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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2019 74

September 9, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,602 words·~48 min·3

Summary

Unfallversicherung (Kosten Pflege Spitex und nichtmedizinische Grundpflege) | Unfallversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 74 I 2019 77 I 2019 100 Entscheid vom 9. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien 1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. F.________ AG, E.________, Beschwerdeführer, gegen E.________ AG, A.________, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Kosten Pflege Spitex und nichtmedizinische Grundpflege)

2 Sachverhalt: A. C.________, geb. I.________ 1967, war ab dem 15. August 1990 als Mitarbeiter in der Küche bei der Genossenschaft B.________ angestellt und als solcher bei der E.________ AG (nachfolgend E.________) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 7. August 2001 erlitt er infolge eines Badeunfalles auf dem Campingplatz in G.________ eine Tetraplegie sub C4. Die E.________ übernahm in der Folge die Kosten für die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 (Vi-act. Z125) sprach die E.________ C.________ ausgehend von einem IV-Grad von 100% eine Rente (Komplementärrente zur IV-Rente, Fr. 1'803/Mt.), eine volle Integritätsentschädigung sowie eine Hilflosenentschädigung ausgehend von einer Hilflosigkeit schweren Grades in Höhe von Fr. 1'756/Mt. zu. Zudem sprach sie in Bezug auf die Pflegekosten einen Beitrag an die "vom Arzt angeordneten Heilbehandlungen" im Betrag von Fr. 1'465/Mt. zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ersuchte C.________, vertreten durch die Schweizer Paraplegiker Vereinigung, die E.________ um Übernahme der gesamten Pflegekosten. Der zugesprochene Betrag reiche nicht aus, um die Kosten der Spitexpflege zu decken (Vi-act. Z549). Die E.________ lehnte dies mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ab (Vi-act. Z550). Mit Schreiben vom 7. September 2017 liess C.________ der E.________ die Spitex-Rechnungen der Monate Mai bis Juli 2017 über einen Betrag zwischen Fr. 4'200 und Fr. 7'204.05 einreichen; dazu führte er aus, die Pflegekosten seien seit Juni 2017 erheblich gestiegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Spitex H.________ ihre Leistungen lange Zeit fälschlicherweise zum KLV-Tarif verrechnet habe. Seit Juni 2017 würden nun die vollen Kosten in Rechnung gestellt (Vi-act. Z561, vgl. auch Z586 Beilage). Nach umfangreicher Korrespondenz liess C.________ am 6. November 2018 bei der E.________ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen (Vi-act. Z609). C. Am 7. Februar 2019 verfügte die E.________, dass sie sich bis zum. 31. Dezember 2018 mit Fr. 1'900/Mt. an den Behandlungskosten beteilige (Vi-act. Z618). Gegen diese Verfügung liess C.________ mit Eingabe vom 7. März 2019 Einsprache bei der E.________ erheben mit dem Antrag, es seien ihm auch die Pflegekosten zuzusprechen, welche den Beitrag von Fr. 1'900 übersteigen würden und rückwirkend per 1. Juli 2017 sei der Pflegebeitrag so festzulegen, dass sämtliche Kosten für die Behandlungs- und Grundpflege sowie Abklärung und Beratung durch die Spitex gedeckt seien (Vi-act. Z627).

3 D. Am 2. Mai 2019 verfügte die E.________ (Vi-act. Z667): 1. E.________ rechnet ab 01.01.2019 gemäss Tarifvertrag direkt mit der Spitex ab. 2. Die monatlichen Hauspflegekosten von CHF 1'465.00 fallen per 01.01.2019 weg. 3. Wir behalten uns vor, die zu viel ausgerichteten Leistungen von CHF 5'860.00 (4 x Fr. 1'465.00), welche direkt an Ihren Mandanten ausgerichtet wurden, mit allfälligen offenen Ausständen aus den Vorjahren zu verrechnen. Gegen diese Verfügung liess C.________ am 28. Mai 2019 gleichfalls Einsprache erheben mit dem Antrag, Dispositiv Ziff. 2 und 3 seien aufzuheben und die Beiträge an die Pflege seien ab dem 1. Januar 2019 so festzulegen, dass sämtliche Kosten für Abklärung, Behandlung und Grundpflege durch die Spitex gedeckt seien (Vi-act. Z676). E. Mit Schreiben vom 12. August 2019 teilte die Spitex H.________ C.________ mit, dass sie die Pflege per 31. Juli 2019 abbrechen müsse, da die Tarife, welche durch die UV-, MV- und IV-Versicherer ab 1. Januar 2019 geleistet würden, ihre Kosten nicht decken würde und die Gemeinde die Restkosten nicht übernehmen würde (Vi-act. Z699 Beilage). F. Mit Entscheid vom 29. August 2019 hat die E.________ die Einsprache von C.________ gegen die Verfügung vom 7. Februar 2019 teilweise gutgeheissen: 1. Die Einsprache des Versicherten wird insoweit gutgeheissen, als der Versicherte Anspruch auf die Übernahme der konkreten Leistungen für Bedarfsabklärungen und Behandlungspflege sowie auf die Übernahme der Leistungen für die medizinisch indizierte Grundpflege hat, soweit diese die bereits erbrachten Leistungen überschreiten. Der Anspruch des Versicherten berechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Spitex H.________, wobei für die Bedarfsabklärung ein Ansatz von CHF 87.00, für die Behandlungspflege CHF 83.00 sowie für die medizinisch indizierte Grundpflege CHF 76.00 zu berücksichtigen ist. Die dem Versicherten unter dem Titel Hauspflege bereits direkt erbrachten Leistungen in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 in der Höhe von CHF 44'945.00 sind dabei anzurechnen. Kein Anspruch besteht für Leistungen im Bereich der nichtmedizinisch indizierten Grundpflege. 2.-4. (Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Verfahrenskosten, Mitteilung) Mit Entscheid vom gleichen Tag (29. August 2019) hat die E.________ die Einsprachen von C.________ gegen die Verfügung vom 2. Mai 2019 abgewiesen.

4 G. Gegen die beiden Einspracheentscheide lässt C.________ mit Eingabe vom 24. September 2019 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen (Verfahren I 2019 74): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29.08.2019 betreffend Verfügung vom 07.02.2019 (Zeitraum 01.06.2017-31.12.2018) sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin nicht die effektiven Stundenansätze der Spitex übernimmt und zudem einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Beitrag an die nichtmedizinische Grundpflege verneint. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend von 01.06.2017 bis 31.12.2018 die effektiven Pflegekosten (Vollkosten) der Spitex für Abklärung und Beratung, Behandlungspflege und ärztlich angeordnete Grundpflege zu übernehmen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei überdies zu verpflichten, rückwirkend von 01.06.2017 bis 31.12.2018 die Kosten der übrigen Grundpflege des Beschwerdeführers vollumfänglich zu übernehmen. 4. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29.08.2019 betreffend Verfügung vom 02.05.2019 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin darin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Beitrag an die nichtmedizinische Grundpflege verneint und zudem ein Vorbehalt für die Verrechnung von angeblich zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von CHF 5'860.00 angebracht hat. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch ab 01.01.2019 die Kosten der Grundpflege des Beschwerdeführers vollumfänglich zu übernehmen. H. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhebt auch die F.________ AG, als Krankenversicherer des Beschwerdeführers, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2019 betr. die Verfügung vom 2. Mai 2019 (Verfahren I 2019 77) mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 29.08.2019 betreffend die Verfügung vom 02.05.2019 sei aufzuheben. 2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren. 3. Es seien die Verfahren gegen den Einspracheentscheid vom 29.08.2019 betreffend die Verfügung vom 07.02.2019 und das vorliegende Verfahren zum gegebenen Zeitpunkt zu vereinigen. I. Da die E.________ die Verfügung vom 7. Februar 2019 gegenüber der F.________ nicht eröffnet hatte, wurde dies am 19. September 2019 nachgeholt und die entsprechende Einsprachefrist begann für die F.________ ab diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. Schreiben der E.________ vom 26.9.2019, Bf.2-act. 2). Die F.________ hat dagegen am 18. Oktober 2019 Einsprache erhoben (Vi-act. 1 Nr. 8). Auf Gesuch der F.________ sistierte der verfahrensleitende Richter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz das Verfahren I 2019 77 mit Verfü-

