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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 43

August 9, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,776 words·~14 min·5

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 43 Entscheid vom 9. August 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am B.________) lebt seit D.________ in der Schweiz und ist seit E.________ verheiratet. Sie übte als gelernte F.________- Mitarbeiterin verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. ________, vgl. IV-act. 19-1/2, IV-act. 43-13/27). Zuletzt arbeitete sie bis zum 8. Juli 2014 (= letzter Arbeitstag) als Betreuerin für G.________, welche diverse Einrichtungen für Behinderte führt (vgl. IV-act. 14-8/8, wobei das Anstellungsverhältnis per 30.4.2015 aufgelöst wurde). B. Am 2. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, worauf verschiedene Abklärungen erfolgten und eine Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Die ausgeloste Gutachterstelle C.________ erstattete das interdisziplinäre Gutachten am 21. Dezember 2015 (IV-act. 43). C. Nach dem Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-act. 47) und Einwendungen der Versicherten vom 2. April 2016 (= IV-act. 52) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 2. Juni 2016, dass das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen werde, derweil ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht wurde (IV-act. 56). D. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wobei festgehalten wurde, dass die Festlegung des Rentenbeginns Sache der IV-Stelle sei. E. Am 23. Dezember 2016 unterzeichnete A.________ die Verlängerung für einen Arbeitsversuch im Bereich Tagesstätte der H.________ (IV-act. 78). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente werde per 1. August 2015 festgelegt (IV-act. 87). Am 2. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den bis 19. März 2017 verlängerten Arbeitsversuch (IV-act. 95). Die entsprechende Taggeldverfügung folgte am 8. März 2017 (IV-act. 97). In einer Eingabe vom 19. März 2017 nahm A.________ zum Vorbescheid vom 20. Februar 2017 Stellung und erklärte ihre Zustimmung zum Beginn des Rentenanspruchs per 1. August 2015; gleichzeitig beantragte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe IV- Rente (IV-act. 102). Am 28. März 2017 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung zum Einsatz an einem Testarbeitsplatz der Durchführungsstelle I.________ (in J.________, vgl. IV-act. 106).

3 F. Mit Verfügung vom 21. April 2017 setzte die IV-Stelle den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente (von Fr. 287.-- monatlich) per 1. August 2015 fest und ermittelte einen Anspruch auf Nachzahlungen von Fr. 5‘740.--; davon wurden Fr. 3‘286.-- mit Taggeldleistungen der K.________ verrechnet (vgl. IVact. 115). Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Durchführungsstelle I.________ (IV-act. 122). Diesbezüglich erliess die IV- Stelle am 11. Mai 2017 Taggeldverfügungen (IV-act. 125, 126). G. Am 16. Mai 2017 erliess die IV-Stelle gegenüber A.________ eine Verfügung mit u.a. folgendem Wortlaut (IV-act. 127): Leistungen Verfügung Rentenbefristung und Rückforderung ersetzt unsere Verfügung vom 21.4.2017 Diese Verfügung enthält 6 Seiten Guten Tag Frau A.________ In der Rentenverfügung vom 21. April 2017 wurde Ihre Rente irrtümlich nicht befristet. Die Rente darf nur bis 30. September 2016 zugesprochen werden, weil Sie sich ab 19. September 2016 in der Eingliederung befunden haben. Beachten Sie dazu die beiliegende Begründung. Sie haben die Invalidenrente ab 1. August 2015 bis heute ausbezahlt erhalten. Die Rente hätte während des gleichzeitigen Bezuges von Rente und IV-Taggeld am Taggeld angerechnet werden müssen. Das heisst, Sie haben zu hohe Leistungen erhalten. Wir werden die ausbezahlten Taggelder korrigieren und um die ausbezahlte Rente kürzen. Die Zahlung der Invalidenrente wird per 31. Mai 2017 eingestellt. Die Rückforderung der zuviel ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 19. September 2016 bis 19. März 2017 von insgesamt Fr. 1‘621.40 wird über das Taggeld abgewickelt, das heisst, bei der nächsten Taggeld-Zahlung in Abzug gebracht. Sie erhalten auch entsprechende neue Taggeld-Verfügungen. Vom 20. März bis 31. Mai 2017 wird die Rente beim Taggeld bereits angerechnet (siehe dazu die entsprechenden Taggeld-Verfügungen). Ab 1. Juni 2017 wird die Rente nicht mehr ans Taggeld angerechnet. H. Mit einem per 17. Mai 2017 datierten und am 20. Mai 2017 der Post übergebenen Schreiben beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht und stellte den Antrag „auf eine Teilrente von 50%“. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe, welche per 8. Juni 2017 datiert und am 9. Juni 2017 der Post übergeben wurde.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind. Es prüft namentlich die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches und die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110, i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 61 ATSG). 1.3 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass sinngemäss die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2016 gestützt auf das Ergebnis des C.________- Gutachtens vom 21. Dezember 2015 einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen abgelehnt hatte, hingegen das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren zum Ergebnis gelangte, dass ein (unbefristeter) Anspruch auf eine IV-Viertelsrente besteht. In Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 wurde die IV-Stelle angewiesen, den Rentenbeginn festzulegen und die Rentennachzahlungen zu ermitteln. 1.4 Soweit die Parteien mit diesem dargelegten Ergebnis nicht einverstanden waren (sei es, dass die Versicherte glaubte, Anspruch auf eine höhere Rente zu haben, oder sei es dass die Vorinstanz der Auffassung war, dass eine Viertelsrente lediglich für einen befristeten Zeitraum geschuldet sei), hätten sie diesen Gerichtsentscheid (VGE) I 2016 77 rechtzeitig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten müssen. Nach der Aktenlage hat sich keine Partei beim Bundesgericht beschwert. Mithin ist dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit hat es mit dem Ergebnis dieses (rechtskräftigen) Entscheides vom 13. Dezember 2016, wonach die Beschwerdeführerin auf der Basis eines IV-Grades von 40% einen grundsätzlich unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente hat, sein Bewenden (zur Koordination mit Taggeldleistungen siehe nachfolgend). 1.5.1 Gegenstand des im Anschluss an den VGE I 2016 77 bei der IV-Stelle erforderlichen Verfahrens bildete im Wesentlichen die Festlegung des Rentenbeginns sowie die Nachzahlung der betreffenden Rentenleistungen. Anzufügen ist, dass im ersten Gerichtsverfahren (I 2016 77) der Umstand, wonach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2016 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht hatte, unbestritten und nicht näher zu überprüfen war.

