Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 13 Entscheid vom 18. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungspflicht aus Listendiagnose Art. 6 Abs. 2 UVG)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1973) ist als ________ -lehrer am ________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mobiliar) obligatorisch unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 26. Juni 2018 meldete das ________ der Mobiliar folgenden Sachverhalt: "Beim Wandern am Wandertag der ________ (am 17.10.2017) hat sich der Versicherte bei einem falschen Schritt Schmerzen im Knie zugezogen. Die Schmerzen hielten an, gingen aber nach einigen Wochen merklich zurück. Als die Schmerzen anschliessend wiederkamen, suchte der Versicherte (am 8.5.2018) den Hausarzt auf, welcher ihn dann weiter zur Spezialistin schickte. Frau Dr. C.________ hat nach dem MRI (vom 9.5.2018) einen Riss im Meniskus festgestellt, welcher vom besagten Ereignis zurückzuführen ist." (Vi-act. 2). B. Nach Konsultation ihres beratenden Arztes teilte die Mobiliar A.________ am 23. Juli 2019 mit, es liege kein Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vor, aber eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981, die indes überwiegend degenerativ resp. vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Sie lehne daher einen Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers ab (Vi-act. 1/10). Nachdem sich A.________ mit dieser Einschätzung nicht einverstanden erklärte (Vi-act. 1/13), verfügte die Mobiliar am 10. September 2019 die Leistungsverweigerung mit derselben Begründung (Viact. 1/18). Eine am 1. Oktober 2019 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 1/25) wies die Mobiliar nach Einholung eines Aktengutachtens mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 ab (Vi-act. 1/48; 3/33). C. Am 18. Februar 2020 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 23.01.2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Ansprüche zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin mit Anweisung der Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide. unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3 Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde formlos am 19. Februar 2020 zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde vom 18. Februar 2020 sei in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. Januar 2020 vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Kniebeschwerden rechts gegenüber der Vorinstanz keinen Anspruch auf Leistungen aus Unfall (Art. 4 ATSG) hat. Unbestritten ist ebenso die Diagnose eines Meniskusrisses und, dass dieser eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG darstellt. Gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020, handelt es sich dabei jedoch um eine Körperschädigung, die überwiegend degenerativ (mehr als 50%) respektive vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Vorinstanz gelinge der Nachweis nicht, dass ein vorwiegend krankhafter oder abgenützter Zustand vorliege, weshalb sie leistungspflichtig sei. Mithin ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat mit der Begründung, die Listendiagnose Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG sei vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. 2. Da der Beschwerdeführer die Kniebeschwerden auf den Wandertag der ________ vom 17. Oktober 2017 zurückführt, kommt vorliegend das seit 1. Januar 2017 geltende Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25.9.2015, AS 2016 4375, 4387; Urteil BGer 8C 22/2019 vom 24.9.2019 Erw. 2.3). 2.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen neben Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) auch bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG). 2.2.1 Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung
4 gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis (vgl. nachfolgend Erw. 2.2.3), noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose (vgl. Motta et al., Das revidierte Unfallversicherungsgesetz ist in Kraft, in: Soziale Sicherheit 1/2017, S. 39; vgl. aber auch Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 33 f.). Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Heinrich, 1. UVG-Revision - Entwicklung der Gesetzgebung, JaSo 2017, S. 21 f.). 2.2.2 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "vorwiegend" versteht. Der Begriff "vorwiegend" wird auch im Zusammenhang mit dem Nachweis von Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) verwendet. