Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 17 Entscheid vom 19. Juni 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Abbruch Integrationsmassnahme / Abweisung Leistungsanspruch)
2 Sachverhalt: A. Am 18. April 2016 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ (geb. ________1977) ein. In dieser Anmeldung wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit "starker Schmerz im linken Bein" und mit weiteren Problemen (Angstzustände - Zitteranfälle - Schlafstörungen - Legasthenie - Tinnitus) umschrieben. Was frühere Beschäftigungen anbelangt, machte A.________ geltend, dass er "nie einer 'richtigen' Arbeit nachgehen" konnte. Zudem wurde auf Unterstützung durch das kommunale Sozialamt hingewiesen (vgl. IV-act. 1). B. Nach diversen Abklärungen empfahl die zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (IV-act. 12-3/3). Der Begutachtungsauftrag wurde Dr.med. B.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) zugewiesen, welcher sein Gutachten am 29. Juni 2017 erstattete (IV-act. 18). Der zuständige RAD-Psychiater (C.________) kam in seiner Beurteilung vom 9. Oktober 2017 zum Ergebnis, dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 19-4ff./6). C. Am 22. Februar 2018 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung für eine Integrationsmassnahme bei der D.________-Stiftung (mit Einsatzort in E.________, vgl. IV-act. 24). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für diese vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 geplante Integrationsmassnahme (IV-act. 28). Zudem hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2018 für die Dauer der IV-Massnahme ein IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 30). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (IV-act. 38). Auch der IV-Taggeldanspruch wurde verlängert (IV-act. 40). D. Mit Einschreibebrief vom 31. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass A.________ letztmals am 5. Oktober 2018 an der Massnahme teilgenommen habe und seither als krank gemeldet sei, ohne ein Arztzeugnis einzureichen. Zudem sei er telefonisch nicht erreichbar und den Termin vom 18. Oktober 2018 beim Therapeuten habe er nicht wahrgenommen. Die IV-Stelle mahnte A.________, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 23. November 2018 zu melden. Im Unterlassungsfall wurde angedroht, die Integrationsmassnahme definitiv abzubrechen und das Verfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten einzustellen (IV-act. 42). E. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2018 kündigte die IV-Stelle an, die Integrationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) abzubrechen, das IV-Taggeld
3 bis zum 5. Oktober 2018 auszuzahlen und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht keine weitere Leistungsprüfung vorzunehmen (IV-act. 46). Nachdem sich A.________ nicht vernehmen liess, setzte die IV-Stelle die im Vorbescheid enthaltenen Ankündigungen mit Verfügung vom 8. Februar 2019 um (IV-act. 47). F. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 4. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Ausführungen: Hiermit erhebe ich A.________ Einspruch gegen die Verfügung vom 8.2.2019. Begründung: Durch psychischen Einbruch war es mir nicht möglich zu telefonieren. Durch meine Ängste war ich arbeitsunfähig. Ich bin bei Herrn F.________ in Behandlung. G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 24. April 2019 unterbreitete das Gericht dem behandelnden Therapeuten der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie Schwyz (APP G.________) einen Fragenkatalog, welcher am 2. Mai 2019 beantwortet wurde. Daraufhin erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den Angaben des Therapeuten zu äussern. Innert der angesetzten Frist verwies die IV-Stelle mit Eingabe vom 31. Mai 2019 auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung und verzichtete auf die Erstattung weiterer Bemerkungen. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 1.2 Diese Regelung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu sehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 98 zu Art. 21 ATSG; BGE 134 V 189 Erw. 2.3 S. 194), welche im
