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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2018 21

May 16, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,203 words·~16 min·3

Summary

Unfallversicherung (Invalidenrente) | Unfallversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 21 Entscheid vom 16. Mai 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1961) war beim C.________ (Arbeitgeber) als Trainingsleiterin (Tanz) angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfallfolgen versichert, als sie am 12. Februar 2015 auf Eis ausgerutscht ist und sich am Handgelenk rechts sowie an beiden Knien verletzte. Die Suva erbrachte hierauf die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). B. Nachdem feststand, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine nennenswerte Verbesserung mehr erwartet werden kann, verfügte die Suva am 30. Juni 2017 für die Unfallrestfolgen über den Rentenanspruch und stellte dabei fest, dass keine unfallbedingte Erwerbseinbusse bestehe, weshalb keine Invalidenrente ausgerichtet werden könne. Ebenso wurde ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Vi-act. 145). C. Am 27. Juli 2017 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 (Suva-act. 148). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 ergänzte sie die Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2017 und Zusprache einer Invalidenrente (Vi-act. 154). Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 158). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 lässt A.________ am 16. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin] sei eine Invalidenrente von mindestens 16% zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheides vom 19. Januar 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Laut Beschwerdeführerin hat die Suva einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Sie rügt dabei weder das vom Kreisarzt festgestellte Tätigkeitsprofil noch das durch die Vorinstanz herangezogene Valideneinkommen. Strittig ist einzig das Invalideneinkommen, das gemäss Beschwerdeführerin durch die Suva fehlerhaft festgestellt worden sei.

3 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid im Sinne von Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6 Oktober 2000, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Grad der Invalidität bestimmt sich nach Art. 16 ATSG. 2.2 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3 Bei der Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Valideneinkommen), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 Erw. 3.3.2). 2.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder - soweit die Suva der Unfallversicherer ist - die sogenannten DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva) herangezogen werden (BGE 143 V 295 Erw. 2.2; BGE 135 V 297 Erw. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C 7/2014 Erw. 7.1; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer

4 die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.8.1; Urteil 9C_414/2017 vom 25.9.2017 Erw. 4.2). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, wogegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen in den Bereich der Sachverhaltserhebung fällt. Auch der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt Tatfragen (BGE 143 V 294 Erw. 2.4). Eine Frage rechtlicher Natur ist ebenso, ob vom statistischen Tabellenlohn im konkreten Einzelfall ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (BGE 137 V 71; Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18.1.2018 Erw. 4.2), wobei die Festlegung der Höhe eines solchen Abzuges eine typische Ermessensfrage beschlägt (Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18.1.2018 Erw. 4.2). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/bb-cc). 2.5 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 Erw. 6.1). 3.1 Die Vorinstanz geht von einem Valideneinkommen von Fr. 79'453.-- aus (angefocht. Einsprache-Entscheid Erw. 2.b). Dies ist seitens Beschwerdeführerin unbestritten (Beschwerde Ziff. III.2). Die Berechnung ist denn auch nachvollziehbar (Vi-act. 146 2/5). 3.2 Auch bestreitet die Beschwerdeführerin das für eine angepasste Tätigkeit relevante Zumutbarkeitsprofil nicht, so wie es der Kreisarzt aufgrund der Abschlussuntersuchung vom 23. Februar 2017 formuliert hat (Vi-act. 131): Die Versicherte kann Lasten bis Mittel über Lendenhöhe heben, über Brusthöhe können Lasten über 5 kg gehoben werden. Das Hantieren mit Werkzeugen ist

