Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 73 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität; 2. Rechtsgang VGE I 2018 81 vom 14.12.2018)
2 Sachverhalt: A. A.________, geb. __1953, arbeitet seit dem 1. Januar 2007 als Geschäftsführerin bei der D.________, deren Gesellschafterin sie auch ist. Als solche ist sie bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Daneben arbeitet sie bei der E.________, deren Verwaltungsrat sie angehört. Am 10. Dezember 2014 rutschte sie zu Hause auf dem nassen Terrassenboden aus und verletzte sich dabei an der linken Hand (Vi-act. K1). Die C.________ erbrachte in der Folge Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). B. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens vom 7. September 2017 verfügte die C.________ am 19. Dezember 2017 die Einstellung der Leistungen per 7. Mai 2017. Der Status quo sine vel ante sei spätestens per 30. März 2015 erreicht worden; auf eine allfällige Rückabwicklung des Schadenfalles werde jedoch verzichtet (Vi-act. K95). C. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 1. Februar 2018 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei eine neue medizinische Beurteilung einzuholen (Vi-act. K97). D. Mit Entscheid vom 16. August 2018 wies die C.________ AG (nachfolgend: C.________) die Einsprache ab. Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 11. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der C.________ sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 7. Mai 2017 hinaus zu erbringen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die C.________ zurückzuweisen oder es seien durch das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen. E. Mit Entscheid VGE I 2018 81 vom 14. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. F. Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 31. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag: 1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2018 (I 2018 81) und der Einspracheentscheid der C.________ AG vom 16. August 2018 seien dahingehend abzuändern, dass die C.________ AG der Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom 10. Dezember 2014 bzw. 14. Februar 2013 und den nunmehr daraus resultierenden Handgelenksbeschwerden vollumfänglich (über den 7. Mai
3 2017 hinaus) die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2018 (I 2018 81) und des Einspracheentscheids der C.________ AG vom 16. August 2018 an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Urteil 8C_93/2019 vom 23. August 2019 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wurde zum neuen Entscheid ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. In den Erwägungen wurde das Verwaltungsgericht angewiesen, nach Einholung eines Gerichtsgutachtens neu über die Beschwerde zu entscheiden. H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 gewährte das Verwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Gutachter (Dr.med. F.________, J.________klinik) und zu den Gutachterfragen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 5. November 2019 sowohl mit dem vorgesehenen Gutachter als auch mit dem gerichtlichen Fragekatalog einverstanden. Auch die C.________ erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 2019 sowohl mit dem vorgesehenen Gutachter als auch mit dem Fragekatalog einverstanden. Am 19. November 2019 erteilte das Gericht Dr.med. F.________ den Gutachtensauftrag und unterbreitete gleichzeitig den gerichtlichen Fragekatalog. Zudem wurden ihm zusätzliche, vom Gericht angeforderte medizinische Akten überwiesen. Weitere medizinische Akten wurden am 21. November 2019 und am 3. Dezember 2019 dem Gutachter übersandt. I. Mit Datum vom 18. Mai 2020 (Eingang beim Gericht: 28. Mai 2020) erstattete Dr.med. F.________ dem Gericht das Gutachten, welches den Parteien am 29. Mai 2020 zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet wurde. J. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 liess sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten vernehmen. Die C.________ reichte innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 14. Dezember 2018 vorab festgehalten, der Fallabschluss per 7. Mai 2017 sei nicht zu beanstanden, da von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Im Weiteren wurde im Entscheid dargelegt, dass zwei widersprechende ärztliche Gutachten zur Frage vorlägen, ob es durch das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei, welche den vorbestehenden degenerativen Prozess beschleunigt habe oder ob es durch das Unfallereignis bloss zu einer vorübergehenden Verschlechterung des krankhaften Vorzustandes gekommen sei. Gestützt auf die weiteren medizinischen Akten und insbesondere gestützt auf den MRI-Befund vom 11. März 2015, welcher im Vergleich zu dem am Tag nach dem Unfall erhobenen Befund allseits regrediente bzw. gar verheilte Verhältnisse bescheinigte, wurde auf das Gutachten von Dr.med. G.