Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2016 83 Urteil vom 20. März 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien C.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Walter Fritsche, Unterer Althof 1, 8854 Siebnen, gegen Pensionskasse B., Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Invalidenrente)
2 Sachverhalt: A. C.________, geb. ________1963 in Serbien, lebt seit 1989 in der Schweiz und war ab diesem Zeitpunkt als Bauarbeiter für verschiedene Firmen tätig. Ab Februar 2010 arbeitete er als Eisenleger bei der A.________, wobei er die ersten beiden Monate im Stundenlohn und ab 1. April 2010 im Monatslohn bei einem vollen Arbeitspensum angestellt war. Am 7. Juni 2010 stürzte er bei der Arbeit vom Gerüst und erlitt dabei eine Calcaneustrümmerfraktur am linken Fuss, welche gleichentags operativ behandelt wurde (weitere Operationen folgten am 10.6.2010, am 18.6.2010, am 1.7.2010, am 14.4.2011 und am 14.11.2011). Eine Wiederaufnahme der angestammten Arbeit war in der Folge nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde von der A.________ per 30. April 2011 gekündigt. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. B. Im Rahmen ihrer Abklärungspflicht holte die Suva bei der MEDAS X._____ ein interdisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit von C.________ ein. Gestützt auf dieses Gutachten vom 24. Juni 2014 (Beklagt-act. 1), in welchem C.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Eisenleger und eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert wurde, sprach die Suva C.________ mit Einspracheentscheid vom 24. September 2014, ausgehend von einem IV-Grad von 52%, einen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2013 sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde von C.________ hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid (VGE) I 2014 115 vom 9. April 2015 in dem Sinne gut, als es den Invaliditätsgrad auf 55% und den versicherten Verdienst auf Fr. 87'750.-- festlegte. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. auch Kläg-act. 2). C. Mit Verfügung vom 24. April 2015 hielt die IV-Stelle des Kantons Schwyz fest, dass bei C.________ reine Unfallfolgen vorliegen würden, weshalb auf die Beurteilung der Suva abgestützt werde. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 83'430.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40'270.-- wurde ein Invaliditätsgrad von 51.73% ermittelt. Für C.________ wurde ab 7. Juni 2011 ein Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2013 auf eine halbe Invalidenrente erkannt (Kläg-act. 3).
3 D. Am 14. September 2015 informierte die B.________, als zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung der A.________ im Unfallzeitpunkt vom 7. Juni 2010, C.________ darüber, dass er ab dem 7. Juni 2012 Anspruch auf eine jährliche 100% Invalidenrente gemäss BVG von Fr. 12'606.-- habe (resp. 50% ab dem 1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 11, S. 5, monatlich Fr. 525.25 = Fr. 6'303.-- im Jahr]). Da allerdings eine Überentschädigung (infolge halber IV-Rente sowie Suva-Rente) vorliege, richte die B.________ keine Rentenleistungen aus (Kläg-act. 10). Dagegen opponierte C.________ mit Schreiben vom 29. September 2015 (Kläg-act. 12). E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (Kläg-act. 13) zeigte die B.________ C.________ an, dass man seinen Leistungsanspruch falsch berechnet habe; dieser betrage nun ab dem 7. Juni 2012 bei einem IV-Grad von 100% Fr. 17'370.-- (resp. 55% ab 1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 13 Beilage, S. 5, monatlich Fr. 796.13 = Fr. 9'553.56 im Jahr]). Ebenfalls hielt die B.________ fest, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 die Anrechnung eines mutmasslich erzielbaren Einkommens anwendbar sei. Die persönlichen Arbeitsbemühungen, die C.________ während seines Taggeldbezugs bei der Unia-Arbeitslosenkasse (kurz: Unia) vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 vorgenommen habe, bestünden vorwiegend in Blindbewerbungen mit mehrfachen Wiederholungen, welche an einem ernsthaften Interesse zweifeln lassen würden. Die B.________ warf C.