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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.04.2020 I 2020 14

April 27, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,283 words·~41 min·1

Summary

Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 14 Entscheid vom 27. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Versicherungs-Gesellschaft AG Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1968) ist beim D.________Verein als Hauswart-Service- Küchenhilfe angestellt und als solcher bei der C.________, Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend C.________) obligatorisch unfallversichert. Mit UVG-Schadenmeldung vom 2. Juli 2019 wurde der C.________ ein Unfallereignis vom 29. Juni 2019 angezeigt, wonach A.________ beim Reinigen eines Lüftungsrohrs von einer Leiter aus einer Höhe von 2.5m heruntergefallen ist und sich an Rücken, Bein, Kopf verletzt hat (Vi-act. 1). Am 1. Juli 2019 suchte A.________ den Hausarzt pract.med. E.________ (FMH Innere Medizin) auf, der nach durchgeführtem CT Schädel und MRI LWS vom 10. Juli 2019 (Vi-act. 5) im Arztzeugnis UVG vom 15. Juli 2019 als Diagnose eine LWS-Prellung dokumentierte (Vi-act. 6). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Vi-act. 2). B. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 informierte die C.________ A.________, sie werde vor der Erbringung weiterer Leistungen die Unfallkausalität prüfen (Viact. 15). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die C.________ fest, laut der Beurteilung des medizinischen Dienstes könnten die aktuellen Rückenbeschwerden nicht mehr mit dem gesetzlich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Juni 2019 zurückgeführt werden. Er sei bereits vor diesem Datum wegen Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen; eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes sei nicht erwiesen; unfallbedingte strukturelle Veränderungen hätten mittels MRI nicht festgestellt werden können; im Allgemeinen seien die Befunde sogar regredient. Folglich gelte der Status quo sine vel ante spätestens nach 4-6 Wochen als erreicht, sodass die C.________ nach dem 14. August 2019 keine Leistungen mehr erbringe (Vi-act. 30). C. Am 13. Dezember 2019 erhob der Krankenversicherer von A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2019, zog diese indes nach Prüfung der Unterlagen am 19. Dezember 2019 zurück (Vi-act. 31 und 33). D. Am 17. Dezember 2019 erhoben pract.med. E.________ und A.________ gemeinsam Einsprache gegen die am 4. Dezember 2019 verfügte Leistungseinstellung (Vi-act. 32). Am 14. Januar 2020 liess A.________ zudem Einsprache durch seinen Rechtsvertreter einreichen (Vi-at. 34). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 wies die C.________ die Einsprache ab (Vi-act. 37).

3 E. A.________ lässt am 20. Februar 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen, insbesondere Unfallversicherungs-Taggelder - rückwirkend seit dem 14. August 2019 - nach Art. 4 ATSG zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu treffen. 3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2020 beantragt die C.________: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Einspracheentscheid vom 21.01.2020 sei zu bestätigen. 3. Es seien keine Kosten zu vergüten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist seitens der Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer - wie in der UVG-Schadenmeldung vom 2. Juli 2019 vermerkt (Vi-act. 1) - am 29. Juni 2019 während der Arbeit von einer Leiter stürzte, wobei Kopf, Rücken und Gesäss in Mitleidenschaft gezogen wurden. Im UVG-Arztzeugnis dokumentierte der erstbehandelnde Arzt (nach durchgeführtem MRI Schädel und LWS) die Diagnose einer LWS-Prellung (Vi-act. 6). Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronisch lumbalen Rückenschmerzen leidet und deswegen auch vor dem Unfallereignis schon in medizinischer Behandlung war (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 4ff.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, es liege ein Vorzustand vor, das Unfallereignis habe zu keiner richtungsweisenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführt, unfallbedingte strukturelle Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können, der Status quo sine vel ante sei spätestens nach 4 bis 6 Wochen erreicht, die Versicherungsleistungen würden per 14. August 2019 eingestellt (Vi-act. 30). Dem widerspricht der Beschwerdeführer; es treffe nicht zu, dass er bereits nach wenigen Wochen wieder den Gesundheitszustand wie vor dem Unfall erreicht habe; die Vorinstanz sei über den 14. August 2019 hinaus leistungspflichtig.

4 Mithin ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Leistungen infolge Erreichens des Status quo sine vel ante per 14. August 2019 zu recht eingestellt hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

5 Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2; betreffend objektivem Ausweis vgl. BGE 138 V 248 Erw. 5.1; Urteile BGer 8C_301/2017 vom 24.4.2018 Erw. 2; 8C_849/2011 vom 29.5.2012 Erw. 4.1 m.w.H.). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (BGE 138 V 248 Erw. 4; Urteil BGer 8C_801/2017 vom 24.4.2018 Erw. 4.2.2). Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 Erw. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; vgl. zum Ganzen auch: Urteile BGer 8C_216/2009 vom 28.10.2009 Erw. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 Erw. 2). 2.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 Erw. 3.2 mit Hinweisen [8C_901/2009]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem Status quo sine der Gesundheitszustand bezeichnet wird, der sich bei einem schicksalsmässig verlaufenden, krankhaften Vorzustand ergibt, wenn nach einer vorübergehenden, unfallbedingten Verschlimmerung die auf einen Unfall zurückzuführende Gesundheitsschädigung vollständig abheilt und der Unfall keine natürliche Ursache des beim Versicherten vorhandenen Gesundheitsschadens mehr darstellt. Demgegenüber wird unter dem Status quo ante ein unmittelbar vor dem Unfall bestehender und stabiler

6 Vorzustand verstanden, der wieder erreicht wird, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung vollständig abgeheilt ist. Liegt ein schicksalsmässig verlaufender krankhafter Vorzustand im Sinne des Status quo sine vor, schliesst dieser das Erreichen des Status quo ante aus; umgekehrt kann ein Status quo sine gar nie eintreten, wenn ein stabiler krankhafter Vorzustand durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden nur temporär verschlimmert und der Status quo ante wieder erreicht wird (Urteil EVGer U 135/05 vom 7.7.2005 Erw. 3.2). Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist (es wurde der degenerative Vorzustand vorübergehend verschlimmert), so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 Erw. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17, 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 Erw. 4.3 Urteile BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; 8C_557/2015 vom 7.10.2015 Erw. 5.2 ff.; 8C_320/2013 vom 5.9.2013 Erw. 3.1). Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen. Steht indes aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich/ Basel/ Genf 2012, S. 54; Urteile BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

7 unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 3.2; BGer 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2; 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3 und U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). 2.5 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 141 I 60 Erw. 3.3; BGE 122 V 157 Erw. 1d).

