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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 95

March 14, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,556 words·~28 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 95 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bruno Küttel, Unterer Althof 1, 8854 Siebnen, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A.1 A.________ (geb. am ________1975) war seit dem 15. März 1999 bei der M.________ AG in B.________ als Schienenschweisser angestellt. Am 29. Dezember 2001 glitt er in C.________ (Serbien) beim Laufen auf der eisigen Strasse aus. Am gleichen Tag wurde ärztlich eine Unterschenkelfraktur links festgestellt und konservativ mittels Gips behandelt. Bei diagnostizierter verzögerter Frakturheilung bei Status nach Unterschenkel-multifragmentärer Fraktur mit Retrokurvation am Übergang zum distalen Drittel links wurde am 16. April 2002 im L.________ (Spital) eine offene Reposition, eine Osteosynthese und Spongiosa- Plastik durchgeführt. Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur wurde am 14. August 2003 das Osteosynthesematerial entfernt. A.________ war seit dem Unfall 100% arbeitsunfähig. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 18. September 2002 arbeitete A.________ im bisherigen Betrieb in der Spedition wieder zu 50% und ab dem 6. Oktober 2003 wieder zu 100% als Schienenschweisser. Aufgrund des Unfalls blieben bei A.________ persistierende Schmerzen im linken OSG zurück. A2. Am 9. November 2012 knickte A.________ bei der Arbeit der rechte Fuss um. Bei der Erstbehandlung im Spital Lachen wurde ein Supinationstrauma des rechten OSG diagnostiziert. A.________ wurde deswegen eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Auch hier blieben persistierende Restbeschwerden nach erfolgtem OSG-Distorsionstrauma rechts zurück. A3. Vom 2. September 2013 bis 31. Oktober 2013 (mit Unterbruch vom 30.9. bis 11.10.2013) befand sich A.________ in der N.________ (Klinik). Im Austrittsbericht vom 7. November 2013 wurde u.a. festgehalten, dass inskünftig von einem Einsatz als Schienenschweisser abzusehen sei und sich eine berufliche Umorientierung aufdränge (IV-act. 39-5/11). Ab dem 18. November 2013 ging die Suva von einer 50-%igen Arbeitsfähigkeit mit steigender Tendenz aus und ab dem 1. April 2014 von einer 75-%igen Arbeitsfähigkeit (UV-act. 12-142/181). A4. Ab April 2014 erfolgten bei A.________ wegen eines möglichen CRPS Typ I im linken Fuss medizinische Abklärungen und Schmerzbehandlungen in der P.________ (Klinik). Im Auftrag der Suva führte PD Dr.med. D.________ (Chefarzt Rheumatologie ________) ein Konsilium durch zur Frage, ob bei A.________ am Unterschenkel und Fuss links ein CRPS I vorliege und ob dieses auf den Unfall vom 29. Dezember 2001 zurückzuführen sei. In seinem Bericht vom 10. Juli 2015 bejahte PD Dr.med. D.________ dies und nannte als Diagnose "Persistierende Schmerzsymptomatik Unterschenkel und Fuss links (EM 2001), DD: CRPS

3 I in partieller Remission, neuropathisches Schmerzsyndrom" (UV-act. 14-47/129). Mit Schreiben vom 4. August 2015 beauftragte die Suva das O.________ (Zentrum) mit der Evaluation einer Implantation eines Neurostimulators. Nach Eingang des Berichtes des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 18. November 2015 sowie einer neurologischen Beurteilung durch die Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 6. Mai 2016, die beide ein CRPS nicht bestätigten, verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. Mai 2016 die Adäquanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 29. Dezember 2001, stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2016 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (UV-act. 115). Gegen diese Verfügung liess A.________ Einsprache erheben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz das von der IV-Stelle Schwyz in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom 25. Oktober 2016 sowie eine Beurteilung des Kreisarztes Dr.med. F.________ vom 9. März 2017 ein. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE I 2017 37 vom 13. Dezember 2017 gut und bejahte die Adäquanz der weiterhin bestehenden Fuss- und Unterschenkelbeschwerden links. Eine dagegen von der Suva am 1. Februar 2018 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 8C_123/2018). B. Am 8. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich A.________ bei der IV- Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an, wobei er im Anmeldeformular als Grund Beschwerden im rechten Unterarm angab (IV-act. 1-7/9). Im Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 2010 teilte die M.________ AG mit, dass der Versicherte meistens nachts auf den Geleisen der SBB als Schienenschweisser arbeite. Die Arbeit sei sehr anstrengend, über längere Zeit könne der Versicherte die Arbeit mit dem kranken Arm nur noch beschränkt ausüben (IV-act. 10-8/11). Gemäss der Beurteilung des Suva-Kreisarztes war A.________ nach kurzer Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2010 wieder 100% arbeitsfähig, weswegen die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. August 2012 das Leistungsbegehren vom 8. Oktober 2010 rechtskräftig abwies (IV-act. 25). C. Am 27. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Darin machte er "Restbeschwerden OSG-Distorsionstrauma rechts vom 9.11.12, Alt: Linker Unterschenkelbruch am 29.12.2001" geltend (IV-act. 26-5/6). Im Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2013 teilte die M.________ AG mit, dass das Arbeitsverhältnis auf den 31. August