5 gung vom 1. Oktober 2019 bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides der E.________ betr. die Einsprache der F.________ vom 18. Oktober 2019. Mit Entscheid vom 11. November 2019 hat die E.________ die Einsprache der F.________ vom 18. Oktober 2019 abgewiesen. J. Zur Beschwerde von C.________ liess sich die E.________ mit Vernehmlassung vom 21. November 2019 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob die F.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2019 betreffend die Verfügung vom 7. Februar 2019 (Verfahren I 2019 100) mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 11.11.2019 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten ab 01.06.2017 bis am 31.12.2018 die gesamten Leistungen der Grundpflege im vollen Betrag (Vollkosten) durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren. 2. Es seien sämtliche Beschwerdeverfahren sowohl des Versicherten wie auch von F.________ gegen die E.________ Versicherungsgesellschaft AG betreffend die Einspracheentscheid vom 29.08.2019 und 11.11.2019 in ein einziges Beschwerdeverfahren zu vereinigen. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben. M. Die E.________ nimmt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 zu den beiden Beschwerden der F.________ Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerden. N. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 hat der verfahrensleitende Richter eine Vereinigung aller drei Beschwerden und gleichzeitig die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. O. Mit Replik vom 26. Februar 2020 äussert sich die F.________ zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz, wobei sie an ihren Anträgen festhält. Mit Replik vom 15. April 2020 lässt C.________ zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung nehmen, wobei er ebenfalls an seinen Anträgen festhält. Die E.________ hält mit Duplik vom 15. Juni 2020 an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

6 1.1 Die Legitimation der Beschwerdeführerin Ziff. 2 als einer Dritten im Beschwerdeverfahren setzt praxisgemäss voraus, dass diese ein selbstständiges eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung in Anspruch nehmen kann. Das trifft dann zu, wenn sie damit zu rechnen hat, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1 vom 6.10.2000; Urteil BGer 8C_302/2017 vom 18.8.2017 Erw. 3.4. m.H.). 1.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen Anspruch auf Pflegeleistungen hat. Umstritten ist der Umfang der Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine eingeschränkte Leistungspflicht des Unfallversicherers kann zu einer (subsidiären) Leistungspflicht des Krankenversicherers führen, da die obligatorische Krankenversicherung Beiträge an die Pflegeleistungen leistet, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tagesoder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10, vom 18.3.1994). Die soziale Krankenversicherung gewährt auch Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in den vergangenen Jahren denn auch Beiträge an die Pflegekosten des Beschwerdeführers Ziff. 1 geleistet hat, weil die von der Unfallversicherung übernommenen Kosten die Pflegekosten nur teilweise gedeckt haben. Die umstrittenen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide könnten somit unmittelbare quantitative Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin Ziff. 2 zeitigen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren gegeben ist. 2.1 Umstritten ist, welche Leistungen an die Pflege des Versicherten von der Vorinstanz zu übernehmen sind und nach welchem Tarif diese Leistungen in Rechnung gestellt werden können. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Streitgegenstand gestützt auf die Gesuche des Beschwerdeführers Ziff. 1 und dessen Anträge auf die Leistungspflicht ab dem 1. Juni 2017. Ab diesem Zeitpunkt hat die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers Ziff. 1 keinen Kostenanteil der Pflegekosten mehr übernommen und die Spitex hat ihre Leistungen nicht mehr nach Krankenkassentarif sondern entsprechend den Vollkosten in Rechnung gestellt.

7 Die Vorinstanz hält in den Einspracheentscheiden fest, dass der Unfallversicherer die Kosten für die Heilbehandlung sowie die medizinischen Pflegeleistungen zu übernehmen habe. Diesbezüglich anerkennt sie grundsätzlich die Übernahme der Vollkosten und sie beschränkt sich bezüglich dieser Leistungen nicht mehr auf einen monatlichen Fixbetrag, sondern sie rechnet diese Leistungen monatlich direkt mit der Spitex ab gemäss dem von ihr im Einspracheentscheid anerkannten Tarif. Die Leistungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der medizinischen Pflege ist (abgesehen vom gemäss Vorinstanz anzuwendenden Tarif) vorliegend denn auch unbestritten. Für den Bereich der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause (nichtmedizinische Grundpflege) habe sie dagegen lediglich einen Beitrag zu leisten, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten sei. Die Vorinstanz beruft sich diesbezüglich auf die Empfehlungen der Ad-hoc- Kommission Schaden (Empfehlung Nr. 7/90), wo u.a. festgehalten werde, dass bei Bestehen eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der nichtmedizinischen Hilfe (Grundpflege) ein Anspruch auf Kostenbeteiligung für grundlegende alltägliche Lebensverrichtungen entfalle. Art. 18 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202 vom 20. Dezember 1982) lasse in Bezug auf den von der Unfallversicherung zu leistenden Beitrag einen Ermessenspielraum offen. Mit der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung komme die Unfallversicherung ihrer Pflicht zur Leistung eines Beitrages an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause in genügendem Umfang nach. In Bezug auf den zu erstattenden Tarif für die Pflegeleistungen verweist die Vorinstanz für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 auf den Tarifvertrag zwischen dem Verband Spitex Schweiz, dem Verband Association Spitex privée Suisse ASPS und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) sowie der IV; die Leistungen würden gemäss der Vereinbarung in diesem Tarifvertrag vorgenommen. In Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 beruft sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid auf VGE I 2016 33 vom 12. Juli 2016, wonach die Vollkosten für die Bedarfsabklärung Fr. 87/h, für die Behandlungspflege Fr. 83/h und für die Grundpflege Fr. 76/h betragen. 2.2 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 verlangt für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2018 die Übernahme der gesamten effektiven Pflegekosten der Spitex für Abklärung/Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege durch die Unfallversicherung entsprechend dem von der Spitex verwendeten Tarif. In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 verlangt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der gesamten Grundpflege. Der ab diesem Zeitpunkt angewendete Tarif gemäss Tarifvertrag wird nicht bestritten. Die Be-

