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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.07.2018 I 2018 49

July 13, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,366 words·~17 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 49 Entscheid vom 13. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, verbeiständet durch B.________, diese vertreten durch Advokatin lic.iur. C.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1999) ist der Sohn von B.________ und D.________. Am 16. September 1999 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Trisomie 21, Down Syndrom" umschrieben (IV-act. 11). Gemäss Mitteilung vom 29. August 2000 übernahm die IV-Stelle ab 8. August 2000 die Kosten für Sonderschulmassnahmen (heilpädagogische Früherziehung, vgl. IV-act. 19). Dieser Anspruch wurde mit Verfügungen vom 12. August 2004 und vom 16. Februar 2006 verlängert (IV-act. 27, 53). B. Am 1. Juli 2004 wurde die Hilfsbedürftigkeit von A.________ vor Ort abgeklärt (IV-act. 35). Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2005 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei der doppelte Ansatz ausgerichtet wurde, weil A.________ während des ganzen Jahres zu Hause lebte (IV-act. 36). Ab 1. November 2005 wurde eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt (IVact. 45, 48; hinsichtlich Verlängerung des Anspruchs vgl. IV-act. 73 und 79). Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen im Einzelfall (IV-act. 54). Dieser Leistungsanspruch wurde ebenfalls verlängert (IV-act. 58, 67). C. Am 8. Juli 2010 wurde der Umfang der Hilfsbedürftigkeit erneut vor Ort überprüft (IV-act. 85). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Juli 2010 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2010 mit, es sei vorgesehen, den bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen (IV-act. 87). Dagegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Einwendungen (IV-act. 89), welche von der IV-Stelle dahingehend berücksichtigt wurden, dass gemäss Mitteilung vom 2. Dezember 2010 weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt wurde (IVact. 93). Ein solcher Anspruch blieb nach einer erneuten Überprüfung im Jahre 2014 unverändert (IV-act. 109). D. Mit Verfügung vom 29. September 2017 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100%, vgl. IV-act. 125, 126). Mit Beschluss Nr. IA/008/46/2017 vom 11. Oktober 2017 hat die KESB Ausserschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet sowie die Eltern B.________ und D.________ als Beistände (zu gemeinsamer Amtsführung) eingesetzt (vgl. Bf-act.).

3 E. Am 23. November 2017 klärte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle bei der Mutter von A.________ telefonisch ab, inwiefern A.________ weiterhin auf Unterstützung angewiesen sei. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 7. Dezember 2017 (= IV-act. 128) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 mit, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde auf einen solchen leichten Grades herabgesetzt (IV-act. 129). Dagegen opponierte der Vater von A.________ in einer Eingabe vom 26. Dezember 2017 (IV-act. 130). Daraufhin wurde am 14. Februar 2018 noch eine Abklärung vor Ort vorgenommen (IV-act. 136). Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 hat die IV- Stelle den Anspruch auf eine monatliche Hilflosenentschädigung wie folgt festgelegt (IV-act. 147): Ab 01.09.2017 bis 30.04.2018 Mittel zu IV zu Hause ohne Begleitung 1‘175.00 Ab 01.05.2018 Leicht zu IV zu Hause ohne Begleitung 470.00 F. Dagegen liess B.________ rechtzeitig am 29. Mai 2018 für A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.05.2018 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 01.09.2017 bzw. ab 01.05.2018 weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 stellte die IV-Stelle folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei teilweise abzuweisen, dies soweit gegen die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung Beschwerde geführt wird. 2. Dies unter anteilsmässiger Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche (Kreisschreiben über Invalidität

4 und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung, Stand 1.1.2018, Rz. 8010): – Ankleiden, Auskleiden (inkl. allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese); – Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen); – Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sondenernährung); – Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen); – Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/ Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft); – Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG). 1.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.20), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 1.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 1.2 Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (vgl. Rz. 8025 KSIH mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.1.2017). 1.3 Die Hilfe ist erheblich, wenn u.a. die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbaren Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen

5 ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz. 8026 KSIH). 1.4 Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versicherte Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, dürfen nur einmal berücksichtigt werden. Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung zur Notdurftverrichtung. Danach gehören zu den Teilfunktionen dieser Lebensverrichtung auch das Ordnen der Kleider, die Begleitung (Gang) zur Toilette sowie die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen (Rz. 8027 KSIH). 1.5 Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (Rz. 8028 KSIH). 1.6 Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz. 8029 KSIH mit Verweis auf BGE 133 V 450). 1.7 Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist jedoch zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung, Rz. 8030 KSIH, siehe auch nachfolgend). 1.8.1 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a) oder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).

