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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 99

March 14, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,365 words·~42 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 99 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stefanie Widmer, Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. C.________, geb. 8. Januar 1986, Staatsangehöriger von Mazedonien, lebt seit 1991 in der Schweiz. Im Juli 2002 begann er eine Lehre als Elektromonteur bei der A.________. Am 24. November 2005 meldete er sich – noch vor Abschluss der Lehre – bei der IV zum Bezug von Leistungen an (Vi-act. 1). Zur Art der Behinderung gab er an, seit einer Schulterverletzung infolge eines Autounfalles am 1. Februar 2005 (Tuberculum Majus-Abriss links mit Ablösung der Rotatorenmanschette) an ständigen Schulter- und Armschmerzen zu leiden. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 gewährte die IV-Stelle C.________ Berufsberatung (Vi-act. 10). Per Ende Juni 2006 konnte C.________ die Lehre zum Elektromonteur trotz der gesundheitlichen Einschränkungen abschliessen (Vi-act. 39-2/3). Am 16. Mai 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Ausbildung zur Erlangung eines Handelsdiploms (Vi-act. 22). Diese Ausbildung brach C.________ im 2. Semester ab (Vi-act. 31). Die Berufsberatung wurde damit abgeschlossen (Mitteilung vom 3.6.2008, Vi-act. 31). In der Folge arbeitete C.________ bei der B.________ AG (zuletzt als Schichtführer, Vi-act. 32-6/8). B. Am 2. Juli 2015 meldete sich C.________ (zwischenzeitlich verheiratet und Vater einer Tochter) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vi-act. 32), wobei zur Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen starke Rückenschmerzen (bestehend seit 16.2.2015) angegeben wurden. Per Ende Dezember 2015 wurde das Arbeitsverhältnis bei der Gerresheimer AG durch die Arbeitgeberin gekündigt. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in Auftrag gegeben werde unter Einbezug der Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (Vi-act. 71). Nachdem C.________ beantragen liess, es sei auch ein orthopädisches Teilgutachten einzuholen (Vi-act. 76), erweiterte die IV-Stelle den Gutachtensauftrag entsprechend (Vi-act. 78). Im Februar und März 2017 wurde der Versicherte durch Fachärzte der D.________ polydisziplinär untersucht (Dr.med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr.med. F.________, Fachärztin für Rheumatologie, Dr.med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr.med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Nach Eingang des Gutachtens vom 18. April 2017 (Vi-act. 84) erliess die IV- Stelle Schwyz am 11. Mai 2017 den Vorbescheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Vi-act. 86). Dazu liess sich C.________

3 mit Eingabe vom 12. Juni 2017 vernehmen (Vi-act. 89). Nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachter der D.________ AG vom 9. August 2017 (Vi-act. 92) hat die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 19. September 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10% einen Rentenanspruch verneint (Vi-act. 94). D. Gegen diese Verfügung liess C.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht zwei ärztliche Berichte einreichen. Die IV-Stelle nahm dazu mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG). 2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a). 2.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

5 gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22.7.2016 Erw. 3.2.2). Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 Erw. 1.2.4; Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.1 m.H.). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten oder der Gesamtbeurteilung der Beweiswert abgesprochen wird. Daher darf bei einem polydisziplinären Gutachten auf beweiskräftige Teilgutachten abgestellt werden, die mit der - ohne Konsensbesprechung erfolgten - interdisziplinären Gesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht übereinstimmen (BGE 143 V 124 Erw. 2.2.4). 2.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen (vgl. dazu Urteil BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017) definiert zudem das für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 Erw. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1). 2.4 Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (Erw. 2.1 und 2.2 vorstehend), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.3; Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.5 m.H.). 3. Den vorliegenden Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Aufgrund eines Autounfalles hat sich der Versicherte am 1. Februar 2005 eine Schulterverletzung (ossärer Ausriss der Rotatorenmanschette links) zugezogen, welche operativ behandelt wurde. Der Heilverlauf war mit Komplikationen verbunden (low grade Infekt). Mit Bericht vom 13. Dezember 2005 hielt der behandelnde Arzt, Dr.med. I.________, Z.________, fest, dass ein residuelles

6 Schmerzsyndrom mit endständiger Bewegungseinschränkung bestehe. Insbesondere bei Belastung und Überkopfarbeiten bestünden Schmerzen. Überkopfarbeiten und das Tragen von schweren Gewichten seien nicht mehr möglich. Bei entsprechender Schonung der linken Schulter sei jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Umschulung sei anzustreben. Mittelfristig sei eine operative Revision der Schulter geplant gewesen, mit Rücksicht auf den Lehrabschluss sei diese jedoch verschoben worden (Vi-act. 7-1/19, 7-3/19, 7-4/19). In der Folge gewährte die IV dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 Berufsberatung (Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, Vi-act. 10). Eine Umschulung wurde jedoch abgebrochen und der Versicherte war ab September 2008 als Schichtführer in einem Medizinal-Verpackungsbetrieb voll erwerbstätig. 3.2 In Bezug auf die aktuell vorherrschenden Rückenschmerzen ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass bereits im Frühjahr 2006 Abklärungen getroffen wurden. Dr.med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, veranlasste die Durchführung einer MRI-Untersuchung, die am 13. April 2006 von Dr.med. K.________, Facharzt für Radiologie, vorgenommen wurde. Der Beurteilung kann entnommen werden (Vi-act. 84-69/73 f.): 1. Als Hauptbefund Streckfehlhaltung der LWS mit beginnender Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 wobei in L3/4 kleine Schmorl'sche Knötchen sichtbar sind. Die übrigen Segmente sind unauffällig. Die Bandscheibenprotrusionen minimal. Es ist keine Kompression neuraler Strukturen sichtbar. 2. Unauffällige MR-tomographische Darstellung der ISG. Es ist keine Ankylose und keine Synovitis nach i.V. KM-Applikation sichtbar. 3. Insgesamt somit keine Hinweise für eine Affektion aus dem HLA-B27 oder Rheumafaktor-positivem Formenkreis. 4. Die kleine KM-aufnehmende Läsion im Os ileum links ISG-nahe dürfte einem benignen kleinen Befund entsprechen. Ich denke an ein Enchondrom. 3.3 Am 1. Mai 2012 wurde der Versicherte wegen chronischen lumbo-sakralen Schmerzen durch Dr.med. L.________, Fachärztin für Neurologie, untersucht. In der Beurteilung führt sie aus (Vi-act. 67-23/24): Herr P. leidet unter chronifizierten Lumboischialgien ohne radikuläre Zuordnung. Entsprechend konnte elektromyographisch auch eine Radikulopathie L5/S1 rechts ausgeschlossen werden. Im klinischen Neurostatus fand sich bis auf eine Abduktionseinschränkung der linken Schulter nach Rotatorenmanschettenruptur und einer Sensibilitätsminderung im gesamten linken Arm ohne Dermatomzuordnung kein fokal neurogenes Defizit. Die Beschwerden sind damit neurologisch nicht hinreichend zu erklären. Da auch die ausführliche rheumatologische Diagnostik bislang keinen pathologischen Befund erbrachte, muss differenzialdiagnostisch eine beginnende Schmerzerkrankung in Erwägung gezogen werden. An möglichen

