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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2025 II 2025 7

December 15, 2025·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,406 words·~27 min·16

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 7 Entscheid vom 15. Dezember 2025 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen 1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. C.________ GmbH, Beigeladene, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1962) stellte am 21. Januar 2022 bei der Ausgleichskasse Schwyz den Antrag, dass sie als Selbständigerwerbende aufzunehmen sei, nachdem sie 35 Jahre bei der C.________ GmbH zuletzt als Senior Marketing Manager global tätig gewesen war (Vi-act. 7, 56). Die Ausgleichskasse Schwyz verlangte darauf weitere Unterlagen von A.________ (Vi-act. 13). B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 fragte die Ausgleichskasse Schwyz bei der Ausgleichskasse L.________ nach, ob diese die neuen Tätigkeiten von A.________ für die C.________ GmbH als selbständiger oder unselbständiger Erwerb klassifiziere (Vi-act. 25). Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 informierte die Ausgleichskasse L.________ die Ausgleichskasse Schwyz, dass sie die Tätigkeiten von A.________ für die C.________ GmbH als unselbständiger Erwerb qualifiziere (Vi-act. 26). C. Mit E-Mail vom 27. Juli 2023 informierte die Ausgleichskasse Schwyz A.________, dass sie nicht als Selbständigerwerbende in Hinsicht auf ihre Tätigkeiten für die C.________ GmbH aufgenommen werde (Vi-act. 29). An dieser Qualifikation hielt sie auch in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2023 fest (Vi-act. 31). D. Am 25. August 2023 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 (Vi-act. 48). Mit Beiladungsverfügung vom 29. August 2023 wurde die C.________ GmbH zum vorgenannten Einspracheverfahren beigeladen und das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 55). E. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 informierte A.________ die Ausgleichskasse Schwyz, dass sie bis am 7. Januar 2025 am Reisen sei und einen Postrückhalteauftrag hinterlegt habe (Vi-act. 59; Bf-act. 15, 17). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 66; VG-act. 4). Laut Postnachverfolgung wurde der Einspracheentscheid A.________ am 9. Januar 2025 zugestellt (Vi-act. 87; Bfact. 16). F. Nachdem der Rechtsvertreter von A.________ von der Vorinstanz am 30. Januar 2025 Akteneinsicht erhalten hat (Vi-act. 82, 86), erhebt A.________ mit Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe: 10.2.2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit folgenden Anträgen (VG-act. 1): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 17. Dezember aufzuheben.

3 2. Es sei die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Schwyz zu erfassen, auch im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen für alle rechtlichen Einheiten des D.________-Konzerns. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachverhaltslage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wird die C.________ GmbH zum vorliegenden Verfahren beigeladen und es wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (VG-act. 4). Die Beigeladene nimmt am 19. Februar 2025 Stellung, ohne Anträge zu stellen (VG-act. 7). Die Vorinstanz nimmt mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 Stellung und beantragt (VG-act. 8): 1. Auf die Beschwerde sei infolge Fristversäumnis nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Darauf repliziert die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz dupliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhalten (VG-act. 14, 15). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Umstritten ist die fristgerechte Erhebung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin. 1.1 Eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Diese Zustellfiktion gilt auch, wenn die betroffene Person einen Postrückbehaltungsauftrag bei der Post hinterlegt hat (BGE 141 II 429 E. 3.3 ff.; 134 V 49 E. 4). Sie greift jedoch nur, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden muss. Grundsätzlich nicht mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn die betroffene Person ihre Abwesenheit der Behörde gehörig mitgeteilt hat. Nach dem verfassungsmässigen Recht auf Vertrauensschütz (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) darf eine betroffene Person nämlich bei einer gehörigen Abwesenheitsmeldung davon ausgehen, dass die Behörde ihr keine

