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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2020 I 2020 16

April 28, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,673 words·~23 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 16 Entscheid vom 28. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1981, Vater von 3 Kindern mit Jahrgang 2003, 2007 und 2014, vgl. IV-act. 08.3/ 7-2/137) hatte am 4. Mai 2008 während der Arbeit einen Unfall erlitten (Sturz in die Tiefe mit Schädelbasisfraktur links occipital). Die Suva anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte bis zum 30. Juni 2010 die gesetzlichen Leistungen. Gegen die Leistungseinstellung beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwyz (VGE I 2010 149 vom 10.2.2011 = UV-act. 2-311ff./359) und beim Bundesgericht, welches im Urteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 u.a. ausführte, das kantonale Gericht habe unter zutreffender Darlegung der ärztlichen Akten und der Rechtsgrundlagen erwogen, dass weder radiologisch noch klinisch ein klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachweisbar war, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Hörschwierigkeiten, Sehstörungen etc.) hinreichend erklärte (vgl. UV-act. 2-347ff./359). B. Am 1. April 2009 war bei der IV-Stelle Schwyz ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 6-1/10 ff.). Die IV-Stelle gewährte Unterstützung bei der Arbeitssuche (IV-act. 22) und veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre Begutachtung durch das C.________ welches im Gutachten vom 1. Februar 2012 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (IV-act. 41-21/44). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2012, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 48). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2012 88 vom 16. Oktober 2012 abgewiesen (IV-act. 53). C. Auf ein neues Leistungsbegehren vom 10. Mai 2013 (IV-act. 57) ist die IV- Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 nicht eingetreten (IV-act. 78). Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 23 vom 9. April 2014 abgewiesen worden (IV-act. 85). D. Eine neue IV-Anmeldung folgte am 29. November 2017 (Eingang bei der IV-Stelle am 30.11.2017 = IV-act. 89). Vom 5. März 2018 bis zum 19. März 2018 hielt sich A.________ in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf (IV-act. 100- 15ff./29). Der zuständige RAD-Arzt Dr.med. E.________ empfahl eine neue Begutachtung (IV-act. 104), was A.________ bzw. seinem Rechtsvertreter am 7. Mai 2019 mitgeteilt wurde (IV-act. 107). Der Begutachtungsauftrag wurde der F.________ zugelost (IV-act. 111). Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 1. November 2019 erstattet (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 15. November 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 132). Da-

3 gegen liess A.________ am 17. Dezember 2019 Einwände erheben (IV-act. 135). Am 21. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 138). E. Gegen diese am 24. Januar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 24. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Meinem Mandanten sei eine Viertelsrente auszurichten. 3. Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen IV-Rentenanspruch von Bedeutung sind, wurde dem Beschwerdeführer bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2012 88 vom 16. Oktober 2012 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (siehe IV-act. 53). 1.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, hat das Bundesgericht im Präjudiz BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) umschrieben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zit. BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). 1.3 Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 Erw. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

4 Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_835/2018 vom 23.4.2019 Erw. 3 mit Hinweis). 2.1 Im vorliegenden Fall ist als Ausgangslage zu berücksichtigen, dass gemäss dem ersten interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1. Februar 2012 kein Gesundheitsschaden im Sinne des ATSG resultierte, insbesondere weder somatische noch psychiatrische Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnten, was vom Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Entscheid I 2012 88 vom 16. Oktober 2012 im Ergebnis bestätigt wurde (IV-act. 53). In einem weiteren (rechtskräftigen) Entscheid I 2014 23 vom 9. April 2014 konnte das Verwaltungsgericht in den neuen Vorbringen des Versicherten, welche u.a. auf Angaben des behandelnden Sozialpsychiatrischen Dienstes (heute: Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie P.________,) beruhten, keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes erblicken, weshalb das damalige Nichteintreten der IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren geschützt wurde. 2.2 Das neue Leistungsbegehren vom 29. November 2017 wurde namentlich mit einem Bericht des P.________ vom 27. November 2017 begründet. Darin führten Dr.med. G.________ (Fachärztin) sowie der leitende Arzt Q.________ u.a. aus, dass sich der Versicherte seit September 2009 bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Zum Verlauf wurde u.a. festgehalten (IV-act. 91-1/2): Herr … vermittelt in den Terminen im P.________, die er meist pünktlich einhält, einen schwankenden, überwiegend mittelgradig depressiven Eindruck, beklagt unverändert Freud-, Antriebs- sowie Lustmangel. Dazu bestehen seinen Angaben nach Licht- und Lärmempfindlichkeit, es werde ihm alles sehr schnell zu viel, selbst den Lärm seiner eigenen Kinder könne er kaum ertragen. Ausserdem bestehen ausgeprägte Müdigkeit, anhaltende innere Unruhe, Anspannung und Nervosität. Er sei sehr vergesslich, habe andauernde und quälende Kopfschmerzen sowie Schwindel, manchmal Übelkeit mit Erbrechen. Kreisende Gedanken um die Beschwerden, um die von ihm als ausweglos empfundene Lage. Zuhause könne er praktisch nichts machen, auch eine Betreuung der Kinder sei sehr schwer