7 auslösenden Faktoren fällt die soziale Situation des Patienten mit Familiengründung 2010 und Geburt der Tochter im September 2011 auf. Möglicherweise haben diese familiären Umstellungen zu einer Überforderung des Patienten geführt, die sich nun in der körperlichen Symptomatik niederschlägt. (...). 3.4 Am 6. März 2015 wurde auf Zuweisung des Hausarztes Dr.med. M.________, AA.________, im Röntgeninstitut Schwyz ein (weiteres) MRI der LWS durchgeführt. In der Beurteilung führt Dr.med. N.________, Facharzt für Radiologie, aus, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Oktober 2011 (nicht bei den Akten) die Situation stationär sei. Vereinzelte Schmorl'sche Knoten in der LWS sowie ein diskreter Morbus Baastrup würden vorliegen (Suva/KV-act. 8-56/81). 3.5 Ab dem 8. April 2015 attestierte der Hausarzt dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen lumbospondylogenen Schmerzen rechts mit/bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, leichtem Knochenmarködem LWK 2, leicht akzentuiertem Schmorl'schem Knoten Deckplatte LWK 4 und differentialdiagnostisch leicht aktivierter Osteochondrose L1/2. Der MRI-Befund sei nicht klar zuordenbar. Trotz Analgesie und Physiotherapie habe das Beschwerdebild des Patienten bis anhin nicht verbessert werden können, weshalb eine Anmeldung zur stationären Therapie in Schinznach Bad erfolgt sei. Vor allem beim längeren Stehen und Sitzen komme es zu Schmerzexazerbationen, weshalb aktuell keine Arbeit geleistet werden könne (Vi-act. 40-1/7 bis 40-3/7). 3.6 Am 30. April 2015 wurde eine MRI-Untersuchung des ISG durchgeführt. In der Beurteilung führen Dr.med. AB.________ und Dr.med. O.________, Fachärzte für Radiologie, Schwyz, aus (Vi-act. 8-57/81): - MR-tomographisch kein Anhalt für eine aktive oder abgelaufene Sakroiliitis. - Rechtsseitige Hemisakralisation von LWK 5 mit unvollständigem Facettengelenk links, reizlos. 3.7 Mit Bericht vom 27. Juli 2015 hielt Dr.med. P.________, Fachärztin für AC.________, fest (Vi-act. 42-1/3): Ich habe den Patienten 2011 erstmals rheumatologisch beurteilt bei damals heftiger Schmerzepisode lumbo-spondylogen. Im Verlauf offenbar beschwerdearmes Intervall bis Februar 2015, als ohne ersichtlichen Auslöser wieder heftige Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung nach gluteal und in das rechte Bein (bis zum Knie reichend) auftraten. Aufgrund der Beschwerden besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 2x ventrogluteale Steroidinfiltrationen brachten eine leichte Schmerzreduktion über 2 Tage. In den letzten Monaten intermittierend schmerzbedingte Schwächeanfälle/Stürze. (...). Aufgrund der ausgeprägten Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit. Unter konsequenter medikamentöser und physikalischer Therapie

8 sei aus rheumatologischer Sicht in den nächsten Wochen jedoch mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit erachtete Dr.med. Q.________ als zumutbar. 3.8 Vom 10. August 2015 bis zum 5. September 2015 war der Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik Schinznach hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. September 2015 führen Dres.med. AD.________ aus (Vi-act. 55): Diagnosen 1. Chronisches Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei, - leichtes Knochenmarködem LWK 2 im Sinne einer aktivierten Osteochondrose im Vergleich zur Voruntersuchung von 2011 (MRI LWS 03/2015) - Kein Anhalt für eine aktive oder abgelaufene Sakroiliitis (MRI ISG beidseits nativ und mit KM i.V. vom 30.04.2015) - rechtsseitige Hemisakralisation von L5 mit unvollständigem Fazettengelenk links - Fazettenüberlastung rechts 2. St.n. Autounfall mit Schultertrauma 2005 - Deltoideussplitzugang, Acromioplastik, Refixation der RM mit transossären Nähten und kleinfragmentären Schrauben (...) - breitflächigem Tuberculum majus-Abriss (...) 3. Suboptimaler Vitamin D (...) 4. Thalassaemia minor (anamnestisch) In der Beurteilung wird ausgeführt: (...). Bei Eintritt in unsere Klinik präsentierte sich der Patient mit Schmerzen im unteren LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts, Oberschenkel bis Knie rechts je nach Aktivität bis VAS 9/10. (...). Unter einem multimodalen Therapieprogramm mit Schwerpunkt Rückenmobilisation-/Stabilisation (...) konnte nur eine unzureichende Linderung der Beschwerden erzielt werden. (...). Im Rahmen unseres multimodalen Therapieprogrammes für Patienten mit Schmerzen wurde Herr P. auch von einer internen Psychologin betreut. (...). Herr P. sprach gut auf die Übungen an und konnte kleine Verbesserungen wahrnehmen, empfand die Gespräche jedoch als nicht hilfreich, weshalb sie in der Länge gekürzt und in der Anzahl reduziert wurden. Weiterhin ist Herr P. für den Rücken belastende Tätigkeiten, wie schweres Heben über 5 kg, Tätigkeiten mit Notwendigkeit der Durchführung von Rotationsbewegungen der Wirbelsäule und für Tätigkeiten mit Notwendigkeit der Einhaltung von statischen Körperpositionen ohne Möglichkeit der Wechselbelastung 100% arbeitsunfähig. Wir empfehlen bei zunehmender Besserung im Verlauf einen schrittweise erfolgenden Wiedereinstig in den Arbeitsprozess durch den Hausarzt. Die Prognose ist aktuell bei motiviertem Patienten mit gutem Krankheitsverständnis als günstig einzuschätzen. (...).

