Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 25 Entscheid vom 16. Mai 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Zwischenverfügung betr. Gutachterstelle)
2 Sachverhalt: A. Am 20. Januar 2012 arbeitete A.________ (Jg. 1955) als Angestellter der C.________ auf der Grossbaustelle ________, wo er einen Berufsunfall erlitt. Er wurde notfallmässig ins E.________ (Spital) gebracht, konnte das Spital am 6. Februar 2012 verlassen und war anschliessend bis 25. April 2012 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik F.________ (Vi-act. 29). Aufgrund der erlittenen Kopfverletzung befand sich A.________ in der Folge in neurologischer und psychiatrischer Behandlung. Die Suva kam für die Unfallfolgen auf (Heilbehandlung und Taggeld). B. Im Auftrag der Suva wurde A.________ in der G.________ Klinik neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf das daraufhin erstellte interdisziplinäre Gutachten der G.________ Klinik vom 16. Dezember 2014 stellte die Suva die Taggeldausrichtungen ein (Vi-act. 242) und verfügte am 4. Februar 2016, dass davon auszugehen sei, dass A.________ Handwerkberufe und die erlernte Tätigkeit als Maurer ganztags wieder zumutbar seien. Eine Invalidenrente sei daher nicht auszurichten. Demgegenüber sprach die Suva A.________ infolge der dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit bei einer Integritätseinbusse von 40% eine Integritätsentschädigung von Fr. 50'400.-- zu (Vi-act. 247-2f./3). C. Dagegen liess A.________ am 7. März 2016 Einsprache erheben (Vi-act. 252-1/10). Nach weiteren Abklärungen wies die Suva am 27. März 2017 die Einsprache von A.________ ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Einspracheentscheid [E 0791/16] vom 27.3.2017; Vi-act. 274-1ff./14). Gegen den am 3. April 2017 zugestellten Einspracheentscheid vom 27. März 2017 liess A.________ am 16. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen. Mit Entscheid VGE I 2017 44 vom 15. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2017 auf und wies die Angelegenheit zur Präzisierung der gutachterlichen Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid an die Suva zurück (Vi-act. 295-17/21 und 19/21). D. Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 setzte die Suva am 2. Februar 2018 A.________ darüber in Kenntnis, dass sie ihn erneut in der G.________ Klinik in ________ untersuchen lassen wolle, und eröffnete ihm die Möglichkeit sich zur Notwendigkeit der ergänzenden Begutachtung und zur ergänzenden Fragestellung zu äussern (Vi-act. 298-1/2).
3 Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2018 beantragte A.________, es sei auf eine ergänzende Begutachtung zu verzichten und es sei eine einvernehmliche Lösung zu finden, eventualiter sei eine ergänzende Begutachtung bei einer anderen Stelle als der G.________ Klinik durchzuführen. Gleichzeitig verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, soweit an der Gutachterstelle "G.________- Klinik" für das Ergänzungsgutachten festgehalten werde (Vi-act. 301-1/7). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 hält die Suva an der G.________ Klinik als Gutachterstelle für das Ergänzungsgutachten fest (Vi-act. 302-1/2). E. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 15. März 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen (Nummerierung durch das Gericht vorgenommen): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ergänzungsgutachten nicht bei der Gutachterstelle G.________ Klinik in Auftrag zu geben, sondern eine andere Gutachterstelle nach dem gängigen Verfahren auszuwählen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wozu der Beschwerdeführer am 18. April 2018 eine Stellungnahme einreicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2018, mit welcher entgegen der Forderung des Beschwerdeführers an der G.________ Klinik als Gutachterstelle für ein Ergänzungsgutachten festgehalten wird. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20.12.1968, welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 138 V 271 Erw. 1.2.1). 1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7 mit Hinweisen).
4 Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 Erw. 6.1). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. auch VGE I 2018 16 vom 14.3.2018 Erw. 2). 2.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_957/2010 vom 1.4.2011 Erw. 6.1). 2.2 Wird die Sachverhaltsabklärung des Versicherungsträgers von der betroffenen Person als ungenügend kritisiert, so ergeben sich die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehenden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fragestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. Urteil BGer 9C_273/2009 vom 14.9.2009 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 337 Erw. 5.4.2, BGE 129 I 49 Erw. 4 sowie BGE 118 Ia 144 Erw. 1c). Kommt das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig, so holt es in der Regel ein Gerichtsgutachten ein. Von diesem Grundsatz, ein Gerichtsgutachten einzuholen, kann indes abgewichen werden, wenn mittels eines Administrativgutachtens eine bisher vollständig offene Frage erstmals geklärt werden soll oder ein bestehendes Gutachten lediglich klargestellt, präzisiert oder ergänzt werden muss (BGE 137 V 210 Erw. 4.4.1.4; Urteil BGer 8C_558/2017 vom 1.2.2018 Erw. 3.2.1; vgl. SZS 2017 S. 453).
