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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2019 I 2018 82

March 14, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,132 words·~21 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für Minderjährige) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 82 Entscheid vom 14. März 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für Minderjährige)

2 Sachverhalt: A. Am 4. Mai 2017 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung für Minderjährige ein, mit welcher medizinische Massnahmen für A.________ (geb. ________2013, von Eritrea) beantragt wurden (IV-act. 1). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit frühkindlichem Autismus umschrieben (IV-act. 1- 6/8 oben). Am 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 für den Zeitraum vom 20. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2022 erteilt werde (IV-act. 10). B. Am 31. August 2017 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige ein (IV-act. 11). Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2018 an, ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu gewähren (IV-act. 18). Dieser Leistungsanspruch wurde an sich in der Verfügung vom 30. Mai 2018 bestätigt (IV-act. 19). Nachdem die Eltern von A.________ am 10. Mai 2018 Einwände erhoben hatten (IV-act. 21), wurde die Leistungsverfügung vom 30. Mai 2018 am 6. Juni 2018 widerrufen (IV-act. 22). Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (IV-act. 25) verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2018, dass ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades sowie ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe (IV-act. 28). C. Gegen diese Verfügung liessen die Eltern (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 12. September 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2018 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (inkl. Intensivpflegezuschlag) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen für zusätzliche Sachabklärungen und den Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnete RA Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. D. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

3 Innert fünfmal erstreckter Frist (!) erneuerte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. März 2019 die ursprünglichen Rechtsbegehren, nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Januar 2019 dargelegt hatte, dass eine Vergleichslösung in Verbindung mit einem Pilotprojekt des Bundesamtes für Sozialversicherungen (gemäss einer Verordnung vom 17.10.2018 = SR 831.201.74) nicht in Frage komme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung, Stand 1.1.2018, Rz. 8010): – Ankleiden, Auskleiden (inkl. allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese); – Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen); – Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sondenernährung); – Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen); – Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/ Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft); – Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG). Minderjährige sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung grundsätzlich den Versicherten gleichgestellt (vgl. Art. 42bis Abs. 1 IVG). Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG). 1.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel-

4 mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.20), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV betrifft nur volljährige versicherte Personen und fällt hier ausser Betracht. 1.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln - in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), oder - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 1.1.4 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 1.2 Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (vgl. Rz. 8025 KSIH mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.1.2017). 1.3 Ein Abklärungsbericht zur Hilfsbedürftigkeit hat grundsätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen: Als Berichterstatter/in wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück-

5 sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1; 130 V 61 Erw. 6.2; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12.7.2012 Erw. 3.2). 1.4.1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 IVG). 1.4.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 1.4.3 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anre-

6 chenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 1.4.4 Die richtige Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung" (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV) bildet eine frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17.7.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf 9C_608/2007 vom 31.1.2008 Erw. 2.2). Gleiches gilt für die Abgrenzung dieses Begriffs von der "dauernden Überwachung" gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV. 1.4.5 Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss - sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus. Der "gewöhnliche" Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist [Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV]), ist mit zwei Stunden Pflege zu gewichten. Eine besonders grosse, mit vier Stunden zu gewichtende Überwachungsintensität ist beispielsweise anzunehmen in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen (vgl. zit. Urteil 8C_741/2017 vom 17.7.2018 Erw. 3.3.1). 1.4.6 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Ziff. 8035 i.V.m. Ziff. 8078 KSIH; auch zum Folgenden). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend