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen (BGE 119 V 200 Erw. 2a S. 200 f. mit Hinweis). Es besteht kein Anlass, diesen Begriff im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG anders auszulegen. Demnach ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50% auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht (vgl. Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 [zur Publikation vorgesehen] Erw. 8.2.2.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, UVG Art. 6 N 11). Die blosse Möglichkeit einer degenerativen oder krankhaften Schädigung genügt somit den Beweisanforderungen nicht. 2.2.3 Aus der Logik der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Entlastungsbeweises für den Unfallversicherer folgt, dass es sich bei dem Begriffspaar Abnützung und Erkrankung um das ergänzende Gegenstück ("Pendant") zu einem spezifischen Ereignis handeln muss (Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 [zur Publikation vorgesehen] Erw. 8.2.3). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV (vgl. Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 [zur Publikation vorgesehen] Erw. 7.5) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen
5 werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG- Revision relevant (Urteil BGer 8C_819/2019 vom 26.2.2020 Erw. 5.1). Der Versicherer hat im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2) der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2) - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 [zur Publikation vorgesehen] Erw. 8.6). 2.2.4 Wird eine Listenverletzung gemeldet, so hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Liegt dabei ein anerkanntes Unfallereignis vor, ergeben die medizinischen Beurteilungen aber, dass die gemeldete und diagnostizierte Listenverletzung nicht auf dieses anerkannte Ereignis zurück zu führen ist, so ist der Nachweis erbracht, dass das anerkannte Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache der Listenverletzung bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, soweit kein Hinweis
6 auf ein nach dem anerkannten Unfall eingetretenes initiales Ereignis besteht, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist diesfalls umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. Mithin erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem anerkannten Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, wenn kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 Erw. 9.2). 2.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.A., Art. 43 Rz. 30). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht
7 rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.4.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 2.4.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli-
8 chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.4.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.4.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 3. Betreffend des unbestrittenermassen feststehenden Meniskusrisses als Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG ergibt sich aus den Akten folgendes: 3.1 Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr.med. D.________ erfolgte am 9. Mai 2018 ein MRT des rechten Kniegelenkes bei Indikation "Seit Anfang November (sic) 2017 nach Überlastung Schmerz im rechten Knie medial. Aussenrotationsschmerz. Meniskusläsion?" PD Dr.med. E.________ (FHM Radiologie) erstattete folgenden Bericht (Vi-act. 3/2):
9 Befund: Mediales Kompartiment: Horizontal verlaufender Riss des Meniskus im Hinterhorn bis in den Übergang Hinterhorn/Corpus, der sowohl die femorale, als auch die tibiale Oberfläche erreicht, keine Dislokation. Meniskus Corpus, Vorderhorn und Wurzeln intakt. Kollateralband kontinuitätserhalten dargestellt. Gelenkknorpel erhalten. Kein Knochenmarksödem. Keine signifikante Baker-Zyste. lntercondyläres Kompartiment: VKB und HKB intakt. Laterales Kompartiment: Meniskus und lateraler Bandkomplex samt Musculus popliteus mit Sehne intakt. Articulatio tibiofibularis regulär. Gelenkknorpel erhalten, kein Knochenmarksödem. Patellofemorales Kompartiment: Minimaler Kniegelenkserguss, leichtgradige diffuse synoviale Verdickungen, geringgradiges Ödem im suprapatellären Fettkörper, Hoffa-Fettkörper normal, etwas Flüssigkeit in der Bursa infrapatellaris profunda. Patella zentriert, Retinacula intakt. Gelenkknorpel im Wesentlichen erhalten, kein Knochenmarksödem. Quadrizeps- und Patellarsehnen intakt/regulär. Keine subkutane Bursitis. Beurteilung: Nicht dislozierter mehrdirektionaler Riss des medialen Meniskus im Hinterhorn bis an den Übergang Hinterhorn/Corpus. Lateraler Meniskus, Kollateral- und Kreuzbänder intakt. Minimaler Kniegelenksreizerguss. 3.2 Am 24. Mai 2018 überwies der Hausarzt den Beschwerdeführer an Dr.med. C.