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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2018 I 2018 61

September 11, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,314 words·~17 min·4

Summary

Invalidenversicherung (IV-Rente) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 61 Entscheid vom 11. September 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (IV-Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1961) hat nach der Lehre als Maler ein eigenes Malergeschäft aufgebaut. Ein Leistungsbegehren wegen Hüft- und Rückenbeschwerden hat die damals zuständige IV-Stelle C.________ mit Verfügung vom 3. November 1994 abgewiesen (IV-act. 29). Nach einer erneuten IV- Anmeldung vom 31. Juli 1996 erteilte die IV-Stelle C.________ am 3. September 1996 Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Stütz-Korsett bzw. Rumpforthese, vgl. IV-act. 40). Nach einem Wohnortswechsel wurden die IV-Akten Ende Dezember 2011 der IV-Stelle Schwyz übertragen (IV-act. 59). B. In einer neuen IV-Anmeldung vom 20. Februar 2012 beantragte A.________ die Ausrichtung einer IV-Rente (IV-act. 61). Nach umfangreichen Abklärungen, welche sich aus verschiedenen Gründen verzögerten (u.a. fehlender Jahresabschluss, vgl. IV-act. 75-77, 79; Ausarbeitung eines Abklärungsberichtes für Selbständigerwerbende, IV-act. 102; Bemühungen für eine Umschulung, IV-act. 105, 108, 111, 112; Verkehrsunfall vom 14.7.2015, IV-act. 115, 119), gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. März 2016 (= IV-act. 121) und mit Verfügung vom 2. September 2016 zum Ergebnis, dass die Berufsberatung (für eine Umschulung) abgeschlossen werde und kein Anspruch auf eine Rente bestehe (IV-act. 123-10/10). C. Das anschliessende gerichtliche Beschwerdeverfahren endete mit dem Entscheid I 2016 115 vom 13. Dezember 2016, wonach die Beschwerde insoweit gutgeheissen wurde, als die angefochtene Verfügung vom 2. September 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Für das Verwaltungsgericht waren damals folgende Erwägungen von Bedeutung: 3.1 Es verhält sich im vorliegenden Fall so, dass der Versicherte nach der Aktenlage schon seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit gesundheitliche Probleme aufweist (namentlich Rücken- und Hüftbeschwerden), welche u.a. zur Folge hatten, dass er nach 13 Tagen die Rekrutenschule aufgeben musste und als dienstuntauglich erklärt wurde (vgl. IV-act. 9-1/6 unten). Diese gesundheitlichen Beschwerden hinderten den Versicherten nicht, eine Lehre als Maler zu absolvieren und anschliessend eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem eigenen Malergeschäft aufzubauen und diesen Betrieb bis heute weiter zu betreiben. Dass er dabei − als eigener Chef − jeweils Rücksicht nehmen konnte auf auftretende Schmerzen (Beschwerdeschub etc.) und sich so organisieren konnte, dass er für bestimmte Arbeiten (welche für ihn besonders ungünstig bzw. offensichtlich unzumutbar sind) jeweils befristet externe Teilzeitmitarbeiter eingesetzt hat, erweist sich als nachvollziehbar und durchaus überzeugend. 3.2 Es trifft zu, dass der Versicherte nach der Aktenlage schon oft und von verschiedenen Ärzten untersucht und beurteilt wurde. Allerdings fällt auf, dass seit ei-

