf eigene Initiative im geschützten Rahmen bei der K.________ zu arbeiten, wo sie lediglich noch einen Lohn von Fr. 562.-- erzielte. Sie führte Montagearbeiten aus, arbeitete selten mit Maschinen und mehrheitlich im Sitzen. Ihre Arbeitsweise wurde gemäss Auskunft der K.________ als konzentriert und sorgfältig beurteilt (IV-act. 106-4/15). Vom März bis Mitte August 2017 konnte die Versicherte im Rahmen des Personalverleihs der K.________ bei V.________ (im ersten Arbeitsmarkt) arbeiten, wo sie fertig bedruckte Blachen schneiden, falzen und versenden, sowie Schulbücher binden und versenden konnte. Der Arbeitgeber sei mit der Leistung zufrieden gewesen. Die Versicherte sei zuverlässig, habe aber ein eigenes Arbeitstempo und teilweise ein zwanghaftes Verhalten. Eine fixe Anstellung sei mangels Arbeit nicht möglich. Welchen Einfluss das Verhalten der Versicherten auf den Lohn hätte, lässt

17 sich den Akten nicht entnehmen. Die Versicherte hat gemäss K.________ auch bei W.________ in der Produktion schnuppern können, was jedoch nicht funktioniert habe, weil die Versicherte zu wenig konzentriert gewesen sei und sich zu stark habe von der Arbeit ablenken lassen. Die Versicherte habe eine spezielle Persönlichkeit. Ihr sei Transparenz sehr wichtig und sie habe hohe Erwartungen, welche sie leider nicht immer äussere. Die Versicherte führte zudem aus, dass sie bei ihren Arbeiten in der K.________ teilweise stundenweise ihre Gruppe leiten könne und feinmotorisch gute Fertigkeiten habe (IV-act. 152-2/4). Per Ende August 2019 hat die Versicherte ihre Anstellung bei der K.________ gekündigt und erfolglos Stellen im ersten Arbeitsmarkt gesucht (vgl. die vier Absagen in der Beilage des Schreibens des Beistandes vom 29.7.2020). Im Anschluss fand sie wieder eine Stelle in einem geschützten Betrieb. 5.4.3 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl dank ihrer Ausbildungen, als auch aufgrund ihrer langjährigen Arbeitstätigkeiten (überwiegend im ersten Arbeitsmarkt) und ihren geringfügigen Beeinträchtigungen im ersten Arbeitsmarkt (mit einer geistig einfachen und gut strukturierten Tätigkeit) verwertbar ist. Hinzu kommt, dass die Versicherte mit 52 Jahren noch viele Jahre arbeiten kann, wobei sie bis anhin ebenfalls immer gearbeitet hat und arbeiten will. Nicht bei der Verwertbarkeit, sondern vielmehr beim Einkommensvergleich stellt sich die Frage, ob die Versicherte auch in der Lage ist, den bei einer vollen Arbeitstätigkeit üblichen Lohn zu erzielen, nachdem dies bisher offensichtlich nicht der Fall war. Dabei ist grundsätzlich auch auf das MEDAS-Gutachten abzustellen, welches bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auch eine 100%-ige Leistungsfähigkeit als möglich erachtet (vgl. dazu jedoch die nachfolgenden Ausführungen in Erw. 6.2.3). 6.1 Was den Einkommensvergleich anbelangt, ermittelte die Vorinstanz ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'500.--, gestützt auf das Valideneinkommen, welches bei der erstmaligen Rentenzusprache gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17.1.1961 festgelegt und indexiert wurde (vgl. IV-act. 156-2/5). Dazu wird vor Gericht nichts eingewendet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. 6.2.1 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist der Durchschnittslohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, hochgerechnet nach der Entwicklung des Lohnindexes bis 2019, umgerechnet auf 41.7 Arbeitsstunden pro Woche) zu berücksichtigen, was - noch ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges - einen