4 fristauslösenden Schriftstücke während der Abwesenheit zustellt (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.2; Urteil BGer 4A_660/2011 vom 9.2.2012 E. 2.4.1 ff.). 1.2 Die Vorinstanz macht geltend, der angefochtene Entscheid sei am 17. Dezember 2024 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin verschickt worden. Gemäss Sendungsnachverfolgung habe dieser nicht am nächsten Tag zugestellt werden können und die Aufbewahrungsfrist sei durch die Empfängerin verlängert worden, sodass der Entscheid letztlich am 9. Januar 2025 zugestellt worden sei (VG-act. 8 N 1.1). Sie stellt sich dann weiter auf den Standpunkt, dass vorliegend die Zustellfiktion von Art. 38 Abs. 2bis ATSG greife und eine Postrückbehaltungsauftrag nicht zu einer Verlängerung der Frist führe (VG-act. 8 N 1.2). Es sei somit von einer Zustellfiktion am 25. Dezember 2024 auszugehen, was zusammen mit dem Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG zu einer fristauslösenden Zustellung am 3. Januar 2025 führe. Somit sei die 30tägige Frist am 3. Februar 2025 abgelaufen und die vermutlich am 10. Februar 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet (VG-act. 1.3, 1.4). 1.3 Bei den vorinstanzlichen Akten liegt eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2024. Darin informiert sie die zuständige Sachbearbeiterin der Fachabteilung Beiträge, dass sie bis zum 7. Januar 2025 auf Reisen sei. Die Sachbearbeiterin antwortete der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2024 (Viact. 59, 67; Bf-act. 17). Die Vorinstanz macht geltend, die Information über die Abwesenheit der Beschwerdeführerin gemäss E-Mail vom 13. Dezember 2024 sei nicht an den Rechtsdienst weitergeleitet worden. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Mitteilung über die Ferienabwesenheit für die Zustellfiktion am 25. Dezember 2024 letztlich nicht relevant sei, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor dem Ablauf der Beschwerdefrist am 3. Februar 2025 mandatiert worden sei (VG-act. 6 N 1.5). 1.4 Vorliegend bestreitet die Vorinstanz nicht, dass sie über die Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden ist, bevor sie den Einspracheentscheid erlassen hat. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz grundsätzlich gehalten gewesen wäre, die Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und mit der Zustellung des Einspracheentscheides bis zu deren Rückkehr zuzuwarten. Dass die Beschwerdeführerin nicht den mit der Einsprache befassten Rechtsdienst, sondern die Sachbearbeiterin in der Fachabteilung Beiträge über ihre Abwesenheit informierte, ändert daran nichts. Jedenfalls konnte von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie die interne Zuständigkeitsordnung der Vorinstanz berücksichtigt, zumal es sich bei der Ein-

5 sprache nicht um ein devolutives Rechtsmittel handelt, das an eine von der verfügenden Behörde unabhängige Rechtsmittelbehörde geht (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG; BSK ATSG-Genner Art. 52 N 2). 1.5 Wie es sich damit und mit dem Vorbringen der Vorinstanz verhält, wonach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mandatiert wurde, bevor die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben. 1.6 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; insbesondere ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwyz gegeben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. § 16 Abs. 2 lit. a Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). 2. Umstritten ist die Qualifikation als selbständig oder unselbständig Erwerbende der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Beigeladenen. Dies ist vorliegend zu prüfen. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich namentlich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Selbständig Erwerbende (SE) können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 ATSG; BSK ATSG - Janett Art. 12 N 12). 2.2 Nach der gefestigten Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil BGer 9C_226/2025 vom 23.7.2025 E. 3.2.2).

6 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2; Urteil BGer 9C_226/2025 vom 23.7.2025 E. 3.2.2). Dabei ist auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen, wenn der Pendel der Argumente sowohl Richtung selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit schwingt. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (OFK AHVG/IVG-Frey, Art. 9 AHVG N 1; Urteile BGer 9C_79/2020 vom 20.8.2020 E. 5.1; 9C_132/2011 vom 26.4.2011 E. 3.2; 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 E. 2.2 je m.w.H.). 2.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 125 V 383 E. 2a; 115 V 161 E. 9a). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4). Weitere Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit sind das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die frei gewählte Organisation und das Fehlen eines Entschädigungsanspruches bei (unverschuldetem)