8 schwerdeführerin Ziff. 2 verlangt die Übernahme der Vollkosten für die gesamte Grundpflege durch den Unfallversicherer. 2.2.1 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 macht unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VGE I 2016 33 vom 12. Juli 2016 geltend, dass die Unfallversicherung die dem Versicherten in Rechnung gestellten Pflegekosten vollumfänglich übernehmen müsse. Seit dem Entscheid sei die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 UVG zudem insofern geändert worden, als dass dem Bundesrat keine Möglichkeit eingeräumt werde, den Umfang des Anspruchs auf Hauspflege einzuschränken. Nach der geltenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 UVG könne der Bundesrat nur noch bestimmen, "unter welchen Voraussetzungen" der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause habe. Der Gesetzgeber habe mit der Revision der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV sicherstellen wollen, dass die Unfallversicherungen entsprechend den internationalen Verpflichtungen die im Einzelfall anfallenden Hauspflegeleistungen vollständig übernehmen würden. Damit gelte weiterhin, was das Verwaltungsgericht bereits im zitierten Entscheid festgehalten habe, mithin die Übernahme der effektiven Pflegekosten gemäss den in Rechnung gestellten Stundenansätzen durch die Unfallversicherung. Es gehe dabei nicht an, auf die im VGE I 2016 33 anwendbaren, damals geltenden Stundenansätze der Spitex abzustellen und diese quasi als Maximalsatz für die Leistungspflicht des Unfallversicherers heranzuziehen. Diese Stundenansätze seien nicht Streitgegenstand gewesen. Im fraglichen Zeitpunkt habe auch kein Tarifvertrag zwischen den Spitex-Verbänden und den Versicherern bestanden. Müsste die Unfallversicherung einen tieferen als den in Rechnung gestellten effektiven Stundenansatz übernehmen, verbliebe ein wesentlicher Teil der Pflegekosten der versicherten Person. Für den Zeitraum bis zum 30. Dezember 2018 müsse die Unfallversicherung daher den tatsächlichen (in Rechnung gestellten) Aufwand der Spitex H.________ für Bedarfsabklärung, Behandlungspflege und medizinische indizierter Grundpflege zum effektiv in Rechnung gestellten Stundenansatz übernehmen. Ab 1. Januar 2019 sei der Tarifvertrag zwischen dem Verband Spitex Schwyz und dem Verband Association Spitex privée Suisse ASPS einerseits und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung andererseits in Kraft. Für die Leistungen ab diesem Datum seien die entsprechenden Tarife zu vergüten. Soweit sich die Versicherung im Übrigen auf die Anwendung des alten Rechts berufe, könne ihr nicht gefolgt werden. Dies hätte eine Zweiklassengesellschaft zur Folge je nachdem, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach dem 1. Januar 2017) sich der Unfall ereignet habe. Die Anwendung des alten Rechts auf

9 laufende Leistungsansprüche würde Sinn und Zweck der Revision von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV widersprechen und zu einer krassen Ungleichbehandlung altrechtlicher Unfälle führen. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 macht geltend, alle Leistungen der Grundpflege (medizinische und nichtmedizinische) seien vom Unfallversicherer zu tragen. Sie verweist diesbezüglich auf Art. 64 Abs. 1 ATSG. Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV und Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 8321.112.31 vom 29.9.1995) würden dieselben kongruenten Leistungen abdecken, womit die Prioritätenordnung aus Art. 64 Abs. 1 ATSG greife. Art. 64 Abs. 1 ATSG schaffe keinen eigenen Begriff der Heilbehandlung, sondern verstehe ihn mit Blick auf die konkretisierenden Regelungen der Einzelgesetze. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 führt weiter aus, es sei im konkreten Fall das revidierte Recht anwendbar. Der Staatsvertrag gehe ohnehin der veralteten Regel von alt Art. 18 UVV vor, da Staatsverträge im Gegensatz zu Verordnungsbestimmungen für sämtliche rechtsanwendenden Behörden massgebend seien (Art. 190 BV). In Art. 34 des IAO-Übereinkommens Nr. 102 werde klar postuliert, dass "Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause" zu finanzieren sei. Der Begriff der Betreuung gehe weiter als jener der Behandlung und umfasse dadurch auch Massnahmen nichtmedizinischer Natur, nämlich jene der nichtmedizinischen Grundpflege i.S. von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV oder Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV. Es müsse zudem geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber es versäumt habe, eine Diskussion über eine Übergangsbestimmung für Dauerleistungen nach Art. 18 UVV zu führen. Es mache auch wenig Sinn, übergangsrechtlich die Hauspflege als Dauerleistung anders zu behandeln als die revidierten Rentenleistungen. Gemäss der Beschwerdeführerin Ziff. 2 ist Art. 18 UVV sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung verfassungs- und damit staatsvertragskonform auszulegen, was zur Folge habe, dass eine Kostenbeteiligung des Versicherten ausgeschlossen sei. Der Begriff "Beitrag" im Verordnungstext ergebe sich daraus, dass die nichtmedizinische Grundpflege unterschiedliche Finanzierungsquellen habe. So finanziere die Hilflosenentschädigung zu einem Teil Leistungen der nichtmedizinischen Grundpflege mit. Darüber hinaus decke die Hilflosenentschädigung auch Hilfeleistungen ab, welche ausser Haus erfolgten (z.B. externe Transportkosten, BGE 125 V 297 S. 305). Die Hilflosenentschädigung leiste mithin einen Beitrag an die Finanzierung der nichtmedizinischen Grundpflege. Die nichtmedizinische Grundpflege werde also aus den Leistungen gemäss Art. 37 f. und Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV finanziert. Ein weiterer "Beitrag" erfolge zudem durch Leistungen von Verwandten usw. Demnach sei von "Beitrag" die Rede,

10 weil die Leistungskategorie der nichtmedizinischen Grundpflege aus verschiedenen Beiträgen finanziert werde. 2.2.3 Gemäss der Vorinstanz gelangt vorliegend die revidierte Bestimmung von Art. 18 UVV nicht zur Anwendung; anwendbar bleibe vielmehr das alte Recht, da sich der Unfall am 7. August 2001 - und damit vor der Revision der Verordnung ereignet habe. Gemäss altem Recht (Art. 18 aUVV) würde die nichtmedizinische Pflege nicht der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterliegen; umfasst werde nur die ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern sie durch eine nach Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt werde. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Übergangsbestimmung zur Teilrevision des UVG zur Änderung vom 25. August 2015 sowie auf zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts Zürich, wonach bei Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2017 ereignet hätten, das bisherige Recht zur Anwendung gelange (UV.2017.00226 und UV.2018.00233). Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (IAO Nr. 102) gehe dem Landesrecht nicht vor. Das Bundesgericht habe unter der alten Gesetzgebung in konstanter Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 18 aUVV Leistungen für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause nicht erfasse. Art. 34 des Übereinkommens Nr. 102 IAO sehe vor, die ärztliche Betreuung umfasse u.a. die Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause. Diese Bestimmung sei nicht hinreichend klar und bestimmt, als dass sie direkt anwendbar wäre. Dem Übereinkommen komme kein Self-executing Charakter zu. Zudem figuriere Art. 34 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens Nr. 102 IAO als Anwendungsfall der ärztlichen Betreuung. Daraus ergebe sich, dass das Abkommen nur pflegerische Vorkehrungen medizinischen Charakters garantieren wolle. Eine Leistungspflicht für die nichtmedizinische Grundpflege ergebe sich daraus nicht. Aus dem Übereinkommen Nr. 102 IAO könne zudem nicht abgeleitet werden, dass die garantierten Leistungen zwingend von einem einzigen Versicherungsträger, nämlich dem Unfallversicherer, zu erbringen wären. Es sei zulässig, subsidiär die Krankenkasse in die Pflicht zu nehmen. Die Garantien in Art. 34 des Abkommens (IAO und EOSS) würden sich zudem nur auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beziehen. Im Weiteren könne aus Art. 64 Abs. 1 ATSG nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, da sich diese Bestimmung nur auf "Heilbehandlungen" beziehe. Soweit die Hilflosenentschädigung zur Deckung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause nicht ausreiche, sei die Krankenkasse leistungspflichtig.

