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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.04.2026 II 2026 8

April 21, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,642 words·~23 min·2

Summary

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 8 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw J.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1974) war vom 1. Januar 2025 bis am 20. Juni 2025 bei der B.________ AG als Geschäftsführer angestellt (Vi-act. 5 [S. 22 ff.] Punkt I.). Am 20. Juni 2025 kündigte A.________ den Arbeitsvertrag fristlos, nachdem der Verwaltungsrat am 13. Juni 2025 kommuniziert habe, er habe entschieden, "die Firma in den Konkurs zu schicken" (Vi-act. 11 [S. 57 f.]). B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter des Bezirkes Höfe über die B.________ AG den Konkurs (Vi-act. 10 [S. 55 f.]). C. Am 31. Juli 2025 stellte A.________ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz [nachfolgend: ALK] einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Viact. 6 [S. 49] und 13 [S. 61 ff.]). Am 4. August 2025 bestätigte ihm die ALK den Eingang des Antrags und forderte für die weitere Abklärung seines Anspruchs zusätzliche Informationen und Unterlagen ein (Vi-act. 3 [S. 40 f.]). Am 12. August 2025 reichte A.________ seine Stellungnahme ein (Vi-act. 3 [S. 19 ff.]). Mit Verfügung vom 25. August 2025 lehnte die ALK seinen Anspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 ab (Vi-act. 2 [S. 16]). Dagegen erhob A.________ am 12. September 2025 Einsprache (Vi-act. 1 [S. 1 ff.]). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 wies die ALK die Einsprache ab (VG-act. 4). D. Am 2. Februar 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid Nr. 61 / 2025 vom 17. Dezember 2025 betreffend Verfügung Nr. 330016884/6.00 vom 25. August 2025 aufzuheben und es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung gemäss Antrag vom 31. Juli 2025 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid Nr. 61 / 2025 vom 17. Dezember 2025 betreffend Verfügung Nr. 330016884/6.00 vom 25. August 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2026 beantragt die ALK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungsund Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die beitragspflichtigen Arbeitnehmer. Massgebend ist das AHV-Beitragsstatut, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Einziger persönlicher Anknüpfungspunkt ist die beitragspflichtige Tätigkeit als Unselbständigerwerbender. Arbeitnehmende, die das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben, sind den Arbeitnehmenden gleichgestellt (Art. 73 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). 1.2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N. Rz. 594; Kupfer Bucher; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Art. 51 S. 319; BBl 1994 I 362). Die den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung kann somit auf drei Gründen beruhen: (1.) der Eigenschaft als Gesellschafter, (2.) einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder (3.) auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Die Eigenschaft als Gesellschafter bezieht sich auf alle gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen. Bei der finanziellen Beteiligung am Betrieb ist eine massgebliche Beteiligung zu verlangen; der blosse Besitz von Mitarbeiteraktien reicht in der Regel nicht aus (vgl. Ur-

4 teil BGer 8C_1044/2008 vom 13.2.2009 E. 3.2.1). Unter den Begriff der Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums fallen die formellen Organe eines Arbeitgeberbetriebes und auch Personen, die den materiellen Organbegriff erfüllen. Die Organstellung endet mit dem tatsächlichen Rücktritt. Alle drei Formen der arbeitgeberähnlichen Funktion führen nur zum Leistungsausschluss, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann; sie müssen praxisgemäss über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (Urteil BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 319). Soweit sich diese Einflussmöglichkeit nicht schon aus dem Gesetz ergibt (etwa beim Gesellschafter einer GmbH oder dem formellen Organ eines Verwaltungsrats einer AG; BGE 145 V 200 E. 4.2), ist zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse dem Arbeitnehmer aufgrund seiner finanziellen Beteiligung oder aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommt. So ist es unzulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung oder Insolvenzentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N. Rz. 465). Damit hat etwa beim Geschäftsführer einer AG - wie der B.________ AG - eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteile BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.4; 8C_34/2021 vom 8.7.2021 E. 3.3). 2. 2.1 Am 25. August 2025 verfügte die Vorinstanz, der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung werde gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG abgelehnt. Er sei gemäss Arbeitsvertrag als Geschäftsführer der B.________ AG in Liquidation angestellt gewesen. Aufgrund des Organisationsreglements und seiner Aufgaben habe er zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremium des Unternehmens gehört, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. 2.2 Gegen die Anspruchsablehnung erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2025 Einsprache. Er forderte eine Einzelfallprüfung. Diese habe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten und nicht auf Basis des Arbeitsvertrags und Organisationsreglements zu erfolgen. Denn tatsächlich habe er keine Einflussmöglichkeiten gehabt, weshalb sein Anspruch zu bestätigen sei.