8 2.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.6.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 2.6.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zu-

9 kommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.6.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 3. Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dem Unfallereignis sowie dem Verlauf folgendes: 3.1 Die einleitende Übersicht der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, die der Hausarzt der Vorinstanz eingereicht hat (Vi-act. 26), führt u.a. einen LWS Bandscheibenvorfall 2007 sowie ein LWS-Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung ins rechte Gesäss 2013 (Rö-LWS 1.10.2013: Steilstellung der LWS mit diskreter rechtskonvexer Skoliose) und ein Wurzelreizsyndrom L5/S1 re bei Lumbalisation Os sacrum auf (vgl. Vi-act. 26 1/21). Gemäss Beschwerdeführer leide er seit Jahren an chronisch lumbalen Rückenschmerzen; zwischen 2009 und 2012 sei eine Behandlung in der Klinik J.________ erfolgt bei einer Diskushernie ohne motorische oder sensible Ausfälle. Eine Arbeitsunfähigkeit habe dies nie zur Folge gehabt (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 4 ff.; Bf-act. 4). 3.2 Am 5. Dezember 2018 notierte der Hausarzt pract.med. E.________ in der Krankengeschichte die Diagnose einer akuten Lumboischialgie L2/L3 links. Am 13. Dezember 2018 klagte der Beschwerdeführer über eine Hypästhesie Ober-

10 schenkel rechts bis Knie; der Hausarzt dokumentierte als Diagnose den Verdacht auf Bandscheibenvorfall links L1-L3 (Vi-act. 26 14/21). 3.3 Am 14. Dezember 2018 erfolgte ein MRI LWS nativ bei Klinischer Angabe "Hypästhesie Dermatom L1/2 und L2/3 links und motorische Ausfälle" sowie Fragestellung "BS Vorfall L1/2, L2/3, eventuell periradikuläre Infiltration (Vi-act. 19). Prof. Dr.med. F.________ (Facharzt Radiologie) berichtete dem Hausarzt: Befund Protrusion auf Niveau L2/3. Unbedrängter Nervenwurzelabgang. Normale Weite des Spinalkanals. Auf Niveau L3/4 besteht eine geringe extraforaminale Weichteilkomponente links in enger Lagebeziehung zur linksseitigen locoregionären Nervenwurzel. Keine Spinalkanalstenose. Auf Niveau L4/5 besteht eine Bandscheibenprotrusion. Zusätzlich deutliche Facettengelenksarthrosen. Bei hier ursächlich vorliegenden kurzen Pedikeln und auch einer Ligamentverdickung kommt es zu einer relativen Stenose des Spinalkanals. Auf Niveau L5/S1 deutliche Zeichen einer Osteochondrose mit Degeneration der Bandscheibe und einer medianen Diskushernie. Es liegen Facettengelenksarthrosen vor. Relative Spinalkanalstenose. Zudem besteht eine epidurale Lipomatose. Beurteilung Leichte extraforaminale linksseitige Weichteilkomponente auf Niveau L3/4. Relative Spinalkanalstenose auf Niveau L4/5 und auf Niveau L5/S1. Zudem bestehen Facettengelenksarthrosen auf Niveau L 4/5 und auf Niveau L5/S1. Epidurale Lipomatose. Gleichentags (14.12.2018) erfolgte (komplikationslos) eine periradikuläre lnfiltration auf Niveau L3/4 links mit einem Bupivacain/Kenacort (40mg) Gemisch (Viact. 19). 3.4 Nach der Infiltration dokumentierte der Hausarzt am 17. Dezember 2018, der Beschwerdeführer klage noch über Hypästhesie. Er stellte die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes L3/L4 Bandscheibenvorfall. Bezüglich Effekt der Infiltration sei noch zuzuwarten (Vi-act. 26 13/21). 3.5 Am 12. März 2019 notierte der Hausarzt, der Beschwerdeführer klage erneut über Schmerzen Bandscheibenvorfall L4/L5 links; er lehne eine periradikuläre Therapie (PRT) ab - zunächst Physio. Unter Prozedere erwähnt er "Spez Instruktion: kons Physio" (Vi-act. 26 11/21). 3.6 Am 1. Juli 2019 notierte der Hausarzt eine Konsultation des Beschwerdeführers, nachdem dieser am 29. Juni 2019 im neuen Job als Hauswart bei der Lüftungskontrolle von 2.5m Höhe von der Leiter gestürzt und mit Hinterkopf, Po rechts und Becken aufgeschlagen sei. Er habe die Arbeit gestoppt und Ponstan

