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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.11.2025 II 2025 35

November 13, 2025·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,557 words·~18 min·20

Summary

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV, Kosten für Unterbringung bei Pflegefamilie) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 35 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger Parteien Gemeinde Erstfeld, vertreten durch den Sozialdienst Uri Süd, Gotthardstrasse 99, 6472 Erstfeld, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV, Kosten für Unterbringung bei Pflegefamilie)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist die am B.________ geborene Tochter von C.________ (Kindsvater) und D.________ (Kindsmutter; AK-act. 31). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uri entzog den Eltern mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.________ und ordnete deren Unterbringung im Kinderheim F.________ in G.________ an (AK-act. 31). Am 15. November 2022 wurde diese Massnahme (definitiv) bestätigt (vgl. AK-act. 36). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 ordnete die KESB Uri die Unterbringung von A.________ in einer Pflegefamilie der Fachstelle Kinderbetreuung G.________ an (AK-act. 32). Die Kosten der Unterbringung trägt derzeit die Gemeinde Erstfeld (vgl. AK-act. 28). Seit 1. August 2021 bezieht die Kindsmutter eine Invalidenrente (vgl. AK-act. 28). Die Auszahlung erfolgt seit Dezember 2023 durch die IV-Stelle Schwyz (vgl. AKact. 24). Zur IV-Rente der Mutter wird für A.________ eine Kinderrente ausbezahlt (IV-Kinderrente; AK-act. 24). B. Der Sozialdienst Urner Oberland (seit 1.1.2024: Sozialdienst Uri Süd) meldete A.________ am 23. November 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Kinderrente bei der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) an. Die AKSZ lehnte die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 14. August 2024 ab (AK-act. 25). Der Sozialdienst Uri Süd reichte dagegen in eigenem Namen eine Einsprache ein. Die AKSZ nahm diese als Einsprache der Gemeinde Erstfeld, vertreten durch den Sozialdienst Uri Süd, entgegen und wies sie mit Entscheid vom 2. Mai 2025 ab (Postaufgabe gleichentags; AK-act. 43). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 gelangt der Sozialdienst Uri Süd (wiederum im eigenen Namen) mit Eingabe vom 27. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 02.05.2025 sei aufzuheben. 2. Die Kosten für die Unterbringung von A.________ in der Höhe von CHF 5'960.00 seien in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (vgl. Verfügung Ausgleichskasse Schwyz vom 14.08.2024). 3. Es seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erheben. Die AKSZ beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, was dem Sozialdienst Uri Süd zur Kenntnis gebracht wurde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob für A.________ ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente besteht. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach Art. 21 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006. 1.1.1 Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen der Kanton zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Da Kinder, für die Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht, keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nach dem Wohnsitz jener Person, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente hat und von der die IV-Kinderrente abgeleitet wird (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 170 E. 5.2; 138 V 292 E. 3.2; Urteil BGer 9C_489/2022 vom 27.4.2023 E. 3.2.2). 1.1.2 Hier hat die Kindsmutter ihren Wohnsitz in E.________/SZ (vgl. AK-act. 32, 36), sodass erstinstanzlich (und auf Einsprache hin; vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 52 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) die AKSZ zuständig war, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu beurteilen (vgl. auch § 14 Abs. 1 kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [kELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ergibt sich nach denselben Grundsätzen aus Art. 58 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 139 V 170 E. 5.2). 1.2 Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht ist der Sozialdienst Uri Süd, der nach den Ausführungen in der Beschwerde die Gemeinde Erstfeld vertritt. Mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen im Recht des Kantons Uri (vgl. Art. 10a des Gesetzes des Kantons Uri über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG/UR; RB 20.3421] vom 28.9.1997; Art. 24 f. der Gemeindeordnung der Gemeinde Erstfeld [GO/Erstfeld] vom 27.3.2019) rechtfertigt es sich, die Gemeinde Erstfeld wie bereits im Einspracheverfahren auch im vorliegenden Verfahren als Partei, vertreten durch den Sozialdienst Uri Süd, ins Rubrum des Entscheids aufzunehmen.

