Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 7 Entscheid vom 16. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, c/o C.________ (Verband), gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (polydisziplinäre Untersuchung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ______1976) hat die Primar- und Sekundarschule in D.________, von 1992 bis 1994 eine Handelsschule in E.________ sowie von 1995 bis 1997 eine Lehre als kaufmännische Angestellte bei der F.________ absolviert (IV-act. 14-2/2). Sie ist Mutter einer am ______ 2005 in G.________ geborenen Tochter (IV-act. 2-2/3). Nach diversen Anstellungen arbeitete sie ab 1. Mai 2010 als Sachbearbeiterin bei der IV-Stelle G.________ (IV-act. 14-1/2). Dieses Arbeitsverhältnis hat sie am 29. Oktober 2012 per 31. Januar 2013 gekündigt (IV-act. 12-7/7). Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 arbeitete sie für das Schulsekretariat der Gemeinde H.________ (IV-act. 14-1/2). Mit Schreiben vom 25. April 2013 meldete sich A.________ zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 4). Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle G.________ bei der IV-Stelle Schwyz, ob letztere die Fallabklärung dieser ehemaligen Mitarbeiterin der IV-Stelle G.________ übernehme, was im Ergebnis bejaht wurde (IV-act. 5). Am 25. Juni 2013 fand ein Abklärungsgespräch statt (IV-act. 25-2/18). Am 7. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass die IV Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (IV-act. 30). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2013 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf eine halbe IV- Rente (IV-Grad 50%) zu gewähren (IV-act. 34). Dieser Vorbescheid wurde durch einen anderen vom 24. Januar 2014 ersetzt (mit einem Leistungsanspruch ab 1.4.2012, IV-act. 44). Mit Verfügung vom 20. März 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (zuzüglich entsprechende Kinderrente, vgl. IV-act. 49). Am 2. April 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass die IV-Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (IV-act. 52). Ab 12. August 2014 konnte A.________ eine befristete 50%-Anstellung bei der Stiftung I.________ in J.________ antreten (IV-act. 58). Am 24. August 2014 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag mit der K.________ für eine kleine Beschäftigung (Führung des Sekretariates ______ für den Kanton G.________, vgl. IV-act. 62). B. Am 19. November 2015 teilte A.________ der IV-Stelle Schwyz mit, dass sie die 50%-Stelle bei der Stiftung I.________ (u.a. wegen grosser Unruhe im Team, hohen Anforderungen etc.) per 31. Januar 2016 gekündigt habe (IV-act. 68). Am 5. August 2016 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Betreuerin im Alterszentrum L.________ in M.________ (50%, vgl. IV-act. 75). In einem Bericht vom 13. Januar 2017 an die IV-Stelle Schwyz machte der Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals G.________ (N.________) geltend, dass aktuell und auf Dauer lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen sei (IV-act. 88). Danach empfahl der RAD-Arzt Dr.med. O.________
3 (Allgemeinmedizin FMH) eine Beurteilung durch den psychiatrischen Dienst im RAD (vgl. IV-act. 89-4/5), welche am 2. März 2017 durch Dr.med.univ. Dr.phil. P.________ (FMH Psychiatrie/ Psychotherapie) vorgenommen wurde (vgl. IVact. 89-5/5). Mit Vorbescheid vom 22. März 2017 kündigte die IV-Stelle Schwyz an, ab 1. Oktober 2016 eine Erhöhung auf eine ganze IV-Rente vorzusehen (IVact. 92). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter der involvierten Vorsorgeeinrichtung (Q.________) mit einer Eingabe vom 25. April 2017 (IV-act. 94). Der RAD-Arzt Dr.med. O.________ empfahl am 27. Juni 2017 für den Fall, dass die Stellungnahme der RAD-Psychiaterin nicht genügen sollte, vom Rechtsvertreter der Vorsorgeeinrichtung 3 Vorschläge für einen externen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen (IV-act. 101-6/6). Daraufhin schlug der Rechtsvertreter am 7. August 2017 drei verschiedene Psychiater als Gutachter vor (IV-act. 106). Die Rechtsvertreterin von A.