4 2013 aufgelöst werde, die Belastung sei offensichtlich zu gross und im Betrieb sei keine andere Beschäftigung möglich (IV-act. 30-3/16). Ab 18. November 2013 war A.________ bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang eines 50% Pensums zur Stellensuche angemeldet. Mit Mitteilung vom 30. Januar 2014 gewährte die IV-Stelle Schwyz A.________ Beratung und Unterstützung im Hinblick auf Eingliederungsmassnahmen durch die Arbeitsvermittlung (IV-act. 50). Vom 10. Februar 2014 bis 9. August 2014 nahm A.________ an einem Eingliederungsprogramm im Impuls Lachen teil, wo er in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 50% arbeitete (IV-act. 11-148/201; IV-act. 96-6/11 Mitte und UV-act. 60). D. Am 1. März 2016 wurde A.________ für eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) in der MEDAS E.________ aufgeboten. Die Untersuchungen fanden am 19. und 22. April 2016 sowie am 4. Mai 2016 statt. Das Gutachten wurde der IV-Stelle Schwyz am 26. Oktober 2016 (Eingangsdatum) erstattet (IV-act. 86-1/48). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Gleisbauer bzw. Schienenschweisser nicht mehr zumutbar sei, hingegen könne er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% vollschichtig (vermehrter Pausenbedarf) arbeiten (IV-act. 86-25/48). Das MEDAS-Gutachten beurteilte der RAD-Arzt Dr.med. G.________ (FMH Allgemeinmedizin) am 15. November 2016 als problemlos nachvollziehbar (IV-act. 87-10/10). E. Mit Vorbescheid vom 10. April 2017 setzte die IV-Stelle Schwyz A.________ davon in Kenntnis, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde. Infolge verspäteter Anmeldung bestehe ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Dezember 2013. Der mittels LSE-Tabellen ermittelte IV-Grad betrage 30% und liege somit unter 40%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 91-2/4). Dagegen liess A.________ am 23. Mai 2017 Einwand erheben (IV-act. 95-1/17). Am 27. Juni 2017 empfahl RAD-Arzt Dr.med. G.________ der IV-Stelle Schwyz, weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abzustellen (IV-act. 96- 11/11). F. Am 22. August 2017 verfügte die IV-Stelle Schwyz die Abweisung des Leistungsbegehren. Am 29. August 2017 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der IV-Stelle Schwyz mit, dass die Verfügung vom 22. August 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb er davon ausgehe, dass diese neu zu eröffnen sei. Am 7. September 2017 eröffnete die IV-Stelle Schwyz die Verfügung erneut, diesmal mit der Rechtsmittelbelehrung (IV-act. 100-2/5).

5 G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen die am 8. September 2017 zugestellte Verfügung der IV-Stelle Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7.9.2017 sei aufzuheben. 2. Es seien berufliche Abklärungen zu treffen. 3. Es seien die Fragen der Invalidität neu zu prüfen und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente in angemessener Höhe zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. H. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 3 und 6ff. ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von

6 der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V 86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG, N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; 105 V 156 Erw. 1). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-

7 ten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat bzw. im Eventualstandpunkt, ob Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Unbestritten ist ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. Dezember 2013. Die Vorinstanz hat für das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2016 abgestellt (siehe sogleich): 2.1.1 im Rahmen des IV-Verfahrens wurde bei der MEDAS E.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2016 von Dr.med. H.________ (Fachärztin für orthopädische Chirurgie u. Traumatolgie des Bewegungsapparates FMH, zertifizierte med. Gutachterin SIM) orthopädisch, am 22. April 2016 von Dr.med. I.________ (Fachärztin Neurologie, zertifizierte med. Gutachterin SIM) neurologisch, am 4. Mai 2016 von Dr.med. J.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV,