11 genommen. Weiter notierte der Hausarzt Lasègue rechts positiv bei 45°, links bei 80°, Aufrichtschmerz, schwache, nicht erhältliche Reflexe, HWS rel. frei, lokaler Druckschmerz Hinterkopf, Druckschmerz gesamte untere LWS plus Myogelosen Glutealmuskulatur (Vi-act. 26 9/21). Gemäss Schadenmeldung vom 2. Juli 2019 fiel der Beschwerdeführer am 29. Juni 2019, 15 Uhr, beim Reinigen/Putzen eines Lüftungsrohrs 2.5m von einer Leiter runter und verletzte sich an Rücken, Bein und Kopf. Die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit dauere länger als einen Monat (Vi-act. 1). 3.7 Nach der Konsultation vom 8. Juli 2019 veranlasste der Hausarzt ein CT Schädel und MRI LWS; die Arbeitsunfähigkeit wurde bis 17. Juli 2019 verlängert. Am 10. Juli 2019 erfolgte bei klinischer Angabe "Leitersturz am 29.6.2019 mit okzipitalem Anpralltrauma, persistierende okzipitale Kopfschmerzen, LWS-Prellung, persistierende Lumbago, Aufrichtschmerz lumbal" ein CT Schädel Nativ sowie MRI der LWS" bei Fragestellung "Ausschluss okzipitale Fraktur, Ausschluss subdural Blutung/Hämatom, Falxsymmetrie? Neuaufgetretene Läsionen LWS gegenüber 14.12.2018. Die (hier interessierende) LWS betreffend berichtete Prof. Dr.med. F.________ dem zuweisenden Hausarzt (Vi-act. 5): Befund: MRI LWS: Aufgehobene Lordosierung der LWS mit regelrechter Konfiguration der einzelnen Lendenwirbelkörper sowie auch der miterfassten Brustwirbelkörper Th11 und 12, In den fettgesättigten Sequenzen kein Hinweis für ein Knochenmarksödem. Kein Hinweis für eine Sinterung eines Wirbelkörpers im Bereich der LWS bzw. des miterfassten 11. und 12. Brustwirbelkörpers. Normale Darstellung der Bandscheibenfächer von Th11-L2. Protrusion auf Niveau L2/3, unbedrängter Nervenwurzelabgang. Auf Niveau L3/4 unveränderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung mit kleiner Weichteilkomponente extraforaminal links. Auf Niveau L4/5 besteht die bekannte Bandscheibenprotrusionen. Begleitende Facettengelenksarthrosen sowie Ligamentverdickungen mit relativer Stenose des Spinalkanals. Auf Niveau L5/S1 deutliche Osteochondrose mit lntervertebralraumverschmälerung und Degeneration der Bandscheibe. Facettengelenksarthrosen. Auch hier relative Stenose des Spinalkanals. Bekannte epidurale Lipomatose. Beurteilung lm Vergleich zur Vor-MRI LWS vom 14.12.2018 keine Befundänderung bei Spinalkanalstenosen auf Niveau L4/5 und auf Niveau L5/S1 sowie Osteochondrose auf Niveau L5/S1 und deutlichen Facettengelenksarthrosen auf Niveau L4/5 und auf Niveau L5/S1. Bekannte epidurale Lipomatose

12 3.8 Im UVG-Arztzeugnis vom 15. Juli 2019 bestätigte der Hausarzt den Leitersturz aus 2.5m mit Occiput- und LWS-Prellung vom 29. Juni 2019 sowie die Erstbehandlung vom 1. Juli 2019 (Vi-act. 6). Bei einem Befund 'keine Amnesie, Kreislauf stabil, rechts Lasègue 45° und links 80°, lumbaler Aufrichtschmerz, keine Prellmarken, kein Hämatom' stellte er die Diagnose einer LWS-Prellung. Vorbestehend sei ein degeneratives Lumbalsyndrom mit Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 sowie subakuter NPP (Bandscheibenvorfall). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, jedoch lumbale Vorerkrankung. Anlässlich der Erstkonsultation wurde ein Röntgen LWS gemacht mit dem Befund 'keine Fraktur, Bandscheibenhöhenminderung L4/L5 und L5/S1'; in der Krankengeschichte notierte der Hausarzt hierzu "RTG LWS: degm Veränderungen u BS-Höhenminderung L4/5 u L5/S1 (Vi-act. 26 / 3 von 21). 3.9 Im Ärztlichen Erstbericht vom 21. Juli 2019 bestätigte der Hausarzt den Unfallhergang sowie die Diagnose einer LWS-Prellung ohne Hämatome. Vorbestehend sei eine Spinalkanalstenose. Die Behandlung erfolge konservativ - medikamentös und mit Physiotherapie (Vi-act. 7). Dem Beschwerdeführer wurde bis zum 17. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vi-act. 8). 3.10 Nach einem Auslandurlaub (18.7. bis 9.8.2019) erfolgte am 14. August 2019 die nächste Konsultation beim Hausarzt. Der Schmerz sei unverändert, endgradig Pseudolasègue links, die schmerzfreie Gehstrecke betrage 100m. Die Arbeitsunfähigkeit wurde verlängert bis 31. August 2019 (Vi-act. 26 7/21). Am 2. September 2019 klagte der Beschwerdeführer über morgendliche Anlaufschmerzen sowie gelegentliche nächtliche Schmerzen. Unter "Objektiv" notierte der Hausarzt, es seien noch zwei Physiotherapiesitzungen übrig, die Medikation könne nicht reduziert werden, beidseits endgradig Lasègue und lokaler Druckschmerz untere LWS. Die Arbeitsunfähigkeit wurde verlängert bis Ende September 2019 (Vi-act. 26 6/21). 3.11 Am 25. September 2019 klagte der Beschwerdeführer über starke Rückenschmerzen - 'Exterm.' seit dem Vortag; er könne kaum Laufen. Der Hausarzt befundete einen paravertebralen Hartspann beidseits beim thorakolumbalen Übergang und der LWS. Es erfolgte eine Infiltration mit Lidocain und Trim/Ketesse, worauf der Beschwerdeführer einen Kreislaufzusammenbruch erlitt und eine Infusion und Zofran benötigte (Vi-act. 26 5/21). Am 30. September 2019 notierte der Hausarzt, der Beschwerdeführer habe nach langem Stehen am Grill (am 28.9.2029) nach einer Stunde eine Lumbago / eine Lumboischialgie beidseits verspürt; objektiv notierte er endgradig links Lasègue. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis Ende Oktober verlängert. Am 14. Oktober 2019 vermerkte der

