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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.07.2018 I 2018 7

July 11, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,275 words·~16 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 7 Entscheid vom 11. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ______1968, verheiratet, Mutter von 2 Söhnen mit Jahrgang 2001 und 2003, gemäss IV-act. 85-1/6 zwischenzeitlich vom Ehemann getrennt) hat eine Ausbildung als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin (1991 mit Diplom) abgeschlossen und rund 8 Jahre als Lehrperson gearbeitet. In der Folge absolvierte sie eine 4-jährige Ausbildung zur TCM-Therapeutin (Ernährung, Phytotherapie, Akkupunktur) und sie führt seit 1999 eine eigene Praxis (vgl. IV-act. 11-2/3). B. Im Dezember 2014 wurde ein metastasierendes Mammakarzinom links diagnostiziert. Eine Nachresektion des Tumors und die vorgeschlagenen adjuvanten Behandlungen (Radiotherapie, Chemotherapie) wurden damals abgelehnt. Ende August 2016 wurde A.________ wegen progredienter Paraparese hospitalisiert. Die radiologische Abklärung zeigte ein metastasierendes Tumorleiden mit Lungen- und Lebermetastasen sowie ausgedehnte ossäre Metastasen mit epiduraler Tumoraussaat und Myelokompression. Am 27. August 2016 erfolgte eine Dekompression durch Laminektomie, epidurale Tumorresektion sowie transspedikuläre Spondylodese. Nach dem Aufenthalt im B.________ hielt sich A.________ längere Zeit im C.________ auf (IV-act. 16-10f./37). C. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für verschiedene Leistungen (beispielsweise für Rollstühle, vgl. IV-act. 49 und 68, für Krückstöcke, IV-act. 61, für einen Badelift, IV-act. 32, für Änderungen am Motorfahrzeug, IV-act. 77, sowie für einen Elektro-Hilfsantrieb, vgl. IV-act. 113). Zudem wurde abgeklärt, welche baulichen Massnahmen am Wohnhaus einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. IV-act. 99). D. Am 20. Juli 2017 klärte eine Mitarbeiterin der IV-Stelle im Rahmen eines Hausbesuches den Unterstützungsbedarf von A.________ ab. Gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 31. August 2017 (= IV-act. 87) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. September 2017 mit, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint werde (IV-act. 88). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Einwände erheben (IV-act. 89). E. Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 30. November 2017 (IV-act. 108) hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2018 daran festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (IVact. 109).

3 F. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 25. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, seit wann rechtens, auszurichten. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 2. März 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung, Stand 1.1.2018, Rz. 8010): – Ankleiden, Auskleiden (inkl. allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese); – Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen); – Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sondenernährung); – Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen); – Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/ Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft); – Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Ist eine Person

4 lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG). 1.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.20), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 1.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln - in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), oder - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 1.2 Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (vgl. Rz. 8025 KSIH mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.1.2017). 1.3 Die Hilfe ist erheblich, wenn u.a. die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbaren Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz. 8026 KSIH). 1.4 Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versicherte Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, dürfen nur einmal berücksichtigt werden. Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung zur Notdurftverrichtung. Danach gehören zu den Teilfunktionen dieser Lebensverrichtung auch das Ordnen der Kleider, die Begleitung (Gang) zur Toilette sowie die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen (Rz. 8027 KSIH).

5 1.5 Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (Rz. 8028 KSIH). 1.6 Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz. 8029 KSIH mit Verweis auf BGE 133 V 450). 1.7 Ein Abklärungsbericht zur Hilfsbedürftigkeit hat grundsätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen: Als Berichterstatter/in wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1; 130 V 61 Erw. 6.2; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195; Bundesgerichtsurteil 8C_756/2011 Erw. 3.2). 2.1 Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat oder nicht. Die Parteien sind sich einig, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" eine relevante Hilfsbedürftigkeit gegeben ist (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung, Ziff. 4, 1. Abs. in fine). Sodann ist unbestritten, dass für die Bereiche "Essen" und "An- /Auskleiden" kein Unterstützungsbedarf besteht. Streitig ist, wie die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Fortbewegung/ Kontaktaufnahme" zu beurteilen ist.