5 1.5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 2 Satz 1 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind oder - was im vorliegenden Fall nicht interessiert - die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Analog normiert Art. 29 Abs. 2 IVG, dass ein Rentenanspruch solange nicht entsteht, als die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Nach diesen erwähnten Bestimmungen verhält es sich bei der Koordination von IV-Taggeldleistungen und IV-Rentenleistungen grundsätzlich so, dass der Taggeldanspruch dem Anspruch auf eine Invalidenrente vorgeht. 1.5.3 Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 IVG kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen. Davon hat er in Art. 20ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Gebrauch gemacht und in Absatz 1 dieser Bestimmung festgelegt, dass dann, wenn die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld) nach Art. 23 IVG und Art. 23bis IVG hat, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, anstelle des Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet werde. 1.5.4 Sodann normiert Art. 22 Abs. 5bis IVG, dass dann, wenn eine versicherte Person eine Rente bezieht, diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Erleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung (IV) zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5ter IVG). In einem solchen Fall besteht ein Doppelanspruch auf Taggeld und Rente. 1.6 In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage bildete Gegenstand der im Anschluss an den ersten VGE I 2016 77 nötigen Verfügung primär die Festlegung des Rentenbeginns und sekundär die Koordination mit den zwischenzeitlich infolge von Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuche) aktuell gewordenen Taggeldansprüchen. 2. Hinsichtlich des Rentenbeginns gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass ab 1. August 2015 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Viertelsrente erfüllt waren. Mit diesem Ergebnis erklärte sich die Versicherte in einer Eingabe vom 19. März 2017 zum betreffenden Vorbescheid ausdrücklich einverstanden (vgl. IV-act. 102-2/7 Mitte). In der vorliegenden Beschwerde wurde von

6 diesem Standpunkt nicht abgewichen, weshalb sich weitere Ausführungen zum hier nicht streitigen Rentenbeginn erübrigen. 3.1 Was die Koordination mit den Taggeldleistungen anbelangt, drängen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich, dass die Vorinstanz für die Phasen, in welchen eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme (Arbeitsversuch) andauert, sich damit auseinander gesetzt hat, inwiefern Taggeld- und Rentenleistungen nebeneinander in Frage kommen. 3.2 Soweit die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, dass der Rentenanspruch generell bis zum 30. September 2016 zu befristen sei, weil sich die Versicherte ab diesem Zeitpunkt „in der Eingliederung befunden“ habe (vgl. IV-act. 127), übersieht sie das Ergebnis des Gerichtsentscheides I 2016 77 vom 13. Dezember 2016, welches einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente enthält. Der Umstand, wonach sich das Verwaltungsgericht damals nicht mit der Koordination mit Taggeldansprüchen zu befassen und diesbezüglich keinen Entscheid zu treffen hatte, hat zur Folge, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der auszurichtenden Rentenleistungen die Fragestellung prüfen durfte, inwiefern der Rentenanspruch - vorübergehend - durch Taggeldleistungen abgelöst wird und anschliessend - nach dem Dahinfallen allfälliger Taggeldleistungen infolge Beendigung von Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuche) - erneut wieder auflebt. Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz - soweit sie der Meinung war, dass der Rentenanspruch definitiv am 30. September 2016 mit dem Beginn des Arbeitsversuchs bei der H.________ zu Ende gehe - nach Kenntnisnahme des Gerichtsentscheides Beschwerde beim Bundesgericht erheben müssen. Dies hat sie unterlassen, weshalb hier von einem unbefristeten Anspruch auf eine IV-Viertelsrente auszugehen ist. Mit anderen Worten erweist sich die vorliegende Beschwerde insofern als begründet, als die Vorinstanz von einer definitiven Einstellung der Rente (und nicht nur einer vorübergehenden Sistierung des Anspruchs auf eine Viertelsrente während des Taggeldanspruchs) ausgeht. 3.3 Zur Berechnung des Taggeldanspruches (welcher während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahme geschuldet ist), bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Indes ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz auch die Fragestellung eines allfälligen Doppelanspruchs im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG hinreichend geprüft hat. Bei der Verrechnung von Rentenleistungen mit Taggeldleistungen der K.________ (vgl. IV-act. 115-2/2) äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Fragestellung, welchen Zeitraum solche Taggeldleistungen betreffen. Damit bleibt unklar, wie es sich im Einzelnen mit dem Taggeldanspruch einer anderen Versicherung (im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG) verhält. Eine diesbe-