3 nem letzten Unfall (erneutes HWS-Trauma vom 14.7.2015) die medizinische Aktenlage spärlich ist. Dr.med. D.________ attestierte am 14. Dezember 2015 und mithin 8 ½ Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 2.9.2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bf-act. 8). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung präzisierte der Hausarzt in einem Verlaufsbericht vom 15. Januar 2016 (Eingang bei der IV-Stelle am 18.1.2016) dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit nun 80% ausmache (vgl. IV-act. 88). Demgegenüber vertrat die RAD-Ärztin Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin D, Arbeitsmedizin) in einer Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2016 sinngemäss den Standpunkt, dass der Versicherte für leidensangepasste leichte Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig (gemäss Einschätzung vom 3.2.2014, nicht wie irrtümlich "02.03.14") sei (IV-act. 89 i.V.m. IV-act. 69-3/3). In Anbetracht dieser divergierenden Auffassungen (Dr.med. D.________ am 14.12.2015 Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100%, Hausarzt am 15.1.2016 Arbeitsfähigkeitsgrad von 20%, derweil die RAD-Ärztin am 23.2.2016 einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% für leidensangepasste Tätigkeiten annimmt) wäre es grundsätzlich geboten, die massgebende Arbeitsfähigkeit des Versicherten (für zumutbare Tätigkeiten) durch eine aktuelle ärztliche Untersuchung zu evaluieren, wie dies im Rechtsbegehren Ziffer 2 (an sich zu Recht) vom Versicherten gefordert wird. Nachdem es grundsätzlich Sache der Vorinstanz gewesen wäre, den aktuellen Gesundheitszustand und die daraus hergeleitete zumutbare Belastbarkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichend zu klären, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.3.1 Im Rahmen dieser Rückweisung drängen sich insbesondere folgende Bemerkungen auf. Nach der Aktenlage kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die letzte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes (siehe Erw. 2.12) wohl nicht massgebend sein kann, spricht doch der Versicherte selber in einer Eingabe vom 25. April 2016 von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50% (vgl. IV-act. 92-2/39 oben; siehe auch Beschwerdeschrift, S. 9f., wo der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, dass er noch rund zu 50% als Maler erwerbstätig sein könne, ohne körperlich schwere Arbeiten, welche in seinem Betrieb von beigezogenen externen Malern bewältigt würden). 3.3.2 Sodann kann auch ohne ein (teures) interdisziplinäres Gutachten bereits aufgrund der Aktenlage vermutet werden, dass der zumutbare Arbeitsfähigkeitsgrad für die bisherige Tätigkeit (im eigenen Malergeschäft) einerseits sowie für eine leidensangepasste Verweistätigkeit andererseits unterschiedlich ausfallen wird, da bei Aufträgen im eigenen Malergeschäft zumindest teilweise auch gewisse Arbeiten anfallen werden, welche aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht ideal sind (indes im Rahmen der Auftragsausführung z.T. unvermeidbar sind, da nicht alle Malerarbeiten an externe Mitarbeiter vergeben werden können). 3.3.3 Ist somit damit zu rechnen, dass ein aktuelles medizinisches Gutachten zu einem höheren Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste (theoretische) Verweistätigkeiten führen wird als für die angestammte Arbeit im eigenen Malergeschäft, wird es unumgänglich sein, im Rahmen der Rückweisung die Frage eines Berufswechsels vertiefter anzuschauen. Denn nebst dem Zumutbarkeitsaspekt (eines Berufswechsels) ist nicht zu übersehen, dass gewisse Einwände des Beschwerdeführers gegen den Berufswechsel nicht von der Hand zu weisen sind. Zu denken ist dabei an das Alter des 55 ½-jährigen Versicherten, welches eine Eingliederung in eine andere Erwerbsarbeit (z.B. als Verkäufer/ Berater in einem Baumarkt) erfahrungsgemäss stark erschwert. Auch wenn die IV grundsätzlich

