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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.03.2026 II 2026 4

March 24, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,438 words·~22 min·47

Summary

Arbeitslosenversicherung (Sistierung Einspracheverfahren) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 4 Entscheid vom 24. März 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Sistierung Einspracheverfahren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 19__) arbeitete vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 in einem 100%-Pensum als Managing Director bei der C.________ GmbH. Zufolge Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2021 wurde das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2022 auf 50% und per 1. April 2022 auf 20% reduziert. Nachdem A.________ Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) beantragte, eröffnete die B.________ (nachfolgend: Kasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. April 2022 bis 31. März 2024 und informierte A.________, er habe bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.--/Mt Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 455.30, entsprechend 80% des versicherten Verdienstes. Mit einer ersten Verfügung vom 21. Juni 2024 entschied die Kasse, der Antrag von A.________ auf ALE per 1. April 2022 werde abgewiesen, da sich wegen im Nachhinein erfolgten ("Bonus [STI]"- und "LTI [IN-FO]"-)Zahlungen der Zwischenverdienstbetrag erhöhe und kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe. Mit einer zweiten Verfügung vom 21. Juni 2024 forderte die Kasse von A.________ ALE in der Höhe von Fr. 42'086.90 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse am 24. Oktober 2024 ab. Nachdem A.________ hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, erkannte das Verwaltungsgericht mit VGE II 2024 108 vom 20. März 2025, soweit auf die Beschwerde eingetreten werde, werde der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache werde im Sinne der Erwägungen zur neuen Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf ALE in den Kontrollperioden Januar 2023 und Februar 2023 sowie einer allfälligen Rückforderung im Januar 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. VGE II 2024 108 vom 20.3.2025). Gegen diesen Entscheid erhob die Kasse Beschwerde beim Bundesgericht (8C_262/2025). Dieses Verfahren ist aktuell noch hängig. B. Mit Schreiben vom 20. November 2024 informierte die Kasse A.________, sein Anspruch auf ALE ende am 31. Januar 2025 infolge Auslaufens der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für eine Folgerahmenfrist habe er ein Antragsformular auszufüllen. Am 11. Dezember 2024 stellte A.________ Antrag auf ALE ab 1. Februar 2025 für ein Vollzeitpensum. Mit Schreiben vom 24. April 2025 informierte ihn die Kasse, sobald sie die bei der Arbeitgeberin eingeforderten Unterlagen erhalten habe, werde sie seinen Anspruch im Hinblick auf die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2025 prüfen.

3 B.1 Am 27. Oktober 2025 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, weil die Kasse säumig sei, eine formelle Verfügung über sein Gesuch vom 11. Dezember 2024 betreffend eine verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2025 zu erlassen. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2025 90. B.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen - Anordnung zur Zahlung von ALE als Vorschuss bis zum Entscheid des Gerichts im Verfahren II 2025 90 ein. Mit Zwischenbescheid II 2025 94 vom 4. November 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch um Leistung eines ALE-Vorschusses ab (soweit er darauf eintrat), wobei das Gesuch gleichzeitig als Gesuch um Vorschussleistung nach Art. 31 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Kasse überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 12. November 2025 forderte A.________ die Kasse auf, über die Rahmenfrist ab 1. Februar 2025 zu entscheiden, sämtliche notwendigen Informationen seien aktenkundig (Vi-act. II [Rahmenfrist 1.2.2025 - 31.1.2027] / 17). B.3 Zusammen mit der Vernehmlassung im Verfahren II 2025 90 reichte die Kasse eine Verfügung vom 25. November 2025 ein, mit welcher sie auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 nicht eintrat und das Gesuch um Vorschussleistungen vom 31. Oktober 2025 abwies. Hierauf schrieb der Einzelrichter am 26. November 2025 das Verfahren II 2025 90 betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab. C. Die vorerwähnte Verfügung vom 25. November 2025 widerrief die Kasse am 27. November 2025; der Entscheid und dessen Begründung seien korrekt, der Sachverhalt sei indes unvollständig, was zu korrigieren sei (Vi-act. II/9, 13). D. Mit neuer Verfügung vom 27. November 2025 entschied die Kasse neuerlich (Bf-act. 2; Vi-act. II/7): 1. Auf Ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 01.02.2025 wird nicht eingetreten. 2. Ihr Gesuch um Vorschussleistungen vom 31.10.2025 wird abgewiesen. E. Gegen die Verfügung vom 27. November 2025 erhob A.________ am 4. Dezember 2025 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung, den Erlass einer materiell begründeten Verfügung so-