5 möglich, er fühle sich schnell überfordert. Er leide an Zukunftsängsten, manchmal auch an dem Gefühl von Sinnlosigkeit des Lebens. (…) In einem weiteren Bericht vom 21. März 2018 stellten die gleichen psychiatrischen Fachpersonen die Diagnose einer chronischen mittelgradigen depressiven Episode (ICD10: F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10: F45.4) sowie von akzentuierten Persönlichkeitszügen (passiv aggressiv, vermeidend), bestehend seit Jahren (IV-act. 98-2/6 oben). 2.3 Vom 5. März 2018 bis zum 19. März 2018 hielt sich der Versicherte in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf. Im entsprechenden Bericht vom 4. April 2018 stellte die Assistenzärztin R.________ die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1; vgl. IV-act. 100-15/29 unten). Die Beendigung des Klinikaufenthaltes wurde sinngemäss mit der Absicherung der Kinderbetreuung begründet, wobei ein Wiedereintritt in die Klinik abgemacht wurde, weil dann der Bruder des Versicherten die Kinder betreuen werde (IVact. 100-17/29 unten). Nach der Aktenlage ist dann der Versicherte nicht mehr in die Klinik D.________ zurückgekehrt. 2.4 Der Hausarzt Dr.med. H.________ stellte in seinem Bericht vom 1. April 2019 an die IV-Stelle folgende Diagnosen und äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit wie folgt (IV-act. 105): 1. Zustand nach Sturztrauma in 2008 und chronische posttraumatische Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Komponente 2. rezid. diffuse Kopfschmerzen ohne anatomisch-pathologisches Korrelat, leichte, rezid. Schulterschmerzen links, und rezid. Fersenschmerzen rechts ohne höhergradige bleibende Schädigung, nach Anpralltrauma 3. in somatischer Sicht 50% AF für leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung in beschützter Einrichtung 2.5 In einem Verlaufsbericht vom 29. April 2019 an die IV-Stelle berichteten die Assistenzärztin S.________ sowie der Stellenleiter Dr.med. I.________ (P.________) von einem verschlechterten Gesundheitszustand. Die stützenden psychotherapeutischen Gespräche würden ca. einmal monatlich stattfinden. Aufgrund des mangelnden Ansprechens auf die medikamentöse Therapie mit Mirtazapin und Duloxetin sowie wegen Nebenwirkungen mit Gewichtszunahme sei nochmals eine Umstellung auf Aripiprazol und Sinquan erfolgt (IV-act. 106). 2.6.1 An dem von der IV-Stelle veranlasste neuen MEDAS-Gutachten (F.________) vom 1. November 2019 wirkten folgende Sachverständige mit (IVact. 127-10/92):