5 2.3 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 bestätigte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung: - Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2025 bis zuletzt Geschäftsführer gewesen und als solcher im Handelsregister eingetragen. - Als Geschäftsführer habe er alle Aufgaben und Funktionen gehabt, die entweder in einem Pflichtenheft oder in Absprache vereinbart seien. - Gemäss Organisationsreglement (Ziff. 5.3) kämen der Geschäftsleitung sämtliche Aufgaben und Befugnisse zu, welche nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen seien, so insbesondere: • Führung der Geschäfte der Gesellschaft, • Vorbereitung der Verwaltungsrat-Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse, • Quartals- und Jahresabschlüsse sowie Jahresbericht z.Hd. Verwaltungsrat, • Vertretung der Gesellschaft bei Geschäften nach aussen bis max. Fr. 200'000 einmalig bzw. Fr. 80'000 wiederkehrend, • Quartalsweise Berichterstattung an den Verwaltungsrat über Geschäftsgang, Finanzlage und Marktsituation sowie umgehend über a.o. Vorfälle (vorab an Präsidenten), • Anzeige an den Präsidenten bei Kapitalverlust und Überschuldung oder sonstige Gefahren für die Gesellschaft. - Da keine schriftlichen abweichenden Bestimmungen vorlägen, seien diese Aufgaben und Kompetenzen massgeblich. - Sowohl der HR-Eintrag mit Zeichnungsberechtigung als auch die Kompetenz, die Gesellschaft gegen aussen bis Fr. 200'000 resp. Fr. 80'000 zu vertreten, seien gewichtige Indizien für eine arbeitgeberähnliche Stellung. Dass die Zahlungen noch vom Verwaltungsrat hätten freigegeben werden müssen, ändere nichts an seiner Kompetenz. - Gemäss eigener Darstellung habe er dem Verwaltungsrat Massnahmen und Empfehlungen unterbreitet; mithin sei er in die Entscheidungen eingebunden gewesen. Dass der Verwaltungsrat seinen Vorschlägen nicht immer gefolgt sei, sei unerheblich. Entscheidend für Art. 51 Abs. 2 AVIG sei, dass er in die Willensbildung eingebunden gewesen sei und damit über objektive Einflussmöglichkeit verfügt habe. - Der Beschwerdeführer habe Zugang zu Bankkonto, Bilanz und Erfolgsrechnung gehabt. Er habe Kenntnis von finanziellen Unregelmässigkeiten, Liqui-