7 sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 Erw. 1b S. 139; 106 V 153 Erw. 2a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2017 vom 3.4.2018 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 vom 21.4.2015 Erw. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92). Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31.1.2008 Erw. 2.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 vom 21.4.2015 Erw. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92). 1.4.7 Demgegenüber liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung nach Ziff. 8079 KSIH vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Zur Bejahung einer besonders intensiven Überwachung stellt die Nachtwache keine Voraussetzung dar. Das KSIH illustriert dies zunächst mit dem Beispiel eines autistischen Kinds, das erhebliche Probleme habe, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren. Dies zeige sich in seinem alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Möbeln etc.). Auch könne das Kind keine Gefahren erkennen: So könne es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es sei allenfalls auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen könne es beispielsweise zu selbstverletzendem oder fremdaggressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen. Als zweites Beispiel nennt das KSIH ein Kind, das an einer schweren Form von Epilepsie leide und das täglich mehrere Serienanfälle habe, die plötzlich auftreten und bei denen jeweils die Atmung unterbreche. Die Betreuungsperson müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein, eingreifen zu können (vgl. zit. Urteil 8C_741/2017 vom 17.7.2018 Erw. 3.3.3).

8 1.4.8 Im Urteil 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 hat das Bundesgericht bei einem sechsjährigen autistischen Mädchen eine besonders intensive Überwachung bejaht. Dieses dürfe im Alltag nie aus den Augen gelassen werden, weil es ansonsten blitzschnell Sachen zerstöre oder durcheinander bringe, nicht in der Lage sei, Gefahren und das Geschehen um sich herum einzuschätzen. Auch müsse es ausserhalb der Wohnung oder der Schule stets an der Hand geführt werden, weil es keine Berührungsängste gegenüber Fremden kenne und mit diesen auch mitgehen würde. Wo es nicht möglich und auch nicht sinnvoll sei, das Kind an der Hand zu nehmen, etwa auf Spielplätzen, müsse die Begleitperson besonders aufmerksam und ständig bereit sein einzugreifen, um zu verhindern, dass es weglaufe, sich bei der Benutzung von Spielgeräten verletze oder Sachen Dritter beschädige (Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25.2.2014 Erw. 8.2.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55). 1.4.9 Demgegenüber erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 einen dauernden Überwachungsbedarf von zwei Stunden als angemessen bei einem rund fünfjährigen Versicherten, der an einer angeborenen cerebralen Lähmung und angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen litt und von den Eltern rund um die Uhr überwacht wurde. Die Überwachung sei notwendig wegen epileptischer Anfälle und weil der Versicherte seinen jüngeren Bruder dauernd plage, ihn umstosse und ihm mit den Fingern in die Augen greife. Zudem höre er nicht auf Verbote und weise einen Entwicklungsstand eines zweieinhalb- bis dreijährigen, nichtbehinderten Kindes auf. Die Eltern müssten sich daher stets in Sicht- und Hörkontakt aufhalten (siehe Urteil I 684/05 vom 19.12.2006 Erw. 4.3). 2.1 Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde (S. 3) zutreffend festgehalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer unbestrittenermassen aufgrund seiner autistischen Spektrumstörung hilfsbedürftig ist und Anspruch auf entsprechende Unterstützungsleistungen (konkret mindestens eine Hilflosenentschädigung) hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Umfang dieser IV-Leistungen. 2.2 Soweit in der Beschwerde (namentlich ab Seite 4ff.) und auch in der Eingabe vom 7. März 2019 (Seite 4ff.) sinngemäss vorgebracht wird, dass die aktuellen (standardisierten) Methoden der IV-Organe zur Abklärung der Hilflosigkeit von Menschen mit Autismus aktuell unzureichend seien und andere Vorgehensweisen vorzuziehen wären, drängen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf. Dass die in der Beschwerde (und in der Eingabe vom 7.3.2019) enthaltene Kritik mindestens teilweise begründet erscheint, dokumentiert die unlängst in Kraft getretene Verordnung des BSV über den Pilotversuch "Intensive Frühintervention

