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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.06.2019 I 2019 21

June 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,069 words·~10 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 21 Entscheid vom 19. Juni 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________, alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel)

2 Sachverhalt: A. Am 2. September 2003 ging für A.________ (geb. 2002) bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein mit der Begründung, dass er seit Geburt behindert sei (IV-act. 1). Die Kinderärztin Dr.med. F.________ bescheinigte am 10. September 2003, dass eine leichte cerebrale Bewegungsstörung bzw. ein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21, Ziff. 395) vorliege (IV-act. 5). Mit Verfügung vom 6. November 2003 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 ab dem 25. August 2003 bis 30. Juni 2004 (vgl. IV-act. 9). B. Nach einer weiteren IV-Anmeldung (= IV-act. 18) und einer Abklärung im Kinderspital des Kantonsspitals E.________ (vom 30.1.2007) verneinten Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________ mit Bericht vom 27. Februar 2007 das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 390 (vgl. IV-act. 21). Danach lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2007 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 27). C. Am 28. August 2008 teilte die Kinderärztin Dr.med. I.________ der IV- Stelle mit, dass bei A.________ die Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms (POS) gestellt worden sei, weshalb eine Anmeldung für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 in die Wege geleitet wurde (vgl. IV-act. 28). Mit Verfügung vom 4. März 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 ab 28. August 2008 bis 31. März 2013 (vgl. IV-act. 32). D. Gemäss Mitteilung vom 15. September 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für Fussorthesen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2020 (IV-act. 54). E. Mit Verfügung vom 6. September 2012 lehnte es die IV-Stelle ab, die geltend gemachten Reisekosten (für Plattfuss-Kontrollen) zu übernehmen (IVact. 68). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2012 120 vom 12.12.2012 abgewiesen = IV-act. 73). F. Am 6. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2018 (IV-act. 78). Gemäss Mitteilung vom 8. August 2018 übernahm die IV-Stelle weiterhin die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 ab 1. April 2018 bis 30. Juni 2022 (IV-act. 87). G. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 lehnte es die IV-Stelle ab, Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen zu erteilen (IV-act. 94).

3 Dieser Vorbescheid betraf einen Kostenvoranschlag über Fr. 528.80 für "orthopädische Schuheinlagen, mit durchgehender Basis, schwieriger Fall, beidseitig" (= IV-act. 91). Nachdem kein Einwand eingegangen war, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2019 daran fest, dass das Begehren um Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen abgewiesen werde (IV-act. 95). H. Gegen diese Verfügung vom 11. Februar 2019 liessen die Eltern von A.________ fristgerecht am 14. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 11.02.2019 sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11.02.2019 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. I. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Dazu reichte die IV-Stelle am 27. Mai 2019 ergänzende Bemerkungen ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mithin gilt für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren - aber auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 53-57 IVG N 10 mit Hinweis). 1.2 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich regelmässig nur auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 11.2.2019) verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Allerdings hat das Bundesgericht es in seiner Rechtsprechung zugelassen, spätere Arztberichte in die Beurteilung einzubeziehen, wenn und soweit sie Rückschlüsse

4 auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_352/2010 vom 30.8.2010 Erw. 2.3.3; I 514/2006 vom 25.5.2007, publ. in SVR-Rechtsprechung 3/2008 IV Nr. 15, Erw. 2.2.2.3 mit Verweis auf BGE 121 V 362 Erw. 1b in fine, S. 366). 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste zudem nach Art. 21 Abs. 2 IVG ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 2.2 Im Rahmen der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR 831.232.51) aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. 2.3. In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker vergütet. Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet. Nach Ziff. 4.05* Anhang HVI werden orthopädische Schuheinlagen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOMV) vergütet, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 15. September 2011 dem Versicherten mitgeteilt, dass die Kosten für Fussorthesen (OSSA-Orthesen) inkl. notwendige Spezialschuhe für Orthesen ab 1.12.2010 bis 30.11.2020 übernom-