5 beidseits frei. Arbeiten über Kopfhöhe sollten wenn möglich nicht durchgeführt werden, da die Versicherte wegen der Knieverletzung gelegentlich Schmerzen hat und somit ein sicherer Stand nicht unbedingt gewährleistet ist. Das Sitzen kann frei erfolgen, arbeiten welche ein rezidivierendes Knien oder Kniebeugen benötigen, dürfen nicht durchgeführt werden. Es ist auch von Arbeiten, welche Schläge oder Vibrationen auf das rechte Knie erzeugen, abzusehen. Die längerdauernde Haltung, soll wechselseitig sein, es kann zwischen Sitzen und Stehen abgewechselt werden. Die Fortbewegung ist nicht kompromittiert, ausser das Gehen auf unebenem Gelände, dabei dürfen keine Lasten über der Stufe leicht getragen werden und das Gehen ist auch manchmal zu reduzieren, Treppensteigen kann durchgeführt werden, soll aber auch nur manchmal durchgeführt werden, Lastentragen dabei ist nicht statthaft. Das Leiternbesteigen soll nicht durchgeführt werden, wenn möglich. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erfordern, dürfen nicht durchgeführt werden. Arbeiten auf Gerüsten dürfen ebenfalls nicht durchgeführt werden. Unbestritten ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin macht (vor dem Hintergrund ihres Alters [Jg. 1961] und des Zumutbarkeitsprofils) zu Recht auch nicht geltend, die Restarbeitsfähigkeit könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden (vgl. Urteil BGer 8C_345/2013 vom 10.9.2013 Erw. 4.3.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, sie stehe in einem stabilen Arbeitsverhältnis und es könne angenommen werden, sie schöpfe die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus und erhalte dabei ein ihrer Arbeitsleistung angemessenes Einkommen. Rechtsprechungsgemäss ist daher zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen (Erw. 2.4). 3.4 Die Vorinstanz erachtete für die Beschwerdeführerin gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil kaufmännische Tätigkeiten ganztags und uneingeschränkt als zumutbar. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog sie die Tabelle T17 der LSE 2014, Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe heran. Als massgeblichen Tabellenlohn bezeichnete sie den Zentralwert von Frauen ab 50 Jahren. Dieser beträgt (bei 40 Wochenstunden) Fr. 6'248.--/Monat inkl. 13. Monatslohn, woraus die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie der Nominallohnsteigerung von 0,4% für das Jahr 2015 sowie je 0.6% für die Jahre 2016 und 2017 ein relevantes Jahreseinkommen von Fr. 79'420.-- errechnete. Bei einem Validenlohn von Fr. 79'453.-- resultiert daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10% (Erw. 3.1), weshalb die Vorinstanz einen Rentenanspruch verneint hat.

6 3.5 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Suva lege ein viel zu hohes Invalideneinkommen fest, indem sie nur ihre Ausbildung berücksichtige. Ihr Lebenslauf werde durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt. Sie habe 1978 eine dreijährige KV-Lehre angetreten und diese abgeschlossen. Anschliessend habe sie während dreier Jahre eine Stelle als kaufmännische Allrounderin innegehabt und danach noch einige kurze Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich in verschiedenen Branchen wahrgenommen. Nach der Geburt des Sohnes 1990 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Seit nunmehr 30 Jahren sei sie nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig. In dieser Zeit habe sich dieser Beruf, namentlich wegen der Digitalisierung, wesentlich verändert. Während in den 80er Jahren noch vermehrt "einfache" Büroarbeit erledigt werden musste, seien heute die Voraussetzungen hoch. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht einfach den Zentralwert für Bürokräfte bei Frauen ab 50 Jahren angewendet. Die Beschwerdeführerin könne diesen Lohn nie erzielen. Komme hinzu, dass die Löhne in der kaufmännischen Branche sehr unterschiedlich und wesentlich durch die Berufserfahrung beeinflusst seien. Sie sei in Tieflohn-Branchen tätig gewesen und habe maximal Fr. 49'400.-- verdient, weshalb es an den Haaren herbeigezogen sei, dass sie nun beinahe Fr. 80'000.--/Jahr verdienen können sollte. Es sei utopisch, dass ein Arbeitgeber eine über 50jährige Bürokraft anstelle, die gesundheitlich angeschlagen sei und über nur rund 9 Jahre Berufserfahrung aus den 80er Jahren verfüge sowie keine notwendigen Weiterbildungen nachweise und dass er ihr dazu noch ein Einkommen von ca. Fr. 80'000.--/Jahr bezahle. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Stelle finden könne. Allerdings betrage das dabei höchstens erzielbare Einkommen bei weitem nicht Fr. 80'000.--/ Jahr. Vielmehr sei auf die Salärempfehlungen des KV Schweiz 2015 abzustellen. Nachdem die Versicherte ihre Lehre 1981 abgeschlossen und keine Weiterbildung absolviert habe, könne als Vergleichsbasis maximal der Lohn "Alter 27-29" (Median) von Fr. 65'900.-- herangezogen werden, was ungefähr der Berufserfahrung von 10 Jahren entspreche. Selbst ein solcher Lohn sei eher unrealistisch. Werde dieses Gehalt von Fr. 66'693.20 (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) dem Valideneinkommen von Fr. 79'453.-- gegenübergestellt, resultiere daraus ein Invaliditätsgrad resp. eine Invalidenrente von 16%. 3.6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt (Erw. 3.3). Diese basieren auf tatsächlich erzielten Gehältern, weshalb bei Fehlen eines konkret erzielten Erwerbseinkommens zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf diese statistischen Tabellenlöhne abzustellen ist. Abzulehnen ist damit die Forderung der Beschwerdeführerin, die Salärempfehlungen des KV zu berücksichtigen. Diese hat das Bundesgericht lediglich in Ausnahmefällen beigezogen, namentlich wenn sie