11 Die Vorinstanz macht weiter geltend, der Unfallversicherer sei nicht verpflichtet, überhöhte Kosten zu übernehmen. Die von der Spitex H.________ in Rechnung gestellten Tarife (Fr. 114.76, Fr. 153.71 und Fr. 132.16) seien massiv überhöht. Es sei deshalb auf die Ansätze gemäss VGE I 2016 33 abzustellen; dabei handle es sich um Vollkosten. Die nach Inkrafttreten des Tarifvertrages nach Vorgaben des Tarifvertrages in Rechnung gestellten Leistungen seien übernommen worden. Die Höhe der Stundenansätze seien dabei nicht zur Diskussion gestanden. 2.3 Umstritten ist zudem das Verhältnis der (nichtmedizinischen) Grundpflege zur Hilflosenentschädigung. 2.3.1 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 macht geltend, die Hilflosenentschädigung unterscheide sich grundlegend von den Pflegeleistungen. Mit der Hilflosenentschädigung würden auch andere Kosten als blosse Grundpflegeleistungen abgedeckt (Leistungen zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt, Fortbewegung, persönliche Überwachung u.ä.). Es sei entsprechend unzulässig, den Pflegebeitrag um den vollen Betrag der Hilflosenentschädigung zu kürzen. Eine Kürzung des Pflegebeitrags sei nur bei einer Überentschädigung zulässig. Vor der Überentschädigungsberechnung sei bei der Hilflosenentschädigung vorab ein pauschaler Abzug von 56% vorzunehmen. In diesem Umfang dürfe die Hilflosenentschädigung nicht an die Grundpflege angerechnet werden. Von den verbliebenden 44% der Hilflosenentschädigung seien sodann die Pflegekosten und andere ungedeckte behinderungsbedingte Kosten abzuziehen. Erst wenn danach noch ein Betrag der Hilflosenentschädigung übrigbleibe, dürfe dieser an den Beitrag für die Grundpflege angerechnet werden. Der Versicherte habe mithin nur soweit einen Anspruch auf einen Grundpflegebeitrag, als er nicht aufgrund der gleichzeitig ausgerichteten Hilflosenentschädigung überentschädigt sei. Auf jeden Fall sei eine Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Dabei seien gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 127 V 97 Erw. 5e) vorab 56% der Hilflosenentschädigung auszuscheiden, da die Hilflosenentschädigung auch für andere Zwecke als die Grundpflege eingesetzt werden müsse. Es dürften in casu deshalb nur Fr. 1'071.85 (44% von Fr. 2'436) in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden. Aufgrund der schweren Behinderung mit hohem Pflegebedarf stehe zweifellos fest, dass dieser Anteil von weiteren Pflegekosten und anderen ungedeckten Unfallkosten aufgebraucht werde. Es bestehe mithin ein Anspruch auf einen ungekürzten Beitrag an die (medizinische und nichtmedizinische) Grundpflege. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 macht geltend, die Leistungen unter dem Titel der Hilflosenentschädigung seien von Gesetzes wegen auf die alltäglichen

12 Lebensverrichtungen beschränkt, was bei den Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV nicht der Fall sei. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) u.a. dann gewährt, wenn er erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder wenn er vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, darunter fällt u.a. die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson (lit. a). Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (Fassung letzter Satz vom 25.9.2015, in Kraft seit 1.1.2017; in der alten Version wird anstelle des Begriffs "Hilfe und Pflege zu Hause" der Begriff "Hauspflege" verwendet). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV (in der seit 1.1.2017 in Kraft stehenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. In der alten Version von Art. 18 Abs. 1 wird anstelle des Begriffs "medizinische Pflege zu Hause" der Begriff "Hauspflege" verwendet. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV (in der seit 1.1.2017 in Kraft stehenden Fassung) leistet der Versicherer einen Beitrag an: a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird; b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist. Gemäss der alten Version von Art. 18 Abs. 2 UVV kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. 3.2 Welche konkreten Leistungen unter den Begriff der "medizinischen Pflege zu Hause" gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV und welche unter den Begriff der "nichtmedizinischen Hilfe zu Hause" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV fallen, ist aus der UVV selber nicht ersichtlich und ist vorliegend umstritten. Fraglich und umstritten ist zudem, ob mit der Revision von Art. 18 UVV eine Ausweitung der Leistungspflicht des Unfallversicherers eingetreten ist und wenn ja, ob eine sol-

13 che im vorliegenden Fall in Anspruch genommen werden könnte oder ob der Fall nach altem Recht zu beurteilen ist. 3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 116 V 41 Erw. 5a den Begriff der Hauspflege (bzw. Pflege zu Hause) differenzierend analysiert und ausgeführt, dass dieser vielschichtig sei. Er umfasst gemäss dem zitierten Entscheid zunächst die weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause applizierten - Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt oder einer Ärztin vollzogen oder angeordnet werden. Hauspflege ist aber auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands doch unerlässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG zu (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen an einen UVG-Rentenbezüger, wenn dieser erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand u.a. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann), welche lebensnotwendige organische Funktionen ermöglichen, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen. Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der betroffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sei es als Hilfestellungen in ihrer Umgebung durch Führung des Haushalts oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten. Die einzelnen Sozialversicherer haben gemäss BGE 116 V 41 Erw. 5b unter dem Titel der Hauspflege nicht für die Gesamtheit dieser Massnahmen aufzukommen, sondern nur so weit, als für die verschiedenen Formen der Hauspflege eine Leistungspflicht gesetzlich oder verordnungsmässig normiert ist. Für den Bereich der Unfallversicherung ist demgemäss auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG und auf Art. 18 UVV abzustellen. Für die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassungen dieser Bestimmungen hat das Bundesgericht aufgrund der darin vorgesehenen Voraussetzung der ärztlichen Anordnung geschlossen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medizinische Pflege beschränkt sein soll. Das Erfordernis der ärztlichen Anordnung ist gemäss dem zitierten Entscheid zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Teilrevision allerdings nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 116 V 41 Erw. 5c). Es sind deshalb Leistungen der Pflege zu Hause abzugrenzen von der nichtmedizinischen Pflege im Sinne von Hilfeleistungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Führung des Haushalts, Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten usw., die von der Unfallversicherung nicht übernommen werden

14 müssen (BGE 116 V 41 Erw. 5a; zum Ganzen auch Urteil BGer 9C_200/2018 vom 17.12.2018 Erw. 3.2 und 3.3). Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung - welche sich auf die vor Inkrafttreten der Teilrevision geltende Rechtslage bezieht - waren vom Unfallversicherer mithin keine Leistungen an die nichtmedizinische Grundpflege auszurichten. Darunter fällt insbesondere - was vorliegend massgeblich ist - die nichtmedizinische Grundpflege wie Hilfe bei der Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Verrichten der Notdurft und beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen. 3.4 Mit der seit 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Teilrevision wurde in Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV auch eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Kosten der nichtmedizinischen Hilfe statuiert, soweit diese nicht durch eine Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. Diese Revision erfolgte aufgrund eines Widerspruchs der alten Regelung zu den internationalen Abkommen, welche die Schweiz unterzeichnet hat. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasst die medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolgt. Aufgrund dieser Abkommen muss die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss (vgl. Art. 10 Abs. 3 UVG; Botschaft zur UVG-Revision vom 30.5.2008, BBl 2008 S. 5412; Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014, S. 7923). Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die neue Fassung von Art. 18 UVV einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für Pflege- und Hilfeleistungen als der bisherige Art. 18 aUVV beinhaltet (Landolt, Urteil SVG ZH v. 11.10.2018, Pflegerecht 2019, S. 125). Aufgrund des Widerspruchs der altrechtlichen Regelung zum Staatsvertragsrecht kann man die Frage stellen, ob die mit der Revision vorgenommene Erweiterung des Leistungsanspruchs auf die nichtmedizinische Pflege in staatskonformer Auslegung des Rechts unabhängig von der Revision und mithin vom anwendbaren Recht zur Anwendung gelangt. Für den vorliegenden Fall ist dies wohl zu verneinen, da sich die fraglichen staatsvertraglichen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, SR 0.831.102, und Art. 34 Abs. 2 lit. c der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit, EOSS, SR 0.831.104) lediglich auf die Leistungsansprüche bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beziehen. Auch wenn das Bundesgericht Bestimmungen der oberwähnten Abkommen wiederholt als direkt anwend-