4 wie die Prüfung von Vorschussleistungen und den Erlass einer begründeten Verfügung (Vi-act. II/4). F. Am 13. Januar 2026 verfügte die Kasse: 1. Das Einspracheverfahren bzgl. der Nichteintretensentscheid vom 27.11.2025 wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Bundesgericht (8C_262/2025 elp) sistiert. 2. Sie oder Ihre Rechtsvertretung werden verpflichtet, der Kasse jegliche Informationen zum oben genannten Verfahren umgehend mitzuteilen. G. Gegen die Sistierungsverfügung reicht A.________ am 19. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen: 1. Die Sistierungsverfügung ("Sistierungsentscheid") vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben. 2. Die Sistierung des Einspracheverfahrens sei für rechtswidrig zu erklären und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Einspracheverfahren fortzusetzen und einen materiellen Einspracheentscheid über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2025 zu fällen, ohne den Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens 8C_262/2025 abzuwarten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend provisorische Arbeitslosenentschädigung auszurichten, wirksam ab dem 1. Februar 2025, berechnet auf der Basis der unbestrittenen Elemente des versicherten Verdienstes und des Arbeitsausfalls, wobei eine allfällige spätere Anpassung ausdrücklich vorbehalten bleibt. 4. Eventualiter, sollte das Gericht eine sofortige Zahlung in der Hauptsache als verfrüht erachten, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens provisorische Vorschussleistungen gemäss Art. 19 ATSG i.V.m. Art. 31 AVIV auszurichten, ebenfalls konservativ berechnet auf der Basis des unbestrittenen Verdienstanteils aus dem 20%-Pensum. 5. Der Beschwerdegegnerin seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 beantragt die Kasse, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Am 5. März 2026 reicht der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Replik ein (Eingang Gericht 9.3.2026), welche der Vorinstanz infolge des unbedingten Replikrechts zugestellt wird.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 13. Januar 2026, mit welcher das Einspracheverfahren betreffend Nichteintretensverfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Bundesgericht (8C_262/2025 elp) sistiert wurde (vgl. oben Ingress Bst. F). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.2). Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mehr als die Aufhebung der Sistierungsverfügung und Anweisung der Vorinstanz, materiell über die Einsprache vom 4. Dezember 2025 zu entscheiden, beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Weder der Leistungsanspruch als solcher noch die Vorschussleistungen bilden Gegenstand der angefochtenen Verfügung; im Gegenteil wurde das Verfahren sistiert. Sie können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden (Eventual-)Anträge nicht einzutreten ist.

