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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2018 14

June 20, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,104 words·~21 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Berechnungsgrundlage für IV-Taggeld) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 14 Entscheid vom 20. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Berechnungsgrundlage für IV-Taggeld)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1970) hat im August 1989 die Ausbildung zum Dachdecker EFZ abgeschlossen und anschliessend weitere rund 12 Jahre bei seiner Ausbildungsfirma als Dachdecker gearbeitet. Ab dem Jahr 2001 bis im Dezember 2016 (mit Unterbrüchen) war A.________ bei verschiedenen Arbeitgebern (sowohl fest als auch temporär angestellt) als Dachdecker und/oder Fassadenbauer tätig. Seit Januar 2017 übt A.________ keine Berufstätigkeit mehr aus (IVact. 44). Am 19. April 2017 (Posteingang) meldete sich A.________ (mit der Begründung: C4-C8 Wirbelsäule; 2007-2009 krank, erste OP; 2014 Schulter-OP; Abnützung durch schwere Arbeiten) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Am 14. Juni 2017 teilte A.________ der IV-Stelle mündlich mit, im Juli 2017 operiert zu werden und nach seiner Genesung umgehend mit einer Umschulung beginnen zu wollen, weil bereits klar sei, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr werde ausüben können (IV-act. 11). B. Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle A.________ am 23. August 2017 mit, es werde Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung gewährt (IV-act. 21). Am 16. Januar 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung ab 9. Januar 2018 bis 5. April 2018 in der C.________ (Institution) (inkl. Reisekosten mit dem Privatauto plus Parkticket; IV-act. 35). Gleichentags, am 16. Januar 2018, erliess die IV-Stelle eine Taggeld-Verfügung mit u.a. folgenden Angaben (IV-act. 37-1/2): Die Anspruchsvoraussetzungen für ein IV-Taggeld sind erfüllt Gesamtdauer der IV-Massnahme 09.01.2018 bis 05.04.2018 Verfügungszeitraum 09.01.2018 bis 05.04.2018 Die folgenden Elemente bilden die Basis für die Berechnung des Taggeldansatzes Berechnungsgrundlagen Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen CHF 76'730.00 Massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen CHF 211.00 Grundentschädigung pro Tag (80%) CHF 168.80 Wie verfügen deshalb: IV-Taggeld-Leistung Das Taggeld setzt sich wie folgt zusammen: Eingliederungstage CHF Grundentschädigung 168.80 Total IV-Taggeld pro Tag 168.80

3 C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 9. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und machte geltend, mit dem Taggeldentscheid der IV-Stelle nicht einverstanden zu sein. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 12. März 2018 (Posteingang) ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung und dokumentierte seine Bedürftigkeit mit Unterlagen, woraufhin vom verfahrensleitenden Richter Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im erwähnten Beschwerdeverfahren (mit Substitutionsrecht) bestellt wurde. Am 13. April 2018 liess der Beschwerdeführer die Replik einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Dauer vom 9. Januar 2018 bis zum 5. April 2018 ein Taggeld in Höhe von mindestens CHF 210.40 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Januar 2018 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen, wobei von einem Bruttojahreslohn von mindestens CHF 96'005.00 auszugehen ist. 3. Subeventualiter sei der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht auf Grundlage der LSE-Tabelle in Höhe von mindestens CHF 210.40 neu zu berechnen und zuzusprechen. 4. Sub-Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf Grundlage der LSE- Tabelle den Taggeldanspruch neu zu berechnen und zu verfügen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter der Vorinstanz. Am 7. Mai 2018 reichte die IV-Stelle die Duplik ein, wozu der Beschwerdeführer mit Triplik vom 28. Mai 2018 Stellung nehmen liess. Am 15. Juni 2018 erfolgte die Quadruplik der IV-Stelle. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Nach Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung. Diese Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche

4 Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen, siehe Art. 23 Abs. 3 IVG). 1.2 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f, siehe Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961). 1.3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). 1.4 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). 1.5 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV). 1.6 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).