6 2.2 Der aktenkundige Abklärungsbericht vom 31. August 2017 (IV-act. 87) erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der konkreten Verhältnisse sowie unter Bezugnahme auf die relevanten medizinischen Diagnosen (IV-act. 87-2/6 oben) und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen verfasst. Ob die Angaben der Versicherten zum Unterstützungsbedarf in den drei strittigen Bereichen hinreichend berücksichtigt worden sind, wird nachfolgend näher geprüft. 3.1.1 Was den Bereich Fortbewegung anbelangt, geht das Bundesgericht seit einem Urteil vom 8. April 1991 davon aus, dass ein Paraplegiker, wie jeder Gehunfähige, selbst dann, wenn er über ein von der IV (mit)finanziertes Fahrzeug verfüge, bei der Fortbewegung ausser Haus regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, womit er in dieser Lebensverrichtung als hilflos gelte (vgl. BGE 117 V 146 Erw. 3a/bb). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in weiteren Urteilen bestätigt und beispielsweise im Urteil U 595/06 vom 19. Juni 2007 (Erw. 3.2.2) ergänzt, dass beim betreffenden Tetraplegiker ins Gewicht falle, dass er auf Grund seiner Behinderungen im Vergleich zu anderen Rollstuhlfahrern mit erheblichen zusätzlichen Problemen konfrontiert sei, indem er etwa mangels Kraft in den Armen schon geringste Steigungen nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen könne (siehe auch Urteil 8C_674/2007 vom 6.3.2008; Urteil I 784/01 vom 30.04.2002). 3.1.2 Auch wenn im vorliegenden Fall die Versicherte eine inkomplette Paraplegie aufweist, ist ihre Gehfähigkeit stark eingeschränkt, da sie nur in der Lage ist, für kurze Strecken an zwei Gehstöcken zu gehen (vgl. IV-act. 81-5/7, was in der Vernehmlassung, S. 3, 3. Abs. anerkannt wird). Sodann ist aktenkundig, dass die Schultermuskulatur beeinträchtigt bzw. wenig belastbar ist (IV-act. 103-4f./7), womit sich die Situation der Versicherten hinsichtlich Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung nicht wesentlich von einem Paraplegiker unterscheidet. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang der sinngemässe Einwand, wonach die selbständige Fortbewegung mit technischen Vorrichtungen (2 verschiedene Rollstuhlmodelle, Elektrohilfsantrieb, angepasstes Fahrzeug etc.) sichergestellt werde, da trotz solcher (technischer) Unterstützung in einer relevanten Teilfunktion regelmässig ein erheblicher Unterstützungsbedarf existiert (sei es zur Überwindung von Trottoirabsätzen, Treppenstufen bei fehlenden Rampen/ Lift, sei es bei ungünstigem Gelände etc.). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit einem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2012 (720 11 308/ 81), wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2018 (S. 3 unten) zutreffend darauf hingewiesen wurde. In diesem Entscheid argumentierte das erwähnte kantonale Gericht überzeugend, dass sinngemäss die betreffende

7 Person trotz guter Mobilität u.a. Treppenstufen oder hohe Trottoirabsätze nicht ohne fremde Hilfe meistern könne; soweit keine rollstuhlgängige Infrastruktur vorhanden sei, müsse sie die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen. Dies dürfte wiederkehrend auch im öffentlichen Nahverkehr oder auf Reisen, beispielsweise im Zug, der Fall sein. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Versicherte über einen Swiss-Trac als von der IV finanziertes Hilfsmittel verfüge. Auch wenn eine solche Zugmaschine das Fortkommen im Alltag in diversen Belangen zweifelsohne erleichtere, sei die Bewegungsfreiheit dennoch im Wesentlichen stets von einer behindertengerechten Infrastruktur abhängig, welche mit einem Swiss-Trac befahren werden könne. Es sei notorisch, dass eine solche Infrastruktur nicht regelmässig vorhanden sei (….). Diesen Ausführungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist vollumfänglich beizupflichten. 3.1.3 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend eine relevante Hilfsbedürftigkeit für den Lebensbereich der Fortbewegung in Anlehnung an die Rechtsprechung für Paraplegiker, welche auch bei guter Mobilität als hilfsbedürftig gelten, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen. Diesbezüglich lässt sich eine Schlechterstellung von Versicherten mit inkompletter Paraplegie grundsätzlich nicht rechtfertigen. Dem Einwand in der Vernehmlassung (Ziff. 8), dass motorisch inkomplette Paraplegiker eine bessere Prognose bezüglich der Gehfähigkeit aufwiesen, ist entgegenzuhalten, dass im weiteren Verlauf beim Eintreffen der besseren Prognose eine neue Überprüfung des Leistungsanspruchs geboten sein wird. 3.2 Hinsichtlich des Lebensbereichs der Körperpflege macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund ihrer Unbeweglichkeit immer Hilfe beim Waschen und Eincremen des Rückens benötige, was auch im Abklärungsbericht enthalten sei (IV-act. 87-2f./6). Allerdings ist ein solcher Unterstützungsbedarf nach der Aktenlage nicht täglich gegeben. Ein tägliches Eincremen des Rückens bzw. eine tägliche Narbenkontrolle/ Narbenpflege im Rückenbereich wird weder im Bericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 23. Mai 2017 thematisiert (siehe IV-act. 81-5/7, wo die Hautverhältnisse als unauffällig beurteilt werden), noch wird in den Rechtschriften der Beschwerdeführerin ans Gericht vorgebracht, dass solche der Körperpflege dienenden Massnahmen im Rückenbereich täglich erforderlich seien. Abgesehen davon wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziff. 7, mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_257/2016 vom 23.8.2016 Erw. 4.3.1) überzeugend darauf hingewiesen, dass ein Rücken auch mit geeigneten Hilfsmitteln (Stielbürste/ Rückenschwamm mit Bogengriff) gewaschen bzw. mit einem Eincreme-Hilfsgerät (z.B. Roll Easy Eincremehilfe, auch mit verlängerbarem Griff) gepflegt werden kann. Die Verwendung solcher