8 zertifizierter med. Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM) psychiatrisch und am 4. Mai 2016 von Dr.med. K.________ (Facharzt Innere Medizin, zertifizierter med. Gutachter SIM) internistisch untersucht. Das MEDAS- Gutachten vom 25. Oktober 2016 stützt sich auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie die persönliche Befragung und Untersuchungen in den genannten Fachbereichen (IV-act. 86-1ff./48). Das Gutachten nannte als Diagnosen aus allen Fachgebieten (IV-act. 86-24/48): Diagnosen mit Relevanz für die AF (Geleiseschweisser) • Chronische Schmerzen Unterschenkel/OSG links bei/mit: - St. n. Sturz mit distaler Unterschenkelfraktur links vom 29.12.2001 mit primärer Gipsbehandlung postprimär einige Monate später im April ORIF wegen Delayed Union - St. n. ME 14.08. 2003 - St. n. Verdacht auf CRPS partiell in Remission distaler Unterschenkel (Klinik _____ 2015) • Arthrose im STT- und Daumensattelgelenk Daumen links mit Instabilität bei UE 1997 Diagnosen ohne Relevanz für die AF • OSG Beschwerden rechts bei/mit St.n. Bone bruise/nicht dislozierter Fraktur am Processus anterior calcanei sowie am Talushals vom 09.11.2012 • Ellbogenbeschwerden links bei/mit Status nach Muskelfaserriss im Extensor radialis longus und brevis vom 19.03.2010 • Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach rechts ohne neurologische Ausfälle und ohne radiologisches Korrelat (MRI 29.04.2016) • Zervikales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle und ohne radiologisches Korrelat (MRI 29.04.2016) • Subjektiv angegebener Schwindel ohne organisches Korrelat • Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z 73 • Status nach depressive Episode, gegenwärtig remittiert F32.4 • Extrasystolie • Proteinurie unklarer Genese • Adipositas Grad I 2.1.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten folgendes festgehalten (IV-act. 86-25/48): Beschreibung des positiven und negativen Fähigkeitsprofils/Ressourcen • Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg bds ist nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten, sowie das Besteigen von Gerüsten, Leitern und ständiges Treppensteigen, wie auch das Gehen auf unebenem Boden und kniende und gebückte Arbeit. Die Greiffunktion mit dem linken Daumen für grobmotorische Arbeiten ist nicht zumutbar.

9 • Bei dem Versicherten zeigen sich bei fehlenden kognitiven Störungen und einer unauffälligen intellektuellen Ausstattung keine Beeinträchtigungen des Wissenserwerbs und der Wissensanwendung in Bezug auf die bisherige angestammte Tätigkeit und bei Berücksichtigung einer ideal angepassten beruflichen Aufgabe. Bei der Durchsetzung seiner Ziele zeigt der Versicherte ein gutes Durchhaltevermögen und Zielsicherheit, dies ist auch auf das Berufsleben übertragbar. • Es bestehen keine relevanten Defizite bei den allgemeinen Aufgaben und Anforderungen. Der Versicherte ist zu interpersonellen Interaktionen und Beziehungen im Stande, er ist ausreichend mobil (fährt Auto), kann wie bisher erwerbstätig und wirtschaftlich eigenständig sein. Dies hatte er über einen langen Zeitraum in seiner angestammten Tätigkeit bewiesen. • Es besteht allenfalls eine leicht reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Schwierigkeiten mit Stress umzugehen. Es bestehen keine persönlichkeitseigenen Besonderheiten und Hemmnisse in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit. Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Geleiseschweisser) • AF 0% Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit • 80% vollschichtig (vermehrter Pausenbedarf) Retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit (angestammte / Verweistätigkeit) mit Aktenbezugnahme • Der Versicherte wurde erst durch das dritte UE [Unfallereignis] vom 09.11.2012 arbeitsunfähig (rechtes OSG), wobei nach einer gewissen Zeit die Probleme im Bereich des linken Unterschenkels und linken OSG der Fraktur von 2001 in den Vordergrund traten. Bis im Nov. 2013 wurde ihm von der SUVA eine 100%-ige AUF attestiert. Es kann entsprechend konstatiert werden, dass ab Januar 2014 die obengenannte AF postuliert werden kann. Prognose und Empfehlungen zu Therapie- und Integrationsmassnahmen • Weiterhin orthopädietechnische Schuhversorgung und spezialärztliche Kontrollen mit Schmerzmedikation. • Bei Persistenz von Eiweiss im Urin, urologische Abklärung. • Re-Integration in den ersten Arbeitsmarkt im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ist medizinisch zumutbar. Für die Beschwerden des linken OSG/US wurde auswärts ein CRPS diagnostiziert. Dies konnte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung orthopädisch weder klinisch noch radiologisch nachgewiesen werden. Hingehen konnte radiologisch eine OSG/USG Arthrose sowie Tendosynovitis der Tibialis posterior Sehne auf Höhe der Schmerzmarkierung festgestellt werden. Die Unterschenkelfraktur war konsolidiert. Für die Beschwerden im Bereiche des rechten Ellbogens, des rechten OSG und im Bereiche der HWS und der LWS konnte kein radiologisches Korrelat eruiert werden. Im Bereiche des linken Daumens findet sich klinisch eine Instabilität und radiologisch Arthrose im STT- und Daumensattelgelenk. Trotzdem wirkte der Versicherte authentisch, auch wenn gewisse Beschwerden kein radiologisches Substrat fanden.