________ abgestellt, in welchem der Schluss gezogen wurde, dass das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 einen degenerativen Vorzustand zwar aktiviert, nicht aber richtungsgebend verschlimmert habe und dass eine Leistungspflicht über den 7. Mai 2017 hinaus zu Recht verneint wurde. Im Weiteren war auch zu beurteilen, ob ein früheres Unfallereignis (Skiunfall vom 14.2.2013) kausal für die fortbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Daumens sei. Diesbezüglich wurde im Entscheid dargelegt, dass eine unfallkausale Verletzung des linken Daumens im Rahmen des Skiunfalles nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. 1.2 Das Bundesgericht verwies in seinem Urteil vom 23. August 2019 auf den am Tag nach dem Unfall (11.12.2014) erstellten Röntgenbericht, welcher im Widerspruch stehe zur Schlussfolgerung der Gutachterin Dr.med. G.________. Auf diesen Widerspruch werde im Verwaltungsgerichtsentscheid nicht eingegangen, vielmehr würden eigene medizinische Ausführungen und Überlegungen gemacht, was nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei. Es sei darzustellen, weshalb eine bestimmte sich in den Akten befindliche ärztliche Stellungnahme überzeugender sei als eine andere. Wenn Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, bestehe Anspruch auf ein Gerichtsgutachten. Um zu beurteilen, ob der Unfall vom 10. Dezember 2014 zumindest eine Teilursache für die über den 7. Mai 2017 hinaus noch bestehende Gesundheitsschädigung gesetzt habe, sei eine Prüfung durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen notwendig. Insofern wurde die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum neuen Entscheid ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In Bezug auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2013 wurde demgegenüber bestätigt, dass ein
5 kausaler Zusammenhang mit den fortbestehenden Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen sei. Zur Frage, ob der Fall - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - zu früh abgeschlossen wurde, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. 2. Gestützt auf die obzitierten Ausführungen hat das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit den Parteien am 19. November 2019 Dr.med. F.________, Chefarzt Handchirurgie, J.________klinik, mit der Begutachtung der Versicherten beauftragt. Der Gutachter untersuchte die Versicherte am 28. Februar 2020. In seinem Gutachten äussert er sich sowohl zu den Folgen des Skiunfalles vom 14. Februar 2013, für welche nach dem Gesagten die Vorinstanz keine Leistungen zu erbringen hat, als auch zu den Folgen des für das vorliegende Verfahren massgeblichen Unfalles vom 10. Dezember 2014. In Bezug auf die erhobenen Befunde stellte Dr.med. F.________ folgende Diagnosen (S. 4 f.): St. n. Resektions-Suspensions-Interpositions-Arthroplastik des Daumensattelgelenkes links vom 21.09.2015 - St. n. 2-facher Traumatisierung des Daumensattelgelenkes links, zuerst am 14.02.2013 ohne konsekutive Abklärung und das zweite Mal am 10.12.2014 mit nachgewiesener frischer Traumatisierung von alten und vorbestehenden Arthroseveränderungen Asymptomatische, milde Dupuytren-Veränderungen der Strahlen III und IV im Bereich der 1. Kommissur. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 10. Dezember 2014 unter Beschwerden bzw. pathologischen Vorzuständen an der linken Hand gelitten habe, bejahte Dr.med. F.________, wobei er ausführte (S. 6): Die Gelenk Veränderungen um das Daumensattelgelenk links, die in den Abklärungen vom Dezember 2014 festgestellt wurden, weisen einen Charakter auf, der klar auf ein länger bestehendes Krankheitsgeschehen hindeutet. Die Arthrose hat sicher bereits vor dem Jahr 2013 begonnen. Zur Frage, welche erhobenen Befunde sicher, überwiegend wahrscheinlich oder nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 stehen, führte Dr.med. F.________ aus (S. 7 f.): (…). Erst nach dem zweiten Unfall vom 10.12.2014 ist es dann zu einer derartigen Verschlechterung der Situation gekommen, dass die Patientin bereits am nächsten Tag entsprechend ausführliche Abklärungen vornehmen liess. Diese zeigen eine klare, damals frische Traumatisierung der vorbestehenden Arthrose-Situation. Die im MRI zu sehenden Veränderungen mit dem Bluterguss im Gelenk (Hämarthros) sowie der wahrscheinlichen Absprengung eines vorbestehenden Osteophyten sind klare Zeichen einer massiven Krafteinwirkung und Trauma dieses Gelenkes.