7 Ausbleiben der Arbeitsleistung – etwa bei Krankheit oder Unfall (vgl. Urteil EVG H 22/06 vom 19.9.2006 E. 4.3). Zusammenfassend deuten folgende Einzelelemente auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1261, Rz. 196): - Führen eines Betriebes mit Angestellten in eigenen Geschäftsräumlichkeiten; - Gleichstellung gegenüber derjenigen Person, welche den Auftrag erteilt hat; - Möglichkeit, gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig sein zu können, ohne von diesen abhängig zu sein; - Tragen von Geschäftskosten; - erfolgsgebundene Entschädigung; - Haftung gegenüber Drittpersonen; - Wahl der Arbeitszeit, Erledigung der Arbeit zu Hause, keine Entgegennahme von Weisungen; - Heranziehen der betreffenden Person von Fall zu Fall; oder - die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit. 2.2.2 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.3). Für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen zusammenfassend die folgenden Kriterien (Kieser, a.a.O., S. 1262, Rz. 198): - Fehlen von erheblichen Investitionen; - keine Bezahlung von Angestelltenlöhnen; - keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen;

8 - Höhe des Einkommens in wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit, nicht hingegen vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben; - Pflicht, sich an vorgegebene Weisungen zu halten; - keine Pflicht, Aufträge zu akquirieren; - Bindung an einen Arbeitsplan, Angewiesensein auf firmeneigene Einrichtungen, keine Tragung von erheblichen Unkosten; - regelmässige Arbeit für die nämliche Arbeitgeberin; - eingehende Festlegung der Arbeitsorganisation durch ein Reglement, Festlegung der Entschädigung nach einem Tarif; - regelmässige Auszahlung der zu qualifizierenden Beiträge; - wirtschaftliches Risiko erschöpft sich - bei einer unregelmässig ausgeübten Tätigkeit − in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg; - Pflicht, die einzelnen der betreffenden Person zugewiesenen Fälle zu bearbeiten; oder - Bestehen eines dergestalten Abhängigkeitsverhältnisses, dass beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. 2.2.3 Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten regelmässig als Selbständigerwerbende. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (BGE 146 V 139 E. 5.1; 144 V 111 E. 6.2.2). 2.2.4 Ist eine versicherte Person weiterhin in einem bedeutenden Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig, sind an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter (Urteil BGer 9C_79/2020 9C_83/2020 vom 20.8.2020 E. 5.1; BSK AHVG-Pärli/Oes Art. 5 N 24). So gilt dies etwa auch, wenn eine vor-

9 malige Geschäftsleitungsassistentin neu als "Virtual Personal Assistent" auf Abruf für den ehemaligen Arbeitgeber tätig ist (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich AB.2020.00012 vom 27.1.2021 E. 3). 2.3 Die Beschwerdeführerin war bis zum 31. Juli 2021 unbestrittenermassen bei der Beigeladenen angestellt (Vi-act. 26; Bf-act. 2; VG-act. 7). Sie war dort zuletzt als Senior Marketing Manager global für M.________ tätig (VG-act. 7). Per 1. August 2021 ging sie in die Frühpension (Bf-act. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2022 bei der Vorinstanz als Selbständigerwerbende anmeldete, wobei sie angab, im Rahmen ihres Einzelunternehmens "E.________ - A.________" mit dem Zweck: "Provide Consulting, training and coaching on Marketing, Sales and Project Management Skills; Run short terms special business projects for enterprises or individuals" tätig sei (Vi-act. 7 S. 1). Im entsprechenden Formular gab sie dazu an, dass sie als unternehmerisches Risiko "Principalement le défaut de paiement, et les annulations de contrats li[é]es par exemple au COVID etc." trage, in eigenem Namen auftrete, die Räumlichkeiten der eigenen Wohnung nutze, keine Räumlichkeiten eines Kunden nutze, keinen Weisungen unterliege und keine Investitionen tätige (Vi-act. 7 S. 2). Später im Anmeldungsprozess vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin mehrere Verträge mit der Beigeladenen und anderen Konzerngesellschaften ein, im Einzelnen: - Vertrag mit F.________ SRL vom 23. Februar 2022 betreffend Schulung während D.________ EMAI TS&D Akademie; Entgelt: Fr. 6'100.-- (Viact. 22 S. 2 ff.) - Vertrag mit C.________ GmbH vom 5. September 2022 betreffend Schulungen im Bereich kommerzieller Entwicklung; Entgelt: Fr. 14'740.-- (Viact. 21 S. 2 ff.) - Vertrag mit C.________ GmbH vom 12. Oktober 2022 betreffend Schulungen im Bereich Marketing Strategien; Entgelt: Fr. 15'000.-- (Vi-act. 24 S. 2 ff.) - Vertrag mit C.________ GmbH vom 18. Januar 2023 betreffend Workshops und Schulungen im Bereich Verkaufstraining/-förderung; Entgelt: Fr. 2'500.-- (Vi-act. 18 S. 2 ff.) - Vertrag mit F.________ SRL vom 4. April 2023 betreffend Schulungen während D.________ 2023 EMAI TS&D Akademie im Bereich kollaborativer Fragen; Entgelt: Fr. 6'000.-- (Vi-act. 19 S. 2 ff.; Bf-act.10)

