Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2023 71 Entscheid vom 13. Dezember 2023 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin/Beschuldigte, gegen Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ordnungsbussen (Nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2021)
2 Sachverhalt: A. Mit je separaten Ordnungsbussenverfügungen Staat bzw. Bund betreffend die ordentliche Steuer 2021 vom 28. Oktober 2022 wurde A.________ (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Ordnungsbussen von je Fr. 1'200.-- belegt, weil sie trotz Mahnung die Steuererklärung 2021 nicht eingereicht hatte. Hiergegen erhob die Steuerpflichtige am 25. November 2022 Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung (StV). Sie machte geltend, die Steuererklärung am 12. Oktober 2022 per Einschreiben eingereicht zu haben. Nachdem die Steuerpflichtige auf ein Schreiben der StV vom 28. Februar 2023, worin an der Ordnungsbusse festgehalten wurde, nicht reagierte, wurde die Sache am 19. April 2023 zur Beurteilung an die Steuerkommission (StK)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) überwiesen. B. Mit Entscheid Nr. 19/2023 vom 19. Juli 2023 (Versand am 24.7.2023) entschied die StK/VdBSt wie folgt: 1. Die Einspracheverfahren gegen die Ordnungsbussenverfügungen vom 28. Oktober 2022 (Nichteinreichen der Steuererklärung) werden vereinigt. 2. Die Einsprache gegen die Ordnungsbussenverfügungen vom 28. Oktober 2022 (Nichteinreichen der Steuererklärung 2021) wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Angeschuldigte wird wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärung kantonal und bundessteuerlich je mit einer reduzierten Ordnungsbusse von CHF 600.-- bestraft. 3. Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 600.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden der Einsprecherin zur Hälfte auferlegt; (…). 4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung). C. Mit Schreiben vom 22. August 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) ersucht die Steuerpflichtige (nachstehend kurz: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht um "gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbusse vom 24.7.2023/Kanton". Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Ordnungsbusse(n). D. Mit Vernehmlassung betreffend die Ordnungsbusse "Bund" vom 12. September 2023 beantragt die StV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Ordnungsbusse "Kanton" beantragt die StV mit Vernehmlassung ebenfalls vom 12. September 2023, die Angeklagte sei gemäss dem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 wegen Verfahrenspflichtverletzung nach § 201 StG mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- zu bestrafen, unter Kostenfolge zu Lasten der Angeklagten. Einleitend hält die StV fest, sie gehe davon aus, dass
3 das kantonale Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung schriftlich durchgeführt werde. E. Mit Schreiben vom 13. September 2023 setzte der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an sowie zur Mitteilung, ob an der Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung im Sinne von § 219 Abs. 1 StG festgehalten werde. Die Einreichung einer Replik auch betreffend die Ordnungsbusse "Kanton" werde als Verzicht verstanden. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 replizierte die Beschwerdeführerin. Die StV liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 wird mit Busse bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer auf Grund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. In Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG wird insbesondere das Nichteinreichen der Steuererklärung unter Strafe gestellt. Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 174 Abs. 2 DBG). Für die kantonalen Steuern wird gemäss § 201 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 unter der Marginalie "Verletzung von Verfahrenspflichten" mit Busse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer auf Grund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann eine Busse von bis zu Fr. 10'000.-- ausgesprochen werden. Diese Vorschrift gibt die Bestimmung von Art. 55 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 wörtlich wieder. Die Ausfällung einer steuerrechtlichen Ordnungsbusse setzt somit sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonale Steuer voraus, dass die pflichtige Person eine Verfahrenspflicht verletzt (bzw. hier die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht) hat sowie diesbezüglich (erfolglos) schriftlich und persönlich gemahnt worden ist (objektiver Tatbestand; vgl. Sieber/Malla, in: Zweifel/ Beusch, Art. 174 DBG N 9 ff.), und dass die Handlungsweise der pflichtigen Person schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) erfolgte, mithin die Steuererklärung