4 1.2.1 Ihren letzten Wohnsitz vor dem dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hatten die Eltern von A.________ in der Gemeinde Erstfeld (vgl. VGact. 2/4). Der Unterstützungswohnsitz von A.________ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) und Art. 5 SHG/UR befindet sich damit in der Gemeinde Erstfeld, was von keiner Seite bestritten wird. 1.2.2 Aufgrund ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und Art. 5 SHG/UR trägt die Einwohnergemeinde Erstfeld die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe für A.________ (vgl. Art. 37 SHG/UR). Dies gilt gleichermassen in Bezug auf die Kosten für Massnahmen, die von der KESB im Einzelfall angeordnet wurden (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Uri über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG KESR/UR; RB 9.2113] vom 23.10.2011), soweit sie nicht von der betroffenen Person bezahlt werden (vgl. auch AK-act. 30). 1.2.3 Bei dieser Ausgangslage ist die Gemeinde Erstfeld berechtigt, gegen den Einspracheentscheid der AKSZ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu gelangen (vgl. Art. 59 ATSG und Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947 sowie Art. 20 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 9 E. 1; VGE II 2016 24 vom 17.5.2016 E. 1.1). 1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone den Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, unter anderem wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b ELG genannten Beträge. Lebt ein Kind, das einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, nicht bei den Eltern, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. Das Einkommen der Eltern ist so weit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG und

5 Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; BGE 147 V 312 E. 6.3.3.1). Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h und lit. f ELG), nicht hingegen Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG). 2.2 Ihre Verfügung vom 14. August 2024, mit der sie einen Leistungsanspruch verneinte, versah die Vorinstanz mit dem Kommentar, dass "die Finanzierung des Aufenthaltes bei der Pflegefamilie […] Sache der Gemeinde sei". Im Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz alsdann, mit Verfügung des Sozialdiensts Uri Oberland (heute: Sozialdienst Uri Süd) vom 3. Oktober 2023 (vgl. AK-act. 30) sei eine Kostengutsprache für die Kindesschutzmassnahme geleistet worden. Demnach würden die Kosten der Massnahmen durch den Sozialdienst Uri Süd übernommen. Weiter hielt sie fest, dass ein möglicher Elternbeitrag weder berechnet noch bei den Eltern eingefordert worden sei. Vor diesem Hintergrund stehe nicht fest, welcher Anteil auf A.________ bzw. ihre Eltern und welcher Anteil auf die Gemeinde/Kanton falle. Da in der EL-Berechnung nur tatsächliche Kosten zu berücksichtigen seien, könnten für den Aufenthalt von A.________ bei der Pflegefamilie keine Kosten angerechnet werden. 2.2.1 Der Klarheit halber festzuhalten ist, dass die Kostengutsprache des Sozialdiensts Uri Oberland (heute: Sozialdienst Uri Süd) vom 3. Oktober 2023 lediglich die subsidiäre Kostentragungspflicht zum Gegenstand hat, welche die Gemeinde Erstfeld nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und Art. 5 SHG/UR im intersowie im innerkantonalen Verhältnis als unterstützungspflichtige Wohnsitzgemeinde trifft (vgl. auch Einspracheentscheid der Sozialversicherungsstelle Uri vom 7.11.2023 E. 5 [AK-act. 34]). Der Verfügung vom 3. Oktober 2023 kommt dabei insoweit bloss deklaratorischer Charakter zu, als die Gemeinde Erstfeld die Übernahme der Kosten einer bundesrechtskonform angeordneten Massnahme der zuständigen KESB gestützt auf kantonales Recht nicht verweigern darf (BGE 143 V 451 E. 9.4; 135 V 134 E. 4.5). Die Kostengutsprache vom 3. Oktober 2023 hat demnach sozialhilferechtliche Unterstützungsleistungen zum Gegenstand (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 EG KESR/UR), die ergänzungsleistungsrechtlich nicht als anrechenbare Einnahmen gelten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG). Die Verweigerung von Ergänzungsleistungen lässt sich daher nicht unter Hinweis auf die Kostengutsprache vom 3. Oktober 2023 begründen. 2.2.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als sich der Sozialdienst Uri Süd nicht mit der Feststellung begnügen kann, die Kindsmutter verweigere jegliche Kooperation und zahle keine "Elternbeiträge" (vgl. so aber Schreiben des Sozialdiensts Uri Süd vom 7.3.2024 an die Vorinstanz [AK-act. 20]; gemeint sind wohl

