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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 79

March 14, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·12,477 words·~1h 2min·3

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 79 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1959, geschieden, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit Jg. 1977 und 1983) absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule keine Berufsausbildung. Seit Januar 2005 arbeitet sie in der Textilpflege (zuerst für eine zwischenzeitlich erloschene Kollektivgesellschaft und ab März 2009 für die B.________, GmbH deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie zusammen mit ihrem Lebenspartner C.________ ist, vgl. IV-act. 1-2ff./7; 14). Am 9. November 2014 rutschte A.________ beim Bergabgehen aus, stürzte auf den Rücken und zog sich dabei Frakturen des 11. und 12. Brustwirbels zu, welche im Spital Lachen konservativ behandelt wurden (vgl. UV-act. 1-5/30; 1-9f./30; 3- 19f./134). B. Am 18. Mai 2015 (Eingang IV-Stelle Schwyz) meldete sich A.________ wegen persistenten Schmerzen und Funktionseinschränkungen im thorakolumbalen Übergang bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1- 1ff./7). Mit Mitteilung vom 20. November 2015 eröffnete die IV-Stelle A.________, dass keine Frühinterventionsmassnahmen möglich seien und diese daher abgeschlossen würden (IV-act. 16). Am 14. März 2016 erteilte die Unfallversicherung der Gutachterstelle der O.________ den Auftrag für ein medizinisches Gutachten (UV-act. 2-6f./71). Die IV-Stelle stellte Ergänzungsfragen (IV-act. 27). Im Rahmen der medizinischen Begutachtung wurde A.________ zwischen dem 22. Juni 2016 und dem 30. August 2016 von verschiedenen Fachärzten der O.________ wirbelsäulenorthopädisch/neurochirurgisch, neurologisch und rheumatologisch untersucht und es wurde eine EFL-Testung durchgeführt (vgl. UV-act. 3-5f./134). Am 29. März 2017 erstattete die O.________ ihr Gutachten (nachfolgend: O.-Gutachten, UV-act. 3-5ff./134). C. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 38), wogegen A.________ am 20. Juni 2017 Einwand erheben liess (IV-act. 42). Mit Verfügung vom 9. August 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 45 = Bf-act. 2). D. Gegen diese Verfügung lässt A.________ fristgerecht am 31. August 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen, mit den Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. August 2017 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 9. August 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.

3 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. August 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbes. berufliche Massnahmen). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 28. November 2017 an den Anträgen aus der Beschwerde vom 31. August 2017 festhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 3 und 6 ff. Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG massgebend (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die

4 versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 28a IVG). 1.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser Fachleute ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 Erw. 4). Diese ärztlichen Angaben dienen als wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits-leistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 Erw. 5.2.1; 140 V 193 Erw. 3.2; 132 V 93 Erw. 4, je mit weiteren Hinweisen). 1.4 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 Erw. 4.3).

5 In Bezug auf Berichte behandelnder Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4.3.2013 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 450; BGE 122 II 469 Erw. 4a, Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 148 Erw. 5.3). 2. Zur gesundheitlichen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten lässt sich dem medizinischen Aktendossier u.a. was folgt entnehmen: 2.1 Im Austrittsbericht des Spitals Lachen vom 13. November 2014 (visiert vom Oberarzt i.V. Dr.med. D.________, dem leitenden Arzt Dr.med. E.________ und dem Assistenzarzt Dr.med. F.________) wurden folgende Diagnosen erhoben (UV-act. 1-5/30): 1.Mehrfragmentäre Berstungsfraktur BWK 12 (A3.2) mit Hinterkantenbeteiligung und inkompletter Berstungsfraktur BWK 11 (A3.1) mit Hinterkantenbeteiligung - nach Sturz am 09.11.14 2. Beckenkontusion 3. Schulter- und Oberarmkontusion links 4. Mikrohämaturie Urinstatus vom 09.11.14 5. Multiple Sklerose (ED 1995) - keine medikamentöse Therapie - Klinisch mit Handtremor und Fuss-Schwachgefühl bds. (laut Patientin keinen Schub seit lange) 6. St. n. offener Cholezystektomie mediane Laparotomie vor ca. 20 Jahren Weiter wurde u.a. ausgeführt, die Patientin sei beim Bergabgehen auf Schnee ausgerutscht und auf den Rücken gestürzt. Es sei die Vorstellung auf der Notfall-

6 station erfolgt. Anamnestisch vorbestehend seien chronische Rückenschmerzen, die mit regelmässigen Massagen therapiert würden. Seit 1995 leide die Patientin an Multipler Sklerose, die bisher nicht medikamentös behandelt worden sei. Der letzte Schub sei vor einigen Jahren erfolgt (Handtremor und Schwächegefühl Fuss bds. mit Stolperstürzen). Die Patientin sei zur Analgesie und physiotherapeutischer Mobilisation stationär aufgenommen worden. Neurologisch habe es während des Aufenthalts keine Auffälligkeiten gegeben. Der Patientin sei ein 3-Punkte-Korsett zur zusätzlichen Stabilität angepasst worden und sie sei über das korrekte Aufstehen und Bewegen im Korsett instruiert worden. Die Schmerzen seien deutlich rückläufig gewesen. Eine neurologische Abklärung bezüglich der Multiplen Sklerose habe die Patientin abgelehnt, da sie diesbezüglich keine Beschwerden habe. Am 12. November 2014 habe die Patientin in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Belastung sei nach Massgabe der Beschwerden möglich, eine ambulante Physiotherapieverordnung zur Rückenschule sei der Patientin mitgegeben worden (UV-act. 1-5ff./30). 2.2 Nach der 3-Monats-Verlaufskontrolle im Spital Lachen hielt Dr.med. E.________ im Sprechstundenbericht vom 13. Februar 2015 u.a. fest, die Rückenschule bringe eine Verbesserung, bei Belastung würden jedoch weiterhin Schmerzen bestehen. Der gesamte Bewegungsablauf im thorakolumbalen Übergang sei noch eingeschränkt. Mässiger Druckschmerz über dem thorakolumbalen Übergang sowie paravertebral. Neurologisch unauffällig. Die Patientin sei in ihrer Tätigkeit in einer Textilreinigung mit hoher körperlicher Belastung seit dem 9. November 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 2. März 2015 bestehe eine 50% Arbeitsunfähigkeit bei halbtägiger Schicht (UV-act. 1-9/30). Im Sprechstundenbericht vom 27. März 2015 notierte Dr.med. E.________ u.a., ein Arbeitsversuch sei gestartet worden, wobei die Schmerzen nach längerer Belastung noch relativ stark seien. Auch die Bewegung sei noch eingeschränkt. Die Wirbelsäule zeige sich im Lot. Paravertebral Druckschmerz 11/12. Angedeuteter Pseudolasègue; Lasègue negativ; keine sensible oder motorische Defizite. Der Heilungsverlauf sei zeitgerecht. Ab dem 30. März 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 25% und ab dem 20. April 2015 0% (UV-act. 1-10/30). Im Sprechstundenbericht vom 6. Mai 2015 erhob Dr.med. E.________ die Diagnose "Persistente Schmerzen und Funktionseinschränkung bei Z.n. BWK 11und 12-Flexionsfraktur". Unter der hohen Belastung einer vollen Arbeitsfähigkeit seit dem 20. April 2015 habe die Patientin wieder nachvollziehbare Schmerzen und sei in ihrer Belastung deutlich eingeschränkt. Ab dem 6. Mai 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres 25% (IV-act. 20-4/12).

7 Im Sprechstundenbericht vom 13. Mai 2015 diagnostizierte Dr.med. E.________ "Persistente Schmerzen bei Myelopathie auf Höhe Th 11 und 12 bei St.n. BWK 11- und 12 Flexionsfraktur". Er führte u.a. aus, die grob neurologischen Untersuchungen würden kein Defizit zeigen. In der körperlich schweren Arbeit in der Textilreinigung sei aktuell ein vollschichtiger Einsatz nicht möglich. Die MRT-Untersuchung zeige auf Höhe BWK 11 und 12 eine Myelopathie. Begleitend seien Dr.med. G.________ (Leitender Arzt Neurologie im Spital Lachen) zu einer fachneurologischen Untersuchung und PD Dr.med. H.________ (Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Balgrist) im Sinne einer Zweitmeinung aufzubieten, ob eine operative Intervention nötig sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 25% (IV-act. 20-2f./12). 2.3 Im Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2015 diagnostizierten PD Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________ (Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik Balgrist) Schmerzen im Bereich der thorakalen Wirbelsäule bei St.n. BWK 11 und 12 Flexionsfraktur. Sie hielten in der Beurteilung fest, im MRI zeige sich ein ausreichender Liquorfluss auf Höhe der Fraktur, so dass nicht von einer Myelopathie auszugehen sei; auch klinisch zeige die Patientin keine Hinweise für eine Myelopathie. Sie würden am konservativen Behandlungsregime festhalten und Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfehlen. Bei anhaltenden Schmerzen sei die Einleitung einer Therapie mit Miacalcic zu empfehlen. Wichtig sei eine Abklärung bezüglich Osteoporose. Als Textilpflegerin sei die Patientin zu 30% arbeitsunfähig. Die endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit scheine erst ein Jahr nach dem Traumaereignis adäquat (UV-act. 2-45f./71). 2.4 Im Sprechstundenbericht vom 24. Juni 2015 führte Dr.med. E.________ u.a. aus, eine volle Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr erreicht werden. Ein zwischendurch geführtes CT sowie MRT-Untersuchungen hätten eine hyperintensive Signalstörung im Bereich des Myelons auf Höhe Th 11 und 12 im Sinne einer Myelopathie gezeigt sowie ein kleines Stempelfragment. Die Arbeitsunfähigkeit von 25% seit dem 6. Mai 2015 gelte weiterhin. Es sei mit einer dauerhaften Einschränkung der Belastbarkeit im angestammten Beruf zu rechnen. Parallel werde noch eine Osteoporoseabklärung durchgeführt (IV-act. 10-7f./8). Im Sprechstundenbericht vom 12. August 2015 ergänzte Dr.med. E.________ die Diagnose mit "Klinisch manifeste Osteoporose". Er führte u.a. aus, die Zweitmeinung der Universitätsklinik Balgrist spreche für ein konservatives Vorgehen. Die Schmerzen seien mehr oder weniger stabil. Eine Arbeitsfähigkeit von 75% in einer Wäscherei sei nur knapp zumutbar. Darunter seien die Schmerzen wieder leicht verstärkt. Es erfolge weiterhin eine symptomorientierte Behandlung mit Physiotherapie sowie Analgesie bei Bedarf. Bei der doch deutlichen Osteopo-

