Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 24 Entscheid vom 19. Juni 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Unfall; Listendiagnose Art. 6 Abs. 2 UVG)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971) ist Geschäftsführer der Privatdetektei C.________ AG und als solcher bei der B.________ AG obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 8. Februar 2018 wurde dem Unfallversicherer ein Unfall beim Badmintonspiel am 11. Dezember 2017 gemeldet, wobei sich A.________ am Knie, Meniskus, verletzt habe und bei Dr.med. D.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) in Behandlung sei (Vi-act. A1). Am 20. Juli 2018 teilte die B.________ AG A.________ mit, beim gemeldeten Ereignis handle es sich weder um einen Unfall, noch bestehe eine Leistungspflicht aufgrund einer Listendiagnose. Die bereits angefallenen Rechnungen übernehme die Versicherung ohne Präjudiz, die Leistungen würden per 20. Juli 2018 eingestellt (Vi-act. A7). Nachdem sich A.________ damit nicht einverstanden erklärte, verfügte die B.________ AG am 8. Oktober 2018 die Ablehnung einer Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Vi-act. A11). B. Am 15. November 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 Einsprache, da es sich bei den Verletzungen am Knie um Unfallfolgen und nicht um eine Krankheit handle (Vi-act. A16). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 wies die B.________ AG die Einsprache ab (Vi-act. A18). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 erhebt A.________ am 21. März 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die geklagten Kniebeschwerden als Unfallfolge zu anerkennen und die Leistungen gemäss Gesetz zu erbringen. D. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2019 beantragt die B.________ AG, es sei die Beschwerde vom 21. März 2019 abzuweisen, falls und soweit darauf einzutreten sei. Mit separatem Schreiben desselben Tages reicht die B.________ AG eine Sachverhaltsberichtigung zu ihrer Vernehmlassung ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Nicht einzutreten ist laut Vorinstanz zum einen deshalb, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kreuzbandverletzung gar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen sei, und zum andern, weil er die Leistungsverweigerung bezüglich Meniskusläsion nicht substantiiert bestreite.
3 2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bildet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anfechtungsgegenstand grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 Erw. 4.3; BGE 125 V 413 Erw. 1a und 1b). Hierzu ergibt sich vorliegend aus den Akten was folgt: 2.2.1 Mit Unfallmeldung vom 8. Februar 2018 wurde der Vorinstanz mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am 11. Dezember 2017 beim Badmintonspielen am Knie verletzt; unter Zusatzangaben wird der Meniskus vermerkt (Vi-act. A1). In Beantwortung des Fragebogens nannte der Beschwerdeführer am 8. März 2018 als Ereignis vom 11. Dezember 2017 das Badmintonspiel; etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes habe sich nicht ereignet, "Keine Ahnung, Knie tat erst nach dem Spielen weh". Die Schmerzen seien nach Beendigung des Spiels aufgetreten. Er habe sich nur mit Schmerzen im Knie fortbewegen können; es schmerze leicht unterhalb des linken Knies. In der Nacht sei er mehrfach erwacht, weil das Knie so weh getan habe (Vi-act. A3). 2.2.2 Die Vorinstanz holte beim behandelnden Arzt Dr.med. D.________ ein Arztzeugnis UVG ein. Mit Verweis auf ein am 7. Februar 2018 angefertigtes MRI des linken Knies (Vi-act. M1) nannte Dr.med. D.