10 2.1.3 In allen Fachgebieten wurde dem Beschwerdeführer ein authentisches Verhalten attestiert. Die Waddellzeichen waren alle negativ. Radiologisch konnten gewisse Beschwerden nur teilweise nachvollzogen werden. Die Behandlungsaktivität und die aktuellen Medikamentenspiegel liessen Zweifel an einer regelmässigen Therapie entstehen, von einer Therapieresistenz könne nicht ausgegangen werden. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe ebenfalls nicht (Gutachten S. 28 oben, Frage 5 der Vorinstanz [Konsistenz]). 2.1.4 Der RAD-Arzt Dr.med. G.________ erachtete das MEDAS Gutachten als problemlos nachvollziehbar (IV-act. 87-10/10, Stellungnahme vom 15.11.2016). Als Gesundheitsschaden notierte er posttraumatische OSG-Beschwerden links sowie Arthrose im Daumensattelgelenk links (Code 938 05). 2.2 Im Vorbescheid vom 10. April 2017 (IV-act. 91-1/4) wurde festgehalten, dass beim Versicherten gemäss dem Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Das Valideneinkommen ergebe gemäss Fragebogen Arbeitgeber (Lohnauszüge) im Jahr 2012 ein effektives Einkommen im Betrag von Fr. 74'700.-- (inklusive Zulagen, jedoch ohne Kinderzulagen und ohne Ausbildungszulage, d.h. mit Nachtzulagen und mit Bonus sowie Gratifikation) bzw. indexiert auf das Jahr 2014 (2188/2200) von Fr. 75'792.--. Das Invalideneinkommen betrage gemäss LSE-Tabelle im Jahr 2014 Fr. 66'453.-- bzw. bei 80% Fr. 53'162.--. Ein zusätzlicher [Leidens-]Abzug sei nicht zu gewähren, da die vermehrten Pausen und die Leistungseinschränkung durch die Arbeitsfähigkeit von 80% bereits berücksichtigt worden seien. Der Einkommensvergleich ergebe somit einen Invaliditätsgrad von 30%. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist würde ab November 2013 Anspruch auf eine Rente bestehen, da die Anmeldung jedoch erst am 27. Juni 2013 und somit verspätet eingereicht worden sei, würde frühestens sechs Monate nach Anmeldungseingang ein Rentenanspruch bestehen, d.h. ab 1. Dezember 2013. Da der Invaliditätsgrad jedoch unter 40% liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Der Versicherte könne schriftlich ein Gesuch für Arbeitsvermittlung einreichen, sofern er Unterstützung bei der Stellensuche wünsche (IV-act. 91-2/4). 2.3 Im Einwand vom 23. Mai 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, das MEDAS-Gutachten befasse sich nicht in der gebührenden Form mit dem Konsilium des Experten PD Dr.med. D.________ vom 10. Juli 2015 (zur Frage, ob am Unterschenkel und Fuss links ein CRPS I vorliege und falls ja, ob dieses auf den Unfall vom 29.12.2001 zurückzuführen sei). Das MEDAS-Gutachten könne keine genügende Grundlage für den Rentenbescheid der IV sein, soweit es um die