6 ditätsabflüssen und problematischen konzerninternen Transaktionen gehabt. Dies belege eine besondere Nähe zur finanziellen Situation und Einsicht in wirtschaftliche Risiken. Das gehe über die Stellung eines gewöhnlichen Mitarbeiters hinaus. - Die Vergütungsstruktur (Fr. 96'000/Jahr fix plus variabler Kaderbonus plus Erfolgsbeteiligung) weise auf eine arbeitgeberähnliche Stellung hin. - Mit dem Arbeitsvertrag sei ein Konkurrenzverbot vereinbart worden, was einen Einblick in Kundenkreis, Geschäftsgeheimnisse oder andere relevante Unternehmensinformationen voraussetze. Es sei dies ein weiteres Indiz für eine qualifizierte Kaderstellung. - Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine faktische Dominanz des Verwaltungsrats und allfälliges Missmanagement innerhalb der Gesellschaft vermöge den Anspruchsausschluss nicht zu entkräften. Art. 51 Abs. 2 AVIG setze keine funktionierende/ausgewogene Corporate Governance voraus. Es sei nicht entscheidend, ob er in bestimmten Angelegenheiten selbstständig oder unabhängig vom Verwaltungsrat habe handeln können, sondern ob ihm aufgrund seiner Stellung insgesamt die objektive Möglichkeit zugekommen sei, die Entscheidungen der Arbeitgeberin massgeblich zu beeinflussen. Dies sei bei ihm der Fall. 3. Was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegen diese Beurteilung der Vorinstanz vorträgt, ist unbehilflich. 3.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2025 bei der B.________ AG die Stelle als Geschäftsführer angetreten hat. Als solcher hatte er alle in einem Pflichtenheft oder per Absprache vereinbarten Aufgaben und Funktionen zu übernehmen (Vi-act. 5). Bereits im November 2024 erliess der Verwaltungsrat ein Organisationsreglement, welches als Exekutivorgane den Verwaltungsrat, den Verwaltungsratspräsidenten und die Geschäftsleitung aufführt. Demgemäss delegiert der Verwaltungsrat alle übertragbaren Aufgaben an die von ihm bestellte Geschäftsleitung (Ziff. 3.3, 5.1 und 5.3; vgl. Auflistung oben E. 2.3). Zeichnungsberechtigt sind alle Verwaltungsrat- Mitglieder kollektiv zu zweien sowie weitere vom Verwaltungsrat bezeichnete Personen ebenfalls kollektiv zu zweien (Ziff. 6.1). Am 7. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. In den Akten liegt zudem ein Organigramm (Vi-act. 3 [S. 40]). Demgemäss besteht die Geschäftsleitung einerseits aus zwei Verwaltungsrat- Mitgliedern für die Strategie und anderseits dem Beschwerdeführer für das Operative. Der Geschäftsleitung unterstellt sind die vier Bereiche Marketing, Ver-

7 kauf/Akquise/Kalkulation, Realisierung sowie Administration. Einige Zuständigkeiten sind dabei Firmen (nicht Personen) zugeordnet (etwa Marketing, Verkauf oder Akquise der Firma C.________, oder Admin, HR, Finanzen der Firma D.________ AG). Dem Beschwerdeführer persönlich wurden Kalkulation, Realisierung sowie Dispo extern zugeordnet. Am 20. Juni 2025 kündigte der Beschwerdeführer seine Anstellung fristlos (Viact. 11). Er habe bereits am 13. Juni 2025 mündlich angekündigt, das Anstellungsverhältnis einvernehmlich aufzuheben, aber keine Reaktion erhalten. Mit dem am 13. Juni 2025 kommunizierten Verwaltungsrat-Entscheid, Konkurs anzumelden, verändere sich die vom Verwaltungsrat seit 1. Januar 2025 umgesetzte Ausgangslage. Unter den neuen Umständen und auf Grundlage der ihm zugänglichen Informationen stelle er die Rechtmässigkeit der Massnahmen ebenso in Frage wie jene der Konkursanmeldung. Er könne dies nicht vertreten und müsse sich schützen. Und weiter: Zudem besteht eine zu grosse Diskrepanz in der Verteilung von Aufgaben, Befugnissen und den dazugehörigen Verantwortlichkeiten. Ich kann nicht als Geschäftsführer Verantwortung übernehmen für Entscheide und Massnahmen, die der Verwaltungsrat trifft oder getroffen hat in einer Phase wie jetzt. Die Rolle des Geschäftsführers wie sie nach aussen im normalen Verständnis und nach Organisationsreglement dargestellt ist, habe ich faktisch so nicht innegehabt, weil diverse Aufgaben, Rollen und Entscheidungen durch den VR bei anderen Personen und Firmen angesiedelt wurden. Zudem ist klar davon auszugehen, dass das mit dem Anstellungsverhältnis verbundene Honorar aus dem Mandatsvertrag nicht mehr gezahlt werden wird und diese auch nicht über eine Insolvenzentschädigung vereinnahmt werden kann. Ich muss mich auch hier schützen. Wie besprochen stehe ich auf Wunsch und nach Vereinbarung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses weiterhin zu Verfügung, um gewünschte Aufgaben gegen vorgängiges Honorar zu erfüllen, sodass aus meiner Kündigung des Arbeitsvertrages keinerlei Schaden für die B.________ AG entsteht. Die Verantwortung muss ich aber von mir weisen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe den Konkurs über die B.________ AG eröffnet. Am 29. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Insolvenzentschädigung (Lohn 1. bis 20.6.2025 sowie Anteile Ferien/Vorholzeit sowie Zulagen in den Monaten März bis und mit Juni; total Fr. 21'396.35; Vi-act. 13). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er sei im Handelsregister nie als Geschäftsführer eingetragen gewesen, so trifft dies zu. Er ist wohl eingetragen, dies aber nur mit der Zeichnungsart (Kollektivunterschrift zu zweien) und ohne Funktion. Der Handelsregistereintrag der B.________ AG listete im Jahr 2025 gar keinen Geschäftsführer auf. Dies ändert indes nichts daran, dass er - wie alle