4 aufgrund eines schuldhaften Verhaltens nicht eingereicht wurde (subjektiver Tatbestand, vgl. Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N 28; VGE II 2011 123 vom 6.3.2012 Erw. 3.1; VGE 603/04 vom 24.4.2004 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Verletzung steuerrechtlicher Verfahrenspflichten handelt es sich um eine als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltete Übertretung (Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N 1). 1.2.1 Die Steuerpflichtigen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 142 Abs. 2 StG). Die Steuererklärungen sind jeweils bis zum 31. März (des folgenden Jahres) einzureichen (§ 44 Abs. 1 VVStG). Dieses Datum ist jeweils auf S. 1 des Hauptformulars der Steuererklärung aufgedruckt. Zudem wird in der Wegleitung zur Steuererklärung auf dieses Einreichedatum hingewiesen. Des Weiteren wird dieses Datum jeweils auch im Amtsblatt publiziert. Die Publikation des 31. März 2022 als Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2021 bei natürlichen Personen erfolgte im Amtsblatt Nr. 5 vom 4. Februar 2022 (S. 305 f.). Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen (§ 48 Abs. 1 VVStG). Fristerstreckungen für die reguläre Deklaration natürlicher und juristischer Personen über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres hinaus sind nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig (§ 48 Abs. 3 VVStG). 1.2.2 Gemäss § 49 Abs. 1 VVStG werden Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeitig einreichen, vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. Nach Ablauf der durch die Mahnung gesetzten Frist ist der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung in objektiver Hinsicht erfüllt; zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholte Verfahrenspflichten können sich nur noch auf die Strafzumessung auswirken (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N 24; Teuscher, in: Leuch/ Kästli/Langenegger, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 - 293, Muri-Bern 2011, Art. 216 N 24). Die Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten befreit die steuerpflichtige Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten. Verweigert die steuerpflichtige Person auch nach auferlegter Busse weiterhin ihre Mitwirkung, kann nach (erneuter) Mahnung mit Strafandro-
5 hung eine neue Busse ausgesprochen werden (Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N 25; Teuscher, a.a.O., Art. 216 N 25). 1.3.1 Bei der direkten Bundessteuer ist das Ordnungsbussenverfahren als Beschwerdeverfahren ausgestaltet. Den Einspracheentscheid kann die betroffene Person anfechten, indem sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhebt (Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 DBG und § 10 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). 1.3.2 Bei den kantonalen Steuern kann die betroffene Person gegen die Bussenverfügung innert 30 Tagen seit Zustellung bei der StK Einsprache erheben (§ 215 Abs. 1 StG). Den Einspracheentscheid kann die betroffene Person anfechten, indem sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gerichtliche Beurteilung verlangt. Die betroffene Person kann aber alternativ das Einspracheverfahren weglassen und direkt nach Erlass der Strafverfügung innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich gerichtliche Beurteilung verlangen (§ 216 Abs. 1 StG). Die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid gelten als Anklage. Die StV vertritt die Anklage (§ 217 Abs. 1 und 2 StG). Die (Haupt-)Verhandlung ist mündlich und öffentlich (§ 219 Abs. 1 Satz 1 StG). Der Verzicht auf ein öffentliches Verfahren bei Steuerübertretungen ist zu vermuten, wenn die Partei keinen Antrag auf Öffentlichkeit des Verfahrens stellt (VGE 603/04 vom 24.8.2004 Erw. 2.1; vgl. Sieber/Malla, a.a.O., Art. 182 DBG N 75). 2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mittels Einreichens einer Replik stillschweigend (konkludent) ihren Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis zu einem rein schriftlichen Verfahren kundgetan (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Zudem hat sie auch keinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt. 3.1.1 Wie die StK/VdBSt im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt hat, ist die Deklarationspflicht für die Steuerperiode 2021 unbestritten. Weiter erwog die StK/VdBSt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Gemeinde B.________ vom 23. Juni 2022 ein erstes Mal gemahnt und mit Schreiben und Bussenandrohung vom 25. August 2022 erneut ermahnt worden sei, die Steuererklärung innert der Mahnfrist einzureichen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand sei