15 bar erklärt hat (BGE 119 V 171; 120 V 128; 121 V 40; Urteil BGer I 155/02 vom 25.6.2003), lassen sich daraus im vorliegenden Fall eines Nichtberufsunfalles deshalb keine unmittelbaren Ansprüche ableiten, welche über das geltende innerstaatliche Recht hinausgingen. 3.5.1 Die Verfügungen vom 7. Februar 2019 und vom 2. Mai 2019 hat die Vorinstanz in Anwendung des revidierten Rechts erlassen. Mit der Verfügung vom 7. Februar 2019 betreffend den Zeitraum ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018, teilweise geändert mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019, wird die Übernahme der Kosten für die medizinische Pflege zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV bejaht. Diesbezüglich erfolgt eine Abrechnung direkt zwischen Leistungserbringer und Versicherer. In Bezug auf die Höhe der Beiträge an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV wird im Einspracheentscheid (Erw. 8a) ausgeführt, im Bereich der allgemeinen Grundpflege übernehme sie einen Betrag an Kosten und zwar in dem Umfang als die Grundpflege medizinisch indiziert sei (z.B. Urinal anlegen, Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe, Lagerung des Versicherten im Bett sowie aktive/passive Bewegungsunterstützung). Diese Leistungsumschreibung wird erst mit Blick auf die Darstellung des Leistungsbereichs der Krankenpflege in der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) nachvollziehbar; darauf wird denn in der Verfügung vom 2. Mai 2019 auch ausdrücklich verwiesen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV werden in folgende drei Bereiche unterteilt: a. Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung c. Massnahmen der Grundpflege Als Massnahmen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV gelten folgende Hilfen: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2. Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen. Die Vorinstanz übernimmt sinngemäss Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV, soweit es sich um Hilfen für Massnahmen handelt, welche krankheits-

16 bzw. unfallbedingt erforderlich sind und bei Gesunden nicht anfallen (wie Mobilisation, Dekubitusprophylaxe usw.). Diesbezüglich wird von medizinischen Grundpflegeleistungen ausgegangen. Hilfen für Tätigkeiten, welche auch Gesunde im Alltag regelmässig ohne Hilfe verrichten (wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen) werden nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVV als medizinische Pflege abgegolten, sondern fallen unter Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (nichtmedizinische Pflege) und gelten gemäss der Vorinstanz als durch die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung abgegolten. Allerdings sind die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid diesbezüglich nicht durchwegs kongruent bzw. teilweise widersprüchlich. So wird zwar anerkannt, dass Anspruch auf medizinisch indizierte Grundpflege besteht, gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dass neben der Hilflosenentschädigung kein Anspruch auf nichtmedizinische Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV besteht; in Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV werden aber offenkundig auch Massnahmen der medizinisch indizierten Grundpflege aufgelistet. Im Dispositiv werden demgegenüber Leistungen für die medizinisch indizierte Grundpflege entsprechend dem Tarif für Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV zugesprochen. 3.5.2 In Bezug auf den Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2019 hat die Vorinstanz Analoges verfügt, wobei in der Verfügung vom 2. Mai 2019 ausdrücklich Bezug zur KLV und dem ab 1. Januar 2019 geltenden Tarifvertrag genommen wird. Es wird ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Massnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KLV anerkannt (Abklärung/Beratung, Behandlungspflege). Diesbezüglich erfolgt eine Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer. Der Versicherte wird nicht in Anspruch genommen. In Bezug auf die Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) wird festgehalten: 2.2 (…). Die KLV-C-Leistungen (Grundpflege), welche in den Bereich der Hilflosenentschädigung fallen, werden direkt durch den Versicherten bezahlt und sind diesem von der Spitexorganisation direkt in Rechnung zu stellen. Die übrigen KLV-C-Leistungen (Grundpflege) werden durch den UV-Kostenträger vergütet. Für diese Leistungen darf dem Versicherten keine Rechnung gestellt werden. Die Massnahmen der Grundpflege, welche von der obligatorischen Unfallversicherung übernommen werden, sind im Vertrag genau definiert. 2.3 Gemäss obigen Ausführungen übernimmt die E.________ als obligatorischer Unfallversicherer per sofort die Massnahmen der Grundpflege sowie Behandlungspflege per Tarifvertrag ab 01.01.2019 und überweist die Leistungen direkt an die Spitex. Aus dem Tarifvertrag zwischen dem Verband Spitex Schweiz / Verband Association Spitex privées Suisse einerseits und den UV-/MV- und IV-Versicherern andererseits (mit Gültigkeit ab. 1.1.2019) ist nicht unmittelbar ersichtlich, welche unter den Begriff "Grundpflege" fallenden Leistungen vom UV-Versicherer direkt über-

17 nommen und mit dem Leistungserbringer abgerechnet werden und welche ebenfalls unter den Begriff "Grundpflege" fallenden Leistungen als durch die Hilflosenentschädigung abgegolten gelten. Die ersteren Massnahmen werden von der Vorinstanz sinngemäss als medizinische Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV qualifiziert, die zweiteren Massnahmen werden sinngemäss als nichtmedizinische Hilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV qualifiziert. Die entsprechende Abgrenzung ergibt sich aus den Erläuterungen bzw. dem Leistungskatalog für die Grundpflege gemäss Tarifvertrag zwischen den Spitexverbänden und den UV-/MV-/IV-Versicherern (einsehbar unter www.mtkctm.ch/tarife/spitex-tarif/). Danach fallen unter die direkt von den Versicherern zu übernehmenden Massnahmen und damit unter den Begriff der medizinischen Pflegeleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV folgende Massnahmen: Urinal anlegen, Lagerung im Bett, aktive/passive Bewegungsunterstützung und Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe. Die weiteren aufgrund einer Hilflosigkeit erforderlichen Hilfen wie Hilfe bei der Hygiene, An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft, Aufstehen/Aufsetzen/Abliegen und bei der Fortbewegung fallen unter den Begriff der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV und werden vom Leistungserbringer dem Versicherten in Rechnung gestellt. Vorliegend umstritten ist einzig die Anspruchsberechtigung des Versicherten in Bezug auf die im oben umschriebenen Sinne bezeichnete nichtmedizinische Pflege bzw. Hilfe, wobei die Definition bzw. die Umschreibung des Leistungsspektrums gemäss Tarifvertrag nachvollziehbar und begründet ist und vom Versicherten auch nicht bemängelt wird. 3.6.1 Ein Anspruch auf diese nichtmedizinische Hilfe wurde - wie vorstehend erwähnt - mit der Revision per 1. Januar 2017 eingeführt. Während die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen noch auf die revidierten Bestimmungen abstellt, eine Leistungspflicht aber mit dem Hinweis auf die Hilflosenentschädigung ablehnt, macht sie vernehmlassend geltend, die revidierten Bestimmungen kämen gar nicht zur Anwendung, weshalb ohnehin kein Anspruch auf Leistungen für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause - welche entsprechend dem aktuell geltenden Tarifvertrag definiert wird - bestehe. Es stellt sich mithin die Frage nach dem anwendbaren Recht. 3.6.2 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen UVG zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge-