8 rose im Bereich der Wirbelsäule habe er eine Basistherapie mit Calcimagon forte als Dauertherapie eingeleitet. Diese sollte um z.B. ein Biphosphonat erweitert werden. Die Arbeitsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Angestellte in einer Wäscherei betrage ab 17. August 2015 neu 50% (IV-act. 12). Ebenso bemass Dr.med. E.________ im Sprechstundenbericht vom 23. September 2015 die Arbeitsfähigkeit aktuell sowie auf längere Zeit mit 50%. Es sei von einer längerfristigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen (IV-act. 20-9/12). Im Sprechstundenbericht vom 25. November 2015 hielt Dr.med. E.________ weiterhin persistente Schmerzen und Funktionseinschränkungen fest. Die durchgeführte Physiotherapie könne die Beschwerden auf einem mittleren Niveau stabilisieren. Bei einer Arbeitsbelastung von 50% in der körperlich anstrengenden Tätigkeit in einer Wäscherei seien die Beschwerden gerade noch erträglich. Die grobneurologische Untersuchung zeige keine Pathologie. Seines Erachtens sei hier der medizinische Endzustand eingetroffen. Nach einem Jahr Behandlung habe sich ein konstantes Beschwerdebild gezeigt. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% in ihrer Tätigkeit in der Wäscherei erscheine nicht zumutbar. Die Osteoporose müsse zwingend für 12 - 24 Monate behandelt werden. Davon sei eine Verbesserung der Knochenqualität zu erwarten. Zum Erhalt der Funktion werde eine Physiotherapie mit 1 - 2 Serien à 9 Sitzungen pro Jahr nötig sein (IV-act. 17). 2.5 In Beantwortung der Fragen der IV-Stelle vom 11. Dezember 2015 stellten PD Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________ im Bericht vom 18. Dezember 2015 (= Eingang bei der IV-Stelle) u.a. fest, die Behandlung der Versicherten durch sie sei am 12. Juni 2015 und die letzte Kontrolle am 15. Juni 2015 erfolgt. Sie gaben im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2015 wieder (vgl. UV-act. 2-46/71; Erw. 2.3 hiervor). Die Arbeitsunfähigkeit als Textilpflegerin betrage 30%. Die bisherige Tätigkeit sei der Patientin aus medizinischer Sicht noch zu 70% zumutbar. Aufgrund der Schmerzen bestehe eine verminderte physische Belastbarkeit. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (IV-act. 19). 2.6 Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 18. Dezember 2015 bezeichnete Dr.med. E.________ den Gesundheitszustand als stationär, unverändert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 17. August 2015 50% (IV-act. 10- 1/12). 2.7 Dr.med. J.________ (Allgemeinmedizin FMH, RAD Zentralschweiz) beanstandete in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2016 ein karges Dossier mit wenig Informationsgehalt. Es seien falsche Akten eingescannt worden (IV-act. 18). Es sei unklar, wer die AZ ausgefüllt habe, da Stempel fehlten und Unter-

9 schriften unleserlich seien. Er ersuchte darum, primär die Konsiliarberichte von Dr.med. G.________ zu verlangen (vgl. IV-act. 20-2/3/12; Erw. 2.2 a.E. hiervor) und die AUF-Atteste/Akten bei der Unfallversicherung einzuholen (IV-act. 21-4/4). 2.8 Dr.med. G.________ gelangte im Bericht über die ambulante neurologische Konsultation vom 26. Februar 2016 zur Beurteilung, er habe in der neurologischen Untersuchung im Besonderen unter Berücksichtigung der Vorbefunde aus den 90er Jahren keine Defizite herleiten können, welche auf die radiologisch festgestellte, am wahrscheinlichsten posttraumatische Myelopathie auf Höhe BW12 nach Sturz-bedingter Fraktur der Wirbelkörper BW11 und 12 zurückzuführen wäre. Auch die Patientin habe keinerlei Beschwerden angegeben, die auf eine Myelonschädigung hinweisen würden. Seit den 90er Jahren sei eine Multiple Sklerose bekannt, die Patientin scheine diese Erkrankung abgeschlossen zu haben, auch aufgrund dessen sei eine weiterführende Diagnostik (MRT Schädel und HWS, evozierte Potentiale) sicher nicht indiziert. Aus neurologischer Sicht gebe es keinen Vorschlag zum Procedere (IV-act. 25-2/2). 2.9 Laut Telefonnotiz der Unfallversicherung vom 11. März 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer medizinischen Begutachtung bei der Gutachterstelle der O.________ einverstanden und gab an, aktuell finde keine ärztliche Behandlung mehr statt. Von Zeit zu Zeit begebe sie sich bei einer Bekannten in Behandlung, die eine physiotherapeutisch-ähnliche Ausbildung besitze, aber nicht krankenkassen-anerkannt sei (UV-act. 2-14/71). Am 14. März 2016 informierte die Unfallversicherung die Versicherte nochmals schriftlich über die beabsichtigte, interdisziplinäre Untersuchung bei der Gutachterstelle O.________, Zürich, übersandte ihr den Fragekatalog, informierte über eventuelle weitere Zusatz- bzw. Ergänzungsfragen der IV-Stelle und klärte sie über die Möglichkeiten auf, innert 20 Tagen allfällige Ablehnungsgründe schriftlich geltend zu machen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern sowie Abänderungsund Ergänzungsanträge zu stellen (UV-act. 2-8ff./71). Gleichentags teilte die Unfallversicherung der IV-Stelle ihre Absicht mit, die Versicherte spezialärztlich untersuchen zu lassen und die Gutachterstelle O.________ mit der Begutachtung zu beauftragen. Sie stellte der IV-Stelle den Fragekatalog zu und bot ihr Gelegenheit, Zusatz- bzw. Ergänzungsfragen einzureichen (UV-act. 2-5/71; 2-11ff./71). 2.10 In der RAD-Stellungnahme vom 31. März 2016 äusserte sich Dr.med. J.________ zu der von der Unfallversicherung geplanten Begutachtung. Er wisse nicht, welche Disziplinen nun in der O.________ begutachtet werden sollten, Orthopädie oder Neurologie? Die (ihm vorgelegten) Zusatzfragen (vgl. IV-act. 27; 28-

10 4/5) könnten gestellt werden. Ob das Gutachten ein schlüssiges Resultat für die IV ergeben werde, sei nicht sicher. Ein Standard nach den Vorgaben des BGE- Leiturteils werde bei diesem UVG-Gutachten eher nicht erreicht werden (IV-act. 28-5/5). Gleichentags stellte die IV-Stelle am 31. März 2016 der Unfallversicherung ihre Zusatzfragen zu (IV-act. 27). 2.11 Am 22. Juni 2016 wurde die Versicherte in der O.________ von Dr.med. L.________ (Facharzt für Neurochirurgie, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie/Neurochirurgie) wirbelsäulenorthopädisch/neurochirurgisch und am 13. Juli 2016 von Dr.med. M.________ (Facharzt Neurologie, Leitender Arzt Abteilung Neurologie) neurologisch untersucht. Am 18. August 2016 erfolgte eine rheumatologische Untersuchung bei Dr.med. N.________ (FMH Rheumatologie, Leitende Ärztin Abteilung Rheumatologie) sowie am 29./30. August 2016 eine EFL- Testung bei Dr.med. N.________ und K.________ (Therapeut Ergonomie) (vgl. UV-act. 3-5f./134; 3-93/143; 3-117ff./134; 3-124/134). Am 29. März 2017 wurde das von diesen Fachärzten visierte O.-Gutachten erstattet (UV-act. 3-5ff./134). Darin wurde u.a. was folgt festgehalten (UV-act. 3-41ff./134): VI. (…) Zusammenfassung EFL-Testung vom 29./30.08.2016 Als arbeitsrelevante Probleme konnten im Wesentlichen eine verminderte Belastungstoleranz im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule, Kraftdefizite in den Beinen und Armen und ein ungenügendes Gleichgewicht objektiviert werden. Die beobachtete Motivation und Kooperation der Patientin bei der Ausführung der EFL-Tests war hoch. Die Beschreibung von Schmerzen und Einschränkungen war insgesamt differenziert, das Leistungsverhalten und die Konsistenz bei den Tests waren gut. Eine Symptomausweitung bzw. eine Selbstlimitierung waren nicht festzustellen. Beim Schmerzverhalten sind übervorsichtige Bewegungen, häufiges Reiben/Halten des Schmerzbereiches und häufige Schmerzmimik zu beobachten. Die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit in Relation zur getesteten Leistungsfähigkeit (…) war am 1. und am 2. Testtag zu tief. (…) VII. DIAGNOSEN Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - aufgetreten nach Flexionsverletzung mit Kompressionsfraktur (AO Typ A1.2) BWK 11 und Berstungsfraktur (AO Typ A4) BWK12 mit einer thorakolumbalen Kyphose bei Sturz am 09.11.2014 - konservative Therapie mit Mobilisation im 3-Punkte-Korsett, Physiotherapie und medikamentöser Analgesie - begleitend muskuläre Schwäche der Rumpf- und Beinmuskulatur, leichte Gleichgewichts- und Beinkoordinationsdefizite - Bildgebung: (…) - Manifeste Osteoporose - St.n. BWK 11 und BWK12-Fraktur bei Sturz am 09.11.2014

11 - DXA 08.07.2015 (Spital Lachen): T-Score Hüfte -1.4; Schenkelhals -2.3; LWS -2.9 (Streuung zwischen -2.8 und -3.1) - Risikofaktoren: Nikotinabusus, tiefes Körpergewicht, erhöhtes Sturzrisiko - Therapie: Calcium, Vitamin D3, Denosumab (Prolia) seit 07/2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Multiple Sklerose, EM 1995, ED 1996 - Mit Schubereignissen 1995 und 1996 ohne Hinweise auf sekundär chronisch progredienten Verlauf - aktuell klinisch neurologisch residuell gesteigerte Muskeleigenreflexe Beine, sehr leichte Koordinationsstörung der Beine mit Gehunsicherheit, leichte Armextensionsschwäche links - keine MS-spezifische Therapie früher und aktuell - MRI Schädel (01.02.2017) und gesamtes Myelon (03.02.2017): Zerebral, zervikal und oberes bis mittleres thorakales Myelon keine Vorbefunde zum Vergleich vorliegend: Sowohl zerebral als auch zervikal liegen multiple T2- und Flair- intense Marklagerläsionen ohne Kontrastmittelanreicherung mit typischer Verteilung für MS. Thorakale Läsionen auf Höhe BWK11 und BWK12. - Leukozytose (16.48 G/I am 18.08.16; 14.58 G/I am 30.08.16) - Keine Anhaltspunkte für entzündlichen, infektiösen oder neoplastischen Prozess - DD bedingt durch Nikotinabusus - St.n. offener Cholecystektomie - St.n. Katarakt-Operation bds. - St.n. Sectio cesarea - St.n. Appendektomie - St.n. Tonsillektomie VIII. ZUSAMMENFASSUNG UND BEURTEILUNG (…) Zusammengefasst beurteilen wir die Symptome der Patientin als chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom, aufgetreten nach Kompressionsfraktur BWK11und einer Berstungsfraktur BWK12- vom Sturz vom 09.11.2014. (…) Von Seiten der 1996 diagnostizierten Multiplen Sklerose bestehen nur leichte Restbeschwerden mit gesteigerten Muskeleigenreflexen an den Beinen mit leichten Koordinationsstörungen der Beine mit Gehunsicherheit und einer leichten Armextensionsschwäche links. Eine zusätzliche wesentliche Komponente der Beinkoordinationsstörungen ist den unfallbedingten thorakolumbalen Schmerzen und der Dekonditionierung mit funktioneller Minderung der Beinkraft zuzuordnen. Zudem leidet die Patientin an einer im Anschluss an die Wirbelkörperfrakturen diagnostizierten Osteoporose (…). Als Risikofaktoren ist das tiefe Körpergewicht und der fortgesetzte, langjährige Nikotinkonsum zu nennen. Mit den BWK11- und BWK12-Frakturen handelt es sich dabei um eine manifeste Osteoporose. Prognose Bezüglich des thorakolumbalen Schmerzsyndroms ist die Prognose insofern günstig, als die BWK 11- und 12-Frakturen stabil sind und weder im frühen Krankheitsverlauf noch aktuell eine weitere Sinterung der Wirbelkörper aufgetreten ist. Die Kyphosierung an der BWS ist gering und eine wesentliche Störung der sagittalen Balance hat durch die Wirbelkörperfrakturen nicht stattgefunden. Günstig ist ferner, dass zu keinem Zeitpunkt traumabedingte neurologische Ausfälle vorhanden waren.