9 - Eine AUF von 100% wurde für die Dauer des Klinikaufenthaltes ausgestellt. 3.9 Dr.med. M.________ hielt gegenüber der Krankentaggeldversicherung mit Bericht vom 22. Oktober 2015 fest (Suva/KV-act. 8-81/81): Der Patient leidet weiterhin unter spondylogenen Schmerzen, welche beim längeren Sitzen, längeren Stehen sowie auch bei kurzen Gehstrecken von 10m exacerbiert auftreten. Wie schon bereits angegeben, haben die physiotherapeutischen Übungen keine Verbesserung gebracht. Unter der Analgesie mit Tramadol sind die Schmerzen einigermassen aushaltbar. Eine ebenfalls durchgeführte schmerzmodulierende Therapie mit Cymbalta hat nicht zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Der Patient geht regelmässig in die Physiotherapie, welche ihm kurzfristig Linderung verschafft. Objektiv imponiert der Patient in reduziertem AEZ, hinkendes Gangbild infolge Schmerzexacerbation, Rücken in sämtlichen Bewegungsmodalitäten schmerzhaft. Die restlichen Untersuchungen sind unauffällig. (...). 3.10 Am 19. November 2015 wurde der Versicherte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr.med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Hirslanden Zürich, untersucht. Im Gutachten vom gleichen Tag gelangt er zu folgenden relevanten Diagnosen (Suva/KV-act. 8-43/81): 1. Chronisches lumbales Schmerzsyndrom rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts mit/bei (ICD 10 M54.5) - keiner relevanten Segmentdegeneration oder Diskushernie (...) - keinen Anhalt für eine aktive oder abgelaufene Sakroiliitis (...) - rechtsseitige Hemisakralisation von L5 mit unvollständigem Fazettengelenk links mit geringer Fazettenüberlastung rechts 2. Proximale Humerusfraktur (Tuberculum majus) bei St. n. Autounfall mit Schultertrauma 2005 (...). - St. n. Deltoideussplittzugang, Acromioplastik, Refixation der RM mit transossären Nähten und kleinfragmentären Schrauben, Schulterarthroskopie mit Gelenkspülung am 09.02.2005 - St. n. postoperativen Infekt mit offener sowie arthroskop. Spülung - St. n. offener Revision Schulter links mit moderater Acromioplastik, Metallentfernung, Schulterarthroskopie links aus dem Rotatorenmanschettendefekt heraus, Reinsertion der partiell insuffizienten Rotatorenmanschette mit Narbenkorrektur am 10.06.2005 In der Beurteilung führt Dr.med. R.________ aus (Suva/KV-act. 8-46/81 f.): (...). In meiner Untersuchung hatte der Explorand schmerzbedingt einen kurzschrittigen Gang, wobei ein Fersen- und Zehengang möglich waren. Statischklinisch gab es keine Hinweise auf eine relevante Deformität der Wirbelsäule. Die Beweglichkeit in der LWS und BWS war schmerzbedingt stark eingeschränkt. Jedoch hatte ich keine Hinweise auf eine neurologische Ausfallsymptomatik. (...). Die Beschwerden des Exploranden stehen jedoch deutlich im Kontrast zu den radiologischen Aufnahmen. (...). Einzig fand sich eine Hemisakralisation von L5 mit fehlendem Facettengelenk mit geringen Ueberlastungshinweisen des anderen Facettengelenkes auf derselben Höhe gesehen werden.

10 (...). Somit kann gesagt werden, dass es sich bei Herrn C.________ um funktionelle, unspezifische Beschwerden der LWS handelt, die nicht auf konservative Massnahmen ansprechen. Die geringe Überlastung des Facettengelenkes L5/S1 bei fehlenden auf der Gegenseite aufgrund einer Hemisakralisation kann die gesamten Beschwerden nicht alleine erklären. (...). Somit bleibt Herr C.________ für den Rücken belastende Tätigkeiten sowie schweres Heben über 5 kg, Tätigkeiten mit Notwendigkeit der Durchführung von Rotationsbewegungen der Wirbelsäule und für Tätigkeiten mit Notwendigkeit der Einhaltung von statischen Körperpositionen ohne Möglichkeit der Wechselbelastung 100% arbeitsunfähig. Das Besteigen von Leitern und Treppen ist nicht möglich. Die Prognose seiner Beschwerden ist und bleibt unklar. (...). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, keine Lasten über 5 kg, keine langandauernden statischen Positionen wie Bücken oder vornübergebeugtes Arbeiten) attestierte Dr.med. R.________ eine Arbeitsfähigkeit von 20-30%. 3.11 Vom 27. November 2015 bis zum 13. Dezember 2015 war der Versicherte in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Zürich zur Rehabilitation. In der Beurteilung führen Dres.med. AE.________ aus (Vi-act. 62): Der Patient wurde von Dr.med. S.________ zur Beurteilung und multimodalen rheumatologischen Komplextherapie in die Klinik für Rheumatologie USZ eingewiesen. Als Ursache der chronischen lumbospondylogenen Schmerzen bds. mit klinisch Streckhaltung lumbal sowie multiplen segmentalen Dysfunktionen und sek. Myofaszialen Befunden sehen wir am ehesten die Hemisakralisation L5 rechts und Nearthrosenbildung L5/S1 links. Es kommt dadurch bei jeder Bewegung zu einer Fehlbelastung des Nearthrose L5/S1 mit entsprechenden Auswirkungen. Eine diagnostische/therapeutische Infiltration in dieses Gelenk lehnt der Patient ab. Eine Versteifung dieses Gelenkes wurde ebenso abgelehnt. (...). Ziel ist eine suffiziente Analgesie und eine muskuläre segmentale Stabilisierung zu erreichen. Bisher gelang dies nur bedingt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass bei ungenügendem muskulärem Aufbau eine Verstärkung der Beschwerden und Befunde eintreten wird. Ob eine interventionelle Schmerztherapie oder operative Stabilisierung dadurch verhindert werden, bleibt abzuwarten, erscheint aber im Hinblick auf den bisherigen Verlauf unwahrscheinlich. Für den Zeitraum des Klinikaufenthaltes wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.12 Mit Verlaufsbericht vom 18. August 2016 hält der Hausarzt des Versicherten, Dr.med. M.________, fest, dass trotz ausgedehnter Physiotherapie und analgetischer Behandlung mit Opioiden und steroidalen Antirheumatika keine Verbesserung des Patienten erreicht werden konnte. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 64).

11 3.13 Am 16. Februar 2017 und am 14. März 2017 wurde der Versicherte im Auftrag der Vorinstanz von den Gutachtern der D.________ polydisziplinär untersucht. 3.13.1 Im Rahmen dieser Begutachtung wurde auch eine Röntgenuntersuchung der linken Schulter sowie der Lendenwirbelsäule veranlasst. Dem Befund von Dr.med. T.________, Facharzt für Radiologie, vom 14. März 2017 kann entnommen werden (Vi-act. 84-71/73): Schultergelenk links: Mitek-Haken im linken Schultergelenk. Humerushochstand linksseitig sowie leichte Konturalteration am lateralen Humeruskopf (Status nach Luxation?). Die ossären Strukturen im Schultergelenk selbst sind normal. Normale Darstellung des AC-Gelenks soweit beurteilbar. LWS/LWS-Funktionsaufnahme: Ausgeprägte Streckhaltung der lumbalen Wirbelsäule im seitlichen Strahlengang. Sakralisation LWK 5 im Sinne einer Übergangsvariante. In den Funktionsaufnahmen zeigt sich eine normale Beweglichkeit in der Inklination, Reklination ist fast nicht möglich (anamnestisch schmerzbedingt). Normales dorsales Alignement sowohl in In-, als auch in Reklination. Normale Intervertebralabstände im LWS-Bereich. Ausgeprägte Vermehrung des Gases im Querkolon. 3.13.2 Der orthopädische Gutachter Dr.med. G.________ führt in der Beurteilung u.a. aus, die vom Versicherten beklagten Rückenbeschwerden liessen sich wegen fehlender objektiver pathologischer Untersuchungsbefunde (negativer Lasègue und Bragard, seitengleiche Muskelumfangswerte, uneingeschränkte differenzierte Gangarten sowie uneingeschränktes Hocken und Knien) bei marginal eingeschränkter Beweglichkeit nicht nachvollziehen. In Bezug auf die Beurteilung von Dr.med. R.________ führte Dr.med. G.________ aus, aus heutiger Sicht sei die von ihm anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70-80% in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar, da bei der vorliegenden Anatomievariante zwar kurzfristige Schmerzphasen mit Arbeitsausfall anzunehmen seien, jedoch keine generelle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, zumal erklärende objektive Befunde auch dieser Gutachter nicht gefunden habe (Vi-act. 84-34/73). 3.13.3 Der psychiatrische Gutachter Dr.med. H.________ hält in seiner Beurteilung fest (Vi-act. 84-45/73): (...). Auch wenn für den Versicherten eher die körperlichen Ursachen (schmerzbedingte Schonhaltungen, somatische Befunde) im Vordergrund stehen, konnte in der Untersuchung auch eine Verbindung der Schmerzen mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen hergestellt werden: Beispielsweise musste der Versicherte auffällig konstant von Schmerzen geplagt aufstehen, wenn emotionale Themen zur Sprache kamen (...). Der Opiatgebrauch ist immens und behindert den Versicherten im Alltag (...).

