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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.10.2018 I 2018 60

October 12, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,405 words·~22 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 60 Entscheid vom 12. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, substituiert durch MLaw C.________, ebenda, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A.1 A.________ (Jg. 1984, kroatischer Staatsangehöriger) ist in Bosnien aufgewachsen und hat dort eine Krankenpflegeschule besucht, welche er mit dem Erwerb des Diploms als Krankenpfleger/ medizinischer Techniker abgeschlossen hat. Im Februar 2008 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete bis 2011 als Fachmann Gesundheit (FaGe) im Altersheim F.________ in G.________. Von April bis August 2012 war er als Krankenpfleger in einem Alterswohnheim in H.________ erwerbstätig. Vom 1. März 2013 bis zur Kündigung am 30. November 2013 arbeitete er in einem Pflegezentrum in I.________ (letzter effektiver Arbeitstag am 17.6.2013, vgl. IV-act. 44-9/34). A.2 Am 25. September 2008 hatte A.________ J.________ geheiratet. Er ist Vater eines am ______ 2010 geborenen Sohnes. Seit Oktober 2013 lebt er getrennt von der Familie (IV-act. 16-4/5). A.3 Vom 9. bis zum 14. Oktober 2013 war A.________ im Spital K.________ hospitalisiert, nachdem er in alkoholisiertem Zustand gefahren und einer Polizeipatrouille aufgefallen war, welche ihn ins Spital brachte (vgl. IV-act. 15-9/12, wonach u.a. ein Status nach Suizidversuch diagnostiziert wurde). Am 28. November 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Schwyz zur Früherfassung wegen Morbus Behçet und wegen psychischer Probleme an (IV-act. 1). Am 18. Dezember 2013 folgte die Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit Behçet-Krankheit, Schmerzen in den Augen und Rheuma umschrieben (IV-act. 6-6/7). B. Im Auftrag der IV-Stelle Schwyz wurde A.________ am 7. und 9. September 2015 im ärztlichen Begutachtungsinstitut (D.________) allgemeininternistisch, ophthalmologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 26. Oktober 2015 erstattet (IV-act. 44). Die D.________-Gutachter führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie einen Verdacht auf eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung unklarer Ätiologie auf. Unter weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a. auf einen schädlichen Cannabis-/ Alkoholkonsum, Spielsucht, Bulima nervosa, anlagebedingte Fehlsichtigkeit, chronische Benetzungsstörung hingewiesen (IV-at. 44-25/34). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kamen die D.________-Gutachter zum Ergebnis, dass die psychische Symptomatik im Vordergrund stehe und diese zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger führe sowie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80% in sämtlichen Verweistätigkei-