________ schlug am 29. August 2017 zwei andere Gutachter vor (IV-act. 108). C. Am 24. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass eine medizinische Abklärung nötig sei und Dr.med. R.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S.________) als Gutachter vorgesehen sei (IV-act. 114). Dagegen opponierte die Rechtsvertreterin von A.________ in einer Eingabe vom 2. November 2017 (IV-act. 116). Daraufhin kündigte die IV-Stelle am 28. Dezember 2017 an, anstelle von Dr.med. R.________ den von A.________ (bzw. ihrer Rechtsvertreterin) vorgeschlagenen Gutachter Dr.med. T.________ anzufragen (IV-act. 117). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 lehnte der Rechtsvertreter der involvierten Vorsorgeeinrichtung Dr.med. T.________ als Gutachter ab mit der Begründung, dass es sich dabei um einen ehemaligen Arbeitskollegen des behandelnden Arztes handle (IV-act. 118). In der Folge schlug die IV-Stelle am 16. Februar 2018 Dr.med. U.________ (V.________) als Gutachter vor (IV-act. 120). Der Begutachtungsauftrag wurde am 29. März 2018 erteilt (IV-act. 126). D. Seit dem 11. März 2018 bis zum 4. Mai 2018 war A.________ in der Klinik W.________ hospitalisiert (IV-act. 131). Das am 19. Juli 2018 fertiggestellte Gutachten von Dr.med. U.________ ging am 20. Juli 2018 bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-act. 134). Dazu nahm der psychiatrische Dienst des RAD Zentralschweiz (Dr.med.univ. Dr.phil. P.________) am 6. September 2018 dahingehend Stellung, dass wegen grundlegender Mängel auf das Gutachten nicht abgestellt und stattdessen eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fächern Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Innere Medizin einzuholen sei (IV-act. 135- 13/15). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 lehnte A.________ die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung ab und verweis zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes (N.________) vom 2. Oktober 2018
4 (IV-act. 140, 141). Am 19. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung nötig sei (IV-act. 143). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ die IV-Stelle, ihre Einwände gegen ein polydisziplinäres Gutachten dem RAD zur Prüfung vorzulegen (IV-act. 145). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob die Rechtsvertreterin von A.________ weitere Einwände gegen die geplante Begutachtung (Formulierung des Begutachtungsauftrages, vgl. IV-act. 146). In einer Stellungnahme vom 29. November 2018 beharrte der psychiatrische Dienst des RAD auf die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung (IV-act. 147-12 f./13). Dieser Standpunkt, wonach eine polydisziplinäre Begutachtung nötig sei, wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2018 übernommen (IV-act. 148). E. Gegen diese am 11. Dezember 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 24. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und es sei eine erneute psychiatrische Einzelbegutachtung, eventualiter mit einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung durchzuführen. 3. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterperson/en zurückzuweisen. 4. Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. U.________ vom 19. Juli 2018 sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 5. Bei der zu wiederholenden psychiatrischen Begutachtung, aber auch bei einer allfälligen polydisziplinären Begutachtung, sei der Kontext des Auftrages analog zum Auftrag vom 16. März 2018 zu formulieren - mit einem knappen Hinweis auf das nicht verwertbare Gutachten vom 19. Juli 2018. 6. Sollte - entgegen unseren Anträgen - das Gutachten von Dr. U.________ nicht aus den Akten entfernt werden, muss bei allfälligen Fragen zu diesem Gutachten explizit darauf hingewiesen werden, dass dieses Gutachten als unverwertbar gilt. 7. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. In einer Eingabe vom 25. Januar 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 stellte die IV-Stelle folgende Anträge: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie.
