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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.07.2018 I 2018 32

July 11, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,444 words·~17 min·3

Summary

Unfallversicherung (Reise- und Transportkosten) | Unfallversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 32 Entscheid vom 11. Juli 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Reise- und Transportkosten)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1960) verletzte sich 2007 unter anderem am oberen Sprunggelenk. Für die Kosten der Unfallfolgen kam B.________ als obligatorische Unfallversicherung auf. Am 13. März 2017 wurde eine Rückfallmeldung erfasst und am 26. April 2017 die Leistungspflicht anerkannt (Vi-act. G5 und G10). Am 18. April 2017 erfolgten eine Ausräumung einer osteochondralen Läsion mit Taluszyste sowie ein Auffüllen des Defektes mit Spongiosaplastik. A.________ wurde vom behandelnden Arzt vom 18. April 2017 bis 9. Juli 2017 eine Arbeitssowie Reiseunfähigkeit attestiert (Vi-act. G18). Ab dem 6. Juni 2017 konnte A.________ die Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz in C.________ teilweise wieder aufnehmen, wozu er durch eine ihm bekannte Privatperson mit einem Privatfahrzeug zur Arbeit und zurück nach Hause gefahren wurde (Vi-act. G18). B. Auf entsprechende Anfrage hin teilte B.________ A.________ mit, dass sie die Reisekosten für den Arbeitsweg mit Fr. 0.60 pro km entschädigen könne. Da A.________ zusätzlich eine Entschädigung für den Fahrer forderte und sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen konnten, erliess B.________ am 5. Oktober 2017 eine anfechtbare Verfügung. Dergemäss kam B.________ für die Reisekosten in der Höhe von Fr. 55.--/Tag während der Dauer von 13 Tagen (insgesamt Fr. 715.--) auf. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme wurde abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. November 2017 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 13. März 2018 abgewiesen wurde. C. Am 13. April 2018 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2018 mit dem Antrag: Es sind durch B.________ für den Zeitraum der Reiseunfähigkeit für 13 Arbeitstage Fahrdienstkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'167.40 (d.h. Fr. 89.80 pro Tag) zu vergüten. D. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt B.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten vergütet (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen (Abs. 2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 festgelegt, dass die notwendigen Rettungs- und Bergungs- sowie die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten vergütet werden. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen (Abs. 1). Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet (Abs. 2). Soweit Reise- und Transportkosten notwendig sind und mit dem Ziel der Unfallversicherung in Einklang stehen, sind sie von der Unfallversicherung grundsätzlich unbeschränkt zu übernehmen (SBVR-Frésard/ Moser-Szeless, 3. Auflage, F., Rz. 205). Die beim Unfallversicherer geltend gemachten Reise- und Transportkosten sind schliesslich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 13 Rz.11). 2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Vorinstanz für die Unfallfolgen des Unfalles von 2007 gemäss Unfallversicherungsgesetz aufzukommen hat und dass die Leistungspflicht auch die nach dem anerkannten Rückfall 2017 anfallenden Kosten betrifft (Vi-act. G10). Strittig ist einzig, in welchem Umfang der Unfallversicherer für Transportkosten zum Arbeitsplatz aufzukommen hat. Die Vorinstanz anerkennt eine Vergütung einer Kilometerentschädigung (Fr. 0.60/km), wogegen der Beschwerdeführer zusätzlich "Fahrdienstleistungskosten", eine Entschädigung für den Fahrer, geltend macht. 2.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, - dass der Beschwerdeführer 2017 einen Rückfall zum Unfall von 2007 meldete und B.________ ihre Leistungspflicht anerkannte (Vi-act. G10); - der Beschwerdeführer vom 18. April 2017 bis 9. Juli 2017 in unterschiedlichem (abnehmendem) Ausmass arbeitsunfähig war und ihm durch den behandelnden Arzt eine Reiseunfähigkeit attestiert wurde (Vi-act. G18); - der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in D.________ seine Tätigkeit in C.________ am 6. Juni 2017 tageweise wieder aufnahm (Vi-act. G13 und G18 sowie T9 und T11); - der Beschwerdeführer durch eine Drittperson mit dem Privatfahrzeug von zuhause zum Arbeitsplatz gebracht wurde (und abends wieder retour);