5 2. Unbestritten ist, dass der Versicherte für den Zeitraum vom 9. Januar 2018 bis zum 5. April 2018 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere die Berechnungsgrundlage bzw. die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 3.1 Die IV-Stelle hält vernehmlassend fest, dass beim Versicherten als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen ein solches von Fr. 76'730.-veranschlagt worden sei. Aus der LSE-Tabelle TA1_b Bereich Hochbau ergebe sich ein Einkommen von Fr. 6'038.--. Umgerechnet von einer 40- auf eine 42- Stundenwoche und indexiert vom Jahr 2014 auf 2016 resultiere ein monatliches Einkommen von Fr. 6'394.15 bzw. das als Berechnungsgrundlage verwendete Jahreseinkommen von Fr. 76'730.--. Daraus ergebe sich ein Tagesverdienst von Fr. 211.--, was zu einer Grundentschädigung von Fr. 168.80 führe. Vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung habe der Versicherte als Dachdecker bei der Firma D.________ gearbeitet. Die Kündigung sei hingegen aus invaliditätsfremden, wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2016 erfolgt. Auch im hypothetischen Gesundheitsfall würde diese Tätigkeit bei der Firma D.________ somit nicht mehr ausgeübt. Der Gesundheitsschaden sei erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Somit könne als Berechnungsgrundlage für das IV-Taggeld nicht das Einkommen bei einer Firma dienen, bei welcher der Versicherte auch im Gesundheitsfall nicht mehr tätig wäre. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, womit sich das Taggeld nach dem Verdienst bemesse, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV). Grundsätzlich entspreche das der Bemessung des Taggeldes zugrundeliegende Erwerbseinkommen dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung. Sei ein konkreter Lohn für die Bemessung des Valideneinkommens nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so seien LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Für den bis zur Kündigung als Dachdecker tätigen Versicherten sei daher als Taggeldbasis von einem Einkommen im Bereich des Baugewerbes ausgegangen worden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die D.________ GmbH (im Anschluss an die D.________ AG) das Anstellungsverhältnis mit ihm übernommen habe, obwohl der damalige Geschäftsführer von den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers gewusst habe. Sowohl bei der D.________ AG, als auch bei der D.________ GmbH habe der Beschwerdeführer monatlich brutto Fr. 7'385.-- zuzüglich Spesen von monatlich Fr. 250.-- sowie

6 einen 13. Monatslohn verdient. Dies ergebe einen Bruttojahreslohn von Fr. 96'005.-- bzw. monatlich Fr. 8'000.40. Indem die IV-Stelle auf ein Einkommen von monatlich Fr. 6'038.-- abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt falsch erstellt. Vielmehr sei von einem Bruttolohn von Fr. 8'000.40 auszugehen. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, dass die IV-Stelle seinen langjährigen Leidensweg mit unzähligen Eingriffen/Operationen ignoriere, indem sie auf die falsche LSE- Tabelle abgestellt und zudem geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen arbeitslos sei. Selbst der bisherige Arbeitgeber habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die notwendige Operation an der Halswirbelsäule vornehmen zu lassen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus "wirtschaftlichen Gründen" ändere an diesem Umstand nichts. Indem die IV-Stelle davon ausgegangen sei, dass der Gesundheitsschaden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei, habe sie den Sachverhalt falsch erstellt. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung − welche die Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne bejahe, wenn die versicherte Person auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Arbeitsstelle verloren hätte − sei kein Leitentscheid sondern vielmehr ein obiter dictum. Es widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Vorliegend sei unbestritten, dass der Versicherte weitergearbeitet hätte, wenn auch bei einem anderen Arbeitgeber, weshalb kein Grund bestehe, auf die Tabellenlöhne abzustellen. Soweit das Gericht von der Anwendung der LSE-Tabellen ausgehen sollte, so seien 42.5 Stunden pro Woche sowie eine Einstufung ins mittlere Kader zu berücksichtigen, woraus sich ein Monatslohn von Fr. 8'338.-- und somit ein Taggeld von Fr. 237.60 ergebe. 4.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für die Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1). Es entspreche empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Eine solche Ausnahme wird regelmässig dann angenommen, wenn der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte (vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil 9C_212/2015 vom 9.6.2015 Erw. 5.4; 8C_382/2017 vom 25.8.2017 Erw. 2.3.1). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV (abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt) grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach

7 der Einkommensvergleichsmethode entspricht (SVR 2008 IV Nr. 4, I 732/06 vom 2.5.2007 Erw. 2.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 23 N 4). Allerdings geht es im zitierten Bundesgerichtsurteil insbesondere um einen Fall nach Art. 21 Abs. 3 IVV (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Auch im zitierten Lehrbuch wurde diese Rechtsprechung insbesondere auf Art. 21 Abs. 3 IVV bezogen (vgl. auch VGE I 2015 108 vom 9.12.2015 Erw. 1.2). Der Wortlaut in Art. 21 Abs. 3 IVV, wonach insbesondere auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, welches die versicherte Person erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, weist sodann gewisse Parallelen zur Formulierung in Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf. Art. 23 Abs. 1 IVG weist hingegen für die Bemessung des Taggeldes ausdrücklich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Erwerbseinkommen hin. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_942/2009 vom 15. März 2010 (Erw. 3.3) sodann auch festgehalten, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens für das Taggeld nicht ohne weiteres und in allgemeiner Form den bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs geltenden Grundsätzen gefolgt werden kann. Vielmehr enthielten die Art. 23 IVG und Art. 21 ff. IVV detaillierte Regelungen zur Bemessung des Taggeldes, die es jeweils zu beachten gelte. Bei Berücksichtigung der für die Taggeldbemessung massgebenden Bestimmungen ist ersichtlich, dass grundsätzlich auf das vorgängig ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Einkommen abzustellen ist (vgl. Wortlaut der massgebenden Bestimmungen; selbst auch bei unregelmässigem Einkommen, vgl. Art. 21ter Abs. 1 IVV oder bei Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit, Art. 21 Abs. 2 lit. c IVV). Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Zweck des Taggeldes im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung darstellt, weshalb bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist. Die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld präjudiziere demnach nicht zwingend diejenige für die Rente (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4, I 732/06). Das Verwaltungsgericht hat sodann in VGE I 73/06 vom 19.10.2006 Erw. 3.2.2 lit. cc (in Bezug auf die Frage, ob Beiträge nach Art. 2 IVG auf dem massgebenden Einkommen entrichtet worden sein mussten) festgehalten, dass die Taggelder nach IVG bezwecken, dem Versicherten und seinen Angehörigen während der Zeit der Eingliederung die Existenzgrundlage zu sichern. Die dafür nötigen Mittel liessen sich nicht allgemein umschreiben, sondern seien von verschiedensten Faktoren abhängig. Das spreche dafür, als Bemessungsgrundlage der Taggelder

8 möglichst aktuelle, d.h. nahe beim Eintritt des Gesundheitsschadens liegende Verhältnisse heranzuziehen. Eine Ausnahme der vorstehend erwähnten Grundsätze ergibt sich u.a. aus Art. 21bis Abs. 5 IVV (vgl. vorstehende Erw. 1.6), wonach sich das Taggeld wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte nach dem Verdienst bemisst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Diese Bestimmung geht vorliegend der einen Stellenverlust aus IV-fremden Gründen betreffenden Rechtsprechung, welche bei der Bemessung des Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs anwendbar ist, somit vor. 4.2.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig wäre, nachdem die Kündigung per 31. Dezember 2016 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (IV-act. 13-7/7; vgl. auch Replik vom 13.4.2018 S. 5 Ziff. 2.3 2. Abs.; Duplik vom 7.5.2018 S. 2 Ziff. 2 4. Abs.). Sodann ergibt sich aus den Akten (gemäss Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 9.6.2017 sowie RAD-Stellungnahme vom 21.8.2017), dass der Beschwerdeführer zumindest in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 26. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. IV-act. 12-2/13), was von der IV-Stelle nicht bestritten wird. Ebenfalls aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit an gesundheitlichen Beschwerden (gemäss Bericht des Orthopäden Dr.med. E.________ u.a.: HWS-Syndrom, lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom, vgl. u.a. Bf-act. 10, bzw. gemäss RAD-Stellungnahme vom August 2017: Osteochondrosen und Foraminalstenosen cervical C4- C7 mit St. n. radiculärem Reizsyndrom und folglich St. n. Discectomie und Cage- Einlage C4-C7 7/17, Impingementsyndrom Schulter rechts, St. n. Dekompression 2014, IV-act. 20-4/4) leidet, welche auch schon zu Operationen und Arbeitsunfähigkeiten führten (z.B. soll ein Ereignis ca. im Jahr 2012 zu Schulterbeschwerden geführt haben, welche eine Schulterarthroskopie im Jahr 2014 erforderlich machten). Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, dass im Jahr 2016 über längere Zeit bzw. durchgehend Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten, aber gleichzeitig beantragt, dass für das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen auf sein Einkommen im Jahr 2016 abzustellen sei, ist darin ein gewisser Widerspruch zu erblicken. Indes lässt sich dem Bericht des ehemaligen Arbeitgebers entnehmen, dass die Entlöhnung des