6 1.8.2 Regelmässigkeit liegt vor, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. BGE 133 V 450 Erw. 6.2; Hardy Landolt, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 21.93, Fn. 234; Rz. 8053 KSIH). 1.9 Ein Abklärungsbericht zur Hilfsbedürftigkeit hat grundsätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen: Als Berichterstatter/in wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1; 130 V 61 Erw. 6.2; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195; Bundesgerichtsurteil 8C_756/2011 vom 12.7.2012 Erw. 3.2). 2.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Streitig ist im Wesentlichen einzig, ob der konkrete Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers einer leichten oder mittelschweren Hilflosigkeit zuzuordnen ist. 2.2 Der vorliegende Abklärungsbericht vom 14. Februar 2018 (IV-act. 136) erfüllt grundsätzlich die von der Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Dieser Bericht wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der konkreten Verhältnisse sowie unter Bezugnahme auf die relevante medizinische Diagnose (IV-act. 136-2/9 oben) und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen bzw. dem Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers verfasst. Ob die

7 Angaben der Hilfe leistenden Personen ausreichend berücksichtigt wurden, ist nachfolgend näher zu prüfen. Anzufügen ist, dass die gleiche Abklärungsperson bereits am 23. November 2017 die Mutter des Versicherten telefonisch befragt hatte (IV-act. 128). 2.3 Unbestritten ist, dass der Versicherte dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nicht streitig ist sodann, dass der Versicherte hinsichtlich der Lebensverrichtung "Körperpflege" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit die in der Beschwerde beantragte Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt werden kann, bräuchte es einen hinreichenden regelmässigen Unterstützungsbedarf in einer zweiten alltäglichen Lebensverrichtung. Ob dies der Fall ist, wird nachfolgend näher geprüft. 3.1.1 Zur Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" äusserte sich die Mutter des Versicherten am 23. November 2017 dahingehend, dass sich ihr Sohn selbständig an- und ausziehe, aber verbal darauf hingewiesen werden müsse, sich wettergerecht anzuziehen (IV-act. 128-2/5 Ziff. 2.1). Bei der Abklärung vom 2. Februar 2018 vor Ort berichteten die Eltern, dass der Sohn Unterstützung beim Schliessen von Reissverschluss und beim Binden von Schuhen benötige. Er sei in der Feinmotorik eingeschränkt. Man müsse ihn auch überwachen, dass er sich wettergerecht anziehe. Handschuhe und Kappe könne er nicht selbständig anund ausziehen (weshalb er auch schon unterkühlt gewesen sei). Im Sommer komme es vor, dass er total durchgeschwitzt sei. Wenn er in der Pfadi sei, merke er nicht, dass die Kleider durchnässt seien. Er wisse nicht, wenn es Zeit sei, die Kleider zu wechseln. Er sei extrem langsam beim An- und Auskleiden; man müsse dabei sein. Er brauche dafür eine halbe Stunde (vgl. IV-act. 136-2/9). 3.1.2 Demgegenüber berichtete der Verantwortliche der BSZ-Werkstatt (wo der Versicherte einen Tag pro Woche in der Holzbearbeitung beschäftigt wird) der Abklärungsperson sinngemäss, man habe dem Versicherten beigebracht, dass er die Werkstattkleider selbständig an- und ausziehe, was aktuell sehr gut klappe, obwohl er nur einen Tag pro Woche diesen Arbeitsplatz aufsuche (IV-act. 136-3/9). 3.1.3 Des Weiteren stellte die Abklärungsperson beim Hausbesuch fest, dass der Versicherte (am 2.2.2018 bzw. im Winter) durchaus in der Lage war, für einen Gang zum Bahnhof von sich aus die (Winter)Jacke an- und bei der Rückkehr wieder auszuziehen, ohne dass vor und nach diesem Fussmarsch im Freien eine Anweisung bzw. eine Kleiderkontrolle nötig war. Sodann fiel der Abklärungsperson (und dem in einem anderen Haushalt lebenden Vater des Versicherten) auf,