________ zudem vor, dass er sich trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit auf kein anderes Aufgabengebiet beworben habe (konkretisiert im Schreiben vom 20.5.2016 [Kläg-act. 15 S. 3] bspw. Rüsten von Teilen für die Fabrikation, Produktion, Lagertätigkeiten, Bäckereihilfen, etc.). In den Berechnungsblättern zum Schreiben vom 7. Januar 2016 rechnete die B.________ C.________ ein (hypothetisch) erzielbares Einkommen von monatlich Fr. 3'355.83 (= jährlich Fr. 40'269.96) an, was gemäss folgender Berechnung eine Überversicherung von 145.98% ab 1. Mai 2013 ergab (und damit keine BVG-Rente auszurichten war; Kläg-act. 13): 90% Angepasstes AHV-pflichtiges Salär CHF 7'138.26 50% Eidg. IV-Rente CHF 931.00 Erzielbares Erwerbseinkommen CHF 3'355.83 SUVA-Rente CHF 3'217.50 CHF 7'504.33 CHF 7'504.33 55% IV-Rente pk pro CHF 796.13 CHF 796.13 CHF 796.13 Total pk pro plus Sozialversicherungen CHF 8'300.46 Überversicherung CHF 1'162.20
4 Am 11. Februar 2016 (Kläg-act. 14) liess C.________ der B.________ anzeigen, dass er mit ihrer Berechnung nicht einverstanden sei. Das Invalideneinkommen gemäss IV und Suva beruhe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, während das Invalideneinkommen gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV auf dem einem Versicherten konkret zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt fusse. Für den Versicherten bestünden in Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Faktoren auf dem zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt keine Stellen, die seinem Profil entsprechen und seinen behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung tragen würden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 hielt die B.________ an ihrer Überentschädigungsberechnung fest (Kläg-act. 15). F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 lässt C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die B.________ erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.5.2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55% eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Betrag von monatlich Fr. 796.13 zuzüglich Verzugszins von 5% ab Klageerhebung auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. G. Mit Klageantwort vom 5. September 2016 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. In seiner Replik vom 17. Oktober 2016 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 16. November 2016 erneuert die Beklagte ihre Anträge. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte um die Mitteilung, wie hoch die dem Kläger vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 ausgerichteten ALV-Taggelder waren und welche Sozialversicherung berechtigt war, die ALV-Taggelder zurückzufordern und dies auch tatsächlich in welchem Umfang getan habe. Am 10. Februar 2017 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein. Unter anderem macht die Beklagte geltend, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass zumutbarerweise kein Invalideneinkommen mehr erzielt werden könne oder lediglich ein niedrigeres als bei der Berechnung der Überentschädigung berücksichtigt worden sei, müssten stattdessen die bezogenen ALV-Taggelder (Nettowert) angerechnet werden. Der Kläger reichte innert der gerichtlich angesetzten Frist keine Gegenbemerkungen ein.
5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind im Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 auszutragen. Die Kantone haben ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3). 1.1.2 Die Klage nach Art. 73 BVG bedingt die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Vor-aussetzungen. Zwar gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 Erw. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (Bundesgerichtsurteil 9C_140/2012 vom 12.4.2012 Erw. 3.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 9C_597/2008 vom 3.12.2008 Erw. 2.1.2; 9C_1027/2008 vom 10.8.2009, je mit Hinweisen). 1.1.3 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. § 67 Abs. 1 lit. e VRP i.V.m. § 4 Abs. 2 VVzBVG). 1.1.4 Soweit es im Klageverfahren um öffentlich-rechtliche Verhältnisse geht, handelt es sich um eine Form der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, da weder den Vorsorgeeinrichtungen noch den in Art. 73 Abs. 1 lit. a-d BVG genannten Einrichtungen Verfügungskompetenz zukommt. Die fehlende Verfügungsbefugnis führt dazu, dass weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht die Sache an die Vorsorgeeinrichtung zur Aktenergänzung zurückweisen