12 Bezüglich der Osteoporose ist (…) die medikamentöse Therapie derzeit optimal (…). Nicht optimal sind hingegen nicht-medikamentöse Risikofaktoren, insbesondere der fortgesetzte Nikotinkonsum, das relativ tiefe Körpergewicht und die funk-tionellen Kraft-, Koordinations- und Gleichgewichtsdefizite. Diese sind allerdings potentiell (zumindest partiell) reversibel durch Lifestyle-Änderung und entsprechendes Training. Prognostisch günstig ist auch die milde Verlaufsform der Multiplen Sklerose ohne Hinweise auf Schubereignisse seit 1996 bzw. ohne Anhaltspunkte auf einen sekundär chronisch progredienten Verlauf. Prognostisch ungünstig anzusehen ist die langdauernde Rückenschmerzsymptomatik, welche analgetisch ungenügend kontrolliert wird und mit einer Chronifizierung einhergeht. Allerdings ist es im Krankheitsverlauf nicht zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf weitere Körperareale gekommen. Hinweise auf eine depressive Entwicklung sind nicht zu finden. Prognostisch günstig ist, dass wahrscheinlich durch angemessenes und konsequentes Training die Kraftdefizite der Rumpf- und der Extremitätenmuskulatur, Gleichgewichts- und Koordinationsdefizite zumindest partiell reversibel sind. Auch nicht-medikamentöse Massnahmen wie Nikotinstopp und verbesserte Ernährungssituation würden muskuloskelettale Gesundheit und Fitness der Patientin fördern. In diesem Zusammenhang ist ferner die positive Einstellung der Patientin zu erwähnen, ihre Arbeitssituation an die veränderte Gesundheitssituation anzupassen und strukturelle Veränderungen im eigenen Geschäft vorzunehmen. Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit (…) Als arbeitsrelevante Probleme konnten aufgrund der EFL-Testung im Wesentlichen eine schmerzbedingte verminderte Belastungstoleranz im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule, Kraftdefizite in Beinen und Armen und leichte Koordinationsstörungen festgestellt werden. Aufgrund der Anamnese, der aktuellen körperlichen Untersuchungen, der vorbestehenden und der aktuellen bildgebenden Befunde sowie der EFL-Testung beurteilen wir die Patientin in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin theoretisch zu 70% arbeitsfähig, mit folgenden Einschränkungen und nach Umsetzung folgender Empfehlungen: Aufgrund des Kraftdefizits im Bereich der Beine mit langem Stehen an Ort mit erhöhten Ansprüchen an das Gleichgewicht bei ganztägiger stehender und gehender Arbeitstätigkeit sollten zusätzliche Pausen, insgesamt ca. 1 Stunde pro Tag gewährt werden. Folgende spezielle Einschränkungen ergeben sich ebenfalls aufgrund der Ergebnisse der EFL-Testungen: Heben Boden-Taille selten 12.5 kg, Tragen vorne selten 15 kg, Kniebeugen bis manchmal, max. 3 Std./Tag. Der Wäsche-Lieferservice zu den Kunden ist aktuell nicht zumutbar, diese Anpassung am Arbeitsplatz wurde von der Patientin bereits umgesetzt. Aufgrund der Dekonditionierung und der Kraftdefizite empfehlen wir erst eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Durchführung eines Trainingsprogramms wie unter dem Punkt „Therapeutische Empfehlungen" beschrieben. Erfahrungsgemäss ist nach Umsetzung der obgenannten Massnahmen nicht mit einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit vor Ablauf vor 3-6 Monaten zu rechnen. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten (gemäss DOT-Kategorien) entspricht einer leichten bis mittelschweren wechselpositionierten Arbeitstätigkeit ebenfalls im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 70% mit folgenden Einschränkungen: Heben Boden Taille selten 12.5 kg, Heben Taille zu Kopfhöhe selten 7.5 kg, Heben horizontal selten 12.5 kg, Tragen rechte Hand selten 12.5 kg,

13 Tragen linke Hand selten 10 kg, wiederholte Kniebeugen, Treppen steigen, Leiter steigen bis manchmal, 3 Std./Tag möglich. Eine Tätigkeit mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht ist aufgrund entsprechender Defizite der Patientin nicht zumutbar. Bezüglich der Empfehlungen zur Anpassung am Arbeitsplatz können wir aufgrund der EFL-Testung folgende Aussagen machen: Gleicher Arbeitsplatz bei angepassten Arbeitstätigkeiten und angepasster Arbeitsweise. Der Einsatz eines Transportrollys hat die Anforderungen bezüglich wiederholter Kniebeugen und hantierter Gewichte im Tagesverlauf bereits stark reduziert. Eine Anmeldung für eine IV-Früherfassung zur Prüfung von Anpassungen im Betrieb ist bereits erfolgt. Gemäss der Klientin sind Anpassungen im Betrieb (z.B. Einsatz einer maschinellen Bügelmaschine) aufgrund eingeschränkter Platzverhältnisse nicht möglich. Wir empfehlen folgende Punkte bei der Arbeitsweise durch einen spezialisierten Therapeuten im Bereich Ergonomie zu überprüfen: Art und Weise der Nutzung des Fusspedals der Bügelstation evaluieren und Anpassungen prüfen, Einsatz eines Stehstuhles zur kurzzeitigen Entlastung der ganztägigen stehenden Arbeitsweise bei verschiedenen Arbeitstätigkeiten prüfen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolgte aus somatischer unfallkausaler Sicht. Den Anteil der unfallkausalen Problematik an den arbeitsbezogenen Einschränkungen schätzen wir auf 100%. Als Begründung führen wir an, dass die Patientin bis zum Unfallereignis vom 09.11.2014 in der angestammten Arbeitstätigkeit als Textilpflegerin zu 100% arbeitsfähig war. Zwar hat die Patientin nur im Rahmen der EFL-Testung retrospektiv über ein vermindertes Gleichgewicht und Koordination beim Gehen berichtet, diese konnten jedoch vollumfänglich kompensiert werden bzw. haben sich nie auf die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Frühere Sturzereignisse werden verneint bzw. sind nicht dokumentiert. Auch hat die Patientin deswegen keine ärztliche oder therapeutische Hilfe gesucht. Ob der Sturz vom 09.11.2014 auf vorbestehende Gleichgewichts- und Koordinationsstörung zurückzuführen ist, ist sehr spekulativ, insofern diesbezüglich anamnestische Angaben und Anhaltspunkte fehlen und es sich um ein adäquates Sturzereignis handelt (Ausrutschen auf glatter, unebener Unterlage). Die erwähnten Einschränkungen begründen sich überwiegend durch die schmerzbedingte, verminderte Belastbarkeit der Brust- und der Lendenwirbelsäule, welche direkt zurückzuführen sind auf die Folgen der erlittenen BWK 11 und BWK 12-Frakturen bzw. durch die langdauernde Mobilitätseinschränkung bedingten Kraftdefizite der Rumpfmuskulatur. Zum anderen sind die Einschränkungen bedingt durch das Kraftdefizit in den Beinen und den Armen und eine leicht eingeschränkte Koordination mit Gleichgewichtsstörungen wegen unfallbedingter langdauernder Mobilitätseinschränkung, allgemeiner Dekonditionierung bzw. mangelnder körperlicher Fitness und den leichten Residualbefunden (Koordinationsstörungen Beine und leichte Armextensionsschwäche links) der Multiplen Sklerose. Dekonditionierung und mangelnde körperliche Fitness sowie das seit dem Unfall bestehende Schonverhalten sind Folge der langdauernden, persistierenden und intermittierend ein hohes Niveau (8/10 VAS) erreichenden Rückenschmerzen. Therapeutische Empfehlungen (…) [Es] liegen keine Einschränkungen hinsichtlich Wiederaufnahme einer Therapie mit Stabilisations-, Kräftigungs-, Gleichgewichts-und Ausdauertraining

14 vor. Therapielimitierend sind sehr wahrscheinlich die unter Belastung auftretenden thorakolumbalen Schmerzen. Die therapeutische Belastung sollte (…) den derzeit weitreichenden muskulären und funktionellen Defiziten gerecht werden, entsprechend angepasst und im Verlauf schrittweise gesteigert werden. Am effektivsten und sichersten erscheint uns dies initial mit Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie (…). Im Anschluss an die MTT empfehlen wir die Weiterführung eines selbständigen regelmässigen körperlichen Trainings (…). Bei der seit langem ungenügenden Schmerzkontrolle sollte die medikamentöse Analgesie insbesondere in der ersten Trainingsphase angepasst bzw. ausgebaut werden. (…) Verursacht durch die chronischen Rückenschmerzen hat die Patientin seit dem Unfall ein körperliches Schonverhalten entwickelt, insofern belastende Tätigkeiten nicht forciert bzw. aufgegeben worden sind. Dies war bei gewissen Aktivitäten sinnvoll (…). Auf der anderen Seite führten die chronischen Beschwerden jedoch dazu, dass die Patientin körperliche Anstrengungen nach Möglichkeit vermieden hat. In den letzten Monaten hat sie kein physisches Training mehr durchgeführt. Aufgrund der Entwicklung eines Schonverhaltens ist eine psychologische Unterstützung zu erwägen, womit ein aktiver Umgang mit den chronischen Schmerzen gefördert, Copingstrategien erarbeitet und Entspannungstechniken instruiert würden. (…) Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestand bei der Patientin zu keinem Zeitpunkt eine absolute Indikation für eine Vertebro- oder Kyphoplastie. Die anhaltenden belastungsbetonten thorakolumbalen Schmerzen sind mit den Verletzungen der Brustwirbelkörper BWK 11 und BWK 12 gut erklärt. Gemäss Literatur ist ein persistierender, belastungsabhängiger Schmerz und eine dadurch eingeschränkte Lebensqualität nach thorakolumbalen Verletzungen gut erklärbar. Aktuell kann aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine Korrekturspondylodese Th10 bis L1 angeboten werden, diese mit intersomatischer Fusion Th10/Th11 sowie Th11/12 und Th12/L1 wobei auch eine Korpektomie BWK12 eine Alternative wäre. Ziel einer solchen Therapie ist es die mechanischen Schmerzgeneratoren (Trauma-bedingt beschädigte Bandscheiben, Kyphose) zu beheben. (…) Die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Schmerzreduktion und der funktionellen Verbesserung kann aufgrund der Chronifizierung, des Nikotinabusus und der bestehenden Osteoporose schwer eingeschätzt werden, sodass wir gegenüber einer Operation eher zurückhaltend sind. Die Operationsindikation ist relativ. Eine spontane Ausheilung (Autofusion in der kyphotischen Stellung) ist im Verlauf ebenfalls möglich, wobei die Chancen hierfür reduziert sind (…). Auch aus Sicht der Osteoporose-Therapie bzw. zur sekundären Sturz- und Frakturprävention ist ein Training zur Verbesserung des Gleichgewichts, der Koordination und der Muskelkraft sehr zu empfehlen. (…) Die Verbesserung der Ernährungssituation und ein Nikotinstopp würden zudem die allgemeine körperliche Fitness wesentlich beeinflussen. Bei stabilem Verlauf einer Multiplen Sklerose seit 1996 ohne Hinweise auf Schubereignisse bzw. sekundär chronisch progredienten Verlauf und klinisch allenfalls leichten Koordinationsstörungen der Beine vor dem Sturz 2014, die im Alltag ohne klinische Relevanz (Patientin konnte unter anderem längere Bergwanderungen unternehmen) waren, ist zum jetzigen Zeitpunkt keine medikamentöse Therapie indiziert. Fragekatalog (…) 4. Psychiatrische Fehlverarbeitung