18 währt. In den weiteren Übergangsbestimmungen werden verschiedene Einzelprobleme im Zusammenhang mit der Teilrevision geregelt. In Art. 147b UVV finden sich weitere, präzisierende Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. November 2016. In Bezug auf die vorliegend umstrittene Frage der Anwendung der revidierten Version von Art. 18 UVV findet sich in den Übergangsbestimmungen keine ausdrückliche Regelung. Der Wortlaut von Abs. 1 der Übergangsbestimmung spricht mithin gegen die Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Fall. Allerdings wird mit der Übergangsbestimmung vor allem eine Besitzstandsgarantie festgelegt; es ist nicht ersichtlich, dass damit auch ein Verbot der Besserstellung statuiert werden soll (vgl. Landolt, Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung nach Inkrafttreten der Teilrevision, Pflegerecht 2017 S. 139). Eine Weitergeltung der bisherigen Version von Art. 18 UVV für Unfälle, welche vor dem Eintritt der Revision eingetreten sind, würde einen Widerspruch zur staatsvertraglichen Leistungspflicht (zumindest in Bezug auf Berufsunfälle und Berufskrankheiten) darstellen. Dieser Widerspruch sollte mit der Revision von Art. 18 UVV gerade beseitigt werden. Dass dieser Widerspruch zu geltenden Staatsverträgen für vor der Revision eingetretene Unfälle weiterhin bestehen sollte, wird nirgends statuiert und würde auch keinen Sinn ergeben, zumal - wie vorstehend dargelegt ist - den fraglichen Staatsverträgen wiederholt unmittelbare Wirkung zuerkannt worden ist. Dies gilt erst recht, wenn auf alte Berufsunfälle (und Berufskrankheiten) - aufgrund der unmittelbaren Wirkung - nur die Staatsvertragsregelung, nicht aber rev.Art. 18 UVV angewendet würde, da diesfalls Art. 18 aUVV ausschliesslich noch auf Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, Anwendung fände (obwohl der Gesetzgeber bei den Leistungen nicht zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen unterscheidet). Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber beim Erlass der Übergangsbestimmung die fragliche Revisionsbestimmung nicht vor Augen hatte und diese vielmehr ausser Acht gelassen hat. In einem solchen Fall ist es sachgerecht, einen übergangsrechtlichen Tatbestand im Wege der Analogie ebenfalls den neuen Bestimmungen zu unterstellen. Zudem sprechen das öffentliche Interesse, welches bei jeder Rechtsänderung vorausgesetzt wird, aber auch Erwägungen der Rechtsgleichheit und insbesondere solche der Rechtseinheit dafür, dass altrechtliche fortdauernde Rechtsverhältnisse - wie z.B. Leistungsansprüche bei Pflegebedürftigkeit - so rasch als möglich mit dem neuen Recht in Einklang gebracht werden. Nur wenn schützenswerte Interessen es gebieten, kann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht auf bestehende Rechtsverhältnisse in dem Sinne Rücksicht genommen werden, als dass dem bisherigen Recht weiterhin Geltung zukommt (vgl. Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, SZS 124/2005 S. 121 m.H.). Vorliegend sind keine schützenswerten In-

19 teressen erkennbar, welche für eine Weitergeltung des alten Rechts bei fortdauernder Pflegebedürftigkeit sprechen würden. Vielmehr würde daraus eine nicht nachvollziehbare und sachlich unbegründete Ungleichbehandlung zwischen Unfallopfern, deren Unfall sich vor Eintritt der Revision ereignet hat und Versicherten, die erst nach Inkrafttreten der Revision verunfallt sind, resultieren. Entsprechend ist die Leistungspflicht der Vorinstanz übereinstimmend mit ihren Verfügungen vom 7. Februar 2019 und vom 2. Mai 2019 nach revidiertem Recht zu prüfen (übereinstimmend: Entscheid V 6-2017 vom 5.12.2017 Verwaltungsgericht Appenzell Innerrhoden [rechtskräftig]; a.A.: Sozialversicherungsgericht Zürich, das in den Urteilen UV.2018.00233, UV.2018.00025 und UV.2017.00226 allein auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung abstellt). Dass der Versicherte einen Nichtberufsunfall erlitten hat, vermag daran nichts zu ändern, da das schweizerische Unfallversicherungsrecht nicht zwischen versicherten Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, und versicherten Personen, die einen Nichtberufsunfall erlitten haben, unterscheidet. Allen nach UVG versicherten Personen steht derselbe Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Pflege und nichtmedizinische Hilfe zu (vgl. Landolt, Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung nach Inkrafttreten der Teilrevision, Pflegerecht 2017, S. 132 f.). 3.7 Besteht mithin ein Anspruch auf nichtmedizinische Hilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV stellt sich die Frage, ob mit der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung sämtliche Ansprüche des Versicherten auf nichtmedizinische Hilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV abgegolten sind oder daneben bzw. darüber hinaus eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht. 3.7.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend sind folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen (BGE 133 V 450 Erw. 7.2): Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme. Bei Hilflosigkeit besteht auch in der Unfallversicherung ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG). In casu hat der Versicherte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades, d.h. er gilt als vollständig hilflos. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 UVV). Mit der Hilflosenentschädigung sollen die Kosten der fremden Hilfe für die erwähnten Lebensverrichtungen und/oder der persönlichen Überwachung

20 abgegolten werden. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig davon ausgerichtet, ob die Fremdhilfe entgeltlich in Anspruch genommen wird (OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 26 Rz 1). 3.7.2 Wie vorstehend dargestellt, wurde mit der Teilrevision ein Leistungsanspruch für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause verankert, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten wird (Art.18 Abs. 2 lit. b UVV). Der Wortlaut der Bestimmung lässt den Schluss nicht zu, dass der Bezug einer Hilflosenentschädigung zusätzlich zu entschädigende (nichtmedizinische) Hilfe und Pflege zu Hause ausschliesst. Über die Hilflosenentschädigung hinausgehende Kosten für die nichtmedizinische Pflege, welche insbesondere bei schwer pflegebedürftigen Tetraplegikern anfallen können, fallen unter die Beitragspflicht nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV. Auch Sinn und Zweck der revidierten Bestimmung von Art. 18 UVV, welche übereinstimmend mit den Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit und Art. 34 Abs. 2 lit. c der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit gewährleisten soll, dass die Pflege zu Hause uneingeschränkt übernommen wird, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss (vgl Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 37), spricht gegen einen Ausschluss von Leistungen für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause bei Bezug einer Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ist denn auch mit den anderen UVG-Leistungen und insbesondere auch Leistungen für die nichtmedizinische Grundpflege kumulierbar (vgl. Landolt in: KOSS-Hürzeler/Kieser, Art. 26 UVG, Rz 98; SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, 3.A., E. Krankenversicherung, Rz 380 und 521). Die Leistungskumulation ist mithin möglich, darf aber zu keiner Überentschädigung führen (SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, 3.A., E. Krankenversicherung, Rz 380). Soweit der pflegerische Aufwand mit der Hilflosenentschädigung bereits abgegolten ist, ist dies bei der Bestimmung der pflegerischen Hilfe somit zu berücksichtigen (OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 10 Rz 25). Insofern kann die Pflegeentschädigung, welche für die Hilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie Überwachung und damit für die nichtmedizinische Hilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV auszurichten ist, gekürzt werden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen, wobei allerdings gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbe-

21 stimmung berücksichtigt werden dürfen. In Bezug auf die Kosten für die Pflege ist vorliegend unbestritten, dass die medizinische Pflege keine Leistung gleicher Art und Zweckbestimmung ist wie die Hilflosenentschädigung (vgl. Landolt in: KOSS- Hürzeler/Kieser, Art. 26 Rz 100). Entsprechend werden die Kosten für die medizinische Pflege des Versicherten im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV (zumindest ab dem 1. Januar 2019) direkt durch die Vorinstanz übernommen. In Bezug auf die nichtmedizinische Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c UVV ist demgegenüber im Einzelfall zu überprüfen, ob allenfalls eine Überentschädigung eintritt, wenn Pflegeentschädigungen und Hilflosenentschädigung den tatsächlichen Pflege- und sonstigen behinderungsbedingten Mehrkosten gegenübergestellt werden. Im Umfang der nachgewiesenen Überentschädigung ist eine Kürzung der nichtmedizinischen Pflege zulässig (Landolt in: KOSS-Hürzeler/Kieser, Art. 26 Rz 103; Landolt, Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung nach Inkrafttreten der Teilrevision, Pflegerecht 2017, S. 138). Die subsidiäre Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG und Art. 110 KVV vermag daran nichts zu ändern. Die subsidiäre Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung tritt erst ein, wenn und soweit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt. Zudem übernimmt die obligatorische Krankenversicherung nicht die vollen Kosten für die Pflege; ein Anteil ist vom Versicherten zu übernehmen, wobei höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages auf den Versicherten überwälzt werden darf. Die Restkosten übernehmen die Kantone bzw. Gemeinden (vgl. OFK/KVG/UVG - Kieser, Art. 25a KVG Rz 2 und 11 ff.). Die in der obligatorischen Krankenversicherung vorgesehene Kostenbeteiligung des Versicherten widerspricht dem Ziel der Teilrevision von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV, mit welcher der Unfallversicherte von einer Kostenbeteiligung an den Kosten für die Pflege zu Hause entlastet werden sollte. Auch der Umstand, dass in Art. 18 Abs. 2 UVV von einem "Beitrag" an die nichtmedizinische Hilfe bzw. Pflege gesprochen wird, vermag an der Leistungspflicht des Unfallversicherers nichts zu ändern. Die Verwendung dieses Begriffes resultiert daraus, dass die nichtmedizinische Hilfe bzw. Pflege vorab durch die Hilflosenentschädigung abzugelten ist und nur bei einem darüber hinaus gehenden Bedarf an nichtmedizinischer Pflege Leistungen vom Unfallversicherer gestützt auf diesen Titel zu erbringen sind. Dass in Art. 18 Abs. 2 UVV von "Beitrag" gesprochen wird, kann indes nicht bedeuten, dass es im freien Ermessen des Unfallversicherers liegt, einen beliebig hohen Anteil an die nichtmedizinische Hilfe zu leisten.