9 bei Kindern mit frühkindlichem Autismus" vom 17. Oktober 2018 (SR 831.201.74), welche darauf schliessen lässt, dass das zuständige Bundesamt einen Handlungsbedarf anerkennt. Wie der weitere Verlauf ausfallen wird und welche Anpassungen in der Vorgehensweise bei der Abklärung von Kindern mit Störungen aus dem autistischem Spektrum künftig erfolgen werden, ist noch offen. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die betreffenden Abklärungen nach der bisherigen Vorgehensweise vorgenommen hat. Dies schliesst es nicht aus, dass (namentlich unter Einbezug der Erfahrungen aus dem genannten Pilotprojekt) in absehbarer Zeit andere Abklärungsmethoden (und mithin Elemente der in der Beschwerde angeführten Vorgehensweise, wie z.B. Beurteilung durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen der Psychologie) als massgebend erklärt werden, was indes derzeit nach der aktuellen Praxis nicht der Fall ist. Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Ausführungen in der Beschwerde (S. 6) zur geplanten neuen Kodierung (ICD-11) zutreffend entgegengehalten, dass sie von der WHO noch nicht verabschiedet worden ist. Soweit diesbezüglich in der Eingabe vom 7. März 2019 kritisiert wird, es gehe nicht darum, ob ICD-11 schon formal verabschiedet worden sei (oder nicht), sondern darum einzusehen, dass Autismus-Fachwissen erforderlich sei, um die Hilflosigkeit eines Menschen mit Autismus beurteilen zu können, wird grundsätzlich übersehen, dass der IV-rechtliche Umgang mit frühkindlichem Autismus im Umbruch ist, was durch die erwähnte Verordnung des BSV über den Pilotversuch "intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus" dokumentiert wird. Dass aber der Gesetzgeber diesbezüglich zunächst Erfahrungen (mit einem begrenzten Pilotprojekt) sammeln wird, bevor er generelle Vorgaben für alle Versicherten generell-abstrakt formuliert, kann hier nicht der Vorinstanz angelastet werden. In diesem Sinne fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der Versicherte im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt, um vom Pilotprojekt profitieren zu können, wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt hat. Dass die in der Eingabe vom 7. März 2019 (S. 5 unten) angesprochene Fachperson für Autismusfragen den Beschwerdeführer der Kategorie "schwere Hilflosigkeit" zuordnet, vermag für sich allein betrachtet keinen rechtlichen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu vermitteln. Schliesslich stellt der Einwand in der Beschwerde (S. 3), wonach die (aus einem anderen Kulturkreis stammenden) Eltern des Beschwerdeführers mit einer Befragungssituation kulturell anders umgehen und den Betreuungsbedarf deutlich zu tief angeben würden, grundsätzlich keinen hinreichenden Grund dar, um hier von den (ursprünglichen) Antworten der Eltern abzuweichen, zumal nicht substantiiert

10 geltend gemacht wird, dass die Eltern die betreffenden Fragen nicht verstanden hätten. 3.1 Im ersten Abklärungsbericht vom 5. Februar 2018 (= IV-act. 17) wurde im Ergebnis festgehalten, dass der Versicherte seit Januar 2016 in drei und seit Januar 2018 in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war bzw. weiterhin ist. Dies betrifft die Bereiche "Ankleiden/Auskleiden", "Essen", "Verrichten der Notdurft" sowie ab Januar 2018 auch noch "Fortbewegung" (vgl. IV-act. 17-7/13 in fine). 3.2 Im zweiten Abklärungsbericht (welcher zu den Einwänden gemäss Eingabe vom 10. Mai 2018 [= IV-act. 21] Stellung nimmt und per 13. Juni 2018 datiert ist [= IV-act. 25], indes gemäss angefochtener Verfügung offenbar vom 10.7.2018 stammt) wurde ab Januar 2016 ein relevanter Unterstützungsbedarf in den Lebensbereichen "An-/Auskleiden", "Essen", "Verrichten der Notdurft" sowie ein persönlicher Überwachungsbedarf anerkannt, derweil ab Januar 2018 auch noch Hilflosigkeit für den Bereich "Fortbewegung" bejaht wurde (siehe IV-act. 26-7/13). 3.3 Damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bejaht werden könnte, müsste der Versicherte gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Dies ist jedenfalls für die Bereiche "Aufstehen/ Absitzen/ Abliegen" und "Körperpflege" aus den folgenden Gründen nicht der Fall. Bei der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung verneinten die Eltern die Frage nach einem regelmässigen Unterstützungsbedarf für den Bereich "Aufstehen/ Absitzen/ Abliegen" (vgl. IV-act. 11-5/8 Mitte). Eine analoge Antwort erfolgte bei der Befragung durch die vorinstanzliche Abklärungsperson (vgl. Vi-act. 17-2/13 oben; siehe auch IV-act. 26-2/13 oben). Hinsichtlich der Körperpflege verhält es sich so, dass praxisgemäss bei Kindern unter 6 Jahren ebenfalls eine altersentsprechende Hilfe anfällt, mithin vor dem 6. Altersjahr die Körperpflege bei der Abklärung der Hilflosigkeit grundsätzlich ausgeklammert wird, was mit einem entsprechenden Vermerk im Abklärungsschema festgehalten wird (vgl. IV-act. 17- 3/13 und 26-3/13, jeweils Ziff. 1.1.4 in fine, i.V.m. Anhang III zum KSIH, Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen, Ziff. 4, S. 11 und Anhang IV zum KSIH, Maximalwerte und altersentsprechende Hilfe, Ziff. 4, Maximalwerte pro Bereich für Waschen, Kämmen, Baden/ Duschen, S. 221). Im Lichte dieser aktuellen Praxis ist es nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung keine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wurde, ohne dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung angebracht erscheint.