6 2. 2.1 Mit der angefochtenen Sistierungsverfügung wird das Einspracheverfahren betreffend den Anspruch auf ALE sowie Vorschussleistungen nicht abgeschlossen; vielmehr handelt es sich bei der Sistierungsverfügung um eine prozess- und verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügung, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Entsprechend kann dagegen direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2.2 Vor Verwaltungsgericht sind nicht alle Zwischenverfügungen anfechtbar, sondern nur die in § 36 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 erwähnten (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. mit § 51 lit. a und b VRP). Demgemäss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf (1.) die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht, (2.) Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren, (3.) die Ablehnung von Beiladungsbegehren, (4.) vorsorgliche Massnahmen, (5.) die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie (6.) andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. § 36 Abs 1 lit. b VRP). Vorliegend kommt einzig die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Frage (vgl. VGE II 2022 44 vom 11.7.2022 E. 1.2; VGE II 2016 69 vom 16.11.2016 E. 2 m.H.a. VGE 351/04 vom 15.12.2004 E. 2.1 in EGV-SZ 2004 B.1.4; Kieser, ATSG-Kommentar, 5. A., Art. 56 N 20 f.; BSK ATSG-Lendfers Art. 56 N 22). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 21; BSK ATSG- Lendfers Art. 56 N 24; VGE III 2022 104 vom 25.11.2022 E. 1.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Beschwerdeführer günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. Für die Verwaltung kann die Zwischenverfügung über den Suspensiveffekt einen irreparablen Nachteil bewirken, wenn die Wiedereinbringlichkeit der vom Versicherten allenfalls zu Unrecht bezogenen und deswegen zurückzuerstattenden Betreffnisse gefährdet ist. Bei der Sistierung eines Prozesses ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil praxisgemäss nur ausnahmsweise zu bejahen (vgl. BGE 124 V 82 E. 4; BGE 121 V 112; SVR 1996 IV Nr. 93; 1997 ALV Nr. 84; VGE II 2022 44 vom 11.7.2022 E. 1.2; Kieser, a.a.O., Art. 56 N 23).

7 2.4 Vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann nur abgewichen werden, wenn eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. des in Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz der Schweizerischen Eidgenossenscaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999 garantierten Anspruchs jedes Rechtsuchenden auf Beurteilung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten; verlangt ist vielmehr ein substantiiertes Vorbringen (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; Urteile BGer 8C_284/2025 vom 2.6.2025; 8C_404/2024 vom 14.4.2025 E. 2 mit Hinweisen). Ohnehin obliegt es generell der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3. 3.1 In der Verfügung vom 27. November 2025, welche der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 4. Dezember 2025 angefochten hat und deren Überprüfung im Rahmen des Einspracheverfahrens mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 13. Januar 2026 sistiert wurde, stellte die Kasse sachverhaltsmässig u.a. fest (vgl. Bf-act. 2): - Am 16. Dezember 2024 ging bei der Kasse das Gesuch auf ALE ab 1. Februar 2025 ein (Vi-act. II/84). - Zur Anspruchsklärung (Berechnung des versicherten Verdienstes) forderte die Kasse bei der Arbeitgeberin Lohnabrechnungen ein, namentlich die für die Beurteilung der Boni- und LTI-Auszahlungen relevanten. Jene vom März (und April) 2025 ging am 6. Mai 2025 bei der Kasse ein (Vi-act. II/70), worauf die Kasse sich bezüglich der darin ausgewiesenen Lohnbestandteile (LTI und Bonus) über die Entstehungszeiträume erkundigte. Die Lohnabrechnung Februar 2025 reichte die Arbeitgeberin am 11. Juni 2025 ein (Vi-act. II/59). - Am 27. Mai 2025 übermittelte die Arbeitgeberin der Kasse eine tabellarische Übersicht über die «Outstanding LTG Award Cycles», welche Auskunft über die Entstehungszeiträume der im Jahr 2025 auszuzahlenden LTI's gibt (Viact. II/67). In der Folge forderte die Kasse von der Arbeitgeberin (am 31.7.2025 und 22.10.2025) eine entsprechende Übersicht für die Jahre 2022 bis 2024 an (Vi-act. 24, 54). - Mit E-Mail vom 15. September 2025 verlangte der Beschwerdeführer von der Kasse, ihm die Korrespondenz mit der Arbeitgeberin in Kopie zuzustellen sowie eine Bestätigung, dass bis zum Entscheid des Bundesgerichts