22 3.7.3 Weiter stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung der Überentschädigung im konkreten Einzelfall die volle Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen ist. Dabei gilt zu beachten, dass die Hilflosenentschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Entschädigung von Drittleistungen dient, die nicht zu den Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV gehören. Da die Unfallversicherer - wie vorstehend dargelegt - bei der Definition des Begriffs der medizinischen und nichtmedizinischen Pflegeleistung bzw. der nichtmedizinischen Hilfe auf die Vorgaben und Abgrenzungen in der KLV abstellen, was nicht zu beanstanden ist, rechtfertigt es sich, die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Fall zu beachten. So gilt zu berücksichtigen, dass mit der Hilflosenentschädigung auch Dienstleistungen Dritter zur Kontaktnahme mit der Umwelt (Fortbewegung im oder ausserhalb des Hauses) abgegolten werden, welche nicht unter die (nichtmedizinische) Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV fallen. Entsprechend ist es nicht zulässig, bei der Berechnung einer Überentschädigung die gesamte Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen bzw. die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV generell um die ganze Hilflosenentschädigung zu kürzen (vgl. BGE 125 V 297 Erw. 5b; Urteil BGer 9C_886/2010 vom 10.6.2011 Erw. 4.4.3 f.). In BGE 127 V 94 Erw. 5e hat das Bundesgericht bei einer ausserhalb eines Heimes lebenden Person einen Betrag von Fr. 450/Monat als unbewiesene ungedeckte Krankheitskosten im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV, welche bei der Beurteilung der Frage, ob eine Überentschädigung vorliegt, zu berücksichtigen sind, als angemessen erachtet; nur das diesen Betrag übersteigende Ausmass der Hilflosenentschädigung sei in der Überentschädigungsberechnung einzubeziehen (vgl. Urteil BGer 9C_886/2010 vom 10.6.2011 Erw. 4.4.3; Landolt, Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung im Überblick, Pflegerecht 2014, S. 209 m.H.). Der Versicherte ist als Tetraplegiker unstreitig auf Hilfe für die Fortbewegung angewiesen. Entsprechend wird bei der Berechnung der Überentschädigung im Bereich der nichtmedizinischen Pflege zu beachten sein, dass jedenfalls der dafür notwendige Aufwand bei der Gegenüberstellung von Hilflosenentschädigung und nichtmedizinischem Pflegeaufwand von der Hilflosenentschädigung in Abzug gebracht wird. Ob die Hilflosenentschädigung für weitere der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 133 V 450 Erw. 7.2) geleistet wird und bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen ist, gilt es ebenfalls zu prüfen. Der dafür insgesamt zu veranschlagende Betrag ist durch die Vorinstanz gestützt auf den bisherigen Bedarf an Hilfe festzulegen.

23 3.7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV nicht ausschliesst, dass Leistungen für die nichtmedizinische Pflege bzw. Hilfe auch an Versicherte erbracht werden, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, wenn diese den Aufwand für die nichtmedizinische Pflege bzw. Hilfe nicht abdeckt, wobei bei der Berechnung des Leistungsanspruchs die Hilflosenentschädigung zumindest in dem Umfang nicht berücksichtigt werden darf, als dass sie für Leistungen zur Fortbewegung und Kontaktaufnahme, ausgerichtet wird. Vorliegend hat die Vorinstanz zur Abklärung der Frage, ob die tatsächlichen Kosten der nichtmedizinischen Hilfs- bzw. Pflegebedürftigkeit durch die Hilflosenentschädigung abgegolten werden, diese Kosten für Fortbewegung und Kontaktaufnahme abzuklären. Unter Abzug dieses Aufwandes kann die Hilflosenentschädigung vom Bedarf für die nichtmedizinische Pflege abgezogen werden bzw. gilt in diesem Umfang als abgegolten. Der darüber hinaus anfallende Bedarf für die nichtmedizinische Pflege ist vom Unfallversicherer zu übernehmen. In Bezug auf den anzuwendenden Tarif ist auf Erw. 4 zu verweisen. 4.1 Umstritten sind im Weiteren die von der Vorinstanz zu übernehmenden Tarife für die Leistungen der nichtmedizinischen und medizinischen Pflege. Die Behandlung im Sinne von Art. 10 UVG gilt als Sachleistung. Sachleistungen können sowohl nach dem Naturalleistungsprinzip als auch nach dem Kostenvergütungsprinzip erbracht werden. Für die Heilbehandlung gilt das Naturalleistungsprinzip; beim Naturalleistungsprinzip ist der betreffende Versicherungsträger Schuldner der in Frage stehenden Leistung: Der Versicherte muss sich nicht um die Bezahlung der Leistung kümmern. In der Unfallversicherung gibt es im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch keine Kostenbeteiligung, weshalb die Unfallversicherung sämtliche Kosten vollumfänglich übernimmt (BSK-UVG - Filippo, Art. 10 Rz 1; OFK/KVG/UVG - Gehring, UVG Art. 10 Rz 1). Die Behandlung im Sinne von Art. 10 UVG umfasst auch die Pflege zu Hause. Die Vorinstanz übernimmt gemäss den angefochtenen Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden die Kosten für die medizinische Pflege zu Hause ab dem 1. Januar 2019 gemäss dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Tarif und die Leistungserbringer rechnen direkt mit dem Unfallversicherer ab. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2017 und dem 31. Dezember 2018 übernimmt die Vorinstanz die Pflegekosten entsprechend dem in VGE I 2016 33 angewendeten Tarif. Die entsprechenden Kosten vergütete sie jedoch nicht dem Leistungserbringer, sondern dem Versicherten.