12 Die vorliegenden Diagnosen im Fachgebiet Psychiatrie haben keine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da bisher der Behandlungsfokus nicht auf diesen beiden Diagnosen lag (es könnte aus psychiatrischer Sicht also eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation geben), Schmerzmittelabbau, Psychotherapie im Fokus auf Verarbeitung der beschriebenen schwierigen Erlebnisse, die eigenen Gefühle besser wahrnehmen und zum Ausdruck bringen. Soziokulturell könnte die mangelhafte Versorgung in der Kindheit bei gleichzeitig unterdrückten Versorgungswünschen den aktuellen Heilungsprozess behindern, weil sich der Versicherte der Effekte eines sekundären Krankheitsgewinnes nicht bewusst ist und nicht genügend darüber reflektieren kann (aktuell starke Versorgungsituation durch die eigene Familie, Tochter und Ehefrau). Das Vorliegen von Aggravation oder Simultation verneint der psychiatrische Gutachter. Im Rahmen der Prüfung der bei der somatoformen Schmerzstörung zu beachtenden Indikatoren hielt Dr.med. H.________ u.a. fest, dass keine psychiatrischen Komorbiditäten, insbesondere keine depressive Erkrankung und keine posttraumatische Erkrankung vorlägen. 3.13.4 Dr.med. F.________ hält in ihrer Beurteilung u.a. fest, dass sie der Beurteilung von Dr.med. Q.________, Spital Schwyz, voll und ganz zustimmen könne. Der Beurteilung von Dr.med. U.________ könne sie jedoch nicht folgen. Die aktuelle Bildgebung zeige keine wesentliche ossäre linksseitige Schulterpathologie und mithin keine Verschlechterung des Zustandes der linken Schulter. Auch im Bereich der LWS sei bei bekannter anatomischer Variante mit Hemisakralisation des 5. LWK keine Verschlimmerung nachgewiesen, sodass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemäss formuliertem Belastungsprofil eingeschätzt werde. Die Prognose erachtet Dr.med. F.________ grundsätzlich als günstig. Die Opiattherapie sei schrittweise durch Analgetika bzw. NSAR zu ersetzen (Vi-act. 84-64/73). 3.13.5 Im Rahmen der Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zu folgenden Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Lumbospondylogenes Syndrom, bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance und Hemisakralisation L5 mit leichter Funktionseinschränkung. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Status nach operativ-versorgter linksseitiger Rotatorenmanschette mit Abriss des Tuberculum majus und verbliebener endgradiger Bewegungseinschränkung vom 09.02.2005 3. Senk-Spreizfuss beidseits 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung F45.4 5. Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25) bei regelmässigem Schmerzmittelgebrauch seit 2015 6. Thalassaemia minor

13 7. Substituierter Vitamin D3-Mangel 8. Lumbaler Morbus Scheuermann mit Schmorl'schem Knoten 9. Hyperkeratotisches Ekzem der rechten Handfläche In der interdisziplinären Beurteilung führen die Gutachter aus (Vi-act. 84-16/73 f.): Bei der orthopädischen gutachterlichen Untersuchung zeigt sich eine verbliebene Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes v.a. hinsichtlich der Anteversion und Abduktion. Die periscapuläre Muskulatur ist im Vergleich zur rechten Seite sichtbar verschmächtigt. Die vom Versicherten beklagten Rückenbeschwerden lassen sich wegen fehlender objektiver pathologischer Untersuchungsbefunde bei marginal eingeschränkter Beweglichkeit nicht nachvollziehen. Aufgrund der vom Versicherten demonstrierten langsamen Durchführung der angewendeten Tests, kann dem Versicherten eine Tendenz zur Verdeutlichung bzw. Aggravation nicht abgesprochen werden. Die vom Versicherten beklagten Beschwerden sind in ihrem Ausmass auch durch keine korrespondierenden pathologischen Befunde in der aktuellen Bildgebung belegt. Bis auf eine Sakralisation des LWK 5 im Sinne einer Übergangsvariante, welche die reduzierte Reklination des Oberkörpers erklärt, finden sich keine normabweichenden radiologischen Zeichen. Die angesprochene anatomische Normvariante kann allenfalls kurzzeitig limitierte Rückenbeschwerden auslösen, bedingt jedoch keine generelle längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für linkshändige Tätigkeiten in Schulterhöhe sowie über Kopf erklärt sich durch die verbliebene Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Unter Hinweis auf die aktuell erhobenen orthopädischen Befunde wird basierend auf Berücksichtigung des Jobprofils (Fragebogen Arbeitgeber) eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten eingeschätzt. In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit wird keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder durch die linksseitige Schulterproblematik, noch durch die beklagten (aus orthopädisch-traumatologischer Sicht objektiv nicht in vollem Umfang nachvollziehbaren) Rückenbeschwerden, im formulierten Belastungsprofil gesehen. Aus psychiatrischer Sicht finden sich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es werden die Diagnosen anhaltend somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Opiatabhängigkeit bei regelmässigem Schmerzmittelgebrauch gestellt. Sie werden jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt. In der Untersuchungssituation konnte eine Verbindung der Schmerzen mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen hergestellt werden. Der Opiatgebrauch ist immens und behindert den Versicherten im Alltag (lange Schlafzeiten, Konzentrationsminderung) und fördert gleichzeitig eine Hypersensibilisierung und Chronifizierung der psychischbedingten Schmerzkomponenten (Bahnung ins Schmerzzentrum, fehlende Gewöhnung an physiologische Schmerzen, zu wenig Bewegung, zu viel Liegen, etc.) nebst der wahrscheinlichen Suchtentwicklung. Aus psychiatrischer Sicht wird keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen. Aus internistischer Sicht konnten keine Erkrankungen oder Diagnosen eruiert werden, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben. (...).