8 (8C_262/2025) keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen würden und sämtliche Anfragen an die Arbeitgeberin sistiert würden (Viact. II/16). - Am 25. September 2025 antwortete die Kasse, die Abklärungen würden sich auf die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2025 beziehen; das Bundesgerichtsverfahren betreffe die Zeitspanne 1. April 2022 bis 31. Dezember 2023. Da er verlange, bis Abschluss des Bundesgerichtsverfahrens keine Abklärungen und Anfragen bei der Arbeitgeberin zu tätigen, werde das Verfahren sistiert (Vi-act. II/38). Hierauf habe der Beschwerdeführer am 30. September 2025 einen Antrag auf sofortige Entscheidung über den neuen Rahmenzeitraum ab 1. Februar 2025 eingereicht (Vi-act. II/33). - Am 6. Oktober 2025 orientierte die Kasse, dass trotz Bundesgerichtsverfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2025 Abklärungen erforderlich seien. Sie unterbreitete ihm zwei Optionen (Vi-act. II/26): a) Keine weiteren Abklärungen bei der Arbeitgeberin, Sistierung der Leistungsprüfung bis zum Bundesgerichtsurteil. b) Keine Sistierung und Aufforderung an Kasse, einen Entscheid bezüglich Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Februar 2025 zu treffen, wobei er ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) hingewiesen wurde und dass die Kasse einen Nichteintretensentscheid fälle, falls er die notwendigen Abklärungen bei der Arbeitgeberin verhindere. Am 13. Oktober 2025 entschied sich der Beschwerdeführer für Option b (Viact. II/25). Dies mit der Klarstellung, die Auskunft der Arbeitgeberin vom 9. Mai 2025 und 27. Mai 2025 sowie die übrigen Akten würden die vollständige und aktuelle Verdienstgrundlage für die Rahmenfrist ab dem 1. Februar 2025 bilden; es bestehe kein Abklärungsbedarf. Er akzeptiere einen Kontakt mit der Arbeitgeberin nur, wenn für ihn weder gegenüber der Arbeitgeberin noch im Verfahren vor Bundesgericht Nachteile erwachsen könnten; Kontakte mit der Arbeitgeberin hätten schriftlich und mit Kopie an ihn zu erfolgen. Weiter verlangte der Beschwerdeführer von der Kasse die Unterzeichnung einer Bestätigungserklärung (Zweckbindung der bereitgestellten Informationen; keine Mehrfachverwendung, namentlich nicht im Verfahren vor Bundesgericht; Datenschutzkonformität). Sodann erwog die Kasse in der Nichteintretensverfügung (E. 6 f.), sie habe die Leistungsbegehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Kasse sei für die Beurteilung des Anspruchs auf ALE ab dem 1. Februar 2025 zwingend auf die notwendigen Auskünfte des Arbeitgebers zu den relevanten LTI-Zahlungen an-

9 gewiesen; trotz wiederholter Hinweise auf die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Beschwerdeführers gemäss Art. 28 und Art. 43 ATSG habe er gegenüber der Kasse erklärt, dass diese Abklärungen nicht vorgenommen werden dürften und er habe Forderungen an die Arbeitslosenkasse gestellt. Damit verhindere bzw. erschwere er die gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungen, die zur Feststellung seines versicherten Verdienstes und somit zur Prüfung seines Leistungsanspruchs erforderlich seien. Da die notwendigen Informationen zu seinem Lohn in der Zeitspanne vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 (Rahmenfrist für die Beitragszeit) fehlen würden und der versicherte Verdienst nicht berechnet werden könne, sei die Kasse nicht im Stande, einen materiellen, inhaltlichen Entscheid zu fällen. Demzufolge fälle sie in Bezug auf seinen Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Februar 2025 einen Nichteintretensentscheid. Aufgrund dieses Nichteintretensentscheides könnten auch keine Vorschussleistungen bezahlt werden, weshalb das entsprechende Gesuch abgewiesen werde (vgl. oben Ingress Bst. C). 3.2 Mit Einsprache vom 4. Dezember 2025 warf der Beschwerdeführer der Kasse vor, die Verfügung vom 27. November 2025 beruhe auf einer unvollständigen, teilweise irreführenden Sachverhaltsdarstellung, sie wende Art. 43 ATSG falsch an, betreibe Rechtsverzögerung und -verweigerung und das Vorgehen mit Verfügung, Widerruf und neuer Verfügung lege den Schluss nahe, dass die Kasse verfahrensrechtliche Instrumente nicht zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nutze, sondern vielmehr als Mechanismus einsetze, um einen Sachentscheid systematisch hinauszuzögern (Vi-act. II/4). Er verlangte die Aufhebung der Verfügung, Eintreten auf sein Gesuch vom 16. Dezember 2024 und Erlass einer begründeten Verfügung sowie Neuprüfung seines Gesuchs um Vorschussleistungen. 3.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 sistierte die Kasse das Einspracheverfahren (vgl. oben Ingress Bst. F). Für die Bearbeitung der Einsprache sei die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens vor Bundesgericht notwendig. 3.4 Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung seien nicht gegeben. Weder sei der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_262/2025 präjudiziell für das Einspracheverfahren, noch sei die Sistierung verhältnismässig. Die Beschwerde vor Bundesgericht richte sich gegen VGE II 2024 108 vom 20. März 2025 und betreffe die Neuberechnung von Leistungen für 2022-2023 sowie die Rückforderung angeblicher Überzahlungen. Vorliegend gehe es um den zukunftsgerichteten Anspruch ab 1. Februar 2025. Die Kernelemente dieses Anspruchs könnten