24 4.2 Es stellt sich vorab die Frage, ob das Naturalleistungsprinzip auch für die nichtmedizinische Pflege zu Hause gilt. Wie bereits erwähnt, hat der Versicherte gestützt auf Art. 21 Abs. 1 UVG Anspruch auf die Gewährung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Es wird dabei nicht zwischen medizinischer und nichtmedizinischer Pflege unterschieden. In Bezug auf die entsprechenden Leistungen wird auf Art. 10 - 13 UVG verwiesen. In Art. 10 Abs. 3 UVG wird u.a. auf die Leistungen für die Pflege zu Hause Bezug genommen und auf die entsprechende bundesrätliche Verordnung verwiesen. Aus der Gesetzessystematik muss mithin geschlossen werden, dass auch die nichtmedizinische Pflege zu Hause unter den allgemeinen Pflegebegriff fällt und dem Naturalleistungsprinzip unterliegt. Dem wird sinngemäss im Merkblatt zum Tarifvertrag UV/MV/IV - Spitex (mit Gültigkeit ab 1. Januar 2019) widersprochen, indem festgehalten wird, dass der Versicherte gewisse Leistungen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV direkt dem Leistungserbringer zu bezahlen habe und diesbezüglich eine Ausnahme gegenüber dem sonst im UV- Bereich üblichen Prinzip des Tiers-Payant bestehe. Geht man allerdings entsprechend den Ausführungen in obenstehender Erw. 3 davon aus, dass die Unfallversicherung auch in Bezug auf die nichtmedizinische Pflege eine Leistungspflicht hat, soweit diese nichtmedizinische Pflege nicht durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt ist, ist auch in Bezug auf die nichtmedizinische Pflege vom Naturalleistungsprinzip auszugehen. Die Tarifverträge dürfen nicht in die Ordnung der Leistungspflicht nach Art. 10 UVG eingreifen (vgl. OFK/KVG/UVG - Gehring, UVG Art. 56 Rz 1). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Leistungen für die nichtmedizinische Pflege deshalb direkt dem Leistungserbringer zu vergüten, soweit sie im Sinne der Ausführungen von Erw. 3 nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgegolten sind. Die Parteien sowie die Leistungserbringer werden nicht umhinkommen, diesbezüglich eine monatliche Abrechnung durchzuführen. 4.3 Die Naturalleistungspflicht des Unfallversicherers hat zur Folge, dass die Beschränkung der Leistungspflicht für die medizinische und nichtmedizinische Pflege im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2018 gestützt auf den in VGE I 2016 33 berücksichtigten Tarif gegenüber dem Versicherten nicht zulässig ist. Die Vorinstanz hat diese Leistungen vollumfänglich (soweit nicht durch die zu berücksichtigende Hilflosenentschädigung gedeckt) zu übernehmen und direkt mit dem Leistungserbringer abzurechnen. Entsprechend ist auch der gegenüber dem Versicherten vorgesehene Vorbehalt nicht zulässig. Sofern im fraglichen Zeitraum ein zu hoher Betrag für die Pflegeleistungen ausbezahlt wur-

25 de - was unwahrscheinlich ist - wäre dies direkt mit dem Leistungserbringer zu klären. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 übernimmt die Vorinstanz die gemäss Tarifvertrag abgerechneten Leistungen direkt gegenüber dem Leistungserbringer. Damit kommt die Vorinstanz ihrer Leistungspflicht in Bezug auf die medizinische Pflege vollumfänglich nach. In Bezug auf die nichtmedizinische Pflege besteht gemäss den Ausführungen in Erw. 3 ebenfalls eine Leistungspflicht, wobei nach dem Gesagten, die Leistungen direkt mit dem Leistungserbringer abzurechnen sind bzw. abzurechnen sein werden. 4.4 Soweit die Parteien darüber hinaus die anwendbaren Tarife für die Pflegeleistungen zum Streitgegenstand erklären, ist darauf hinzuweisen, dass das Tarifwesen die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Versicherer betrifft. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beziehung zwischen der versicherten Person und dem Versicherer. Das Tarifwesen kann grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Versicherer wird nicht durch Verfügung festgelegt. Das Medizinalrecht und das Tarifwesen werden in Art. 53 ff. UVG geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass die Unfallversicherer und die Leistungserbringer in erster Linie ohne staatliche Intervention Tarifverträge vereinbaren (vgl. Art. 56 Abs. 1 UVG). Wenn kein Tarifvertrag zustande kommt, so kann der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften erlassen (Art. 56 Abs. 3 UVG). Für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern sind in Art. 57 UVG kantonale Schiedsgerichte vorgesehen. Das Schiedsgericht ist dabei u.a. zuständig für die Auslegung und rechtliche Beurteilung der Durchführungsbestimmungen in Tarifverträgen oder die Frage, ob Leistungen tarifkonform in Rechnung gestellt wurden, sowie für die Beurteilung der Frage, ob und welcher Tarif überhaupt anwendbar ist (Gross Hawk in: Recht der Sozialen Sicherheit, S. 1259 f. Rz 34.148 f.). Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 mithin beanstanden, dass die Vorinstanz für in Rechnung gestellte Leistungen der Spitex zu tiefe Tarife vergütet, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden und es ist auf den oben dargestellten Rechtsweg hinzuweisen. Auch kann im vorliegenden Verfahren nicht darüber befunden werden, welcher Tarif für die im Zeitraum ab 1 Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2018 erbrachten Leistungen anzuwenden ist. Diese Frage ist zwischen dem Versicherer und dem Leistungserbringer auszuhandeln, zumal es sich um Leistungen handelt, welche durch eine nach Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wurden, denn nur sol-

26 che sind vorliegend umstritten. Nachdem gemäss den vorstehenden Ausführungen bezüglich sämtlicher pflegerischer Leistungen das Naturalleistungsprinzip besteht, werden die Beschwerdeführer durch diese Frage auch nicht beschwert. 4.5 Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 in Bezug auf die Tarifstreitigkeit auf VGE I 2016 33 vom 12. Juli 2016 und die in jenem Entscheid angewendeten Tarife verweisen, ist anzumerken, dass jener Entscheid bzw. die darin erwähnten Tarife für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig sind. Anders als im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde dem Versicherten für pflegerische Massnahmen ein monatlicher Fixbetrag zugesprochen, wobei dieser Fixbetrag gestützt auf die nach KVG erlassenen Tarifverträge berechnet wurde. Dabei hatte der Unfallversicherer zu Unrecht unbeachtet gelassen, dass die Pflegekosten im Krankenversicherungsrecht nur zu einem Teil von der Krankenkasse zu übernehmen sind und der entsprechende Tarif mithin nicht die Vollkosten umfasst. Wie bereits erwähnt, übernimmt ein Teil der Pflegekosten nach KVG der Kanton bzw. die Gemeinde und für einen weiteren Teil der Kosten hat der Versicherte aufzukommen. Für die nach UVG geschuldete Pflege hat demgegenüber der UV- Versicherer die vollen Kosten zu übernehmen. Die Frage, welcher Tarif diese Vollkosten deckt, war demgegenüber unbestritten. Dieser im damaligen Verfahren unbestrittene Tarif ist aber für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Zudem betraf dieser Fall die medizinische Pflege unter Anwendung des vor Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Rechts. 5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass mit den angefochtenen Einspracheentscheiden ein Leistungsanspruch in Bezug auf nichtmedizinische Pflegeleistungen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV generell verneint wird. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die entsprechenden vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen, wobei die Hilflosenentschädigung nur soweit berücksichtigt werden kann, als sie für Leistungen (alltägliche Lebensverrichtungen) ausgerichtet wird, welche unter den Begriff der nichtmedizinischen Pflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV fallen. Zudem wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die Vorinstanz in Abs. 2 von Dispositiv Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 29. August 2019 zur Verfügung vom 7. Februar 2019 zu Unrecht Ansätze für die Kostenbeteiligung festlegt. Über die Höhe des für die erbrachten Leistungen anzuwendenden Tarifs kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Ziff. 1 wird zu Lasten der Vorinstanz eine leicht reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG), welche in Beachtung

27 des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.

28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, werden die Beschwerden (Verfahren I 2019 74, I 2019 77 und I 2019 100) gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 29. August 2019 betreffend die Verfügung vom 7. Februar 2019, der Einspracheentscheid vom 29. August 2019 betreffend die Verfügung vom 2. Mai 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Leistungspflicht für die Kosten der nichtmedizinischen Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV abgelehnt und für Leistungen für die medizinisch indizierte Grundpflege Ansätze für die Kostenbeteiligung festgelegt werden. Die Sache wird zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. insbesondere Erw. 3.7.3 f. und 5.1). 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer Ziff. 1 wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ziff. 1 (2/R) - die Beschwerdeführerin Ziff. 2 (R) - die Vorinstanz (R) - und an das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

29 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. September 2020

I 2019 74 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2019 74 — Swissrulings