13 Hausarzt, es bestehe noch ein morgendlicher Anlaufschmerz, wechselnde Beschwerden links radikulär bis links Unterschenkel, beidseits endgradig Lasègue. 3.12 In Beantwortung eines Fragebogens der Vorinstanz bestätigte pract.med. E.________ am 16. Oktober 2019 im Wesentlichen die bereits im UVG- Arztzeugnis bzw. im ärztlichen Erstbericht gemachten Angaben (vgl. oben Erw. 3.8 und 3.9). Die lumbalen und radikulären LWS-Beschwerden seien fortbestehend. Die bekannte Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 verhindere die volle Wiederaufnahme der Arbeit (Vi-act. 16). 3.13 Der die Vorinstanz beratende Dr.med. G.________ (Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierter Gutachter SIM) nannte in seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2019 als Diagnosen erstens eine leichte Prellung LWS und Okziput ohne Prellmarken und ohne Hämatome; zweitens eine Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1; Osteochondrosen L5/S1 und Facettengelenksarthrosen L4/L5 und L5/S1 und drittens ein St. n. periduraler Infiltration L3/L4 14.12.2018 (Vi-act. 21). Es liege keine Listendiagnose (Art. 6 Abs. 2 UVG) vor. Die Diagnosen 2 und 3 seien unfallfremd und entscheidend für die anhaltenden Beschwerden. Letztere stünden nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Juni 2019. Bei einer Prellung mit Vorzustand sei der Status quo sine nach maximal 4 bis 6 Wochen erreicht. "lm MRl vom 10.7.2019 (im Vergleich zu demjenigen vom 14.12.2018) zeigen sich keine strukturellen Verletzungen, die auf das Ereignis vom 29.6.2019 zurückgeführt werden können. lm Allgemeinen sind die Befunde, die im MRI 2018 festgestellt wurden, sogar regredient." 3.14 Am 28. Oktober 2019 verlängerte der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2018 bei subjektiv gleichbleibendem Status und gleichbleibender Schmerzsituation, radikuläre Schmerzen bis linke Wade seitlich. Der Hausarzt nahm eine Zuweisung an den Orthopäden vor (Vi-act. 26 4/21). 3.15 Der Beschwerdeführer beantwortete am 11. November 2019 Fragen der Vorinstanz wie folgt (Vi-act. 25): 1. Aus welchem Grund haben Sie damals im Dezember 2018 ein MRI durchführen lassen? In Dezember 2018 habe ich Schmerzen in Bein gehabt. Hausarzt hat Verdacht gehabt dass Schmerz in Bein mit Wirbelsäule (zusammen)hängt und hat mich zu MRI in Pfäffikon angemeldet. MRI wurde durchgeführt und da wurde sogenannte Kanalspinose (recte Spinalkanalstenose) festgestellt. Der zuständige Arzt in Pfäffikon hat die Infiltrierung verordnet und die Infiltrierung wurde sofort durchgeführt. Nach der Infiltrierung habe ich mich sofort besser gefühlt.

14 2. Waren Sie aufgrund der Beschwerden im Dezember 2018 ebenfalls Arbeitsunfähig? Wenn ja, wie lange? Wegen die Beschwerde in Dezember 2018 war ich nicht arbeitsunfähig geschrieben was auch Hausarzt bestätigen kann. 3. Waren Sie zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29.06.2019 immer noch in Behandlung wegen den Beschwerden vom Dezember 2018? Wenn ja, wo und wie regelmässig? Oder waren Sie im Juni 2019 beschwerdenfrei? Zum Zeitpunkt des Unfall 29.06.2019 war ich nicht mehr in Behandlung wegen Beschwerde von Dezember 2018. Die Behandlung wegen Beschwerde Dezember 2018 wurde viel, viel früher als Unfall 29.06.2019 abgeschlossen. 4. Konnte die Behandlung für die Beschwerden im Dezember 2018 inzwischen abgeschlossen werden? Die Behandlung für Beschwerde Dezember 2018 wurde viel früher als Unfall passiert abgeschlossen. Wann genau kann ich mich jetzt nicht erinnern aber Hausarzt weiss das ganz genau. Meine Bemerkung Frau I.________ alle ihre Fragen die sie mir gestellt haben glaube ich sollte ihnen mein Hausarzt beantworten. Hausarzt hat meine komplette Krankheitsgeschichte und könnte alle ihre Fragen mit genauem Datum beantworten wann MRI, ob ich arbeitsunfähig geschrieben wurde wegen Beschwerden Dezember 2018, wann ist Behandlung abgeschlossen worden alles mit genauen Datum. Ich verstehe nicht warum sie mir solche Fragen stellen statt die von meinem Hausarzt zu verlangen. (…). 3.16 Am 12. November 2019 stellte der Hausarzt der Vorinstanz einen Auszug der Krankengeschichte zu (19.10.2017 bis 29.10.2019; Vi-act. 26; vgl. hier wiedergegebene Auszüge). Die Vorinstanz gelangte neuerlich an Dr.med. G.________, der im Bericht vom 29. November 2019 seine Antworten vom 25. Oktober 2019 bestätigte und zur Kurzbeurteilung gelangt (Vi-act. 28): Gemäss Akten war die VP wegen den Rückenbeschwerden bereits vor dem Ereignis in Behandlung (Physiotherapie). Somit besteht für mich ein symptomatischer Vorzustand. Hinweise für eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes, die auf das Ereignis vom 29.06.2019 zurückzuführen sind, fehlen. lm MRI vom 10.07.2019 (im Vergleich zu demjenigen vom 14.12.2018) zeigen sich keine strukturellen Verletzungen, die auf das Ereignis vom 29.06.2019 zurückgeführt werden können. lm Allgemeinen sind die Befunde, die im MRI 2018 festgestellt wurden sogar regredient. Somit ist für mich bei symptomatischem Vorzustand nach einem Sturz ohne richtungsweisende Verschlimmerung bzw. nur vorübergehender Verschlimmerung der Status quo sine nach 4-6 Wochen erreicht. 3.17 Mit der Einsprache vom 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht von Dr.med. H.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 10. Dezember 2019 (Sprechstunde vom 5.12.2019) ein (Vi-act. 32 5/6). Anamnestisch hielt Dr.med. H.________ u.a. fest, der Beschwerdeführer berichte, seit ca. 15 Jahren chronisch lumbale Rückenschmerzen zu haben. Von 2009 -