4 vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen hat, erweist es sich − gesamthaft betrachtet − als grundsätzlich wenig überzeugend, zunächst zusätzlichen finanziellen Aufwand für eine bessere medizinische Abklärung des 55 ½-jährigen Versicherten sowie für eine entsprechende Umschulung zu betreiben, um dann nach erfolgter Umschulung den dannzumal noch älteren Versicherten unter Umständen der Arbeitslosenversicherung zuzuschieben. Zu den achtenswerten Einwänden des Beschwerdeführers gegen einen Berufswechsel ist grundsätzlich aber auch der Umstand zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (als eigener Chef eines Kleinbetriebes) besser auf einen Schmerzschub reagieren kann denn als Angestellter in einer Verweistätigkeit, zumal dann, wenn der Versicherte regelmässig krankheitsbedingt zeitweise ausfallen sollte, er offenkundig früher oder später mit einer Kündigung des neuen Arbeitgebers rechnen müsste (da letzterer in der Arbeitsorganisation stark beeinträchtigt wird, falls ein Mitarbeiter immer wieder zeitweise ausfallen sollte). Hinzu kommt, dass selbst nach einer Umschulung in eine angesprochene Verweistätigkeit ein (allfälliger) Anspruch auf IV-Rentenleistungen nicht zwingend auszuschliessen wäre, denn je nachdem wie hoch das Valideneinkommen (als gesunder Inhaber eines eigenen Malergeschäftes) zu veranschlagen wäre, könnte im Vergleich zum Invalideneinkommen (gemäss Tabellenlöhnen für eine Verweistätigkeit) dennoch ein Anspruch auf eine (Teil-)Rente resultieren. 3.4 Im Lichte all dieser konkreten Aspekte und angesprochenen Unwägbarkeiten erscheint der vorliegende Sonderfall grundsätzlich dafür geeignet, eine Vergleichsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 ATSG näher zu prüfen. Dabei stünde prima vista eine Herleitung des massgebenden IV-Grades nach der aktenkundigen Berechnung II im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. August 2014 (= IV-act. 72-7/13) im Vordergrund. 4. Aus all diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann. Gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wird wiederum der Rechtsweg offen stehen, und zwar auch dann, wenn der vom Gericht angeregte Vergleich zustande kommen sollte (vgl. Art. 50 Abs. 2 ATSG). In der Erwartung, dass ein Vergleich zustande kommen sollte, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. D. Am 22. bzw. 29. Juni 2017 unterzeichneten die IV-Stelle und A.________ einen Vergleich, wonach letzterer mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 55%) hat (IV-act. 136). Daraufhin wurde die halbe IV-Rente (Fr. 822.-- ab 1.9.2012, Fr. 829.-- ab 1.1.2013 sowie Fr. 832.-- ab 1.1.2015) ausbezahlt, wobei die Nachzahlungen inkl. Verzugszinsen Fr. 57‘268.-ausmachten (IV-act. 143). Am 23. November 2017 wurden aufgrund nachträglich gemeldeter bzw. korrigierter Einkommen im Rahmen einer definitiven Steuermeldung die monatlichen Rentenleistungen neu berechnet und die entsprechende Nachzahlung teilweise mit offenen Beiträgen verrechnet (IV-act. 150). E. Nachdem die IV-Stelle von der F.________ AG Observationsunterlagen erhalten hatte, welche A.________ u.a. beim Golfspiel und bei Malerarbeiten

5 (Überkopfarbeiten) zeigten, und der RAD-Arzt Dr.med. G.________ (Allgemeine Innere Medizin) diese Unterlagen aus medizinischer Sicht in Stellungnahmen vom 2. März 2018 (= IV-act. 155) sowie vom 27. April 2018 (= IV-act. 157) gewürdigt hatte, verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2018, dass die IV-Rente per sofort sistiert werde (IV-act. 158). Nachdem die Zustellung der eingeschrieben versandten Verfügung zunächst scheiterte, musste sie am 19. Juni 2018 nochmals zugestellt werden (IV-act. 161). F. Gegen diese am 20. Juni 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, dass die Verfügung vom 15. Mai 2018 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihm weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der IV-Stelle). Mit Vernehmlassung vom 17. August 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 28. August 2018 Stellung, derweil sich die IV-Stelle nochmals in einer Eingabe vom 30. August 2018 äusserte. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 3. September 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 kann der Versicherungsträger von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Es ist