8 anderen eingetragenen Personen für die Arbeitgeberin - kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt war. Das wiederum sagt aber wenig aus über die Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers. Immerhin bestätigt es jedoch, dass er wie die Verwaltungsrat-Mitglieder zeichnungsberechtigt war und auch gegenüber Dritten als Organ der B.________ AG auftrat. Gerade letzteres ergibt sich etwa aus dem in den Akten liegenden Mailverkehr, der seine Verhandlungen mit Dritten bestätigt. 3.3 Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer vertraglich als Geschäftsführer angestellt wurde. Er selbst führte bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages in einer E-Mail vom 6. Januar 2025 im Absender den Titel 'CEO'. Weiter wurden im Absender zwei Firmensitze angegeben, nämlich als Rechtssitz E.________ und als operativer Geschäftssitz eine Adresse in F.________, an welcher sich auch eine GmbH des Beschwerdeführers befindet. Später wurde unter dieser Adresse gar eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen (SHAB-Publikation vom 23.4.2025). Diese wurde zwar wieder gelöscht (SHAB-Publikation 18.6.2025), nachdem der Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 dagegen opponierte; dies allerdings wegen der Befürchtung eines administrativen Mehraufwands und nicht, weil es falsch wäre (Vi-act. 1 [S. 10]). Später unterzeichnete der Beschwerdeführer als Geschäftsführer. Damit aber trat er gegen aussen zweifelsohne in seiner Funktion als Geschäftsführer auf. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz zugewiesenen Finanzkompetenzen damit bestreitet, dass diese bloss auf dem Papier bestanden hätten, Ausgabenentscheide aber gänzlich dem Verwaltungsratspräsidenten zugekommen seien, er habe nur umgesetzt, so ist dem entgegen zu halten, dass dies durchaus ebenfalls "dem Papier entspricht". Sowohl der Verwaltungsratspräsident als auch der Beschwerdeführer waren gemäss Organigramm beide Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Organigramm Vi-act. 3 [S. 39]). Als solche verfügten beide über die nämliche Finanzkompetenz (vgl. Organisationsreglement Ziff. 5.3 lit. d) und gemäss Handelsregistereintrag zeichneten beide kollektiv zu zweien. Niemand verfügte über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Mithin entsprach das Miteinander der Regelung in der B.________ AG, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Darstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.5 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mail-Schreiben zwischen ihm und weiteren Personen der Firma (namentlich E-Mails vom 27./28.5.2025) vermögen nichts Anderes zu belegen. Sie belegen nur, dass sich der Beschwerdeführer zu finanziellen Vorgängen äusserte und er geltend machte, selber keine Rechnungen freizugeben. Hingegen vermögen sie keinen Nachweis zu leisten,