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin) betreffend Beratung Operationsindikation. Er sei vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 aufgesucht worden wegen Schmerzen im rechten Knie seit einer Wanderung im November (sic) 2017 (Wandertag mit der ________), als er stundenlang seine Tochter im Rucksack herumgetragen und am Abend leichte Knieschmerzen verspürt habe. Am Folgetag hätten sich die Schmerzen verstärkt, einen Monat später sei er trotz Schmerzen in die Knie gegangen, dabei habe es im Knie geknallt und der bisher verspürte Schmerz sei praktisch weg gewesen, er habe sich wieder normal bewegen können. Inzwischen hätten die Schmerzen jedoch wieder zugenommen. Der Hausarzt beschreibt den Lokalbefund rechtes Knie vom 8. Mai 2018 mit "Kein Erguss, Aussenrotationsschmerz medial in leichter Flexion, Druckdolenz des medialen Gelenkspaltes im Bereich der hinteren Hälfte, keine Aufklappschmerzen, keine Hinweise für Kreuzbandläsion, Motilität 10-0-170° bds." (Vi-act. 3/3) 3.3 Im Bericht an den Hausarzt vom 26. Juni 2018 zur Sprechstunde des selben Tages nennt Dr.med. C.________ als Diagnose einen medialen Meniskushinterhornriss rechts am 17. Oktober 2017. Das MRI Knie rechts vom 9. Mai 2018 zeige einen horizontal verlaufenden Riss des Meniskus im Hinterhorn bis in den Übergang Hinterhorn/Corpus, keine Dislokation; keine degenerativen Verän-
10 derungen im Gelenk. Anamnestisch wiederholt sie die Ausführungen des Hausarztes, wobei die Wanderung nicht im November, sondern am 17. Oktober 2017 stattgefunden habe. Nach der Besserung der Beschwerden habe er im Winter Skifahren können, allerdings nur mässig. Aktuell gehe Schwimmen und Velofahren sehr gut, auch bergauf wandern könne er gut, bergab sei zum Teil sehr schmerzhaft und joggen auch nicht gut möglich. Eine grosse Schwellung sei ihm nicht aufgefallen, zuvor habe er nie Gelenkbeschwerden gehabt. Ein Trauma sei ihm nicht erinnerlich, Schmerzmitteleinnahme sei nicht notwendig gewesen. Dr.med. C.________ erhebt auch den Befund beider Kniegelenke. Das linke Kniegelenk ist bland; das Knie rechts ist nicht geschwollen, nicht gerötet, nicht überwärmt. Lokalisierte Druckdolenz über dem hinteren medialen Gelenkspalt, sonst keine Druckdolenzen über den periarticulären Strukturen. Meniskuszeichen über dem medialen Meniskus nicht klar positiv. Sie dokumentiert als Beurteilung: "Anamnestisch passend zu den radiologischen Befunden sind die zum Teil plötzlich auftretenden Schmerzen bei Rotationsbewegungen sowie die lokale Druckdolenz im Bereich des hinteren medialen Gelenkspaltes. Auf Grund der Lokalisation des Risses und der aktuellen Beschwerdearmut des Patienten, würden wir ein konservatives Therapieprozedere vorschlagen" (Vi-act. 3/9). Im Arztzeugnis vom 27. Juni 2018 bezeichnet sie 'Unfall' als Ursache der Beschwerden (Vi-act. 3/10). 3.4 Im Verlaufsbericht vom 27. September 2018 beschreibt Dr.med. C.________ sehr schöne Fortschritte. Der Beschwerdeführer berichte über eine Besserung der Beschwerden. Insbesondere wenn er sich aktiv auf die richtigen Bewegungen konzentriere und das Übungsprogramm regelmässig durchführe, sei er praktisch beschwerdefrei. An Tagen ohne Zeit, sich gezielt zu bewegen, würden intermittierend immer wieder Beschwerden auftreten (Vi-act. 3/12). 3.5 Im Rahmen der Abklärungen gelangte die Vorinstanz an den beratenden Arzt Dr.med. F.________ (FMH Orthopädische Chirurgie). Dieser bestätigte am 14. Juli 2019, dass mit dem Mensikusriss eine Listendiagnose, Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, vorliege. Sie sei indes vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen. Begründend fügt er an (Vi-act. 3/13): Nicht richtig ist die Vorstellung, die Menisken würden einen Teil der Körperlast aufnehmen und könnten z.B. isoliert belastet und verletzt werden, durch Stauchung oder Quetschung. Die Funktion und die Anatomie von Menisken lässt unfallbedingt v.a. Begleitverletzungen erwarten. Eine isolierte Meniskusverletzung ist eine Rarität, die Ausnahme. Das MRI vom 09.05.2018 weist keine Begleitverletzungen aus. Der zeitliche Zusammenhang ist unverzichtbare Voraussetzung für einen ursächlichen Zusam-
