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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80

October 16, 2012·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,943 words·~25 min·9

Summary

Invalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2012 80 Entscheid vom 16. Oktober 2012 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Mark Weber und Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (URP und Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am ______ 1953, verheiratet, arbeitet seit 1980 als selbständig erwerbender Landwirt und von 1994 bis 2010 im Nebenerwerb als ________ (IV-act. 1 und 18). Ebenfalls im Nebenerwerb betätigt er sich noch als ________ (IV-act. 17, S. 1). Infolge starker Schmerzen in beiden Schultern seit November 2009 begab sich A.________ am 28. Januar 2010 in eine orthopädische Sprechstunde in das Spital B.________, wo eine Verdachtsdiagnose auf subacromiales Impingement links gestellt wurde (IV-act. 8, S. 10). Am 23. März 2010 wurde eine Schulterarthroskopie durchgeführt (IV-act. 9, S. 7). Am 13. Dezember 2010 wurde eine Osteosynthese (kanalisierte Schrauben 4.5; Draht-Cerclage 1.0) durchgeführt (IV-act. 9, S. 5). Sehr wahrscheinlich durch die lange Ruhigstellung der linken Schulter verursacht, kam es in der Folge zu einer Überlastung der rechten Schulter, welche zu einer AC-Gelenksarthrose rechts führte (IV-act. 8, S. 7). Die Krankenkasse C.________ attestierte ihm für seine Tätigkeit als Landwirt eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 2. November 2009 bis 22. März 2010, daraufhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Mai 2010, alsdann eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 7. Dezember 2010 und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 27. Februar 2011, sowie schliesslich eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (IVact. 11, S. 1f.; IV-act. 1, Unterlagen C.________, S. 5). B. Am 25. März 2011 (= Posteingang) meldete sich A.________ für den Bezug einer IV-Rente an (IV-act. 1). Am 9. August 2011 beauftragte die IV-Stelle Schwyz den Abklärungsdienst zur Erstellung eines Abklärungsberichts Landwirtschaft. Am 27. Januar 2012 fand eine Abklärung vor Ort statt (IV-act. 17, S. 1). Im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 wurde A.________ ein arbeitswirtschaftlicher IV-Grad Landwirtschaft von 44% und ein betriebswirtschaftlicher IV-Grad Landwirtschaft und Nebenerwerb von 29% attestiert (IV-act. 17, S. 2). C. Mit Vorbescheid vom 21. März 2012 wurde A.________ infolge eines IV-Grades von 29% die Abweisung seines IV-Gesuchs in Aussicht gestellt (IV-act. 20). Dagegen erhob er am 18. April 2012 Einwände und beantragte u.a. die Ausrichtung einer IV-Rente (IV-act. 21). D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt die IV-Stelle Schwyz an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. E. Dagegen erhob A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge: I Verfahrensanträge

3 a) Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsanwalt zu gewähren. b) Nach Gewährung des unentgeltlichen Rechtsanwaltes sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. c) Für die Berechnung des effektiven und des zumutbaren Einkommens sei die zuständige Person der D.________ GmbH beizuziehen. d) In jedem Fall sei eine neue, vollständige Beweisaufnahme (u.a. Berechnungen) durchzuführen. II Materielle Anträge e) Nach Gutheissung der Verfahrensanträge sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 21. Mai 2012 aufzuheben. f) Unter Umständen sei mir vom Verwaltungsgericht Schwyz direkt eine Invalidenrente zuzusprechen. g) Mir seien alle bisher aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. h) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2012 dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen (Jahresrechnung 2011, Steuererklärung 2011 und Veranlagungsverfügung 2010) zukommen liess, hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. September 2012 ein weiteres Mal Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Der Versicherte hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei voll erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In-

4 validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Einkommensvergleich, vgl. Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Es gilt zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.1; 128 V 174 Erw. 4a; SVR 2005 IV Nr. 33 Erw. 3; SVR 2003 IV Nr. 11 Erw. 3.1.1; VGE I 680+714/00 vom 21.12.2001 Erw. 6). Bei Selbständigerwerbenden ist in der Regel zur Ermittlung des Erwerbseinkommens vom Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung auszugehen (vgl. auch VGE I 2012 27 vom 12.6.2012). In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht drängen sich indessen zwei Korrekturen auf, indem Einkommensbestandteile, die nicht auf die Tätigkeit des Versicherten zurückgehen, in Abzug zu bringen sind. Es betrifft dies namentlich den Zins des investierten Kapitals sowie das hypothetische Entgelt für im Betrieb mitarbeitende Angehörige. Nicht zusätzlich abzuziehen sind hingegen invaliditätsbedingte Mehrkosten des Betriebes (wie Beschäftigung weiterer Mitarbeiter, Pensenerweiterung bei bereits Beschäftigten usw.), da solche Aufwendungen in einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung ergebnisrelevant erfasst sind (Urteil EVG I 71/99 vom 28.2.2001 Erw. 2c). 1.3 Nach dem Gesagten hat die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger grundsätzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 16 ATSG, seit 1.1.2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 Erw. 3.4, S. 348f.; BGE 128 V 29 Erw. 1, S. 30f.), gegebenenfalls unter Verwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb S. 76 f.). Sind die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar, ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht

5 darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 31, mit Hinweisen). 1.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 105 V 156 Erw. 1). In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Richter bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts (bzw. eines Gutachtens) ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3). Das Gericht weicht bei Gerichts- oder Versicherungsgutachten, die nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurden (z.B. MEDAS-Gutachten) nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,

6 dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gut-achtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 Erw. 3b/aa; BGE 118 V 290 Erw. 1b). 1.6 Anzufügen ist, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. hier der Verfügung vom 21. Mai 2012 gegeben war (vgl. VGE I 2007 216 vom 15.10.2007 Erw. 2 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 N 61; BGE 130 V 445 Erw. 1.2). 2. Streitig und deshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 errechnete Invaliditätsgrad von 29%, welcher zum intergrierten Bestandteil der Verfügung vom 21. Mai 2012 erklärt wurde, korrekt erfolgte oder nicht. 3. Den medizinischen Unterlagen lassen sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers u.a. was folgt entnehmen: 3.1 Dr.med. E.________ (Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie u. Traumatologie) vom Spital B.________ meldete dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.med. F.________ (Allg. Medizin FMH), folgendes Ergebnis einer orthopädischen Sprechstunde des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2010 (IV-act. 8, S. 10): Diagnose: V.a. subacromiales Impingement links Anamnese: Seit etwa 2 Jahren bestehen insbesondere in Ruhe und nachts starke Schmerzen in der linken Schulter. Ein Unfall ist nicht erinnerlich. Durch eine Kortisoninfiltration hatte er längere Zeit kaum Beschwerden gehabt. (…) Beurteilung und Procedere: Klinisch fällt eine deutliche Impingementsymptomatik auf. Auch die eher nächtlichen und Ruheschmerzen sprechen dafür. Das Os acromiale ist klinisch unauffällig (keine Druckdolenz, keine Instabilität). (…)

7 3.2 Am 23. März 2010 führte Dr.med. E.________ am Spital B.________ eine Schulterarthroskopie links durch (IV-act. 9, S. 7). 3.3 In einer weiteren orthopädischen Sprechstunde vom 8. August 2010 untersuchte Dr.med. E.________ den Beschwerdeführer erneut und hielt fest (IV-act. 8, S. 8) Diagnose: Impingementsymptomatik bei Os acromiale links Zustand nach subakromialer Dekompression und Bizepstenotomie vom 23.03.2010 Anamnese: Es bestehen weiterhin Restbeschwerden insbesondere unter Belastung der linken Schulter. Der Patient arbeitet zu 50% und ist zurzeit auf der ________aktiv. Er wird vom Sohn unterstützt. (…) Beurteilung und Procedere: Das Os acromiale ist sehr wahrscheinlich für den Hauptteil der Restbeschwerden verantwortlich. Dies war in der Arthroskopie als mobiles Os acromiale identifiziert worden. Präoperativ war das Os acromiale bereits bekannt, jedoch nicht als symptomatisch empfunden worden. Ich empfehle nun die Verschraubung des Os acromiale. (…) Schwere körperliche Tätigkeiten sind bis auf weiteres nicht möglich, so dass eine 50% Arbeitsfähigkeit weiterhin gerechtfertigt ist. (…) 3.4 Nach einer weiteren orthopädischen Sprechstunde am 25. November 2010 hielt Dr.med. E.________ fest, dass der Patient unverändert Beschwerden links habe. Es bestehen nun auch Schmerzen rechts (IV-act. 9, S. 9). 3.5 Aufgrund der weiterhin bestehenden Restbeschwerden wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 von Dr.med. E.________ am Spital B.________ erneut operiert. Dieser nahm eine Osteosynthese (kanalisierte Schrauben 4.5, Draht-Cerclage 1.0) vor (IV-act. 9, S. 5). 3.6 Dr.med. E.________ hält im Bericht vom 25. Februar 2011 u.a. was folgt fest (IV-act. 8, S. 7): Diagnose: Zustand nach Verschraubung Os Acromiale links AC-Gelenksarthrose rechts Anamnese: Der Patient kommt heute zur Besprechung nach Arthro-MRI Schulter rechts. Befund: Druckdolenz auf Höhe des AC-Gelenkes. Nur diskrete Zeichen einer Impingement- Symptomatik. Radiologie: Arthro-MRI vom 7.2.2011: Es besteht eine ausgeprägte AC-Gelenksarthropathie mit Kapselverdickung Erosion an der distalen Clavicula. Ansatztendinose im Bereich der