4 - die Drittperson ebenfalls in D.________ wohnhaft ist und in C.________ arbeitet und als Besitzerin eines GA den Arbeitsweg ansonsten mit dem öV absolviert; - die Vorinstanz eine Leistungspflicht für Transportkosten im Umfange einer Entschädigung pro Fahrkilometer von Fr. 0.60, bei 45.8 km pro Weg von Fr. 55.--/Tag anerkannte und eine entsprechende Kostenvergütung leistete; - der Beschwerdeführer zusätzlich eine Entschädigung für den Fahrer forderte und dabei auf die im Jahr 2007 geleistete Entschädigung verwies, welche damals Fr. 144.80 pro Tag betragen habe; - sich die Entschädigung 2007 gemäss Vorinstanz aus pauschal Fr. 120.-- für die Taxifahrten von zu Hause an den Bahnhof E.________ und vom F.________ (Bahnhof) ins Büro sowie je retour und zusätzlich Fr. 24.80 für die Zugfahrt E.________ (Bahnhof) - F.________ (Bahnhof) retour zusammengesetzt habe; - der Beschwerdeführer im Rahmen der Fallbearbeitung pauschal Fr. 100.-- pro Tag forderte (Fr. 55.-- Kilometerentschädigung und Fr. 45.-- für den Fahrer); - die Vorinstanz eine Entschädigung des Fahrers mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ablehnte und - der Beschwerdeführer in der Einsprache sowie vor Verwaltungsgericht eine Transportkostenentschädigung von insgesamt Fr. 144.80 pro Tag fordert, unter Anrechnung der bereits geleisteten Fr. 55.-- pro Tag eine Restentschädigung von Fr. 89.80 pro Tag, für 13 Arbeitstage gesamthaft Fr. 1'167.40. 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Forderung damit, der Fahrer habe mit seiner Dienstleistung pro Tag einen zeitlichen Mehraufwand von rund 1h in Kauf genommen (pro Weg 30 Minuten mehr als mit öV). Ohne diese Dienstleistung wäre es ihm aufgrund der Reiseunfähigkeit nicht möglich gewesen, seine Arbeit tageweise wieder aufzunehmen. Die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/94 Ziff. 5.2 halte fest, Transportleistungen seien unter anderem dann zu übernehmen, wenn ohne Transport per Privatauto/Taxi eine vorhandene Arbeitsfähigkeit nicht verwertet werden könne. Dies sei in casu erfüllt. Der Fahrer habe eine für seine Arbeitsausübung unabdingbare Dienstleistung erbracht. Zu Unrecht führe die Vorinstanz aus, die Kosten einer Begleitperson müssten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Termins bei einem medizinischen Leistungserbringer stehen. Art. 20 Abs. 1 UVV könne sich nicht auf Behandlungen, Therapien, Gutachten etc. beschränken, sondern sei im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht zu sehen, die auch eine finanzielle Mitverantwortung des Versicherers in sich schliesse. Wenn die medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dank eines Transportdienstes reduziert werden könne und sich die Unfall-Folgekosten dadurch verringern liessen, könne es nur Sinn