6 kann. Hingegen ist es zulässig, ein Urteil über den Streitpunkt als solchen zu fällen und die Vorsorgeeinrichtung die sich daraus ergebenden Folgen erledigen zu lassen (z.B. die Leistung zu berechnen; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 79 mit Verweis auf BGE 129 V 450 Erw. 3 und BGE 115 V 239 Erw. 2). 1.2 Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist unbestrittenermassen gegeben. 2.1 Unstrittig ist vorliegend, dass der Kläger (gestützt auf einen [unfallversicherungsrechtlich ermittelten] IV-Grad von 55%; vgl. vorstehend Ingress lit. E) Anspruch auf eine halbe Rente der beruflichen Vorsorge hat (Art. 23 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG). 2.2 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) vom 18. April 1984 geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) (BGE 140 I 50 Erw. 3.1), mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG erzielt wird. Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20 Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 64 Erw. 4.1.1). 2.3.1 Für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Resteinkommens kann grundsätzlich auf das von der Invalidenversicherung festgestellte Invalideneinkommen abgestellt werden. Da das Invalideneinkommen jedoch auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht, die im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht zur Anwendung gelangen darf, handelt es sich hierbei
7 nur um eine Vermutung. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung die Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens, so hat sie der teilinvaliden Person vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich arbeitsmarktbezogener und persönlicher Umstände zu gewähren, die eine Erzielung des Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder sogar verunmöglichen. Die Versicherte Person ist daher gemäss dieser Praxis gehalten, diejenigen Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigen. Für die Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (BGE 140 I 50 Erw. 3.2.1 und BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1; Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2138 Rz. 196 mit Verweis in den Fussnoten u.a. auf BGE 134 V 64 und 137 V 20; Bundesgerichtsurteile 9C_73/2010 vom 28.9.2010; 9C_416/2011 vom 19.11.2011 Erw. 2.3 u. 4.2). 2.3.2 Die versicherte Person hat namentlich die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 140 I 50 Erw. 3.2.2). 2.4 Massgeblich für die Überentschädigungsberechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (Hürzeler/Brühwiler, a.a.O., S. 2139 Rz. 198 mit Verweis auf BGE 123 V 193 Erw. 5a). Da die Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen dürfen (BGE 115 V 224 Erw. 2 S. 228), sondern über Leistungsansprüche im Klageverfahren nach Art. 73 BVG entschieden wird, hat das angerufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheides zu befinden (Bundesgerichtsurteil 9C_73/2010 vom 28.9.2010 Erw. 7.1 mit Verweis auf SZS 1999 S. 146, B 39/96). 3. Im vorliegenden Klageverfahren ist einzig das von der Beklagten bei der Überentschädigungsberechnung angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'355.83 (= jährlich Fr. 40'269.96) ab 1. Mai 2013 streitig. Ohne diese Anrechnung hätte der Kläger seit 1. Mai 2013 Anspruch auf eine
8 BVG-Invalidenrente von Fr. 796.13, wie im Klagebegehren Ziff. 1 geltend gemacht wird (vgl. auch Kläg-act. 13, Berechnung der Überversicherung ab 1.5.2013), was - soweit ersichtlich - ebenfalls unbestritten ist. 4.1 Der Kläger macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass - er durch die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Juni 2010 und den darauf folgenden operativen Eingriffen schwer und augenfällig behindert sei (versteiftes Fussgelenk rechts sowie chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss), was sich insb. auch aus dem MEDAS-Gutachten vom 24. Juni 2014 ergebe (Klage S. 7 Ziff. 9); - es in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien (Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind) offensichtlich sei, dass