14 Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich eine Hypomobilität der linken Schulter sowie eine aufgehobene Reklination der LWS. Bei bekanntem Übergangswirbel sowie einer Streckhaltung fanden sich jedoch keine radiologischen Erklärungen für die eingeschränkten klinischen Befunde. Im MRI von 2011 wurde ausser einer Hemisakralisation und Spondylose L5/S1 links kein grobpathologischer Befund gesehen, ebenso wenig im Kontroll-MRI im März 2015. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen der LWS zeigen ausser einem Übergangswirbel und einer Streckfehlhaltung keinen wesentlichen pathologischen Befund, insbesondere keine Anzeichen für eine Instabilität. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, die gut angepasst war, ist aus rheumatologischer Sicht bei Einhaltung des Belastungsprofils unter Berücksichtigung des Tätigkeitsprofils zu 90% möglich. In einer Verweistätigkeit ist eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Bezüglich der in der Vergangenheit vorgenommenen Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit halten die Gutachter fest, mit Auftreten der akuten Lumbago am 16. Februar 2015 sei eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von 100% für ca. 2 Wochen nachvollziehbar. Danach sei bei fehlenden objektiven pathologischen Befunden von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (abgesehen von den stationären Rehabilitationsaufenthalten). Zur Frage nach einer möglichen Aggravation halten die Gutachter fest, der Versicherte erachte seine Beschwerden als schwerwiegender, als die objektiven Befunde darlegten. Der linke Arm werde als unbrauchbar beschrieben, diskrepant dazu sei die seitengleich normal entwickelte Muskulatur der Ober- und Unterarme als Hinweis auf eine gleichmässige Benutzung. Zudem habe der Versicherte bis 2015 voll gearbeitet und den Arm entsprechend eingesetzt. Bezüglich des Opiatgebrauchs weisen die Gutachter darauf hin, dass ein Schmerzzentrum mit dem Auftrag des Schmerzmittelabbaues beauftragt werden müsse (unter gleichzeitiger Umstellung auf andere Medikamente). Eine irreversible Gesundheitsstörung sei in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingetreten. Therapeutisch erachten die Gutachter im Weiteren eine Injektionsbehandlung als unerlässlich. 3.14 Der RAD-Arzt Dr.med. Grütter hielt mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 zum D.________-Gutachten fest (Vi-act. 85-5/6): Das GA D.________ ist gut nachvollziehbar. Wichtige Fakten: - Die nachweisbaren somatischen und psychischen Erkrankungen sind keinesfalls schwerwiegender Natur. - Die negative Selbsteinschätzung des V. hinsichtlich Arbeitsfähigkeit/ Leistungsfähigkeit ist medizinisch nicht erklärbar. Wir müssen es aber offen lassen, ob mehrheitlich eine Selbstlimitierung oder gar eine bewusste Aggravation im Vordergrund steht.

15 3.15 Mit Stellungnahme vom 9. August 2017 gingen die Gutachter der D.________ AG auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein. Bezüglich der das orthopädische Teilgutachten betreffenden Rügen wird in der Stellungnahme u.a. festgehalten (Vi-act. 92-1/5 f.): Die vom Rechtsvertreter monierte Vernachlässigung der bestehenden Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. (...). Die schmächtig ausgebildete Rumpfmuskulatur ist keine allgemeingültige krankhafte Veränderung, zumal der Muskeltonus bei fehlenden Myogelosen normgerecht ist. Die festgestellte und auch im Belastungsprofil sowie der Diagnose berücksichtigte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule stellt einen objektiven pathologischen Untersuchungsbefund dar. Insofern kann die Meinung des Rechtsvertreters, dass objektiv pathologische Untersuchungsbefunde gutachterlicherseits verneint werden, nicht nachvollzogen werden. Die in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter angeführten Veränderungen in der radiologischen Bildgebung stellen keine objektiv klinisch nachweisbaren pathologischen Befunde dar. Entscheidend sind die objektiven klinischen Befunde und nicht Veränderungen in der radiologischen Bildgebung. Die vom Rechtsvertreter angeführten radiologischen Untersuchungsbefunde finden im orthopädischen Gutachten Berücksichtigung im Passus "zusätzlich durchgeführte Untersuchungen". Hier sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die zusätzlich erwähnte Bandscheibendegeneration L3/4 mit Schmorl'schem Knötchen, einem Knochenmarköden LWK 2 bei aktivierter Osteochondrose in den aktuellen Röntgenaufnahmen vom 14.03.2017 nicht mehr nachzuweisen sind und insofern keine weitere Relevanz für die aktuelle Beurteilung darstellen. Bezüglich der das rheumatologische Gutachten betreffenden Einwendungen wird ausgeführt (Vi-act. 92-2/5): Die neuen Röntgenbilder ergeben keine neuen Aspekte, und im letzten MRI von 2015 fanden sich ausser den bekannten Diagnosen, die alle seit vielen Jahren bestehen, keine pathologischen Befunde von Relevanz. Die Schulterverletzung datiert von Ende 2005 (...), sie ist ausgeheilt, auch wenn die Beweglichkeit etwas eingeschränkt verbleibt. (...). Von Aggravation steht nichts im rheumatologischen Gutachten (...), es wird lediglich von einer gewissen Verdeutlichung der Symptome ausgegangen. (...). Von Seiten des psychiatrischen Gutachters wird ausgeführt (Vi-act. 92-2/5): a) Um eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, sollten die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr therapierbar sein und zumindest Versuche im Sinne einer Mitwirkung des Versicherten stattgefunden haben, die Beschwerden zu lindern. Im Fach Psychiatrie war dies zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht gegeben. (...). Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, welche durch eine Abhängigkeit von Opiaten zusätzlich unterhalten wird, wird nicht automatisch als eine schwere Gesundheitsschädigung im versicherungsmedizinischen Sinne gesehen. Gefordert ist eine langfristige und stabile Einschränkung, die nicht oder kaum mehr beeinflussbar ist. Diese Bedingung ist vorliegend nicht gegeben. Trotzdem kann aus psychiatrischer Sicht auch eine mittelgradige Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung gesehen werden.

16 b) (...). Ein kompletter Opiatabbau wurde noch nicht versucht oder ist nicht gelungen (weder in Schinznach noch zuvor). Tatsächlich kann von einer verbesserten Konzentration und höherer Aktivität ausgegangen werden, wenn die dämpfende Opiatwirkung wegfällt. Ein (stationärer?) Opiatentzug ist dem Versicherten zuzumuten und zu fordern. (...). e) Wenn der Leidensdruck/Behandlungsdruck des Versicherten im Fach Psychiatrie wie gefordert schwer gewesen wäre, oder ist, dann hätte wohl der Versicherte selbst eine Psychotherapie iniziiert und sicher in Schinznach die psychologischen Gespräche genutzt/gesucht, sicherlich nicht gekürzt. Aus psychiatrischer Sicht hat der Versicherte kaum Leidens- noch Behandlungsdruck. Zusammenfassend stellt sich nach nochmaligem Studium des Gutachtens und nach auf Grund der ergänzenden Angaben des Rechtsvertreters dem referierenden Psychiater die Frage, ob die psychiatrischen Einschränkungen nicht ausgeprägter sind als im Gutachten erfasst. (...). Auch ist der Versicherte aktuell durch die Abhängigkeit und durch die Schmerzen im Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit trotz fehlender Mitwirkung und Suchtleiden eingeschränkt. Die Mitwirkung ist im Bereich der Medikamente vorhanden (nimmt Cymbalta ein), jedoch auf psychotherapeutischer Ebene ungenügend. Die Gefahr einer Langzeit- Regression unter Schmerzmitteln und sekundärem Krankheitsgewinn ist gegeben, mit Zusprache von Rentenleistungen könnte diese Regression noch gefördert werden (...). Aus psychiatrischer Sicht sehen wir nach Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen nach wie vor eine ca. 90%ige Arbeitsfähigkeit. Was aber durchaus zu diskutieren ist, dass Herr P. zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kombination von Schmerzstörung und Abhängigkeit von Opiaten zu ca. 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (...) und nach Schmerzmittelabbau (...) mit Ausbau der schmerzdistanzierenden Medikation/Psychotherapie und Beginn einer ambulanten Psychotherapie erst in ca. sechs Monaten die im Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit erreichen wird. Zusammenfassend halten die Gutachter zudem fest (92-4/5): (...). Die im Einwand des Rechtsvertreters geäusserte Wahrnehmung, dass im orthopädisch-/traumatologischen Gutachten objektiv-pathologische Untersuchungsbefunde negiert werden, ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da sehr wohl die eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule im Passus Epikrise erwähnt wird, jedoch in Bezug auf den Schweregrad als marginal eingestuft wird. Ausser dieser festgestellten Bewegungseinschränkung lassen sich jedoch keine weiteren Befunde mit Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des Versicherten anführen. Bezüglich des angeblichen Widerspruchs einer erwähnten Aggravation zum psychiatrischen Gutachten sei darauf hingewiesen, dass aus somatischer Sicht die Verhaltensweisen des Versicherten während des Untersuchungsvorganges als Verdeutlichung seiner Beschwerden bzw. allenfalls als Aggravation eingestuft werden. Eine andersartige gutachterliche Wahrnehmung im psychiatrischen Gutachten ist zum einen bei einem vierwöchigen Abstand der einzelnen Teilgutachten durchaus erklärbar und zum anderen aufgrund unterschiedlicher Sichtweisen (psychiatrisch, somatisch) aus gutachterlicher Sicht durchaus nicht als widersprüchlich zu interpretieren.