4 gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt (BGE 133 V 511 Erw. 4.3 S. 513 mit Hinweis; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 IVG). Ungeachtet der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens steht bereits von Gesetzes wegen fest, dass die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen muss (Art. 7 Abs. 2 IVG). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren von Art. 21 Abs. 4 ATSG bezweckt, dass die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6.9.2016 Erw. 5.2 mit Verweis u.a. auf Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 133 i.f. zu Art. 21 ATSG). 2.1 Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, - dass die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der D.________-Stiftung (Einsatzort: E.________) im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 erteilte (IV-act. 38), - dass der Beschwerdeführer letztmals am 5. Oktober 2018 zur Arbeit erschien (IV-act. 43-4/4), - dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Bemühungen um Kontaktaufnahme und Wiederaufnahme des Belastbarkeitstrainings nicht reagierte (IV-act. 43, 45), - dass die Vorinstanz daraufhin ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleitete (IV-act. 42), - dass der Beschwerdeführer weder auf dieses schriftliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren, noch auf den Vorbescheid vom 11. Dezember 2018 (mit angekündigtem Abbruch der Integrationsmassnahme) reagierte (IVact. 42 - 47), - und dass der Beschwerdeführer erst nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 8. Februar 2019 in seiner Beschwerde ans Gericht sein Verhalten mit einem "psychischen Einbruch" begründete. 2.2 Zur Abklärung des Sachverhaltes unterbreitete das Gericht der behandelnden Fachperson der APP G.________ einen Fragenkatalog, welcher von F.________ (Therapeut APP G.________, visiert von der Chefärztin Dr.med. H.________) wie folgt beantwortet wurde: 1. Gemäss der Aktenlage hat Herr … am 18. Oktober 2018 einen Termin bei Ihnen unentschuldigt nicht wahrgenommen. Ab wann hat er die Behandlung bei Ihnen wieder aufgenommen? Nach dem letzten persönlichen Patientenkontakt am 23.8.2018 hatte ich bis am 11.1.2019 keinen Kontakt mit dem Patienten. Auf meine Anrufversuche und Briefe reagierte er nicht. Am 11.1.2019 rief mich der Patient an, er sei in einer schweren psychischen Krise gewesen, er habe kein Geld mehr und
5 möchte die Behandlung wieder aufnehmen. Wir vereinbarten einen Termin auf den 22.1.2019. Seitdem ist er wieder in laufender ambulanter Behandlung. 2. Wie verhält es sich mit dem geltend gemachten "psychischen Einbruch"? (Ausprägung? Symptomatik? Dauer? Auswirkungen auf Kooperationsbereitschaft?) Der Patient berichtet am 22. Januar 2019, dass er seit Oktober 2018 in ein depressives Zustandsbild geraten sei, welches ihm nicht ermöglicht habe, Kontakt nach aussen zu suchen und Hilfe anzunehmen. Seine Stimmung sei stark depressiv gewesen, er habe quälende negative Gedanken zu sich selbst, der Zukunft gehabt, sein Antrieb sei deutlich reduziert gewesen, es habe gerade gereicht, um mit dem Hund spazieren zu gehen und jeden fünften Tag Essen einzukaufen. Ansonsten habe er sich Zuhause zurückgezogen. Weil er kein Geld mehr hatte, hätte er uns nicht telefonisch kontaktieren können. Aus der Not sei er dann schliesslich zum Sozialamt gegangen. 3. Wie können Sie sich zum Verlauf seit Oktober 2018 äussern? Finden weiterhin regelmässig Behandlungsgespräche bei Ihnen statt? Aufgrund des fehlenden Kontaktes mit dem Patienten vom 23.8.18 bis 11.1.2019 können wir hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes in dieser Zeit nur Vermutungen anstellen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Krankheitsgeschichte, des Behandlungsverlaufes und des gemachten Eindruckes am 22.1.2019 gehen wir anhand der Schilderungen des Patienten von einer über den Zeitraum Herbst/Winter 2018 sich zunehmend entwickelten mittel- bis schwergradigen depressiven Episode aus. Bei der Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung am 22.1.2019 verordneten wir dem Patienten bei deutlich depressiven Zustandsbild ein Antidepressivum (Venlax ER 75 mg), welches der Patient in der Folge bis heute regelmässig einnimmt. Unter dieser Medikation hat sich die depressive Symptomatik leichtgradig verbessert. 4. Trifft es nach Ihrer Einschätzung/ Beurteilung zu, dass Herr … ab Oktober 2018 (gegebenenfalls wie lange) nicht in der Lage ("blockiert") war, eine gewisse Beschäftigung beim D.________ auszuüben? Hat sich diesbezüglich etwas geändert? Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass eine Eingliederungsmassnahme wieder Sinn machen würde? Aus welchen Gründen? Ob es zutrifft, dass Herr … ab Oktober 2018 nicht in der Lage war, einer gewissen Beschäftigung in der D.________ auszuüben, können wir mangels Kontakt mit ihm in dieser Zeit nicht abschliessend beurteilen. Wir halten es aber für möglich, dass er aufgrund der o.g. schweren psychischen Beschwerden nicht in der Lage war, an der Beschäftigung im D.________ nachzugehen. Im Verlauf stellten wir ab 21. Februar 2019 eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome fest. Der Patient ist hinsichtlich seiner psychischen Krankheit mehrfach belastet und leidet nebst der depressiven Episode unter einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung, einhergehend mit starkem sozialem Rückzug, Abkapselung von der Umwelt und deutlich verringerter psychischen Belastbarkeit. Bei zunehmender Remission der depressiven Symptomatik sehen wir den Patienten in der Lage, Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen.