3 ten ohne Patientenkontakt. Als medizinische Massnahme wurde eine teilstationäre psychiatrische Behandlung in einer Tagesklinik über einen Zeitraum von 3-6 Monaten empfohlen mit allmählicher beruflichen Wiedereingliederung nach Besserung des psychischen Zustandsbildes (IV-act. 44-26f./34). Am 18. Dezember 2015 gelangte der RAD-Arzt Dr.med. univ. Dr.phil. L.________ zum Ergebnis, dass auf das psychiatrische Teilgutachten wegen grundlegender Mängel nicht abgestellt werden könne. Namentlich seien die ICD- Kriterien für die gutachterlich diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (IV-act. 47-4/11). C. Nach einem ablehnenden Vorbescheid vom 8. Januar 2016 (IV-act. 50) und Einwänden von A.________ (IV-act. 53) teilte die IV-Stelle am 16. September 2016 mit, dass nach Absprache mit RAD-Arzt L.________ vorerst eine Alkohol- und Cannabis-Abstinenz von 6 Monaten gefordert werde (IV-act. 56). A.________ stimmte diesem Vorgehen am 20. September 2016 zu (IV-act. 57). Am 14. November 2016 unterschrieb A.________ eine Eingliederungsvereinbarung für ein Arbeitstraining (vom 21.11.2016 bis 20.5.2017) bei der Einrichtung Impuls (u.a. mit dem Ziel, eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% auf 100% in 6 Monaten zu erreichen, vgl. IV-act. 75). Die IV-Stelle Schwyz erteilte am 6. Dezember 2016 Kostengutsprache und sprach für die Dauer des Arbeitstrainings Taggelder zu (IV-act. 78). Die Präsenzzeit betrug anfangs 50% (12:30-16:15 Uhr) und ab 1. Februar 2017 60% (08:15-11:45 Uhr, 12:30-14.15 Uhr, IV-act. 96-2/4, Ziff.6). Am 21. März 2017 wurde das Arbeitstraining vorzeitig beendet, nachdem A.________ oft gefehlt hatte (44 Absenzen: krank mit Arbeitszeugnis am 1./2.12.2016, 13.-23.12.2016, 9.-20.1.2017, 25./26.1.2017, 6./7.2.2017 und 15.-17.2.2017; Unfall mit Arztzeugnis vom 20.-24.2.2017; medizinische Abklärungen vom 7.12.2016, 30.1.2017 und 21.2.2017; Absenzen vom 6.-10.3.2017 mit Begründung "fehlendes Geld für ÖV"; ab 14.3.2017 krank gemeldet ohne Arztzeugnis, vgl. IV-act. 96-2/4, Ziff. 5). Im Schlussbericht vom 24. März 2017 wurde festgehalten, dass das Ziel der Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% auf 100% nicht habe erreicht werden können (IV-act. 96-4/4). D. Eine Abklärung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit Haaranalyse und Bericht vom 17. August 2017 ergab einen starken chronischen Alkoholkonsum (Etyhlglucuronid-Konzentration von 60 pg/mg, IV-act. 116). Der RAD-Arzt T. Hongler (Allg. Innere Medizin) empfahl am 19. September 2017 eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (IV-act. 117-8/8). Die ausgeloste Gutachterstelle (M.________) erstattete am 15. Februar 2018 ein interdiszi-

4 plinäres Gutachten (Innere Medizin, Neuropsychologie, Ophthalmologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie). Die M.________-Gutachter diagnostizierten u.a. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), psychologische und Verhaltensfaktoren i.S. einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10: F54), eine Bulimia nervosa (ICD-10:F50.2) sowie einen hochgradigen Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung, am ehesten eine undifferenzierte Spondylarthritis (IV-act. 128-67/85). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten/ bisherigen Tätigkeit (Krankenpfleger) und für Verweistätigkeiten wurde einzig aus psychiatrischer Sicht eine Rendementsverminderung von 20% attestiert, derweil aus rheumatologischer und ophthalmologischer Sicht eine Einschränkung verneint wurde (IV-act. 128-80/85). Am 23. März 2018 beurteilte der RAD-Arzt Dr.med. E.________ das polydisziplinäre M.________-Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig (IV-act. 129- 10/10). E. Mit Vorbescheid vom 25. April 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (siehe IV-act. 133). Dagegen liess A.________ am 16. Mai 2018 Einwände erheben (IV-act. 134). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verwies die IV-Stelle auf die Einschätzung des RAD, wonach der Versicherte eine verbleibende verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten und in einer Verweistätigkeit aufweise, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Falls der Versicherte Unterstützung bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit wünsche, habe er ein separates Gesuch mit Motivationsschreiben einzureichen (IV-act. 135). F. Gegen die am 11. Juni 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei berufliche Eingliederung (Berufsberatung, Arbeitstraining, Umschulung etc.) zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die für die Auswahl der Eingliederungsmassnahmen nötigen Abklärungen vorzunehmen. 2. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei RA B.______ als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5 G. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. August 2018 Stellung. Die IV- Stelle äusserte sich noch in einer weiteren Eingabe vom 6. September 2018. Am 24. September 2018 folgte die Honorarnote des Rechtsvertreters. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In der Beschwerde wird die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Arbeitstraining etc.) beantragt. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer bereits am 16. Mai 2018 geltend, dass seine Eingliederungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen sei (IV-act. 134). Ihm schwebe eine Umschulung zum Lüftungsmonteur vor, eine bereits früher versuchsweise ausprobierte Tätigkeit, welche er grundsätzlich bewältigen könne. Demgegenüber hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Juni 2018 fest, gemäss M.________-Gutachten sehe sich der Versicherte selber nicht als arbeitsfähig, was die Motivation für Eingliederungsmassnahmen in Frage stelle. Für Unterstützung bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne der Versicherte ein separates Gesuch mit Motivationsschreiben einreichen. In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und weitere berufliche Massnahmen, konkret Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). Das Arbeitstraining stellt eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 IVG dar (Bundesgerichtsurteil 9C_892/2011 v. 21.9.2012 Erw. 3.2). Anspruch auf solche Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig

6 sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Anspruch auf Berufsberatung haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind (Art. 15 IVG). Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren (Art. 16 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Umschulung haben Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei die leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) rechtsprechungsgemäss erst dann als eingetreten gilt, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliegt (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, S. 201 unten, mit Hinweisen). Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Versicherten, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann während der erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden (Art. 18b Abs. 1 IVG). Schliesslich kann eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende gewährt werden (Art. 18d IVG). 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsbegehrens von Amtes wegen vor. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 105 V 156 Erw. 1). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs steht der IV-Stelle der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zur Verfügung. Dieser setzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Hierfür kann die IV-Stelle unter

7 anderem Experten sowie medizinische und berufliche Abklärungsstellen beiziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG). In der Mehrzahl der Fälle stützt der RAD seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit an sich kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Bundesgerichtsurteil 9C_164/2013 vom 4.9.2013 Erw. 3.2.1; VGE I 2012 52 vom 14.8.2012 Erw. 6.1; VGE I 2011 124 vom 14.12.2011 Erw. 3.7). 1.3 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 1.4 Im Übrigen ist zu beachten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 7.6.2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_158/2010 vom 29.6.2010 Erw. 4.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1, S. 220). 2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das am 21. November 2016 begonnene Arbeitstraining sei entgegen seinem Wunsch am 21. März 2017 vorzeitig beendet worden, obwohl im M.________-Gutachten ein Anspruch auf berufliche Eingliederung festgehalten worden sei (Beschwerde. S. 5 oben). Sinngemäss beantragt er damit die Weiterführung des (vorzeitig beendeten) Arbeitstrainings.