11 Frage der Verweistätigkeit und des Invalideneinkommens gehe. Klar sei aufgrund des Gutachtens nur, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit im Schienenbau nicht mehr zumutbar sei (IV-act. 95-2/17). Die Ungewissheit einer Verweistätigkeit komme auch darin zum Ausdruck, dass man in den IV-Akten von einer "Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit 80% (vollschichtig, vermehrter Pausenbedarf)" spreche. Bei acht Arbeitsstunden pro Tag seien dies mehr als eineinhalb Stunden zusätzliche Pausen pro Tag; dies würde einem Hilfsarbeiter nirgends zugestanden. Ein Hilfsarbeiter müsse sich in den ordentlichen Arbeitsprozess im normalen Tempo und mit einer normalen Leistung einfügen, alles andere sei nur im geschützten Rahmen denkbar. Das zugemutete Invalideneinkommen sei illusorisch. Ein erhöhter Pausenbedarf in diesem Ausmass bedeute nichts anderes, als dass man dem Beschwerdeführer attestiere, dass er infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in jeder zumutbaren Verweistätigkeit schneller ermüde als ein gesunder Arbeitnehmer. Einem solchen Attest könne nicht mit einem Arbeitsmodell "80% vollschichtig, vermehrter Pausenbedarf" begegnet werden, das sich im Arbeitsalltag nicht realisieren lasse. Realistisch wäre viel eher, dem Beschwerdeführer einen halben Tag bei voller Leistung zuzumuten, sodass er sich vor dem nächsten Arbeitseinsatz wieder angemessen regenerieren könne. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der IV-Berechnung ein Leidensabzug von vorliegend 20% fehle (IV-act. 95-3/17). 2.4 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung gemäss Vorbescheid vom 10. April 2017 fest, wonach auf das MEDAS- Gutachten abgestellt werde. Auf die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe es keinen Einfluss, ob früher ein CRPS vorgelegen habe oder nicht. Ein zusätzlicher Abzug sei zudem nicht zu gewähren, da die vermehrten Pausen und die Leistungseinschränkung durch die Arbeitsfähigkeit von 80% bereits berücksichtigt worden seien (Bf-act. 1 S. 2). 2.5 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und macht zudem geltend, die Vorinstanz würde auf seine Vorbringen nicht eingehen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem würden aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte in den Akten der Vorinstanz fehlen (Beschwerde S. 12). 3.1 Die Vorinstanz hat dem vorliegenden MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2016 uneingeschränkt Beweiswert zuerkannt. Dabei stellte sie darauf ab, dass dem Versicherten das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg bds.

12 wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung, rein gehende und rein stehende Arbeiten sowie das Besteigen von Gerüsten, Leitern und ständiges Treppensteigen, wie auch das Gehen auf unebenem Boden und kniende und gebückte Arbeit nicht mehr zumutbar seien. Auch die Greiffunktion mit dem linken Daumen für grobmotorische Arbeiten sei nicht zumutbar. 3.2 Eine gerichtliche Würdigung des vorliegenden 48-seitigen MEDAS- Gutachtens ergibt, dass es sich auf internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen, Befunde und Beurteilungen abstützt. Die gutachtliche Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beruht auf allseitigen Untersuchungen und erfolgte in Kenntnis der Vorakten (vgl. die Auflistung der medizinischen Unterlagen und Eckdaten in IV-act. 86- 4ff./48 "Aktenanalyse"). Im Rahmen der Teilgutachten erfolgte jeweils eine ausführliche Anamnese, u.a. unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, eine Befunderhebung sowie eine Beurteilung. Schliesslich erfolgte eine zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug aller Teilgutachten. 3.3 Inwiefern dieses MEDAS-Gutachten Mängel bzw. fehlerhafte Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aufweist, wird vom beanwalteten Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt. Unbehelflich ist die Argumentation in der Beschwerde (S. 11 oben), wonach das MEDAS-Gutachten nicht geeignet sei, die Beurteilung durch PD Dr.med. D.________ zu widerlegen. Mit diesem Einwand wird die unterschiedliche Zielsetzung von Konsilium und MEDAS-Gutachten im vorliegenden Fall verkannt. PD Dr.med. D.________ hat sich einzig zur Frage nach dem Vorliegen eines CRPS und dessen Unfallkausalität geäussert. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war nicht vorzunehmen. Für die Rentenbemessung sind die Fragen nach CRPS-Diagnose und Kausalität nicht relevant. Demgegenüber ging es beim MEDAS-Gutachten um eine ganzheitliche Betrachtung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem Ziel, der Verwaltung bzw. im Streitfall dem Gericht die für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Von einem MEDAS-Gutachten wird rechtsprechungsgemäss erwartet, dass es die relevanten medizinischen Unterlagen korrekt wiedergibt und sich zu medizinischen Berichten äussert, sofern dies die Umstände des Einzelfalls erfordern. Im vorliegenden MEDAS-Gutachten wird der Bericht von PD Dr.med. D.________ vom 10. Juli 2015 bei der Auflistung der medizinischen Unterlagen aufgeführt (IV-act. 86-10/48) und er hat auch Eingang in die Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gefunden (IV-act. 86- 24/48). Sodann wird im MEDAS-Gutachten bei der Erfassung des orthopädi-