17 3.16 Am 7. Dezember 2017 – mithin während des Beschwerdeverfahrens – wurde der Versicherte von Dr.med. W.________, Facharzt für Anästhesie, V.________, untersucht. Dieser stellte im Wesentlichen folgende Diagnosen (Bfact.): Chronifiziertes lumbosakrales Schmerzsyndrom m/b - Gradrücken der LWS - ausgeprägte muskuläre Dysbalance - Osteochondrose L2/3 - rechtsseitige Hemisakralisation von L5 mit unvollständigem Facettengelenk links - Facettengelenksüberlastung rechts - AUF 100% seit Februar 2015 - Schmerzverarbeitungsstörung Es wurde der Versuch einer Facetteninflitration L4/5 und L5/S1 zu diagnostischem Zweck vereinbart. Die entsprechende Infiltration erfolgte am 13. Dezember 2017. Mit Bericht vom 20. Dezember 2017 (Bf-act.) hielt Dr.med. W.________ fest, dass die ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein bis zum Knie weg seien. Geblieben seien lumbosakrale Schmerzen, welche beidseits über dem Beckenkamm ausstrahlten. Jedes Beinheben erzeuge einen Schmerz. Möglicherweise seien auch die Ileosakral-Gelenke bei den Rotationsschmerzen mitbeteiligt. Im MRI habe man jedoch nicht den Eindruck einer Gelenksaktivierung. Trotzdem sei am ehesten an eine facettäre Belastung bei Gradrücken zu denken. Zum Procedere führte Dr.med. W.________ aus, er habe dem Patienten geraten, das Oxycontin und das Oxynorm weiter zu nehmen. Es sei wichtig, die physikalische Therapie weiter zu führen und dazu eine genügende Analgesie zu haben. 4.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das D.________-Gutachten davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz als Schichtführer weiterhin in einem Umfang von 90% zumutbar sei. In einer leichten, wechselbelastenden alternativen Tätigkeit ohne linkshändiges Arbeiten über Schulterhöhe und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen würde eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das D.________-Gutachten könne aufgrund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Die Anordnung einer neuen umfassenden Begutachtung sei unumgänglich. 4.2.1 Vorab beanstandet er das orthopädische Teilgutachten von Dr.med. X.________ würde kaum auf die geltend gemachten Beschwerden eingegangen und objektive Befunde und Diagnosen seien nicht beachtet worden. Die erheblich

18 eingeschränkte Schulterbeweglichkeit werde vom Gutachter bagatellisiert. Zu Unrecht verneine Dr.med. G.________ das Vorliegen objektiver pathologischer Befunde (Bandscheibendegeneration L3/4 mit Schmorl'schen Knötchen, Knochenmarködem LWK2 bei aktiver Osteochondrose). Solche Beeinträchtigungen würden nicht einfach verschwinden. Das Gutachten sei auch widersprüchlich in der Beurteilung der Beweglichkeit der Wirbelsäule. Eine Reklination der LWS sei fast nicht möglich gewesen, dennoch werde ein normales Alignement sowohl in In- als auch in Reklination behauptet. Abzustellen sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.med. R.________ und durch Dr.med. W.________ (100% Arbeitsunfähigkeit). 4.2.2 Dr.med. G.________ beschreibt in seinem Gutachten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (vgl. Vi-act. 84-28/73). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass solche zu Unrecht nicht zur Kenntnis genommen wurden. Die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links wurde berücksichtigt und es wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für linkshändige Tätigkeiten in Schulterhöhe sowie über Kopf attestiert (Vi-act. 84- 33/73). Gegenüber dem internistischen Gutachter hat der Versicherte festgehalten, dass er den linken Arm gar nicht mehr gebrauchen könne, insgesamt aber froh sei, den Arm nicht habe amputieren lassen müssen (Vi-act. 84-51/73). Dass im orthopädischen Gutachten dieser Schilderung nicht gefolgt wurde, ist in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte jahrelang uneingeschränkt arbeitstätig war und auch objektive Befunde, welche eine vollständig Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes zu begründen vermöchten, fehlen, nicht zu beanstanden. In Bezug auf die objektiven Befunde im Bereich der LWS ist festzuhalten, dass diese gemäss sämtlichen involvierten Fachärzten von eher diskreter Natur sind. Es wurden keine fortgeschrittenen knöchernen Veränderungen, keine Instabilität und auch keine neurologische Symptomatik festgestellt. Es besteht eine Hemisakralisation im Bereich LWK 5, welche gemäss den Ausführungen im D.________-Gutachten zu begründen vermag, dass (vorübergehende) Schmerzen ausgelöst werden können und dass körperlich schwere, bzw. den Rücken stark belastende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Im MRI-Befund von 2006 (Vi-act. 84-69/73) wird das Vorliegen von Schmorl'schen Knötchen erwähnt. Auch im MRI-Bericht von März 2015 werden solche erwähnt (Suva/KV-act. 8- 56/81). In den nachfolgenden fachärztlichen Berichten wird auf diese Befunde jedoch nicht mehr eingegangen. Die Beschwerden werden grundsätzlich übereinstimmend auf die Hemisakralisation bzw. einer daraus folgende Facettenüberbelastung zurückgeführt (vgl. Austrittsbericht Schinznach Vi-act. 55, Gutachten