8 2.1.2 Im Schlussbericht des Vereins Impuls vom 24. März 2017, welcher die für den Zeitraum vom 21. November 2016 bis 20. Mai 2017 vorgesehene und am 21. März 2017 vorzeitig beendete Integrationsmassnahme betrifft, wurde zur Beendigung u.a. sinngemäss ausgeführt, der Versicherte sei vom 6. bis 10. März 2017 mit der Begründung "fehlendes Geld für ÖV-Kosten" nicht erschienen und ab 14. März 2017 habe er wegen Krankheit gefehlt, ohne dass er ein entsprechendes Arztzeugnis einreichte (IV-act. 96-2/4). Angesichts der gesundheitlich sowie anderweitig bedingten Fehlzeiten des Beschwerdeführers sei eine Beurteilung seiner beruflichen Kompetenzen nicht möglich. Die Fachleitung kam zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zwar seine anfänglich eher geringe Arbeitsleistung im Verlauf geringfügig zu steigern wusste und dass er ab März 2017 über die formalen Voraussetzungen zur aktiven Stellensuche verfügte. Bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit und häufigen Absenzen erscheine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allerdings sehr fraglich. Auch bei Anwesenheit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich seiner beruflichen Ausrichtung bestünden keine klaren Vorstellungen. Generell erschwere die verminderte Belastbarkeit/ Flexibilität eine Einsetzbarkeit im Arbeitsmarkt. Seine gesundheitliche Problematik dürfte sich weiter limitierend auf die Suche nach einer Anschlusslösung auswirken. Eine realitätsbezogene Einschätzung über die vom Beschwerdeführer erreichbaren und zumutbaren Tätigkeiten sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Seine beruflichen Perspektiven seien weiterhin ungewiss, auch hinsichtlich des Umstandes, wonach gemäss Mitteilung des IV-Eingliederungsberaters ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen verneint worden sei (IV-act. 96-4/4). 2.1.3 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Unterlagen führt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf Wiederaufnahme der vorzeitig abgebrochenen Eingliederungsmassnahme verneint hat. Vor Gericht legte der beanwaltete Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er ab dem 14. März 2017 dem Arbeitstraining ohne ärztliches Attest und damit unentschuldigt fernblieb. Unbehelflich ist die Mitteilung des Beschwerdeführers an den IV-Berater mit E-Mail vom 23. März 2017, wonach es ihm damals psychisch nicht gut gegangen sei (IV-act. 98-1/5 unten), da er nach den konkreten Umständen und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen musste, dass Krankheitsabsenzen zu bescheinigen sind (wie er dies mehrfach vornehmen liess, vgl. IV-act. 96-2/4 oben). Sodann kann er daraus, dass er in der Woche vom 6. bis 10. März 2017 mangels Geld für Fahrkarten nicht zur Arbeit erschien, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es grundsätzlich seine Sache gewesen wäre, sich rechtzeitig um Fahrkarten zu kümmern, zumal aktenkundig ist, dass der Versicherte bis Ende Februar Reisegutscheine der IV bezogen hatte

9 (vgl. IV-act. 98-2/5 unten). Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziffer 8) ist uneingeschränkt beizupflichten. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die M.________-Gutachter die häufigen Absenzen des Beschwerdeführers vom Arbeitstraining aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht erklären konnten und für die Gutachter ein relevanter eingliederungsanamnestischer Leidensdruck nur bedingt nachvollziehbar war (vgl. M.________- Gutachten vom 15.2.2018 S. 59 = IV-act. 128-60/85). 2.1.4 Soweit der Beschwerdeführer seine (v.a. am Schluss unentschuldigten) Absenzen beim Arbeitstraining sinngemäss damit begründet, dass es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der IV-Taggelder gekommen sei (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 4.4.2017 = Bf-act. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits am 15. Januar 2017 (weniger als 2 Monate nach Beginn des Arbeitstrainings) über 30 Absenzen (krankheitsbedingt) angesammelt hatte, so dass ihm ab diesem Datum für weitere Unterbrüche keine Taggelder mehr ausgerichtet wurden (vgl. IV-act. 94-1/3 unten i.V.m. Art. 20quater Abs. 2 lit. a IVV). Da der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2017 nur jeweils wenige Tage am Arbeitstraining teilnahm, fielen diese Taggeldzahlungen dementsprechend gering aus (vgl. IV-Taggeld-Verfügungen vom 3.1.2017 und 3.2.2017 = IV-act. 86f.). Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei anhaltend unentschuldigten Absenzen Taggelder entfallen und schliesslich mit einem Abbruch des Arbeitstrainings zu rechnen war. Dass solche Absenzen eine mangelhafte Motivation nahelegen, bedarf keiner zusätzlichen Begründung. 2.1.5 Ferner kann auch der geltend gemachte Tod eines Onkels nicht als Rechtfertigung dienen, da dieser Onkel gemäss Beschwerdeführer am 17. März 2017 verstorben ist (vgl. Bf-act. 2), indes die massgebenden, nicht hinreichend begründeten Absenzen bereits ab 6. März 2017 aufgetreten sind (siehe oben). 2.1.6 Aus diesen dargelegten Gründen durfte die Vorinstanz zu Recht auf eine unzureichende subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers schliessen und diese Eingliederungsmassnahme beenden. Dass sich daran in der Zwischenzeit etwas massgeblich geändert hat, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. 2.2 Zudem beantragt der Beschwerdeführer eine berufliche Umschulung. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen

10 versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a, 1984 S. 91 oben). Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c, 1978 S. 517 Erw. 3a). Eine annähernde Gleichwertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeit genügt indes nicht. Vielmehr dürfte die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und der neuen Tätigkeit auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (Bundesgerichtsurteil 9C_994/2009 vom 22.3.2010 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch VGE I 2011 163 vom 15.3.2012 Erw. 3.3.1). Subjektive Berufsneigungen allein im Sinne eines Wunschberufs vermögen keinen Umschulungsanspruch zu begründen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O. N 33 zu Art. 8 IVG mit Verweis auf Urteil EVG I 849/02vom 13.7.2004). Es ist nicht Aufgabe der IV, einen beeinträchtigten Versicherten in eine bessere beruflicherwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte. Von dieser Regel ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn Art und Schwere des Gesundheitsschadens und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwer wiegen, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit führt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 15 zu Art. 8 m.w.H.; vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV). 2.2.2 Gemäss dem M.________-Gutachten ist der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen dauerhaft zu 20% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, womit diese Voraussetzung einer Umschulung erfüllt ist (vgl. vorn Erw. 1.2). Indes setzt der Umschulungsanspruch als weitere Voraussetzung voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 49 zu Art. 17 IVG mit Verweis auf ZAK 1992 364 Erw. 2b). Dem Beschwerdeführer schwebt eine Umschulung zum Lüftungsmonteur vor oder eine Arbeit im grafischen Bereich. Am liebsten würde er nachts und alleine arbeiten, da er nicht gerne mit vielen Menschen zusammen sei (IV-act. 128-24f./85). Er hat in Bosnien das Diplom als Krankenpfleger/ medizinischer Techniker erworben. Dieser Ausbildungsabschluss ist gleichwertig zur schweizerischen Ausbildung als gelernter Fachangestellter Gesundheit (Sekundarstufe II [ISCED 3C]), was mit der Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 7. Juli 2010 anerkannt bestätigt worden ist (IV-act. 101-1/2).

11 Im vorliegenden Fall hat der beanwaltete Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass mit der Umschulung zum Lüftungsmonteur oder im grafischen Bereich im Vergleich zur bisherigen Ausbildung als Fachangestellter Gesundheit eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte (v.a. auch bezogen auf die Verdienstmöglichkeiten). Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Soweit der Beschwerdeführer (hinsichtlich der annähernden Gleichwertigkeit) das von der Vorinstanz für die Taggeldberechnung herangezogene Jahreseinkommen von Fr. 62'400.-- bestreitet, er mithin geltend macht, dass er vor Eintritt der Invalidität ein höheres Einkommen erzielt habe (da er angeblich eine Kaderposition als Abteilungsleiter bei einem Altersheim innegehabt habe) und ihm invaliditätsbedingt im Pflegebereich keine gleichwertigen Stellen offen stünden, weshalb er umzuschulen sei, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zum einen verweist die Vorinstanz zu Recht auf den IK-Auszug (Vi-act. 13), in welchem die Einkommen des Beschwerdeführers seit 2008 aufgeführt sind. Daraus erhellt, dass das herangezogene Jahreseinkommen von Fr. 62'400.-- sicherlich nicht zu tief ausgefallen ist. Weitere Abklärungen bezüglich einer allfälligen früheren Kaderposition sind nicht notwendig. Zum andern ist der sinngemässen Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer nach einer Umschulung (zum Lüftungsmonteur oder Grafiker) grundsätzlich kein höheres Einkommen erzielen könnte, als ihm dies im angestammten Pflegebereich (in welchem er eine mehrjährige Berufserfahrung mit einem gleichwertigen Abschluss wie ein gelernter Fachangestellter Gesundheit aufweist) möglich wäre. 2.2.3 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die Anforderungen an das Pflegepersonal seien in den letzten Jahren sprunghaft gestiegen und es herrsche grosser Leistungs- und Zeitdruck, ist zu beachten, dass ein zunehmender Leistungsdruck am Arbeitsplatz grundsätzlich im ganzen Arbeitsmarkt zu beobachten ist und mithin auch die angesprochenen Branchen (Lüftungsmonteure/ Grafiker) betrifft. 2.2.4 Der Beschwerdeführer beantragt sodann aufgrund der langen Berufsabwesenheit eine Wiedereinschulung nach Art. 17 Abs. 2 IVG. Indessen übersieht er, dass eine solche Massnahme im Arbeitstraining zu erblicken ist, für welches die Vorinstanz am 6. Dezember 2016 Kostengutsprache erteilt hatte (vgl. VGE I 2011 163 vom 15.3.2012 Erw. 3). Es kann auf die bereits gemachten Ausführungen (Erw. 2.1.1 ff.) verwiesen werden. 2.2.5 Unbehelflich sind auch die im Zusammenhang mit dem Umschulungsanspruch gemachten Einwände gegen das M.________-Gutachten. Es liegt kein