9 dass er in die Entscheidfindungen der Firma nicht einbezogen war. Die Tatsache, dass er sich zu den in den E-Mails aufgeworfenen Themen äusserte, indiziert das Gegenteil, nämlich dass er sich sehr wohl mit grundsätzlichen Fragen der Firma beschäftigte und hierzu auch seine Meinung äusserte. Auch bestätigt er selber, Einblick in die Finanzunterlagen der Firma gehabt zu haben, was sich auch aus den E-Mails ergibt. Damit aber hatte er innerhalb der Firma sehr wohl eine Funktion mit der Möglichkeit, Entscheidungen der Arbeitgeberin massgeblich zu beeinflussen. Beispielhaft sei auf seine E-Mails vom 27./28. Mai 2025 in Sachen Ausgleichskasse verwiesen. Diese belegen seine Möglichkeit, entscheidende Finanzunterlagen einzusehen (wie etwa auch die Liquiditätsplanung) sowie daraus abgeleitet Vorschläge zu formulieren. Ob der Verwaltungsrat seinen Ratschlägen gefolgt ist oder abweichende Entscheidungen traf, ist für die Beurteilung von Art. 51 Abs. 2 AVIG nicht entscheidend. Wesentlich ist allein, dass er als Geschäftsführer in die Entscheidfindung der Firma involviert war und er seine Berichte, Ratschläge, Empfehlungen und ggf. Anträge einbringen und damit offenkundig Einfluss auf die Entscheide nehmen konnte (vgl. VGE II 2023 99 vom 23.4.2024 E. 2.2.2). 3.6 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe zwar versucht, in personeller und strategischer Hinsicht Vorschläge zuhanden des Verwaltungsrats auszuarbeiten, deswegen aber keineswegs bereits über eine massgebliche Einflussnahme verfügt, so kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Mit seiner Darstellung bestätigt er, dass er aufgrund seiner Funktion die Möglichkeit hatte, seine Überzeugung den andern Organmitgliedern mitzuteilen und so auf die Entscheidfindung einzuwirken. Entgegen seiner Überzeugung ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat seine Meinung ggf. ablehnte oder gar ignorierte. Zudem kann aus einigen Sachverhalten, welche der Beschwerdeführer mit wenigen E-Mails belegen will, nicht nachgewiesen werden, dass er entgegen seiner Anstellung als Geschäftsführer, entgegen dem Organigramm mit ihm als Teil der Geschäftsleitung und entgegen dem Organisationsreglement (welches die Vorinstanz korrekt wiedergab) bei der Entscheidfindung der Firma stets aussenvorstand. Im Mindesten belegen die E-Mails, dass er über wesentliche Informationen zum Geschäftsverlauf der Firma verfügte und sich hierzu auch tatsächlich einbrachte. 3.7 Um seine Darstellung zu untermauern, hat der Beschwerdeführer zwei Schreiben von G.________, CEO von D.________ AG, vom 23. September 2025 und 22. Januar 2026 ins Recht gelegt. Dieser schreibt sinngemäss, ab Januar 2025 habe die D.________ AG innerhalb der H.________-Gruppe für die B.________ AG die Shared Services (Finanzen, HR, Controlling, Administration)