6 - Dr.med. J.________ (Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie/ Federführung); - Dr.med. K.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) - Dr.med. L.________ (Facharzt für Allg. Innere Medizin) - Dr.med. M.________ (Facharzt für Chirurgie/ mediz. Supervision) - Dr.med. N.________ (medizinische Verantwortung) Zudem wurde noch ein neuropsychologisches Teilgutachten von lic.phil. O.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/ zertif. Gutachter SIM) eingeholt (vgl. IV-act. 127-73ff./92). 2.6.2 Diese MEDAS-Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (IV-act. 127-4/92 unten). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen was folgt an (IV-act. 127- 5/92 oben): 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak/ Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24) 2. Arterielle Hypertonie 3. Adipositas (BMI 33.0 kg/m2) 2.6.3 Ihre Beurteilung fassten die Gutachter u.a. wie folgt zusammen (vgl. IVact. 127-5ff./92): 4.3 Funktionelle Auswirkungen der Befunde/ Diagnosen Der Versicherte wurde hier neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und internistisch untersucht. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass bei dem Versicherten kein Störungsbild vorliegt, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Teilweise sind die hier festgestellten Auffälligkeiten so ausgeprägt, dass vom zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen ist. Aus neurologischer Sicht kann festgehalten werden, dass bei dem Versicherten keine leitliniengerechte Diagnose zu stellen war. Er zeigte hier zahlreiche Auffälligkeiten, für die es keine medizinische Erklärung gibt. Zusammenfassend ist vom zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen. Eine Aggravation allein reicht als Erklärung für die erheblichen Auffälligkeiten, die der Versicherte hier zeigte, nicht aus. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten war und ist aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Während der neuropsychologischen Erhebungen erwies sich das Testverhalten des Versicherten phasenweise als sehr auffällig. Die objektivierten Leistungen waren äusserst schwankend und anteilig leicht widersprüchlich (Gedächtnisabruf). Wenngleich das standardisierte Beschwerdevalidierungsverfahren bzw. eingebettete Testparameter keine im eigentlichen Sinne bewussten willentlichen Antwortverzerrungen oder eine falsche Darstellung der kognitiven Leistungsfähigkeit offenbarten, so erschienen sie jedoch insgesamt ungewöhnlich. Es ergaben sich Inkonsistenzen, welche darauf hinwiesen, dass die erhobenen Befunde nicht das tatsächlich mögliche kognitive Leistungsvermögen abbildeten. Unvereinbar mit den erzielten Testresultaten waren die Angaben des Versicherten,

7 auch weiterhin - wenngleich nur für kurze Strecken - die Fähigkeit zu besitzen, ein Auto adäquat zu führen. Zusammenfassend muss die Möglichkeit des Vorliegens eines Aggravationsbestrebens in Betracht gezogen werden. Dabei fällt es hingegen schwer exakt festzulegen, wo genau ein entsprechendes Verhalten auf dem Kontinuum zwischen bewusstseinsferner Beschwerdeverdeutlichung und bewusster Verzerrung einzuordnen ist. Die aktuelle Untersuchung ergab ein deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsbild, welches detailliert nicht zu interpretieren ist, da die neuropsychologischen Befunde nicht als valide klassifizierbar erscheinen. Die seitens des Versicherten nachhaltig beklagten psychopathologischen Symptomkonstellationen sind in ihrer basalen Struktur als Ausdruck eines deutlichen Simulationsbestrebens anzusehen und nicht einer Störungsspezifität im Sinne des Kriterienkatalogs der ICD-10. Entsprechend lässt sich aus psychiatrischer Indikation in keiner Weise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Beim Versicherten besteht seit ca. fünf Jahren eine arterielle Hypertonie, die leitliniengerecht optimal mit dem Betablocker (…) eingestellt ist. Kardiopulmonale Dekompensationszeichen liessen sich nicht finden. Als weitere Risikofaktoren zählen die Adipositas und der jahrelange Nikotinkonsum. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht aus internistischer Sicht nicht. Somit besteht auf keinem der beteiligten Fachgebiete eine relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Symptomatik. 4.4 Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung im definierten Sinne der ICD-10 fanden sich nicht. 4.5 Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen Bei dem Versicherten liegen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vor. Belastungsfaktoren sind nicht erkennbar, die Ressourcen sind nicht eingeschränkt. 4.6 Konsistenzprüfung Der Versicherte konnte auf dem Bürgersteig beobachtet werden, wo er sich ohne Auffälligkeiten eine Zigarette rauchend schlendernd in Begleitung einer Frau, die sich im Nachhinein als seine Schwester herausstellte, bewegte. In unserer Einrichtung änderte sich dann das Gesamtauftreten des Versicherten. Dieser präsentierte sich in sich zusammengesunken, mit traurigem Gesicht und leise stöhnend. Die ihm vom neurologischen Gutachter angebotene Hand zur Begrüssung ergriff er nicht, sondern bot vielmehr den Unterarm dar. Die Nichtbenutzung der rechten Hand, die hier demonstrativ dargeboten wurde, passt nicht zu der Benutzung der Hände des Versicherten in Routinesituationen, so stützte er während des Gesprächs beispielsweise den Kopf in die angewinkelten Aussenseiten der Hände und benutzte die Hände symmetrisch, um