7 (ausnahmsweise) bereits Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bildeten (Urteil BGer 9C_795/2012 vom 9.7.2013 Erw. 2.2.2). 3.6.2 Anzuwenden sind stets die aktuellsten Tabellen (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.8.2), was die Vorinstanz mit Beizug der LSE-Tabellen 2014 berücksichtigte. Des Weitern hat die Vorinstanz die Tabelle T17 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen", Ziffer 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" herangezogen. Dies wird in der Verfügung vom 30. Juni 2017 nicht weiter begründet, resp. nur mit der Aussage, "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind ihnen z.B. kaufmännische Tätigkeiten, was ihrer Grundausbildung entspricht, uneingeschränkt und ganztags zumutbar" (Vi-act. 145). Auch der Einspracheentscheid (Vi-act. 158) äussert sich nicht zur Wahl der Tabelle, erachtet aber die Einordnung vor dem Hintergrund der Ausbildung und dem Werdegang der Beschwerdeführerin als korrekt und nicht zu beanstanden. 3.6.3 Die Wahl der Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe ist eine Rechtsfrage (Erw. 2.4). Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 Erw. 3.2; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 Erw. 6.2 mit Hinweisen). 3.6.4 Vorliegend besteht aufgrund der konkreten Gegebenheiten keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Berufsausbildung genoss. Dies war allerdings Ende der 70er Jahre und die einzigen Jahre auf dem erlernten Beruf arbeitete die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den 80er Jahren. Während den ersten rund 6 Jahren der Mutterschaft in den 90er Jahren war sie nicht erwerbstätig. Dies waren auch die Jahre, als die Digitalisierung im Büro Einzug hielt und sich das Berufsbild wesentlich änderte. Seither weist die Beschwerdeführerin keine Hauptbetätigung im administrativen Bereich mehr auf. Zwar gründete sie 1997 eine eigene Tanzschule, für welche sie gemäss eigenem Lebenslauf - auch für Administration, Werbung und Organisation zuständig war. 2009 beendete sie diese Tätigkeit und führte noch eine 2007