________ als Diagnose eine Innenmeniskusläsion (Vi-act. M2). In einem Sprechstundenbericht vom 26. April 2018 empfahl Dr.med. E.________ (FMH Orthopädie und Traumatologie) eine operative Korrektur mit Teilmeniskektomie (Vi-act. M3). In einem weiteren Arztzeugnis vom 14. Mai 2018 bestätigte Dr.med. F.________ die Diagnose (Vi-act. M4). 2.2.3 Am 5. Juni 2018 erkundigte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nach seinem Befinden. Er teilte am 13. Juni 2018 mit, der behandelnde Arzt bei Hirslanden meine, man müsse zwingend operieren. Da er keine Operation wolle, werde er eine Zweitmeinung einholen (Vi-act. A6). 2.2.4 Nachdem die Vorinstanz bei ihrem beratenden Arzt Dr.med. G.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) eine Stellungnahme eingeholt hatte (Vi-act. M5), teilte sie dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 mit, das genannte Ereignis (Badmintonspiel) qualifiziere nicht als Unfall und die Voraussetzungen für Leistungen infolge unfallähnlicher Körperschädigung seien
4 nicht erfüllt. Die bereits angefallene Rechnung werde ohne Präjudiz übernommen; die Leistungen per 20. Juli 2018 eingestellt (Vi-act. A7). 2.2.5 Am 25. Juli 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, er habe bei Dr.med. H.________ eine Zweitmeinung eingeholt. Dieser habe festgestellt, dass nicht nur der Meniskus, sondern auch das Kreuzband in Mitleidenschaft gezogen worden sei (Vi-act. A9). 2.2.6 Am 5. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er wünsche eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. A10). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 bestätigte die Vorinstanz die schriftliche Leistungsverweigerung vom 20. Juli 2018 (Vi-act. A11). Mit Unfallmeldung vom 8. Februar 2018 seien Kniebeschwerden infolge Badmintonspielens gemeldet worden. Die Erstbehandlung sei am 9. Januar 2018 erfolgt; diagnostiziert worden sei (nach einem MRI) eine mediale Meniskusläsion des Hinterhorns im linken Knie. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 liege nicht vor. Zwar liege eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 vor, die Verletzung sei aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, weshalb eine Leistungspflicht ausscheide. 2.2.7 In der Einsprache vom 15. November 2018 führt der Beschwerdeführer aus, nach Rücksprache mit seinem Hausarzt Dr.med. F.________ und dem Spezialisten Dr.med. H.________ handle es sich bei den Verletzungen am Knie klar um Unfallfolgen und keine Krankheit (Vi-act. A16). Als Beleg reicht er eine E-Mail von Dr.med. H.________ zu den Akten, die den Inhalt aufweist: "es handelt sich ganz klar um Unfallfolgen. Deshalb würde ich auf jeden Fall Einspruch erheben" (Vi-act. A14). 2.2.8 Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz eine ärztliche Beurteilung bei Dr.med. I.________ (FHM Chirurgie) ein. Dieser erachtete die Beurteilung von Dr.med. G.________ als korrekt, schlüssig und editierbar. Beim Meniskusriss im Hinterhornbereich handle es sich um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG; er sei indes vorwiegend auf eine krankhaftdegenerative Vorschädigung zurückzuführen (Vi-act. M6). In der Folge hat die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 12. Februar 2019 unter Hinweis auf die ärztlichen Beurteilungen abgewiesen. Ein Unfall im Rechtssinne liege nicht vor; die vorliegende Meniskusrissbildung sei vorwiegend auf Abnützung zurück zu führen. Eine Leistungspflicht aus obligatorischer Unfallversicherung entfalle.