15 Bezüglich dieser Fragestellung ist aus rheumatologischer, neurologischer und wirbelsäulenorthopädischer Sicht keine Stellungnahme möglich. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen und der EFL-Testung konnte der affektive Rapport problemlos hergestellt werden, des Weiteren wurden weder von den Gutachtern noch vom EFL-Therapeuten Auffälligkeiten der Erzählweise und des Verhaltens beobachtet. Die Patientin verneinte eine depressive Entwicklung, auch fehlten entsprechende Anhaltpunkte in der Anamnese (kein sozialer Rückzug, keine Schlafstörung, keine Antriebsminderung). Es soll aber nochmals betont werden, dass die Frage einer psychiatrischen Fehlverarbeitung nicht Gegenstand der rheumatologischen, neurologischen bzw. orthopädischen Exploration war und diesbezüglich auf eine fachspezifische Untersuchung verwiesen werden muss. (…) 5. Arbeitsfähigkeit (…) 5.1 Wie beurteilen Sie die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Vollpensums (100%) als Folge des Unfalles vom 09.11.2014 in der bisherigen Tätigkeit bei B.________? Die entsprechende Frage wurden bereits eingehend unter dem Punkt "Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit" beantwortet. (…) Aufgrund der Dekonditionierung und der Kraftdefizite empfehlen wir erst eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Durchführung eines Trainingsprogramms wie unter dem Punkt „Therapeutische Empfehlungen" beschrieben. (…) 5.2 Ist eine Anpassung/ Angewöhnung an die Unfallfolgen zu erwarten, gegebenenfalls wann und in welchem Ausmass bewirkt diese eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit? Grundsätzlich erachten wir es als möglich und realistisch, dass durch eine adäquate und konsequente Umsetzung der empfohlenen therapeutischen und rehabilitativen Massnahmen (siehe unter „Therapeutische Empfehlungen") der Gesundheitszustand der Patientin, ihre körperliche Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft verbessert werden kann. Wir erachten eine langdauernde Behandlung der Kraftdefizite und der Gleichgewichtsproblematik über mindestens 6 Monate, der chronischen Schmerzsymptomatik über mindestens 12 Monate (je nach Verlauf allenfalls auch länger) und eine dauerhaft fortgesetzte Behandlung der Osteoporose als sinnvoll und angezeigt. 5.3 Wie beurteilen Sie die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Vollpensums (100%) als Folge des Unfalles vom 09.11.2014 in der bisherigen Tätigkeit bei B.________? Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Textilpflegerin bei B.________ ist unseres Erachtens 0%. Den Anteil der unfallkausalen Problematik an den arbeitsbezogenen Einschränkungen schätzen wir auf 100%. (…) 2.12 In der RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2017 erklärte Dr.med. J.________, die Aussagen im Gutachten der O.________ vom März 2017 und im Arztbericht von Dr.med. G.________ vom Februar 2016 seien nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht würden sich folgende Einschränkungen ergeben: "Folgen einer BWK11 und BWK-12 Fraktur von 11/14 im Sinne eines chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms, ohne neurologische Ausfälle (Code 938 05)". Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Ar-

16 beitsfähigkeit von 70% in leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition, sei in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin oder in anderen angepassten Tätigkeiten verwertbar. Diese attestierte Arbeitsfähigkeit habe ab Mitte 2015 bzw. für den Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit im November 2015 bereits ihre Gültigkeit (IV-act. 37-6/6). Am 11. Juli 2017 bekräftigte Dr.med. J.________, das Gutachten der O.________ vom März 2017 sei schlüssig und nachvollziehbar. Es sei aber nicht gemäss Fragekatalog BSV nach dem Leiturteil BGE [141 V 181] "(sogenanntes "strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren")" erstellt worden. Im Dossier würden sich keine relevanten Hinweise auf eine psychiatrische Problematik ergeben. Aus seiner Sicht, welche einer rein medizinischen Beurteilung entspreche, könne auf das Gutachten abgestellt werden. Nach seinem Wissen werde auf juristischer Ebene kontrovers beurteilt, ob immer der gesamte Fragekatalog inkl. allen Indikatoren nötig sei, auch wenn − wie hier − kein sogenanntes psychosomatisches Leiden vorliege (IV-act. 43-6/6). 3.1 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin sowie in anderen angepassten Tätigkeiten auf das O.-Gutachten vom 29. März 2017 (UV-act. 3-5ff./134) und die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr.med. J.________ vom 8. Mai 2017 (IV-act. 37-6/6) und vom 11. Juli 2017 (IV-act. 43- 6/6) abgestellt (vgl. IV-act. 45). 3.2 Die Beschwerdeführerin hält mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 Erw. 2.4 u.a. fest, Berichte, welche auf mehrfachen spezialärztlichen Untersuchungen beruhten, seien eine zuverlässigere Basis für die Beurteilung (der Arbeitsfähigkeit), als ein bloss auf einer einmaligen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Versicherung beruhender Bericht oder gar ein blosses Aktengutachten. Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei daher auf die Einschätzung des behandelnden Spezialarztes Dr.med. E.________ abzustellen, der von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehe (vgl. Erw. 2.4 Abs. 2 f. und 2.6 hiervor). Die RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (IV-act. 43-6/6) vermöge nicht zu überzeugen. Dr.med. J.________ setze sich darin nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und insbesondere nicht mit der Einschätzung von Dr.med. E.________ auseinander. Er halte lediglich fest, dass das O.-Gutachten vom 29. März 2017 für ihn schlüssig sei. Er habe jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht gemäss dem Fragekatalog des BSV nach dem Leiturteil BGE 141 V 281 erstellt worden sei. Sodann habe der RAD-Arzt bereits früher bemängelt, dass hier ein karges Dossier mit wenig Informationsgehalt vorliege (vgl. Erw. 2.7 hiervor).

17 Das O.-Gutachten sei unvollständig (lediglich rheumatologisch, neurologisch und wirbelsäulenorthopädisch), widersprüchlich und entspreche nicht den Vorgaben der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden. Die vorhandenen psychiatrischen Akten würden keine schlüssige Beurteilung im Licht der nunmehr massgeblichen Beurteilungsindikatoren erlauben, denn es habe nie eine psychiatrische Abklärung stattgefunden (vgl. Beschwerdeschrift vom 31.8.2017 Rz. 24 ff. S. 8 f.). 3.3.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.10.2013 Erw. 3.2.1; 9C_1037/2010 vom 10.10.2011 Erw. 5.1). 3.3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er nach Art. 44 ATSG der Partei deren Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Im Bereich der Invalidenversicherung gelten seit der Einführung von Art. 72bis IVV weitergehende, konkrete Bestimmungen bei der Vergabe von polydisziplinären Begutachtungen als der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Art. 44 ATSG. Gemäss Art. 72bis IVV haben polydisziplinäre medizinische Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei polydisziplinären Gutachten im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 Erw. 3.2.1; 139 V 349 Erw. 5.2.1). 3.3.3 Im Unfallversicherungsrecht existieren keine speziellen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einholung von ärztlichen Gutachten. Es gilt grundsätzlich die Regelung von Art. 44 ATSG, wobei damit das Gutachterrecht nicht umfassend geordnet wird, sondern weitere Bestimmungen, etwa bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Mitwirkungspflichten einzubeziehen sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar 3. Aufl. 2015 N 5 zu Art. 44). In BGE 138 V 318

18 Erw. 6.1.3 f. hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch im Bereich der Unfallversicherung vorgängig einer Gutachtensbeauftragung einer versicherten Person Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann, und bei Uneinigkeit eine Begutachtung durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist. 3.3.4 Die Invalidenversicherung ist nicht an eine von der Unfallversicherung durchgeführte Invaliditätsschätzung gebunden und sie hat auch unfallfremde Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2013 vom 28.11.2013 Erw. 4.4). Dies schliesst nicht aus, dass die Invalidenversicherung die von der Unfallversicherung eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten als Grundlage für die Beurteilung der eigenen Leistungen verwenden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_360/2011 vom 13.2.2012 Erw. 4.1). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bedeutet dies implizit, dass sie nicht zwingend zusätzliche eigene Abklärungen treffen muss. Hiervon kann sie dann absehen, wenn die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen den Beweisanforderungen entsprechen (vgl. Erw. 1.4 hiervor) und (auch) im Verfahren der Invalidenversicherung eine abschliessende Beurteilung der streitigen Belange erlauben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2261/2013 vom 25.9.2015 Erw. 8.1). 3.3.5 Es stellt sich somit im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen die Frage, ob dem im Verfahren des Unfallversicherers eingeholten O.-Gutachten vom 29. März 2017 hinreichender Beweiswert zukommt und zusammen mit den darauf basierenden RAD-Beurteilungen vom 8. Mai 2017 und vom 11. Juli 2017 eine ausreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dabei ist dem Umstand, wonach die Vergabe des O.-Gutachten − aus sachlichen Gründen im Sinne einer fremden Verfahrenshoheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2012 vom 11.5.2012 Erw. 3.3.1) − nicht durch die Vorinstanz nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV erfolgt ist, bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_360/2011 vom 13.2.2012 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 Erw. 6 S. 266). 4.1 Die Unfallversicherung hat das rechtliche Gehör und die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin vorgängig der Gutachtensbeauftragung gewahrt (vgl. Erw. 2.9 und 3.3.3 hiervor). Das tridisziplinäre O.-Gutachten vom 29. März 2017 wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstellt, es enthält eine umfassende Anamnese und beruht auf eigenständigen

19 wirbelsäulenorthopädischen/neurochirurgischen, neurologischen sowie rheumatologischen Untersuchungen (inkl. eine EFL-Beurteilung), und es berücksichtigt eingehend die geklagten Beschwerden (UV-act. 3-5ff./134). 4.2.1 Hinsichtlich des Vorhalts der Beschwerdeführerin, wonach das O.- Gutachten unvollständig sei (vgl. Erw. 3.2 hiervor), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Gutachtern einen weiten Ermessensspielraum zugesteht, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft. Das gilt auch für die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27.9.2017 Erw. 5.5; 9C_753/2015 vom 20.4.2016 Erw. 3.3; 8C_277/2014 vom 30.1.2015 Erw. 5.2, je mit weitern Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). In casu gab Dr.med. M.________ der Unfallversicherung am 13. April 2016 bekannt, dass das Gutachten tridisziplinär durchgeführt werde (rheumatologisch, neurologischen und wirbelsäulenorthopädisch). Wenn sich im Lauf des Gutachtens herausstellen sollte, dass für die Beurteilung weitere Disziplinen oder Zusatzuntersuchungen notwendig seien, würde die Unfallversicherung informiert werden (vgl. UV-act. 3-127/134). Am 3. Mai 2016 meldete Dr.med. N.________, dass sie die Durchführung einer EFL als sehr angezeigt erachte (vgl. UV-act. 3- 122/134). Hierfür erteilte die Unfallversicherung am 23. Mai 2016 Kostengutsprache und erklärte, den Gutachtern freie Hand zu lassen, sollten sie im Rahmen des medizinischen Gutachtens weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. UV-act. 3-120/134). In der Folge wurde die Begutachtung in der O.________ tridiszi-plinär (inkl. EFL-Testung) durchgeführt und das Gutachten erstellt. Den Beizug weiterer Experten erachteten die Gutachter offensichtlich nicht als erforderlich. 4.2.2 Im Rahmen der Begutachtung hat die Beschwerdeführerin der rheumatologischen Gutachterin als Hobbies Lesen und das Pflegen von sozialen Kontakten angegeben (vgl. UV-act. 3-23/134). Gegenüber dem neurologischen Gutachter hat sie ihre Stimmung als ausgeglichen stabil bezeichnet. Natürlich habe sie zwischendurch auch ein Tief. Längere, relevante Episoden gedrückter Stimmung bzw. Depressionen habe sie aber nie gehabt. Sie sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen (vgl. UV-act. 3-29/134). Im rheumatologischen Befund wurde festgehalten, dass 5 von 5 Waddelzeichen negativ waren (vgl. UV-act. 3-35/134). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, ein weitgehender Rückzug der Beschwerdeführerin von den sozialen Aktivitäten habe nicht stattgefunden, soziale Kontakte würden nach wie vor gepflegt. In der Anamnese und in