10 verantwortet. Mit der Implementierung der Shared Services seien die Finanz- und Administrativprozesse der B.________ AG zentralisiert und damit faktisch der Geschäftsleitung entzogen worden. Die Aufarbeitung des Geschäftsjahrs 2024 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei Stellenantritt mit finanziellen Altlasten und prozessualen Gegebenheiten konfrontiert gewesen sei, auf welche er keinen Einfluss habe nehmen können. Zudem seien Finanzfreigaben und Zahlungen regelmässig direkt durch den Verwaltungsrat veranlasst worden; der Beschwerdeführer sei in die kritischen Zahlungsflüsse nicht einbezogen worden, ihm habe die faktische Verfügungsgewalt über die Liquidität gefehlt. Einschneidende Massnahmen im Jahr 2025 habe der Verwaltungsrat ohne vorgängigen Einbezug des Beschwerdeführers beschlossen; er sei zeitverzögert oder nach Beschlussfassung informiert worden. Eine massgebliche Mitgestaltung der unternehmensweiten Willensbildung sei ihm faktisch verwehrt gewesen. Der Verwaltungsrat habe den Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers bewusst eng definiert primär in der Eintreibung offener Debitoren sowie der Akquise, wodurch seine Einflussnahme auf strategische Grundsatzentscheide zusätzlich eingeschränkt worden sei. Seine Rolle habe 2025 jener eines operativen Projektleiters entsprochen; er sei strikt an die durch die H.________-Gruppe vorgegebenen Strukturen und die direkten Weisungen des Verwaltungsrats gebunden gewesen; die Kompetenzen hätten sich auf das Tagesgeschäft beschränkt, während das Strategische und die finanzielle Hoheit bei den übergeordneten Organen verblieben sei. Den Beweiswert dieser Ausführungen bewertet das Gericht als klein. G.________ äussert sich als CEO der D.________ AG. Dass diese die Shared Services der B.________ AG wahrnahm, ergibt sich auch aus dem Organigramm (Vi-act. 3 [S. 39]; vgl. auch oben E. 3.1). Aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers erhellt, dass er selber bei der D.________ AG involviert war, diese Tätigkeit aber kurzfristig hätte beenden sollen. Dem aktuellen Webauftritt der Firma ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und G.________ die zwei Mitglieder der Geschäftsleitung D.________ AG sind. Weiter wird als Kontaktadresse der D.________ AG genau jene aufgeführt, an welcher auch die I.________ GmbH ihren Sitz hat, welche im Eigentum des Beschwerdeführers ist (und in seinem Arbeitsvertrag als zulässige Nebentätigkeit zwecks Steueroptimierung anerkannt wurde). Die nämliche Adresse führte der Beschwerdeführer im Januar 2025 in seinem Mailabsender als CEO der B.________ AG als operativen Geschäftssitz der Firma auf. Die im April 2025 im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung befand sich ebenda. Und der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mail vom 19. Mai 2025 ist die Anweisung zu entnehmen, dass weiterhin im Namen der B.________ AG oder D.________ AG Projekte zu offe-

11 rieren seien. Und schliesslich zeichnete G.________ das Schreiben vom 22. Januar 2026 auch als 'Leiter Shared Services H.________' mithin genau jener Firma, zu deren Gruppe die B.________ AG gehört(e). Zum einen bestand und besteht daher zwischen G.________ und dem Beschwerdeführer eine enge persönliche und geschäftliche Beziehung, so dass erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der Darstellung von G.________ bestehen. Zum andern ist die Verflechtung zwischen B.________ AG, der D.________ AG sowie der H.________- Gruppe und der beiden Personen von einer Qualität, so dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über wesentliche Informationen für die Entscheidfindung und damit auch mögliche Einflussnahme bei der B.________ AG verfügte (vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.8.2025, worin er explizit ausführt, über die D.________ AG habe er Einfluss auf administrative Prozesse gehabt (Vi-act. 3 [S. 20]). Dies alles spricht klar gegen die Glaubwürdigkeit der Schreiben von G.________ und für eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers bei der B.________ AG. 3.8 Dazu kommt Folgendes, was sowohl der Beschwerdeführer als auch G.________ unerwähnt lassen: Der Arbeitsvertrag gestattete dem Beschwerdeführer die Durchführung von Beratungsmandaten zur steuerlichen Optimierung über die I.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Diese Firma hat wie gezeigt ihren Sitz ebenfalls an zuvor genannter Adresse. Im Kündigungsschreiben führte der Beschwerdeführer aus, es sei davon auszugehen, dass das mit dem Anstellungsverhältnis verbundene Honorar aus dem Mandatsvertrag nicht mehr gezahlt werde, und dies auch nicht über eine Insolvenzentschädigung vereinnahmt werden könne (Vi-act. 11). Und schliesslich lässt sich den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Einzeltransaktionen entnehmen, dass die B.________ AG eben dieser I.________ GmbH in den Monaten Februar bis Juni fünfmal je Fr. 5'945.50 überwiesen hat (Bf-act. 5). Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer neben seinem Salär (Fr. 8'000/Mt brutto) über seine Firma monatlich noch das genannte Honorar von der B.________ AG erhielt. Er selber bezeichnete das Honorar aus Mandatsvertrag als mit dem Anstellungsverhältnis verbunden; mithin rührte beides aus seiner Anstellung als Geschäftsführer. Dies bestätigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen zweifelsohne stark in die B.________ AG und deren Geschäftstätigkeit eingebunden war und entsprechend entschädigt wurde mit gesamthaft rund Fr. 14'000/Monat. Bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Insolvenzentschädigung nichtbezogene Ferien, Überzeit und Überstunden geltend machte; d.h. bei einer Sollarbeitszeit von 991.2 Std listete er 1'359.25 geleistete Stun-

