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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.06.2019 I 2019 29

June 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,817 words·~9 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 29 Entscheid vom 19. Juni 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1961, geschieden) hat in Österreich eine Lehre als Elektroinstallateur und eine solche im Nutzfahrzeugbau abgeschlossen sowie weitere Ausbildungen absolviert (…). Seit Mai 2003 war er als Pneukranfahrer für die Bauunternehmung B.________AG tätig (IV-act. 1-5/7). B. Im Mai 2008 stürzte A.________ beim Zügeln, worauf Schmerzen im Nackenbereich auftraten, welche er nach eigenen Angaben auch schon früher gehabt hatte. Der SUVA wurde dieser Treppensturz am 18. Juli 2008 gemeldet, worauf verschiedene Abklärungen erfolgten. Der SUVA-Kreisarzt Dr.med. D.________ gelangte zum Ergebnis, dass es durch den eher bagatellähnlichen Sturz zu einer Traumatisierung eines mehr oder weniger stummen degenerativen Vorzustandes gekommen sei, worauf die SUVA am 14. April 2009 verfügte, dass der Status quo sine erreicht sei und mithin die Versicherungsleistungen per 26. April 2009 eingestellt würden (vgl. VGE I 2018 46 vom 28.8.2018, Ingress B). C. Am 14. Juli 2011 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Seine gesundheitlichen Probleme umschrieb er in der Anmeldung mit "Abnutzung der Halswirbel 3/4/5 mit Schmerzen und Lähmungserscheinungen" (IV-act. 1-6/7). Am 9. Dezember 2011 erlitt er einen weiteren Unfall, als er von der Krankabine auf das LKW-Chassis stieg, dabei ausrutschte und zu Boden fiel. Am 27. Juli 2012 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 36). Der Begutachtungsauftrag wurde dem E.________) zugelost. Das entsprechende Gutachten wurde am 1. Februar 2013 erstattet (vgl. VGE I 2018 46 vom 28.8.2018, Ingress C bis E). D. Mit Vorbescheid vom 29. April 2013 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, einen Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG und auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG zu gewähren, derweil ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint werde (IV-act. 65-3/4). Dieses Ergebnis wurde in der Verfügung vom 19. Juli 2013 übernommen (IV-act. 76). Parallel dazu teilte die IV- Stelle bereits am 18. Juli 2013 mit, dass die Kosten für die Umschulung zum Techniker HF (Systemtechnik/ Erneuerbare Energien) von der IV übernommen werden (IV-act. 77). Zudem gewährte die IV Taggeldleistungen (IV-act. 81, 82). Am 12. Mai 2014 liess sich A.________ im Spital G.________ ambulant behandeln, nachdem er am 10. Mai 2014 beim Wandern auf C.________ ausgerutscht war und Schmerzen im Bereich der LWS und HWS auftraten (IV-act. 85). In der Folge fühlte sich A.________ nicht mehr länger in der Lage, die Umschulung zum Techniker fortzusetzen, weshalb diese Ausbildung per 27. Mai 2014 abgebrochen wurde (IV-act. 92). Eine Überprüfung durch die zuständige RAD-Ärztin

3 vom 21. August 2014 ergab, dass aktuell noch eine behandlungsbedürftige Schmerzmedikation bestehe; nach Anpassung der Schmerzmedikation sei damit zu rechnen, dass die berufliche Massnahme fortgesetzt werden könne. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 hat die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und festgehalten, dass keine weiteren Abklärungen durchgeführt würden (IV-act. 114). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Am 20. April 2017 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zur Früherfassung ein. Darin beschrieb A.________ seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt (IV-act. 115-1/4): Lähmung Arm (links), Oberschenkel links taub, starke Schmerzen im Nacken, Arthritis, Nierensteine, grosse Zyste im Oberbauch, Bluthochdruck, Herzprobleme. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte er um Zusprechung einer IV-Rente (IVact. 119). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, innert 30 Tagen glaubhaft (und unter Beilage von aktuellen medizinischen Unterlagen) darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Behandlung des ersten Leistungsbegehrens verschlechtert habe (IV-act. 120). Nachdem sich A.________ nicht vernehmen liess, erklärte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017, es sei vorgesehen, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 122). Am 24. Oktober 2017 teilte A.________ der IV- Stelle telefonisch mit, er brauche mehr Zeit, um die medizinischen Berichte zu organisieren (IV-act. 123). In einem Kurzbericht vom 20. Dezember 2017 teilte der Hausarzt Dr.med. F.________ der IV-Stelle mit, es würden Abklärungen bei verschiedenen Fachärzten getroffen, weshalb ein profunder Arztbericht erst bis zum 31. März 2018 zu erwarten sei (IV-act. 124). Mit Schreiben vom 19. März 2018 bestätigte A.________ der IV-Stelle Schwyz, dass er die Schweiz aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er benötige umgehend eine IV-Rente, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können (IV-act. 128). Nach einer Beurteilung der Akten durch den zuständigen RAD-Arzt vom 20. April 2018 (= IV-act. 131- 6/6) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 26. April 2018, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 132). F. Eine gegen diese Nichteintretensverfügung am 14. Mai 2018 erhobene Beschwerde konnte in der Folge mit Entscheid I 2018 46 vom 28. August 2018 vom Verwaltungsgericht Schwyz als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden, weil die IV-Stelle Schwyz unter Hinweis auf neue Unterlagen der H.________ Klinik die angefochtene Verfügung widerrufen und darauf hingewiesen hatte, dass nach Abschluss weiterer Abklärungen eine neue Verfügung folgen werde (vgl. Archiv-Dossier 276/18).