6 somit einzig zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (Bundesgerichtsurteil 9C_463/2009 vom 8.7.2009 Erw. 3.2.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.1; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.1). 1.2 Bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen steht dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, hauptsächlich das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Hauptverfahrens nicht von der Fürsorge (Sozialhilfe) abhängig zu werden. Erforderlich ist, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 155 Erw. 2.2 m.H.; VGE I 2009 96 vom 28.9.2009 Erw. 2.2, bestätigt durch das Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4.12.2009; VGE I 2013 113 vom 16.10.2013 Erw. 1.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.2; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.2). 1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7b Abs. 2 IVG Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahnung und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d, siehe VGE I 2011 51 vom 9.6.2011; VGE I 2009 36 und 47 vom 24.6.2009 Erw. 2.3; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.3). 2.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorgeschichte, welche zur vergleichsweisen Zusprechung eine halben IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 55% führte, im Ingress lit. B bis lit. D dargelegt worden. Von zentraler Bedeutung ist dabei der erste Gerichtsentscheid I 2016 115 vom 13. Dezember 2016, in welchem das Verwaltungsgericht eine vergleichsweise Regelung des Rentenstreites anregte und sich stark für den Abschluss eines Vergleichs engagierte (vgl. zit. Gerichtsentscheid, Erw. 4 in fine, wonach das Verwaltungsgericht in der Erwartung eines Vergleichs auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtete). Ein solches Engagement bzw. eine solche Anregung wäre mit Bestimmtheit unterblieben, wenn die bereits damals existierenden, von einem anderen (privaten)

7 Versicherungsträger veranlassten Observationsunterlagen im IV-Aktendossier vorhanden bzw. für die Entscheidungsfindung im IV-Verfahren bekannt gewesen wären. Vielmehr wäre - nachdem die medizinische Aktenlage nach dem erneuten HWS-Trauma vom 14. Juli 2015 spärlich war (vgl. Erw. 3.2 Satz 2 des zit. VGE I 2016 115) - in Kenntnis des Umfangs der im Jahr 2016 observierten Aktivitäten des Versicherten offenkundig eine Rückweisung zu einer vertiefteren medizinischen Abklärung des zumutbaren Arbeitsfähigkeitsgrades erfolgt. Den in Erwägung 3.3.2 und 3.3.3 des zit. VGE I 2016 114 angeführten Aspekten wäre - in Kenntnis der Observationsunterlagen - nicht die gleiche Bedeutung beigemessen worden; vielmehr dienten sie damals als Zusatzargumente für die Anregung zum Vergleich (welche wie erwähnt in Kenntnis der Observationsunterlagen ausser Betracht gefallen wäre). Analog ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle keinen Vergleich abgeschlossen hätte, wenn ihr vor Abschluss des Vergleichs diese (ihr erst später übermittelten) Observationsunterlagen bekannt gewesen wären. 2.2 Die Fragestellung, ob und gegebenenfalls inwieweit die im Rahmen eines Vergleichs gewährte halbe IV-Rente definitiv aufgehoben oder beispielsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt werden könnte, wird Gegenstand des vor der IV- Stelle pendenten Hauptverfahrens bilden. Mit anderen Worten ist diese Fragestellung nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten. Analog wird auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sinngemäss das Observationsmaterial nicht verwertbar bzw. aus dem Recht zu weisen sei, im erwähnten Hauptverfahren näher zu prüfen sein, denn diesbezüglich ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts nötig, welche den Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sprengt. 2.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz die streitige Sistierung der IV-Rente mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen begründet. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 3) wurde zusätzlich auf das Bundesgerichtsurteil H.________ verwiesen, welches die Pfändung eines I.________ (Autos) des Beschwerdeführers betraf. In der Stellungnahme vom 28. August 2018 bestritt der beanwaltete Beschwerdeführer nicht, dass es in diesem höchstrichterlichen Urteil um die Verwertung seines damals gepfändeten Fahrzeuges durch eine betreibungsamtliche Versteigerung ging. Hingegen wurde eingewendet, dass dieses Bundesgerichtsurteil auf Ereignisse im Jahr 2011 beruhe und zwischenzeitlich der Beschwerdeführer über geordnete finanzielle Verhältnisse verfüge. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine aktuelle finanzielle Situation weder offen gelegt, noch mit Unterlagen dokumentiert. Die Angaben hinsichtlich der Bruttoumsätze in den Jahren 2015 bis 2017 sowie hinsichtlich des Entgelts für den Beizug von temporären externen Malern vermögen die kon-