20 der körperlichen Untersuchung seien keine Hinweise für Inkonsistenzen vorhanden gewesen, inkl. negativer Waddelzeichen (vgl. UV-act. 3-51/134). In der Zusammenfassung der EFL-Testung vom 29./30. August 2016 wurde die beobachtete Motivation und Kooperation der Patientin bei der Ausführung der EFL-Tests als hoch bezeichnet. Die Beschreibung von Schmerzen und Einschränkungen seien insgesamt differenziert, das Leistungsverhalten und die Konsistenz bei den Tests gut gewesen, eine Symptomausweitung bzw. Selbstlimitierung seien nicht festzustellen gewesen (vgl. UV-act. 3-41/134). Als prognostisch ungünstig wurde die langdauernde Rückenschmerzsymptomatik angesehen, welche analgetisch ungenügend kontrolliert werde und mit einer Chronifizierung einhergehe. Allerdings sei es im Krankheitsverlauf nicht zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf weitere Körperareale gekommen. Hinweise auf eine depressive Entwicklung seien nicht zu finden (vgl. UV-act. 3-54/134). Die anhaltenden belastungsbetonten thorakolumbalen Schmerzen seien mit den Verletzungen der Brustwirbelkörper BWK 11 und BWK 12 gut erklärt. Gemäss Literatur sei ein persistierender, belastungsabhängiger Schmerz und eine dadurch eingeschränkte Lebensqualität nach thorakolumbalen Verletzungen gut erklärbar (vgl. UV-act. 3-59/134; 3-67/134; 3-77/134 je mit Hinweis). 4.2.3 Zur Fragestellung nach einer psychiatrischen Fehlverarbeitung wiesen die Gutachter in grundsätzlicher Hinsicht zwar darauf hin, dass diesbezüglich aus rheumatologischer, neurologischer und wirbelsäulenorthopädischer Sicht keine Stellungnahme möglich sei. Sie hielten aber auch fest, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen und der EFL-Testung der affektive Rapport problemlos hergestellt werden konnte, weder von den Gutachtern noch vom EFL- Therapeuten Auffälligkeiten der Erzählweise und des Verhaltens beobachtet wurden, die Versicherte eine depressive Entwicklung verneinte und in der Anamnese keine entsprechenden Anhaltpunkte, wie sozialer Rückzug, Schlafstörung, oder Antriebsminderung vorhanden waren. Eine Symptomausweitung bzw. eine Selbstlimitierung waren nicht festzustellen (vgl. UV-act. 3-69f./134). 4.2.4 Im Ergebnis führten die Gutachter die persistierenden belastungsbetonten thorakolumbalen Schmerzen auf die Frakturen der Brustwirbelkörper BWK 11 und BWK 12 zurück, und beurteilten diese Schmerzen als durch diese Verletzungen gut geklärt. Die auf diese Verletzungen zurückzuführenden Funktionseinschränkungen und Defizite wurden einlässlich beschrieben (vgl. UVact. 3-41/134; 3-54f./134; 3-71/134; Erw. 4.4.1 hiernach). Nicht ausreichend organisch erklärte Körperbeschwerden haben die Gutachter dagegen nicht exploriert, sie konnten weder eine Symptomausweitung bzw. Selbstlimitierung

21 feststellen noch waren Hinweise für Inkonsistenzen vorhanden. Die Beschwerdeführerin war nie in psychiatrischer Behandlung und sie hat eine depressive Entwicklung verneint. Ein weitgehender sozialer Rückzug hat nicht stattgefunden, vielmehr bezeichnete die Beschwerdeführerin die Pflege sozialer Kontakte als ihr Hobby. Aufgrund der dargelegten Anamnese und der gutachterlichen Erkenntnisse lag es ohne weiteres im Ermessen der Gutachter, vom Beizug eines psychiatrischen Experten resp. von entsprechenden fachärztlichen Abklärungen abzusehen. Ebensowenig war die Vorinstanz im Anschluss gehalten, zusätzliche (psychiatrische) Abklärungen zu tätigen. Nachdem sich in den vorhandenen medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine psychische Fehlverarbeitung finden, sondern die Schmerzen der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten als nachvollziehbar und von den Gutachtern als gut erklärt beurteilt worden waren (vgl. etwa IV-act. 20-4/12; UV-act. 3-59/134; Erw. 4.2.2 hiervor), und die Beschwerdeführerin selber zu keinem Zeitpunkt psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, sondern eine depressive Entwicklung vielmehr explizit verneint hat, kann es nicht angehen, die Vorinstanz zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu verpflichten. Aus denselben Gründen besteht kein Anlass für eine psychiatrische Abklärung/Begutachtung gemäss den Vorgaben der in BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden. 4.2.5 Anzufügen ist, dass die Gutachter der O.________ auch nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen sind, sondern verschiedene Behandlungsmöglichkeiten (u.a. auch einen operativen Eingriff) abgewogen und therapeutische Optionen aufgezeigt haben, so namentlich die (Wieder)Aufnahme einer Therapie mit Stabilisations-, Kräftigungs-, Gleichgewichts- und Ausdauertraining, initial im Rahmen einer medizinisch betreuten und individuell begleiteten Trainingstherapie (vgl. dazu Erw. 4.4.3 hiernach). Weiter postulierten sie bei seit langem ungenügender Schmerzkontrolle eine fixe Analgesie, sowie die Förderung eines aktiven Umgangs mit den chronischen Schmerzen, die Erarbeitung von Copingstrategien und die Instruierung von Entspannungstechniken, um der Entwicklung eines Schonverhaltens entgegenzuwirken. Auch befürworteten sie die Fortführung der Osteoporose- Therapie und empfahlen dringend einen (medizinisch begleiteten) Nikotinstopp sowie eine eiweissreiche Ernährung zur positiven Beeinflussung des Muskel- und des Knochenstoffwechsels (vgl. UV-act. 3-57ff./134; 3-73f./134). Der Umstand, dass die Gutachter für den Fall des Nichtansprechens auf die primär empfohlene fixe Analgesie mit Dafalgan (allenfalls in Kombination mit

22 Algifor), oder der sekundär empfohlenen antineuropathischen Schmerzmedikation als letztgenannte Alternative − den Einsatz von Opioiden wollten sie aufgrund der Langzeitfolgen nicht empfehlen − eine schmerzmodulierende Substanz wie z.B. ein tiefdosiertes trizyklisches Antidepressivum auflisteten (vgl. UV-act. 3-58/134; 3-75f/134), stellt die Beurteilung der Gutachter, wonach keine Anhaltspunkte für eine depressive Entwicklung oder eine psychische Fehlverarbeitung bestanden, nicht in Frage und legt auch nicht das Erfordernis einer psychiatrischen Abklärung/Begutachtung nahe. 4.3.1 Bezüglich der seit 1995 bekannten Multiplen Sklerose, welche nie medikamentös behandelt worden ist (vgl. UV-act. 3-16f./134), hat die Beschwerdeführerin gegenüber den rheumatologischen und neurologischen Gutachtern angegeben, keinerlei Beschwerden zu haben. Der letzte Entzündungsschub sei mehrere Jahre her. Die Beschwerden seien mittlerweile komplett verschwunden. Sie habe keine Gehschwierigkeiten, keine Stürze. Koordinationsstörungen von Armen und Beinen, Schwierigkeiten beim Wasserlösen bzw. beim Stuhlgang wurden verneint; keine Sprech-, keine Schluckstörungen; keine Sehschwierigkeiten mit Ausnahme leichter Restbeschwerden bei Status nach Operation eines grauen Stars vor ca. 10 Jahren (vgl. UV-act. 3-17/134; 3-30/134). Diese Darlegungen stimmen grundsätzlich mit den anamnestischen Angaben im Austrittsbericht des Spitals Lachen vom 13. November 2014 überein, wonach die seit 1995 bekannte Multiple Sklerose bisher nie medikamentös behandelt wurde und der letzte Schub vor einigen Jahren erfolgte. Auch hat die Beschwerdeführerin eine neurologische Abklärung bezüglich der Multiplen Sklerose abgelehnt, da sie diesbezüglich keine Beschwerde habe (vgl. UV-act. 1- 5ff./30; Erw. 2.1 hiervor). Ebenso hielt Dr.med. G.________ am 26. Februar 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin mit der seit den 90er Jahren bekannten Multiplen Sklerose abgeschlossen zu haben scheine und sicher keine weiterführende Diagnostik indiziert sei (vgl. IV-act. 25-2/2; Erw. 2.8). 4.3.2 Gemäss den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der EFL-Testung Ende August 2016 gemachten Angaben bestanden dagegen bereits vor dem Unfallereignis vom 9. November 2014 leichte Gleichgewichts- und Koordinationsdefizite der Beine, welche sich jedoch nie auf die Alltagsaktivitäten oder die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Vorangegangene Sturzereignisse und Konsultationen eines Neurologen oder ihres Hausarztes deswegen wurden verneint (vgl. UV-act. 3-26f./134; vgl. auch 3-52/134; 3-91/134). Unter 'Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit' wurde dazu vermerkt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der EFL-Testung retrospektiv zwar über ein vermindertes Gleichgewicht und Ko-