12 den aus Arbeitsvertrag auf. Dazu kämen noch die Stunden aus dem Mandatsverhältnis. Dieser Einsatz geht weit über jenen eines üblichen Angestellten hinaus und bestätigt ebenfalls seine Kaderangehörigkeit. 3.9 Betrachtet man dieses Gesamtsalär (das der Beschwerdeführer im Kündigungsschreiben selbst als zusammengehörig umschreibt), so bricht die vom Beschwerdeführer vorgetragene Argumentation, weshalb sein Lohn kein Indiz für eine arbeitgeberähnliche Stellung sei, in sich zusammen. Zu diesem ausbezahlten Lohn/Honorar kommen noch die vertraglich zugesicherten Vergütungen eines Kader-Bonus und einer Erfolgsbeteiligung (vgl. Vi-act. 5). Dass diese letztlich nicht ausbezahlt wurden, ist dem zwischenzeitlich eingetretenen Konkurs geschuldet und ändert nichts an der vertraglichen Abmachung und Verpflichtung der Arbeitgeberin, diese Vergütung zu leisten. Bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer in seiner Auflistung von namhaften Zahlungen an verbundene Firmen in Ziff. 6.4.1 lit. b der Beschwerde nicht erwähnt, dass auch die D.________ AG gemäss Einzeltransaktionsliste rund Fr. 115'000 überwiesen erhielt. Insgesamt ist der Vorinstanz daher auch darin beizupflichten, dass die Salarierung des Beschwerdeführers klar für eine arbeitgeberähnliche Stellung spricht. 3.10 Was sodann der Einwand der zweckentfremdeten Zahlungen an der B.________ AG nahestehende Firmen anbelangt, so vermag auch dies nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in die Entscheidfindungen nicht einbezogen war. Zum einen führt er in der Auflistung - wie erwähnt - die Zahlungen an die D.________ AG und die I.________ GmbH nicht auf. Zum andern handelte es sich insgesamt nicht um wenige Zahlungen sehr grossen Ausmasses. Vielmehr begannen die Transaktionen bereits im Januar und es folgten monatlich mehrere Zahlungen. Hiervon hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einsichtsmöglichkeiten in die Buchhaltung ebenso Kenntnis wie von der Tatsache, dass es sich um mit der B.________ AG verbundene Firmen handelte. Dies ergibt sich allein schon aus dem Organigramm, welches ihm bekannt war. Dass er sich dagegen wehrte, erhellt aus den Akten nicht und macht er auch nicht geltend. Nun nachträglich vorzutragen, er hätte auf die Geschäftsführung keinen Einfluss gehabt, geht nicht an und wird durch diese Zahlungen auch nicht belegt. Ob es sich schliesslich effektiv um zweckentfremdende Zahlungen handelte, kann damit offenbleiben. 3.11 Vor dem Hintergrund der an den Beschwerdeführer geleisteten Vergütungen, der Anstellung als Geschäftsführer, dem damit verbundenen Auftragsverhältnis sowie dem im Recht liegenden Mailverkehr, worin sich der Beschwerde-