5 2. Im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter anteilsmässiger Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 25. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin folgende Änderung ihre Rechtsbegehren vor (Änderung im Kursivdruck, nicht im Original): 1. Die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute psychiatrische Einzelbegutachtung, eventualiter eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie durchführt. 3. Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. U.________ vom 19. Juli 2018 sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 4. Bei der zu wiederholenden psychiatrischen Begutachtung respektive bei der bidisziplinären Begutachtung sei der Auftrag für das medizinische Gutachten, insbesondere der Kontext des Auftrages analog zum Auftrag vom 16. März 2018 zu formulieren - mit einem knappen Hinweis auf das nicht verwertbare Gutachten vom 19. Juli 2018. 5. Sollte - entgegen unseren Anträgen - das Gutachten von Dr. U.________ nicht aus den Akten entfernt werden, sei bei allfälligen Fragen zu diesem Gutachten explizit darauf hinzureisen, dass dieses Gutachten als unverwertbar gilt. 6. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Die IV-Stelle verzichtete am 1. Mai 2019 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sich die Parteien einig, dass nachdem die weiterhin im Kanton G.________ wohnhafte Versicherte Mitarbeiterin der IV-Stelle G.________ war - die IV-Stelle Schwyz für die Abklärung und Festlegung des IV-Leistungsanspruchs zuständig ist. Das Gericht hat keinen Anlass, in dieser besonderen Konstellation die Zuständigkeit der IV-Stelle Schwyz in Frage zu stellen. 2.1 Der Versicherungsträger hat nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (vgl.
6 Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7.3.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_481/2013 vom 7.11.2013 Erw. 3.4, nicht publ. in BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl. BGE 141 V 330 Erw. 5.2 S. 339; 138 V 271 Erw. 1.1 S. 274 f.). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (vgl. zit. Urteil 9C_57/2019 vom 7.3.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf das Urteil U 571/06 vom 29.5.2007 Erw. 4.2, in: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111). 2.2 Der Versicherten wurde mit Verfügung vom 20. März 2014 rückwirkend ab 1. April 2012 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%) zugesprochen (IV-act. 48, 49). Im Rahmen eines vor der Vorinstanz hängigen Revisionsverfahrens ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse in rentenrelevanter Weise verändert haben bzw. gegebenenfalls (ab wann?) Anspruch auf höhere (oder allenfalls geringere) IV- Rentenleistungen bestehen. Zur Klärung dieser Fragestellungen sind sich die Parteien im Verfahren vor Gericht einig, - dass zur Ermittlung des (allenfalls verschlechterten) Gesundheitszustandes der Versicherten nicht auf das eingeholte psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2018 des Psychiaters Dr.med. U.________ abzustellen sei, - dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2018, wonach eine polydisziplinäre Begutachtung (in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Innere Medizin) als nötig erachtet wurde, aufzuheben sei, - und dass die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. 2.3 Differenzen bestehen zwischen den Parteien hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Aspekte, welche in der Folge einzeln zu prüfen sind: - Entfernung des Gutachtens von Dr.med. U.________ aus den Akten? (siehe nachfolgend Erwägung 3);
7 - Monodisziplinäres oder bidisziplinäres Gutachten? (siehe nachfolgend Erwägung 4); - Formulierung des Begutachtungsauftrages bzw. des Kontextes dazu (siehe nachfolgend Erwägung 5). 3.1 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sieht das Gericht keinen Anlass, das Gutachten von Dr.med. U.________ aus den Akten zu entfernen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3, Ziff. 10) überzeugend ausgeführt hat, sind einer begutachtenden Stelle grundsätzlich die vollständigen und aktuellen Akten zu übergeben, und zwar auch dann, wenn die IV-Stelle aus bestimmten Gründen auf das Ergebnis eines eingeholten Gutachtens nicht abzustellen beabsichtigt. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass bestimmte Elemente/ Befunde des ersten eingeholten Gutachtens der neuen Gutachterstelle dienlich sein bzw. zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn verhelfen können. Ausschlaggebend ist, dass der neuen Gutachterstelle offengelegt wird, aus welchen Gründen die IV-Stelle sich veranlasst sah, ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Dieser Aspekt wird hinreichend beachtet, wenn und soweit der neuen Gutachterstelle sämtliche IV-Akten (inkl. die entsprechenden Einwände der Versicherten) für die Begutachtung zur Verfügung gestellt werden. Dass dies im Rahmen der zusätzlichen Begutachtung nicht der Fall sein wird, ist nach der Aktenlage weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist das Rechtsbegehren Ziffer 4 gemäss Beschwerdeschrift (bzw. Ziffer 3 gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2019) abzuweisen. 3.2 Im Übrigen besteht im vorliegenden Verfahrensstand für das Gericht kein Anlass, zum Gutachten von Dr.med. U.