8 sich bei der neurologischen Untersuchung auf die Untersuchungsliege zu setzen und sich wie erbeten zu positionieren. Für dieses Phänomen gibt es keine medizinische Erklärung. Der Versicherte gab an, einen trockenen Mund zu haben, weil er die ihm verordneten Medikamente einnehme. Tatsächlich ist eine mögliche unerwünschte Wirkung psychotroper Substanzen eine Mundtrockenheit. Die Medikamente, die der Versicherte angab einzunehmen, waren allerdings im Blut nicht nachweisbar, so dass das von dem Versicherten geschilderte Phänomen der Mundtrockenheit und seine diesbezügliche Erklärung nicht zusammenpassen. Zuletzt wurde routinemässig ein Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt, das hochauffällige Ergebnisse zu Tage förderte. Laut Testmanual ist von dem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen. Die Angaben des Versicherten erschienen allseits nicht plausibel. Ein authentischer Leidensdruck liess sich zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung erkennen. Diese aktuelle Einschätzung wurde auch durch die Resultate einer im Juni 2017 stattgehabten mehrtägigen Observation retrospektiv bestätigt. Sämtliche dargebotenen Symptomexpressionen wirkten in ihrer grundlegenden Struktur subjektiv generiert, waren phasenweise von theatralisch anmutenden Verhaltenskonstellationen begleitet und entsprechend nicht konsistent. Der Versicherte zeigte während der psychiatrischen Exploration ein anhaltendes Bestreben, konkrete inhaltliche Festlegungen weitgehend zu vermeiden und konnte kaum dazu animiert werden, relevante Sachverhalte eigeninitiativ zu beschreiben. Darüber hinaus belegten die Laborerhebungen, konträr zu den diesbezüglichen Bekundungen des Versicherten, eine extrem unregelmässige Einnahme der verordneten Medikamente. Zusammenfassend muss daher vom Vorliegen eines ausgeprägten simulativen Verhaltensmusters ausgegangen werden. 4.7 AF gesamthaft in der bisherigen Tätigkeit in % 100% Zeitlicher Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit: Aus medizinischer Sicht bestand zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung. 4.8 AF gesamthaft in leidensangepassten Tätigkeiten in % 100% Zeitlicher Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten: Aus medizinischer Sicht bestand zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung. 4.9 Begründung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Gesamt-Arbeitsfähigkeit Der Versicherte ist aus Sicht aller beteiligter Fachgebiete ohne Einschränkungen arbeitsfähig. 4.10 Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Nicht erforderlich. Zusatzfragen aus Auftrag, interdisziplinär beantwortet 1. Wie ist die Fahrtauglichkeit für Personenwagen (Kat. B) zu beurteilen?