13 schen Zumutbarkeitsprofils auf den Umstand Bezug genommen, dass ein allfälliges CRPS im Rahmen der Untersuchungen weder klinisch noch radiologisch nachgewiesen werden konnte. Im MEDAS-Gutachten wird dem Beschwerdeführer ein authentisches Verhalten attestiert, "auch wenn gewisse Beschwerden kein radiologisches Substrat fanden" (IV-act, 86-22/48 Mitte). Die fachärztliche Beurteilung durch PD Dr.med. D.________ wurde dem Gesagten nach im MEDAS- Gutachten hinreichend berücksichtigt. Durch den Einwand des Beschwerdeführers werden hingegen weder die betreffenden Ausführungen der jeweiligen Sachverständigen widerlegt, noch in massgeblicher Weise in Frage gestellt. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag, es seien berufliche Abklärungen zu treffen (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Das Anforderungsprofil, wie es aus den Akten der IV hervorgehe, sei mit Blick auf eine Verweistätigkeit zu unbestimmt, weswegen es weitere Abklärungen brauche (Beschwerde S. 11 zweiter Absatz). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im MEDAS-Gutachten im Abschnitt "Beschreibung des positiven und negativen Fähigkeitsprofils/Ressourcen" das Anforderungsprofil an eine zumutbare Tätigkeit ausführlich beschrieben (IV-act. 86- 25/48). Inwiefern dieses Anforderungsprofil zu unbestimmt wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass für ein solches Anforderungsprofil keine Stellen auf dem Arbeitsmarkt existieren würden, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ausgeht, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze als Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_277/2016 vom 15.3.2017 Erw. 4.1; zum Ganzen auch BGE 130 V 343 Erw. 3.2.1). Die vorliegenden Akten ergeben klar, dass beim Beschwerdeführer, welcher im Heimatland das Gymnasium besucht und in der Schweiz eine Anlehre gemacht hat (IVact. 86-11/48 unten), von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Diesbezüglich kann auch auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung angeboten hat.

14 3.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2016 abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich seiner Hausärztin und des SPD Lachen würden fehlen (Beschwerde S. 12 unten), ist ihm entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich seine Sache gewesen wäre, konkret darzulegen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der MEDAS- Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verändert hat. Solche substantiierten Angaben wurden indes weder im Vorbescheid- noch im Gerichtsverfahren vorgebracht. 4.1 Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sowie der verbliebenen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit stellte die Vorinstanz im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Valideneinkommen (Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung) für das Jahr 2014 auf einen Jahresbetrag von Fr. 75'792.-- ab. Dieses Valideneinkommen wird vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.2.1 Bei der Ermittlung des Invalidenkommens (Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung) ging die Vorinstanz von den Lohnangaben gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014 aus, wonach im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) für Männer (auf der Basis einer 40- Stundenwoche) ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5'312.-- erzielt wird, welcher umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h einen monatlichen Betrag von Fr. 5'537.76 (5'312 : 40 x 41.7) bzw. von jährlich Fr. 66'453.-- (12 x 5'537.76) ergibt. Von diesem Zwischenergebnis berücksichtigte die Vorinstanz bei einer (infolge höherem Pausenbedarf) etwas herabgesetzten Arbeitsfähigkeit von 80% insgesamt Fr. 53'162.-- (66'453 x 0.80). 4.2.2 Beim vorstehend von der Vorinstanz hergeleiteten Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, in dieser Berechnung fehle der Leidensabzug. Es gehe an der Sache vorbei, wenn die Vorinstanz festhalte, dass die vermehrten Pausen und die Leistungseinschränkung durch die Arbeitsfähigkeit von 80% bereits berücksichtigt würden. Die Leistungseinschränkung und der vermehrte Pausenbedarf hätten eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zur Folge; dies habe nichts mit dem Leidensabzug zu tun. Dieser sei zu gewähren, weil ein Invalider auf dem Arbeitsmarkt, wo er in Konkurrenz zu gesunden Arbeitnehmern stehe, die Tabellenlöhne gemäss der Statistik nicht erzielen könne. Wie es den Usanzen entspreche, sei hier ein Leidensabzug von 20% zu gewähren (Beschwerde S. 12).