6 familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Die Gemeinde Erstfeld bzw. der Sozialdienst Uri Süd sind zwar nicht Gläubiger des Stammrechts auf Unterhalt und in diesem Rahmen daher auch nicht selbst berechtigt, aus eigenem Recht gegen die Unterhaltsschuldner zu klagen (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.6). Sie können aber in geeigneter Weise veranlassen, dass die zuständige KESB einen Beistand bestellt, der den Unterhaltsanspruch von A.________ - der grundsätzlich auch die Kosten der Fremdplatzierung umfasst (vgl. BGE 151 III 249 E. 4.1) - gegenüber ihren Eltern wahrt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.8). Nach der Lage der Akten haben die Gemeinde Erstfeld bzw. der Sozialdienst Uri Süd bislang keine konkreten Schritte in dieser Richtung unternommen. Dies ist insofern unverständlich, als das Kind seinen Unterhaltsanspruch nur für die Zukunft und für ein Jahr vor der Klageerhebung geltend machen kann (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB). 2.3 Soweit die Vorinstanz ihre Leistungspflicht indes ablehnt, weil der Sozialdienst Uri Süd geeignete Vorkehrungen im Hinblick auf die Wahrung des Unterhaltsanspruchs von A.________ versäumt hat und die Aufteilung der Kostenanteile daher nicht feststehe, ist folgendes zu beachten. 2.3.1 Bei Kindern, die nicht bei den Eltern leben oder bei einem Elternteil leben, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, ist die Ergänzungsleistung wie erwähnt gesondert zu berechnen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV; E. 2.1). Das Einkommen der Eltern ist dabei nur zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und jenen der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (vgl. Art. 7 Abs. 2 ELV; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 155). Die Vorinstanz hat zwar eine getrennte Berechnung des EL- Anspruchs von A.________ vorgenommen (vgl. AK-act. 26). Abklärungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern wurden von der Vorinstanz soweit ersichtlich jedoch nicht vorgenommen. Entsprechend steht nicht fest, ob die Eltern von A.________ überhaupt über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, das bei getrennter Berechnung für A.________ im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne zu anrechenbaren Einnahmen bzw. "Elternbeiträgen" führt. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin beide Elternteile bis ins Jahr 2021 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden mussten (vgl. AK-act. 28 S. 1). Für den Kindsvater liegt eine Bestätigung im Recht, wonach er seit dem 1. März 2024 von der Sozialhilfe H.________ unterstützt wird (VGact. 2/1). 2.3.2 Abklärungen der Vorinstanz zur Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern von A.________ hätten sich in jedem Fall aufgedrängt, bevor das Leistungs-