9 Soweit uns eine solche Beurteilung möglich ist, weil uns eine entsprechende Ausbildung zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit fehlt, ist der Versicherte grundsätzlich in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Fallspezifische Fragen der IV-Stelle: 1. Hat sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der oben genannten massgeblichen Verfügung zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben? Eine Veränderung des Gesundheitszustandes hat sich nicht ergeben. (…) 2.6.4 Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) beurteilte am 11. November 2019 das vorliegende MEDAS-Gutachten vom 1. November 2019 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-act. 129). 2.7 In einem Schreiben vom 11. Februar 2020 an den Rechtsvertreter des Versicherten (und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2020) nahmen die behandelnden Ärzte des ambulanten psychiatrischen Dienstes (P.________) hinsichtlich der Frage nach Aggravierungstendenzen wie folgt Stellung (vgl. Bf-act. 3): Seit dem Austritt aus der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik D.________ im März 2018 befindet sich Herr … erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der P.________. Die Sitzungen erfolgen meist regelmässig einmal monatlich. Er präsentiert sich in den Gesprächen klagend, leidend, verzweifelt und klagt vor allem über Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Übelkeit, verschobener Tag- und Nachtrhythmus, Müdigkeit, Vergesslichkeit, schnelle Reizbarkeit. Zudem bestehen Antrieb- und Lustmangel, als auch Gedanken über die Sinnlosigkeit des Lebens. Er fühle sich aufgrund des wechselhaften Zustandsbildes mit wiederkehrenden starken Kopfschmerzen und Schwindel nicht in der Lage, mehr Verantwortung zuhause zu übernehmen. Der Zustand zeigt sich chronifiziert. Ein sekundärer Krankheitsgewinn ist vorhanden, dieser ist unserer Meinung nach zum grossen Teil unbewusst. Eine Aktivierung des Patienten gelingt aufgrund seiner Ängste, dass sich sein körperlicher Zustand verschlechtern würde, kaum und die Schritte dazu sind klein. Aktuell besucht er bei uns einmal wöchentlich die Tagesstätte. 3. Die gerichtliche Würdigung der vorliegenden Angaben und medizinischen Unterlagen zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten vom 1. November 2019: - für die streitigen Belange umfassend ausgefallen ist (vgl. das neurologische Teilgutachten = IV-act. 127-37ff./92; das psychiatrische Teilgutachten = IV-act. 127-48ff./92; das internistische Teilgutachten = IV-act. 127-63ff./92; und das neuropsychologische Teilgutachten = IV-act. 127-73ff./92);

10 - dass auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden (vgl. Angaben des Versicherten zu den Beschwerden im neurologischen Teilgutachten = IV-act. 127-38/92; Angaben des Versicherten zu den Beschwerden im psychiatrischen Teilgutachten = IV-act. 127-49f./92; Angaben des Versicherten zu den Beschwerden im internistischen Teilgutachten = IV-act. 127-64/92; Angaben des Versicherten zu den Beschwerden im neuropsychologischen Teilgutachten = IVact. 127-79/92); - und dass das interdisziplinäre Gutachten in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben worden ist (vgl. dazu die umfangreiche Zusammenfassung aller Vorakten in IV-act. 127-11/92 bis 127-35/92). Hinsichtlich dieser Aspekte erfüllt das vorliegende Gutachten die von der Rechtsprechung entwickelten und in Erwägung 1.2 aufgeführten Voraussetzungen eindeutig in vollem Ausmass. Abgesehen davon bringt der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht vor, welcher dieser Aspekte mangelhaft geprüft worden bzw. ausgefallen sei. Ein solcher Mangel ist denn auch nicht ersichtlich. 3.2 In somatischer Hinsicht haben die MEDAS-Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Was daran zu beanstanden wäre bzw. welche somatischen Beeinträchtigungen fehlen, wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht thematisiert. Der beanwaltete Beschwerdeführer befasste sich vor Gericht auch nicht ansatzweise mit den neurologischen Befunden (vgl. IVact. 127-41f./92). Weder äusserte er sich zu den allgemeinen Untersuchungsbefunden, noch stellte er den gutachtlich festgestellten Hirnnervenstatus, den Reflexstatus, die Angaben zur Sensibilität, zur Motorik, zur Trophik, zum Muskeltonus und zur Koordination in Frage. Analog wurden auch die internistischen Befunde (siehe IV-act. 127-66f./92) in der Beschwerde ans Gericht weder thematisiert, geschweige denn bemängelt. Bei dieser Sachlage bleibt unerfindlich, inwiefern die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten aus somatischen Gründen eingeschränkt sein sollte. Der Beweiswert des vorliegenden MEDAS-Gutachtens für den somatischen Teilbereich ist uneingeschränkt zu bejahen. 3.3.1 In der Folge ist zu prüfen, wie sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht (unter Einbezug des eingeholten neuropsychologischen Teilgutachtens) zu würdigen ist. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung

11 dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12.04.2019 Erw. 5.3 mit Hinweisen). 3.3.2 Zu den konkreten psychiatrischen Untersuchungsbefunden des MEDAS- Gutachtens vom 1. November 2019 äussert sich der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht mit keinem Wort (siehe IV-act. 127-53f./92). Die Befunde des begutachtenden Psychiaters namentlich zum Kontaktverhalten, zur Aufmerksamkeit und Konzentration, zur Orientierung, zum Denken, zur Sprache und Wahrnehmung, zum Gedächtnis, zum Ich-Bewusstsein, zur Intelligenz, zum Willen und Antrieb, zur Psychomotorik, zur Affektivität, zu Zwängen und Phobien, zur Realitätsorientierung sowie zur Motivation werden vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese psychiatrischen Befunde nicht lege artis erhoben worden sind. 3.3.3 Soweit in der Beschwerde der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens sinngemäss im Wesentlichen damit bestritten wird, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellte, demgegenüber im neuropsychologischen Teilgutachten auf Seite 12 festgestellt wurde, "der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seine kognitiven Ressourcen zu nutzen und sieht den Grund dafür in der durch die Psychiatrie beschriebenen Einschränkungen" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 unten), verkennt der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter, dass sich diesbezüglich nicht zwei gleichwertige, sich widersprechende monodisziplinäre fachärztliche Begutachtungen gegenüberstehen. Beim Teilgutachten von lic.phil. O.________ handelt es sich nicht um eine Beurteilung eines Facharztes, sondern lediglich um eine Zusatzuntersuchung eines Neuropsychologen (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12.4.2019 Erw. 5.1, publ. in SVR-Rechtsprechung 10/2019 IV- Nr. 78). Abgesehen davon hielt dieser Neuropsychologe in seinem Teilgutachten ausdrücklich fest, dass die "aktuellen neuropsychologischen Befunde nicht als valide angesehen werden können" (vgl. IV-act. 127-85/92 oben). Als Gründe dafür erwähnte der Neuropsychologe kurz zuvor in seinem Gutachten selber: "Nicht vereinbar mit den erzielten Testleistungen sind die Angaben von Herrn …, dass er Auto fährt…" (vgl. IV-act. 127-84/92, 2. Abs.). Sodann übersieht der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in seiner Argumentation namentlich, dass der Neuropsychologe in seinem Teilgutachten festhielt (IV-act. 127-85/92, 1. Abs. in fine): Falls keine substantielle(n) psychiatrische(n) Diagnose(n) festgestellt werden, wäre gemäss den Wertungskriterien von Slick et al (1,1999) eine Aggravation im Sinne eines bewusstseinsnahen Geschehens anzunehmen.

12 Damit ist kein relevanter Widerspruch zwischen den Ausführungen des begutachtenden Psychiaters und des Neuropsychologen ersichtlich. Mit anderen Worten erweisen sich die Einwände auf Seite 5 der Beschwerde (3. und 4. Abs.) als unbegründet und unbehelflich. 3.3.4 Massgeblich ins Gewicht fallen im konkreten Fall die gutachtlich festgestellten, massiven Inkonsistenzen. Dazu zählen insbesondere: - die diskrepanten Verhaltensbeobachtungen, wonach der Versicherte vor der Untersuchung (in vermeintlich unbeobachteter Situation) auf dem Bürgersteig ohne Auffälligkeiten in Begleitung einer Frau schlendern und rauchen konnte, beim Betreten der Gutachterräume sein Gesamtauftreten umgehend veränderte (im Sinne von stöhnend, traurig, zusammengesunken etc., vgl. IV-act. 127-40/92 unten); - dass er den Einsatz der Hand in diskrepanter Weise präsentierte (vgl. IVact. 127-40/92 unten i.V.m. IV-act. 127-43/92 unten); - dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der geltend gemachten Einnahme von Medikamenten und den Laborwerten bestehen (wonach keine bzw. "auf einem kaum noch messbaren Niveau" psychotropen Substanzen im Blut nachweisbar waren), womit auch die geltend gemachte Mundtrockenheit wenig plausibel erscheint (vgl. IV-act. 127-43/92 unten i.V.m. IV-act. 127-54/92 unten und IVact. 127-58/92 unten); - dass das Resultat hinsichtlich "Test of Memory Malingering" (TOMM) gemäss Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spricht (IV-act. 127-42/92). Die gutachtliche Behandlung und Würdigung solcher Inkonsistenzen spricht grundsätzlich für die Qualität des MEDAS-Gutachtens. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach er sich vor Gericht damit auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.5 Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die (vom Gutachten abweichende) Einschätzung der behandelnden Psychiater (P.________) beruft (vgl. Bf-act. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass der betreffende Kurzbericht dieser behandelnden Therapeuten keine Bezugnahme auf das entscheidrelevante MEDAS-Gutachten enthält, mithin diese Therapeuten nach den konkreten Umständen dieses Gutachten und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen gar nicht kennen. Dafür spricht auch, dass sich diese Therapeuten mit den vorstehend thematisierten Inkonsistenzen auch nicht ansatzweise befasst haben. Analog ist auch nicht ersichtlich, dass diese Therapeuten das gesamte medizinische IV-Aktendossier kennen. Im Lichte dieser Aspekte vermag der Kurzbericht der behandelnden Therapeuten die Beweiskraft des MEDAS- Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Demgegenüber haben sich die MEDAS- Gutachter explizit mit den Angaben der behandelnden Therapeuten befasst, was