8 gegründete Agentur im Kulturbereich. Der Auszug aus dem individuellen Konto zeigt allerdings (Vi-act. 103), dass sie seit 2008 fast nur noch Lohn als Tanzlehrerin beim C.________ (Arbeitgeber) sowie als Pflegehelferin SRK erhielt. Auch wenn sie bei all diesen Tätigkeiten zweifelsohne mitunter auch Büroarbeiten zu erledigen hatte, so kann dennoch keinesfalls von gefestigter Berufserfahrung gesprochen werden und erscheint es keinesfalls gerechtfertigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens den Median in der spezifischen Branche für Frauen ab 50 Jahren heranzuziehen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebenslaufes offen für Neues zeigt, aufgrund der Interessen ein breites Angebot an Stellen möglich wäre, so kann dennoch nicht erwartet werden, dass sie im Wettbewerb um Stellen im expliziten Bereich "Bürokräfte und verwandte Berufe" gemäss Tabelle T17 reelle Chancen auf eine Anstellung wie im Median der Frauen ab 50 Jahren hätte. Daran ändert auch die Tatsache, dass sie mehrere Sprachen spricht und schreibt (vgl. Lebenslauf Bf-act. 3), nichts, verlangt das Erwerbsleben doch spezifische Geschäfts- und nicht Alltagssprachkenntnisse. Von der Regel der Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", weicht die Rechtsprechung zugunsten von spezifischen Sektor- oder Branchenlöhnen ab, wenn Versicherte vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, so dass es im Einzelfall zu einer angemesseneren Lösung kommt. Vorliegend kann indes keinesfalls die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin vor der Gesundheitsschädigung ausschliesslich im Bürobereich tätig war oder dass für sie andere Bereiche kaum in Frage kommen. Vielmehr stellt für sie der Wechsel in die kaufmännische Tätigkeit nach den vielen Jahren als Tanzlehrerin und Pflegehelferin SRK ein eigentlicher Neubeginn dar. Und auch wenn aufgrund des (unbestrittenen) Zumutbarkeitsprofils eine kaufmännische Tätigkeit in Frage kommt, so stellt dies bei Beachtung der gesundheitlichen Einschränkung keinesfalls die einzig mögliche Betätigung dar. Vielmehr bestehen viele Möglichkeiten (weshalb etwa die IV auch die Ausbildung zur Hypnosetherapeutin übernommen hat, Vi-act. 87; 106). Entsprechend kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den Tabellenlohn der LSE 2014 Tabelle T17, Ziffer 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", Median Frauen ab 50 Jahren abgestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung als kaufmännische Angestellte findet und den von der Vorinstanz errechneten Jahreslohn von Fr. 79'420.-- erzielen kann. 3.6.5 Aus diesen Gründen besteht vorliegend keine Veranlassung, von der Regel der Anwendung der LSE-Tabelle 2014 TA1, Zeile "Total Privater Sektor" abzuweichen. Aufgrund des beschriebenen Lebenslaufes kann dabei auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbei-

9 tung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) abgestellt werden. Der monatliche Bruttolohn LSE- Tabelle 2014 TA1, Zeile "Total Privater Sektor", Frauen Kompetenzniveau 2, beträgt Fr. 4'808.--. Auf dieser Basis ist das Invalideneinkommen neu zu berechnen. Dies ergibt gestützt auf Art. 16 ATSG einen Invaliditätsgrad von mehr als 10%, womit Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 sowie die Verfügung vom 30. Juni 2017 sind aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Invalideneinkommen und den Rentenanspruch neu berechnet und darüber neu entscheidet. Im Rahmen dieser Neuberechnung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Suva gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht frei wählen kann, ob sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode oder gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst (vgl. Erw. 2.4); vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017 Erw. 4.5). Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass die Suva die Anwendung der DAP- Methode geprüft hätte; es liegt kein Auszug aus der DAP-Datenbank bei, was gemäss Bundesgericht selbst dann angezeigt ist, wenn das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt wird (Urteil BGer 8C_790/2009 vom 27.7.2010 Erw. 4.3). Entsprechend ist bei der Neuberechnung nicht unbesehen auf die LSE-Tabelle 2014 TA1 (vgl. Erw. 3.6.5) abzustellen, sondern es ist ebenso die Anwendbarkeit der DAP-Methode zu prüfen und das Invalideneinkommen bei gegebenen Voraussetzungen nach DAP zu bestimmen. 5.1 Kosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Vorinstanz der obsiegenden anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu leisten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

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11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 sowie die Verfügung vom 30. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie das Invalideneinkommen und den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu berechnet und darüber neu befindet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Mai 2018

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