6 Zusätzlich findet sich ein Knochenmarksödem in diesem Bereich, das ist immer ein Zeichen einer frischen Traumatisierung. (…). Es stellt sich nun die Frage, ob diese morphologisch nachweisbare Traumatisierung auch zu einer entsprechenden nachvollziehbaren Veränderung der Gelenksfunktion geführt hat. Hier gilt es festzuhalten, dass die beschriebenen, durch das Trauma ausgelösten frischen Veränderungen, zwar vorhanden sind, aber strukturell nicht zu einer völligen neuen Gelenkssituation geführt haben. Der Gelenkknorpel war bereits vor dem Unfall 2013 und sicher vor dem 2. Unfall 2014 signifikant arthrotisch alteriert. Die Osteophyten waren auch schon vorhanden, deren undislozierte Absprengung hat aber nicht entscheidend zu einer Veränderung der Gelenkmechanik geführt. Auch der Hämarthros, als Ausdruck der Einblutung in die Gelenkkapsel, resorbiert sich über die Zeit. Das konnte im weiteren MRI vom März 2015 auch gezeigt werden. So kann argumentiert werden, dass der bereits vorbestandene Gelenkschaden, zumindest morphologisch, keine wesentliche Veränderung erfahren hat bzw. die im MRI vom 11.12.2014 festgestellten Veränderungen sich durchaus wieder auf die Situation, die vor dem zweiten Unfallereignis bestanden hat, zurückbilden können. In der Schlussfolgerung geht Dr.med. F.________ davon aus, dass bereits das erste Unfallereignis vom 14. Februar 2013 zu einer wahrscheinlichen richtungsweisenden Veränderung der Arthrose-Situation geführt hat. Mit dem zweiten Ereignis vom 10. Dezember 2014 sei dann eine zusätzliche Traumatisierung aufgetreten, die ebenfalls wahrscheinlich nochmals zur Verschlechterung beigetragen hat. Unter Ziff. 6 setzt sich Dr.med. F.________ mit der Frage auseinander, ob das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 auch für die über den 7. Mai 2017 hinaus bestehende Gesundheitsschädigung zumindest teilursächlich ist. Dabei hält er zunächst fest, dass das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 sicherlich eine temporäre Verschlechterung verursacht hat. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vorzustand mit der Arthrose des Sattel- und des STT-Gelenkes aber bereits weit fortgeschritten gewesen. Rein morphologisch habe keine substanzielle Veränderung der Arthrose per se stattgefunden. Trotzdem tolerierten solche vorgeschädigten Gelenke ein intensiveres Trauma schlecht, so dass es durchaus 6 - 12 Monate dauern könne, bis der Vorzustand wieder eingetreten wäre. Dr.med. F.________ legt zudem in einer Graphik (S. 11) den Verlauf der Beschwerden aufgrund des arthrotischen Vorzustandes auf einer Zeitachse dar. Daraus ergibt sich, dass die beiden von ihm berücksichtigten Unfallereignisse jeweils zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt haben und die Beschwerden höher waren, als die allein durch die Arthrose verursachten Beschwerden. Eine gewisse Zeit nach der Operation kreuzen sich der linienförmige Verlauf der (nicht unfallkausalen) Arthrosebeschwerden mit dem Verlauf der nach dem Unfall und unfallbedingt eingetretenen Beschwerden. Entsprechend hält Dr.med. F.________ abschliessend fest:
7 Gemäss dieser Graphik würde der Einfluss des Unfallereignisses vom 10.12.2014 als Teilursache der Restbeschwerden der Patientin somit ab dem 21.9.2016 erlöschen. Für mich ist somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass das Sturzereignis vom 10.12.2014 zudem über den 07.05.2017 hinaus bestehende Gesundheitsschädigung geführt hat nicht erfüllt. Auf die weitere Frage (Ziff. 7), per wann - falls eine vorübergehende Verschlimmerung vorlag - der status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht wurde, hielt Dr.med. F.________ fest: Es ist davon auszugehen, dass ein solches Trauma auf eine vorbestehende Arthrose-Situation, sofern sie nicht zu morphologisch entscheidenden Veränderungen des Gelenkes führt, nach 6 spätestens 12 Monaten status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht hat. Die Frage, ob von einer weiteren, über den 7. Mai 2017 hinausgehenden Heilbehandlung eine namhafte Besserung erwartet werden könne, verneinte der Gutachter. 3. Im vorliegenden Verfahren anerkennt die Beschwerdeführerin, dass von einer weiteren über den 7. Mai 2017 hinaus erfolgenden Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Der von der Vorinstanz vorgenommene und vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 bestätigte Fallabschluss per 7. Mai 2017 wird somit nicht mehr bestritten. 4.1 Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 Erw. 6.2.3.2 m.H.; 125 V 351 Erw. 3b/aa; Urteil BGer 8C_132/2018 vom 27.6.2018 Erw. 6.1.2 m.H.). 4.2 Gegenstand der Begutachtung war im Wesentlichen die Frage, ob es durch das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 zu einer vorübergehenden Ver-