5 2.3 Gemäss Rechtsprechung darf die Einholung eines Zweitgutachtens nicht beliebig erfolgen, sondern es sollen offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit den Gutachtern geklärt werden (Urteil BGer 8C_558/2017 vom 1.2.2018 Erw. 3.2.1). Wenn z.B. der Experte versehentlich nicht alle Fragen beantwortet hat, inhaltsverzerrende Verschreiber vermutet werden, die das Gericht nicht selbst korrigieren kann, sich aus dem im Gutachten geklärten Sachverhalt weitere relevante Fragestellungen ergeben, oder wenn das Gericht im Gutachten Widersprüche zu erkennen glaubt, kann eine Rückfrage beim Experten sinnvoll sein (BGE 137 V 210 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen). Mithin ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird. Ein Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn das Gericht ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (Urteil BGer 6B_283/2007 vom 5.10.2007 Erw. 2), oder wenn es die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustellen, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 158 f.; Urteile BGer 8C_558/2017 vom 1.2.2018 Erw. 3.2.1; 8C 89/2007 vom 20.8.2008 Erw. 5.2 mit Hinweisen). 2.4 Ärztliche Gutachter, die zur Abklärung eines medizinischen Sachverhalts beigezogen werden, haben verschiedenen Anforderungen zu genügen. Bezüglich Unabhängigkeit und Objektivität gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (Urteil BGer 8C_781/2010 vom 15.3.2011 Erw. 3). Da sie indes nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen nicht nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (Urteil BGer 8C_615/2008 vom 15.9.2008 Erw. 4.2). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil BGer 8C_51/2012 vom 29.1.2013 Erw. 3.3.2.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel-
6 mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 Erw. 7.1 mit Hinweis; SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, Urteil BGer 9C_893/2009 Erw. 1.1 und 1.2 Ingress; SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, Urteil BGer 9C_500/2009 Erw. 1; vgl. auch BGE 136 I 207 Erw. 3.1; Urteil BGer 1B_22/2007 vom 29.5.2007 Erw. 3.3 und 3.4). 2.5 Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Gemäss Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 Erw. 7.2.2). Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu fordern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen erscheine und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt werde (BGE 117 Ia 182 Erw. 3b mit Hinweis). Es ist somit danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet (vgl. Urteil BGer 9C_273/2009 vom 14.9.2009 Erw. 3.4 mit Hinweis auf Regina Kiener/Melanie Krüsi, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (vgl. Urteil BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 3.3.2; 4A_118/2013 vom 29.4.2013 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 3.1 Gegen die Präzisierung des Gutachtens der G.________ Klinik vom 16. Dezember 2014 durch die selbige bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe Gefahr, dass das Ergänzungsgutachten infolge Befangenheit fehlerhaft ausfalle. Denn das Verwaltungsgericht habe das G.________-Gutachten bezüglich der sich hier stellenden Fragen (Zumutbarkeitsprofile für Validen- und Invalideneinkommen; Einstufung Kompetenzniveau; Leidensabzug) kritisiert und als mangelhaft bezeichnet. Die G.________ Klinik stehe somit unter Druck, die entsprechenden Diskrepanzen zu erklären bzw. die fehlende Begründung nachliefern zu
7 müssen. Die G.________ Klinik werde beauftragt, ihre frühere Expertise zu prüfen und objektiv zu kontrollieren und unter Berücksichtigung der Akten neu zu formulieren und allenfalls zu korrigieren. Sie wäre in einer neuerlichen Beurteilung jedoch nicht mehr frei und unbefangen. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Resultat offen und nicht vorbestimmt sei. Es fehle zwangsläufig die Offenheit für eine vom Hauptgutachten abweichende Beurteilung. Durch die Abwesenheit einer ergebnisoffenen Neubeurteilung sei die Gutachterstelle G.________ Klinik befangen. Auch in Bezug auf die Einschätzung der Integritätsentschädigung könne eine freie Neubeurteilung nicht erwartet werden, müsste sich die Gutachterstelle damit doch eine Fehlbeurteilung eingestehen. Das Ergänzungsgutachten müsse daher von einer anderen Gutachterstelle verfasst werden. 