11 menhang. Er reicht aber - in Kenntnis der Verbreitung klinisch stummer Meniskusveränderungen - nicht aus. 3.6 Mit Versicherungsbericht vom 5. August 2019 erklärt Dr.med. C.________, nach einer Wanderung am 17. Oktober 2017 sei es beim Beschwerdeführer zu starken Knieschmerzen auf der rechten Seite gekommen; in der Folge habe er unter dauernden Schmerzen gelitten. MR-tomographisch liesse sich ein nicht dislozierter multidirektionaler Riss des medialen Meniscus im Hinterhorn bis an den Übergang Hinterhorn/Corpus nachweisen. Im Übrigen sei das Kniegelenk komplett unauffällig; insbesondere würden sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen zeigen. Laut Gesetz zähle der Meniskusriss als Unfall, wenn er nicht durch Abnützung verursacht sei. Da beim Beschwerdeführer MR-tomographisch keinerlei Degeneration nachzuweisen sei, sei ganz klar von einem Unfall auszugehen (Vi-act. 3/14). 3.7 Am 3. September 2019 gab Dr.med. F.________ eine Zweitbeurteilung ab (Vi-act. 3/15), wobei er seine Erstbeurteilung bestätigt, dass der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei. Dies mit folgender Begründung: Die zuvor von mir getroffene Stellungnahme ändert sich nicht. 1.) Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17.10.2017 und dem Nachweis eines Meniskusschadens (MRI 09.05.2018) besteht nicht. 2.) Bei einem traumatisch bedingten Meniskusschaden ist ein anderes Verhalten (nämlich die sofortige ärztliche Konsultation) des Versicherten zu erwarten. In der Regel sind traumatisch bedingte Meniskusläsionen hoch schmerzhaft. 3.) Eine traumatische Meniskusläsion, die bis in den Übergangsbereich Hinterhorn/ Corpus reicht, ist in der Regel mit einem blutigen Erguss (Hämarthros) assoziiert. 4.) Eine zu fordernde Begleitverletzung im Knie fehlt. 5.) Das „Ereignis" vom 17.10.2017 ist nicht geeignet eine traumatische Verletzung des Meniskus zu verursachen. Lt. Befundbericht vom 24.05.2018 hat Herr A.________ seine Tochter am Wandertag stundenlang heruntergetragen. Ein geeignetes Ereignis liegt somit nicht vor. 6.) Im Versicherungsbericht vom 05.09.2019 argumentiert Fr. Dr. C.________, dass der Meniskusriss traumatisch bedingt sein müsse, da auch im übrigen Knie keine Hinweise auf degenerative Veränderungen vorliegen. Diese kausale Verknüpfung ist falsch. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Sehr wohl zeigen sich degenerative Veränderungen von Menisci ohne dass gleichzeitig auch andere degenerative Veränderungen vorliegen müssen. Andererseits fehlt ein geignetes Unfallereignis. Es gibt nicht ein Argument, was für eine traumatisch bedingte Meniskusverletzung spräche.
12 3.8 Auf entsprechende Anfrage im Rahmen des Einspracheverfahrens hin äussert sich der Hausarzt am 28. November 2019 gegenüber der Vorinstanz zur Erstabklärung vom 8. Mai 2018 wie folgt (Vi-at. 3/20, 1/30): Herr A.________ meldete sich an diesem Datum (8.5.2019 [recte 8.5.2018]) mit folgender Anamnese. Er habe Schmerzen im rechten Knie seit einem Unfall im Oktober 2017, als er mit seiner Tochter im Rucksack (ca. 20 kg) als ________ lehrer an einem Wandertag der ________ teilnahm und am Abend nach der Rückkehr leichte Knieschmerzen rechts verspürte. Am nächsten Tag seien die Schmerzen stärker geworden und hätten längere Zeit angedauert, bis zu einem Tag einen Monat später, als er sich trotz der Schmerzen hingekniet hätte. Im selben Moment habe er im Knie einen Knall verspürt und die Schmerzen seien besser geworden. Später hätten sich die Schmerzen aber wieder eingestellt. Meines Wissens hat Herr A.________ zwischen Oktober 2017 und Mai 2018 keinen Arzt aufgesucht. Aufgrund der körperlichen Untersuchung war eine Meniskusläsion rechts medial zu vermuten, was sich durch ein MRI des rechten Knies vom 9.5.2018 bestätigen liess. Deshalb überwies ich Herrn A.________ auf seinen Wunsch an die Klinik ________, wo eine konservative Behandlung empfohlen wurde. 4.1 Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr.med. F.________ verneinte die Vorinstanz einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Viact. 1/18 und 10). Wohl liege die Listendiagnose eines Meniskusrisses vor (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG); die Körperschädigung sei aber überwiegend degenerativ (mehr als 50%) respektive vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. 4.2 Am 1. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er habe sich am 17. Oktober 2017 bei einem Fehltritt das rechte Knie verletzt. Deswegen sei am 9. Mai 2018 eine MR-tomographische Untersuchung durchgeführt worden, die einen nicht dislozierten multidirektionalen Riss des medialen Meniscus im Hinterhorn bis an den Übergang Hinterhorn/Corpus gezeigt habe. Ansonsten habe sich ein komplett unauffälliges Kniegelenk gezeigt ohne irgendwelche Hinweise auf degenerative Veränderungen. Wenn eine Listendiagnose vorliege, bestehe eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Es stelle sich nicht die Frage, ob die diagnostizierte Verletzung traumatisch entstanden sei oder nicht, sondern einzig, ob die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dies sei in casu klarerweise zu verneinen, was durch das MRI und die behandelnde Fachärztin bewiesen sei (Vi-act. 1/25).