8 schlimmerung des krankhaften Vorzustandes gekommen ist oder ob es durch das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen ist, welche den degenerativen Prozess beschleunigt hat, so dass das Unfallereignis für das Fortbestehen der geltend gemachten Beschwerden weiterhin zumindest teilkausal ist (und damit weiterhin eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht). Diesbezüglich ist das Gutachten umfassend, nachvollziehbar und begründet. Die vom Gericht gestellten Fragen wurden ausführlich beantwortet. Soweit die Beschwerdeführerin gewisse Widersprüche geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zu beachten, dass das Gutachten klar gegliedert ist und die Ausführungen immer in Bezug auf die gestellten Fragen zu verstehen sind. Aus dem Zusammenhang gerissene einzelne Aussagen vermögen an der klaren Schlussfolgerung, wonach das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Gesundheitsschädigungen und Beschwerden geführt hat, sondern diese ihre Ursache in den arthrotischen fortschreitenden Veränderungen haben, nichts zu ändern. Der Gutachter erläutert zunächst unter der Frage Ziff. 5, dass das Unfallereignis zu objektivierbaren Verletzungen des Gelenks geführt hat und die Beschwerden dadurch akzentuiert wurden. Gemäss dem Gutachten haben diese unfallbedingten morphologischen Veränderungen sich aber anschliessend regeneriert. Strukturell führte die (vorübergehende) Verletzung nicht zu einer neuen Gelenkssituation. Im Zeitpunkt der Operation waren keine unfallbedingten objektivierbaren Veränderungen mehr vorhanden, hingegen schwerwiegende arthrotische Veränderungen. Das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 wird deshalb durch den Gutachter zwar als "teilursächlich" für die durchgeführte Operation bezeichnet, allerdings nur in dem Sinne, als dass dadurch möglicherweise eine Aktivierung der vorbestehenden und fortschreitenden, durch das Unfallereignis nicht weiter zusätzlich verschlimmerten arthrotischen Veränderungen erfolgt ist. Nachdem der fragliche Unfall zu keinen dauerhaften morphologischen Schäden geführt hat, kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die operative Intervention einzig aufgrund des Unfallereignisses vom 10. Dezember 2014 erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Das Gutachten bestätigt vielmehr die bereits im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2018 dargestellte Erwägung, wonach die durchgeführte Operation die klassische operative Behandlungsform einer Rhizarthrose, wie sie bei der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfallereignis vorlag, ist (Erw. 5.3). In einem zweiten Schritt hält der Gutachter dann unter Ziff. 6 fest, dass durch das Unfallereignis eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die über den 7. Mai 2017 (Einstellung der Versicherungsleistungen)
9 bestehenden Beschwerden jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden zurückgeführt werden können. Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass es bei einem entsprechend krankheitsbedingt vorgeschädigten Gelenk ca. sechs bis zwölf Monate dauern kann, bis der status quo ante wieder erreicht ist. Dass die Beschwerdeführerin bereits neun Monate nach dem Unfallereignis die aufgrund der arthrotischen Veränderungen indizierte Operation durchführen liess, vermag keine Leistungspflicht der Unfallversicherung über den 7. Mai 2017 hinaus zu begründen. Die unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist gestützt auf das Gutachten nur als von vorübergehender Natur zu qualifizieren und die Nichterreichung des status quo ante ist auf die fortschreitende Arthrose zurück zu führen. Dass der status quo sine infolge der Operation nicht mehr erreicht werden kann, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insgesamt ergibt sich mithin aus dem Gutachten, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung über den 7. Mai 2017 hinaus zu verneinen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist. 5.1 Zu beurteilen bleibt die Frage, ob die Kosten für das Gerichtsgutachten der Vorinstanz auferlegt werden können. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, die Kosten des Gerichtsgutachtens der Vorinstanz aufzuerlegen. Nach Eingang des Gutachtens hat das Verwaltungsgericht die Rechnung mit Schreiben vom 13. Juli 2020 den Parteien zur Kenntnisnahme übersandt. Beglichen wurde die Rechnung durch das Verwaltungsgericht. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 140 V 70 Erw. 6.1 f.; 139 V 225 Erw. 4.2 f.; 8C_159/2014 vom 26.8.2014 Erw. 5.2.1 f.). Der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich durch das Bundesgericht und nicht durch das kantonale Gericht festgestellt worden ist, ändert nichts daran, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss die Kosten der zusätzlichen Beweismassnahmen zu tragen hat (Urteile BGer 8C_27/2019 vom 20.8.2019 Erw. 7; 8C_159/2014 vom 26.8.2015 Erw. 5.2.2 je m.H.).
10 5.3 Im Rückweisungsentscheid vom 23. August 2019 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Auf das in der Folge eingeholte Gutachten kann gemäss den vorstehenden Erwägungen bezüglich der gerichtlich unterbreiteten Fragen und Schlussfolgerungen abgestellt werden. Entsprechend hat die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss die Kosten der zusätzlichen Beweismassnahmen zu tragen. Nachdem die Kosten für das Gutachten vom Gericht vorausbezahlt wurden, hat die Vorinstanz die vom Gutachter in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von Fr. 9'441.40 der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gutachtenskosten von Fr. 9'441.40 werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diese vom Gericht vorausbezahlten Kosten mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Dezember 2020