________ materiell Stellung zu nehmen. Von daher fällt es im vorliegenden Entscheid ausser Betracht gerichtlich festzuhalten, dass dieses Gutachten nicht verwertbar sei. Vielmehr hat es hier mit der Feststellung sein Bewenden, dass gemäss den sinngemässen Ausführungen der Parteien die Ergebnisse dieses Gutachtens nicht verwertbar seien. 4. Was die Fragestellung anbelangt, ob nur ein monodisziplinäres (psychiatrisches) oder ein bidisziplinäres Gutachten (in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie) durchzuführen sei, ist vorab festzuhalten, dass die IV-Stelle in solchen Fragen ein grosser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, in welchen das Gericht im Beschwerdefall nur mit grosser Zurückhaltung eingreift (zumal die IV-Stelle mit diversen Kontakten zur versicherten Person im laufenden Abklärungsverfahren grundsätzlich die versicherte Person näher kennenlernt [siehe z.B. das mündliche Abklärungsgespräch in IV-act. 25] und zusammen mit ihrem
8 medizinischen Dienst [RAD] regelmässig hinreichend abschätzen kann, in welchen Bereichen ein massgeblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist). Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 6) nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine koordinierte bidisziplinäre Begutachtung einer Aufteilung der Begutachtung (in eine von der Versicherten selbständig organisierte neuropsychologische Untersuchung vom 10.1.2019 einerseits [vgl. Bf-act. 5] und eine verwaltungsextern durchgeführte psychiatrische Begutachtung andererseits) vorzuzuziehen ist. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. April 2019 (S. 3) sinngemäss ausgeführt, dass sie mit einer neuropsychologischen Untersuchung einverstanden sei, welche dazu diene, den Einfluss der (neu) festgestellten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in eine Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen. 5. Hinsichtlich des Kontextes des neuen Gutachtens verhält es sich so, dass der neuen Gutachterstelle mit der Aushändigung der gesamten IV-Akten (inkl. der zusätzlichen Unterlagen und Rechtsschriften aus dem Beschwerdeverfahren I 2019 7) die massgebenden Umstände, weshalb ein neues Gutachten (zur Ermittlung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Schlussfolgerungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) eingeholt wird, hinreichend klar werden sollte, ohne dass es grundsätzlich einer neuen Formulierung des Begutachtungsauftrages bedarf (vgl. dazu IV-act. 144). Abgesehen davon hat die beanwaltete Beschwerdeführerin vor Gericht nicht substantiiert dargelegt, welche ergänzenden Fragen der neuen Gutachterstelle zusätzlich zu stellen wären. Solche sind denn auch im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ersichtlich. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist, insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer bidisziplinären Begutachtung an die IV- Stelle zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 3/4 der IV-Stelle und zu 1/4 der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf das Inkasso gegenüber der Versicherten wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorderhand verzichtet. 6.2 Analog wird der Beschwerdeführerin zulasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Ver-
9 gütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 1'350.-- festzulegen. Nach den gleichen Grundsätzen ist das vom Staat zu erbringende Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung auf Fr. 450.-- festzusetzen. 7. Kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (vgl. Regeste zu BGE 138 V 271). Nachdem hier keine Ausstandsgründe vorgebracht wurden und solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, fällt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausser Betracht, gegen diesen VGE eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben zu können. Damit wäre im Dispositiv dieses Entscheides an sich keine Rechtsmittelbelehrung aufzuführen. Hingegen ist davon auszugehen, dass gegen die Verlegung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Parteientschädigung eine Rechtsmittelmöglichkeit gegeben ist.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist, insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer bidisziplinären Begutachtung an die IV- Stelle zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz zu ¾ (Fr. 375.--) und der Beschwerdeführerin zu ¼ (Fr. 125.--) auferlegt. Die Vorinstanz hat ihren Kostenanteil von Fr. 375.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (siehe nachstehend Ziff. 5) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.-zugesprochen. 4. Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin für das teilweise Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin lic.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein reduziertes Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 450.-- zuzusprechen. 5. Die Beschwerdeführerin hat ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 125.-und den Honoraranteil von Fr. 450.-- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. Gegen diesen Entscheid kann (soweit er die Kostenverlegung und die Parteientschädigung betrifft, vgl. Erw. 7) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
11 Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 16. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Mai 2019