13 4.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die Vorinstanz Dr.med. G.________ (Facharzt Chirurgie) um eine Aktenbeurteilung. Sie legte ihm hierzu das vorhandene Bildmaterial sowie die Arztberichte vor (Vi-act. 3/33). Im Aktengutachten vom 10. Januar 2020 fasst Dr.med. G.________ den Sachverhalt und die medizinischen sowie administrativen Akten zusammen. In einer kritischen Analyse der Akten betont er, der Bagatellunfall sei der Vorinstanz mit 8-monatiger Verspätung gemeldet worden. Der darin geschilderte Sachverhalt (vgl. Ingress Bst. A), namentlich der genannte "falsche Schritt" lasse sich aufgrund der übrigen Dokumente nicht bestätigen. Sieben Monate lang habe der Beschwerdeführer keinen Arzt aufgesucht. Der erstbehandelnde Arzt habe ein MRI veranlasst, wobei nicht ein Trauma, sondern ein Schmerz im rechten Knie medial nach Überlastung die Indikation gegeben habe. Im MRI habe sich ein klassischer, degenerativ bedingter horizontaler Riss im Meniskushinterhorn dargestellt, mehrdirektional, nicht disloziert, im übrigen intakte intraartikuläre Strukturen. Auch Dr.med. C.________, welche entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung keine Fachärztin sei, beschreibe, der Beschwerdeführer sei den ganzen 17. Oktober 2017 gewandert und habe dabei die Tochter im Rucksack getragen; ein Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Es sei daher nicht a priori schlüssig, dass sie im Arztzeugnis vom 27. Juni 2018 von einem Unfall ausgegangen sei, nachdem sie selbst eine Überlastung und ein fehlendes Trauma dokumentiert habe und zusätzlich eine Latenz mit einem achtmonatigen Intervall vorliege. Dr.med. G.________ stützt dann seine Beurteilung auf die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2017 beim Wandern einen falschen Schritt gemacht und sich dabei Schmerzen im rechten Knie zugezogen. Dies obwohl sich aus den Akten eindeutig ergebe, dass es nicht zu einem Fehltritt oder falschen Schritt gekommen sei, sondern zu einer Überlastung des rechten Knies. So habe es der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstkonsultation angegeben und der Hausarzt habe als MRI-Indikation tags darauf ebenfalls 'nach Überlastung Schmerzen im rechten Knie medial' dokumentiert. Auch Dr.med. C.________ habe diese anamnestischen Angaben nach der Erstabklärung vom 26. Juni 2017 (recte 2018) repliziert. Der Versicherte sei sogar noch in der Lage gewesen, im Winter wieder Ski zu laufen, bergauf könne er gut wandern, bergab sei zum Teil schmerzhaft, eine grosse Schwellung sei ihm nie aufgefallen, ein Trauma nicht erinnerlich. Vor dem Hintergrund dieser mehrfach erhobenen anamnestischen Angaben zum Hergang ohne Unfall sei es schwierig nachzuvollziehen, dass Dr.med. C.________ am 27. Juni 2018 zuhanden der Vorinstanz von einer unfallbedingten Genese des Meniskusrisses habe ausgehen können und dies am 5. August 2019 explizit bestätigt habe. Demgegenüber seien die Ausführungen von Dr.med. F.________ schlüssig.