13 führer auch zu Grundsatzentscheidungen äussert, kann seiner Darstellung nicht gefolgt werden, er habe in seiner Funktion lediglich das Projektgeschäft geführt. Vielmehr bestätigt sich insgesamt das Bild, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung der B.________ AG (vgl. seine Stellungnahme vom 12.8.2025, wonach die Firma in einer Nachfolgeregelung stand und er Aufgaben auch in diesem Zusammenhang zu übernehmen hatte) als Geschäftsführer angestellt wurde. Mithin wurde er gezielt für diese Kaderposition angestellt und schon seine E-Mail vom 6. Januar 2025 (Vi-act. 1 [S. 13]) bestätigt, dass er bereits damals stark in die Geschäftsführung involviert war. Wie dem Schreiben von G.________ zu entnehmen ist, wusste der Beschwerdeführer bereits damals, dass "Altlasten" vorhanden waren. Und dennoch liess er sich nach der Neuaufstellung der Firma als Geschäftsführer anstellen. Dass sich der Geschäftsverlauf in der Folge negativ entwickelte und der Verwaltungsrat ggf. seinen Empfehlungen nicht (immer) folgte, ändert nichts an seiner Funktion des Geschäftsführers mit den vertraglichen und reglementarischen Zuständigkeiten und Kompetenzen. Damit aber stellte die Vorinstanz zu Recht fest, er habe als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er Kenntnis der Situation der Arbeitgeberin hatte, dass er Einsicht in die finanziellen Unterlagen hatte, dass er selber Vorschläge an den Verwaltungsrat resp. die andern Geschäftsleitungsmitglieder unterbreitet hat. Mithin war er effektiv in die Geschäftsführung involviert. Dass das Geschäft am Ende fallierte, ggf. sogar, weil seinen Vorschlägen nicht gefolgt wurde, ändert nichts an seiner Position und Mitgliedschaft des obersten betrieblichen Entscheidgremiums. Damit aber ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 2 AVIG erfüllt, weshalb sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint wurde. 3.12 Der Arbeitsvertrag enthält ein Konkurrenzverbot. Gemäss Beschwerdeführer ist für die Frage, ob ein Arbeitnehmer auf die Willensbildung des Betriebs Einfluss nehmen kann, ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht relevant. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die Konkurrenzklausel, welche für sich allein die mögliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Firma zwar nicht nachweist, aber doch die vorinstanzliche Ausführung untermauert, da eine solche nur für Angestellte in Frage kommt, welche Einblick in den Kundenkreis oder Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse und damit Kernpunkte der Unternehmung haben (Art. 340 OR; vgl. VGE 2023 99 vom 23.4.2024 E. 2.2.2). Das Konkurrenzverbot ist daher sehr wohl ein weiteres Indiz, dass dem Beschwerdeführer in der B.________ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam. Dies wird noch un-

14 terstützt durch den Genehmigungsvorbehalt für Nebenbeschäftigungen, der ebenfalls die Bedeutung der Anstellung untermauert. 3.13 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe kein einziges konkretes Beispiel nennen können, das seine massgebliche Einflussnahme auch tatsächlich belege. Sie stütze sich stattdessen bloss stur auf das Organisationsreglement, ohne der effektiv gelebten betrieblichen Struktur angemessen Rechnung zu tragen und ohne auf die offenkundig bestehenden sowie geltend gemachten Widersprüche zwischen Theorie und Praxis einzugehen. Auch dieses Vorbringen ist unbehilflich. Das Organisationsreglement, das Organigramm sowie der Arbeitsvertrag sind zwar - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - gewichtige Indizien, aber nicht die ausschliesslichen. Vielmehr wurde zuvor aufgezeigt, dass die gesamthafte Abgeltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ AG seine Kaderfunktion bestätigt. Er selber bestätigt sodann, Einblick in geschäftswesentlichen Informationen gehabt zu haben. Dies wiederum wird durch die im Recht liegenden E-Mails bestätigt, welche relevante Geschäftsthemen zum Inhalt haben. Weiter bestätigen diese E-Mails aber auch, dass sich der Beschwerdeführer in die Bearbeitung dieser Themen einbringt, mithin einen Beitrag leistet. Er selber führt denn auch mehrmals aus, er habe einerseits Kenntnis auch der finanziellen Grundlagen gehabt und anderseits Empfehlungen abgegeben. Dass diesen nicht (stets) nachgelebt wurde, ändert nichts an seiner Funktion, namentlich seiner Möglichkeit, wesentlichen Einfluss auf die Entscheidfindung der B.________ AG zu nehmen. Damit aber ist seine Einflussmöglichkeit nicht bloss verbrieft, sondern war auch gelebt. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil er als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums der B.________ AG deren Entscheidungen bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte. 5. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Mai 2026

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