7 begehren unter Hinweis auf Unklarheiten im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen abgelehnt wird. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Danach haben in erster Linie der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zwar gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Hier ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführerin eine fehlende Mitwirkung nicht angelastet werden kann, da ihr als Sozialhilfebehörde des kantonalen Rechts weniger weitgehende Möglichkeiten zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zustehen als der Vorinstanz (vgl. dazu Art. 32 ATSG). 2.3.3 Dass die Kindsmutter nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht kooperiert (vgl. AK-act. 20), auf was im Übrigen auch der Umstand hindeutet, dass sie nach der Aktenlage auf Nachfragen der Vorinstanz keine Unterlagen eingereicht hat (vgl. AK-act. 18), entbindet die Vorinstanz sodann ebenfalls nicht von ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG: Abgesehen davon, dass die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht angedroht hat, allein gestützt auf die eingereichten Akten zu entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), geht es im vorliegenden Fall um eine getrennte Berechnung des EL-Anspruchs für das fremdplatzierte Kind der anspruchsberechtigten Kindsmutter (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Diese wurde gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 AHVV durch die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug angemeldet. Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 AHVV ist es, dass möglichst jeder versicherten Person, die materiell eine Anspruchsberechtigung hat, auch tatsächlich Leistungen ausgerichtet werden können (vgl. Jöhl, in: SZS 2019, S. 355 Nr. 64). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn die ungenügende Kooperation der anspruchsberechtigten Kindsmutter als fehlende Mitwirkung der materiell anspruchsberechtigten Tochter zugerechnet würde. Die fehlende Mitwirkung der Mutter hat in der hier vorliegenden Konstellation daher nicht zur Folge, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten durfte. 2.3.4 Indem die Vorinstanz auf Abklärungen zur Frage verzichtet hat, ob die Eltern von A.________ überhaupt über ein Einkommen verfügen, das ihren eigenen Unterhalt deckt bzw. inwieweit ihr Einkommen den eigenen Unterhalt übersteigt und als Einkommen angerechnet werden könnte, ist sie ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8 3. Ergänzend drängen sich aus prozessökonomischer Sicht die folgenden Hinweise auf. 3.1 Bei der ergänzungsleistungsrechtlichen Berechnung der anerkannten Ausgaben ist vorab zu differenzieren zwischen zu Hause lebenden Personen (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG) und Personen, die in Heimen oder Spitälern leben (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, A.________ lebe bei einer durch die Fachstelle Kinderbetreuung G.________ vermittelten Pflegefamilie im Kanton G.________. Die KESB G.________ habe der Pflegefamilie die Aufnahme von A.________ als Pflegekind im Sinne von Art. 316 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 bewilligt. Fraglich sei, ob der Aufenthalt in der durch die Fachstelle Kinderbetreuung G.________ vermittelten Pflegefamilie als Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts zu gelten habe. Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) vom 28. März 2007 stelle Pflegefamilien den Kinder- und Jugendheimen gleich. Beide würden als stationäre Einrichtungen gelten (§ 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SEG). Auch würden Pflegefamilien mit einem oder mehreren Pflegekindern wie Kinder- und Jugendheime der Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO; SRSZ 380.313) vom 23. Juni 2009 unterstehen. Daher sei anzunehmen, dass die kantonale Gesetzgebung die Pflegefamilien mit Heimen gleichstellen wollte. Die Unterbringung bei einer Pflegefamilie stelle EL-rechtlich somit einen Heimaufenthalt dar, weshalb eine Heimberechnung vorzunehmen sei. Nach den Überlegungen der Vorinstanz handelt es sich demnach bei jeder Pflegefamilie um ein Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV, sofern ihr eine Bewilligung gemäss Art. 316 Abs. 1 ZGB erteilt wird. 3.1.1 Diese Auffassung trifft nicht zu: Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (vgl. Art. 25a Abs. 1 ELV). Nach dem Recht des Kantons Schwyz gilt eine Pflegefamilie als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV, wenn sie über eine kantonale Bewilligung verfügt, die Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) vom 19. Oktober 1977 entspricht (vgl. zum Ganzen VGE II 2017 33 vom 23.5.2017 E. 3.8.1 ff.). Im kantonalen Recht korrespondiert § 14 Abs. 1 lit. c SEG mit der Bewilligungspflicht gemäss Art. 13 PAVO. Danach ist für Pflegefamilien eine Bewilligung erforderlich, wenn sie grundsätzlich fünf und mehr Personen regelmässig entgeltlich oder unentgeltlich Pflege und Betreuung gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a BetreuVO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SEG; vgl. zum Ganzen VGE II 2017 33 vom 23.5.2017 E. 3.8.1 ff.).