11 3.4 Sodann kann aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde (und der Eingabe vom 7.3.2019) nicht abgeleitet werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (für den damals 5-jährigen Versicherten) ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV als gegeben zu beurteilen ist. Dies gilt zum einen namentlich, weil der Zeitaufwand für pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach Art. 39 Abs. 2 IVV nicht anrechenbar ist. Zum andern ermittelte die vorinstanzliche Abklärungsperson gemäss dem 2. Bericht einen täglichen Mehraufwand von 3 Stunden und 5 Minuten (vgl. IV-act. 26-7/13). Auch wenn in einem einzelnen Bereich unter Umständen ein etwas höherer Aufwand vertretbar wäre, reicht dies noch nicht aus, um die Schwelle von mindestens vier Stunden zu erreichen. Abgesehen davon ist der vorinstanzlichen Abklärungsperson - soweit keine Fehler oder Missverständnisse bei der Befragung der betreuenden Eltern vorliegen grundsätzlich bei der Evaluierung des Mehraufwandes, welcher im Vergleich zu gleichaltrigen Minderjährigen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung resultiert, ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine relevante Verletzung des Beurteilungsspielraums ist hier nicht ersichtlich. Abschliessend wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen unter Ziffer 4 der Vernehmlassung verwiesen, denen das Gericht beipflichtet und nichts anzufügen hat. Soweit in der Eingabe vom 7. März 2019 am Schluss der Vorinstanz vorgeworfen wird, "es ist immer wieder erstaunlich, wie weit die IV-Stelle zuweilen von ihrem eigentlichen öffentlichen-rechtlichen Auftrag entfernt argumentiert", ist dieser Kritik entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem nicht unerheblichen Ausmass anhaltende Leistungen erbringt. Dass nicht alle Wünsche und Forderungen berücksichtigt werden können, welche für eine maximale bzw. optimale Förderung von (jungen) Versicherten nötig wären, hängt letztlich mit der Begrenztheit der für den IV-Bereich zur Verfügung stehenden Mittel zusammen. Dafür kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Zu prüfen bleibt der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG) setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 und Erw. 5.1.3).

12 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Bedürftigkeit ist durch die aufgelegten URP-Akten hinreichend ausgewiesen. Sodann kann das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und auch die Gebotenheit einer Vertretung erscheint gegeben. Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie der konkreten Umstände wird das Honorar ermessensweise auf Fr. 2'400.-- festgelegt.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (siehe nachfolgend). 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'400.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'400.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 7.3.2019) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 14. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. März 2019

I 2018 82 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2019 I 2018 82 — Swissrulings