5 des Gesetzes sein, wenn der Versicherer für schadenmindernde Kosten aufkomme. Ohne Fahrdienstleistung hätte er vorliegend den Schaden nicht mindern können. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, sein Antrag sei nicht auf den dem Fahrer entstandenen zeitlichen Mehraufwand ausgerichtet, sondern verlange grundsätzlich die Abgeltung der erbrachten Dienstleistung des Fahrers, einschliesslich der entstandenen Inkonvenienzen. Dies nach anerkannten Tarifen. Dies richte sich naheliegenderweise an den Ansätzen für ein soziales Unternehmen wie Tixi-Taxi und Rotkreuz-Fahrdienst aus, wie sie im einleitenden Satz von Ziffer 5.2 der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden Unfall Nr. 1/94 beispielhaft erwähnt seien und die Dienstleistung des Fahrers selbstredend einschliesse. Die geltend gemachten Um- und Mehrwege sollten nur die Inanspruchnahme des Fahrers illustrieren. Tatsache sei, dass der Fahrer viel mehr Zeit habe aufwenden müssen und diese im Gegensatz zum Pendeln im öV - das z.B. Lesen erlaube nicht produktiv gewesen sei. Da die Unfallversicherer offensiv für die rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz werben und die Empfehlung Nr. 1/94 unzweifelhaft festhalte, Transportdienste seien zu übernehmen, wenn damit eine vorhandene Arbeitsfähigkeit verwertet werden könne, und die Vorinstanz bereits 2007 Fr. 144.80 pro Tag bezahlt habe, wobei sich die Rechtslage seither nicht geändert habe, sei die Vorinstanz verpflichtet, eine Entschädigung gemäss Antrag zu leisten. 2.3 Dem hält die Vorinstanz entgegen, bei den Transportkosten handle es sich um Sachleistungen, was grundsätzlich gegen eine direkte monetäre Entgeltung des Versicherten oder eines Dritten spreche. Aus dem Wortlaut von Art. 20 UVV erhelle zudem, dass lediglich medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten vergütet würden. Vorliegend handle es sich nicht um medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten. Auch seien keine familiären Verhältnisse aktenkundig, die eine Erstattung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei per 6. Juni 2017 60% AUF und per 19. Juni 2017 40% AUF gewesen; die Reiseunfähigkeit korreliere damit. Der Unfallversicherer habe sodann in erster Linie ein Interesse an einer guten Heilung der Unfallfolgen; das Interesse, möglichst bald die Arbeit wieder aufzunehmen, sei vor allem dasjenige des Arbeitgebers, was in der Empfehlung Nr. 1/94 ihren Niederschlag finde, indem der Arbeitgeber für die Transportkosten mit Taxi oder Privatauto teilweise oder ganz aufkomme. Zudem orientiere sich die Empfehlung Nr. 1/94 an den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Es handle sich bei der Erstattung von Transportkosten um

6 Sachleistungen (Ziff. 1), Kosten würden lediglich ersetzt, wenn sie während der Heilungsdauer notwendig seien (Ziff. 1.2). Andere Reisekosten seien nicht zu übernehmen oder würden für die versicherte Person wie auch die Betreuungsperson anders abgegolten. Ziff. 4 umschreibe lediglich medizinisch indizierte Fälle, nicht jedoch Transportkosten zum Arbeitsplatz. Aus Ziff. 5 manifestiere sich der Grundsatz der Nutzung des öV; Mehrkosten anderer Transportmittel gingen zu Lasten der versicherten Person. Wenn die Arbeitsfähigkeit nur dank Privatauto oder Taxi verwertet werden könne, sei dies abzugelten, jedoch nur mit Fr. 0.60/km. Da vorliegend aufgrund der Niederflurigkeit des öV im G.________ (Verkehrsverbund)-Netz eine Reise zum Arbeitsplatz mit Krücken zumutbar erscheine, die Teilarbeitsfähigkeit somit auch bei Nutzung des öV verwertbar sei, sei grundsätzlich nur das öV-Billet zu vergüten, das im konkreten Fall Fr. 23.20/Tag ausmache. Die Vorinstanz habe davon abgesehen und Fr. 0.60/km für ein Privatfahrzeug, mithin Fr. 55.--/Tag entschädigt. Man sei dem Beschwerdeführer damit entgegengekommen. Eine darüber hinausgehende Fahrdienstleistung für eine Drittperson sei zu verneinen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus der 2007 geleisteten Kostenvergütung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2007 habe die Versicherung gleich wie 2017 explizit festgehalten, man beteilige sich an den Kosten für den Arbeitsweg ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Leistung sei aus Kulanz erfolgt, was auf transparente Weise kommuniziert worden sei. Ein Vertrauensschutz sei daher zu verneinen. 3.1.1 Soweit die Vorinstanz mit Verweis auf die Empfehlung der Ad-hoc- Kommission Schaden Unfall Nr. 1/94 festhält, die Reise bzw. der Transport müsse während der Heilungsdauer notwendig werden und medizinisch indiziert sein, der Versicherte müsse sich zur Therapie oder Untersuchung begeben, so ist festzuhalten, dass die Ad-hoc-Kommission Schaden Unfall zusätzlich auch eine Empfehlung Nr. 1/84 zu den Transportkosten zum Arbeitsplatz erlassen hat (www.koordination.ch; eingesehen am 26.6.2018; vgl. auch OFK/KVG/UVG- Gehring, UVG Art. 13): Ist der Versicherte ganz oder teilweise arbeitsfähig, jedoch unfallbedingt ausserstande, den Arbeitsweg auf übliche Weise zurückzulegen, so werden die aussergewöhnlichen Kosten, die durch Benützung des angemessenen Verkehrsmittels entstehen, vergütet. Voraussetzung ist immerhin, dass dadurch Einsparungen bei den Taggeldleistungen erzielt werden können. Die Zahlungen werden unter "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" verbucht. 3.1.2 Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversi-