es auf dem freien Schweizer Arbeitsmarkt für den Kläger keine Stellen gebe, die mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar seien (Klage S. 8 Ziff. 10); - die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2016 behaupteten Tätigkeiten wie Rüsten von Teilen für die Fabrikation, Produktion, Lagertätigkeit, Bäckereihilfen, sitzende Fliessbandarbeiten und Kassierer nicht in Frage kämen, da der Kläger lediglich in der Lage sei, leichte und primär sitzende Tätigkeiten auszuüben, wobei er Gelegenheit haben müsse, sein rechtes Bein hochzulagern und kurz herumzulaufen (Klage S. 8 Ziff. 10); - er den Beweis dafür, dass der in der Schweiz real existierende Arbeitsmarkt gar keine Stelle anbiete, die mit seinen persönlichen Verhältnissen und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar wären, bereits dadurch erbracht habe, indem er sich während zwei Jahren über die Arbeitslosenkasse erfolglos um Stellen beworben habe, ohne dass er einmal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Klage S. 8 unten f.); - auch das Alter des heute 53-jährigen Klägers geradezu ein Killerkriterium für die in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten darstelle (Klage S. 9 Ziff. 11); - der Kläger über keine Berufsausbildung verfüge und seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 immer als Eisenleger gearbeitet habe, weswegen seine Chancen auf eine leichte Hilfsarbeiterstelle gering seien (Klage S. 10 unten f. mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013); - die Beklagte ihm zu Unrecht vorwerfe, er habe sich (während der Rahmenfrist zum Leistungsbezug bei der ALV) zu wenig beworben; mangels konkret aus-
9 geschriebener Stellen für in Frage kommende Hilfsarbeiterstellen habe sich der Kläger gar nicht auf Stelleninserate bewerben können, sondern habe zwangsläufig auf direkte Bewerbungen bei Firmen, von denen er wusste, dass sie solche Stellen anbieten, und bei Stellenvermittlungsbüros ausweichen müssen; darüber hinaus sei es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, längere Strecken mit dem ÖV oder mit Zwangshaltungen im Auto zurückzulegen, sodass er auf einen kurzen Arbeitsweg in der Nähe seines Wohnortes angewiesen sei (Klage S. 11). 4.2 Die Beklagte hält dem in ihrer Klageantwort entgegen, dass es am Kläger sei, die objektiven und subjektiven Gründe, die gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprächen, geltend zu machen (Klageantwort S. 4 unten f. Ziff. 11). Der Kläger belege nicht, dass er bis anhin nur als Landwirt und Eisenleger gearbeitet habe. Auch sei unklar, ob der Kläger zwischen 2006 und dem 1. April 2010 gearbeitet habe oder nicht sowie ob der Kläger, wie behauptet, kaum Deutsch schreiben könne. Die in der Klage geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger fänden überdies keine Stütze im MEDAS-Gutachten von Dr.med. D.________ (Chefarzt, FMH Rheumatologie, EMBA MAS Versicherungsmedizin) vom 24. Juni 2014, nach welchem im Übrigen festgestellt worden sei, dass der Kläger einen sehr tiefen Serumspiegel für das Analgetikum Parazetamol aufwies, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger kein Schmerzmittel zu benötigen scheine, woraus die Beklagte ableitet, dass die geschilderten Schmerzen übertrieben dargestellt würden (Klageantwort S. 6 Ziff. 13). Des Weiteren macht die Beklagte geltend, dass für den Kläger durchaus zumutbare Tätigkeiten auf dem realen Schweizer Stellenmarkt bestünden (S. 7 Ziff. 14 bis Mitte). Ebenfalls wendet die Beklagte ein, bei den aktenkundigen persönlichen Arbeitsbemühungen des Klägers handle es sich fast ausschliesslich um Blindbewerbungen ohne konkretes Stellenangebot. Von insgesamt 108 Bewerbungen seien 31 Mehrfachbewerbungen. Der Kläger habe sich somit nur bei 77 verschiedenen potentiellen Arbeitgebern beworben. Dies entspreche einem Schnitt von 7 Bewerbungen pro Monat. Ab dem 1. Januar 2015 seien keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen. Auch die Qualität der Bewerbungen sei nicht nachgewiesen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger intensiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Mindestens einige wenige Male hätte sich der Kläger schriftlich auf ein Stelleninserat bemühen müssen (Klageantwort S. 7 unten f.).