6 somit erfüllt. Hieran könne die Einreichung der Steuererklärung 2021 am 12. Oktober 2022 nichts ändern. 3.1.2 Diese Ausführungen zum objektiven Tatbestand lassen sich aufgrund der Akten verifizieren. Mit der ersten Mahnung vom 23. Juni 2022, versandt mit Normalpost (Steuerakten A7), forderte das kommunale Steueramt die Beschwerdeführerin auf, die Steuererklärung 2021 innert zehn Tagen einzureichen. Die zweite Mahnung vom 25. August 2022 wurde mit A-plus Post versandt (Steuerakten A6) und der Beschwerdeführerin am 26. August 2022 zugestellt, was unbestritten ist. Für den Unterlassungsfall wurde der Beschwerdeführerin zum einen eine Veranlagung nach Ermessen angedroht, zum andern zwei Bussen (Kanton und Bund) von je Fr. 1'000.-- bis zu - bei schweren Fällen oder bei Wiederholung - je Fr. 10'000.--. Angesetzt wurde eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der bis anhin versäumten Einreichung der Steuererklärung. Die Beschwerdeführerin hat die Steuererklärung unbestrittenermassen erst am 12. Oktober 2022 und somit ebenfalls unbestrittenermassen nach Ablauf der mit Mahnschreiben vom 25. August 2022 angesetzten achttägigen Frist eingereicht. Anzumerken ist bereits an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin um die mit der zweiten Mahnung angedrohten Folgen für den Fall der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung oder verspäteten Einreichung derselben wissen musste. In der Vergangenheit war sie bereits dreimal mit Ordnungsbussenverfügungen vom 21. November 2012, 29. Oktober 2014 sowie 14. Oktober 2021 infolge Nichteinreichens der Steuererklärungen 2011 bzw. 2013 bzw. 2020 mit Fr. 600.-- bzw. 1'200.-- bzw. Fr. 400.-- (jeweils je Bund und Kanton) bestraft worden (Weitere Akten C3 bis C5). Aus den Akten ergibt sich auch eine Ermessensveranlagung für das Jahr 2020 infolge Nichteinreichens der Steuererklärung (Weitere Akten C1 f.). 3.2.1 Die Verfahrenspflichtverletzung ist sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Die zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderliche Zustellung der Mahnung bewirkt, dass die Verfahrenspflichtverletzung zumeist vorsätzlich erfolgt: Der Steuerpflichtige unterlässt die Mitwirkung (fristgerechte Einreichung der Steuererklärung) in Kenntnis dessen, was von ihm verlangt wird, oder nimmt eine Verfahrenspflichtverletzung in Kauf, indem er bewusst darauf verzichtet, den Inhalt der Mahnung festzustellen. Fahrlässige Tatbegehung ist dann denkbar, wenn der Täter die ihm zugegangene, d.h. in seinen Herrschaftsbereich gelangte Mahnung aus blosser Unsorgfalt nicht zur Kenntnis nimmt (Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N 29;
7 vgl. Egloff, Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 235 N 51). 3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auf die beiden Mahnungen nicht reagiert. Hinzu kommt, dass sie, wie bereits erwähnt, bereits in früheren Jahren wie im Vorjahr insgesamt dreimal ihrer Deklarationspflicht trotz Mahnungen nicht (fristgerecht) nachgekommen war. Die Bejahung einer vorsätzlichen Verfahrenspflichtverletzung wäre unter diesen Umständen gerechtfertigt. Jedenfalls ist mit der StK/VdBSt zumindest ein Eventualvorsatz (in Kauf nehmen der Verfahrenspflichtverletzung) zu bejahen. Somit wurde zu Recht auch der subjektive Tatbestand als erfüllt erachtet. Die Art der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz, Eventualvorsatz, Fahrlässigkeit) hat keinen Einfluss auf den Strafrahmen (Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N 34). 4. Zu prüfen ist die Höhe der Ordnungsbusse(n). 4.1 Gemäss Ziff. 3 der vom Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung erlassenen Weisung zur Bemessung von Ordnungsbussen vom 1. Juni 2001 (Bussenschema, Schwyzer Steuerbuch 70.11), welche praxisgemäss zur Anwendung gelangt (VGE II 2011 123 vom 6.3.2011 Erw. 4.1; VGE 603/05 vom 19.5.2005 Erw. 3), richtet sich die Höhe der Busse einerseits nach dem Verschulden und andererseits nach den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person, welche vorsätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt hat. Das Verschulden hängt insbesondere von der Höhe des gefährdeten Steuerbetrages ab. Wirtschaftlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bussenausfällung massgebend. Es ist deshalb in erster Linie auf das weltweite Einkommen bzw. den satzbestimmenden Gewinn gemäss aktuellster rechtskräftiger Veranlagungsverfügung abzustellen; das steuerbare Vermögen bzw. Eigenkapital kann berücksichtigt werden. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. März 2022 für das Jahr 2020 mit einem steuerbaren und auch satzbestimmenden Einkommen von kantonal Fr. 83'000.-- und von Fr. 91'600.-- beim Bund sowie einem Vermögen von Fr. 0.-- veranlagt (Weitere Akten C1 f.). Für das Jahr 2021 hat sie am 12. Oktober 2022 ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'744.-- und kein steuerbares Vermögen deklariert (Steuerakten A 10 f.). Abzustellen ist auf die Veranlagungsverfügung vom 14. März 2022 als aktuellste rechtskräftige Veranlagung. 4.2.2 Bei der Bussenbemessung gilt gemäss Ziff. 4 Bussenschema bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75'000.-- bis Fr. 100'000.-- folgender Ordnungsbussenrahmen (in Franken):