15 2012 sei eine Behandlung im J.________ erfolgt bei einer Diskushernie ohne motorische oder sensible Ausfälle; eine operative Therapie sei nicht durchgeführt worden. Am 29. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer einen Leitersturz auf den Rücken mit occipitalen Kopfanprall und Anprall der LWS erlitten. Die anschliessend aufgetretenen HWS-Schmerzen und occipitalen Schmerzen seien nicht mehr problematisch, aber der Patient sei zunehmend durch die Unfallschmerzen eingeschränkt, da exazerbiert. Er berichte über ein steifes Laufen, ein Stehen sei nicht länger als eine Stunde möglich. Deutliche belastungsabhängige Schmerzen und Anlaufschmerzen. Eine Therapie sei in Form von Physiotherapie mit Massagen und Dehnungstechniken, aber keiner aktiven Therapie durchgeführt worden. Es seien Schmerzinfiltrationen erfolgt. Auch Quaddeln. Dr.med. H.________ stellte die Diagnosen: 1. Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 2. Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit - fortgeschrittener Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 3. St.n. Leitersturz vom 29.06.2019 mit - St.n HWS-Syndrom und occipitaler Kontusion - Schmerzexazerbation LWS Weiter erhob er einen Kurzstatus, gab die Beurteilung des MRI LWS vom 10. Juli 2019 wieder und formulierte ein Procedere: Kurzstatus Patient in gutem AZ/EZ mit langsamem etwas kleinschrittigem Gangbild. Keinerlei Hüft oder Rumpfbewegung bei steifem Gangbild. Zehen-/Fersengang, Einbeinstand problemlos möglich. Keine motorischen Ausfälle, jedoch Dysästhesie, Hypästhesie im Bereiche des rechten Oberschenkels. lm Seitenvergleich ein leichtes Kraftdefizit für den Grosszehenheber links auf M4-. FBA 1m. Deutlicher Aufrechteschmerz. Deutliche Reklinations- und Oberkörperseitneigungsschmerzen mit p.M. L4/5 und L5/S1. Keine Druckdolenz über dem lSG. Gerade Wirbelsäule mit lumbaler Flachrückenbildung, Retro-Lasègue positiv, Lasègue negativ, Hüften beidseitig gut beweglich, Flex/Ex 95/0/0°, lR/AR 20/0/30° ohne lmpingementzeichen oder Hüftschmerzen. In der Bewegung deutliche Rückenschmerzen. Dreistufen-Test positiv für L5/S1. Seitengleiche Reflexe der unteren Extremitäten. Procedere Herr A.________ weist ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit 15 Jahren auf mit einer einhergehenden Spinalkanalstenose. Vormals auf der linken Seite Diskushernie L4/5, L5/S1, wobei in der letzten MRI-Untersuchung hier keine wesentliche Kompression ersichtlich ist. Zudem besteht eine fortgeschrittene Osteochondrose und Facettengelenksarthrose, welche klinisch in der Untersuchung führend ist. Diese degenerativen Veränderungen sind sicherlich vorbestehend, wurden aber bei dem Leitersturz symptomatisch in dem Schmerzniveau aktiviert. Somit liegt die Kausalität der angegebenen Schmerzen meiner Meinung nach in den degenerativen Veränderungen mit einer Auslösesituation der Akutsymptomatik am 29.06.2019. Wir planen therapeutisch eine Facettengelenksinfil-

16 tration und zwei Wochen anschliessend die epidurale Infiltration (Sakralblock) im Januar. 3.18 Mit Bericht vom 8. Januar 2020 verneinte Dr.med. G.________ die Frage, ob die Einsprache und der Bericht von Dr.med. H.________ etwas an seiner früheren Beurteilung ändere. Selbst Dr.med. H.________ bestreite den schweren Vorzustand der Wirbelsäule nicht und gehe von einer Aktivierung des Schmerzes nach dem Leitersturz aus. Da es beim Sturz nicht zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen sei, könne ein Status quo sine definiert werden. Bei fehlender struktureller Verletzung sei dieser nach 4-6 Wochen nach einer Kontusion erreicht (Vi-act. 37 6/15). 4.1 Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2019 fest (Bf-act. 1). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles bereits einen erheblich vorgeschädigten Rücken aufgewiesen habe. Dr.med. G.________ habe nach Einsicht in die gesamten Akten begründet, weshalb vom Erreichen des Status quo sine nach 4 bis 6 Wochen auszugehen sei: LWS-Prellung ohne Hämatom, keine auf das Unfallereignis zurückzuführende strukturelle Veränderungen, im MRI gar regrediente Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung, keine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes. Der Beschwerdeführer bringe keine medizinischen Argumente vor, welche diese Stellungnahme widerlegen würden. Dr.med. H.________ bestätige den degenerativen Vorzustand und vertrete die Meinung, der Sturz vom 29. Juni 2019 sei Auslöser der erneuten Beschwerden. Dies werde durch die Vorinstanz nicht bestritten. Da aber von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, könne ein Status quo sine festgelegt werden. Das Vorbringen schliesslich, wonach der Beschwerdeführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei, vermöge einen Kausalzusammenhang nicht darzulegen (post hoc ergo propter hoc). 4.2 Am 22. Januar 2020 schreibt der Hausarzt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, er habe diesen seit dem Leitersturz insgesamt 22 mal unfallbedingt untersucht und behandelt und auch Dr.med. H.________ habe ihn 1 bis 2h gesehen, untersucht und begutachtet. Dr.med. G.________ habe ihn kein einziges Mal gesehen oder untersucht. Er übertreibe unsachlich den LWS-Vorbefund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit 15 Jahren. Dies stimme nicht, da nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Gemäss MRI LWS habe eine relative Spinalkanalstenose vorgelegen, also eine asymptomatische, beginnende. Man könne lange über den Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit streiten, eine einmalige Infiltration an der LWS am 14.