8 Supraspinatus und Subscapularissehne ohne eigentliche Rissbildung. Ebenfalls Tendinopathie der langen Bizepssehne. Der Knorpel ist soweit unauffällig. Kein OS Acromiale vorhanden. Beurteilung und Procedere: Sehr wahrscheinlich ist es durch die lange Ruhigstellung links zu einer Überlastung der rechten Schulter gekommen. Dies hat sich insbesondere im Bereich des AC- Gelenkes bemerkbar gemacht. In der MRI-Untersuchung ist eine ausgeprägte AC- Gelenksarthropathie beschrieben. Ich empfehle eine Kortikoidinfiltration unter BV- Kontrolle. Der Patient ist aufgrund des Leidensdruckes sehr einverstanden. (…) Arbeitsfähigkeit zu 50% ab dem 28.02. Falls keine langfristige Besserung eintritt, wäre eine arthroskopische AC-Gelenksresektion durchzuführen. 3.7 Auf die Frage nach der Ursache der Arbeitsunfähigkeit antwortete Dr.med. E.________ mit Schreiben vom 11. Mai 2011 der Vorinstanz, es liege ein Zustand nach Osteosynthese eines Os acromiale links, subacromiales Impingement rechts, AC-Gelenksarthrose rechts und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 28. Februar 2011 vor. Der Patient befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Als Landwirt werde sehr wahrscheinlich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres nicht steigerbar sein. Die Schultern seien nur eingeschränkt belastbar und schwere körperliche Arbeit könne nur teilweise durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit beurteilte Dr.med. E.________ als zumutbar, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50% seit dem 28. Februar 2011. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen, ebenso könne nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Bei Beschwerdepersistens der rechten Schulter sei eine subacromiale Dekompression in Erwägung zu ziehen (IV-act. 8, S. 6). 3.8 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.med. F.________ (Allgemeine Medizin, FMH), bestätigte am 20. Juni 2011 im Fragebogen der Vorinstanz die bekannten Diagnosen. Er stellte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine Adipositas permagna und eine Hypertonie fest. Er sei erstmals im Oktober 2008 vom Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen links konsultiert worden. Am 10. November 2009 habe er neben dem Druckschmerz im linken Schultergelenk den Verdachtsbefund einer Femoropatellararthrose am rechten Knie gestellt. Es dränge sich auch hier früher oder später eine Operation auf. Der Beschwerdeführer bekomme Blutdruckmittel und Schmerzmittel verschrieben. In seiner Tätigkeit als Landwirt sei er seit dem 10. November 2009 50% arbeitsunfähig, nach Operationen jeweils für längere Zeit zu 100%. Er weise eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes auf und Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk beim Gehen, v.a. auf unebenem Gelände. Gewisse Verrichtungen könne er nicht mehr selber machen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu-

9 mutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen lassen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (IV-act. 9, S. 1 ff.). 4.1 Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Zentralschweiz kommt mit Stellungnahme vom 2. August 2011 in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Befunde in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden könne. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Darunter falle eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeit insbesondere repetitive Tätigkeiten ohne häufige Schläge und Vibrationen auf die Schultern, wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend, wobei die Sitzphasen wenn möglich ca. 50% ausmachen sollten (IV-act. 11, S. 3). 4.2 Diese Annahmen werden vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche die vorgenannten Parameter einhalten, nicht zumutbar sein sollten. Was den Wechsel in eine andere, den Leiden angepasste Tätigkeit anbelangt, geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr weiterführen könne (vgl. Beschwerde, S. 4 oben; siehe auch nachfolgend Erwägung 4.8). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 (IV-act. 17) vorgenommene Einkommensvergleich sei falsch. Die aktuellen massgebenden Zahlen 2011 und 2012 seien im Februar 2012 noch nicht vorhanden gewesen, weshalb für die Berechnung der effektiven Erwerbseinbusse die D.________ GmbH beizuziehen sei. Massgebend sei, welche einkommensrelevanten Arbeiten tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden können. Die Kompensation der fehlenden Leistungsfähigkeit durch Familienmitglieder sei seit kurzem nicht mehr möglich und daher zu Unrecht im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Im Weiteren habe der Bericht vom 11. Mai 2011 (IV-act. 8) des Spitals B.________ belegt, dass er schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne. Zudem werde die vom Landwirtschaftsexperten ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 56% in keiner Form mit den einkommensrelevanten Tätigkeiten verglichen. Würde dieser Vergleich nur ansatzweise durchgeführt werden, resultiere folgender Rentenanspruch:

10 Einkommen ohne Behinderung CHF 21'066.00 aus der Landwirtschaft CHF 11'014.00 aus dem Nebenerwerb CHF 32'080.00 Einkommen ohne Behinderung Einkommen mit Behinderung CHF 6'000.00 aus der Landwirtschaft CHF 3'500.00 aus dem Nebenerwerb CHF 9'500.00 Einkommen mit Behinderung Erwerbseinbusse CHF 22'580.00 = Invaliditätsgrad von 70.39% Die Fr. 6'000.00 beim Einkommen mit Behinderung wurden aus einer leichten Mithilfe auf dem Betrieb hergeleitet, welche gemäss Auskunft des Schweizerischen Bauernverbands mit rund Fr. 500.00 pro Monat entschädigt werde. Das Einkommen aus dem Nebenerwerb stamme aus ________ (Fr. 2'500.00) und von der G.________ (Fr. 1'000.00) (Beschwerde, S. 3). 4.4 Die Vorinstanz erachtet den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 als schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb sie in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2012 darauf abstellte. Im Abklärungsbericht werden der Erwerbsausfall und der daraus resultierende Invaliditätsgrad wie folgt berechnet: ohne Behinderung mit Behinderung Arbeitsstunden: AKh AKh Versicherte Person 3'000 1'671 Eigene Leute in der Landwirtschaft 443 1'772 Versicherte Person/ eigene Leute 3'443 3'443 Angestellte in der Landwirtschaft 0 0 Total/ Landwirtschaft 3'443 3'443 übrige Tätigkeit 440 440 Total Arbeitsstunden 3'883 3'883 Einkommen: Fr. Fr. Landwirtschaftliches Einkommen 24'177.00 24'177.00 Zinsanspruch Eigenkapital: 4.50% 0 0 Erwerbseinkommen Landwirtschaft 24'177.00 24'177.00

11 Erwerbseinkommen: pro Tag 70.22 70.22 der vP aus der Landwirtschaft 21'066.00 11'734.00 der eign. Leute aus der Landw. 3'111.00 12'443.00 Übriges Erwerbseinkommen 11'014.00 11'014.00 Gesamterwerbseinkommen der vP 32'080.00 22'748.00 Invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse 9'332.00 Invaliditätsgrad 29% 4.5.1 Der Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 befasst sich ausführlich mit dem Betrieb des Beschwerdeführers und zeigt detailliert auf, welche Arbeiten vom Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung in welchen Betriebszweigen erledigt werden können. Die Betriebsergebnisse wurden aufgeführt und geprüft. Der Bericht wurde von einer Fachperson (Landwirtschaftsexperte) verfasst. Er ist umfassend, nachvollziehbar begründet und somit schlüssig und beweistauglich. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diesen Bericht abgestellt (vgl. IV-act. 22, S. 1). 4.5.2 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen in ihren jeweiligen Berechnungen von einem Valideneinkommen von Fr. 32'080.00 aus. Dieses ergibt sich aus dem Einkommen aus der Landwirtschaft von Fr. 21'066.00 und aus dem Nebenerwerb von Fr. 11'014.00. Diese Beträge sind Mittelwerte der Einkommen des Beschwerdeführers während der Jahre 2004 bis und mit 2009 (IV-act. S. 6). Das Valideneinkommen ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 4.5.3 Beim Invalideneinkommen führt der Beschwerdeführer an, seine verbliebene Leistungsfähigkeit von 56% werde nicht mit den einkommensrelevanten Tätigkeiten verglichen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 findet sich beim Betätigungsvergleich (IV-act. 17, S. 7) eine Auflistung sämtlicher Betriebszweige und deren prozentmässige Gewichtung im Betrieb. Die vom Landwirtschaftsexperten gemachten Abzüge der Leistungsfähigkeit in den einzelnen Betriebszweigen sind nachvollziehbar und anhand der bestehenden Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers durchwegs erklärbar (siehe die Abzüge bei den körperlich anspruchsvollen Betriebszweigen mit starkem Gebrauch der Arme und bei leichteren Arbeiten bzw. Restarbeiten, vgl. IV-act. 17-7/8). Diesbezüglich ist der Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht Landwirtschaft nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend

12 macht, es fehle eine erwerbliche/ wirtschaftliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten, welche im Landwirtschaftsbetrieb anfallen, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 3, Ziff. 3.2) zu verweisen, denen das Gericht beipflichtet. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf das im Abklärungsbericht errechnete landwirtschaftliche Einkommen mit Behinderung von Fr. 24'177.00 abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei ihm nur noch eine eingeschränkte temporäre Mithilfe möglich, die gemäss Schweizerischem Bauernverband mit Fr. 500.00 pro Monat entschädigt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass, wenn mit der Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nur noch ein Einkommen von monatlich Fr. 500.00 erzielbar wäre, aus IV-rechtlicher Sicht die Schadenminderungspflicht es gebietet, dass er seine Arbeitskraft in einer leichten und leidensangepassten Tätigkeit verwertet. 4.5.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Jahresrechnungen 2010 und 2011 der D.________ GmbH nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird ein Betriebsergebnis von Fr. 25'035.70 für das Jahr 2011 und von Fr. 24'075.75 für das Jahr 2010 bescheinigt (Bf-act. 1, S. 7). Gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 ergab die Auswertung der Buchhaltungszahlen von 2004 bis 2009, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren ein jährliches Betriebseinkommen zwischen Fr. 13'990.00 und Fr. 35'239.00 erzielte, was einen gemittelten Durchschnittswert von Fr. 24'177.00 ergab (IV-act. 17, S. 6). Bei dieser Sachlage kann aus einem Vergleich mit den jüngsten Betriebsabschlüssen keine relevante gesundheitlich bedingte Einbusse im Betriebseinkommen abgeleitet werden. 4.6 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass sich sein Einkommen aus ________infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Fr. 2'500.00 im Jahr reduzieren wird. Dafür bestehen indes keine Hinweise, noch werden solche vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei ________ um eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% handelt. Beim ________ handelt es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, die in erster Linie handwerkliches Geschick verlangt und nicht in besonderem Masse körperlich anstrengend ist. Wie im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 festgehalten wird, kann der Beschwerdeführer diese Tätigkeit noch recht gut ausführen, weil die Handarbeit nicht über Schulterhöhe ausgeübt werden muss (IV-act. 17, S. 1). Das im Abklärungsbericht errechnete Einkommen aus dieser (Nebenerwerbs-) Tätigkeit ergibt einen gemittelten Durchschnittwert von Fr. 11'014.00 für die Jahre 2004 bis 2009 und ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch vorne Erw. 4.5.2).

13 Und abgesehen davon wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer leichten und angepassten Tätigkeit zu verwerten. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Kompensation der fehlenden Leistungsfähigkeit der Familienmitglieder sei zukünftig nicht mehr möglich, ist zu beachten, dass nachdem der Beschwerdeführer selber darauf hingewiesen hat, dass er den Betrieb nicht weiterführen kann (vgl. Beschwerde, S. 4 oben), die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer anderen leichten Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht bzw. aus IV-rechtlicher Sicht unumgänglich und zumutbar ist. Ferner wurde im Abklärungsbericht Landwirtschaft bei der Berechnung des Erwerbsausfalls das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gesondert von demjenigen der Familienangehörigen aufgeführt. Hinzukommt, dass der Landwirtschaftsexperte ein Einkommen mit Behinderung des Beschwerdeführers aus der Landwirtschaft von Fr. 11'734.00 gegenüber einem Einkommen von Fr. 21'066.00 ohne Behinderung berechnete (IV-act. 17, S. 3). Sein übriges Erwerbseinkommen beträgt sowohl mit als auch ohne Behinderung Fr. 11'014.00, was ein Gesamterwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit Behinderung von Fr. 22'748.00 ergibt. Wie bereits in Erwägung 4.4.3 und 4.5 ausgeführt wurde, ist sowohl das im Abklärungsbericht errechnete Einkommen aus der Landwirtschaft, als auch das übrige Einkommen aus ________nicht zu beanstanden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Steuererklärung 2011 des Beschwerdeführers ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 24'253.00 zu entnehmen ist. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 an Schultern- und Knieschmerzen litt, erweisen sich die Angaben in der Steuererklärung 2011 geradezu als Beleg für die Schlüssigkeit des errechneten Invalideneinkommens im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 (vgl. auch Stellungnahme der Vorinstanz vom 18.9.2012, S. 2). 4.8 Vom Beschwerdeführer wird schliesslich vorgebracht, aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne der Betrieb nicht mehr weitergeführt werden. Im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 wurde ihm eine Weiterführung des Betriebes mit der Mithilfe der Familienangehörigen zugemutet, allenfalls unter Anschaffung einer Elektrosilogabel und einem Melkboy, finanziert über ein selbstamortisierendes Darlehen der IV (IV-act. 17, S. 2). Der Beschwerdeführer führt auf S. 2 seiner Beschwerde an, dass es seinen Familienangehörigen heute nicht mehr möglich sei, im Betrieb mitzuhelfen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Grösse des Betriebs (8.39 ha ________; vgl. IVact. 17, S. 1) ist es dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar, den Betrieb aufzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfordert der im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Landwirtschaft auch von den