7 cherung dar und sind insbesondere für den Richter nicht verbindlich. Nach der Rechtsprechung sind sie jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 41 Erw. 6.4.2.1). 3.2 Soweit die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen und die Unfallversicherung damit grundsätzlich noch leistungspflichtig ist sowie eine bestehende Arbeitsfähigkeit aufgrund der noch nicht ausgeheilten Unfallfolgen nur verwertet werden kann, wenn für den Arbeitsweg entsprechende Transportmöglichkeiten bestehen, solange steht die Empfehlung Nr. 1/84 durchaus in Einklang mit den Zielen der Unfallversicherung. So hält auch Maurer fest, die Versicherung habe auch die zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die der notwendige Transport des Versicherten an den Arbeitsplatz während der Heilbehandlung verursache (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 318 Fn 878a). Es wird dem Versicherten trotz noch bestehender Unfallfolgen (für deren Behandlung der Versicherer weiter aufkommt) ermöglicht, wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen resp. Erwerbsausfälle zu vermeiden. Immerhin jedoch müssen die Transportkosten in Relation zu den Taggeldzahlungen stehen; es müssen insgesamt Einsparungen möglich sein. Entsprechend kann der Darstellung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, eine Vergütung der Transportkosten sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Transporte nicht in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung oder einem Untersuch gestanden hätten. Vielmehr zählen - unter gegebenen Umständen - auch Transportkosten zum Arbeitsplatz zu den Leistungen des Unfallversicherers. 3.3 Damit ist über die Höhe der zu übernehmenden Kosten noch nichts ausgesagt. Diesbezüglich sind die allgemeinen Grundsätze beachtlich und ebenso kann die Empfehlung Nr. 1/94 herangezogen werden, nachdem diese bezüglich Berechnung der Vergütung der Reise- und Transportkosten ausführlicher ist als die Empfehlung Nr. 1/84. 3.4.1 Aufgrund des Grundsatzes, dass Anspruch nur auf die notwendigen und zweckmässigen Kosten im Sinne von Mindestleistungen besteht, sind grundsätzlich die Kosten des öffentlichen Verkehrs 2. Klasse zu vergüten (OFK/KVG/UVG- Gehring, UVG Art. 13 Rz 4; Maurer, a.a.O. S. 271, 318). Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei im relevanten Zeitraum zu 60% resp. 40% arbeitsunfähig gewesen; die Reiseunfähigkeit korreliere damit. Die Fortbewegung sei ihm mittels Krücken möglich gewesen. Da der G.________ (Verkehrsverbund), in dessen Gebiet der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers falle, mit Niederflurtransportmitteln ausgestattet sei, wäre ihm die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar gewesen. Entsprechend habe er nur Anspruch auf Ersatz der