9 Beschwerdeführers der Arbeitsleistung entsprochen habe (IV-act. 13-2/7). Überdies entsprach die Entlöhnung der Vereinbarung im Arbeitsvertrag und sie wurde ungeachtet des Firmenwechsels im Juni 2016 nicht verändert. Von einem Soziallohn ist sodann ebenfalls nicht auszugehen, wenn man ihn mit den durchschnittlichen Löhnen (Tabellenlöhnen) dieser Branche hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers vergleicht. Dementsprechend macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend, im Gesundheitsfall einen höheren als den letzten Lohn erzielen zu können. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass er im Gesundheitsfall weiterhin für seine bisherige Arbeitgeberin tätig wäre. Der Beschwerdeführer macht jedoch nachvollziehbar geltend, dass er im Gesundheitsfall weiterhin seine angestammte Tätigkeit als Dachdecker EFZ und (bauleitender) Fassadenbauer ausüben würde. Dafür spricht neben seiner letzten Tätigkeit vom Januar bis Dezember 2016, bei welcher er als bauleitender Fassadenbauer (mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 7'385.--) angestellt war, auch seine langjährige Tätigkeit bei seinem Ausbildungsbetrieb, bei welchem er sich bis zuletzt zum Vorarbeiter hochgearbeitet hat. Auch 2001 bis 2006 arbeitete der Beschwerdeführer in einer bauleitenden Funktion als Fassadenbauer und erzielte ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 7'100.--. Zudem zeigen seine stetigen Weiterbildungen in den Jahren 2000 bis 2017, u.a. in Kommunikation und Marketing, Isolation, Unterkonstruktion etc., dass der Beschwerdeführer in seiner Branche weitere Fachkenntnisse erwerben sowie eine leitende Funktion übernehmen wollte bzw. konnte (daran vermögen auch die Ausführungen der IV-Stelle in der Quadruplik vom 15.6.2018 nichts zu ändern). Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 einen Lohn von über Fr. 7'000.-- zu erzielen vermochte, ist beim zuletzt erzielten Lohn nicht von einem übersetzten bzw. ausnahmsweise hohen Einkommen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2016 keine entsprechende Stelle angetreten hat, lässt sich weitgehend dadurch erklären, dass er wie bereits ausgeführt in den Jahren ab 2012 teilweise an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche ihn zeitweise auch in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten (in der IV-Anmeldung machte der Beschwerdeführer solche Einschränkungen bereits für die Jahre 2007 bis 2009 geltend, was jedoch in den Akten nicht belegt ist). Der Umstand, dass seine Tätigkeiten in dieser Zeit jedoch weiterhin im Berufsfeld Dachdecker und Fassadenbauer blieben, sowie dass er im Jahr 2016 auch wieder eine leitende Funktion zu übernehmen vermochte, zeigen klar auf, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich und in leitender Funktion weiterhin tätig sein wollte. Es kann im konkreten Fall somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen

10 seiner bisherigen Tätigkeiten ausgeübt und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Dem Wortlaut von Art. 21bis Abs. 5 IVV lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei grundsätzlich gleich bleibender Tätigkeit aber anderem Arbeitgeber auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. Anhand des bisherigen Lohnes des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr praxisnah erkennen, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen zu erzielen vermöchte und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielen würde, zumal die Arbeitsunfähigkeit nur kurze Zeit nach Arbeitsende eingetreten ist bzw. die Eingliederungsmassnahme bereits ein Jahr nach Arbeitsende erfolgt. Somit sind die vorliegenden Verhältnisse aktuell. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen vom Dezember 2016, monatlich Fr. 7'385.-- bzw. Fr. 96'005.-- im Jahr, abzustellen (Fr. 7'385.-- x 13 = Fr. 96'005.--; von den Spesen wurden keine sozialversicherungsrechtlichen Abzüge gemacht; sie sind somit als Unkostenentschädigungen zu betrachten, welche nicht zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG und somit nicht zum vorliegend relevanten Einkommen hinzuzuzählen sind, wie es der Beschwerdeführer folgerichtig auch nicht geltend macht). 4.2.2 Selbst wenn man vorliegend die Tabellenlöhne heranziehen würde, wäre nicht von einem tieferen Erwerbseinkommen auszugehen. Wie bereits ausgeführt ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall wiederum eine leitende Funktion in seiner bisherigen Tätigkeit ausgeübt hätte, zumal im Rahmen der Taggeldbemessung bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist (vgl. vorstehende Erw. 4.1). Demnach wäre beim Tabellenlohn zumindest vom untersten Kader auszugehen (monatlich Fr. 7'035.-- bzw. Fr. 7'406.70 [bei 42 Stunden pro Woche sowie indexiert, inkl. 13. Monatslohn]; jährlich Fr. 88'880.40). Nachdem sich jedoch die Funktion des Beschwerdeführers als bauleitender Fassadenbauer nicht ohne weiteres dem "untersten" oder dem "unteren" (monatlich Fr. 8'131.-- bzw. Fr. 8'560.60 [bei 42 Stunden pro Woche sowie indexiert, inkl. 13. Monatslohn]; jährlich Fr. 102'727.20) Kader zuordnen lässt (der Beschwerdeführer war bei seinem Ausbildungsbetrieb zunächst als Gruppenführer und anschliessend als Vorarbeiter [letzteres entspricht demnach nicht ohne weiteres dem untersten Kader] tätig), wäre diesen Umständen durch eine entsprechende Erhöhung des Tabellenlohnes (für das unterste Kader) angemessen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund ist es ebenfalls gerechtfertigt, auf den bisherigen Lohn abzustellen. Dieser berücksichtigt die tatsächlichen und aktuellen Gegebenheiten sowie die

11 berufliche Stellung des Beschwerdeführers besser und liegt zwischen dem Tabellenlohn von Fr. 7'035.-- (unterstes Kader) und Fr. 8'131.-- (unteres Kader). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass beim Beschwerdeführer nicht von einem Versicherten mit regelmässigem Einkommen gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVV auszugehen ist, weil er nicht mehr in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis steht, würde (unter der Annahme, dass von einem unregelmässigen Einkommen gemäss Art. 21ter Abs. 1 IVV auszugehen ist, für dessen Ermittlung das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Einkommen berücksichtigt wird) dasselbe Ergebnis resultieren. 5. Zusammenfassend ist im konkreten Fall als letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG der Verdienst des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH ab 1. Juli 2016 bzw. vom Dezember 2016 anzurechnen (was einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'385.-- bzw. einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 96'005.-- [Fr. 7'385.-- x 13] entspricht, vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Dies ergibt umgerechnet pro Tag Fr. 263.03 (96'005.-- : 365). Davon 80% führt zu einem IV-Taggeld von Fr. 210.40. 6. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Das IV-Taggeld wird für den Zeitraum vom 9. Januar 2018 bis 5. April 2018 auf Fr. 210.40 festgelegt. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten der IV-Stelle auferlegt. 6.2 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festset-

12 zung (vgl. Art. 105 f. der Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Bundesgerichtsurteil 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV-SZ 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE III 2018 76 vom 30.5.2018 Erw. 2 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Gericht am 13. April 2018 sowie am 28. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht, gemäss welcher er ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 10 Stunden 30 Minuten bzw. 10.5 h bei einem Honoraransatz von Fr. 180.--/Std (= Fr. 1'890.--) und Barauslagen von Fr. 8.30, zusammen Fr. 1'898.30, zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%, bzw. Fr. 146.80 [recte: 146.20]), einen Gesamtbetrag von (bereits korrigiert) Fr. 2'044.50 fordert. Dieser Betrag erweist sich als nicht übersetzt. Dementsprechend ist das Honorar von Fr. 2'044.50 zu bestätigen. Nachdem der Beschwerdeführer für sein Obsiegen eine Parteientschädigung erhält, erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das IV-Taggeld für den Zeitraum vom 9. Januar 2018 bis zum 5. April 2018 auf Fr. 210.40 festgelegt. Die Nachzahlung der entsprechenden Beträge ist Sache der Verwaltung. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'044.50 zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; inkl. Quadruplik vom 15.6.2018) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Juni 2018

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