10 Schliesslich bezweifelt die Beklagte, die vom Kläger in Bezug auf sein Alter und seine mangelnden Deutschkenntnisse geltend gemachten Einwände (Klageantwort S. 8 ff.). 4.3 Mit der Replik reicht der Kläger einen Auszug aus dem Individuellen Konto vom 27. Oktober 2010 sowie ein Arbeitszeugnis von I.________ vom 31. Dezember 2006 ein, mit denen bestätigt wird, dass der Kläger seit 1989/1990 bis Ende 2006 als Eisenleger-Vorarbeiter beim Unternehmen von I.________ in J.________ gearbeitet hat (Kläg-act. 17+18). Des Weiteren legt der Kläger ein Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungsamtes (RAV) Lachen vom 25. Juli 2013 mit dem Betreff "Zuweisung Kursbesuch" ein, wonach er vom 20. August 2013 bis 6. September 2013 an einem Basiskurs für Teilarbeitslose bei der K.________ in Schindellegi teilnahm (Kläg-act. 20). Gemäss den Angaben in der Replik erstellte der Kläger in diesem Kurs das in der Folge von ihm verwendete Bewerbungsschreiben (Replik S. 7 Mitte, vgl. auch Kläg-act. 21+22). Des Weiteren reicht der Kläger das Formular der Arbeitslosenversicherung "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Mai 2013 bis und mit Dezember 2014 ein, in denen ca. 190 Bewerbungen handschriftlich eingetragen sind, wovon ca. 90 telefonisch, 3 persönlich und die Übrigen schriftlich erfolgten (Kläg-act. 23). Unter diesen Bewerbungen befinden sich auch Mehrfachbewerbungen bei den gleichen Unternehmen. Auch ist unbestritten, dass es sich bei einem grossen Teil der Bewerbungen um Blind- oder Spontanbewerbungen handelt. Zur Bestätigung der (erfolglosen) Arbeitsbemühungen reicht der Kläger für den Zeitraum vom Juni 2013 bis November 2014 50 Absageschreiben der angeschriebenen Arbeitgeber ein (Kläg-act. 24). 5.1 Anhand der im Klageverfahren eingereichten Akten (vorn Erw. 4.3), namentlich den zahlreichen Absageschreiben, ist es rechtsgenüglich erstellt, dass sich der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ernsthaft und seriös, indes erfolglos um eine seinen Möglichkeiten zumutbare Arbeitsstelle bemüht hat. Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dem Umstand, dass sich unter diesen Bewerbungen unbestrittenermassen auch viele Blind- oder Spontanbewerbungen befanden, kann nicht das von der Beklagten beigemessene Gewicht zukommen, zumal nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein können (bspw. um abzuklären, ob eine Stelle frei ist; vgl. Entscheid C 347/05 des früheren Eidg. Versicherungsgerichts vom 13.3.2006 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil C 16/07 vom 22.2.2007 Erw. 3.1; vgl. auch Duplik S. 7 Mitte, wonach die RAV-Mitarbeiter dem Kläger ausdrücklich zu diesem Vorgehen geraten haben). Des Weiteren ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht irrelevant, dass
11 der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen nicht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden ist, sondern es ist darin vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Rechtsgenüglichkeit der (erfolglosen) Arbeitsbemühungen zu erblicken. Es erweist sich daher als nicht sachgerecht, dem Kläger für diesen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. 5.2.1 Indes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger während des besagten Zeitraums ALV-Taggelder bezogen hat. Dieses Ersatzeinkommen muss bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. Erzielt nämlich die leistungsberechtigte Person weiterhin ein Resterwerbseinkommen, so ist ihr dieses im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vollumfänglich anzurechnen. Dabei sind auch allfällige erzielte Ersatzeinkommen, beispielsweise Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, zu berücksichtigen (Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 34a N 38; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1036). 5.2.2 Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (vgl. vorn Ingress lit. H) reichte die Beklagte eine Kassenverfügung der Unia vom 3. November 2014 ein, worin die Unia vom Kläger - wegen der von der Suva im Einspracheverfahren rückwirkend ab 1. Mai 2013 auf 52% erhöhten Rente - für den Zeitraum vom Mai 2013 bis September 2014 ALV-Taggelder im Betrag von Fr. 6'567.25 zurückforderte (Beklagt-act. 4). Gemäss der eingereichten Leistungsaufstellung der Unia (Beklagt-act. 5) reduzierte sich dadurch der Gesamtbetrag der ursprünglich ausgerichteten ALV-Taggelder vom 1. Mai 2013 bis 30. September 2014 von ursprünglich Fr. 46'969.80 auf nunmehr Fr. 40'402.55. Für den Oktober 2014 erhielt der Kläger ALV-Taggelder in der Höhe von (netto) Fr. 2'734.60, für den November 2014 Fr. 2'378.-- und für den Dezember 2014 Fr. 2'615.70 (insgesamt also Fr. 7'728.30). Mithin ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ALV-Taggelder im Gesamtbetrag von netto Fr. 48'130.85 (Fr. 40'402.55 + Fr. 7'728.30). Nachdem vom Kläger abgesehen vom hypothetischen Erwerbseinkommen keine weiteren Positionen bestritten werden, ist auf diesen Betrag von Fr. 48'130.85 bzw. bei zwanzig Monaten durchschnittlich Fr. 2'406.55 pro Monat abzustellen und anstelle des von der Beklagten für diesen Zeitraum angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens in die "Berechnung der Überversicherung" (vgl. Ingress lit. E; Kläg-act. 13) einzusetzen.