10 auf Grundlage der vorhandenen Akten und des VGE beurteilt werden. Selbst wenn Aspekte der LTI durch das Bundesgericht weiter geklärt würden, hindere dies die Kasse nicht, seinen Anspruch für das Jahr 2025 provisorisch festzulegen, da die hierfür notwendigen Daten in den Akten lägen. Unabhängig des Ausgangs des hängigen Bundesgerichtsverfahrens 8C_262/2025 sei unbestritten, dass sein Pensum auf 20% reduziert worden sei, das Arbeitsverhältnis weiterbestehe und sein versicherter Verdienst bekannt sei. Sein Kernanspruch sei nicht bestritten, auch bei Uneinigkeit über die genaue Behandlung von LTI/STI. Die vollständige Verweigerung von Leistungen sei nicht gerechtfertigt. Das Vorgehen der Kasse stelle eine erneute Verletzung des Rechts auf einen Entscheid innert angemessener Frist dar und verletze Art. 52 ATSG. Sodann handle die Kasse widersprüchlich und verletze damit Art. 9 BV. Den Nichteintretensentscheid vom 27. November 2025 habe die Kasse mit einer angeblichen Behinderung der notwendigen Abklärungen durch ihn und fehlende notwendige LTI-Informationen begründet und sich hierbei auf Art. 43 ATSG abgestützt. Die Sistierungsverfügung begründe sie nicht mehr so, sondern es sei der Ausgang des hängigen Bundesgerichtsverfahrens 8C_262/2025 abzuwarten, bevor über die Einsprache entschieden werden könne. Dieser plötzliche Begründungswechsel sei mit dem Grundsatz eines konsistenten Verwaltungshandeln schwer vereinbar und untergrabe die Rechtssicherheit. Wäre der Bundesgerichtsentscheid tatsächlich abzuwarten, hätte die Kasse das Verfahren von Anbeginn sistieren müssen und nicht einen Nichteintretensentscheid wegen angeblichem Fehlverhalten seinerseits zu erlassen gehabt. Mit diesem Vorgehen verletze die Kasse sein Recht auf eine gerichtliche Beurteilung seiner Rechtsposition innert angemessener Frist. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 27. November 2025 basiere auf dem schwerwiegenden und faktisch falschen Vorwurf, er habe Abklärungen verhindert und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dieser Vorwurf sei Grundlage des Nichteintretensentscheides. Indem die Kasse das Einspracheverfahren auf unbestimmte Zeit sistiere, hindere sie ihn, diesen falschen Vorwurf anzufechten. Er habe ein legitimes Interesse, dass diese spezifische Rechtsfrage sofort entschieden werde, unabhängig von den separaten mathematischen Fragen betreffend LTl, die vor Bundesgericht hängig seien. Die Verweigerung stelle eine Verweigerung des effektiven Rechtsschutzes dar. Schliesslich macht er eine unverhältnismässige Härte geltend. Selbst bei Rechtmässigkeit der Sistierung seien deren Auswirkungen unverhältnismässig. Sie lasse ihn auf unbestimmte Zeit ohne ALE trotz einer langjährigen Reduktion des