10 - Vertrag mit C.________ GmbH vom 28. November 2023 betreffend Schulungen im Bereich der kommerziellen Entwicklung; Entgelt: Fr. 2'500.-- (Viact. 20 S. 2 ff.) Weiter reichte die Beschwerdeführerin Verträge mit anderen Personen/Gesellschaften ein. So: - Vertrag mit G.________ vom 15. August 2022 betreffend persönliches Coaching; Entgelt: Fr. 100.-- (Vi-act. 23 S. 2 ff.) - Vertrag mit H.________ vom 10. August 2023 betreffend persönliches Coaching; Entgelt: Fr. 20.-- pro 30min (Vi-act. 43) - Vertrag mit I.________ vom 2. August 2023 betreffend persönliches Coaching; Entgelt: € 300.-- (Vi-act. 44, 62) - Vertrag mit J.________ AG vom 18. März 2024 betreffend Schulung zur Teameffizienz und den Vorteilen von Diversität; Entgelt: Fr. 2'000.-- (Viact. 61) - Vertrag mit K.________ Inc. vom 25. März 2024 betreffend Schulungen zur Entwicklung von neuen Produkten; Entgelt: $ 300.-- pro Stunde (Vi-act. 63) Allfällige Kosten der behaupteten Selbständigkeit oder Investitionen gehen weder aus den vorinstanzlichen Akten hervor, noch hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren entsprechende Urkunden dazu eingereicht. Ebenfalls ist weder in den Akten ersichtlich noch ergibt eine Suche im schweizerischen Handelsregister online (zefix.ch; zuletzt besucht am 17.11.2025), dass das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin eingetragen worden ist. 2.4 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin einer unselbständigen Arbeitstätigkeit für die Beigeladene nachgeht. So sei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto gemäss Art. 30ter AHVG (IK-Auszug) ersichtlich, dass die Aufträge aus selbständiger Tätigkeit mehrheitlich von ihrem ehemaligen Arbeitgeber kämen. Die Kontoauszüge vom Jahr 2022 und 2023 würden eindeutig belegen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich von einem Kunden abhängig sei. Weiter beschäftige die Beschwerdeführerin keine Mitarbeiter und tätige keine erheblichen Investitionen (insbesondere kein eigener Webauftritt), wobei die Vorinstanz die Investitionen für ein Büro im Haus, einen Computer, Drucker, moderner Software und Abos für Dienste für LinkedIn und Zoom als nicht erheblich qualifiziert. Aus den eingereichten Verträgen (gemeint wohl: mit der Beigeladenen) und den "Standard Terms and Conditions" gehe nicht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin keinem Weisungsrecht unterliegen würde. So unterläge sie klaren Vorgaben bezüglich Spesen, Buchungsmodalitäten und der Auswahl des Übernachtungshotels. Insgesamt trage die Einsprecherin kein Unternehmensrisi-