13 aktenkundig ist (siehe u.a. IV-act. 127-33/92 Ziff. 168; IV-act. 127-34/92 Ziff. 173; IV-act. 127-35/92 Ziff. 181; IV-act. 127-52/92 Mitte; IV-act. 127-58/92 Ziff. 7.2). Abgesehen davon ist zu beachten, dass die behandelnden Therapeuten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2020 ausdrücklich einen sekundären Krankheitsgewinn als gegeben erachten. Anzufügen ist, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich u.a. namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten besteht, oder wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung vage bleibt oder demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 140 V 193 Erw. 3.3 S. 197). Soweit im angeführten Bericht der behandelnden Therapeuten geltend gemacht wird, der sekundäre Krankheitsgewinn sei "unserer Meinung nach zum grossen Teil unbewusst", vermag diese Schlussfolgerung angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit dem IV-Aktendossier und namentlich dem MEDAS-Gutachten sowie den darin gewürdigten Inkonsistenzen nicht zu überzeugen. 3.4 Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dem dargelegten MEDAS-Gutachten vom 1. November 2019 zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Gutachten auch hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, mithin die gutachtlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer uneingeschränkt bestehenden Arbeitsfähigkeit begründet und im IV-Verfahren verwertbar sind. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Beschwerde (S. 6), dass der Ton der Gutachter "einigermassen forsch" und "voreingenommen" sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es einem Gutachter grundsätzlich möglich sein muss, ein für den Exploranden unvorteilhaftes Untersuchungsergebnis klar und deutlich auszusprechen und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne dass deshalb auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden darf (vgl. VGE I 2019 14 vom 19.6.2019 Erw. 4.3.2; VGE I 2013 23 vom 4.12.2014 Erw. 6.3; VGE I 2010 116 vom 25.10.2010 Erw. 3.1, je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 38/98 vom 6.9.1999 Erw. 3b in fine). Bereits dargelegt wurde, dass der beanwaltete Beschwerdeführer sich mit den zahlreichen Inkonsistenzen, welche

14 im MEDAS-Gutachten nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt wurden, nicht auseinandergesetzt hat und damit eine Antwort schuldig geblieben ist, inwiefern das auffällige Verhalten des Versicherten anderweitig plausibel erklärt werden könnte. Ferner ist es auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat. Nachdem kein IVrelevanter Gesundheitsschaden gegeben ist und aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (letzte Erwerbstätigkeit vor über 10 Jahren) sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aus den statistischen Tabellenlöhnen zu entnehmen wäre, würde bei einem massgeblichen, gutachtlich festgestellten Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% auch dann kein rentenbegründender IV-Grad resultieren, wenn und soweit überhaupt bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, was hier offen bleiben kann. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf das Inkasso wird vorderhand verzichtet, nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (wenn auch hinsichtlich der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde lediglich äusserst knapp). Analog wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.- - bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'150.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt, nachdem der Rechtsvertreter sich auf eine äusserst kurze Beschwerde mit wenigen Ausführungen beschränkt hat.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'150.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 1'150.--, gesamthaft Fr. 1'650.-dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die IV-Stelle (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. April 2020

I 2020 16 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2020 I 2020 16 — Swissrulings