8 - erste Verletzung 600.-- bis 800.-- - zweite Verletzung 1'200.-- bis 1'600.-- - dritte Verletzung 2'400.-- bis 3'200.-- - weitere Verletzungen bis 8'000.-- Bei leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse reduziert werden. Dasselbe gilt, wenn gegen die Busse Einsprache erhoben und die versäumte Handlung vollständig nachgeholt wird (Ziff. 5 Bussenschema). Ein schwerer Fall mit Erhöhung des Strafrahmens auf 10'000 Franken liegt vor bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten oder wenn infolge Nichteinreichens von Unterlagen eine sachgerechte Veranlagung besonders erschwert ist (Ziff. 6 Bussenschema). Wird die Verfahrenspflicht zwar wiederholt, aber mit Unterbrüchen, verletzt, so ist dies strafmindernd zu berücksichtigen (Ziff. 7 Bussenschema). 4.3 Die StK/VdBSt hat erwogen (angefochtener Entscheid Erw. 3), mit Fr. 1'200.-- sei der der Strafrahmen bei der zweiten Verfahrenspflichtverletzung von bis zu Fr. 1'600.-- nicht ausgeschöpft worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 die (unvollständige) Steuererklärung 2021 eingereicht habe, rechtfertige es sich, die Ordnungsbussen jeweils auf Fr. 600.-- herabzusetzen. Eine weitergehende Reduktion oder ein gänzlicher Verzicht scheide aus, da die Beschwerdeführerin bereits wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2020 mit einer Ordnungsbusse von kantonal und bundessteuerlich je Fr. 400.-- bestraft worden sei. 4.4 Die Beurteilung der StK/VdBSt bietet keinen Anlass zu Beanstandungen oder einer Korrektur. Wie die StK/VdBSt vernehmlassend ausführen, wiegt das Tatverschulden angesichts der zweiten Verfahrenspflichtverletzung in Folge nicht leicht. Mit einer Reduktion auf Fr. 600.-- wurde die Busse auf den unteren Rahmen selbst einer erstmaligen Verletzung einer Verfahrenspflicht festgesetzt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, kann eine weitere Reduktion nicht rechtfertigen. Die geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten (Pflege ihrer Mutter während Jahren und deren Tod; Selbstisolation infolge Corona im Februar 2022; physische Erschöpfungszustände) sind fraglos bedauernswert. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Beschwerdeführerin dadurch gehindert wurde, genau unter Hinweis auf diese (vorübergehenden) persönlichen Schwierigkeiten um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung zu ersuchen (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1). Ebensowenig lässt sich mit diesen Schwierigkeiten entschuldigen, dass sie auf die beiden Mahnungen nicht reagierte. Es kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Fol-
9 gen des Nichteinreichens der Steuererklärung und dessen steuerstrafrechtlicher Konsequenzen unerfahren ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung noch vor Erlass der Ordnungsbussenverfügungen eingereicht hat. Zu jenem Zeitpunkt hatte sie jedoch den (objektiven wie subjektiven) Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung, für den das unbenutzte Verstreichenlassen der mit der zweiten Mahnung angesetzten Frist massgeblich ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2), bereits erfüllt. Wird diese Frist nicht gewahrt, ist folglich zwingend, wie dies in der zweiten Mahnung angedroht wurde, mit einer Bestrafung zu rechnen. Es ist daher nicht verständlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Argument, im Steuerbuch bzw. Bussenschema stehe nichts "von einer reduzierten Busse wegen Nichteinhalten der Termine" (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.10.2023), herleiten will. Es steht im Ermessen der Steuerbehörden (StK/VdBSt), einer erst nach Ablauf der Mahnfrist eingereichten Steuererklärung (also einer zu einem späteren bzw. verspäteten Zeitpunkt nachgeholten Verfahrenspflicht, vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens bei der Höhe der Busse strafmindernd Rechnung zu tragen. 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Die Bussen im Grundsatz wie die Bussenhöhen im Besonderen bewegen sich im gesetzlichen Rahmen und sind angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Anklage der StV ist stattzugeben. 6. Die Kosten des kantonalen Verfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 128 StG). Gleiches gilt für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer (Art. 182 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Hinsichtlich der direkten Bundessteuer wird die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 19/2023 vom 19. Juli 2023 abgewiesen und die von der VdBSt auf Fr. 600.-- reduzierte Ordnungsbusse infolge Nichteinreichens der Steuererklärung 2021 bestätigt. 1.2 Hinsichtlich der kantonalen Steuern wird die Beschuldigte infolge Nichteinreichens der Steuererklärung 2021 in Bestätigung des Einspracheentscheides Nr. 19/2023 vom 19. Juli 2023 zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 5. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet, so dass ihr Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanzen (EB) - die Kantonale Steuerverwaltung (EB) - die Gemeinde B.________, Gemeindekassieramt (A; im Dispositiv) - kantonales Amt für Finanzen (EB; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A). Schwyz, 13. Dezember 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
11 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Januar 2024