15 4.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 Erw. 5.2, m.w.H.; BGE 134 V 322 Erw. 5.2). 4.2.4 Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Bundesgerichtsurteil 9C_708/2009 vom 19.11.2009 Erw. 2.3.1). Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 Erw. 4b S. 276) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteile 9C_796/2013 vom

16 28.1.2014 Erw. 3.1.1; 9C_454/ 2011 vom 30.9.2011 Erw. 4.3.2; vgl. auch 8C_99/2013 vom 5.4.2013 Erw. 4.1.3 in fine). 4.2.5 Nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung wirkt sich das Kriterium einer Teilzeitarbeit bei einem zumutbaren Pensum von 80% grundsätzlich nicht nachteilig aus, weshalb diesbezüglich kein Abzug gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Urteil 9C_648/2016 vom 12.7.2017, Erw. 6.5.4.2 in fine; siehe auch das Urteil 8C_7/2015 vom 27.4.2015 Erw. 5.2.3 mit Verweis auf SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2 [8C_7/2014]). Nach der Aktenlage hat der Versicherte im Heimatland einen Gymnasialabschluss erlangt (IV-act. 86-32/48 unten) und er spricht sehr gut deutsch (weshalb bei der Begutachtung die anwesende Dolmetscherin nur teilweise nötig war, vgl. IV-act. 86-31/48 unten). Es bestehen keine relevanten Defizite bei allgemeinen Aufgaben und Anforderungen, zumal er weiterhin einen Personenwagen lenken kann und auch regelmässig lenkt (vgl. IV-act. 86-23/48 i.V.m. IV-act. 86-38/48 oben). Diese vorgenannten Aspekte sprechen ebenfalls gegen die Anwendung eines Abzuges. Wird, um allen Eventualitäten gerecht zu werden, für die gesundheitsbedingten körperlichen Beeinträchtigungen – über den erwähnten Pausenbedarf hinaus – davon ausgegangen, dass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitsbedingten Defizite und ohne Berufsbildung bei unqualifizierten Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus insgesamt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg rechnen kann, rechtfertigt sich nach gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer umfassenden Schätzung des Einflusses aller in Betracht fallenden Merkmale höchstens ein Abzug von 10% (vgl. Urteil 8C_320/2017 vom 6.9.17 Erw. 3.3.2.2, publ. in SVR-Rechtsprechung 12/2017 IV Nr. 91). Damit ist zusammenfassend das massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 47'846.-- (53'162 . 0.90). zu veranschlagen. 4.3 Bei einem (unbestrittenen) Valideneinkommen von Fr. 75'792.-- und einem massgebenden (hypothetischen) Invalideneinkommen von Fr. 47'846.-- resultiert ein IV-Grad von aufgrundet 37% (75'792 minus 47'846 = 27'946; 27'946 : 75'792 x 100 = 36.871). Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Recht keinen Leidensabzug berücksichtigt hat, was dem Beschwerdeführer sowohl im Vorbescheid wie auch in der angefochtenen Verfügung - wenn auch kurz - dargelegt wurde (IVact. 91-2/4 und 100-2/5). Von da her kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Zusammenfassend hat die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Versicherte für Unterstützung bei der Stellensuche schriftlich bei der Vorinstanz melden kann.

17 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A, z.K.). Schwyz, 14. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. März 2018

I 2017 95 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 95 — Swissrulings