3.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, wonach sie den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 (VGE I 2017 44) dahin gehend verstanden habe, dass die Präzisierung der gutachterlichen Abklärung der G.________ Klinik vom 16. Dezember 2014 mittels Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei derselbigen zu erfolgen habe. Ein Ergänzungsgutachten könne ohnehin nur durch die bisherige Gutachterstelle erfolgen, weshalb die Vorinstanz an der G.________ Klinik als Gutachterstelle für das Ergänzungsgutachten festhalte. 3.3 Streitig und zu beurteilen ist demnach, ob ein Befangenheitsgrund der G.________ Klinik bzw. deren Sachverständigen vorliegt und der Auftrag zur Ergänzung des interdisziplinären Gutachtens der G.________ Klinik vom 16. Dezember 2014 an dieselbe oder an eine andere Gutachterstelle zu vergeben ist. 4.1 Zunächst ist in Anbetracht der in Erwägung 2.5 hiervor dargelegten rechtlichen Grundsätze festzuhalten, dass die G.________ Klinik bzw. die entsprechenden Sachverständigen nicht einzig deshalb als befangen betrachtet werden können, weil sie den Beschwerdeführer bereits zuvor im Auftrag der Vorinstanz begutachtet hatte bzw. hatten (vgl. Urteil BGer 9C_295/2013 vom 20.6.2016 Erw. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf Urteil BGer 4A_118/2013 vom 29.4.2013 Erw. 2.1). Ebenso wenig genügt es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung für den Anschein der Voreingenommenheit, wenn sich zwei gegensätzliche Beurteilungen gegenüber stehen (vgl. Urteil BGer 9C_273/2009 vom 14.9.2009 Erw. 4.2). Vielmehr ist im Rahmen der Vorbefassung von Sachverständigen erforderlich, dass zusätzliche Umstände hinzukommen, die das Resultat der Expertise nicht mehr als offen erscheinen lassen und somit bei objektiver
8 Betrachtung den Schluss auf eine Befangenheit der G.________ Klinik bzw. der entsprechenden Sachverständigen zulassen. 4.2 Das Verwaltungsgericht stellte mit VGE I 2017 44 vom 15. November 2017 fest, dass das G.________-Gutachten vom 16. Dezember 2014 für die Zeit vor dem Unfall zu einem anderen Zumutbarkeitsprofil als der Schlussbericht der H.________ vom 5. Juli 2010 gelangte, wobei unklar sei, ob dieses den Gutachtern vorgelegen habe. Diesbezüglich hielt es fest (Erw. 4.4): Der Schlussbericht der H.________ vom 5. Juli 2010 wird im G.________- Gutachten bei der Darlegung der Vorakten (Gutachten ab S. 2 "I. Aktenlage") nicht aufgeführt und findet auch in der gutachterlichen Beurteilung keine Erwähnung. Entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid erweist sich das Gutachten damit für die streitigen Belange gerade nicht als umfassend. Obwohl die Gutachter der G.________-Klinik eine genaue Einschätzung vom Schreibtisch aus als schwierig beurteilten und eine Beurteilung im praktischen Berufsalltag oder einem Programm zur Arbeitserprobung als angezeigt bezeichneten und genau eine solche in J.________ bereits durchgeführt worden war (Vi-act. 209-72/75), fand im Gutachten keine Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Fachpersonen der H.________ statt, nach welcher dem Versicherten eine ganztags verwertete Gesamtleistungsfähigkeit von 70% unter behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen möglich sei bzw. als Baupolier mit eingeschränkter Einsetzbarkeit eine Arbeitsleistung 57%. Stattdessen gehen die Gutachter der G.________-Klinik von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall von 50% aus; sie attestieren dem Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Baupolier mit bauleitenden Funktionen aus krankheitsbedingten Gründen (Neurasthenie, F48.0) eine Leistung von 50% bei ganztägiger Anwesenheit (beruflicher Einsatz an kleinen, übersichtlichen Bauprojekten). (…) Es wäre deshalb angezeigt gewesen, dass im Gutachten der G.________-Klinik Stellung genommen wird zur abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gegenüber derjenigen der H.________. Das gilt umso mehr, als auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.med. D.________ vom 29. September 2009, welcher im Gutachten der G.________-Klinik aufgeführt wird (und dem sich die H.