23 ordination beim Gehen berichtet, diese hätten jedoch vollumfänglich kompensiert werden können bzw. hätten sich nie auf die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (UV-act. 3-56/134; 3-62ff./134). Unter 'Therapeutische Empfehlungen' wurde keine medikamentöse Therapie als indiziert beurteilt (vgl. UVact. 3-60/134). 4.3.3 Zusammenfassend liegt der letzte Entzündungsschub der seit 1995 bekannten Multiplen Sklerose offenbar mehrere Jahre zurück und die Beschwerdeführerin selber hat bis zur EFL-Testung Ende August 2016 durchwegs verneint, deswegen Beschwerden zu haben. Erst im Rahmen der EFL-Testung erwähnte sie, vor dem Unfall vom 9. November 2014 leichte Gleichgewichts- und Koordinationsdefizite der Beine gehabt zu haben, welche sich jedoch nie auf die Alltagsaktivitäten oder die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (vgl. UV-act. 3-26f./134 und 3-56/134). Weitere Abklärungen oder eine (erstmalige) medikamentöse Behandlung wurden weder von der Beschwerdeführerin selber gewünscht noch von den behandelnden oder den begutachtenden Fachärzten als indiziert erachtet. Es vermag aufgrund der dargelegten Anamnese ohne weiteres einzuleuchten, dass die seit 1995 bekannte Multiple Sklerose im O.-Gutachten als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewertet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihrem Umfeld falle eine Unsicherheit beim Laufen sehr gut auf (Beschwerdeschrift vom 31.8.2017 Rz 32 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass der Pausenbedarf der Beschwerdeführerin von insgesamt 1 Stunde pro Tag mit dem Kraftdefizit der Beine bei langem Stehen an Ort mit erhöhten Ansprüchen an das Gleichgewicht bei ganztägig stehender und gehender Arbeitstätigkeit begründet worden ist (vgl. UV-act. 3-42/134). Damit wurden die festgestellten funktionellen Kraft-, Koordinations- und Gleichgewichtsdefizite der Beine − als Folge der unfallbedingten thorakolumbalen Schmerzen und der Dekonditionierung (vgl. UV-act. 3-56f./134) − bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus mitberücksichtigt (vgl. Erw. 4.4.1 hiernach; vgl. auch UV-act. 3-51f./134; 3-54f./134; 3-61f./134). Mit Recht haben die Gutachter dazu festgehalten, dass es sehr spekulativ sei, den Unfall vom 9. November 2014 auf (einzig im Rahmen der EFL-Testung Ende August 2016 retrospektiv berichtete) vorbestehende Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen zurückzuführen. Diese Einschätzung erweist sich als einleuchtend und plausibel, zumal hierfür anamnestische Angaben und Anhaltspunkte fehlen, und es sich beim Unfall vom 9. November 2014 um ein adäquates Sturzereignis gehandelt hat (Ausrutschen auf glatter, unebener Unterlage) (vgl. UV-act. 3-56/134; 3-64/134). Die Beurteilung, dass die Defizite der Beinkraft, des Gleichgewichts und der Koordination mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen seien (vgl. UV-act. 3-62/134), und

24 die geringen Residualbefunde der Multiplen Sklerose keinen relevanten Einfluss auf die unfallbedingte Behandlung resp. auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. UVact. 3-63ff./134), ist nicht zu beanstanden. 4.4.1 Als arbeitsrelevante Probleme wurden im O.-Gutachten vom 29. März 2017 unter "Zusammenfassung EFL-Testung vom 29./30.08.2016" im Wesentlichen eine verminderte Belastungstoleranz im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule, Kraftdefizite in den Beinen und Armen und ein ungenügendes Gleichgewicht objektiviert (vgl. UV-act. 3-41/134; 3-54f./134; 3-71/134). Die arbeitsbezogenen Einschränkungen führten die Gutachter zu 100% auf die somatische unfallkausale Problematik zurück, unfallfremde (krankheitsbedingte) Beeinträchtigungen wurden verneint (vgl. UV-act. 3-42/134; 3-56/134, 3-74/134; Erw. 4.3.3 i.f. hiervor). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Textilpflegerin wurde ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1 Stunde pro Tag beurteilt. Dieser Pausenbedarf wurde mit dem Kraftdefizit der Beine mit langem Stehen an Ort mit erhöhten Ansprüchen an das Gleichgewicht bei ganztägig stehender und gehender Arbeitstätigkeit begründet. Weiter wurden "Heben Boden Taille selten 12.5 kg", "Tragen vorne selten 15 kg", "Kniebeugen bis manchmal, max. 3 Std./Tag" als spezielle Einschränkungen definiert und es wurde festgehalten, dass der Wäsche-Lieferservice zu den Kunden aktuell nicht zumutbar sei (UV-act. 3-42/134). Aufgrund der Anamnese, der aktuellen körperlichen Untersuchungen, der vorbestehenden und der aktuellen bildgebenden Befunde sowie der soeben erwähnten EFL-Testung beurteilten die Gutachter die Beschwerdeführerin hernach unter "Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit" in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin theoretisch zu 70% arbeitsfähig, wobei sie wiederum von einer vollzeitlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit ausgingen, d.h. dass bei ganztägiger stehender und gehender Arbeitstätigkeit, aufgrund des Kraftdefizits im Bereich der Beine mit langem Stehen an Ort mit erhöhten Ansprüchen an das Gleichgewicht, zusätzliche Pausen von insgesamt ca. 1 Stunde pro Tag gewährt werden sollten. Die spezielle Einschränkungen bezüglich "Heben/Tragen/Kniebeugen/Wäsche-Lieferservice" wurden wiederholt (vgl. UV-act. 3-55/134; 3-71/134). Aus dieser Differenzierung ergibt sich ohne weiteres, dass im Rahmen der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% der Pausenbedarf von ca. 1 Stunde pro Tag bei einer ganztags zumutbaren, stehenden und gehenden Arbeitstätigkeit bereits berücksichtigt ist. 4.4.2 Für andere berufliche Tätigkeiten wurde in der Zusammenfassung der EFL-Testung vom 29./30. August 2016 eine leichte bis mittelschwere wechselpo-

25 sitionierte Arbeitstätigkeit ganztags als zumutbar beurteilt, mit den Einschränkungen: "Heben Boden Taille selten 12.5 kg", "Heben Taille zu Kopfhöhe selten 7.5 kg", "Heben horizontal selten 12.5 kg", "Tragen rechte Hand selten 12.5 kg", "Tragen linke Hand selten 10 kg", "wiederholte Kniebeugen, Treppen steigen, Leiter steigen bis manchmal, 3 Std./Tag möglich". Eine Tätigkeit mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht sei aufgrund entsprechender Defizite der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (vgl. UV-act. 3-42/134). Diese Beurteilung wurde unter "Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit" bestätigt, wobei der Umfang einer solchen Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit 70% festgelegt wurde (vgl. UV-act. 3- 55f./134; 3-72/134). Aufgrund der EFL-Testung wurde indessen der bisherige Arbeitsplatz empfohlen, bei angepassten Arbeitstätigkeiten und angepasster Arbeitsweise (Einsatz eines Transportrollys, ergonomische Prüfung der Nutzung und der Anpassungsmöglichkeiten des Fusspedals der Bügelstation, Einsatz eines Stehstuhles zur kurzzeitigen Entlastung der ganztätig stehenden Arbeitsweise bei verschiedenen Arbeitstätigkeiten) (vgl. UV-act. 3-42f./134; 3-56/134; vgl. auch Erw. 6 hiernach). 4.4.3 Im O.-Gutachten wurde jedoch auch ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin mit den erwähnten Einschränkungen (Erw. 4.4.1 Absatz 2 und 3 hiervor) und nach Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen gelte, d.h. nach der Durchführung eines unter "Therapeutische Empfehlungen" beschriebenen Trainingsprogramms, bei welchem erfahrungsgemäss nach Umsetzung nicht mit einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit vor Ablauf von 3-6 Monaten zu rechnen sei (vgl. UV-act. 3- 55/134; 3-71f./134). Unter "Therapeutische Empfehlungen" wurde die Notwendigkeit eines Trainingsprogramms damit begründet, dass die Beschwerdeführerin wegen der chronischen Rückenschmerzen seit dem Unfall ein körperliches Schonverhalten entwickelt und belastende Tätigkeiten nicht forciert bzw. aufgegeben und in den letzten Monaten kein physisches Training mehr durchgeführt habe. Hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Therapie mit Stabilisations-, Kräftigungs-, Gleichgewichts-und Ausdauertraining würden keine Einschränkungen bestehen; wahrscheinlich seien jedoch die unter Belastung auftretenden thorakolumbalen Schmerzen therapielimitierend. Die therapeutische Belastung sollte der Ausgangssituation der Patientin mit den aktuell weitreichenden muskulären und funktionellen Defiziten gerecht werden, entsprechend angepasst und im Verlauf schrittweise gesteigert werden. Am effektivsten und sichersten erscheine dies initial im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie durch ein betreutes und

26 individuell begleitetes Trainingsprogramm. Im Anschluss an die MTT werde die Weiterführung eines selbständigen regelmässigen körperlichen Trainings empfohlen, wobei dies am zielführendsten in einem qualifizierten Fitnesscenter der Fall sein dürfte (vgl. UV-act. 3-57f./134; vgl. auch 3-75/134). In Beantwortung der Frage 3.8 führten die Gutachter aus, aufgrund der zwei erlittenen BWK 11und BWK 12-Frakturen sei ein Status quo ante insofern nicht zu erreichen, als es bereits zu einer, wenn auch geringen Höhenminderung und Kyphosierung auf entsprechender Höhe gekommen sei. Am günstigsten sei die Prognose hinsichtlich der Verbesserung der Kraft der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur und des Gleichgewichts, wenn ein adäquates, konsequent über einen längeren Zeitraum durchgeführtes Training therapeutisch angegangen werden könne. Entsprechende Veränderungen als Trainingsfolge bedürften jedoch in der Regel eine längere Zeit, bzw. funktionelle Veränderungen seien nicht vor Ablauf von 3-6 Monaten zu erwarten (vgl. UV-act. 3-68f./134; vgl. auch 3-71f./134; 3-73/134). In Beantwortung der Frage 5.2 erachteten es die Gutachter als möglich und realistisch, dass durch eine adäquate und konsequente Umsetzung der empfohlenen Massnahmen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre körperliche Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft verbessert werden könne. Eine langdauernde Behandlung der Kraftdefizite und der Gleichgewichtsproblematik über mindestens 6 Monate sei sinnvoll und angezeigt (vgl. UV-act. 3-73/134). 4.4.4 Diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im O.- Gutachten vom 29. März 2017 erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als in sich widerspruchsfrei und einleuchtend begründet. Die Schlussfolgerungen sind verständlich und plausibel. Das O.-Gutachten erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. im Detail Erw. 1.4; Erw. 4.1 hiervor). Die Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin (wie auch in einer angepassten Tätigkeit) von 70% stimmt mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Textilpflegerin von Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________ vom 15. Juni 2015 und vom 18. Dezember 2015 überein (vgl. UV-act. 2-45f./71 und IV-act. 19; Erw. 2.3 und 2.5 hiervor) und liegt leicht oberhalb der Einschätzungen von Dr.med. E.________ vom 27. März 2015, vom 6. Mai 2015, vom 13. Mai 2015 und vom 24. Juni 2015 (vgl. UV-act. 1- 10/30; IV-act. 20-4/12; 20-2f./12; 10-7f./8, Erw. 2.3 f. hiervor). Soweit die Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im O.-Gutachten mit 70% höher veranschlagt worden ist, als von Dr.med. E.________ in dessen Berichten ab dem 12. August 2015 mit 50% (vgl. IV-act.