12 5.2.3 Werden bei der "Berechnung der Überversicherung" für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 statt des von der Beklagten angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 3'355.83 diese durchschnittlichen ALV- Leistungen von Fr. 2'406.55 eingesetzt, ergibt dies monatliche Leistungen von insgesamt Fr. 6'555.05 (statt Fr. 7'504.33 gemäss Berechnung der Beklagten). Im Vergleich zur Position "90% Angepasstes AHV-pflichtiges Salär" von Fr. 7'138.26 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) resultiert mithin eine Unterdeckung von monatlich Fr. 583.21, resp. von Fr. 11'664.20 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014. Was darüber hinausgeht, unterliegt als Überentschädigung der Kürzung. 5.3 Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 folglich Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 583.21, resp. von Fr. 11'664.20 für den ganzen Zeitraum. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger ab Klageerhebung mit 5% zu verzinsen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_334/2011 vom 2.8.2011 Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 119 V 131 Erw. 4c, wonach sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge nach Art. 105 Abs. 1 OR richtet [d.h. 5% vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an], vorbehältlich eine diesbezüglich andere reglementarische Regelung; eine solche reglementarische Regelung wird vorliegend nicht geltend gemacht). Insoweit ist die Klage somit gutzuheissen. 6. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger bei der Überentschädigungsberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu Recht ein erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 3'355.83 angerechnet hat. 6.1 Der Kläger hat keine Stellenbemühungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 eingereicht. In der Replik wird erwähnt, dass er auch nach seiner Aussteuerung erfolglos als stellensuchend gemeldet blieb (Duplik, S. 6 unten; vgl. auch Kläg-act. 5, Schreiben der Unia vom 11.12.2014). Es ist festzuhalten, dass das blosse "gemeldet sein" nicht genügt, um von der Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens abzusehen. Dies wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führt er seinen angeschlagenen Gesundheitszustand, sein Alter und seine fehlende Berufsausbildung als Gründe auf, die der zumutbaren Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit entgegen stehen (vgl. vorn Erw. 4.1). Diesen Einwänden kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 6.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist auf das polydisziplinäre (Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie) Gutachten der MEDAS X._____ vom 24. Juni
13 2014 abzustellen, dessen Richtigkeit nicht (jedenfalls nicht substantiiert) bestritten wird. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er geltend macht, die Beurteilung von Dr.med. F.________ vernachlässige das neurologische Teilgutachten von Dr.med. G.________, wonach dem Kläger noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten im Umfang von 75% möglich seien, wobei der Kläger Gelegenheit haben müsse, sein rechtes Bein regelmässig hochzulagern und entsprechende Pausen haben müsse. Dr.med. F.________ hielt abschliessend fest, dass der Kläger für eine leichte, vorwiegend sitzende, wechselnde Tätigkeit, ohne Gehen von langen Strecken, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und ohne häufig die Treppe zu steigen, zu 75% einsetzbar sei (vollschichtige Präsenz, vermehrter Pausenbedarf) (Beklagt-act. 1 S. 27). Damit wird die neurologische Beurteilung von Dr.med. H.________ mitberücksichtigt (dem Kläger wird ein erhöhter Pausenbedarf zugestanden, in denen er sein beeinträchtigtes Bein rechts hochlagern kann). Nachdem der Kläger nicht (substantiiert) geltend macht, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem MEDAS-Gutachten vom 24. Juni 2014 (wesentlich) verschlechtert hat, ist darauf abzustellen. Dem Kläger ist mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75% vom medizinischen Gesichtspunkt aus grundsätzlich eine leidensangepasste (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zumutbar. Dafür spricht auch, dass sich der Kläger noch bis Ende 2014 durchaus in der Lage fühlte, einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachzugehen, war er doch bis zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet. 6.2.2 Was sodann das Alter, die fehlende Berufsbildung