11 Arbeitspensums und eines Verdienstausfalls. Dies vereitle die Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung. 3.5 Vernehmlassend trägt die Kasse vor, der Beschwerdeführer bringe keine neuen Tatsachen oder Argumente vor, die den Einspracheentscheid [sic] in Frage stellen würden, weshalb sie auf den Sachverhalt und die Begründung im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 [sic] verweise und Abweisung der Beschwerde beantrage. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die Sistierung des Einspracheverfahrens für ihn zu einem nicht wiedergutzumachenden rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil führt. Auch die von ihm geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der Sistierung begründet keinen Nachteil, der nicht wieder gut gemacht werden könnte; zumindest zeigt der Beschwerdeführer keinen solchen auf. 4.2 Diese Eintretensvoraussetzung spielt nur dann keine Rolle, wenn substantiiert eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (vgl. oben E. 2.4). Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV, Art. 52 ATSG rügt und diese Rügen auch begründet, der Kasse namentlich eine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Bearbeitung eines Rechtsmittels bzw. bewusste Verzögerung vorwirft, kann diese Eintretensvoraussetzung gerade noch als erfüllt beurteilt werden. Auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Zwischenverfügung (Verfahrenssistierung) ist daher einzutreten. 5. 5.1 Nachdem der Beschwerdeführer nach der Pensenreduktion im Jahr 2022 ALE beantragt und die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1.4.2022 - 31.3.2024) sowie seinen Taggeldanspruch festgelegt hatte sowie die Kasse im Verlauf aufgrund von STI/LTI-Zahlungen eine Neubeurteilung vornahm, einen Leistungsanspruch verneinte und die Rückforderung bezahlter ALE verfügte (vgl. Ingress Bst. A), bildet dieser Leistungsanspruch, namentlich die Frage des Verdienstausfalls aufgrund von STI/LTI-Zahlungen während dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bis hin zum aktuell noch hängigen Verfahren vor Bundesgericht (8C_262/2025). 5.2 Am 11. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf ALE für eine Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2025 (Vi-act. II/84). Für diese neue Rahmenfrist sind die Leistungsanspruchsvoraussetzungen neu und los-

12 gelöst des Leistungsanspruchs des vorangehenden Leistungsbezugs durch die Kasse zu prüfen. Sie hat hierzu die notwendigen Abklärungen zu treffen (Art. 43 ATSG), wobei zum einen den Beschwerdeführer als Leistungen beanspruchende versicherte Person als auch dessen Arbeitgeberin eine Mitwirkungspflicht treffen (Art. 28 ATSG). Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die Kasse auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wobei sie die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen muss (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Kasse nach Eingang des Gesuchs um ALE ab 1. Februar 2025 Abklärungen zur Leistungsprüfung startete, namentlich die Arbeitgeberin um Auskunft ersuchte. Fest steht ebenso, dass die Arbeitgeberin Auskunft erteilte, die Kasse weiterführende Auskünfte einforderte, der Beschwerdeführer dieses Vorgehen monierte und sowohl Sistierung der Abklärungen wie auch einen umgehenden Entscheid über sein Gesuch verlangte, die Kasse ihm zwei Vorgehensoptionen unterbreitete, er sich gegen die Verfahrenssistierung aussprach, gleichzeitig aber auch Bedingungen für die weitere Anspruchsprüfung stellte (vgl. oben E. 3.1 sowie vorinstanzliche Akten Rahmenfrist 1.2.2025 - 31.1.2027). 5.4 In der Folge traf die Kasse eine Nichteintretensverfügung (bezogen auf das Gesuch um ALE ab 1.2.2025) und begründete dies mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer und der daraus folgenden Unmöglichkeit für die Kasse, den Leistungsanspruch zu prüfen (vgl. oben E. 3.1). 5.5 Inwiefern die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgt ist, namentlich eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt und ein Nichteintreten gerechtfertigt ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die Rechtmässigkeit der Nichteintretensverfügung gilt es im Rahmen des Einspracheverfahrens zu prüfen. Dieses sistierte die Kasse mit Verweis auf das Bundesgerichtsverfahren 8C_262/2025 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist nun aber beizupflichten, dass sich aus der Nichteintretensverfügung mitnichten ergibt, dass für die Behandlung der dagegen erhobenen Einsprache der Entscheid des Bundesgerichts in Sachen 8C_262/2025 abgewartet werden müsste. Die Sistierungsverfügung wiederum enthält überhaupt keine Begründung, inwiefern eine Abhängigkeit der verschiedenen Verfahren besteht, namentlich des Bundesgerichtsverfahrens zum Vor-