17 Dezember 2018 mit fortan relativer Beschwerdefreiheit beweise doch das Gegenteil (Bf-act. 9). 4.3 Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, seit Jahren an chronisch lumbalen Rückenschmerzen zu leiden. Nach einer einmaligen Infiltration am 14. Dezember 2018 sei es rasch zur Heilung gekommen; er sei wegen Rückenleiden nie arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Unfall vom 29. Juni 2019 sei er aufgrund der Schmerzen und weiteren Symptomen aus medizinischen Gründen erstmals arbeitsunfähig geworden. Die als vorbestehend einzustufenden Facettengelenksarthrosen sowie die fortgeschrittene Osteochondrosis seien beim Unfallereignis symptomatisch in dem Schmerzniveau aktiviert worden. Er sei trotz Vorzustand nie arbeitsunfähig gewesen; das Unfallereignis habe eine erhebliche Schmerzintensivierung zur Folge gehabt. Auf dem MRI vom 10. Juli 2019 sei denn auch sehr wohl eine unfallbedingte Verletzung der LWS erkennbar. Dr.med. G.________ schätze den Vorbefund falsch ein; es habe vor dem Unfallereignis nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen; die Spinalkanalstenose sei eine relative gewesen; der Beschwerdeführer sei kein Rückenschmerzpatient auf Dauer gewesen; die einmalige Infiltration im Dezember 2018 mit relativer Beschwerdefreiheit beweise, dass die massiven andauernden Schmerzen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Vorinstanz sei der Nachweis nicht gelungen, dass das Unfallereignis jegliche kausale Bedeutung für die weiterhin geklagten Beschwerden verloren habe. 4.4 Vernehmlassend betont die Vorinstanz, die Beurteilung von Dr.med. G.________ sei schlüssig, nachvollziehbar und begründet. Dass kein persönlicher Untersuch erfolgt sei, schmälere den Beweiswert nicht, da ein lückenloser Befund vorliege. Auch die Stellungnahme von pract.med. E.________ vom 22. Januar 2020 vermöge keine Zweifel zu erwecken. Die Vorinstanz ergänzt sodann, weder sie noch Dr.med. G.________ würden behaupten, der Beschwerdeführer sei schon vor dem Unfallereignis wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. Es sei folglich nicht erwiesen, dass Dr.med. G.________ den LWS-Vorbefund falsch eingeschätzt habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unfallbedingte Verletzung der LWS gemäss MRI werde von keinem Arzt bestätigt und gehe auch nicht aus dem MRI-Bericht vom 10. Juli 2019 hervor. Auch werde nicht näher dargelegt, weshalb die Akten unvollständig sein sollten. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Leistungseinstellung per 14. August 2019 mit der medizinischen Beurteilung durch Dr.med. G.________, wonach der Status quo sine bei fehlender struktureller Verletzung 4 bis 6 Wochen nach einer Kontu-

18 sion erreicht sei (Vi-act. 37). Es ist damit im vorliegenden Fall die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 Erw. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 Erw. 6.1; vorstehend Erw. 2.6.2). 5.2 Unbehilflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beurteilung des beratenden Arztes sei nicht beweiskräftig, da dieser ihn im Gegensatz zum Hausarzt und zu Dr.med. H.________ nie persönlich untersucht habe. Die Vorinstanz entgegnet dem zu Recht, es liege ein lückenloser Befund vor und es sei nur darum gegangen, einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ärztlich zu beurteilen. Strittig sind denn auch nicht die gestellten Diagnosen oder erhobenen Befunde, sondern einzig, ob die über den 14. August 2019 hinaus geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers noch auf den Unfall zurück zu führen sind oder ob das Unfallereignis jegliche unfallkausale Bedeutung verloren hat, der Status quo sine erreicht ist. Dies lässt sich im Rahmen einer Aktenbeurteilung klären (vgl. oben Erw. 2.6.4). Kommt hinzu, dass der Gesundheitszustand vor dem Unfallereignis auch mittels persönlichem Untersuch nicht mehr begutachtet werden kann. 5.3 Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer sodann, auf dem MRI vom 10. Juli 2019 seien sehr wohl eine unfallbedingte Verletzung der LWS erkennbar (Beschwerdeschrift Rz. 34). Dem MRI lag u.a. genau die Fragestellung zu Grunde, ob im Vergleich zum MRI vom 14. Dezember 2018 neue Läsionen LWS aufgetreten seien. Der Radiologe schloss im Vergleich zum Vor-MRI eine Befundänderung ausdrücklich aus (vgl. Vi-act. 5; vgl. oben Erw. 3.7). Weder der Hausarzt noch Dr.med. H.________ bestätigen die Behauptung des Beschwerdeführers. Vielmehr liegen keine medizinischen Berichte vor, welche der Beurteilung von Dr.med. G.________, dass das MRI vom 10. Juli 2019 keine strukturellen Veränderungen zeigt, die auf das Ereignis vom 29. Juni 2019 zurückgeführt werden könnten, widersprechen würden (Vi-act. 28). Liegen keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen vor, dann ist auch die Schlussfolgerung des beratenden Arztes nicht zu beanstanden, wonach eine richtungsgebende Verschlimmerung des LWS-Vorzustandes ausgeschlossen ist. Denn eine solche müsste röntgenologisch ausgewiesen sein, was sie vorliegend gerade nicht ist (vgl. Urteil BGer 8C_517/2019 vom 26.9.2019 Erw. 5.1 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C 677/2007 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 8C 408/2019 vom 26.8.2019 Erw. 3.3). Bei dem unbestrittenermassen vorliegenden Vorzustand geht die Vorinstanz daher zu Recht von einer vorübergehenden Ver-