8 dass der Versicherte ein weisses Hemd trug. Auf die Frage, weshalb sich der Versicherte umgezogen habe, antwortete die Mutter, dass sich ihr Sohn für den bevorstehenden Besuch (der Abklärungsperson) habe chic kleiden wollen. Dass diesbezüglich die Mutter das weisse Hemd habe bereitstellen müssen, wurde nicht geltend gemacht. Mithin ist der Versicherte durchaus auch in der Lage, sich adäquat zu kleiden, bzw. sind keine ständigen Kleiderkontrollen nötig. Was im Übrigen das in einem Schreiben vom 13. Mai 2018 geltend gemachte Bereitstellen der neuen/ sauberen Wäsche anbelangt (vgl. Bf-act. 5), wurde im gleichen Schreiben relativiert, dass sich der Versicherte vielfach "am Morgen für andere Kleider" entscheide. Dem Einwand, er sei im Sommer oft verschwitzt, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass er sich "gerne mehrmals täglich wieder umzieht" (vgl. Bf-act. 5). 3.1.4 Dass im Lichte all dieser konkreten Aspekte die Abklärungsperson den Unterstützungsbedarf bei einem der Witterung angepassten An- und Auskleiden als nicht derart regelmässig und ausgeprägt beurteilt hat, um eine relevante Hilfsbedürftigkeit für diese Lebensverrichtung anzunehmen, vermag den einer Abklärungsperson für solche Fragen einzuräumenden Beurteilungsspielraum kaum zu überschreiten. Analoges gilt auch für die Argumentation in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2), wonach die fehlende Fähigkeit, Schuhe zu binden, nach dem Schadenminderungsprinzip grundsätzlich durch die Verwendung von Schuhen mit Klettverschluss aufgefangen werden kann. Soweit der Versicherte dennoch auch teilweise Schuhe mit Schnürsenkel trägt, wäre fraglich, ob dabei die erforderliche Dritthilfe regelmässig bzw. täglich gegeben wäre (vgl. oben, Erwägung 1.2 mit Verweis auf Rz. 8025 KSIH). Diese Thematik braucht hier indessen nicht abschliessend behandelt zu werden, weil jedenfalls eine hinreichende Hilfsbedürftigkeit in einer weiteren Lebensverrichtung als gegeben anzunehmen ist. 3.2.1 Beim Verrichten der Notdurft wird in der Beschwerdeschrift (S. 7f.) vorgebracht, dass der Versicherte trotz selbständigem Toilettengang indirekte Dritthilfe in Form von regelmässiger Aufforderung sowie jeweils einer Nachreinigung benötige. Auch wenn der Versicherte am Arbeitsplatz keine Unterstützung in Anspruch nehme, verhalte es sich so, dass er sich auswärts nach dem Verrichten der Notdurft nur ungenügend reinige, so dass eine tägliche Nachreinigung zu Hause zur Vermeidung von Infektionen unabdingbar sei. Damit seien die für diese Lebensverrichtung geleisteten Hilfestellungen entgegen der Argumentation der Vorinstanz sowohl regelmässig, als auch erheblich.

9 3.2.2 In der Tat ist es glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Versicherte, welcher für die Körperpflege auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (was unbestritten ist), auch für die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft einen relevanten Unterstützungsbedarf aufweist, was − soweit sich der Versicherte teilweise tagsüber auswärts aufhält − auf eine regelmässige Nachreinigung hinausläuft. Die Frage, ob eine solche regelmässige Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft (sei es daheim direkt nach dem Verrichten der Notdurft, sei es nachträglich nach der Rückkehr nach Hause) nur einmal, und zwar bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen sei, ist in Anlehnung an die in Randziffer 8027 KSIH enthaltene Rechtsprechung dahingehend zu beantworten, dass die Teilfunktion "Reinigung" dieser Lebensverrichtung (Notdurft verrichten) gesondert anzurechnen ist. Mit anderen Worten darf dieser (glaubhafte) Unterstützungsbedarf unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit in der allgemeinen Lebensverrichtung "Körperpflege" als Teilfunktion "Körperreinigung nach Verrichten der Notdurft" angerechnet werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie in BGE 121 V 88ff. zum Ausdruck kommt. In Erwägung 6a dieses Urteils verwies das Bundesgericht ausdrücklich auf ein unveröffentlichtes Urteil H. vom 1. März 1988 mit folgenden Angaben (BGE 121 V 94 oben): Ferner hat das Gericht die indirekte Hilfeleistung in einem Fall als beachtlich eingestuft, in welchem die Versicherte zwar die Notdurft einschliesslich Reinigung funktionsmässig an sich noch selber verrichten konnte, hingegen dabei speziell überwacht werden musste, damit bei Bedarf, d.h. wenn die eigene Reinigung hygienischen Anforderungen nicht genügte, eingegriffen werden konnte. Analog ist zusammenfassend im konkreten Fall eine relevante Hilfsbedürftigkeit für den Bereich "Verrichten der Notdurft" im Ergebnis zu bejahen. 3.3 Bei dieser Sachlage fehlen die Voraussetzungen, um die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich grundsätzlich, auch auf die weiteren Lebensverrichtungen substantiiert einzugehen. Immerhin ergibt eine summarische Prüfung, dass für die weiteren Bereiche "Essen und Trinken", "Aufstehen/ Absitzen/ Abliegen" und "Fortbewegung/ Kontaktaufnahme" im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2018 sowie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung in nachvollziehbarer Weise ausgeführt wurde, weshalb diesbezüglich keine relevante Hilfsbedürftigkeit anzunehmen ist. 4. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend, wonach weiterhin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt sind, erübrigt sich die Beantwortung der Fragestellung, ab wann der Leistungsanspruch herabzusetzen wäre. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der

10 Vorinstanz. Zudem wird dem Beschwerdeführer für das gerichtliche Verfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Bundesgerichtsurteil 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Im Lichte all dieser Aspekte ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘800.-- festzusetzen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2018 dahingehend abgeändert, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades besteht. Die Nachzahlung der entsprechenden Beträge ist Sache der Verwaltung. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer entrichteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihm (bzw. seiner Rechtsvertreterin) Fr. 500.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juli 2018

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