18 Jahresverdienst von Fr. 55'221.60 ergibt (die Vorinstanz hat einen Jahresverdienst von 55'045.-- ermittelt, was am vorliegenden Ergebnis jedoch nichts ändert). Die Vorinstanz gewährte zudem aufgrund der langen Rentenbezugsdauer und der langen Abwesenheit im 1. Arbeitsmarkt einen leidensbedingten Abzug von 10%, woraus ein IV-Grad von 41% resultierte. 6.2.2 Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18.1.2018 Erw. 4.2) gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_926/2015 vom 11.4.2016 Erw. 3.3.2 mit Hinweis). 6.2.3 Nachdem die Versicherte nicht nur längere Zeit nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war (abgesehen von der befristeten Zeit bei V.________), sondern gemessen am Lohn auch noch nie eine 100%-ige Leistungsfähigkeit erzielte, und bisher auch keine Arbeitstätigkeit in Aussicht hat, bei welcher sie für ihren vollschichtigen Einsatz einen angemessenen Durchschnittslohn erhielte, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne einer vermittelnden Lösung, den leidensbedingten Abzug auf 25% zu erhöhen, woraus ein IV-Grad von 50% und somit eine halbe IV-Rente resultiert. Zwar liegt eindeutig eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten vor, allerdings lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen, weshalb die Versicherte trotz ausbleibender Epilepsieanfälle spätestens seit 1999 nicht eine höhere Leistungsfähigkeit bzw. einen höheren Lohn (im Bereich der Durchschnittslöhne) erreichen konnte (und dies obwohl bei der Tätigkeit im Restaurantbetrieb der Arbeitgeber von einer erheblichen Verbesserung des Verhaltens und der Arbeitsleistung berichtete). Berücksichtigt man die positiven Ausführungen der aktuellen Arbeitgeber, welche bei der Verwertbarkeit dargelegt wurden (vgl. vorstehende Erw. 5.4.2), so ist im Einklang mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Versicherte (bezogen auf geistig einfache, gut strukturierte und überwachte Arbeiten) an sich ein Vollzeitpensum ohne wesentliche Leistungseinbussen erbringen könnte, allerdings die Umsetzung dieses Leis-

19 tungspotentials bei den in Frage kommenden Arbeiten (siehe vorstehend) aufgrund der konkreten Aktenlage bzw. der Vorgeschichte eine erhebliche Lohneinbusse erwarten lässt, welche den veranschlagten leidensbedingten Abzug von 25% rechtfertigt. Mit anderen Worten soll die vorliegende Lösung den Übergang von einer bisher ganzen Rente (seit Erreichen der Volljährigkeit) und einem geschützten Arbeitsplatz (in den letzten 15 Jahren) zu einer gekürzten Rente mit der Suche eines durchschnittlich entlöhnten Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der 52-jährigen Versicherten erleichtern bzw. abfedern. Sodann ist die Versicherte auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung hinzuweisen, wonach sie sich zwecks Gewährung von Arbeitsvermittlung weiterhin an die Vorinstanz wenden darf, weil ein entsprechender Anspruch weiterhin gegeben ist. Die Arbeitsvermittlung der Vorinstanz vermag die Versicherte dabei zu unterstützen, eine Arbeitsstelle zu finden, welche einerseits ihren Fähigkeiten entspricht und ihr zusagt sowie andererseits für die erbrachte Arbeit bzw. Leistung mit einem angemessenen Durchschnittslohn voll abgegolten wird. 7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutgeheissen wird, als der leidensbedingte Abzug beim Einkommensvergleich auf 25% erhöht wird, woraus ein IV-Grad von 50% resultiert und somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente anerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 7.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zur Hälfte der Vorinstanz und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung entfällt.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%) anerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und je zur Hälfte der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 500.--) einbehält und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin noch Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beistand der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. August 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2020 27 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 27 — Swissrulings