8 Hilfsmittel erweist sich ohne weiteres als zumutbar. Dass abgesehen vom Rückenbereich (welcher auch bei gesunden Versicherten mit den eigenen Händen erschwert zugänglich ist) noch andere Körperbereiche betroffen seien, wird vor Gericht weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Im Lichte dieser Angaben hat die Vorinstanz zu Recht eine regelmässige und erhebliche Dritthilfsbedürftigkeit für diesen Bereich verneint, ohne dass eine Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen geboten wäre. 3.3.1 Beim Lebensbereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei ihr auch unter Beizug von Hilfsmitteln (Krücken) lediglich möglich, sich zu erheben und kurze Strecken zu gehen, nicht aber frei zu stehen und sich Menschen und/oder Dingen zuzuwenden oder Handlungen vorzunehmen, zumal sie behinderungsbedingt an erheblichen Gleichgewichtsstörungen leide. Deswegen habe die Ergotherapie des Schweizer Paraplegiker-Zentrums um Abgabe eines Spezialrollstuhls ersucht, welcher über eine stufenlose Sitzhöhenverstellung verfüge und es der Versicherten erlaube, sich so vor dem Kochherd zu positionieren, um in einer Pfanne zu rühren etc. Damit sei die Teilfunktion "Aufstehen" für die Versicherte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nutzlos geworden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8, mit Verweis auf BGE 117 V 146 Erw. 3b S. 151). 3.3.2 Demgegenüber argumentiert die Vorinstanz, die Versicherte sei in der Lage, alle Transfers ohne Hilfe Dritter durchzuführen. Sie könne alleine vom Bett aufstehen und ins Bett abliegen, sowie sich selbständig auf einen Stuhl setzen. Innerhalb der Wohnung sei sie gemäss Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 23. Mai 2017 (IV-act. 81-5/7) teilweise auch ohne Gehhilfe unterwegs. Ausserhalb des Hauses sei sie auf ebenen Strecken bis 200 Meter mit zwei Unterarmgehstöcken mobil, für weitere Distanzen werde der Rollstuhl benötigt. Sie schaffe es auch, den Rollstuhl mit Hilfe eines Seilzuglifters in ihr Auto ein- und auszuladen. Gemäss Kreisschreiben (Rz. 8015 KSIH) liege im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" keine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person die Transfers selbständig bewältigen könne, wie dies vorliegend der Fall sei (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 6). 3.3.3 Ob für dieses Kriterium eine hinreichende Hilfsbedürftigkeit besteht (= sinngemässer Standpunkt der Beschwerdeführerin) oder nicht (= sinngemässer Standpunkt der Vorinstanz), braucht im konkreten Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin in Erwägung 3.3.1 gefolgt würde − was hier offen gelassen wird − verhielte es sich so, dass nur in drei von sechs Lebensbereichen eine relevante Dritthilfsbedürftig-

9 keit gegeben bzw. in drei Lebensbereichen ("Essen", "An-/Auskleiden", "Körperpflege") eine solche nicht zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in (mindestens) zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, derweil dies für (mindestens) drei alltägliche Lebensverrichtungen nicht zutrifft. Ob die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Lebensverrichtung "Aufstehen/ Absitzen/Abliegen" hilflos im Rechtssinne ist, kann hier offen gelassen werden, nachdem sich am Gesamtergebnis nichts ändern würde. Zusammenfassend kann die Versicherte gemäss Rechtsprechung eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit beanspruchen. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch in masslicher und zeitlicher Hinsicht mit Verfügung festzulegen haben. 4. Die Verfahrenskosten werden der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen (§ 74 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Bundesgerichtsurteil 2A.453/2004 vom 23.3.2005 E. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE I 2018 14 Erw. 6.2). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung

10 der Verfahrenskosten (EGV-SZ 1986 Nr. 2). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE I 2018 14 vom 20.6.2018 Erw. 6.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Gericht eine Kostennote mit einem zeitlichen Aufwand von 13.25 h à Fr. 270.-/h (exkl. MwSt) eingereicht. Die Auslagen von Fr. 105.-- (Kopien, Porti, Büromaterial etc.) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der zeitliche Aufwand erweist sich, nachdem der Rechtsvertreter als fachkundiger, mit der Schweizer Paraplegiker Vereinigung zusammenarbeitender Rechtsanwalt auftritt (vgl. IV-act. 103) als etwas übersetzt, nachdem ihm eine erhebliche Erfahrung mit der Thematik der Hilflosenentschädigung für Paraplegiker zuzurechnen ist. Bereits erwähnt wurde, dass der maximal nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Frage kommende Stundenansatz Fr. 220.--/h (inkl. MwSt) beträgt. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘745.-- festzulegen (12 h à Fr. 220.-zuzüglich Spesen von Fr. 105.--).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch in masslicher und zeitlicher Hinsicht in einer neuen Verfügung festlegen kann. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdeführerin entrichteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihr (bzw. ihrem Rechtsvertreter) Fr. 500.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘745.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. August 2018

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