7 zügliche Überprüfung durch die Vorinstanz scheint angebracht, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung aufdrängt. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass sie Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Damit ersucht sie sinngemäss um eine revisionsweise Überprüfung bzw. Erhöhung der vor kurzem zugesprochenen IV- Viertelsrente. 4.2 Wird ein Gesuch um (Renten)Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Art. 87 Abs. 3 IVV hat die Verwaltung eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Diese in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV aufgeführte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.1 mit Hinweisen). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getreten werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des IV-Grades - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (vgl. zit. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.1). 4.3.1 Im konkreten Fall ist die damalige Verfügung vom 2. Juni 2016 als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des damaligen Gesundheitszustandes und der damals geltenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stellte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid I 2016 77 massgeblich auf das C.________-Gutachten vom 21. Dezember 2015 ab. Nachdem dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann auf die nachträgliche Kritik der Beschwerdeführerin an diesem Gutachten hier nicht eingetreten werden. 4.3.2 Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Vorbringen eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des IV-Grades (seit der erwähnten Rentenzusprechung) hinreichend glaubhaft gemacht hat. Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen. Auf Seite 2 (oben) der Beschwerde argumentiert die Beschwerdeführerin: Am 14. März war ich bei Frau Dr. L.________ (…) Auch hat sie erneut ein Zeugnis ausgestellt, wo sie darum bittet, das Pensum von 50% nicht zu überschreiten we-

8 gen der Begünstigung neuerlicher Schübe. Frau Dr. L.________ hat bereits in der Vergangenheit ein Zeugnis ausgestellt mit einer 50% Arbeitsfähigkeit. Damit wird keine relevante Veränderung glaubhaft gemacht. Dass durch ein höheres Pensum als 50% „neue Schübe ausgelöst werden können“ (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 unten), bzw. „dass bei Überschreitung von einer 50% Arbeitsleistung neuerliche Schübe begünstigt werden“ (vgl. Eingabe vom 8.6.2017, S. 2 unten), reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Änderung glaubhaft zu machen. In der Eingabe vom 8. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin dem Einwand in der Vernehmlassung (S. 5 unten), wonach „keine messbare Verschlechterung des Gesundheitszustands“ vorliege, die Frage entgegen, wie könne dies der Verfasser der Vernehmlassung „beurteilen und anhand von welchen Fakten?“ Indes war und ist es in der dargelegten Konstellation grundsätzlich Sache der Rentenbezügerin (und nicht der Verwaltung), eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend zu machen (siehe dazu auch das Arztzeugnis von Dr. L.________ vom 14.3.2017, wo von „immer wiederkehrenden Schüben“ die Rede ist, indes nicht von einer wesentlichen Veränderung berichtet wird). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Verwaltung nach der Rentenzusprechung gemäss dem erwähnten VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 bislang auf ein Begehren um Zusprechung einer höheren IV-Rente nicht einzutreten hatte. Damit besteht für das Gericht kein Anlass, hier einen höheren Rentenanspruch zu prüfen. 5. Nach all diesen Ausführungen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insofern als begründet, als die IV-Stelle die der Versicherten mit VGE I 2016 77 zugesprochene (unbefristete) IV-Viertelsrente nicht nur vorübergehend während des Taggeldanspruchs sistiert, sondern definitiv eingestellt hat. Zudem wird die Beschwerdesache zur Überprüfung des Taggeldanspruches (siehe Erw. 3.3) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit es darum geht, dass sinngemäss die Vorinstanz auf das Begehren der Versicherten um Rentenerhöhung nicht eingetreten ist, als unbegründet abgewiesen. 6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihr die Vorinstanz Fr. 250.-- zu überweisen hat.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gutgeheissen, als im Sinne der Erwägungen die von der IV-Stelle angeordnete Einstellung der IV-Viertelsrente aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Koordination mit Taggeldleistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit damit höhere Rentenleistungen beantragt werden, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch Fr. 250.-zu entrichten hat. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 9. August 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. August 2017

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