11 ko, würde im Auftragsverhältnis zur Beigeladenen nicht im eigenen Namen auf dem Markt auftreten und es würden deshalb die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überwiegen (VG-act. 4 N 7). 2.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift (VG-act. 1) dagegen geltend, dass - sie nie von der Vorinstanz darüber informiert worden sei, dass die für Unternehmen der D.________-Gruppe erbrachten Mandate nicht als selbständige Tätigkeiten anerkannt werden würden; - die Vorinstanz ohne sachliche Grundlage zwei fiktive Kategorien von Kunden geschaffen habe, wodurch eine künstliche Differenzierung eingeführt worden sei; - die Vorinstanz im Hinblick auf die zwei Kategorien von Kunden widersprüchliche Entscheide erlassen habe; - ihre Tätigkeit wesentlich von ihrer früheren Anstellung abweiche; - sie aus ihrem eigenen Büro arbeite, ohne die Infrastruktur von D.________ zu nutzen; - sie ihre Arbeitszeiten und die Inhalte der Schulungen selbst festlege und keinerlei Weisungen unterliege; - sie die Kosten ihrer Tätigkeit selbst trage; - die Vorinstanz eine fehlerhafte Gewichtung der vertraglichen Bestimmungen vorgenommen habe, indem sie sich auf einzelne Standardklauseln in den Verträgen gestützt habe, ohne eine tatsächliche Analyse der praktischen Umsetzung vorgenommen zu haben; - die Beigeladene und die F.________ SRL zwar zum selben Konzern gehören würden, sie aber juristisch eigenständige Unternehmen darstellen würden, was dazu führe, dass es sich um eine Reihe von Mandaten mit verschiedenen unabhängigen Gesellschaften handeln würde; - sie ein erhebliches unternehmerisches Risiko trage, da sie keine garantierten Einkünfte habe und ihre Mandate eigenständig akquirieren müsse; und - sie nicht den Platz eines internen Mitarbeiters einnehme, sondern eine Dienstleistung erbringe, welche von D.________ üblicherweise an externe Anbieter vergeben werden. In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest (VG-act. 14 N 38). 2.6 In ihrer Vernehmlassung von 19. Februar 2025 vertritt die Beigeladene die Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber als eigenständige Dienstleisterin tätig gewesen sei. So sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren

12 nicht für das Training von Vertriebsmitarbeitern zuständig gewesen. E.________ agiere eigenständig in der Gestaltung und Umsetzung des angebotenen Trainings und handle auf eigenes unternehmerisches Risiko. Es sei zwar richtig, dass D.________ den spezifischen Trainingsbedarf für die Mitarbeiter vorgebe, aber dies sei ein normaler Vorgang, um zielgerichtet Lücken bei den Mitarbeitern zu decken. Ebenfalls habe D.________ kein Weisungsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin und die Trainingszeiten seien Ergebnis der Verhandlungen. Die Beschwerdeführerin habe die Räumlichkeiten und Computersysteme der Firma zu keiner Zeit genutzt, wobei die Trainings mehrheitlich virtuell gegeben worden seien. Die Vergütung von Spesen sei gängige Praxis (VG-act. 7). Sie äussert sich nicht zur Einschätzung ihrer Ausgleichskasse L.________, welche die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ebenfalls als unselbständig eingeschätzt hat (vgl. Vi-act. 25). 2.7 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es könne nicht ausschlaggebend sein, dass die Verträge auf unterschiedliche Gesellschaften der D.________-Gruppe lauten würden. So seien auch die Zahlungen praktisch immer von der Beigeladenen ausgegangen und die D.________-Gruppe insgesamt sei als ehemalige Arbeitgeberin zu betrachten. Die Beigeladene bezwecke dann auch laut ihrem Handelsregistereintrag: "Geschäftsführungsdienste für die Tätigkeiten der The D.________ Chemical Company in Europa und ihrer Tochtergesellschaften sowie verwandter Unternehmen in der ganzen Welt zu leisten", worunter Werbung, Marketing und Verkaufsförderung falle (VG-act. 8 N 3.2.3 f.). Weiter setze die Beschwerdeführerin nur beratend (in Schulungen und Coachings) die Marketingstrategie um, die sie in ihrer vorherigen (leitenden) Tätigkeit konzipiert, erarbeitet und offenbar erfolgreich in die Unternehmensstrategie der D.________-Gruppe eingebracht habe. So schule sie nun die Personen, bei welchen sie beispielweise Jobprofile, Ausbildungsprogramme und Prozesse definiert habe (VG-act. 8 N 3.2.5). Ebenfalls habe sie der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt, dass Verträge mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin per se nicht als Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit anerkannt werden würde. Auch habe sie mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil EVG H 30/01 vom 17.5.2022 E. 5b/bb) nicht "ohne sachliche Grundlage zwei fiktive Kategorien von Kunden geschaffen" und eine "künstliche Differenzierung" eingeführt (VG-act. 8 N 3.3.1 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin wird von der Vorinstanz im Verhältnis zur Beigeladenen zutreffend als unselbständig Erwerbstätige im Sinne von Art. 5 AHVG bzw. Art. 10 ATSG qualifiziert.