8 Billetkosten 2. Klasse Wohnort - Arbeitsort retour. Man habe jedoch davon abgesehen und zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Kilometerentschädigung für die Nutzung des Privatfahrzeuges gesprochen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Nutzung des öV nicht explizit, sondern verweist allgemein auf die von seinem Arzt attestierte Arbeits- und Reiseunfähigkeit und hält fest, es habe kein anderes öffentliches Angebot für die Transporte gefunden werden können als der Transport mittels Privatfahrzeug, gelenkt durch eine Drittperson. 3.4.3 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer am 18. April 2017 über eine mediale Malleolusosteotomie die osteochondrale Läsion mit Taluszyste an der medialen Talusschulter rechts ausgeräumt und der Defekt mit Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm aufgefüllt wurde sowie im AMIC- Verfahren eine Schrauben-Osteosynthese des medialen Malleolus erfolgte (Viact. M15). Es wurde ein Vacoped angelegt und im Austrittsbericht vom 21. April 2018 festgehalten, der postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos. Der Beschwerdeführer sei schmerzkompensiert und habe am 1. postoperativen Tag mittels Instruktion durch die Physiotherapie im Vacoped an Gehstöcken mobilisiert werden können. Während 6 Wochen sei mit Vacoped mit 15kg Teilbelastung zu mobilisieren (und ohne Vacoped regelmässige belastungsfreie Mobilisation des OSG). Nach sechs Wochen sukzessiver Übergang auf feine Abrollbelastung, eventuell schon ohne Vacoped und Vollbelastung bis 10 - 12 Wochen postoperativ. Nach 12 Wochen volle Belastung erlaubt; sportliche Aktivitäten erst 1 Monat später (Vi-act. M16). Im Sprechstundenbericht vom 1. Juni 2017 hält der behandelnde Arzt fest, der Beschwerdeführer zeige nach 6 Wochen einen erwartungsgemässen Verlauf. Er dürfe nun sukzessive die Belastung steigern, in der Übergangszeit von den nächsten drei Wochen abwechselnd mit Vacoped oder mit einem bequemen Halbschuh und beginnen überzugehen auf eine Vollbelastung in 4 bis 6 Wochen. Zusätzliche Physiotherapie sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer werde versuchen, seine Arbeitstätigkeit in 3 Wochen zumindest Teilzeit wieder aufzunehmen; aktuell sei er noch nicht fähig, Auto zu fahren. In 3 Wochen könne dies aber schon der Fall sein (Vi-act. M18). Nach der Verlaufskontrolle vom 4. Juli 2017 berichtete der behandelnde Arzt von einem sehr erfreulichen Verlauf nach den ersten 12 Wochen. Es zeige sich ein hinkfreies und flüssiges Gangbild; die OSG-Beweglichkeit sei praktisch seitengleich und frei. Der Beschwerdeführer belaste nun voll im Alltag. Besonderen sportlichen Aktivitäten gehe er nicht nach, so dass keine Einschränkungen

9 bestünden (Vi-act. M19). Am 10. Oktober 2017 bestätigt er den sehr erfreulichen Verlauf (Vi-act. M20). 3.4.4 Der behandelnde Arzt schrieb den Beschwerdeführer vom 18. April 2017 bis 5. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig; anschliessend bis 18. Juni 2017 zu 60% und dann bis 9. Juli 2017 zu 40% arbeitsunfähig. Ab 10. Juli 2017 bestand volle Arbeitsfähigkeit (Vi-act. T9). Am 9. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes ein, das ihm für die Zeit vom 18. April 2017 bis 9. Juli 2017 Reiseunfähigkeit attestiert (Vi-act. G18). Ausgewiesen sind die geleisteten Arbeitstage 6., 9., 13., 14., 20., 22., 23., 27., 28., 30. Juni sowie 4., 5. und 7. Juli 2017. 3.4.5 Bei diesem Sachverhalt, namentlich aufgrund der medizinischen Berichte, ist es für das Gericht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar war. Von Beginn weg zeigte sich ein erfreulicher Verlauf ohne Komplikationen. Bereits am ersten Tag postoperativ konnte der Beschwerdeführer an Gehstöcken mobilisiert werden. Ab Juni konnte er den Vacoped abwechselnd durch Halbschuhe ersetzen und auf Vollbelastung steigern. Autofahren wurde ihm noch für drei Wochen nicht zugemutet, jedoch bereits im Juni als möglich erachtet. Bereits am 4. Juli 2017 zeigte sich ein hinkfreies und flüssiges Gangbild und der Beschwerdeführer habe bestätigt, er könne voll belasten. Damit zeigt sich ein Bild eines erwarteten Heilverlaufes. Die Mobilisation an Gehhilfen war von Anbeginn möglich; ab Juni 2017 konnte die Belastung gesteigert und zeitweise auf den Vacoped verzichtet werden; selbst Autofahren war gemäss Arzt bereits im Juni möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Arzt attestierte, jedoch weder begründete noch weiter differenzierte Reiseunfähigkeit bis 9. Juli 2017 nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wohnt rund 500m vom Bahnhof H.________ entfernt; ein Umsteigen bis F.________ (Bahnhof) ist nicht notwendig. Der Arbeitsplatz in C.________ ist ebenfalls in der Nähe von Tramstationen. Der erste Arbeitstag war sieben Wochen nach dem Eingriff; der Beschwerdeführer ging nicht täglich zur Arbeit, sondern anfangs zweimal wöchentlich, später dreimal. Dies korrespondiert mit der Arbeitsunfähigkeit sowie der Steigerung der Belastung und dem Verzicht auf den Vacoped. Eine Nutzung des öffentlichen Verkehrs erscheint vor diesem Hintergrund als zumutbar. Der Beschwerdeführer arbeitete im Umfange der attestierten Arbeitsfähigkeit. Den Arbeitsweg musste er auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung absolvieren. Die Benutzung des öV war zumutbar, nur ein Auto konnte er während den