19 schlimmerung aus. Im Einspracheentscheid hält sie hierzu ausdrücklich fest, die Beurteilung von Dr.med. H.________, wonach der Sturz vom 29. Juni 2019 als Auslöser der erneuten Beschwerden zu betrachten sei, werde nicht bestritten; es sei aber eine vorübergehende Verschlimmerung. Entsprechend könne ein Status quo sine festgelegt werden (Vi-act. 37). 5.4 In seiner ersten Beurteilung kommt Dr.med. G.________ mit Verweis auf die erlittene Prellung / Kontusion, das Fehlen struktureller Verletzungen sowie die unfallfremden Diagnosen (Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1, Osteochondrosen L5/S1 und Facettengelenksarthrosen L4/L5 und L5/S1 sowie eines St. n. periduraler Infiltration L3/L4 14.12.2018) zum Schluss, der Status quo sine sei "bei einer Prellung mit Vorzustand nach 4-6 Wochen maximal" erreicht (vgl. Vi-act. 21). Diese Beurteilung widerspricht wesentlich dem von der Rechtsprechung regelmässig herangezogenen medizinischen Wissensstand, wonach bei einer unfallbedingten Aktivierung eines krankhaften Vorzustandes das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes, spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile BGer 8C_408/2019 vom 26.8.2019 Erw. 3.3; 8C_834/2018 vom 19.3.2019 Erw. 3.3; VGE I 2019 11 vom 11.9.2019 Erw. 5.3.3; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, S. 52; Bär/Kiener, in Suva Medizinische Mitteilungen Nr. 67 S. 45; Bär, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. Ein Update, in Suva Medizinische Mitteilungen Nr. 79, S. 100 ff., mit Hinweisen auf weitere Publikationen). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (vgl. Urteil BGer 8C_217/2013 vom 4.9.2013 Erw. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Dr.med. G.________ geht auf diese Praxis überhaupt nicht ein. Er begründet nicht weiter, weshalb der Status quo sine beim Beschwerdeführer bereits schon nach maximal sechs Wochen und damit sehr viel rascher als gemäss zitiertem medizinischem Wissensstand eingetreten sein soll. Der Rechtsprechung ist sodann zu entnehmen, dass sich die Erheblichkeit eines degenerativen Vorzustandes eher verlangsamend auswirkt, d.h. der status quo sine bei erheblich degenerativem Vorzustand eher später eintritt (vgl. Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26.8.2019 Erw. 3.3). Gemäss Debrunner/Ramseier ist davon auszugehen, dass

20 die Folgen eines Traumas infolge des Vorschadens langsamer ausheilen und länger Beschwerden machen als bei gesunder Wirbelsäule (Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 63; vgl. auch Bär/Kiener, a.a.O., S. 45). Anderseits ist gerade etwa bei einem Vorzustand mit schicksalsmässigem Krankheitsverlauf, bei dem das Erreichen des status quo sine (nicht quo ante) in Frage steht (vgl. oben Erw. 2.3), nicht ausgeschlossen, dass wegen eines bedeutenden Krankheitsverlaufs die unfallbedingte Verschlimmerung schon früher jegliche Bedeutung verliert. Es müsste dies aber unter Erläuterung des vorbestehenden Krankheitsverlaufes nachvollziehbar begründet werden. Seitens der Vorinstanz wäre daher eine Auseinandersetzung mit dem Vorzustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkung auf die Beschwerdesituation bzw. das Erreichen des status quo sine zu erwarten. Indem Dr.med. G.________ - und gestützt auf seine Beurteilung die Vorinstanz - das Erreichen des Status quo sine ohne weitere Begründung weit unter der Minimaldauer von drei bis vier Monaten gemäss zitierter Rechtsprechung festsetzt (und auch wesentlich unter den von Bär für Rückenfälle nach banalen Unfällen proklamierten längstens sechs Monaten, vgl. Bär, a.a.O., S. 104), bestehen an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes erhebliche Zweifel. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Status quo sine wesentlich rascher als gemäss der Erfahrungstatsache eintritt. Als Ausnahme vom Regelfall muss diese aber nachvollziehbar begründet sein. So hat etwa das Bundesgericht die Leistungseinstellung bei Rückenproblematik nach sechs Wochen anerkannt mit dem Hinweis auf die konkreten kreisärztlichen Einschätzungen (vgl. Urteil BGer 8C_113/2020 vom 27.3.2020 Erw. 8.2.2.3). Vorliegend gebricht es aber an einer solchen konkreten, nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung des versicherungsinternen Arztes. 5.5 Nachdem der Hausarzt der Vorinstanz einen Auszug der Krankengeschichte Oktober 2017 bis Oktober 2019 zugestellt hat (Vi-act. 26), gibt Dr.med. G.________ am 29. November 2019 eine zweite Beurteilung ab. Darin ergänzt er, der Beschwerdeführer sei wegen den Rückenbeschwerden bereits vor dem Ereignis in Behandlung (Physiotherapie) gewesen, mithin liege ein symptomatischer Vorzustand vor. Bei symptomatischem Vorzustand nach einem Sturz ohne richtungsweisende Verschlimmerung bzw. nur vorübergehender Verschlimmerung sei der Status quo sine nach 4-6 Wochen erreicht. In der dritten Beurteilung vom 8. Januar 2020 spricht Dr.med. G.________ nicht mehr von einem symptomatischen Vorzustand (Vi-act. 37). Soweit der Beschwerdeführer diese Beurteilung für falsch hält, weil er erwiesenermassen bis zum Unfall vom 29. Juni 2019 wegen Rückenbeschwerden nie arbeitsunfähig gewesen sei, so verkennt er, dass ein symptomatischer Vorzu-