6 5. Ergänzende Bemerkungen? (keine) 2.3 Des Weiteren ist dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr.med. B.________ vom 29. Juni 2017 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit der Adoleszenz folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (IV-act. 18-15/42): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0). Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im zitierten Gutachten u.a. ein Status nach Internetspielsucht, nicht näher bezeichnete abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.9, bestehend 2004 bis 2016) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabinoide, LSD, Halluzinogene), gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20) sowie ein schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) aufgeführt (IV-act. 18- 15/42). 3.1 Eine gerichtliche Würdigung des vorliegenden Falles zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde nach der Aktenlage korrekt durchgeführt. Ungeachtet seiner Mitwirkungspflichten hat es der Versicherte unterlassen, auf die Bemühungen der Vorinstanz um Fortsetzung des begonnenen Belastbarkeitstrainings bei der Stiftung D.________ zu reagieren, weshalb die Vorinstanz kein Vorwurf trifft, dass sie in der angefochtenen Verfügung die betreffende Integrationsmassnahme abgebrochen hat. Analog ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Taggeldanspruch mit der Beendigung der Eingliederungsmassnahme (per 5.10.2018) verfügungsweise eingestellt wurde. 3.2 Was die in der angefochtenen Verfügung zusätzlich enthaltene Abweisung des Leistungsanspruchs gegenüber der IV anbelangt, ist auf die vom Gericht getroffenen Abklärungen hinzuweisen, welche ergeben haben, dass der in der Beschwerde geltend gemachte "psychische Einbruch" (ab anfangs Oktober 2018) grundsätzlich glaubhaft erscheint, wie auch im Bericht der angefragten APP- Fachperson bescheinigt wurde. Nachdem in diesem Fachbericht vom 2. Mai 2019 eine seit dem 22. Januar 2019 andauernde Behandlung (mit antidepressiver Medikation) sowie eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten dokumentiert wird, rechtfertigt es sich mit Blick auf die Einschätzung am Schluss dieses Fachberichts (wonach bei zunehmender Remission der depressiven Symptomatik der Versicherte in der Lage sei, Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen), die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine Fortsetzung des begonnenen Belastbarkeitstrainings und/
7 oder einer anderen geeigneten Eingliederungsmassnahme zu prüfen und diesbezüglich neu zu verfügen. Für dieses Ergebnis spricht schliesslich, dass der Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 4 ATSG ausdrücklich auch eine "vorübergehende" Verweigerung von IV-Leistungen vorgesehen hat, welche hier mit der Dauer des geltend gemachten "psychischen Einbruchs" korrespondiert. Der Beschwerdeführer wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es an ihm liegt, die mit der vorliegenden Rückweisung gewährte (wohl letzte) Chance zu nutzen und uneingeschränkt zu kooperieren. Sollte der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, könnte er in einem künftigen Beschwerdefall nicht nochmals mit einem Entgegenkommen der vorliegenden Art rechnen. 3.3 Im Übrigen drängen sich im Hinblick auf den vorliegenden "psychischen Einbruch" noch folgende Bemerkungen auf: Wenn Personen/ Institutionen aus dem Umfeld einer psychisch angeschlagenen Person (wie Vorinstanz, APP G.________, D.________, Sozialamt etc.) bemerken, dass sich deren psychischer Zustand verschlechtert und deswegen eine Überforderung dieser betroffenen Person bzw. letztlich eine Einstellung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen droht, wäre hinsichtlich des weiteren Verlaufs grundsätzlich nicht "ein Zusehen", sondern vielmehr weitere Schritte/ Bemühungen zu erwarten, welche dieser drohenden Verschlechterung entgegenwirken könnten (z.B. "Gespräche/ Aussprache am runden Tisch" hinsichtlich eines "wie weiter?", allenfalls Gefährdungsmeldung an die KESB zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen u.a.m.). Auch wenn dies "leichter gesagt als getan ist", scheint es dennoch geboten, in vergleichbaren Konstellationen mehr zu unternehmen, als sich nur auf einen eng verstandenen (eigenen) Aufgabenbereich zu beschränken. 4. Unter Hinweis auf die Bedürftigkeit des Versicherten und des grundsätzlich korrekten Vorgehens der Vorinstanz wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet. Damit erübrigt es sich, das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.
8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme einer Eingliederungsmassnahme prüfen und alsdann diesbezüglich neu verfügen kann. 2. Es werden im Sinne der Erwägungen keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - APP G.________ (A, mit Verweis auf Erwägung 3.3) - KESB I.________ (z.K. mit Verweis auf Erwägung 3.3) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 19. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. Juli 2019