19 R.________ Suva/KV-act. 8-46/81 f.; Bericht Rheumaklinik USZ Vi-act. 62). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es mithin nicht so, dass Dr.med. G.________ objektive Befunde negiert oder übersieht. Auch Dr.med. R.________ hält in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass es sich bei den Beschwerden des Versicherten um funktionelle, unspezifische Beschwerden der LWS handle und die geringe Überbelastung des Facettengelenkes im Bereiche L5/S1 diese nicht zu erklären vermöchten (Suva/KV-act. 8-46/81 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Teilgutachten von Dr.med. G.________ auch keine Widersprüche in Bezug auf die Beurteilung der Beweglichkeit der Wirbelsäule. Vielmehr weist der Gutachter auf eine reduzierte Reklination des Oberkörpers hin und hält fest, dass dieser Umstand durch die Hemisakralisation im Bereich LWK 5 erklärt werden könne (Vi-act. 84- 33/77). In Berücksichtigung der objektiven Befunde ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.med. G.________ nachvollziehbar und begründet. Auch Dr.med. Q.________ erachtet die bisherige Tätigkeit als zumutbar (Vi-act. 42- 1/3). Ferner wird im Austrittsbericht der Rehaklinik Schinznach einzig eine volle Arbeitsunfähigkeit für den Rücken belastende Tätigkeiten attestiert. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit wird ein schrittweiser Wiedereinstig in den Arbeitsprozess empfohlen (Vi-act. 55). Soweit Dr.med. W.________ unter dem Titel "Diagnosen" eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2015 erwähnt, ist fraglich, ob es sich dabei – wie der Beschwerdeführer meint – um eine eigenständige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt. Aufgrund der Systematik des Berichts ist vielmehr davon auszugehen, dass einfach auf den Status seit Februar 2015 hingewiesen wird. Weitergehende Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich denn auch nicht im Bericht von Dr.med. Y.________ Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr.med. R.________ wird von Dr.med. G.________ demgegenüber zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Nachdem auch Dr.med. R.________ kaum objektive Befunde findet und von funktionellen, unspezifischen Beschwerden spricht, ist die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 70-80% für körperlich leichte, rückenangepasste Tätigkeiten offensichtlich nicht begründet. Insgesamt sind die Einwendungen gegenüber dem Teilgutachten von Dr.med. G.________ unbegründet. 4.3 In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass darin kaum auf die geschilderten Schmerzen eingegangen werde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Ver-

20 sicherten zu seinem jetzigen Leiden und den Einschränkungen auf die Alltagsbewältigung werden im Gutachten festgehalten (vgl. Vi-act. 84-58/73 f.). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass im rheumatologischen Teilgutachten eine Aggravation behauptet werde, was den Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten widerspreche, kann festgehalten werden, dass gemäss rheumatologischen Teilgutachten Hinweise auf eine Verdeutlichung der Symptome bestehen. Aggravatorisches Verhalten wird im psychiatrischen Gutachten demgegenüber nicht beschrieben bzw. es wird verneint. Andererseits wird in der interdisziplinären Beurteilung festgehalten, dass eine Tendenz zur Verdeutlichung bzw. Aggravation nicht abgesprochen werden könne. Diese Beobachtung korreliert mit den Bemerkungen einer Mitarbeiterin der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten gegenüber der Vorinstanz über Beobachtungen anlässlich eines Integrationsgesprächs, wo ambivalente Eindrücke beschrieben werden (vgl. Vi-act. 45-1/6). Auch der Umstand, dass der Versicherte geltend machte, der linke Arm sei praktisch unbrauchbar und dass er bereits im Oktober 2015, mithin ca. ½ Jahr nach Eintritt der Rückenschmerzen und im Alter von gerade 29 Jahren, geltend machte, er könne sein ganzes Leben lang nicht mehr arbeiten (Vi-act. 50-4/4), obwohl keine schwerwiegenden somatische Befunde festgestellt werden konnten, weisen auf gewisse Verdeutlichungstendenzen hin. Entgegen den Einwendungen des Versicherten setzt sich das rheumatologische Teilgutachten mit dem Bericht des USZ und mit dem Gutachten von Dr.med. R.________ auseinander (Vi-act. 84-64/73). Es wird korrekt darauf hingewiesen, dass sich die im USZ attestierte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 6 Wochen auf eine vorübergehende Exazerbation ohne wesentliches radiologisches Korrelat beziehe. Bezüglich der Einschätzung von Dr.med. R.________ wird nachvollziehbar dargelegt, dass die radiologischen und die weiteren Befunde die attestierte Arbeitsunfähigkeit (70-80% für leichte, dem Leiden angepasste Tätigkeiten) nicht zu begründen vermögen. 4.4.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist zunächst auf die Frage einer möglichen Opiatabhängigkeit und einer daraus resultierenden (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit einzugehen. Wie vorstehend dargelegt, vermutet der psychiatrische Gutachter Dr.med. H.________ eine Opiatabhängigkeit ohne zunächst jedoch eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Erst nach Eingang von Einwendungen des Beschwerdeführers hält er es aufgrund der Kombination von Schmerzstörung und Opiatabhängigkeit für möglich, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 50% bestehe; diese Einschränkung bestehe jedoch nach Schmerzmittelabbau (und Ausbau der Psychotherapie) nicht mehr.

21 4.4.2 Ob eine schädliche Opiatabhängigkeit besteht, ist gemäss den medizinischen Akten nicht ganz klar. Dr.med. W.________ erachtet den weiteren Einsatz von Opiaten bis zum Erreichen eines befriedigenden Aufbaus der Muskulatur als indiziert. Allerding wird seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein entsprechender Muskelaufbau propagiert und konnte bis anhin nicht ansatzweise erreicht werden, was auf eine gewisse passive Anspruchshaltung hindeutet, auch wenn der Versicherte die verordnete Physiotherapie offenbar wahrnimmt, was aber für den erforderlichen Muskelaufbau im konkreten Fall nicht genügte. Letztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer schädlichen Medikamentenabhängigkeit aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Medikamentenabhängigkeit (wie auch Drogensucht oder Alkoholabhängigkeit) vermag nach der Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität zu begründen. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil BGer 8C_582/2015 vom 8.10.2015 Erw. 2.2.1; 9C_856/2012 vom 19.8.2013 Erw. 2.1 m.H.). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Abhängigkeit, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Urteil BGer 8C_582/2015 vom 8.10.2015 Erw. 2.2.1). Reine Suchtfolgen sind IVrechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen bzw. soweit der Suchtkrankheit eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeigneten Gesundheitsstörung zugrunde liegt (Urteile BGer 8C_582/2015 vom 8.10.2015 Erw. 2.2.1; I 169/06 vom 8.8.2006 Erw. 2.2). Vorliegend ergibt sich aus dem D.________-Gutachten, dass die objektiven Befunde im Bereich der LWS zwar körperlich schwere Arbeiten verunmöglichen und zu zwischenzeitlichen Schmerzschüben führen können, die angestammte Arbeit sowie jede weitere dem Leiden angepasste Tätigkeiten jedoch im vollen bzw. im Umfang von 90% zumutbar sind. Die einem allfälligen Suchtleiden zu Grunde liegende Erkrankung führt mithin grundsätzlich nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wird das Vorliegen einer rentenrelevanten Erkrankung verneint, so ist eine mögliche Suchterkrankung iv-

22 rechtlich mithin nicht relevant (vgl. Urteil BGer 8C_174/2016 vom 10.6.2016 Erw. 4.2.1.3; Urteil Bundesverwaltungsgericht C-6186/2014 vom 24.10.2016 Erw. 4.9). Entsprechend ist IV-rechtlich auch ohne Belang, dass bis zu einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren – Entzug von den Medikamenten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit infolge Medikamentenabhängigkeit attestiert wird. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, in psychiatrischer Hinsicht liege neben dem anhaltenden Opiatgebrauch auch wegen einer Schmerzstörung eine Gesundheitsschädigung vor. Eine Umstellung der Medikation habe schon mehrmals stattgefunden, ohne dass eine Verbesserung eingetreten wäre. Zu Unrecht sei auch keine Anpassungsstörung thematisiert worden. Der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens sei nicht richtig gewertet worden. Zu Unrecht werde im psychiatrischen Gutachten nur eine leichte Gesundheitsschädigung anerkannt. 4.4.4 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 Erw. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 Erw. 6). Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.2) ist es – wie bereits erwähnt – beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen.