14 Gemäss Dr.med. G.________ sind die Aussagen von Dr.med. C.________, wonach ein Meniskusriss nicht degenerativ bedingt sein könne, wenn im Kniegelenk keine weiteren Hinweise für degenerative Veränderungen bestehen würden, in der Literatur nicht abgestützt. Die in der Literatur postulierten vorliegenden Kriterien für einen unfallbedingten Meniskusriss belegen seines Erachtens, dass es sich nicht um eine ereignisbedingte Meniskusruptur handle, sondern um einen überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingten Meniskusschaden. Hierzu zitiert er verschiedene Studien und einschlägige Abhandlungen. Als Fazit hält Dr.med. G.________ fest: 1. Der Hergang ist nicht geeignet, eine Meniskusruptur zu verursachen. 2. Es fehlt jegliche initiale Klinik, die mit einer frischen Meniskusruptur verursacht wird: Schmerz, Blockierung, Schwellung. 3. Die über 7-monatige Latenz zwischen dem Ereignis und der Erstkonsultation schliesst praktisch eine frische Meniskusruptur aus. 4. Es liegt eine klassische horizontale Längsruptur des Meniskus vor, die übereinstimmend in der Literatur als degenerativ bedingt angesehen wird. 5. Hinzuweisen ist auf die unterschiedlichen anamnestischen Angaben. Initial ging man von einer Überlastung aus. Ein Ereignis wurde nicht angegeben, selbst Frau Dr. C.________ dokumentierte, dass sich der Versicherte an kein Trauma erinnern könne. Dass der Versicherte sich dann plötzlich auf einen Fehltritt besinnt, kann doch hinterfragt werden. Aber selbst mit der Akzeptanz eines Fehltritts lässt sich für den vorliegenden Fall kein unfallbedingter Meniskusriss begründen. Die oben aufgeführten Kriterien lassen diesen Schluss nicht zu. 6. Die Argumentation von Frau Dr. C.________ einer unfallbedingten Kausalität dieses horizontalen Meniskusrisses spricht doch dafür, dass sie keine ausreichende Erfahrung hat in der Beurteilung von Meniskusschäden. Die Annahme, dass es sich um einen unfallbedingten Meniskusriss handeln müsse, da dies der einzige Schaden wäre und zusätzliche degenerativ bedingte Schäden fehlen würden, ist ein "No-go", da gerade Meniskusschäden aufgrund ihrer hohen Belastung in der Regel das erste Substrat darstellen, das sich im Kniegelenk z.B. in Form eines nicht dislozierten horizontalen Längsrisses entwickeln. 4.4 Vor Verwaltungsgericht betont der Beschwerdeführer, es liege unbestrittenermassen eine Listendiagnose und damit eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Bei hauptbefundlich diagnostizierter Listenverletzung folge eine gesetzliche Vermutung, die von der Vorinstanz zu widerlegen wäre. Als initiales Ereignis im Sinne der Rechtsprechung sei die Wanderung vom 17. Oktober 2017 zu verstehen. In seiner Beurteilung, wonach ein Unfallereignis fehle und unfallkausale Folgen verneint würden, verkenne Dr.med. G.________ die vom Gesetzgeber gewollte Sonderstellung der Listendiagnosen. Es liege nicht am Beschwerdeführer, ein Unfallereignis nachzuweisen. Vielmehr stelle sich die Frage, ob der Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich der Nachweis gelinge, dass die Verletzung
15 vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dies gelinge nicht. Das MRI vom 9. Mai 2018 offenbare keinerlei Anhaltspunkte für eine krankhafte oder degenerative Veränderung; im Gegenteil könnten am diagnostizierten Meniskusriss keinerlei degenerative Veränderungen festgestellt werden. Ob ein traumatischer Meniskusriss vorliege, sei irrelevant, da nicht Unfallfolgen zu beurteilen seien, sondern, ob ein vorwiegend krankhafter oder abgenutzter Zustand vorliege. Dies gelinge der Vorinstanz mitnichten. Vielmehr begründe sie ihre Ablehnung wider geltender Gesetzgebung und herrschender Rechtsprechung. Mithin sei die Vorinstanz leistungspflichtig. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung ihrer Leistungspflicht mit der medizinischen Beurteilung ihrer beratenden Ärzte, gemäss welchen die Listendiagnose eines Meniskusrisses (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Es ist damit im vorliegenden Fall die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 Erw. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 Erw. 6.1; vorstehend Erw. 2.4.2). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Verständnis der gesetzlichen Bedeutung der Listendiagnose als unfallähnliche Körperschädigung aus (weil die Frage, ob ein traumatischer Meniskusriss vorliege, irrelevant sei; relevant sei einzig, ob der Vorinstanz der Nachweis gelinge, dass der diagnostizierte Meniskusriss vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung verursacht sei) so verkennt er, dass die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen genau dem dienten. Mithin geht der Vorwurf fehl. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann der geforderte Nachweis einer vorwiegend degenerativen Genese durchaus auch dadurch erbracht werden, dass Begleiterscheinungen, die ein Trauma erwarten lässt, fehlen. Letztlich sind in der Beurteilung die verschiedenen Indizien, die für eine traumatische resp. eine degenerative Genese sprechen, aus medizinischer Sicht zu gewichten. Der Entlastungsbeweis des Versicherers gelingt, wenn gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen ist, dass die Listenverletzung vorwiegend (>50%) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht dabei das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 Erw. 8.6). Fehlt es mithin an Elementen, die auf eine
16 Unfallursache schliessen lassen, ist der Nachweis erbracht. Insofern ist es im Rahmen der ärztlichen Einschätzung durchaus relevant, auch zu klären, was denn für eine traumatische Genese spricht. Vermag die ärztliche Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig aufzuzeigen, dass keine - oder aber mindestens weniger - Indizien für eine Unfallursache sprechen, dann ist die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen. Insofern haben sich die beratenden Ärzte zu Recht auch mit der Frage befasst, inwiefern ein traumatischer Meniskusriss begründet wäre. 5.3 Die von der Vorinstanz bzw. ihren beratenden Ärzten vorgenommene Beurteilung zielte denn auch nicht darauf ab, eine Unfallkausalität des Meniskusrisses zu klären. Schon die erste Fragestellung an Dr.med. F.________ war darauf ausgerichtet, ob der vom Beschwerdeführer (zu Recht) geforderte Nachweis erbracht werden könne, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (vgl. oben Erw. 3.5). In der (wohl) kurzen Beurteilung bekräftigte dies Dr.med. F.________, indem seines Erachtens keinerlei Zeichen für eine traumatische Genese vorliegen. Seine Absicht dabei war nicht, eine Unfallkausalität - die gar nicht Gegenstand der Abklärung war - auszuschliessen, sondern aufzuzeigen, dass der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. In seiner zweiten Beurteilung bekräftigte er dies noch. Einerseits lasse ein traumatischer Meniskusriss einen anderen Verlauf sowie Begleitverletzungen erwarten und anderseits sei die Aussage von Dr.med. C.________ falsch, dass bei Fehlen anderer degenerativer Veränderungen im Knie der Riss traumatisch bedingt sein müsse. 5.4 Dr.med. G.________ schliesslich setzt sich mit sämtlichen vorliegenden medizinischen Akten vertieft auseinander. Zu Recht stellt er fest, es sei aufgrund der ersten Berichte nur schon fraglich, ob überhaupt ein (initiales) Ereignis vorliege. Er verkennt dabei nicht, dass eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung kein Unfallereignis voraussetzt. Rechtsprechungsgemäss ist aber ein initiales Ereignis zu nennen, es bleibt auch nach der Gesetzesrevision für eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG relevant (Urteil BGer 8C_819/2019 vom 26.2.2020 Erw. 5.1). Im Rahmen der Beurteilung ist es durchaus entscheidend, welche Bedeutung dem Ereignis zukommt. Lässt sich kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (Urteil BGer 8C_671/2019 vom 11.3.2020 Erw. 2.4). Insofern war es korrekt, dass Dr.med. G.________ in seiner Beurteilung insbesondere auch das Ursachenspektrum klärte und damit das genannte initiale Ereignis kritisch beleuchtete. So decken etwa auch beim Knietrauma-Check UVG mehrere Fragen