8 kreten finanziellen Verhältnisse des Versicherten nicht ausreichend zu belegen. Daran ändert auch der Hinweis auf ein teures Auto nichts, zumal es sich auch um ein geleastes Fahrzeug handeln könnte. 2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass vorsorgliche Massnahmen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht unter Art. 57a Abs. 1 IVG fallen (vgl. VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 3.2). Abgesehen davon wird die geltend gemachte Gehörsverletzung in zweifacher Hinsicht geheilt, indem zum einen seinem Rechtsvertreter mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung sämtliche IV- Akten (inkl. die Observationsunterlagen) zur Einsichtnahme zugestellt wurden. Mithin erhielt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich uneingeschränkt zu den IV-Akten vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Davon machte er in seiner Eingabe vom 28. August 2018 mindestens teilweise Gebrauch. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz grundsätzlich die weitere Auszahlung von IV-Renten vorsorglich sistieren, um alsdann im laufenden Hauptverfahren über den materiellen Rentenanspruch nach vertiefteren Abklärungen materiell zu befinden (zur Interessenabwägung siehe auch noch nachfolgend). In diesem Sinne ist die durch die vorsorglich angeordnete Rentensistierung einhergehende Gehörsverletzung nachträglich im Beschwerdeverfahren geheilt worden, was in der konkreten Konstellation als zulässig zu betrachten ist. Zum andern wird der Beschwerdeführer im noch laufenden Hauptverfahren ausreichend Gelegenheit haben, seinen Gehörsanspruch wahrzunehmen. Ferner würde eine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen wäre (vgl. Urteil 8C_762/2011 vom 23.8.2012 Erw. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; vgl. auch BGE 133 I 201 Erw. 2.2). 2.5 Im Lichte dieser dargelegten Aspekte ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, mehr Gewicht eingeräumt hat als dem Interesse des Versicherten an einer weiteren Auszahlung der halben IV-Rente während der Dauer des vor Vorinstanz laufenden Hauptverfahrens (zur Überprüfung des Rentenanspruchs). Dafür spricht schliesslich auch, dass der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht geltend

9 macht, dass er ohne umgehende Auszahlung dieser halben IV-Rente auf Leistungen der Sozialhilfebehörde angewiesen sei. 2.6 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann er aus der Argumentation, wonach er dauernd Schmerzmedikamente einnehmen müsse, „damit er arbeiten und Golf spielen“ könne (vgl. Eingabe vom 28. August 2018, Ziff. 13; siehe auch Eingabe vom 3. September 2018, S. 2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit es tatsächlich zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer - um regelmässig Golf zu spielen - jeweils Schmerzmedikamente benötigt, mithin mit einer gewissen Schmerzmedikation länger dauernde Golfaktivitäten möglich und zumutbar sind, würde sich jedenfalls auch die Frage stellen, ob mit der gleichen Schmerzmedikation auch ein anderer bzw. höherer Arbeitsfähigkeitsgrad in Betracht käme, was gegebenenfalls im Rahmen des pendenten Hauptverfahrens zu prüfen wäre. 3.1 Zusammenfassend erweist sich die verfügte Sistierung der IV-Leistungen durch die Vorinstanz in Würdigung der dargestellten Aktenlage sowie der involvierten Interessen als zulässig und verhältnismässig. 3.2 Bereits erwähnt wurde, dass es hier lediglich um eine vorsorgliche Massnahme geht und dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit offen steht, im noch hängigen Hauptverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzulegen, weshalb und inwiefern - soweit die Observationsergebnisse verwertbar sind - dennoch ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu bejahen wäre. Anzufügen ist, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich nur auf den Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (15.05.2018) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 Erw. 1.2 S. 446). Dieser Sachverhalt gibt nach der Aktenlage keinen Anlass, die als vorsorgliche Massnahme zu beurteilende Rentensistierung derzeit aufzuheben. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 3.9.2018) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 11. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. September 2018

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