5 3.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden die Verfügung vom 8. Oktober 2018 resp. der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019, gegen welchen sich die vorliegende Beschwerde richtet. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Diesbezüglich trifft zu, dass sowohl das Begehren als auch die Begründung der Einsprache und der Beschwerde knapp gehalten sind. Immerhin steht aber fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Vorinstanz, für seine Kniebeschwerden bestehe keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, nicht einverstanden ist und er eine Gesamtbeurteilung seiner Kniebeschwerden erwartet. 3.2 Die Unfallmeldung vom 8. Februar 2018 spricht wohl nur von einem Ereignis vom 11. Dezember 2017 sowie einer Meniskusverletzung. Auch der Arztbericht vom 17. Februar 2018 erwähnt gestützt auf eine MRI-Untersuchung des Knies vom 7. Februar 2018 als Diagnose einzig eine Innenmeniskusläsion. Es ist daher soweit nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihre Leistungspflicht aufgrund dieser Berichte geprüft und dem Beschwerdeführer ihre ablehnende Beurteilung dazu am 20. Juli 2018 mitgeteilt hat. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, dass sie sich auch nach dem Widerspruch des Beschwerdeführers in der förmlichen Verfügung und später im Einspracheentscheid ausschliesslich mit der Leistungspflicht betreffend Meniskusläsion auseinanderzusetzen hatte und nur dies Streitgegenstand gebildet habe. 3.3 Bereits am 25. Juli 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, er habe bei Dr.med. H.________ eine Zweitmeinung eingeholt, nachdem ihm eine Operation empfohlen worden sei. Dr.med. H.________ habe festgestellt, dass nicht nur der Meniskus, sondern auch das Kreuzband in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz diese Information aufgenommen und einen Bericht von Dr.med. H.________ angefordert hätte. Sie bestätigte in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2018 die Leistungsverweigerung. Dies gestützt auf die Stellungnahme von Dr.med. G.________ vom 3. Juli 2018, der sich ausschliesslich zur Meniskusläsion äusserte. Auf die vom Beschwerdeführer danach nachweislich geltend gemachte Verletzung geht die Verfügung nicht ein. In der Einsprache vom 15. November 2018 nahm der Beschwerdeführer erneut explizit Bezug auf die Beurteilung von Dr.med. H.________ (vgl. Vi-act. A16). Dessen Mail ist zwar in der Tat nicht sehr aussagekräftig. Aber zusammen mit der Mitteilung vom 25. Juli 2018 steht doch fest, dass die Kniebeschwerden nicht allein auf eine Meniskusläsion zurückzuführen seien. Dennoch unterliess es die Vorinstanz weiterhin, weitere ärztliche Berichte, namentlich von Dr.med. H.________, einzuholen. Dem beratenden Arzt Dr.med.
6 I.________ wurde wiederum nur die Frage der Leistungspflicht aufgrund der Meniskusläsion gestellt; auf die mitgeteilten, weiteren Kniebeschwerden ging die Vorinstanz nicht ein. Nachdem aber der Beschwerdeführer nachweislich noch vor Erlass der Verfügung neben der Meniskusläsion auf weitere Knieverletzungen hinwies und daraus eine Leistungspflicht der Vorinstanz ableitete, wäre sie gehalten gewesen, dies aufzunehmen und zu prüfen. Korrekterweise bildeten alle vom Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung geltend gemachten Kniebeschwerden den Streitgegenstand. 3.4 Der Beschwerdeführer spricht in der Beschwerde von einer Kreuzbandschädigung, die auf einen Unfall im Jahr 2013 zurückzuführen sei. Laut Vorinstanz handelt es sich daher um die Frage, ob ein Rückfall / eine Spätfolge aus einem Unfallereignis von 2013 vorliege. Es sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Unfallfolgen zu einem Ereignis vom 11. Dezember 2017. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die Kreuzbandverletzung bereits am 25. Juli 2018 in das Verfahren einbrachte (ohne Zuordnung zu einem früheren Unfallereignis) und daran auch in der Einsprache festhielt, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die entsprechenden medizinischen Berichte anzufordern und in die Prüfung ihrer Leistungspflicht einzubeziehen. Es geht nicht an, vom Versicherten im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Beschwerden nicht zu prüfen und dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzubringen, die Kreuzbandschädigung sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Meldung des Beschwerdeführers betreffend weiterer Knieverletzungen gar nicht eingegangen und hat sie trotz entsprechender Hinweise keine weiteren medizinischen Berichte eingeholt. Damit hat sie ihre Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) verletzt. 4.1 In Gutheissung der Beschwerde sind daher die Verfügung vom 8. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Leistungspflicht aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden im Sinne der Erwägungen prüft. 4.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung vom 8. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Juli 2019