21 stand nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit hervorruft, resp. schliesst das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus, dass der Vorzustand symptomatisch war. Anderseits beschränkt sich Dr.med. G.________ bei seiner Feststellung eines symptomatischen Vorzustandes auf den Hinweis, der Beschwerdeführer sei wegen Rückenbeschwerden bereits vor dem Ereignis in Behandlung (Physiotherapie) gewesen (Vi-act. 28). Soweit er damit auch die Zeit unmittelbar vor dem Unfall bzw. den Zeitpunkt des Unfalls miteinschliesst, erschliesst sich weder aus seiner Beurteilung noch aus den Akten, woraus er dies ableitet. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Hausarzt am 15. Juli 2019 eine erste Physiotherapie-Verordnung ausgestellt hat (Vi-act. 9); der Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass eine weitere im September 2019 folgte (vgl. Vi-act. 26 5/21). Was jedoch die Zeit vor dem Unfallereignis anbelangt, so enthält die Krankengeschichte insgesamt viele Einträge, wegen Rückenbeschwerden indes nur wenige (vgl. oben Erw. 3.2 bis 3.5). Ein krankhafter Vorzustand ist grundsätzlich unbestritten. Nach akuter Lumboischialgie (5.12.2018) wird am 14. Dezember 2018 ein MRI LWS angefertigt und es erfolgt eine Infiltration. Am 17. Dezember 2018 werden noch Schmerzen geklagt, es soll aber der Effekt der Infiltration abgewartet werden. Dann klagt der Beschwerdeführer nicht mehr über Rückenbeschwerden bis am 12. März 2019 einmalig neue Schmerzen dokumentiert sind. Hier findet sich auch der Eintrag, der Beschwerdeführer lehne eine periradikuläre Therapie ab, zunächst Physio. Unter Prozedere wird erwähnt "Spez Instruktion: kons Physio" (Vi-act. 26 11/21). Dass Physiotherapie verordnet worden wäre, ergibt sich daraus nicht, ebensowenig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls in physiotherapeutischer Behandlung gewesen wäre. In den weiteren acht Einträgen bis zum Unfallereignis über drei Monate später finden Rückenbeschwerden in der Krankengeschichte keine Erwähnung mehr. Der Beschwerdeführer selber äusserte gegenüber der Vorinstanz denn auch, die Infiltration im Dezember 2018 habe zu rascher Besserung geführt, die Behandlung sei im Zeitpunkt des Unfalles längst abgeschlossen gewesen (Vi-act. 25). Dies bestätigt der Hausarzt, wenn er am 22. Januar 2020 ausführt, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall kein 'Dauerrückenschmerzpatient' gewesen (Bf-act. 9). Im Arztzeugnis UVG vom 15. Juli 2019 nannte der Hausarzt betreffend Allgemeinzustand, vorbestehend sei ein degeneratives Lumbalsyndrom mit Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 sowie ein subakuter NPP. Dass der Vorzustand im Zeitpunkt des Unfallereignisses symptomatisch gewesen sein soll, erschliesst sich aus diesen medizinischen Berichten nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob - wie der Hausarzt im Schreiben vom 22. Januar 2020 ausführt - der MRI-Befund (sowohl vom 14.12.2018 als auch 10.7.2019) einer relativen Spinalkanalstenose ebenfalls bestätigt, dass diese asymptomatisch war. In ärztlicher Behandlung

22 wegen Rückenbeschwerden war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses auf jeden Fall nicht; Rückenbeschwerden waren nach der Infiltration vom Dezember 2018 nur einmalig erwähnt. Auch bestreitet die Vorinstanz im Einspracheentscheid die Beurteilung von Dr.med. H.________ ausdrücklich nicht, wonach der Leitersturz als Auslöser der erneuten - im Zeitpunkt des Sturzes somit asymptomatischen - Beschwerden zu betrachten ist. Es bestehen daher erhebliche Zweifel auch an der von Dr.med. G.________ am 29. November 2019 gemachten Beurteilung, wonach der Vorzustand am 29. Juni 2019 symptomatisch gewesen sein soll und die vorübergehende Verschlimmerung somit auf einen symptomatischen Vorzustand traf. 5.6 Zusammenfassend bestehen somit erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr.med. G.________, wonach der status quo sine nach Prellung mit Vorzustand nach 4 bis 6 Wochen maximal eingetreten sein soll und er dabei ohne nachvollziehbare Begründung einerseits von einem symptomatischen Vorzustand im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeht und anderseits ohne Weiterungen wesentlich von der medizinischen Erfahrungstatsache betreffend Erreichen des Status quo sine bei vorübergehender Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes der Wirbelsäule abweicht. 5.7 Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4). Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen oder sie selbst ein Gerichtsgutachten einholen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 263 ff. E. 4.4.1 ff). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, das Erreichen des Status quo sine nachvollziehbar und schlüssig zu begründen und hierzu insbesondere den Vorzustand genügend abzuklären. Insbesondere bleibt der Widerspruch zur medizinischen Erfahrungstatsache betreffend Erreichen des status quo sine bei vorübergehender Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes der Wirbelsäule ungeklärt und unbegründet. Mithin hat die Vorinstanz nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der streitigen Frage vorgenommen. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz

23 nichts entgegen (vgl. auch Urteil BGer 8C_684/2019 vom 13.3.2020 Erw. 6). Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Januar 2020 gemäss Eventualantrag zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat durch einen versicherungsexternen Gutachter klären zu lassen, wann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Da diesbezüglich auch das Unfallgeschehen selbst von Bedeutung ist, ist es ggfs. angezeigt, vor Ort auch die Umstände des Leitersturzes abzuklären. Denn zum einen erscheint ein Sturz aus 2.5m Höhe (wie vom Beschwerdeführer angegeben) bedeutend zu sein (wobei für die Sturzhöhe der Abstand der Füsse vom Boden massgeblich ist, vgl. Urteil BGer 8C_632/2018 vom 10.5.2019 Erw. 8.3), zum andern steht aber auch fest, dass der erstbehandelnde Arzt zwei Tage nach dem Sturz keine Prellmarken und kein Hämatom feststellen konnte (vgl. oben Erw. 3.8), was bei einem Sturz aus solcher Höhe überrascht. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Vorinstanz über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6; 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 6.2.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

24 6.2.3 Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt es sich, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu behandeln (VGE III 2019 58 vom 27.5.2019 Erw. 8).

25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 und die Verfügung vom 4. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. April 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2020 14 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.04.2020 I 2020 14 — Swissrulings