________ in ihrer Beurteilung explizit anschloss; IV-act. 14-3/6 und 43-4/5; Suva-act. 209-4/75), der Beschwerdeführer in einem Nischenarbeitsplatz 70% leistungsfähig sei, womit eine deutliche Abweichung von dem angenommenen Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% vorliegt. Auch hier fehlt eine Begründung für die abweichende gutachterliche Beurteilung. In Erwägung 4.5 hielt das Verwaltungsgericht ferner fest: Sodann weist das Gutachten Unklarheiten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht im angestammten Beruf (Gutachten S. 72 Ziff. 4b) und in anderen Tätigkeiten und Verrichtungen (Gutachten S. 73 Ziff. 5b) auf. Während die Gutachter für den angestammten Beruf als Baupolier (Ziff. 4b) von einer 50% Leistung bei ganztägiger Anwesenheit (bei Einsatz an kleinen, übersichtlichen Bauprojekten) ausgehen, anerkennen die Gutachter dem Beschwerdeführer in "handwerklich routiniert repetitiven Arbeiten eine konstante Leistungs-
9 spanne von gut einem halben Arbeitstag" (Ziff. 5b) und attestieren ihm "für diese handwerklich fokussierten Tätigkeiten eine Leistung im Umfang eines 50% Pensums (Leistung und Präsenzzeit)". Es wird im Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die anspruchsvollere Arbeit als Baupolier (entspricht Kompetenzniveau 2) weiterhin ganztägig (bei 50% Leistung) zumutbar sein soll, hingegen für handwerklich routiniert repetitive Tätigkeiten (entspricht Kompetenzniveau 1) nur halbtägig. Ob die Gutachter dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen eine ganz- oder nur halbtägige Arbeitsfähigkeit attestieren, ist aber für die Rentenbeurteilung und insbesondere hinsichtlich des Leidensabzugs bedeutsam. (…) In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz wie folgt zurück (Erw. 4.6.1; vgl. Dispo.-Ziff. 1): Angesichts dieser offenen Fragen erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Sie ist deshalb zur Präzisierung der gutachterlichen Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, welches Zumutbarkeitsprofil (Tätigkeit, Pensum) dem Valideneinkommen zugrunde gelegt werden kann. Allfällige Abweichungen von den bisherigen Beurteilungen der involvierten Fachpersonen (insb. H.________ und Dr.med. D.________) sind zu begründen. Die Vorinstanz wird auch das dem Invalideneinkommen zugrunde zu legende Zumutbarkeitsprofil zu bestimmen haben, wobei hier insbesondere zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden (vorbestehend und unfallbedingt) ein halb- oder ganztägiges Arbeitspensum zumutbar ist. (…) 4.3 Aus den Urteilserwägungen des Rückweisungsentscheids vom 15. November 2017 geht damit klar hervor, dass es im Rahmen der angeordneten Ergänzung der Begutachtung in erster Linie darum geht, innerhalb des interdisziplinären Gutachtens der G.________ Klinik vom 16. Dezember 2014 offen gebliebene Fragen nachträglich zu erklären und dieses insoweit zu ergänzen. Diese Ergänzung betrifft insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Schlussbericht der H.________ vom 5. Juli 2010, der im G.________-Gutachten weder aufgeführt noch erwähnt wurde, womit unklar ist, ob dieser den Gutachtern überhaupt vorlag. Eine Erwähnung und Auseinandersetzung mit dem Schlussbericht der H.________ vom 5. Juli 2010 ist indes deshalb angezeigt, da dieser, soweit dies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall betrifft, nicht im Einklang mit dem G.________-Gutachten vom 16. Dezember 2014 steht. Die Diskrepanz bezieht sich auf die Beurteilung der Sachverständigen der G.________ Klinik einerseits, die von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall von 50% ausgingen und dem Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Baupolier mit bauleitenden Funktionen aus krankheitsbedingten Gründen (Neurasthenie, F48.0) eine Leistung von 50% bei ganztägiger Anwesenheit (beruflicher Einsatz an kleinen, übersichtlichen Bauprojekten) zuerkannten, und der Beurteilung der Fachpersonen der H.________, welche dem