13 3.1 Vorab festzuhalten ist, dass laut dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides die Einsprache abgewiesen wurde, und die Verfügung vom 28. Juli 2023 damit nicht verändert worden ist (VG-act. 4 Disp.-Ziff. 1). Die Verfügung hält im Dispositiv wörtlich fest, dass "für die Tätigkeiten der Firma C.________ GmbH […] die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit [überwiegen]. Sie werden für diese Tätigkeiten nicht als Selbständigerwerbende anerkannt" (Vi-act. 31). Da nur das Dispositiv eines Entscheides angefochten werden kann (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2), ist der Streitgegenstand auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen beschränkt und kann im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erweitert werden. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, in Bezug auf die gesamte D.________- Gruppe als unselbständig erwerbend zu gelten, ist auf das Rechtsmittel daher nicht einzutreten. Es kann entsprechend offengelassen werden, ob die Beigeladene als faktische Arbeitgeberin bei Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für andere Gesellschaften des D.________-Konzerns angesehen werden kann. Auch kann nicht nachvollzogen werden und ergibt sich aus den Akten nicht, inwiefern - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die Vorinstanz den Sachverhalt falsch erstellt haben sollte (vgl. VG-act. 1 N 52 ff.). Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt eine Rechts- und keine Tatfrage dar (vgl. Urteil BGer 9C_79/2020 9C_83/2020 vom 20.8.2020 E. 5.2). Insofern sind die Vorbringen als Rechtsfragen zu prüfen. 3.2 Unbehilflich sind dabei die Einwände, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt haben soll, Verträge mit der Beigeladenen würden grundsätzlich nicht zum Beweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit anerkannt, und die Vorinstanz habe zwei fiktive Gruppen von Kunden für die Beschwerdeführerin ohne sachliche Grundlage geschaffen. Einerseits verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Einzelfallprüfung durchaus angebracht ist, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter neu als Selbständigerwerbender gegenüber seiner alten Arbeitgeberin auftritt (vgl. Urteil EVG H 30/01 vom 17.5.2022 E. 5b/bb). Anderseits ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen hat, die Situation sei komplizierter, da sie in einem wesentlichen Umfang weiter für die Beigeladene tätig sei (vgl. Vi-act. 29, 31, 37), und dass sie gerne bereit sei, bei veränderten Verhältnissen, die AHV-rechtliche Situation erneut abzuklären (vgl. Viact. 31). Wie die nachfolgenden Erwägungen weiter verdeutlichen werden, erscheint es vertretbar, dass zwischen der Tätigkeit für die Beigeladenen und der