10 ersten drei Wochen nicht lenken. Ob unter diesen Umständen überhaupt eine Vergütung von Reise- und Transportkosten geschuldet wäre, kann vorliegend offen bleiben, nachdem die Vorinstanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung von Fr. 0.60 pro Fahrkilometer und damit mehr als die Kosten für den öffentlichen Verkehr geleistet hat. 3.5 Selbst wenn dem Beschwerdeführer indes die Nutzung des öV gesundheitsbedingt nicht zumutbar gewesen wäre, bestünde kein Anspruch auf eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz geleistete. 3.5.1 Zu ersetzen sind die effektiven Auslagen. Als solche entstanden Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeuges. Diese wurden von der Vorinstanz mit Fr. 0.60 pro Fahrkilometer entschädigt. 3.5.2 Es ist unbestritten, dass ein Fahrer notwendig war, konnte der Beschwerdeführer doch - während den ersten drei Wochen - das Fahrzeug nicht selber steuern (ab dem 21.6.17 wäre gemäss behandelndem Arzt ohnehin kein Fahrer mehr notwendig gewesen). Indes entstanden dadurch keine Kosten. Auslagen für eine Begleitperson sind nur zu vergüten, wenn solche effektiv entstanden sind. Dies ist im Falle eines Taxis oder Rotkreuz-Fahrdienstes der Fall. Es handelt sich um eine gewerbliche Dienstleistung, die nur gegen Entschädigung erhältlich ist. Bei der vom Beschwerdeführer beigezogenen Drittperson handelte es sich indes gerade nicht um einen Dienstleister. Der Beschwerdeführer macht denn auch selber nicht geltend, der Fahrer habe gekostet oder er habe Auslagen gehabt. Sind aber keine Auslagen entstanden, so besteht keine Grundlage, dennoch eine Entschädigung gemäss anerkannten (aber nicht angewendeten) Tarifen zu leisten, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 3.5.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, der Fahrer habe pro Tag rund 1h Mehrzeit aufgewendet, da die Reise mittels PW länger gedauert habe als sonst mit dem öV, ist vorerst nur eine Behauptung. Immerhin ist der Fahrplan- und Routenvergleich, wie er von der Vorinstanz angestellt wurde, ebenso nachvollziehbar und lässt nicht auf einen Mehraufwand schliessen. Er ist keineswegs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aber selbst wenn ein zeitlicher Mehraufwand entstanden wäre, so war dieser nicht mit zu entschädigenden Kosten verbunden. Der Transport des Fahrers selber ist mit der Kilometerentschädigung mitabgegolten. Arbeitszeit, die entschädigt werden müsste, wurde nicht aufgewendet. Gemäss Empfehlung Nr. 1/94 sind Wartezeiten und/oder Reisezeiten einer Begleitperson, die keinen nachweisbaren Arbeitsausfall verursachen, nicht zu entschädigen (vgl. Empfehlung Nr. 1/94 Ziff.

11 2.1). Solche 'Inkonvenienzen', wie sie der Beschwerdeführer geltend machen will, sind nicht vergütungspflichtig. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers damit als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit a und g ATSG).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juli 2018

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