13 wurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht (welche Basis der Nichteintretensverfügung und Gegenstand des Einspracheverfahrens bildet). Auch die vorinstanzliche Vernehmlassung, welche auf einen Einspracheentscheid resp. dessen Begründung verweist (vgl. oben E. 3.5), ist nichtssagend, liegt doch weder ein Einspracheentscheid vor noch eine nachvollziehbare Begründung in der Sistierungsverfügung. Ein Zusammenhang resp. eine Abhängigkeit des Einspracheverfahrens vom Bundesgerichtsentscheid ist denn auch nicht augenfällig, betrifft das bundesgerichtliche Verfahren doch die Anspruchsvoraussetzungen der Rahmenfrist 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 und das Einspracheverfahren die Mitwirkungspflicht resp. die Unüberprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen für die Rahmenfrist ab 1. Februar 2025 wegen unterlassener Mitwirkung. Es erschliesst sich nicht, dass aus dem ausstehenden Bundesgerichtsentscheid Hinweise für die Beurteilung der Mitwirkungspflicht zu erwarten wären. Die Vorinstanz zeigt denn auch nichts dergleichen auf. 5.7 Wohl trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer mit den von der Kasse vorgenommenen Abklärungshandlungen nicht einverstanden erklärte, namentlich nicht mit den Anfragen bei seiner Arbeitgeberin. Auch trifft zu, dass er von der Kasse die Einstellung der Abklärungen verlangte, resp. Bedingungen für diese formulierte. Ob dies einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen vermochte, bildet - wie dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Einspracheverfahrens. Dass für diese strittige Frage das ausstehende Bundesgerichtsurteil entscheidend sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Allein dies wäre aber relevant für die Frage, ob die Sistierungsverfügung rechtens war oder zu einer ungebührlichen Verzögerung des Einspracheverfahrens führt. 5.8 Damit aber trifft der beschwerdeführerische Vorwurf zu, die am 13. Januar 2026 verfügte Verfahrenssistierung verursache eine nicht weiter zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung, welche mit der Pflicht zur beförderlichen Behandlung von Rechtsmitteln nicht zu vereinbaren sei (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Sistierungsverfügung vom 13. Januar 2026 ist aufzuheben und die Kasse ist gehalten, über die Einsprache vom 4. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 27. November 2025 (betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um ALE sowie Ablehnung von Vorschussleistungen) zu entscheiden. 7. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

14 8. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Parteikosten sind rechtsprechungsgemäss Vertretungskosten, d.h. Kosten für eine anwaltschaftliche oder besonders qualifizierte Vertretung (Urteil BGer 9C_479/2019 vom 17.9.2019 E. 3.1), zu verstehen (Urteil BGer 8C_471/2014 vom 16.3.2015 E. 4.1). Solche kann der nicht vertretene Beschwerdeführer keine geltend machen. Der nicht anwaltlich vertretenen bzw. in eigener Sache prozessierenden Partei egal ob Laie oder Anwältin - kann nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; Urteil BGer 5D_5/2025 vom 20.6.2025 E. 3.3.3). Vorliegende Streitsache ist weder komplex, noch weist sie einen hohen Streitwert auf, noch verursachte sie einen unzumutbaren Arbeitsaufwand. Solcherlei macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Mithin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung vom 13. Januar 2026 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, beförderlich über die am 4. Dezember 2025 eingereichte Einsprache zu befinden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. März 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. März 2026

II 2026 4 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.03.2026 II 2026 4 — Swissrulings