14 restlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin unterschieden wurde, da ein wesentlicher Teil der neuen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Beigeladene erledigt worden sind (4 von 11 eingereichten Verträgen [E. 2.3]) und eine grundsätzliche Weigerung der Vorinstanz, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene als selbständige Tätigkeit anzuerkennen, den Akten nicht zu entnehmen ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin auch für weitere Dritte tätig war, jedoch ist dies in der Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen und es kann nicht alleine daraus auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. 3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Mitarbeiter hat, d.h. nicht selbst als Arbeitgeberin auftritt. Dies spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Ebenfalls spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin keine Investitionen oder Kosten vorweisen kann. So behauptet sie zwar, dass sie Ausgaben für Elektrizität, Heizung, Papier, Druckmaterialien, Abonnementskosten für Zoom und LinkedIn, verbesserte Software, Computer und Drucker getätigt habe (Vi-act. 48; VG-act. 1), jedoch legt sie keine entsprechenden Rechnungen, Verträge etc. ins Recht. Ebenfalls widerspricht sie damit ihrer eigenen aktenkundigen Aussage in der Anmeldung vom 21. Januar 2022, wonach sie noch keinerlei Investitionen vorgenommen habe (vgl. Vi-act. 7). Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hat, ist weder ersichtlich noch wird dies substantiiert behauptet. Entsprechend spricht auch gegen eine selbständige Tätigkeit, dass die Beschwerdeführerin keine Ausgaben belegt. 3.4 Nicht stichhaltig sind weiter die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, ihre neuen Tätigkeiten würden sich wesentlich von ihrer alten Arbeit für die Beigeladene unterscheiden. So ist aus den eingereichten Verträgen ersichtlich, dass sie Schulungen im Bereich kommerzieller Entwicklung, Marketing und Verkaufsförderung (siehe E. 2.3) für die Beigeladenen durchgeführt hat. Vorgängig war sie als Senior Marketing Managerin global für M.________ tätig (VG-act. 7). So decken sich der neue Schulungs- und der alte Tätigkeitsbereich grossmehrheitlich. Ebenfalls hält die Beschwerdeführerin noch in ihrer Einsprache fest, dass sie die Schulungen nur nicht (mehr) für die Beigeladene intern durchgeführt hat, da ihr direkter Vorgesetzter ihr dies verboten haben soll (Vi-act. 48). Dass sich der Schulungsinhalt allenfalls immer wieder unterscheidet und von der Beschwerdeführerin anhand der Bedürfnisse der Beigeladenen selbst erstellt wird, vermag nichts daran zu ändern, dass sie die Themenbereiche, welche sie vorgängig als Managerin betreut hat, neu als Schulungsleiterin vermittelt. Insofern unterscheidet sich die alte und neue Tätigkeit nicht wesentlich.

15 3.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Einnahmen der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer Tätigkeit für die Beigeladene stammen. So ist den eingereichten Verträgen zu entnehmen, dass sie insgesamt Fr. 34'740.-- durch Aufträge der Beigeladenen einnahm (Vi-act. 18 ff.). Dagegen wurden nach den Akten Aufträge von Dritten in der Höhe von Fr. 14'100.-- ausgeführt (wobei noch Fr. 12'100.-von der D.________-Gruppe stammen; Vi-act. 18 ff). Der (freiwillige) Wegfall der Einnahmen durch die Beigeladene führte dann auch zu einem massiven Rückgang der Einnahmen, nicht ungleich dem Verlust einer Arbeitsstelle, den die Beschwerdeführerin nicht durch andere Auftraggeber kompensieren konnte. Laut eigenen Angaben nahm die Beschwerdeführerin nämlich im Jahr 2022 Fr. 16'301.04, im Jahr 2023 Fr. 25'808.43 und im Jahr 2024 Fr. 2'291.06 ein (Viact. 60, 68 ff.). Ergänzend nahm die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ab der ablehnenden Verfügung vom 28. Juli 2023 keine weiteren Aufträge der D.________-Gruppe an (VG-act. 1 N 47). Dies korreliert dann auch mit dem Einnahmeeinbruch für das Jahr 2024. Offensichtlich bestand eine klare wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beigeladenen. 3.6 Ebenfalls ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin doch in einem wesentlichen Mass den Weisungen der Beigeladenen unterliegt. So besteht für die Beschwerdeführerin eine persönliche Leistungspflicht ("Consultant must not assign this Agreement or subcontract any obligation of consultant under this Agreement, except with the prior written consent of D.________. […]"; Vi-act. 18 S. 3, 20 S. 6), die einem Arbeitsverhältnis inhärent ist (vgl. Art. 321 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911; BSK - OR I- Portmann/Rudolph, Art. 321 N 1). Auch überschrieb die Beschwerdeführerin sämtliche Immaterialgüterrechte aus ihrer Arbeit an die Beigeladene und unterstand dann den Weisungen der Beigeladenen betreffend des Schutzes der Immaterialgüter ("[…] that Consultant must […] (b) at D.________'s request and D.________'s expense, cooperate with D.________ to establish, acquire and maintain intellectual property protection for such data, inventions, Creative Materials, Information, and Samples developed by Consultant (solely or jointly with others) that are owned by D.________. […]; Vi-act. 18 S. 2 ff., 20 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin muss die Beigeladenen auch über vergangene, jetzige oder zukünftige Aktivitäten informieren, die im selben Geschäftsbereich ausgeführt werden und die allenfalls mit ihrer Tätigkeit für die Beigeladene im Konflikt stehen (Vi-act. 20 S. 5). Ebenfalls wurden der Beschwerdeführerin die Regeln für die Spesenabrechnung einseitig von der Beigeladenen vorgegeben. Namentlich musste sie Reisespesen vorgängig bewilligen lassen ("any travel expenses will be preapproved by D.________'s Representative"; Vi-act. 20 S. 4) und so wurde