9 3.1.2 Die hier fragliche Pflegefamilie befindet sich im Kanton G.________. Daher ist fraglich, ob sie über eine Bewilligung des Kantons Schwyz im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. c SEG verfügt. Ob sie über eine Bewilligung des Kantons G.________ verfügt, die Art. 13 PAVO entspricht, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber fraglich, zumal die KESB G.________ eine Aufsichtsperson nach Art. 10 PAVO ernannt hat (vgl. AK-act. 36), was lediglich für Familienpflegeverhältnisse im Sinne von Art. 4 ff. PAVO vorgesehen ist, nicht aber für die Heimpflege gemäss Art. 13 ff. PAVO. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird die Vorinstanz soweit erforderlich klären müssen, ob die Pflegefamilie von A.________ als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt oder nicht. 3.2 Unter der Annahme, dass die Unterbringung von A.________ in einer Pflegefamilie im ergänzungsrechtlichen Sinne als Heimaufenthalt gilt, nahm die Vorinstanz eine Heimberechnung vor. Dazu erwog sie, dass die Eltern bei einem Unterstützungswohnsitz von A.________ im Kanton Schwyz täglich einen Betrag von Fr. 30.-- (zzgl. Nebenkosten) an die Aufenthaltskosten in der Pflegefamilie bezahlen müssten. Der Rest wäre durch den Kanton und die Gemeinde zu zahlen. Entsprechend seien nur diese effektiv anfallenden Kosten von täglich Fr. 30.-- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 3.2.1 Pflegefamilien gelten im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SEG i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. b BetreuVO als stationäre soziale Einrichtungen. Deren Kosten setzen sich aus einem Betriebskostenanteil, einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen und allfälligen Nebenkosten zusammen (vgl. § 20a Abs. 1 SEG). Den Betriebskostenanteil tragen der Kanton und die Gemeinden je zur Hälfte, soweit es sich um eine IVSE-anerkannte Einrichtung handelt und sich der zivilrechtliche Wohnsitz der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Kanton Schwyz befindet oder soweit sich der Unterstützungswohnsitz der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Kanton Schwyz befindet (vgl. § 20b Abs. 1 und § 20c Abs. 1 SEG). Die Unterhaltspflichtigen sind für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig, unter Vorbehalt der subsidiären Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (§ 20d SEG). 3.2.2 Der Betriebskostenanteil bei IVSE-anerkannten Einrichtungen berechnet sich nach den Bestimmungen der IVSE (§ 19 Abs. 1 BetreuVO). Bei Einrichtungen, die nicht IVSE-anerkannt sind, entspricht der Betriebskostenanteil den Kosten, die für die Erbringung der Leistung zugunsten der betreuungsbedürftigen Person in einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind, der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie allfälliger Neben-

10 kosten (§ 19 Abs. 2 BetreuVO). Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beläuft sich bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäss § 20d SEG auf Fr. 30.-- pro Tag und Kind (vgl. § 20 Abs. 1 lit. a BetreuVO). Der Beitrag und die Pauschale der Unterhaltspflichtigen dürfen insgesamt Fr. 930.-- pro Monat und Kind nicht übersteigen (§ 20 Abs. 2 BetreuVO). 3.2.3 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen geht die Vorinstanz in - bei summarischer Betrachtung - grundsätzlich nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Unterhaltspflichtigen bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wozu auch Pflegefamilien gehören, unter Vorbehalt allfälliger Nebenkosten einen Beitrag von Fr. 30.-- pro Tag und Kind bzw. maximal Fr. 930.-- pro Monat leisten müssen und dies das Maximum der anrechenbaren Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG für die Fremdplatzierung von A.________ in ihrer Pflegefamilie darstellt. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz hingegen zur Frage, ob Ergänzungsleistungen als Sozialversicherungsleistungen im Sinne von § 19 Abs. 2 lit. a BetreuVO gelten und die Finanzierung des Betriebskostenanteils durch den Kanton und die Gemeinde insoweit hinter dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zurücktritt (vgl. zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen und Unterhaltsansprüchen Urteil BGer 5A_342/2023 vom 7.11.2024 [teilw. publ. in: BGE 151 III 249). Die Vorinstanz wird eingeladen, sich in ihrem neuen Entscheid - soweit erforderlich - zu dieser Frage zu äussern. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen an die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin sind nicht geschuldet (vgl. Art. 61 lit. g i.V.m. § 74 Abs. 2 VRP).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - Beschwerdeführerin (R) - Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV), Effingerstrasse 20, 3003 Bern. Schwyz, 13. November 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. November 2025

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