23 4.4.5 Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. H.________ beruht auf einer umfassenden Anamneseerhebung und berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden. Es beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Versicherten während fast zwei Stunden (Vi-act. 84-43/73). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Krankheiten vom Bundesgericht vorgegebenen Indikatoren wurden geprüft. Bezüglich des Komplexes "Gesundheitsschädigung" wurde festgehalten, dass in Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nur eine leichte Gesundheitsschädigung vorliege. Eine andere psychische, IV-relevante Erkrankung wurde nicht diagnostiziert. In Bezug auf das Kriterium Behandlungserfolg oder -resistenz wurde korrekt darauf hingewiesen, dass bis anhin keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden. Der Versicherte hat auch keine Arbeitsversuche unternommen. Die bisherige Arbeitgeberin wäre bereit gewesen, den Versicherten bei der Reintegration in den Arbeitsprozess zu unterstützen (z.B. mit stundenweisen Einsätzen an einem Schonarbeitsplatz), was der Versicherte aber mit dem Hinweis ablehnte, er könne sein ganzes Leben nicht mehr arbeiten (vgl. Vi-act. 50-4/4). Im Komplex "Komorbiditäten" hat der Gutachter festgehalten, psychiatrische Komorbiditäten würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Fehlen von Komorbiditäten, da somatische und rheumatologische Befunde sowie eine Opiatabhängigkeit vorlägen. Bezüglich der Opiatabhängigkeit wurde bereits vorstehend festgehalten, dass diese nicht IV-relevant ist. Im Weiteren liegen beim Versicherten zwar somatische Befunde vor (insbesondere lumbospondylogenes Syndrom und Status nach operativ-versorgter linksseitiger Rotatorenmanschette mit Abriss des Tuberculum majus mit endgradiger Bewegungseinschränkung); eine Störung, welche aufgrund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend ist, stellt jedoch keine Komorbidität dar (vgl. Urteil BGer 9C_534/2015 vom 1.3.2016 Erw. 5.2.3 m.H.). Die somatischen Befunde erreichen – wie bereits erwähnt – kein Ausmass, welches die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz relevant einschränken würde. In Bezug auf den Komplex "Persönlichkeit" beschreibt der Gutachter einen Verdacht auf eine Alexithymie bei eher zwanghaft strukturierter Persönlichkeit mit hohen Ansprüchen an eigene Leistung und Perfektion sowie wenig Affektausdruck und -modulation. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund dessen bestehe eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Ressourcen. Auch wenn gewisse Persönlichkeitszüge eher negativ ins Gewicht fallen, so ist nicht zu verkennen, dass massgebliche Ressourcen weiterhin vorhanden sind, einer Arbeit nachzugehen (diesbezüglich kann insbesondere auf das Alter des

24 Versicherten, seine berufliche Ausbildung und das intakte familiäre Umfeld verwiesen werden). Bezüglich der Kategorie "Konsistenz" anerkennt der psychiatrische Gutachter eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus des Versicherten im Alltag. Demgegenüber verneint er im Bereich der psychischen Gesundheit einen relevanten Leidensdruck. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist diese Folgerung jedoch nicht widersprüchlich. Der Beschwerdeführer beschreibt im Rahmen der Begutachtung ein sehr eingeschränktes Aktivitätsniveau. Er geht zwar regelmässig in die Therapien, hat Kontakte mit der Familie und spielt mit der Tochter bzw. begleitet sie auf den Spielplatz und beaufsichtigt sie, weitere Aktivitäten werden jedoch nicht beschrieben. Eine Mithilfe im Haushalt sei nicht möglich, Hobbys würden kaum ausgeübt. Der psychiatrische Gutachter führt dieses tiefe Aktivitätsniveau im Wesentlichen auf den Opiatkonsum zurück. Ein relevanter Leidensdruck wurde dennoch vom psychiatrischen Gutachter nachvollziehbar verneint, da bis anhin kaum therapeutische Möglichkeiten zur Behandlung des psychischen Leidens in Anspruch genommen wurden. Vielmehr hat der Versicherte eine psychologische Betreuung im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehaklinik Schinznach abgebrochen bzw. reduziert (Vi-act. 55). Eine psychopharmazeutische Medikation wurde gemäss den Akten erst ab Januar 2017 vom Hausarzt (Cymbalta 60 mg 1x/tgl.) initiiert und verschrieben. Die fehlende Inanspruchnahme von psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Hilfe bzw. die Ablehnung derselben weist auf einen fehlenden Leidensdruck hin (Urteil BGer 9C_296/2016 vom 29.6.2016 Erw. 4.1.2; 9C_168/2015 vom 13.4.2016 Erw. 4.4). Zusammenfassend fehlt es im massgebenden Zeitraum unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender psychischer (und somatischer) Komorbidität, günstiger persönlicher Ressourcen und mit Blick auf die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren, indes noch nicht in Anspruch genommenen fachärztlich-psychiatrischen Therapie an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. Urteil BGer 9C_168/2015 vom 13.4.2016 Erw. 4.4). 4.4.6 Auch die weiteren Einwendungen des Versicherten gegen das psychiatrische Teilgutachten vermögen dieses nicht zu erschüttern: Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei zu Unrecht die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht diskutiert worden, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die begutachtende Arztperson zuständig ist für die Beschreibung des Gesundheitszustands und die Stellung der Diagnosen (Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1.12.2017 m.H. auf BGE 140 V 193 Erw. 3.2). Eine

25 Anpassungsstörung wird im Übrigen in den medizinischen Akten – soweit ersichtlich – nicht thematisiert. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, eine Umstellung der Medikation habe schon mehrmals stattgefunden, ohne dass eine Verbesserung eingetreten wäre, weist Dr.med. H.________ in der Stellungnahme vom 9. August 2017 zu Recht darauf hin (Vi-act. 92-3/5), dass eine Reduktion bzw. ein Absetzen von opiathaltigen Medikamenten bis anhin gemäss den medizinischen Akten nicht versucht worden ist. Insgesamt stellt das Gutachten eine genügende beweiskräftige Grundlage dar, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt hat. 4.5 Nach dem Gesagten erfüllt das D.________-Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe sowie die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (vorstehend Erw. 2.1 und 2.2). Es ist damit beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Damit besteht kein Anlass, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Gutachten davon ausgehen, dass in der angestammten Tätigkeit als Schichtführer in einer Firma zur Herstellung von Laborzubehör eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10% besteht. Eine solche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit begründet keinen Rentenanspruch, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – ein leidensbedingter Abzug von 20% zu berücksichtigen wäre.

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 14. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. März 2018

I 2017 99 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 99 — Swissrulings