sowie die knappen Deutschkenntnisse des Klägers (Jahrgang 1963) anbelangt, bilden diese keine genügenden Gründe, die die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit unzumutbar machen würden. Im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 (betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau eines EL-Bezügers) sah das Bundesgericht im Alter der damals 55-jährigen Ehegattin - trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse (Urteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.1 und 4.3) - keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen (Bestätigung dieser Rechtsprechung im Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.3.2). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass beim Kläger eine Häufung der für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren vorliegt, so lassen diese Faktoren angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Schluss zu, dass es dem Kläger unmöglich wäre, eine seinen Möglichkeiten zumutbare Stelle zu finden, zumal der hierfür beweisbelastete Kläger für
14 die Zeit ab dem 1. Januar 2015 keine Belege einreicht, die einen anderen Schluss zuliessen. So ist bspw. auch nicht erstellt, dass der Kläger bei der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit (Art. 8a IVG) beantragt hat. Des Weiteren kann auch aus der verbleibenden Aktivitätsdauer von rund 12 Jahren im Falle des Klägers nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in den Jahren 1997 bis 1999 (je fünf Monate), 2000 (drei Monate), 2007 (vier Monate) sowie 2008 und 2009 (je fünf Monate) Arbeitslosenentschädigungen bezog (vgl. Duplik S. 3), was auf bereits vorbestehende Schwierigkeiten aus invaliditätsfremden Gründen bei der Stellensuche hindeutet. Im Übrigen lässt sich den aktenkundigen Bewerbungsschreiben des Klägers nicht entnehmen, dass er sich für Teilzeitstellen entsprechend der ihm medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit beworben hat (vgl. die Bewerbungsschreiben sowie die Absageschreiben, Kläg-act. 21+22; vgl. auch Absageschreiben, Klägact. 24). Erfahrungsgemäss bestehen auch im Bereich leichter Hilfsarbeiten entsprechende Teilzeitarbeitsangebote. Da seit dem 1. Januar 2015 bis heute keine solchen gezielten Bewerbungen auf Teilzeitstellen aktenkundig sind, kann nicht gesagt bzw. beurteilt werden, dass bzw. ob der Kläger sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit an die Hand genommen hat. Angesichts dieser fehlenden Belege kann auf die vom Kläger mehrmals beantragte gerichtliche Befragung seiner Person verzichtet werden. 6.3 Dem Gesagten nach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ein erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet hat. Dessen Höhe von Fr. 3'355.83 entspricht dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen (Bf-act. 3 S. 6; 40'270 / 12), was nicht zu beanstanden ist, nachdem es dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gelingt, diese gesetzliche Vermutung umzustossen (vgl. vorne Erw. 2.3.1 und 2.3.2). Es wird Sache des Klägers sein, der Beklagten für die Zukunft die entsprechenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen, woraus rechtsgenüglich hervorgeht, dass der reale Arbeitsmarkt keine Arbeitsplätze aufweist, welche der Kläger trotz seiner Teilinvalidität einnehmen könnte. Die Beklagte wird in diesem Fall ihrerseits eine Leistungsanpassung (Art. 24 Abs. 5 BVV 2) vorzunehmen haben. 6.4 Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beklagten, soweit dadurch keine Überentschädigung entsteht,
15 d.h. im Umfang von insgesamt Fr. 11'664.20 zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageerhebung (21.7.2016). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 hat die Beklagte zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'355.83 berücksichtigt und dementsprechend die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente verneint. Insoweit ist die Klage abzuweisen. 7.1 Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (vgl. vorn Erw. 1.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch vorliegend. 7.2 Dem beanwalteten Kläger ist dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.
16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 insgesamt Fr. 11'664.20 zuzüglich 5% Zins ab 21. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem beanwalteten Kläger wird zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht für berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. März 2017