5 men werden (IV-act. 54). Damit hat die Vorinstanz damals anerkannt, dass beim (zu diesem Zeitpunkt 9-jährigen) Versicherten eine Fussproblematik gegeben war, welche einen Hilfsmittelbedarf zur Verbesserung der Steh- bzw. Gehfähigkeit auslöste. 3.2 Mit der Einreichung eines Kostenvoranschlages für orthopädische Schuheinlagen im Umfange von Fr. 528.81 (= IV-act. 91-1/1), welcher am 26. November 2018 bei der IV-Stelle einging, machte der Versicherte diesbezüglich einen Leistungsanspruch geltend. Dabei wurde versehentlich die Rückseite dieses Kostenvoranschlages ursprünglich nicht in die IV-Akten übernommen, wie in der Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 2) erläutert wurde. Auf dieser Rückseite ist ein Rezept von Dr.med. J.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, Luzern) enthalten mit folgendem Inhalt: Dg.: Pes planovalgus bds., St.n. Spitzfuss Gipsen bds. in Kindheit Rp. Massbettung für Arbeitsschuh in orthop. Serienschuh bds. guter Stütze unter Sustentaculum Tali 3.3 Im Vorbescheid und in der angefochtenen Verfügung begründete die IV- Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass solche Schuheinlagen nur zu übernehmen seien, "wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV ergänzen" (vgl. IV-act. 94-2/4 und IV-act. 95-1/4). 3.4 Ob eine medizinische Eingliederungsmassnahme geboten ist (oder nicht), wurde nach der Aktenlage bislang von der Vorinstanz nicht abgeklärt. Jedenfalls ist diesbezüglich aus den Akten der Vorinstanz nichts zu entnehmen. 3.5 Nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 9. Mai 2019 auf eine von Dr. J.________ am 13. März 2019 ausgestellte "Verordnung zur Physiotherapie" verwiesen. Diese Anordnung wurde mit der folgenden Diagnose begründet: "Pes planovarus beidseits, Fehlstellung mit langen schmalen Fuss". Nachdem solche Fehlstellungen offenkundig nicht erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2019 bestehen, sondern vielmehr die ärztliche Anordnung vom 13. März 2019 (mit Verweis auf die Diagnose) grundsätzlich Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt, rechtfertigt es sich, diesen Arztbericht bei der Beurteilung des (allfälligen) Anspruchs auf Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen einzubeziehen (siehe auch oben, Erw. 1.2). 4. Bei dieser konkreten Sachlage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den streitigen Hilfsmittelanspruch unter Einbezug der verordne-

6 ten Physiotherapie prüfen und alsdann neu verfügen kann. In diesem Zusammenhang wird sich die Vorinstanz - soweit sie auch nach Prüfung des dargelegten Aspektes (wonach der Versicherte hinsichtlich der erwähnten Fehlstellungen Physiotherapie benötigt) einen Hilfsmittelanspruch verneint - auch mit der in der Beschwerde (S. 5, Ziff. 5) enthaltenen Argumentation auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die bestehende Kostengutsprache für Fussorthesen inkl. notwendige Spezialschuhe für Orthesen die Möglichkeit habe, sich bei einer Hilfsmittelversorgung auf die Austauschbefugnis zu berufen (Art. 2 Abs. 5 HVI). 5.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Zusprechung einer Parteientschädigung (wie auch für die Verfahrenskosten) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff., Erw. 12.1; Bundesgerichtsurteil 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebT). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.-festgelegt. 5.3 Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_525/2013+2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG erfüllt sind. Ungeachtet dessen wird der vorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (namentlich im Hinblick auf die Festlegung der Parteientschädigung), wobei der Beschwerdeführer daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann über den Leistungsanspruch neu befinden kann. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden so abgewickelt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und seiner Rechtsvertreterin Fr. 500.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zugesprochen (Auszahlung an die Rechtsvertreterin). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG, siehe aber auch Erwägung 5.3). 5. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 19. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Juni 2019

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