10 Versicherten eine ganztages verwertete Gesamtleistungsfähigkeit von 70% unter behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen bzw. als Baupolier mit eingeschränkter Einsetzbarkeit eine Arbeitsleistung von 57% attestierten, andererseits. 4.4 Die Sachverständigen des G.________-Gutachtens setzten sich mangels Erwähnung des Schlussberichts der H.________ vom 5. Juli 2010 nicht mit der Beurteilung der Fachpersonen der H.________ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander und haben denn auch nicht begründet, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangt sind. Im Sinne dieser Unvollständigkeiten gilt es das G.________-Gutachten vom 16. Dezember 2014 zu ergänzen und sich mit dem Schlussbericht der H.________ vom 5. Juli 2010 auseinanderzusetzen. Diese erstmalige Auseinandersetzung sowie die Begründung der sich davon unterscheidenden Beurteilung können jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht einzig und allein nur die Sachverständigen des G.________-Gutachten nachliefern bzw. ergänzen. Entsprechendes gilt denn auch für die innerhalb des interdisziplinären Gutachtens vorliegende Diskrepanz, ob dem Beschwerdeführer ein halb- oder ganztätiges Arbeitspensum zumutbar ist. Da es einzig die oberwähnten innerhalb des Gutachtens offen gebliebenen Fragen nachträglich abzuklären und zu ergänzen gilt, ging das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. November 2017 denn auch vom G.________- Gutachten vom 16. Dezember 2014 als Ausgangspunkt der zusätzlichen Abklärungen aus (vgl. Erw. 4.4 und Erw. 4.5 i.V.m. Erw. 4.6.1). 4.5 Schliesslich liess das Verwaltungsgericht auch in keiner Weise durchblicken, es gehe davon aus, dass die G.________ Klinik sich bezüglich der Ergänzung in ihrer Beurteilung bereits auf eine Meinung festgelegt habe und daher für die Präzisierung der Begutachtung nicht mehr in Frage komme. Die Vorinstanz wurde denn auch nicht angewiesen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an nochmals zu untersuchen, weshalb auch keine originär neue Begutachtung, die alle bisherigen Einschätzungen überprüft und sich kritisch damit auseinandersetzt, angeordnet wurde. Es geht mithin nicht darum, angesichts eines unzureichenden und kaum verwertbaren Erstgutachtens eine Zweitexpertise durchzuführen, weshalb das Verwaltungsgericht auch nicht verlangte, dass die Ergänzung der Begutachtung durch eine bzw. einen bisher mit dem Beschwerdeführer nicht befassten Gutachterstelle bzw. Facharzt vorzunehmen sei. 4.6 Nach dem Gesagten geht es vorliegend lediglich darum, dass das G.________-Gutachten vom 16. Dezember 2014 ergänzt wird. Die Aufgabe besteht einzig darin, dieses im Sinne der festgestellten Unvollständigkeit bzw.
11 Unstimmigkeiten zu überarbeiten und sich insbesondere mit der Auffassung des bei den Akten liegenden Schlussberichts der H.________ vom 5. Juli 2010 sowie die innerhalb des Gutachtens vorliegenden Ausführungen bezüglich halb- oder ganztägigem Arbeitspensum erstmals auseinanderzusetzen und zu erklären. Es geht vorliegend, entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht, nicht darum die bisherige Beurteilung aus einer objektiven Sicht heraus, quasi als Obergutachter, auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die G.________ Klinik beauftragen will. Schliesslich ist es auch nach dem gerichtlichen Rückweisungsentscheid in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, nach dem Untersuchungsgrundsatz die materielle Wahrheit zu ermitteln (vgl. Urteil BGer 8C_89/2007 vom 20.8.2008 Erw. 7.2). 4.7 Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich die nachfolgenden Hinweise. Inwieweit nach erfolgter Ergänzung an der Einschätzung des G.________- Gutachtens vom 16. Dezember 2014 festgehalten werden kann oder sich eine anderweitige Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit ergibt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche nicht hier im Rahmen der Befangenheitsprüfung, sondern im Hauptverfahren bezüglich der Unfallversicherungsleistungen zu klären sein wird. Erst das ergänzte Gutachten wird Klarheit darüber erbringen, ob im Rahmen der freien Beweiswürdigung darauf abgestellt werden kann, oder ob sich die Einholung eines Zweitgutachtens aufdrängt. Der Fortgang des Abklärungsverfahrens bleibt damit auch weiterhin offen (vgl. Urteil BGer 8C_89/2007 vom 20.8.2008 Erw. 7.2). 5. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung an der vorgesehenen Ergänzung des G.________-Gutachtens durch die G.________ Klinik festgehalten hat. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. a und g ATSG). 7. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 (BGE 138 V 271 Erw. 2.1). Kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Unfallversicherer betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 Erw. 2.2.1 und 3; Art. 92
12 Abs. 1 BGG). Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Mai 2018