27 12; 20-9/12; 17; 10-1/12; Erw. 2.4 und 2.6 hiervor), ist vorab festzustellen, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_203/2015 vom 14. April 2015 (Erw. 3.2) klargestellt hat, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 Erw. 2.4 (vgl. Erw. 3.2 hiervor) um eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Willkürprüfung gehandelt hatte, der besondere Gegebenheiten zugrunde lagen. Diese (Einzelfallbeurteilung) vermöge die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte, bei welchen der Behandlungsauftrag im Vordergrund stehe (vgl. dazu Erw. 1.4 i.f. hiervor), nicht ausser Kraft zu setzen (bestätigt im Urteil 8C_589/2015 vom 17.12.2015 Erw. 3.2). Vorliegend haben die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von theoretisch 70% in plausibler Weise damit begründet, dass die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit in Relation zur getesteten Leistungsfähigkeit an beiden EFL-Testtagen zu tief war und beim Schmerzverhalten übervorsichtige Bewegungen zu beobachten waren (vgl. UV-act. 3- 41f./134). Durch die chronischen Rückenschmerzen habe sie seit dem Unfall insofern ein körperliches Schonverhalten entwickelt, als sie belastende Tätigkeiten nicht forciert bzw. aufgegeben habe. Bei belastenden Aktivitäten sei dies sinnvoll gewesen und habe auch die Entwicklung von Arbeitsstrategien sowie strukturellen Anpassungen bewirkt. Auf der anderen Seite hätten die chronischen Beschwerden jedoch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin körperliche Anstrengungen nach Möglichkeit vermieden und in den letzten Monaten kein physisches Training mehr durchgeführt habe (vgl. UV-act. 3-58/134; 3-76/134). Aufgrund des entwickelten körperlichen Schonverhaltens und der Kraftdefizite haben die Gutachter festgelegt, dass die Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin (mit den in Erw. 4.4.1 Absatz 2 f. hiervor aufgeführten Einschränkungen) grundsätzlich erst nach Umsetzung des in vorstehender Erwägung 4.4.3 beschriebenen Trainingsprogramms gelte. Demgegenüber erfolgte die ab dem 12. August 2015 auf 50% herabgesetzte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.med. E.________ bei unveränderter medizinischer Ausgangslage und mehr oder weniger stabilen Schmerzen offenbar vornehmlich aufgrund der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang als nicht mehr resp. nur noch knapp als zumutbar erachtete (vgl. IV-act. 12 und 17; Erw. 2.4 hiervor). Diese abweichende Einschätzung des behandelnden Facharztes vermag die Beweiskraft des O.-Gutachtens daher nicht zu erschüttern. Dr.med. E.________ hat auch keine objektiven Gesichtspunkte festgehalten, welche im O.-Gutachten unbeachtet

28 geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Es kann daher in casu nicht auf die abweichende Sicht des behandelnden Facharztes abgestellt werden (vgl. Erw. 1.4 i.f. hiervor). 4.5 Im Ergebnis beurteilte Dr.med. J.________ in seinen Stellungnahmen vom 8. Mai 2017 und vom 11. Juli 2017 das O.-Gutachten aus medizinischer Sicht zu Recht als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. IV-act. 37-6/6 und 43-6/6; Erw. 2.12 hiervor). Der Umstand, dass dem RAD-Arzt im Februar 2016 noch ein karges Dossier mit wenig Informationsgehalt unterbreitet worden ist (vgl. IV-act. 21-4/4; Erw. 2.7 hiervor), vermag seine Beurteilungen vom 8. Mai 2017 und 11. Juli 2017, welche in Kenntnis der aktuellen und umfassenden Aktenlage abgegeben wurden, nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf diese Beurteilungen durfte die Vorinstanz das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten als massgebende Grundlage für die Beurteilung der eigenen Leistungen verwenden (vgl. IV-act. 38-1/4; 45-1/4; Unfallversicherung Erw. 3.3.4 hiervor). Da die Gutachter die arbeitsbezogenen Einschränkungen zu 100% auf die unfallkausale Problematik zurückführten, d.h. keine unfallfremden (krankheitsbedingten) Beeinträchtigungen feststellen konnten (vgl. UV-act. 3-42/134; 3-55f./134, 3-74/134; Erw. 2.11 und Erw. 4.4.1 hiervor), bestand für die Vorinstanz kein Anlass, zusätzliche eigene Abklärungen zu treffen (vgl. Erw. 3.3.4 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2016 vom 22.2.2016 Erw. 4.4). 4.6 Nicht einzuleuchten vermag dagegen die unbegründet gebliebene Feststellung von Dr.med. J.________ in der RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2017, wonach die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% ab Mitte 2015 bzw. für den Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit im November 2015 bereits ihre Gültigkeit habe (vgl. IV-act. 37-6/6). Dr.med. J.________ hat in dieser Stellungnahme die Aussagen im O.-Gutachten vorbehaltlos als nachvollziehbar bezeichnet. Weswegen er bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem die theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin gelte, wie auch der im Gutachten genannten Voraussetzungen hierfür, von diesen 'nachvollziehbaren Aussagen' abweicht, ist seiner RAD-Stellungnahme nicht zu entnehmen. Ebensowenig enthält seine RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2017 eine Begründung dafür, weshalb er den Beginn der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% losgelöst vom − wiederum als schlüssig und nachvollziehbar bezeichneten – O.-Gutachten festgelegt hat (IV-act. 43-6/6). 4.7 In der Verfügung vom 9. August 2017 hat die Vorinstanz für die Beurteilung der eigenen Leistungen auf das vom RAD-Arzt als schlüssig und nachvollziehbar

29 beurteilte O.-Gutachten abgestellt (vgl. IV-act. 45-1/4Erw. 4.5 hiervor). Bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem die theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% gelten solle, hat sie dagegen auf die abweichende Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt, ohne sich hierzu zu äussern. In der Vernehmlassung vom 21. November 2017 hat sie dazu bemerkt, die im Gutachten erwähnte Dekonditionierung sei grundsätzlich nicht IV-relevant, sie stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Soweit im O.-Gutachten davon gesprochen werde, dass infolge der Dekonditionierung eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Durchführung eines Trainingsprogramms erfolgen solle, und daraus von der Beschwerdeführerin abgeleitet werde, eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit könne deshalb noch nicht angenommen werden, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses empfohlene Trainingsprogramm einer Behandlung des Leidens an sich diene. Massnahmen dieser Art seien IV-rechtlich irrelevant, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe (Ziff. 4 S. 2 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19.9.2017 Erw. 5.3.2). 4.8 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung eine Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19.9.2017 Erw. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_848/2016 vom 12.5.2017 Erw. 4.2; Erw. 4.9 hiernach). Daraus ergibt sich jedoch nicht, aufgrund welcher medizinischen Erkenntnisse Dr.med. J.________ festgelegt hat, die im O.-Gutachten vom 29. März 2017 attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin habe bereits seit Mitte 2015 bzw. für den Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit im November 2015 Gültigkeit. Die Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit im O.-Gutachten vom 29. März 2017 beruht laut den Ausführungen unter “Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit“ auf der Anamnese, der aktuellen körperlichen Untersuchungen, der vorbestehenden und der aktuellen bildgebenden Befunde sowie der Ende August 2016 durchgeführten EFL-Testung (vgl. UV-act. 3- 55/134). Diese Beurteilung erfolgte mithin zu einem wesentlichen Teil auf der Basis aktueller medizinischer Erkenntnisse und gilt laut den dortigen Vorgaben explizit pro futuro, erst nach Umsetzung des von den Gutachtern empfohlenen Trainingsprogramms, d.h. nicht vor Ablauf vor 3-6 Monaten (vgl. UV-act. 3- 55/134; Erw. 4.4.1 und 4.4.3 hiervor). Eine rückwirkend (vor resp. ohne Umsetzung ihrer Empfehlungen) geltende theoretischen Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% haben die Gutachter der O.________ dagegen nicht festgelegt.

30 Indem der RAD-Arzt die Gültigkeit der im O.-Gutachten vom 29. März 2017 attestierten theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit gleichwohl rund 20 Monate rückwirkend, d.h. bereits ab Mitte 2015 bzw. für den Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit im November 2015 festgelegt hat, setzte er sich in Widerspruch zu dem von ihm selber als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten O.-Gutachten, ohne dieses Vorgehen hinreichend zu begründen. Auf die abweichende Einschätzung des RAD-Arztes, welche durch keinerlei objektiven Anhaltspunkten untermauert worden ist, kann folglich nicht abgestellt werden (vgl. Erw. 4.4.4 i.f. hiervor). 4.9 Es stellt sich weiterhin die Frage, ab welchem Zeitpunkt die theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin gilt. Das von den Gutachtern der O.________ als notwendig beurteilte Trainingsprogramm besteht initial aus einem individuell begleiteten Trainingsprogramm im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) mit Stabilisations-, Kräftigungs-, Gleichgewichts- und Ausdauertraining und daran anschliessend in einem selbständigen regelmässigen körperlichen Training, nach Möglichkeit in einem qualifizierten Fitnesscenter (UV-act. 3-57f./134, Erw. 4.4.3 hiervor). Eine solche Therapie ist nicht spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtet, sondern entspricht einer Behandlung des Leidens an sich, und dient vor allem der allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur. Massnahmen dieser Art sind IV-rechtlich irrelevant, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausübt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19.9.2017 Erw. 5.3.2 mit Hinweis auf 9C_432/2015 vom 23.9.2015 Erw. 5.2.1 f.). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen seitens der Invalidenversicherung (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19.9.2017 Erw. 5.3.2 mit Hinweis auf 8C_606/2011 vom 13.1.2012 Erw. 2 f.). Vielmehr ist es ihre Sache, die im O.-Gutachten vom 29. März 2017 vorgeschlagenen medizinisch-therapeutischen Massnahmen im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung [zulasten der Unfall- oder Krankenpflegeversicherung] in Anspruch zu nehmen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 291 Rz. 5). Die IV-Stelle hatte dagegen weder das Resultat dieser Massnahme abzuwarten, noch die Beschwerdeführerin zur Absolvierung derselben im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19.9.2017 Erw. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Besprechung der

31 EFL-Testung am 2. Testtag (am 30.8.2016) den Sinn der Empfehlung einer medizinischen Trainingstherapie wie eines nachfolgenden selbständigen Trainings durchaus einsah und sich diesbezüglich aufgeschlossen und positiv eingestellt zeigte (vgl. UV-act. 3-85/134). Im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung ist somit von der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie im Anschluss an die Besprechung der EFL-Testung vom 30. August 2016 das empfohlene Trainingsprogramm umgehend umgesetzt hat. Nach Ablauf von 3-6 Monaten ab diesem Datum, resp. unter Berücksichtigung einer gewissen Installationszeit sowie der Annahme der maximalen Frist von 6 Monaten, ab welcher mit einer Steigerung zu rechnen war, ist spätestens mit Beginn ab 1. April 2017 von einer zumutbaren Verwertung der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19.9.2017 Erw. 5.3.2 i.f.; 9C_432/2015 vom 23.9.2015 Erw. 5.2.2 i.f.), ohne dass das Resultat der empfohlenen Massnahmen abzuwarten gewesen wäre. Nachdem der Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens vom 29. März 2017, in welchem die theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin von der Umsetzung des empfohlenen Trainingsprogramms abhängig gemacht worden ist, mit dem Zeitpunkt des Ablaufs von 6 Monaten nach der zu erwartenden Umsetzung des empfohlenen Trainingsprogramm (Ende März 2017) zusammenfällt, kann auf Weiterungen verzichtet werden und es ist gestützt auf das O.- Gutachten mit Beginn ab 1. April 2017 von einer zumutbaren Verwertung der theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf der Basis des O.-Gutachtens, in welchem rückwirkend keine höhere Arbeitsfähigkeit veranschlagt worden ist als von Dr.med. E.________ (vgl. Erw. 2.4 und 2.6 hiervor), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Erw. 4.8 hiervor). Von weiteren medizinischen Abklärungen können retrospektiv keine entscheidwesentliche neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. April 2017 erwartet werden, weswegen davon abzusehen ist (vgl. Erw. 1.5 hiervor). 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleiches vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% in der bisherigen Tätigkeit als Textilpflegerin, wie auch in einer leichten bis mittelschweren wechselpositionierten Arbeitstätigkeit der Invaliditätsgrad unter 40% liege, weshalb sie einen Rentenanspruch verneint hat (IV-act. 45). In der Ver-