4 G. Am 24. April 2019 ging beim Verwaltungsgericht Schwyz eine von A.________ unterzeichnete Beschwerde ein, welche u.a. folgende Ausführungen enthält: Ich bitte um Verfahrenshilfe bei der Klage gegen die IV-Stelle Schwyz (…) wegen der Verweigerung auf einen klagbaren Bescheid (Rechtsverweigerung) auf eine volle IV-Rente seit April 2017 (- Wartefrist von 6 Monaten) auf Nachzahlung der einbehaltenen Rentenbezüge von 18 Monaten x CHF 2400.- = CHF 43.200.- Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 stellte die IV-Stelle Schwyz folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei infolge Abtretung des Falles an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 28. Mai 2019 (Eingang am 31.5.2019) erklärte der Beschwerdeführers, dass er mit der Abtretung seines Falles an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nicht einverstanden sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. 1.2 Von dieser in Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IVG enthaltenen Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Gebrauch gemacht. Die Absätze "2quater" sowie 3 von Art. 40 IVV lauten wie folgt: 2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. 2.1 Im vorliegenden Fall geht es um ein am 20. April 2017 bei der IV-Stelle Schwyz eingegangenes Leistungsbegehren. Es ist unbestritten, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt seinen gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz hatte (vgl. IV-act. 115).

5 2.2 Nicht streitig und aktenmässig erstellt ist sodann, dass der Versicherte im Verlaufe des vor Vorinstanz hängigen Verfahrens seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat (vgl. IV-act. 128), wobei es hier nicht von Relevanz ist, aus welchen Gründen der Versicherte aus der Schweiz weggezogen ist. 3.1 Nach den Vorgaben gemäss IVG und IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit einer (kantonalen) IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten, es sei denn, es handle sich um einen der Spezialfälle von Art. 40 Abs. 2bis - 2quater IVV (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N4 zu Art. 53-57 IVG). Im konkreten Fall liegt ein solcher Spezialfall vor, indem beim Wegzug ins Ausland die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht (vgl. oben Erw. 1.2). 3.2 Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat im Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002 (Erw. 2.4) den Vorrang der IV-Stelle für Versicherte im Ausland u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet: Ausschlaggebend ist jedoch, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt (ZAK 1980 S. 64 Erw. 2b). (…) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Überlegungen ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren des nunmehr im Ausland wohnhaften Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland abgetreten hat. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Abtretung der Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ablehnt (weil er sinngemäss eine weitere Verzögerung befürchtet), vermag dies die vom Gesetz- und Verordnungsgeber normierte Zuständigkeitsregelung nicht aus der Welt zu schaffen. Anzufügen ist, dass für Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG). Bei dieser Sachlage fällt es für das Schwyzer Verwaltungsgericht ausser Betracht, die Beschwerdesache weiter zu behandeln. Sodann besteht derzeit kein Anlass, die Sache als Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erst mit der Überweisung der Akten am 20. Mai 2019 von ihrer Zuständigkeit

6 erfahren hat und mithin ihr derzeit offenkundig nicht vorgehalten werden könnte, die betreffenden Abklärungen in unzulässiger Weise zu verzögern. 4. Für das vor Verwaltungsgericht Schwyz gegenstandslos gewordene Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die vor Verwaltungsgericht Schwyz eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird ersucht, in Anbetracht der konkreten Vorgeschichte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln und darüber möglichst bald zu befinden. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 28.5.2019) - Office AI pour les assurés résidant à l'étranger OAIE, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 28.5.2019) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 19. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Juni 2019

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