17 das initiale Ereignis und den Verlauf ab mit dem Ziel, die traumatische von der degenerativen Körperschädigung abgrenzen zu können (vgl. Knietrauma-Check UVG in: Dubs et al., Knieschmerzen - Unfall oder Erkrankung?, SAEZ 2016 S. 1741 ff). Dr.med. G.________ hat dabei zu Recht festgestellt, dass ereignisnah überhaupt keine Berichte vorliegen, in den ersten Berichten übereinstimmend von durch Überlastung ausgelösten Schmerzen im rechten Knie die Rede war und erst später ein Fehltritt genannt wurde, für welchen indes keine genaueren Hinweise vorliegen, im Gegenteil dem Beschwerdeführer kein Trauma erinnerlich ist. Nachvollziehbar und mit Verweis auf medizinische Abhandlungen erläutert er sodann, dass weder eine Überlastung noch ein Fehltritt (der nicht erinnerlicher ist) einen traumatischen Meniskusriss zu verursachen vermöchten; es fehle an einem Rotationstrauma als typische Ursache für einen akuten Meniskusriss (vgl. auch Kaelin et al, Behandlung degenerativer Meniskusläsionen, SMF 2018 S. 147 ff., 149). Auch diese Beurteilung erfolgt - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht, um eine Unfallursache auszuschliessen, sondern um Indizien für resp. gegen eine traumatische resp. degenerative Genese abzuwägen. Des Weitern führt Dr.med. G.________ schlüssig und mit Literaturnachweisen belegt aus, dass neben dem Ereignis selbst (Wandern, Überlastung, ggfs. Fehltritt aber ohne erinnerliches Trauma) auch der Verlauf und die fehlenden Begleiterscheinungen gegen eine traumatische Genese sprechen, sondern für einen Meniskusriss, der vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist. Unbestritten ist, dass der MRI-Befund abgesehen vom Meniskusriss bland ist (vgl. Vi-act. 3/2; oben Erw. 3.1). Bei einem traumatischen Meniskusriss wären Begleitverletzungen zu erwarten. Isolierte Degenerationen des Meniskus sind die Regel, isolierte Meniskusverletzungen die Ausnahme (Dubs et al., Knieschmerzen - Unfall oder Erkrankung?, SAEZ 2016 S. 1741 ff., 1742; vgl. auch Kaelin et al, Behandlung degenerativer Meniskusläsionen, SMF 2018 S. 147 ff). Mit Literaturnachweisen begründet ist auch seine Beurteilung, der Risstyp (Horizontalriss am Innenmeniskus) spreche für eine Degeneration als Ursache. Und schliesslich spricht auch der Verlauf (rund 7 Monate bis zum ersten Arztbesuch) gegen einen ereignisbedingten frischen Meniskusriss. Insgesamt basiert die Beurteilung von Dr.med. G.________ auf den vollständigen medizinischen Akten, sie ist unterlegt mit Literaturnachweisen, schlüssig und nachvollziehbar. Mithin kommt ihr voller Beweiswert zu. 5.5 Der Hausarzt nimmt in seinen Berichten nicht Stellung zur Frage der Ursächlichkeit. Wohl stellt er fest, die Schmerzen im rechten Knie seien nach einem Wandertag aufgetreten. Damit bestätigt er aber höchstens, dass zuvor keine Kniebeschwerden beklagt wurden. Hingegen kann aus dieser Aussage nicht ge-
18 schlossen werden, der Menikusriss sei nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen. Auch im Schreiben an die Versicherung vom 28. November 2019 äussert sich der Hausarzt nicht zur Ursächlichkeit. 5.6 Dr.med. C.________ bezeichnete die Beschwerden im Arztzeugnis UVG vom 27. Juni 2018 als durch Unfall verursacht (Vi-act. 3/10). Allerdings erklärt sie dies weder im Bericht vom 26. Juni 2018 noch jenem vom 27. September 2018. Abgesehen von der zeitlichen Abfolge der Schmerzen nach der Wanderung aufgrund der Anamnese enthalten die Berichte keinerlei Hinweise auf eine mögliche Ursächlichkeit. Erst im Versicherungsbericht vom 5. August 2019 erklärt sie sich und stellt fest: "Da bei dem Patienten MR-tomographisch keinerlei Degeneration nachzuweisen ist, ist ganz klar von einem Unfall auszugehen" (Vi-act. 3/14). Diese Beurteilung wurde indes sowohl durch Dr.med. F.________ als auch Dr.med. G.________ nachvollziehbar begründet widerlegt. Zum einen würde ein traumatischer Meniskusriss eine akute Symptomatik bzw. Begleitverletzungen erwarten lassen und zum andern ist ein im MRI nachgewiesener horizontaler Riss i.d.R. das erste Zeichen einer degenerativ bedingten Veränderung im Kniegelenk. 5.7 Damit aber vermag die Einschätzung von Dr.med. C.________ an den Beurteilungen der versicherinternen Ärzte keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken. Da insbesondere der Beurteilung von Dr.med. G.________ voller Beweiswert zukommt, besteht auch keine Veranlassung, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Aufgrund seiner klaren und nachvollziehbaren Aussagen, die mit Literaturhinweisen untermauert werden, besteht kein Grund zur Annahme, dass sich an seiner Einschätzung, der diagnostizierte Meniskusriss sei überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen, etwas ändern würde. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. a und g ATSG).
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Juni 2020