14 Landwirten Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände (Alter, Ausbildung, persönliche Lebensumstände) nicht gegen einen Berufswechsel des Beschwerdeführers. Ihm verbleiben noch 6 Jahre bis zur Pensionierung, wobei er in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% aufweist (IV-act. 11, S. 3). Für die Berechnung des Invalideneinkommens nach Berufswechsel bedeutet dies, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. In Anbetracht der konkreten Umstände erweist es sich als gerechtfertigt, das Invalideneinkommen auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten) zu berechnen. Darnach beträgt der Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 im Jahr 2010 durchschnittlich Fr. 4'901.00, was auf ein Jahr umgerechnet (x 12) und praxisgemäss umgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 h/Woche (2010) einen Betrag von Fr. 61'164.00 ergibt (4'901 x 12 : 40 x 41.6). Unter Mitberücksichtigung des von der Vorinstanz zugestandenen und nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzuges von 15% (Vernehmlassung, Ziff. 5.2, S.4) resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 51'989.00. Ein zumutbarer Wechsel in der Erwerbsarbeit führt demnach nicht zu einer Invalidität, weshalb nach dieser Argumentation deshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert. 5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Rente nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.1 Die Verfahrenskosten, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzulegen sind, werden auf insgesamt Fr. 500.00 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und gehen dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 72 Abs. 2 VRP). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]) Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit vor-

15 aus. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird sodann unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Vertretung sachlich geboten bzw. notwendig ist, gewährt (vgl. BGE 124 I 2; 122 I 271 Erw. 2; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 N 102 - 110). 6.2 Was das Kriterium der Bedürftigkeit anbelangt lässt sich der Steuererklärung 2011 des Beschwerdeführers entnehmen, dass im Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 34'693.00 und ein Reinvermögen von Fr. 79'684.00 deklariert ist (Bf-act. 2, S. 2 u. 3). Unter diesen Umständen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu verneinen. 6.3 Sodann ist auch das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung fraglich, nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Beschwerde umfassend und abschliessend dargelegt hat. Seine Ausführungen belegen, dass er sich im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein ausreichendes Verständnis hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen aneignen und seine Einwände angemessen vorbringen konnte. Nachdem die Voraussetzung der Bedürftigkeit verneint wird, braucht dieses Kriterium nicht abschliessend behandelt zu werden. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) stattzugeben. 7. Der Beschwerdeführer beantragt einen weiteren Schriftenwechsel. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt oder nicht. Dieser kann nach der Praxis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dann angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Sachdarstellungen abstellen will, wenn die Beschwerdeinstanz neu eingetretene oder ausser acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legen will oder wenn die Beschwerdeinstanz einen Prozess gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann, entscheiden will (vgl. VGE III 2010 57 vom 9.6.2010 Erw. 1.2; VGE III 2009 93 vom 9.7.2009 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sind vorliegend nicht gegeben. In der Beschwerde wird nicht substantiiert begründet,

16 weshalb ein zweiter Schriftenwechsel nötig ist. Nach geltender Praxis ist es zudem nicht zulässig, den Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel "auf Vorrat“ (bzw. vorsorglich) zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verfrüht, da ein Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner oder der Vorinstanz erforderlich sein wird (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; URP 2005 S. 563 = Bundesgerichtsurteil 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Oktober 2012

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