12 Widerspruch darin vor, wenn die Gutachter dem Beschwerdeführer einerseits eine Rendementverminderung von 20% in der angestammten (wie auch einer adaptierten) Tätigkeit attestieren und anderseits festhalten, dass der Versicherte in wohlwollender Umgebung ohne allzu grossen Leistungsdruck arbeiten sollte (IVact. 128-80/85). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich auch im Pflegesektor solche (wohlwollenden) Arbeitsumgebungen finden, was in erster Linie vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzen abhängt. Im Übrigen bietet gerade der Pflegesektor zahlreiche Möglichkeiten für Nachtarbeiten, was einem Wunsch des Beschwerdeführers entspricht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer heute phasenweise als Hilfsarbeiter bei Lüftungsinstallationen arbeitet (Beschwerde S. 4 Mitte) und auch in dieser Tätigkeit ein gewisser Leistungsdruck gegeben ist. Es leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer eine geeignete Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit, in welcher er über einen Ausbildungsabschluss verfügt, nicht möglich sein soll. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in der Vernehmlassung ihr Angebot für eine Arbeitsvermittlung erneuert. 2.2.6 Der Beschwerdeführer macht weitere Mängel des M.________- Gutachtens geltend. So fehlten darin fundierte Aussagen zu allfälligen Einschränkungen aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden; es ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 4 Ziff. 13 und 14) zu verweisen. Das M.________- Gutachten äussert sich ausführlich zum Ergebnis der D.________-Gutachter und es finden sich sowohl Beurteilungen aus allgemeininternistischer wie auch aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 128-19/85). Aus psychiatrischen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gutachterlich eine Rendementverminderung von 20% attestiert. Welche allgemeininternistischen Pathologien mit (zusätzlichem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen sollen, wird vom beanwalteten Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass es ihm aktuell nach eigenen Angaben möglich ist, phasenweise als Hilfsarbeiter bei Lüftungsinstallationen zu arbeiten, was ebenfalls gegen das Vorliegen von allgemeininternistischen Pathologien mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spricht. 2.3 Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Zu prüfen bleibt der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG) setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu

13 BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 und Erw. 5.1.3). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Bedürftigkeit ist durch die aufgelegten URP-Akten (Bf-act. 4-7) hinreichend ausgewiesen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich zudem, dass der (kindsunterhaltspflichtige) Beschwerdeführer von der Fürsorgebehörde an seinem Wohnsitz finanziell unterstützt wird. Sodann kann das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und auch die Gebotenheit einer Vertretung erscheint gegeben. Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________ (substituiert durch MLaw C.________) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Gemäss § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach dem Gebührentarif auch dann zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 GebTRA). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote von Fr. 2'114.60 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) eingereicht, welche (auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwands) nicht übersetzt erscheint und deswegen anerkannt wird.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (siehe nachfolgend). 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'114.60 zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'114.60 dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 12. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Oktober 2018

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