32 nehmlassung vom 21. November 2017 hält die Vorinstanz dafür, die Beschwerdeführerin sei seit der Umwandlung der damaligen Kollektivgesellschaft im März 2009 in die nachfolgende GmbH als deren Arbeitnehmerin, d.h. als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren. Sie sei nicht alleinige Gesellschafterin dieser GmbH und verfüge auch nicht über die Mehrheit der Stammanteile (Vernehmlassung vom 21.11.2017 Ziff. 5). 5.2 Auch die Beschwerdeführerin hat (der Einfachheit halber) einen Prozentvergleich vorgenommen und beansprucht − unter der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% − einen Anspruch auf wenigstens eine halbe Rente. Nach ihrer Ansicht hätte die Vorinstanz im Bestreitungsfall den IV-Grad auf der Basis eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs durchführen müssen, denn aufgrund der Geschäftsergebnisse alleine und damit anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches lasse sich die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse nicht (genau) feststellen, habe sie doch den "lukrativen" Wäsche- und Lieferservice zu den Kunden einstellen müssen. Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der betreffenden GmbH sei sie zwar nicht ahv-rechtlich selbständigerwerbend, habe aber faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (vom 31.8.2017 Rz 33 ff. S. 11 f.), unabhängig davon, dass sie nicht über die Mehrheit der Stammanteile verfüge (Replik vom 28.11.2017 Rz 11 S. 4). 5.3.1 Ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann − und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat -, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 17.2.2015 Erw. 4.1 m.w.H). 5.3.2 Laut dem online-HR-Auszug der betreffenden GmbH auf der Homepage sz.chregister.ch gehören der Beschwerdeführerin 60x100.00 Stammanteile und ihrem Lebenspartner 140x100 Stammanteile dieser GmbH. Gemäss der Homepage www.B.________ bietet die GmbH die beiden

33 Unternehmensbereiche Textilpflege und Informatik an, wobei der Bereich Textilpflege der Beschwerdeführerin und der Bereich Informatik ihrem Lebenspartner zugeordnet wird. Die Qualifizierung der Vorinstanz anhand von drei Faktoren (nicht alleinige Gesellschafterin, nicht Vorsitzende der Geschäftsleitung, nicht Inhaberin des Hauptanteils der Stammeinlagen) erweist sich allzu schematisch und blendet insbesondere sämtliche Faktoren aus, welche für eine gegenteilige Qualifikation sprechen, so etwa die Tatsache, dass die GmbH durch zwei langjährige Lebenspartner gemeinsam geführt wird, die Beschwerdeführerin für die GmbH mit Einzelunterschrift zeichnet und immerhin 30% der Stammanteile hält. Sodann scheinen die beiden Lebenspartner ihre jeweiligen Unternehmensbereiche weitgehend autonom zu führen, d.h. die Geschäftsführung und -entwicklung der Sparte Textilpflege obliegt offenbar der Beschwerdeführerin, wofür sowohl der erwähnte Internetauftritt spricht, wie auch die nach dem Unfall vom 14. November 2014 auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Anpassungen (kürzere Ladenöffnungszeiten am Nachmittag, Anstellung einer Aushilfe an zwei Halbtagen und Einstellung des Wäscheservices für nicht mobile Kunden, vgl. UVact. 3-31/134; 3-96/134). Aus den genannten Gründen ist von einem massgebenden Einfluss der Beschwerdeführerin auf den Geschäftsgang "ihrer Textilreinigung" auszugehen, und sie ist damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. 5.3.3 Diese Qualifikation hat auch Auswirkungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1 m.w.H.). Vorliegend haben die Gutachter der O.________ sowohl in der angestammten Tätigkeit als Textilpflegerin wie auch in angepassten, leichten bis mittelschweren wechselpositionierten beruflichen Tätigkeiten (mit denselben Einschränkungen wie bei der angestammten Tätigkeit) eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% veranschlagt, wobei sie aufgrund der EFL-Testung den bisherigen Arbeitsplatz bei angepassten Arbeitstätigkeiten und angepasster Arbeitsweise empfohlen haben (vgl. insb. Erw. 4.4.1 f. hiervor). Aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung sind in casu keine Anhaltspunkte erkennbar, welche dafür sprechen würden, dass von einem beruflichen Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit

34 eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte, was gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Erw. 5.5 f. hiernach). 5.4 Gemäss dem Vergleich von Arbeitsanforderungen und Belastbarkeit anlässlich der EFL-Testung bestehen die Arbeitsaufgaben bei der Textilreinigung aus folgenden Teilbereichen (UV-act. 3-95f./134):  Wäsche vom Kunden entgegennehmen und in die Waschmaschine einsortieren  Wäsche in Tumbler geben/aufhängen  Wäsche zusammenlegen und bügeln  Erstellen Rechnungen und Einkassieren  Waschmittel aus dem Stauraum holen  Lieferdienst der Wäsche nach Hause/Mitnehmen der schmutzigen Wäsche Davon sind der Beschwerdeführerin gemäss der EFL-Testung die Teilbereiche 'Wäsche vom Kunden entgegennehmen und in die Waschmaschine einsortieren' (1½ Stunden pro Tag, 0 bis 5 Waschkörbe), 'Wäsche in Tumbler geben/aufhängen' (30 Minuten pro Tag) und das 'Erstellen Rechnungen und Einkassieren' (20 Minuten pro Tag) uneingeschränkt zumutbar. Die in diesen Teilbereichen erforderlichen Beanspruchungen (wiederholtes Kniebeugen und das Hantieren mit Gewichten im Tagesverlauf), konnten durch den Einsatz eines Transportrollys bereits stark reduziert werden (vgl. UV-act. 3-96/134). Der Teilbereich 'Waschmittel aus dem Stauraum holen' ist der Beschwerdeführerin wegen des Gewichts (22 kg) nicht zumutbar. Dieser Vorgang ist allerdings lediglich 1 Mal pro Monat erforderlich und wird von ihrem Lebenspartner übernommen (vgl. UV-act. 3-96/134). Ebenfalls nicht mehr zumutbar ist der maximal 2 Stunden pro Woche (0 bis 4 Mal) dauernde Teilbereich 'Lieferdienst der Wäsche nach Hause/ Mitnehmen der schmutzigen Wäsche'. Einschränkend sind hier das ungenügende Gleichgewicht und das Hantieren des Wäschekorbes über eine Treppe oder unebenes Gelände. Der Teilbereich 'Wäsche zusammenlegen und bügeln' ist ihr noch während 6 Stunden pro Tag möglich. Die Einschränkung ergibt sich wegen dem Stehen an Ort sowie dem ungenügenden Gleichgewicht, was mit dem benötigten Pausenbedarf von insgesamt 1 Stunde pro Tag korrespondiert, welcher mit dem Kraftdefizit der Beine, mit langem Stehen an Ort, mit erhöhten Ansprüchen an das Gleichgewicht bei ganztägig stehender und gehender Arbeitstätigkeit begründet wird (vgl. UV-act. 3-42/134; 3-91/134). 5.5 Nach diesem im Rahmen der EFL-Testung durchgeführten Betätigungsvergleich wirkt sich die leidensbedingte Behinderung der Beschwerdeführerin hauptsächlich dahingehend aus, dass sie für den im Stehen auszuführenden Teilbereich 'Wäsche zusammenlegen und bügeln', welcher offenbar den Hauptanteil ihr Arbeitstätigkeit als Textilpflegerin ausmacht, einen Pausenbedarf

35 von insgesamt 1 Stunde pro Tag benötigt. Sodann ist ihr der Teilbereich 'Lieferdienst der Wäsche nach Hause/Mitnehmen der schmutzigen Wäsche', welcher mit einer Dauer von maximal 2 Stunden pro Woche bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht mehr als max. 5% der Arbeitszeit ausmacht, nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkungen ihres Leistungsvermögens sind im Umfang der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% welcher der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind, bereits enthalten (vgl. Erw. 4.4.1 i.f. hiervor). Die leidensbedingte Behinderung betrifft somit die Ausübung ihrer eigentlichen Tätigkeit als Textilreinigerin, für welche sie praktisch ihre gesamte Arbeitszeit verwendet hat. Nicht betroffen sind das lediglich ca. 20 Minuten pro Tag dauernde Erstellen von Rechnungen und das Einkassieren. Die verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wirkt sich mit anderen Worten in erwerblicher Hinsicht dahingehend aus, dass sie einen Teilbereich im Umfang von "lediglich 5% ihrer bisherigen Haupttätigkeit" aufgeben musste, ansonsten aber ihre bisherige Haupttätigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und gewissen Anpassungen (vgl. Erw. 6 hiernach) in einem reduzierten Umfang an sich weiterführen kann. Bei dieser Konstellation lässt sich die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin durchaus mittels eines Prozentvergleichs sachgerecht ermitteln. Es waren keine strukturellen Anpassungen ihres Wäschereibetriebes erforderlich (resp. aufgrund eingeschränkter Platzverhältnisse gar nicht möglich vgl. UV-act. 3-43/134; 3- 56/134), welche die Heranziehung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens gebieten bzw. nahelegen würden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin an zwei Halbtagen eine Aushilfe angestellt hat, zumal sie selber ihre Arbeitsunfähigkeit um 20% tiefer veranschlagt, als die gutachterlich beurteilte theoretische Arbeitsfähigkeit von 70%. 5.6 Im Ergebnis resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Arbeitstätigkeit nach Ablauf der Wartefrist bis Ende März 2017 (vgl. Erw. 4.9 i.f. hiervor) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente. Ab dem 1. April 2017 besteht bei einer zumutbaren theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Arbeitstätigkeit und einer aus dem Prozentvergleich resultierenden Erwerbseinbusse in der Höhe von 30% kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Erw. 1.1 und Erw. 5.5 hiervor). 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr keine Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zugestanden wurden. Nachdem ihr die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit als Textilpflegerin im eigenem Betrieb, in dem sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist, weiterhin zumutbar und gutachterlich empfohlen worden ist, kann von einer Aufgabe dieser

36 selbständigen Erwerbstätigkeit keine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vgl. Erw. 5.3.2 f. hiervor). Auch die Beschwerdeführerin ist offenbar gewillt, die bisherige Tätigkeit weiterzuführen und zieht die Möglichkeit eines beruflichen Wechsels lediglich theoretisch in Erwägung, falls von der Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe ausgegangen werde (vgl. Beschwerdeschrift vom 31.8.2017 Rz 43 S. 13). Somit stellt sich diesbezüglich einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf Unterstützung der Invalidenversicherung bezüglich der im O.-Gutachten empfohlenen Arbeitsplatzanpassungen hat, wonach ein im Bereich Ergonomie spezialisierter Therapeut einerseits die Art und Weise der Nutzung des Fusspedals der Bügelstation evaluiere und Anpassungen prüfen solle und andererseits der Einsatz eines Stehstuhles zur kurzzeitigen Entlastung der ganztägigen stehenden Arbeitsweise bei verschiedenen Arbeitstätigkeiten geprüft werden solle (vgl. UV-act. 3-42f./134; 3-56/134). Die Vorinstanz schliesst die Möglichkeit von Integrationsmassnahmen kategorisch aus, da sich dadurch die Eingliederungsfähigkeit nicht verbessern lasse, ohne sich zu den Empfehlungen zur Arbeitsplatzanpassung im O.-Gutachten zu äussern (IV-act. 45; Vernehmlassung vom 21.11.2017 Ziff. 6). 6.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, berufl

I 2017 79 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 79 — Swissrulings