16 auch selbst das Trinkgeld reglementiert ("Tips should be reasonable and approximately the same percent as if the Consultant Employees were travelling on personal business."; Vi-act. 20 S. 7). Insoweit ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Weisungsrecht der Beigeladenen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann und für Teilbereiche auch ausdrücklich in den Verträgen festgehalten wird. Zwar wird in den Verträgen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine unabhängige Auftragnehmerin ist (Vi-act. 20 S. 5) und auch ist die Kündigungsfrist der Verträge kurz (30 Tage einseitig für die Beigeladene; Vi-act. 20 S. 5). Wie gezeigt, kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Stellung jedoch nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses an, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (siehe E. 2.2). 3.7 Insofern sich die Vorbringen der Beigeladenen nicht bereits mit jenen der Beschwerdeführerin decken, sprechen diese zwar grundsätzlich für eine selbständige Erwerbstätigkeit, jedoch sind sie nicht besonders aussagekräftig. So ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen tatsächlich keine Arbeitsgeräte erhalten hat (VG-act. 7). Jedoch fanden die Schulungen der Beschwerdeführerin laut ihrer Aussage mehrheitlich Online statt (Viact. 48 S. 2). Insofern kann dieses Merkmal nicht herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin damit auch keinen Bedarf nach der Infrastruktur der Beigeladenen hatte. Dass die Beigeladene bei den Kosten für Reisetätigkeiten zwischen eigenen Mitarbeitern und Externen unterscheidet, mag auf den ersten Blick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hinweisen, jedoch ist erneut darauf hinzuweisen, dass die effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten ausschlaggebend sind. So bedingt sich die Beigeladene ein Weisungsrecht bei den Spesen aus und vergütet diese nicht pauschal. Zwar mag die Beschwerdeführerin ein gewisses unternehmerisches Risiko tragen, weswegen sie bei nicht vertragsgemässer Leistung nicht bezahlt wird, inwiefern sich dies aber von einem Arbeitnehmer unterscheiden soll, welcher nicht zur Arbeit erscheint und eine Lohnkürzung hinnehmen muss, erschliesst sich nicht. Wie die Beigeladene bestätigt, gibt sie der Beschwerdeführerin die Themen der Schulungen vor. Dabei ist einer Schulung inhärent, dass die vortragende Person einen (allenfalls auch weiten) Ermessensbereich hat, wie sie die Themen vortragen und ihre Schulung gestalten soll. Würde bei den Teilnehmern kein entsprechender Bedarf bestehen, käme es nicht zur Durchführung einer Schulung. Auf dieses Merkmal kann somit nicht abgestellt werden. 3.8 Zusammenfassend überwiegen die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht so klar, wie dies von der Rechtsprechung gefordert wird, wenn eine

17 ehemalige Arbeitnehmerin neu als Selbständigerwerbende für die alte Arbeitgeberin tätig sein möchte. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin in wesentlicher Weise wirtschaftlich abhängig von der Beigeladenen und konnte den Abbruch der Geschäftsbeziehung nicht kompensieren. Auch ist die Beschwerdeführerin für die Beigeladene im gleichen Bereich tätig. Rechtserhebliche Unterschiede zur früheren Tätigkeit sind nicht ersichtlich. Weiter untersteht die Beschwerdeführerin in nicht wenigen Punkten dem Weisungsrecht der Beigeladenen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ist die Beschwerdeführerin als unselbständig Erwerbstätige im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu betrachten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 72 VRP). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG 'e contrario').

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie hat am 20. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17.6.2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - die Beigeladene (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Dezember 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. Januar 2026

II 2025 7 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2025 II 2025 7 — Swissrulings